Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 2 Kinder
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/2?asof=2019-07-24#abs-1 (1) Als Kinder werden auch berücksichtigt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/2?asof=2019-07-24#abs-2 (2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/2?asof=2019-07-24#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/2?asof=2019-07-24#abs-4 (4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/2?asof=2019-07-24#abs-5 (5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/2?asof=2019-07-24#abs-6 (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
Änderungsverlauf
-
16.12.2022 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 35 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
-
11.07.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
-
29.04.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
-
22.12.2014 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2417)
BGBl. 2014 I S. 2417
-
25.07.2014 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I 1266)
BGBl. 2014 I S. 1266
-
18.07.2014 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2014 I S. 1042
-
26.06.2013 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
-
07.12.2011 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2011 I S. 2592
-
01.11.2011 Ausfertigung
§ 2 umnummeriert und geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2131)
BGBl. 2011 I S. 2131
-
16.07.2009 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I 1959)
BGBl. 2009 I S. 1959
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.