Gesetze / Entwicklungshelfer-Gesetz
EhfG§ 1 Entwicklungshelfer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LSG Baden-Württemberg, 14.05.2009 – L 6 U 845/06Zitiert von 3
- BSG, 24.03.2022 – B 10 EG 1/20 RElterngeld - Tätigkeit für die Entwicklungshilfe - Bemessungsgrundlage - Unterhaltsgeld - keine analoge Anwendung der Bemessungsvorschriften zum Arbeitslosengeld - Zweck des Elterngelds als Einkommensersatzleistung - Geburt des Kindes als ausgleichungsberechtigendes Ereignis - kein Schutz vor sonstigen allgemeinen Erwerbs- oder Krankheitsrisiken - Steuerrechtsakzessorietät - Maßgeblichkeit des steuerrechtlichen Beschäftigungsbegriffs für das Elterngeldrecht - Verfassungsrecht - Schutz der Familie - GleichheitssatzZitiert von 7
- BSG, 03.09.1998 – B 12 KR 21/97 RZitiert von 3
- LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2020 – L 3 KG 2/19Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 18.11.2014 – L 11 EG 3121/13Zitiert von 2
- VG Kassel, 06.12.2013 – 1 K 853/13.KS
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/1#abs-1 (1) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
1.
in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst),
2.
sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens einem Jahr vertraglich verpflichtet hat,
3.
für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht,
4.
das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/1#abs-2 (2) Als Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wer durch einen anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes darauf vorbereitet wird, Entwicklungsdienst zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht, neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausübt und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllt.