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Artikel 2 · BT-Drs. 19/7504 · S. 43

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 5)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 2 (§ 6a)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es wird die bisherige Nummer 3 des Absatzes 1 gestrichen und damit die individuelle Höchsteinkommensgrenze
abgeschafft. Nach derzeitiger Rechtslage besteht ein Anspruch auf Kinderzuschlag nur, wenn das Einkommen
und Vermögen des Berechtigten im Sinne der §§ 11 bis 12 SGB II den gesamten Bedarf der Eltern nach Absatz 4
Satz 1 der geltenden Rechtslage höchstens um den Gesamtkinderzuschlag übersteigt. Der Gesamtbedarf der Eltern
entspricht dabei der Summe der Bedarfe der Eltern für die Berechnung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
und ihres prozentualen Anteils an den Wohnkosten. Erwerbseinkommen wird bisher zu 50 Prozent angerechnet.
Eine bereits geringe Erhöhung der monatlichen Einnahmen kann sich stark negativ auswirken. Bei Erreichen der
individuellen Höchsteinkommensgrenze entfällt der Kinderzuschlag in der Regel in einer Höhe von 85 Euro pro
Kind. Dies verhindert einen kontinuierlichen Einkommensanstieg bei steigendem Bruttoeinkommen und wider-
spricht eindeutig dem Grundsatz: „Leistung muss sich lohnen“. Wenn ein Elternteil eine Erwerbstätigkeit auf-
nimmt oder die Erwerbstätigkeit auch nur geringfügig ausweitet, muss der Verlust des Kinderzuschlags in be-
trächtlicher Höhe befürchtet werden. Die Familien haben trotz Erhöhung der eigenen monatlichen Einnahmen bei
Überschreiten der Grenze erheblich weniger Geld zur Verfügung.
Durch die Abschaffung der individuellen Höchsteinkommensgrenze wird der Kinderzuschlag über die bisherige
Einkommensgrenze hinaus fließend gemindert. Der schlagartige Einkommensverlus

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.124 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/7504, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 137.657–152.781 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert b08b968293a77fd1….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP