Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1959
BGBl. 2009 I S. 1959 · 79.818 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen
(Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
Vom 16. Juli 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
nung
Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsge-
setzes
Artikel 11 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 14 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 15 Änderung der Verordnung zur Durchführung des
§ 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Familienleistungsgesetzes
Artikel 17 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
nung
Artikel 18 Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes
Artikel 19 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung
des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;
2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des
Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10c
wie folgt gefasst:
„§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag.“
2. § 2 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die
anzurechnenden ausländischen Steuern und die
Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach
§ 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Ab-
satz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2
des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. August 1985
(BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.“
3. In § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a werden die
Wörter „eine Million Euro“ durch die Wörter „drei
Millionen Euro“ ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich
um den Betrag der im jeweiligen Veranla-
gungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3
für die Absicherung des geschiedenen oder
dauernd getrennt lebenden unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Ehegatten auf-
gewandten Beiträge.“
bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „4“ durch
die Angabe „5“ ersetzt.
b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Beiträge zu
a) Krankenversicherungen, soweit diese zur
Erlangung eines durch das Zwölfte Buch
Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfe-
gleichen Versorgungsniveaus erforderlich
sind. Für Beiträge zur gesetzlichen Kran-
kenversicherung sind dies die nach dem
Dritten Titel des Ersten Abschnitts des
Achten Kapitels des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch oder die nach dem Sechs-
ten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte
festgesetzten Beiträge. Für Beiträge zu
einer privaten Krankenversicherung sind
dies die Beitragsanteile, die auf Vertrags-
leistungen entfallen, die, mit Ausnahme

der auf das Krankengeld entfallenden Bei-
tragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den
Leistungen nach dem Dritten Kapitel des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch ver-
gleichbar sind, auf die ein Anspruch be-
steht; § 12 Absatz 1d des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Ar-
tikel 4 und 6 Absatz 2 des Gesetzes vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geän-
dert worden ist, gilt entsprechend. Wenn
sich aus den Krankenversicherungsbei-
trägen nach Satz 2 ein Anspruch auf
Krankengeld oder ein Anspruch auf eine
Leistung, die anstelle von Krankengeld
gewährt wird, ergeben kann, ist der jewei-
lige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b) gesetzlichen Pflegeversicherungen (sozi-
ale Pflegeversicherung und private Pfle-
ge-Pflichtversicherung).
Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen
werden auch die vom Steuerpflichtigen im
Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getra-
genen eigenen Beiträge im Sinne des Buch-
staben a oder des Buchstaben b eines Kin-
des behandelt, für das ein Anspruch auf
einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder
auf Kindergeld besteht. Hat der Steuerpflich-
tige in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a
oder des Buchstaben b zum Erwerb einer
Krankenversicherung oder gesetzlichen Pfle-
geversicherung für einen geschiedenen oder
dauernd getrennt lebenden unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Ehegatten ge-
leistet, dann werden diese abweichend von
Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen
oder dauernd getrennt lebenden unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtigen Ehe-
gatten behandelt.“
c) Nach Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Num-
mer 3a eingefügt:
„3a. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversiche-
rungen, soweit diese nicht nach Nummer 3
zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versi-
cherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Er-
werbs- und Berufsunfähigkeitsversicherun-
gen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buch-
stabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflicht-
versicherungen sowie zu Risikoversiche-
rungen, die nur für den Todesfall eine Leis-
tung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen
im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd
in der am 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versiche-
rungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen
hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum
31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10
Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und
Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember
2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen
weiter anzuwenden.“
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2 und 3“
durch die Wörter „Nummern 2, 3 und 3a“ er-
setzt.
bb) In Satz 1 Nummer 1 wird das Komma durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz
angefügt:
„steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken-
oder Pflegeversicherung stehen insgesamt
in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-
menhang mit den Vorsorgeaufwendungen
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,“.
cc) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b werden nur berück-
sichtigt, wenn
1. die Beiträge zugunsten eines Vertrags ge-
leistet wurden, der nach § 5a des Alters-
vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung
Grundlagenbescheid im Sinne des § 171
Absatz 10 der Abgabenordnung ist, und
2. der Steuerpflichtige gegenüber dem An-
bieter in die Datenübermittlung nach Ab-
satz 2a eingewilligt hat.
Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Num-
mer 3 werden nur berücksichtigt, wenn der
Steuerpflichtige gegenüber dem Versiche-
rungsunternehmen, dem Träger der gesetz-
lichen Kranken- und Pflegeversicherung
oder der Künstlersozialkasse in die Daten-
übermittlung nach Absatz 2a eingewilligt hat;
die Einwilligung gilt als erteilt, wenn die Bei-
träge mit der elektronischen Lohnsteuerbe-
scheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder
der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1
Satz 1 Nummer 5) übermittelt werden.“
dd) Die Sätze 4 bis 8 werden aufgehoben.
e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Der Steuerpflichtige hat in die Daten-
übermittlung nach Absatz 2 gegenüber der über-
mittelnden Stelle schriftlich einzuwilligen, spä-
testens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjah-
res, das auf das Beitragsjahr (Kalenderjahr, in
dem die Beiträge geleistet worden sind) folgt;
übermittelnde Stelle ist bei Vorsorgeaufwendun-
gen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der
Anbieter, bei Vorsorgeaufwendungen nach Ab-
satz 1 Nummer 3 das Versicherungsunterneh-
men, der Träger der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung oder die Künstlersozial-
kasse. Die Einwilligung gilt auch für die folgen-
den Beitragsjahre, es sei denn, der Steuerpflich-
tige widerruft diese schriftlich gegenüber der
übermittelnden Stelle. Der Widerruf muss vor
Beginn des Beitragsjahres, für das die Einwilli-
gung erstmals nicht mehr gelten soll, der über-
mittelnden Stelle vorliegen. Die übermittelnde
Stelle hat bei Vorliegen einer Einwilligung
1. nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe der
im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und er-

statteten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b und die Zertifizierungsnummer,
2. nach Absatz 2 Satz 3 die Höhe der im jewei-
ligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten
Beiträge nach Absatz 1 Nummer 3, soweit
diese nicht mit der elektronischen Lohnsteu-
erbescheinigung oder der Rentenbezugsmit-
teilung zu übermitteln sind,
unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungs-
daten, des Datums der Einwilligung und der
Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-
nung) nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
satz durch Datenfernübertragung an die zentrale
Stelle (§ 81) bis zum 28. Februar des dem Bei-
tragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermit-
teln. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Wird die
Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres, je-
doch innerhalb der in Satz 1 genannten Frist ab-
gegeben, sind die Daten bis zum Ende des fol-
genden Kalendervierteljahres zu übermitteln.
Stellt die übermittelnde Stelle fest, dass
1. die an die zentrale Stelle übermittelten Daten
unzutreffend sind oder
2. der zentralen Stelle ein Datensatz übermittelt
wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür
nicht vorlagen,
ist dies unverzüglich durch Übermittlung eines
Datensatzes an die zentrale Stelle zu korrigieren
oder zu stornieren. Ein Steuerbescheid kann ge-
ändert werden, soweit Daten nach den Sätzen 4,
6 oder Satz 7 übermittelt wurden. Die übermit-
telnde Stelle hat den Steuerpflichtigen über die
Höhe der nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 über-
mittelten Beiträge für das Beitragsjahr zu unter-
richten. § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung gilt
entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steu-
ern kann die bei Vorliegen der Einwilligung nach
Absatz 2 Satz 3 zu übermittelnden Daten prüfen;
die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung sind
sinngemäß anzuwenden. Wer vorsätzlich oder
grob fahrlässig eine unzutreffende Höhe der Bei-
träge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 über-
mittelt, haftet für die entgangene Steuer. Diese
ist mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen
Betrags anzusetzen.“
f) Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. Arbeitnehmer sind und die während des gan-
zen oder eines Teils des Kalenderjahres
a) in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungsfrei oder auf Antrag des
Arbeitgebers von der Versicherungspflicht
befreit waren und denen für den Fall ihres
Ausscheidens aus der Beschäftigung auf
Grund des Beschäftigungsverhältnisses
eine lebenslängliche Versorgung oder an
deren Stelle eine Abfindung zusteht oder
die in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung nachzuversichern sind oder
b) nicht der gesetzlichen Rentenversiche-
rungspflicht unterliegen, eine Berufstätig-
keit ausgeübt und im Zusammenhang da-
mit auf Grund vertraglicher Vereinbarun-
gen Anwartschaftsrechte auf eine Alters-
versorgung erworben haben, oder“.
g) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Ab-
satzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalender-
jahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen wer-
den. Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei
Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne
eigene Aufwendungen einen Anspruch auf voll-
ständige oder teilweise Erstattung oder Über-
nahme von Krankheitskosten haben oder für de-
ren Krankenversicherung Leistungen im Sinne
des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht wer-
den. Bei zusammen veranlagten Ehegatten be-
stimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus
der Summe der jedem Ehegatten unter den Vo-
raussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden
Höchstbeträge. Übersteigen die Vorsorgeauf-
wendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3
die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen-
den Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuzie-
hen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet
aus.“
h) In Absatz 4a werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2
Buchstabe a und Nr. 3“ durch die Wörter „Ab-
satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Num-
mer 3 und Nummer 3a“ und die Angabe „Nr.“
durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
i) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen
auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der
nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb
eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3
durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die
zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie
zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Bei-
tragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder
Tarifbaustein ausgewiesen wird.“
5. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt
gefasst:
„In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflicht-
versicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82)
zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehen-
den Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Son-
derausgaben abziehen;“.
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Sonderausgabenabzug setzt voraus,
dass der Steuerpflichtige gegenüber dem
Anbieter (übermittelnde Stelle) in die Daten-
übermittlung nach Absatz 5 Satz 1 eingewil-
ligt hat.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 10 Absatz 2a Satz 1 bis Satz 3 gilt ent-
sprechend.“
cc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen
einer Einwilligung nach Absatz 2a die Höhe der
im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden
Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Ver-
tragsdaten, des Datums der Einwilligung nach
Absatz 2a, der Identifikationsnummer (§ 139b
der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder
der Versicherungsnummer nach § 147 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nach amt-
lich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
fernübertragung an die zentrale Stelle bis zum
28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Ka-
lenderjahres zu übermitteln. § 10 Absatz 2a
Satz 6 bis 8 und § 22a Absatz 2 gelten entspre-
chend. Die Übermittlung erfolgt auch dann,
wenn im Fall der mittelbaren Zulageberech-
tigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet
worden sind. Die übrigen Voraussetzungen für
den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1
bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und
des automatisierten Datenabgleichs nach § 91
überprüft.“
6. § 10c wird wie folgt gefasst:
„§ 10c
Sonderausgaben-Pauschbetrag
Für Sonderausgaben nach den §§ 9c und 10 Ab-
satz 1 Nummer 1, 1a, 4, 7 und 9 und nach § 10b
wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen
(Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuer-
pflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist.
Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten
verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pausch-
betrag.“
7. In § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird der den
Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon er-
setzt und folgende Nummern 5 und 6 werden an-
gefügt:
„5. die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-
mer 3 Buchstabe a Satz 1 und 2 und Buch-
stabe b, soweit diese vom Mitteilungspflich-
tigen an die Träger der gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung abgeführt werden;
6. die dem Leistungsempfänger zustehenden
Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch.“
8. § 32 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden nach
der Angabe „(BAnz. 2008 S. 1297)“ die Wörter
„oder einen Freiwilligendienst aller Generationen
im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „7 680“ durch die An-
gabe „8 004“ ersetzt.
9. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „7 680“ durch die An-
gabe „8 004“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um
den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeit-
raum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Ab-
sicherung der unterhaltsberechtigten Person
aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kran-
ken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die be-
reits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 an-
zusetzen sind.“
c) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte
oder Bezüge, so vermindert sich die Summe
der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge
um den Betrag, um den diese Einkünfte und Be-
züge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr
übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen
Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mit-
teln oder von Förderungseinrichtungen, die hier-
für öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zu-
schüsse; zu den Bezügen gehören auch die in
§ 32 Absatz 4 Satz 4 genannten.“
d) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „nach den
Sätzen 1 bis 4“ durch die Wörter „nach den Sät-
zen 1 bis 5“ ersetzt.
