Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 9 Antrag
Stand: 02.07.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 30.04.2004 – L 1 KG 3408/02Zitiert von 1
- BSG, 22.01.1998 – B 14/10 KG 19/95 R
- LSG Baden-Württemberg, 31.08.2010 – L 13 AS 5895/08
- LSG Baden-Württemberg, 03.02.2004 – L 11 KR 2534/03Zitiert von 1
- EuGH, 06.03.1997 – C-266/95
- BSG, 06.06.2023 – B 4 AS 86/21 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei Ausbildungsförderung - krankheitsbedingte Hinderung an der Ausbildung über einen Zeitraum von mehr als drei Kalendermonaten - rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Leistungen nach dem BAföG - Nachholung der Beantragung von Arbeitslosengeld II - Rückwirkung des Antrags - Einkommensberücksichtigung - Leistungen nach dem BAföG - UnterkunftskostenzuschussZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- SG Karlsruhe, 19.02.2026 – S 9 KG 2096/25
- SG Nürnberg, 11.12.2024 – S 18 KG 39/22
- SG Mainz, 22.09.2015 – S 14 KG 4/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BKGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/9#abs-1 (1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/9#abs-2 (2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/9#abs-3 (3) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.