§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Greifswald, 26.10.2022 – 6 A 1077/20 HGWZitiert von 1
- OVG NRW, 24.02.2021 – 1 A 107/20
- BFH, 20.02.2025 – III R 43/22Kindergeldanspruch während des Freiwilligen WehrdienstesZitiert von 7
- BVerwG, 16.12.2020 – 2 WDB 7/20Erfolgreiche Beschwerde gegen Einstellung eines WehrdisziplinarverfahrensZitiert von 1
- BAG, 22.09.2016 – 6 AZR 432/15Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA bei Unterbrechung der Kindergeldberechtigung durch freiwilligen zusätzlichen WehrdienstZitiert von 22
- VGH Bayern, 23.03.2023 – 14 B 22.2293Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.09.2021 – 10 A 10339/21Zitiert von 1
- LSG NRW, 20.08.2020 – L 9 AL 189/18
- FG Schleswig, 29.01.2015 – 2 K 44/14Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58b SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58b#abs-1 (1) Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich verpflichtet, mindestens sechs und längstens elf Monate Wehrdienst zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58b#abs-2 (2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58b#abs-3 (3) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.