10. § 39b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 und 3 wird wie folgt
gefasst:
„2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c
Satz 1) in den Steuerklassen I bis V,
3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträ-
gen
a) für die Rentenversicherung bei Arbeitneh-
mern, die in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung pflichtversichert oder von der
gesetzlichen Rentenversicherung nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in
den Steuerklassen I bis VI in Höhe des
Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn
50 Prozent des Beitrags in der allgemei-
nen Rentenversicherung unter Berück-
sichtigung der jeweiligen Beitragsbemes-
sungsgrenzen entspricht,
b) für die Krankenversicherung bei Arbeit-
nehmern, die in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung versichert sind, in den
Steuerklassen I bis VI in Höhe des Be-
trags, der bezogen auf den Arbeitslohn
unter Berücksichtigung der Beitragsbe-
messungsgrenze und den ermäßigten
Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmer-
anteil eines pflichtversicherten Arbeitneh-
mers entspricht,
c) für die Pflegeversicherung bei Arbeitneh-
mern, die in der sozialen Pflegeversiche-
rung versichert sind, in den Steuerklassen I
bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen
auf den Arbeitslohn unter Berücksich-
tigung der Beitragsbemessungsgrenze
und den bundeseinheitlichen Beitragssatz
dem Arbeitnehmeranteil eines pflicht-
versicherten Arbeitnehmers entspricht,
erhöht um den Beitragszuschlag des
Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn
die Voraussetzungen dafür vorliegen,
d) für die Krankenversicherung und für die
private Pflege-Pflichtversicherung bei Ar-

beitnehmern, die nicht unter Buchstabe b
und c fallen, in den Steuerklassen I bis V
in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten
Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1
Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter
sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf
einen Jahresbetrag, vermindert um den
Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn
unter Berücksichtigung der Beitragsbe-
messungsgrenze und den ermäßigten
Beitragssatz in der gesetzlichen Kranken-
versicherung sowie den bundeseinheit-
lichen Beitragssatz in der sozialen Pflege-
versicherung dem Arbeitgeberanteil für
einen pflichtversicherten Arbeitnehmer
entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetz-
lich verpflichtet ist, Zuschüsse zu den
Kranken- und Pflegeversicherungsbei-
trägen des Arbeitnehmers zu leisten;
Entschädigungen im Sinne des § 24 Num-
mer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a
bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens
ist für die Summe der Teilbeträge nach den
Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag
nach Buchstabe d ein Betrag in Höhe von
12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens
1 900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI
und höchstens 3 000 Euro in der Steuer-
klasse III anzusetzen,“.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1
und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Sat-
zes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vor-
sorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
einzubeziehen.“
c) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
„(4) In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist
Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a mit der
Maßgabe anzuwenden, dass im Kalender-
jahr 2010 der ermittelte Betrag auf 40 Prozent
begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem fol-
genden Kalenderjahr um je 4 Prozentpunkte er-
höht wird.“
11. In § 39d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird der Klam-
merzusatz „(§ 10c Abs. 1)“ durch den Klammerzu-
satz „(§ 10c)“ ersetzt.
12. § 39e wird wie folgt geändert:
a) Der Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 abschließende
Punkt wird durch ein Komma ersetzt und fol-
gende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Höhe der Beiträge für eine Krankenversiche-
rung und für eine private Pflege-Pflichtversi-
cherung (§ 10 Absatz 1 Nummer 3, § 39b
Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d),
wenn der Steuerpflichtige dies beantragt.“
b) Der Absatz 3 Satz 1 abschließende Punkt wird
durch ein Komma ersetzt und folgender Halb-
satz wird angefügt:
„Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Kran-
kenversicherung und private Pflege-Pflichtver-
sicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
Buchstabe d).“
13. § 41 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
14. § 41b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1
werden die Wörter „zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 20. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3380)“ durch die Wörter „zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1185)“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die einbehaltene Lohnsteuer, den Solida-
ritätszuschlag und die Kirchensteuer,“.
cc) Nummer 13 wird durch folgende Num-
mern 13 bis 15 ersetzt:
„13. die Beiträge des Arbeitnehmers zur ge-
setzlichen Krankenversicherung und
zur sozialen Pflegeversicherung,
14. die Beiträge des Arbeitnehmers zur Ar-
beitslosenversicherung,
15. den nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Num-
mer 3 Buchstabe d berücksichtigten
Teilbetrag der Vorsorgepauschale.“
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Der nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermitt-
lungsverordnung authentifizierte Arbeitgeber
kann die Identifikationsnummer des Arbeitneh-
mers für die Übermittlung der Lohnsteuerbe-
scheinigung 2010 beim Bundeszentralamt für
Steuern erheben. Das Bundeszentralamt für
Steuern teilt dem Arbeitgeber die Identifikations-
nummer des Arbeitnehmers mit, sofern die über-
mittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3
der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt
für Steuern gespeicherten Daten übereinstim-
men. Die Anfrage des Arbeitgebers und die Ant-
wort des Bundeszentralamtes für Steuern sind
über die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.
§ 22a Absatz 2 Satz 5 bis 8 ist entsprechend
anzuwenden.“
15. § 42b Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 wird wie folgt
gefasst:
„5. für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rah-
men der Vorsorgepauschale jeweils nur zeit-
weise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5
Nummer 3 Buchstabe a bis d oder der Beitrags-
zuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
Buchstabe c berücksichtigt wurden oder“.
16. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird der Satzteil „dass die die Ka-
pitalerträge auszahlende Stelle nicht Sam-
melantragsberechtigter im Sinne des § 45b
ist“ durch den Satzteil „dass die Genuss-
rechte und Wirtschaftsgüter im Sinne des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht sam-
melverwahrt werden“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 45b“ durch die
Angabe „§ 44b Absatz 6“ ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „dass die die
Kapitalerträge auszahlende Stelle nicht
Sammelantragsberechtigter nach § 45b ist“
durch die Wörter „dass diese Wirtschaftsgü-
ter nicht sammelverwahrt werden“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 45b“ durch die
Angabe „§ 44b Absatz 6“ ersetzt.
17. § 44b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a werden die Wör-
ter „der Freistellungsauftrag nach § 44a Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 oder“ gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ist Kapitalertragsteuer einbehalten oder
abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung
hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger
dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Ver-
pflichteten die Bescheinigung nach § 43 Absatz 2
Satz 4, den Freistellungsauftrag, die Nichtveran-
lagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigun-
gen nach § 44a Absatz 4 oder 5 erst zu einem
Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Kapitalertrag-
steuer bereits abgeführt war, oder nach diesem
Zeitpunkt erst die Erklärung nach § 43 Absatz 2
Satz 3 Nummer 2 abgegeben, ist auf Antrag des
nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflich-
teten die Steueranmeldung (§ 45a Absatz 1) in-
soweit zu ändern; stattdessen kann der zum
Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden
Steueranmeldung die abzuführende Kapitaler-
tragsteuer entsprechend kürzen. Erstattungsbe-
rechtigt ist der Antragsteller. Die vorstehenden
Sätze sind in den Fällen des Absatzes 6 nicht
anzuwenden.“
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch ein in-
ländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungs-
institut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 7 Buchstabe b, das die Wertpapiere, Wert-
rechte oder sonstigen Wirtschaftsgüter unter
dem Namen des Gläubigers verwahrt oder ver-
waltet, als Schuldner der Kapitalerträge oder für
Rechnung des Schuldners gezahlt, kann das
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut die
einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer
dem Gläubiger der Kapitalerträge bis zur Aus-
stellung einer Steuerbescheinigung, längstens
bis zum 31. März des auf den Zufluss der Kapi-
talerträge folgenden Kalenderjahres, unter den
folgenden Voraussetzungen erstatten:
1. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungs-
institut wird eine Nichtveranlagungs-Beschei-
nigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
für den Gläubiger vorgelegt,
2. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungs-
institut wird eine Bescheinigung nach § 44a
Absatz 5 für den Gläubiger vorgelegt,
3. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungs-
institut wird eine Bescheinigung nach § 44a
Absatz 7 Satz 4 für den Gläubiger vorgelegt
und eine Abstandnahme war nicht möglich
oder
4. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsin-
stitut wird eine Bescheinigung nach § 44a
Absatz 8 Satz 3 für den Gläubiger vorgelegt
und die teilweise Abstandnahme war nicht
möglich; in diesen Fällen darf die Kapitaler-
tragsteuer nur in Höhe von zwei Fünfteln er-
stattet werden.
Das erstattende Kredit- oder Finanzdienstleis-
tungsinstitut haftet in sinngemäßer Anwendung
des § 44 Absatz 5 für zu Unrecht vorgenommene
Erstattungen; für die Zahlungsaufforderung gilt
§ 219 Satz 2 der Abgabenordnung entspre-
chend. Das Kredit- oder Finanzdienstleistungs-
institut hat die Summe der Erstattungsbeträge
in der Steueranmeldung gesondert anzugeben
und von der von ihm abzuführenden Kapitaler-
tragsteuer abzusetzen. Wird dem Kredit- oder
Finanzdienstleistungsinstitut ein Freistellungs-
auftrag erteilt, der auch Kapitalerträge im Sinne
des Satzes 1 erfasst, oder führt das Institut ei-
nen Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2
unter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne
des Satzes 1 aus, so hat es bis zur Ausstellung
der Steuerbescheinigung, längstens bis zum
31. März des auf den Zufluss der Kapitalerträge
folgenden Kalenderjahres, die einbehaltene und
abgeführte Kapitalertragsteuer auf diese Kapital-
erträge zu erstatten; Satz 2 ist entsprechend an-
zuwenden.“
18. § 45b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird in den Fällen des § 44b Absatz 1 der
Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in
Vertretung des Gläubigers der Kapitalerträge
durch einen Vertreter im Sinne des Absatzes 2
gestellt, kann von der Nichtveranlagungs-Be-
scheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 oder der Bescheinigung nach § 44a Ab-
satz 5 sowie der Steuerbescheinigung nach
§ 45a Absatz 2 oder 3 abgesehen werden, wenn
der Vertreter versichert, dass
1. eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Ab-
satz 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet
oder nach den Angaben des Gläubigers der
Kapitalerträge abhanden gekommen oder
vernichtet ist,
2. die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen
im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen
in einem auf den Namen des Vertreters lau-
tenden Wertpapierdepot bei einem inländi-
schen Kreditinstitut oder bei der inländischen
Zweigniederlassung eines der in § 53b Ab-
satz 1 oder 7 des Gesetzes über das Kredit-
wesen genannten Institute oder Unternehmen
verzeichnet waren oder bei Vertretern im
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 zu
diesem Zeitpunkt der Geschäftsanteil vom
Vertreter verwaltet wurde,
3. eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach
§ 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder eine
Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 vorliegt
und

4. die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht
worden sind.
Über Anträge, in denen ein Vertreter versichert,
dass die Bescheinigung im Sinne des § 45a Ab-
satz 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder
nach den Angaben des Gläubigers der Kapital-
erträge abhanden gekommen oder vernichtet ist,
haben die Vertreter Aufzeichnungen zu führen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 erster Satzteil wird das Wort
„entsprechend“ gestrichen.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „hälftige“ durch das
Wort „teilweise“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend an-
zuwenden.“
19. In § 45d Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a
werden nach den Wörtern „Abstand genommen
worden ist“ das Komma gestrichen und die Wörter
„oder bei denen auf Grund des Freistellungsauf-
trags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 oder gemäß
§ 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes
Kapitalertragsteuer erstattet wurde,“ eingefügt.
20. § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe
der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach
§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b
bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorge-
pauschale größer ist als die abziehbaren Vor-
sorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Num-
mer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Ab-
satz 4;“.
21. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern,
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im
Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 beziehen,
§ 9 Absatz 5 Satz 1, soweit er § 9c Absatz 1
und 3 für anwendbar erklärt, § 10 Absatz 1 Num-
mer 2 und 3 sowie § 10c anzuwenden, soweit
die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der
Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4
erzielt wurden.“
b) In Satz 5 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1, 2
und 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 5,“
durch die Angabe „§ 10c“ ersetzt.
22. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit
in den folgenden Absätzen und § 52a nichts an-
deres bestimmt ist, erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2010 anzuwenden. Beim Steuer-
abzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maß-
gabe, dass diese Fassung erstmals auf den lau-
fenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen
nach dem 31. Dezember 2009 endenden Lohn-
zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige
Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2009 zu-
fließen.“
b) Dem Absatz 12d wird folgender Satz angefügt:
„§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli
2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für Wirt-
schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25. Mai
2007 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2008
enden, und letztmals für Wirtschaftsjahre, die
vor dem 1. Januar 2010 enden.“
c) Absatz 24 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Verträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe b, die vor dem 1. Januar 2010
abgeschlossen wurden, und bei Kranken- und
Pflegeversicherungen im Sinne des § 10 Ab-
satz 1 Nummer 3, bei denen das Versicherungs-
verhältnis vor dem 1. Januar 2010 bestanden
hat, ist § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und
Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. die erforderliche Einwilligung zur Datenüber-
mittlung als erteilt gilt, wenn die übermit-
telnde Stelle den Steuerpflichtigen schriftlich
darüber informiert, dass vom Vorliegen einer
Einwilligung ausgegangen wird, das in Num-
mer 2 beschriebene Verfahren Anwendung
findet und die Daten an die zentrale Stelle
übermittelt werden, wenn der Steuerpflichtige
dem nicht innerhalb einer Frist von vier Wo-
chen nach Erhalt dieser schriftlichen Informa-
tion schriftlich widerspricht;
2. die übermittelnde Stelle, wenn die nach § 10
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 3 erfor-
derliche Einwilligung des Steuerpflichtigen
vorliegt oder als erteilt gilt, die für die Daten-
übermittlung nach § 10 Absatz 2a erforder-
liche Identifikationsnummer (§ 139b der Ab-
gabenordnung) des Steuerpflichtigen abwei-
chend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim
Bundeszentralamt für Steuern erheben kann.
Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der
übermittelnden Stelle die Identifikationsnum-
mer des Steuerpflichtigen mit, sofern die
übermittelten Daten mit den nach § 139b Ab-
satz 3 der Abgabenordnung beim Bundes-
zentralamt für Steuern gespeicherten Daten
übereinstimmen. Stimmen die Daten nicht
überein, findet § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2
Anwendung.“
d) Folgender Absatz 24b wird eingefügt:
„(24b) § 10 Absatz 5 in der am 31. Dezember
2009 geltenden Fassung ist auf Beiträge zu Ver-
sicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-
mer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd
in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fas-
sung weiterhin anzuwenden, wenn die Laufzeit
dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005
begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis
zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde.“
e) Der bisherige Absatz 24b wird der neue Ab-
satz 24a.
f) Absatz 24d Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Verträge, auf die bereits vor dem 1. Ja-
nuar 2010 Altersvorsorgebeiträge im Sinne des
§ 82 eingezahlt wurden, kann die übermittelnde

Stelle, wenn die nach § 10a Absatz 2a erforder-
liche Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt,
die für die Übermittlung der Daten nach § 10a
Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959)
erforderliche Identifikationsnummer (§ 139b der
Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abwei-
chend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim
Bundeszentralamt für Steuern erheben.“
g) Nach Absatz 40 Satz 5 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf einen
Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne
von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch ab dem Veranlagungszeitraum 2009
anzuwenden.“
h) Folgender Absatz 50f wird eingefügt:
„(50f) § 37 Absatz 3 ist, soweit die erforder-
lichen Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 noch
nicht nach § 10 Absatz 2a übermittelt wurden,
mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-
mer 3 Buchstabe a die für den letzten Veran-
lagungszeitraum geleisteten Beiträge zuguns-
ten einer privaten Krankenversicherung ver-
mindert um 20 Prozent oder Beiträge zur ge-
setzlichen Krankenversicherung vermindert
um 4 Prozent,
2. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-
mer 3 Buchstabe b die bei der letzten Veran-
lagung berücksichtigten Beiträge zugunsten
einer gesetzlichen Pflegeversicherung
anzusetzen sind; mindestens jedoch 1 500 Euro.
Bemessen sich die Vorauszahlungen auf der Ver-
anlagung des Veranlagungszeitraums 2008,
dann sind 1 500 Euro als Beiträge im Sinne des
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 anzusetzen, wenn der
Steuerpflichtige keine höheren Beiträge gegen-
über dem Finanzamt nachweist. Bei zusammen
veranlagten Ehegatten ist der in den Sätzen 1
und 2 genannte Betrag von 1 500 Euro zu ver-
doppeln.“
i) Folgender Absatz 51a wird eingefügt:
„(51a) § 39b Absatz 3 Satz 10 ist auf sonstige
Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2008 und
vor dem 1. Januar 2010 zufließen, in folgender
Fassung anzuwenden:
‚Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1
und 2 Nummer 2 und Nummer 4 ist bei der An-
wendung des Satzes 4 in die Bemessungs-
grundlage für die Vorsorgepauschale nach Ab-
satz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen.’ “
23. Nach § 52a Absatz 16 wird folgender Absatz 16a
eingefügt:
„(16a) § 44a Absatz 7 und 8, § 44b Absatz 5
und 6, § 45b und § 45d Absatz 1 in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 1959) sind erstmals auf Kapitalerträge
anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. De-
zember 2009 zufließen.“
24. § 84 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage;
diese beträgt jährlich 154 Euro.“
25. § 85 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das
dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt
wird, jährlich 185 Euro.“
26. In § 86 Absatz 1 Satz 2 wird der Satzteil vor Num-
mer 1 wie folgt gefasst:
„Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der Summe der in
dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalender-
jahr“.
Artikel 2
Änderung
des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 18 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 10
Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergeset-
zes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a des
Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 10a
Abs. 5 Satz 4 des Einkommensteuergeset-
zes“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 5 des
Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
cc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) die Übermittlung der Identifikationsnum-
mer (§ 139b der Abgabenordnung) im An-
frageverfahren nach § 22a Absatz 2 in
Verbindung mit § 10 Absatz 2a, § 10a
Absatz 5, § 32b Absatz 3 Satz 1, § 41b
Absatz 2 und § 52 Absatz 24, 24d Satz 3,
Absatz 38a und 43a des Einkommen-
steuergesetzes sowie“.
b) Der Nummer 35 abschließende Punkt wird durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 36
wird angefügt:
„36. die Prüfung der bei Vorliegen der Einwilli-
gung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Einkom-
mensteuergesetzes zu übermittelnden Da-
ten.“
2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuer-
vergütungen“ die Wörter „sowie die nach § 44b Ab-
satz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
erstattete Kapitalertragsteuer“ eingefügt.

Artikel 3
Änderung der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
zur Durchführung der
steuerlichen Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes zur
Altersvorsorge und zum Rentenbezugs-
mitteilungsverfahren sowie zum weiteren
Datenaustausch mit der zentralen Stelle
(Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung – AltvDV)“.
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§§ 10a, 22a, 52
Abs. 38a Satz 2 bis 4 oder Abschnitt XI des Einkom-
mensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 10 Ab-
satz 2a, §§ 10a, 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24,
24d, 38a, 43a oder Abschnitt XI des Einkommen-
steuergesetzes“ ersetzt.
3. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10 Ab-
satz 2a, den §§ 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24,
24d, 38a oder Absatz 43a des Einkommensteuer-
gesetzes oder nach einer in den Abschnitten 3 und 4
dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermitt-
lung hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15,
Ausgabe März 1999, zu entsprechen.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10
Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes zu
übermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung
nicht erforderlich.“
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für über-
mittelnde Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a
des Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungs-
pflichtige (§ 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommen-
steuergesetzes) und für Träger der Sozialleistun-
gen (§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergeset-
zes) entsprechend. Die Teilnahme der Arbeitgeber
am maschinellen Anfrageverfahren der Identifi-
kationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)
nach § 41b Absatz 2 des Einkommensteuergeset-
zes setzt voraus, dass diese bereits durch die
Finanzverwaltung authentifiziert wurden; eine
weitere Identifikation bei der zentralen Stelle fin-
det nicht statt.“
5. Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Vorschriften zur
Altersvorsorge nach § 10a oder
Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes“.
