Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 1 Anspruchsberechtigte
Stand: 06.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/1#abs-1 (1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/1#abs-2 (2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer
§ 2 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Im Fall des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/1#abs-3 (3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit Kindergeld.
Wird zitiert von 185 Entscheidungen zu § 1 BKGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 – L 4 KG 1/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 – L 4 KG 2/19
- BVerfG, 06.07.2004 – 1 BvL 4/97Zur Nichtgewährung von Kindergeld an Ausländer, die lediglich eine Aufenthaltsbefugnis (keine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung) hatten, in den Jahren 1994 und 1999Zitiert von 110
- BSG, 14.12.2023 – B 10 KG 1/22 RSozialrechtliches Kindergeld - kein Kindergeldanspruch für alle in Deutschland lebenden Kinder - geflüchtetes Kind mit sporadischem Telefonkontakt zur Mutter im Ausland - Kindergeld für sich selbst - Nichtkenntnis des Aufenthalts der Eltern - nicht bestimmbarer Aufenthaltsort - keine zumutbare Möglichkeit der Kontaktaufnahme über moderne Kommunikationsmittel - objektive Befürchtung des endgültigen Verlusts der Eltern-Kind-Beziehung - keine analoge Anwendung auf andere Fälle - Ungleichbehandlung - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - keine Begründung eines eigenständigen Kindergeldanspruchs für inländische Kinder ohne Unterhaltszahlung von Eltern im Ausland - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Amtsermittlungspflicht - Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten - Mitwirkungspflicht des Kindes - Darlegung der zumutbaren Versuche einer Kontaktaufnahme zu den Eltern - verbleibende Zweifel - objektive BeweislastZitiert von 11
- BSG, 14.12.2023 – B 10 KG 2/22 RZitiert von 3
- BSG, 05.05.2015 – B 10 KG 1/14 RAnspruch eines ausländischen, nicht freizügigkeitsberechtigten Kindes auf sozialrechtliches Kindergeld für sich selbst - Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - keine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit - langjähriger Voraufenthalt in Deutschland - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitssatz - sozialgerichtliches Verfahren - gesetzliche Prozessstandschaft des ersatzberechtigten Trägers der Kinder- und JugendhilfeZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.04.2026 – L 35 AS 692/22 B ER
- SG Karlsruhe, 19.02.2026 – S 9 KG 2096/25
- SG Berlin, 23.05.2025 – S 2 KG 16/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BKGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 749)
BGBl. 2022 I S. 749
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 760)
BGBl. 2022 I S. 760
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 34 1. 3. 2020 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451 781)
BGBl. 2019 I S. 2451
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2014 I S. 1042
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 15 Abs. 95 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.