Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 18/1306 · S. 17
Zu Artikel 7 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)
Zu Artikel 7 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes) Zu Nummer 1 bis 4 §§ 1, 2, 3 und 4 Die Änderungen stellen die Gleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern beim sozial- rechtlichen Kindergeld sicher. Zu Nummer 5 § 6a Absatz 4 Durch den Kinderzuschlag soll Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden. Daher ist bei der Prüfung, ob jemand berechtigt ist, den Kinderzuschlag zu erhalten, – wie im Be- reich der Grundsicherung für Arbeitsuchende – auch das Einkommen und Vermögen des zur Bedarfsgemein- schaft gehörenden Partners der leistungsberechtigten Person zu berücksichtigen. Als Partner der leistungsbe- rechtigten Person gelten in Anlehnung an § 7 Absatz 3 Nummer 3 SGB II neben dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bereits nach derzeitigem Recht auch der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner sowie eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen- lebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Im Übrigen stellen die Änderungen die Gleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern beim Kinderzuschlag sicher. Zu Nummer 6 § 10 Absatz 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 BKGG regelt bisher nur die Auskunftspflicht des nicht dauernd getrennt lebenden Ehe- gatten. Mit dem neuen Satz 2 wird die Auskunftspflicht im Hinblick auf die Anspruchsermittlung beim Kin- derzuschlag auf Lebenspartner sowie auf nichteheliche Partner der leistungsberechtigten Person erstreckt, soweit ihr Einkommen und ihr Vermögen zu berücksichtigen sind.
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Herkunft
BT-Drs. 18/1306, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 39.904–41.568 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 96a6e57faeadd958….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP