Gesetze / Entwicklungshelfer-Gesetz
EhfG§ 1 Entwicklungshelfer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/1#abs-1 (1) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EhfG/1#abs-2 (2) Als Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wer durch einen anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes darauf vorbereitet wird, Entwicklungsdienst zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht, neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausübt und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 1 EhfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Baden-Württemberg, 14.05.2009 – L 6 U 845/06Zitiert von 3
- BSG, 24.03.2022 – B 10 EG 1/20 RElterngeld - Tätigkeit für die Entwicklungshilfe - Bemessungsgrundlage - Unterhaltsgeld - keine analoge Anwendung der Bemessungsvorschriften zum Arbeitslosengeld - Zweck des Elterngelds als Einkommensersatzleistung - Geburt des Kindes als ausgleichungsberechtigendes Ereignis - kein Schutz vor sonstigen allgemeinen Erwerbs- oder Krankheitsrisiken - Steuerrechtsakzessorietät - Maßgeblichkeit des steuerrechtlichen Beschäftigungsbegriffs für das Elterngeldrecht - Verfassungsrecht - Schutz der Familie - GleichheitssatzZitiert von 7
- BSG, 03.09.1998 – B 12 KR 21/97 RZitiert von 3
- LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2020 – L 3 KG 2/19Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 18.11.2014 – L 11 EG 3121/13Zitiert von 2
- VG Kassel, 06.12.2013 – 1 K 853/13.KS
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I 1594)
BGBl. 2016 I S. 1594
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 1 geändert und eingefügt durch Artikel 75 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261)
BGBl. 1989 I S. 2261
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24.04.1986 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I 599)
BGBl. 1986 I S. 599
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29.06.1976 Ausfertigung
§ 1 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1976 (BGBl. I 1701, 1871)
BGBl. 1976 I S. 1701
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.