Gesetze / Bundesfreiwilligendienstgesetz
BFDG§ 5 Anderer Dienst im Ausland
Stand: 10.06.2019
Die bestehenden Anerkennungen sowie die Möglichkeit neuer Anerkennungen von Trägern, Vorhaben und Einsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach § 14b Absatz 3 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 5 BFDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 08.11.2017 – L 3 R 320/15
- BFH, 13.07.2016 – XI R 8/15Zum Anspruch auf Kindergeld bei zweijährigem Freiwilligendienst aller Generationen in den USAZitiert von 3
- LSG NRW, 15.12.2021 – L 3 R 469/15
- VG Gera, 02.05.2018 – 1 K 194/16 Ge
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 644)
BGBl. 2019 I S. 644
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.