6. Nach § 21 wird folgender Abschnitt 4 angefügt:
„Abschnitt 4
Vorschriften zum weiteren
Datenaustausch mit der zentralen Stelle
§ 22
Aufzeichnungs-
und Aufbewahrungspflichten
Soweit nicht bereits eine Aufzeichnungs- und Auf-
bewahrungspflicht nach § 19 oder § 20 dieser Ver-
ordnung besteht, hat die übermittelnde Stelle die
übermittelten Daten aufzuzeichnen und die zu-
grunde liegenden Unterlagen für die Dauer von
sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem
die Übermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewah-
ren. § 19 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.
§ 23
Erprobung des Verfahrens
§ 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erpro-
bung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a des
Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der
Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den übermit-
telnden Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a des
Einkommensteuergesetzes erheben kann.“
Artikel 4
Änderung
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2c des
Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 133 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 10c
Abs. 2“ durch die Wörter „§ 39b Absatz 2 Satz 5
Nummer 3 Buchstabe a bis c“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vor-
sorgepauschale mit folgenden Maßgaben be-
rücksichtigt:
1. für Beiträge zur Rentenversicherung als Bei-
tragsbemessungsgrenze die für das Bundes-
gebiet West maßgebliche Beitragsbemes-
sungsgrenze,
2. für Beiträge zur Krankenversicherung der nach
§ 243 Absatz 2 des Fünften Buches von der
Bundesregierung festzulegende ermäßigte
Beitragssatz,
3. für Beiträge zur Pflegeversicherung der Bei-
tragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften
Buches.“
2. Nach § 434s wird folgender § 434t eingefügt:
„§ 434t
Bürgerentlastungsgesetz
Krankenversicherung
Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem
1. Januar 2010 entstanden, ist § 133 Absatz 1 in
der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung
anzuwenden.“

Artikel 5
Änderung
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I
S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„4. zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgaben-
abzugs nach § 10 des Einkommensteuergesetzes,“.
Artikel 6
Änderung
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9a des Geset-
zes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 28a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder
berufsbildende Schule besuchen, erhalten für jedes
Schuljahr eine zusätzliche Leistung für die Schule in
Höhe von 100 Euro, wenn ihnen für den Monat, in
dem der erste Schultag liegt, Hilfe zum Lebensunter-
halt geleistet wird.“
2. In § 42 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma durch die
Wörter „sowie die zusätzliche Leistung für die
Schule entsprechend § 28a,“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung
des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8c Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein
Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des
Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich.
Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet
ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu
verhindern oder zu beseitigen und zugleich die we-
sentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.
Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen
setzt voraus, dass
1. die Körperschaft eine geschlossene Betriebsver-
einbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt
oder
2. die Summe der maßgebenden jährlichen Lohn-
summen der Körperschaft innerhalb von fünf Jah-
ren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent
der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet;
§ 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
gilt sinngemäß; oder
3. der Körperschaft durch Einlagen wesentliches
Betriebsvermögen zugeführt wird. Eine wesent-
liche Betriebsvermögenszuführung liegt vor,
wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Mo-
naten nach dem Beteiligungserwerb neues Be-
triebsvermögen zugeführt wird, das mindestens
25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss
des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen
Aktivvermögens entspricht. Wird nur ein Anteil an
der Körperschaft erworben, ist nur der entspre-
chende Anteil des Aktivvermögens zuzuführen.
Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Er-
werber oder eine diesem nahestehende Person
steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens
gleich, soweit die Verbindlichkeiten werthaltig
sind. Leistungen der Kapitalgesellschaft die zwi-
schen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezem-
ber 2011 erfolgen, mindern den Wert des zuge-
führten Betriebsvermögens. Wird dadurch die er-
forderliche Zuführung nicht mehr erreicht, ist
Satz 1 nicht mehr anzuwenden.
Keine Sanierung liegt vor, wenn die Körperschaft ih-
ren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungs-
erwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach
dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel inner-
halb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt.“
2. Nach § 34 Absatz 7b wird folgender Absatz 7c ein-
gefügt:
„(7c) § 8c Absatz 1a in der Fassung des Artikels 7
des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959)
findet erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008
und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezem-
ber 2007 und vor dem 1. Januar 2010 Anwendung.
Erfüllt ein in dieser Zeit erfolgter Beteiligungserwerb
die Voraussetzungen des § 8c Absatz 1a, bleibt er
bei Anwendung des § 8c Absatz 1 Satz 1 und 2 un-
berücksichtigt.“
Artikel 8
Änderung
des Umsatzsteuergesetzes
§ 20 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 gilt
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des Betrags von 250 000 Euro der Betrag von
500 000 Euro tritt.“
Artikel 9
Änderung
des Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Übertragung von Investmentvermögen
und Teilen von Investmentvermögen“.
b) Die Angabe zu § 17a wird wie folgt gefasst:
„§ 17a Auswirkungen der Übertragung von aus-
ländischen Investmentvermögen und Tei-
len eines solchen Investmentvermögens
auf ein anderes ausländisches Invest-
mentvermögen oder Teile eines solchen
Investmentvermögens“.
2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 werden die
Wörter „§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe e“ durch
die Wörter „§ 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buch-
stabe f“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Dop-
pelbuchstabe hh wird die Angabe „§ 2 Abs. 3
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 ist nur
anzuwenden“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 4
ist nur anzuwenden“ ersetzt.
4. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 4
wendet das inländische Kredit- oder Finanzdienst-
leistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuerge-
setzes, das den Investmentanteil im Zeitpunkt des
Zufließens der Kapitalerträge verwahrt, § 44b Ab-
satz 6 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergeset-
zes entsprechend an. Wird die Kapitalertragsteuer
nicht nach Satz 1 erstattet, erstattet die inländische
Investmentgesellschaft die Kapitalertragsteuer und
den auf sie entfallenden Solidaritätszuschlag, die ei-
nem von der Körperschaftsteuer befreiten Anleger
als zugeflossen gelten. Der Anleger hat die Beschei-
nigung nach § 44a Absatz 4 Satz 3 des Einkommen-
steuergesetzes und eine Steuerbescheinigung vor-
zulegen, aus der sich ergibt, dass nicht nach Satz 1
verfahren wurde.“
5. § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die von den Kapitalerträgen des inländischen In-
vestmentvermögens einbehaltene und abgeführte
Kapitalertragsteuer wird dem Investmentvermögen
unter Einschaltung der Depotbank erstattet, soweit
nicht nach § 44a des Einkommensteuergesetzes
vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist; dies gilt
auch für den als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer
einbehaltenen und abgeführten Solidaritätszuschlag.
Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuerge-
setzes wendet die Depotbank § 44b Absatz 6 des
Einkommensteuergesetzes entsprechend an; bei
den übrigen Kapitalerträgen erstattet das Finanzamt,
an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist,
die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag
auf Antrag an die Depotbank.“
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Übertragung
von Investmentvermögen und
Teilen von Investmentvermögen“.
b) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Absätze“ die
Angabe „2 bis 6“ eingefügt.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Absätze 2 bis 6 sind entsprechend an-
zuwenden, wenn bei einer nach dem Investment-
gesetz zulässigen Übertragung von allen Vermö-
gensgegenständen im Wege der Sacheinlage
sämtliche Vermögensgegenstände
1. eines Sondervermögens auf eine Investment-
aktiengesellschaft oder auf ein Teilgesell-
schaftsvermögen einer Investmentaktienge-
sellschaft,
2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-
mentaktiengesellschaft auf ein anderes Teilge-
sellschaftsvermögen derselben Investment-
aktiengesellschaft,
3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-
mentaktiengesellschaft auf ein Teilgesell-
schaftsvermögen einer anderen Investment-
aktiengesellschaft,
4. einer Investmentaktiengesellschaft oder eines
Teilgesellschaftsvermögens einer Investment-
aktiengesellschaft auf ein Sondervermögen
oder
5. einer Investmentaktiengesellschaft auf eine
andere Investmentaktiengesellschaft
übertragen werden.
Die gleichzeitige Übertragung aller Vermögensge-
genstände mehrerer Sondervermögen, Teilgesell-
schaftsvermögen oder Investmentaktiengesell-
schaften auf dasselbe Sondervermögen oder Teil-
gesellschaftsvermögen oder dieselbe Invest-
mentaktiengesellschaft ist zulässig. Die vorste-
henden Sätze sind nicht anzuwenden, wenn ein
Spezial-Sondervermögen nach § 2 Absatz 3 des
Investmentgesetzes oder ein Teilfonds eines sol-
chen Sondervermögens oder eine Spezial-Invest-
mentaktiengesellschaft nach § 2 Absatz 5 Satz 2
des Investmentgesetzes oder ein Teilgesell-
schaftsvermögen einer solchen Investmentak-
tiengesellschaft als übertragendes oder aufneh-
mendes Investmentvermögen beteiligt ist.“
7. In § 15 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 50 Abs. 5
Satz 1“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 Satz 1“ er-
setzt.
8. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17a
Auswirkungen der Übertragung
von ausländischen Investment-
vermögen und Teilen eines solchen
Investmentvermögens auf ein anderes
ausländisches Investmentvermögen oder
Teile eines solchen Investmentvermögens“.
b) In Satz 1 wird das Wort „Sondervermögen“ durch
das Wort „Investmentvermögen“ ersetzt und die
Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des

Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum“ gestrichen und vor der Angabe „§ 14 Abs. 4
bis 6“ werden die Wörter „für Übertragungen zwi-
schen Rechtsträgern desselben Staates“ einge-
fügt.
c) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
stehen die Staaten gleich, auf die das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum anwend-
bar ist, sofern zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem anderen Staat auf Grund
der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. De-
zember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe
zwischen den zuständigen Behörden der Mit-
gliedstaaten im Bereich der direkten Steuern
und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15),
die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des
Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
S. 129) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung oder einer vergleichbaren zwei-
oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt
werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung
durchzuführen.“
d) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwen-
den, wenn alle Vermögensgegenstände eines
nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abge-
grenzten Teils eines Investmentvermögens über-
tragen werden oder ein solcher Teil eines Invest-
mentvermögens alle Vermögensgegenstände ei-
nes anderen Investmentvermögens oder eines
nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abge-
grenzten Teils eines Investmentvermögens über-
nimmt. § 14 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend; dies gilt bei § 14 Absatz 7 Satz 3 nicht für
die Übertragung aller Vermögensgegenstände ei-
nes Sondervermögens auf ein anderes Sonder-
vermögen.“
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für Erträge aus vom Investment-
vermögen vor dem 1. Januar 2009 angeschafften
sonstigen Kapitalforderungen im Sinne der nach
dem 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fas-
sung des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkom-
mensteuergesetzes, die nicht sonstige Kapitalfor-
derungen im Sinne der vor dem 1. Januar 2009
anzuwendenden Fassung des § 20 Absatz 1
Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes sind.“
b) Folgende Absätze 17 und 18 werden angefügt:
„(17) § 7 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 9
des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959)
ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die
dem Anleger nach dem 31. Dezember 2009 als
zugeflossen gelten. § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2
in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes
vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals
auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Invest-
mentvermögen nach dem 31. Dezember 2009 zu-
fließen oder als zugeflossen gelten.
(18) Die §§ 14 und 17a in der Fassung des Ar-
tikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1959) sind erstmals auf Übertragungen anzu-
wenden, die nach dem 22. Juli 2009 wirksam
werden.“
Artikel 10
Änderung des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das durch Artikel 1
des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes und
§ 10a letzter Satz des Gewerbesteuergeset-
zes sind bei Erwerb von Stabilisierungsele-
menten durch den Fonds oder deren Rück-
übertragung durch den Fonds nicht anzuwen-
den. Satz 1 gilt auch für den Erwerb von Sta-
bilisierungselementen oder deren Rücküber-
tragung durch eine andere inländische Ge-
bietskörperschaft oder einer von dieser er-
richteten, mit dem Fonds vergleichbaren Ein-
richtung, wenn die Stabilisierungsmaßnah-
men innerhalb der in § 13 Absatz 1 genannten
Frist durchgeführt werden.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 ist auf Maßnahmen im Sinne des Ret-
tungsübernahmegesetzes entsprechend an-
zuwenden.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Sofern Abspaltungen im Sinne des § 15
Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes eine
notwendige Vorbereitung von Stabilisierungs-
maßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 8 dieses Ge-
setzes darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwand-
lungssteuergesetzes in der Fassung des Artikels 5
Nummer 2 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) nicht anzuwenden. Verrechen-
bare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht
ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zins-
vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 2 des Einkom-
mensteuergesetzes verbleiben bei der übertra-
genden Körperschaft.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die zur Wahrnehmung der dem Fonds zu-
gewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenom-
menen Rechtsakte und dessen Erwerbe als Ent-
eignungsbegünstigter sind von der Grunderwerb-
steuer befreit. Bei der Ermittlung des Vomhun-
dertsatzes des § 1 Absatz 2a des Grunderwerb-
steuergesetzes bleiben Erwerbe von Anteilen
durch den Fonds außer Betracht.“

2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a
Anwendungsvorschrift
§ 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 3a in der
Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Juli
2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum und Erhebungszeitraum 2008 anzu-
wenden.“
Artikel 11
Änderung des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
§ 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-
zes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das
zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Buchstabe b wird folgender Teilsatz
angefügt:
„Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;“.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an
einer eingetragenen Genossenschaft nur zu-
lässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt
des Erwerbs eine Genossenschaftswohnung
des Anbieters selbst nutzt und bei Erwerb
weiterer Geschäftsanteile an einer eingetra-
genen Genossenschaft vorsieht, dass
a) im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der
Genossenschaftswohnung, des Aus-
schlusses, des Ausscheidens des Mit-
glieds oder der Auflösung der Genossen-
schaft die Möglichkeit eingeräumt wird,
dass mindestens die eingezahlten Alters-
vorsorgebeiträge und die gutgeschriebe-
nen Erträge auf einen vom Vertragspartner
zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag
übertragen werden, und
b) die auf die weiteren Geschäftsanteile ent-
fallenden Erträge nicht ausgezahlt, son-
dern für den Erwerb weiterer Geschäftsan-
teile verwendet werden;“.
