§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58b#abs-1 (1) Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich verpflichtet, mindestens sechs und längstens elf Monate Wehrdienst zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58b#abs-2 (2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58b#abs-3 (3) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 58b SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Greifswald, 26.10.2022 – 6 A 1077/20 HGWZitiert von 1
- OVG NRW, 24.02.2021 – 1 A 107/20
- BFH, 20.02.2025 – III R 43/22Kindergeldanspruch während des Freiwilligen WehrdienstesZitiert von 8
- BVerwG, 16.12.2020 – 2 WDB 7/20Erfolgreiche Beschwerde gegen Einstellung eines WehrdisziplinarverfahrensZitiert von 2
- BAG, 22.09.2016 – 6 AZR 432/15Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA bei Unterbrechung der Kindergeldberechtigung durch freiwilligen zusätzlichen WehrdienstZitiert von 24
- VGH Bayern, 23.03.2023 – 14 B 22.2293Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 – 10 A 10339/21Zitiert von 1
- LSG NRW, 20.08.2020 – L 9 AL 189/18
- VG Köln, 27.11.2019 – 23 K 1051/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58b SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 58b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
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08.04.2013 Ausfertigung
§ 58b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I 730)
BGBl. 2013 I S. 730
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.