Gesetze / Soldatengesetz

SG

§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

Stand: 01.01.2026

Bund2 Fassungen9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58b#abs-1 (1) Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich verpflichtet, mindestens sechs und längstens elf Monate Wehrdienst zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58b#abs-2 (2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58b#abs-3 (3) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

§ 58a § 58c