Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 9 Antrag
Stand: 02.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/9#abs-1 (1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/9#abs-2 (2) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so wird es für den Anspruch auf Kindergeld nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der oder die Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKGG%201996/9#abs-3 (3) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 9 BKGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 30.04.2004 – L 1 KG 3408/02Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 31.08.2010 – L 13 AS 5895/08
- LSG Baden-Württemberg, 03.02.2004 – L 11 KR 2534/03Zitiert von 1
- EuGH, 06.03.1997 – C-266/95
- BSG, 05.05.2015 – B 10 KG 1/14 RAnspruch eines ausländischen, nicht freizügigkeitsberechtigten Kindes auf sozialrechtliches Kindergeld für sich selbst - Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - keine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit - langjähriger Voraufenthalt in Deutschland - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitssatz - sozialgerichtliches Verfahren - gesetzliche Prozessstandschaft des ersatzberechtigten Trägers der Kinder- und JugendhilfeZitiert von 18
- BSG, 18.03.1999 – B 14 KG 6/97 RAbzweigung von Kindergeld an einen Träger der Sozialhilfe: Kein Anspruch auf Erstattung des nach dem Tod des Berechtigten ausgezahlten Kindergeldes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- SG Karlsruhe, 19.02.2026 – S 9 KG 2096/25
- SG Nürnberg, 11.12.2024 – S 18 KG 39/22
- LSG NRW, 16.12.2021 – L 9 BK 13/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BKGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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