Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 2 Kinder
Stand: 21.12.2022
Wird zitiert von 126
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 15.09.2016 – 4 S 1741/15
- FG Niedersachsen, 15.02.2001 – 10 K 214/98 KI
- BSG, 21.10.1998 – B 9 VG 1/97 RZitiert von 4
- BSG, 17.02.2011 – B 10 KG 5/09 RKindergeld - Kind - Berufsausbildung - Einkünfte - Bezüge - Grenzbetrag - Überschreitung - Stipendium - Vorjahr - Kalenderjahr - Zahlung - ZuflussprinzipZitiert von 6
- BSG, 24.06.1998 – B 14 KG 2/98 RZitiert von 3
- LSG NRW, 21.01.2005 – L 13 KG 13/04Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Berlin, 23.05.2025 – S 2 KG 16/21
- OVG Schleswig, 03.04.2025 – 3 LA 60/22
- SG Hamburg, 24.03.2025 – S 67 KG 8/20
126 Entscheidungen zu § 2 BKGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BKGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/2#abs-1 (1) Als Kinder werden auch berücksichtigt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/2#abs-2 (2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/2#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/2#abs-4 (4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/2#abs-5 (5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/2#abs-6 (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.