Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 5 Beginn und Ende des Anspruchs
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 25.11.2024 – L 5 KG 2/21Zitiert von 1
- LSG Hamburg, 20.03.2023 – L 4 BK 1/22Zitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2001 – L 8/3 KG 5/00
- SG Münster, 27.05.2011 – S 5 B 73/10
- BSG, 19.02.2009 – B 10 KG 2/07 RKindergeld für sich selbst: Zeitliche Begrenzung der Bezugsdauer für alleinstehende behinderte Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- SG Nürnberg, 11.12.2024 – S 18 KG 39/22
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 06.07.2023 – L 4 BK 2/22 DZitiert von 1
- LSG Hamburg, 22.06.2023 – L 4 BK 1/23 D
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 – L 4 KG 2/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BKGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/5#abs-1 (1) Das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/5#abs-2 (2) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/5#abs-3 (3) Der Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung gewährt. § 28 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist.