Gesetze / Bundesfreiwilligendienstgesetz

BFDG

§ 5 Anderer Dienst im Ausland

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Die bestehenden Anerkennungen sowie die Möglichkeit neuer Anerkennungen von Trägern, Vorhaben und Einsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach § 14b Absatz 3 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.

§ 4 § 6