c) Der die Nummer 10 abschließende Punkt wird
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
mer 11 angefügt:
„11. die im Fall der Verminderung des monat-
lichen Nutzungsentgelts für eine vom Ver-
tragspartner selbst genutzte Genossen-
schaftswohnung dem Vertragspartner bei
Aufgabe der Selbstnutzung der Genossen-
schaftswohnung in der Auszahlungsphase
einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit ei-
ner Frist von nicht mehr als drei Monaten
zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen,
um spätestens binnen sechs Monaten nach
Wirksamwerden der Kündigung das noch
nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen
auf seinen Namen lautenden Altersvorsorge-
vertrag desselben oder eines anderen Anbie-
ters übertragen zu lassen.“
2. Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird die Angabe „oder c“ gestri-
chen.
b) In Buchstabe c werden nach den Wörtern „§ 87a
Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes“ die Wörter
„oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19
Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes“ einge-
fügt.
Artikel 12
Änderung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I
S. 406), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
7. März 2009 (BGBl. I S. 451) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vor-
geschriebenem Vordruck zu stellen.“
2. Dem § 17 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) § 14 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1959) ist erstmals für vermögenswirksame Leis-
tungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2006 angelegt werden, und in Fällen, in denen am
22. Juli 2009 über einen Antrag auf Arbeitnehmer-
Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden
ist.“
Artikel 13
Änderung
des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März
2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden nach
der Angabe „(BAnz. 2008 S. 1297)“ die Wörter
„oder einen Freiwilligendienst aller Generationen
im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „7 680“ durch die An-
gabe „8 004“ ersetzt.
2. In § 6a wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-
gefügt:
„(4a) Die berechtigte Person erhält für jedes Kind,
für das im August des jeweiligen Jahres ein An-
spruch auf Kinderzuschlag besteht und das eine all-
gemein- oder berufsbildende Schule besucht, eine
zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe des Be-
trages nach § 24a des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch. Die Leistung wird nicht erbracht, wenn
ein Anspruch des Kindes auf Ausbildungsvergütung
besteht. Ein Anspruch nach Satz 1 schließt einen

Anspruch nach § 24a des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch aus.“
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in
der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes
vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf einen
Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von
§ 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.“
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) § 2 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 1959) ist ab dem 1. Januar 2010 an-
zuwenden.“
Artikel 14
Änderung
des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 157a folgende Angabe eingefügt:
„§ 157b Anwendungsvorschrift“.
2. § 154 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
„2. sich der Bestand der Gesellschafter einer be-
teiligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer
Beteiligungen oder Stimmrechte in den vo-
rangegangenen Jahren jeweils nur geringfü-
gig geändert hat, oder“.
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
3. Nach § 157a wird folgender § 157b eingefügt:
„§ 157b
Anwendungsvorschrift
§ 154 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung
des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2009
(BGBl. I S. 1959) ist auf alle bei Inkrafttreten dieser
Vorschrift nicht bestandskräftig abgeschlossenen
Verfahren anzuwenden.“
Artikel 15
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des
Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. August 1977
(BGBl. I S. 1678), die durch Artikel 4 Absatz 17 des
Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
„entsprechend § 1“ ein Komma und die Wörter „die
nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommen-
steuergesetzes erstattete Kapitalertragsteuer“ ein-
gefügt.
Artikel 16
Änderung
des Familienleistungsgesetzes
In Artikel 3 Nummer 2 des Familienleistungsgesetzes
vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) wird § 24a
wie folgt gefasst:
„§ 24a
Zusätzliche Leistung für die Schule
Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die eine allgemein-
oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten eine
zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von
100 Euro, wenn sie oder mindestens ein im Haushalt
lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensun-
terhalts nach diesem Buch haben. Schülerinnen und
Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines
Elternteils leben, erhalten unter den Voraussetzungen
des § 22 Absatz 2a die Leistung, wenn sie am 1. August
des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Si-
cherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ha-
ben. Die Leistung wird nicht erbracht, wenn ein An-
spruch der Schülerin oder des Schülers auf Ausbil-
dungsvergütung besteht. Der zuständige Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende kann im begründe-
ten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentspre-
chende Verwendung der Leistung verlangen.“
Artikel 17
Änderung der
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
§ 36 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 6b des
Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Zeitlicher Anwendungsbereich
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-
stimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2009
anzuwenden.
(2) § 2 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist
auch für Erhebungszeiträume vor 2009 anzuwenden.
(3) § 19 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals
für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. Weist
das Unternehmen im Sinne des § 64j Absatz 2 des Kre-
ditwesengesetzes nicht spätestens mit der Abgabe der
Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags für
den Erhebungszeitraum 2009 nach, dass die Anzeige
nach § 64j Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor-
liegt, ist § 19 auf das Unternehmen ab dem Erhebungs-

zeitraum 2008 nicht anzuwenden; das Nichterbringen
des Nachweises gilt als rückwirkendes Ereignis im
Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ab-
gabenordnung.“
Artikel 18
Änderung
des Zukunftsinvestitionsgesetzes
In § 8 des Zukunftsinvestitionsgesetzes vom 2. März
2009 (BGBl. I S. 416, 428) wird nach Satz 1 folgender
Satz eingefügt:
„Die Verwaltungsvereinbarung regelt auch die konkre-
ten Anforderungen an die Zusätzlichkeit im Sinne von
§ 3a.“
Artikel 19
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgen-
den Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb und Buchstabe c tritt am 9. April 2009 in Kraft.
(3) Artikel 8 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
(4) Artikel 16 tritt am 31. Juli 2009 in Kraft.
(5) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Artikel 4
treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 16. Juli 2009
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. K a r l - T h e o
d o r z u G u t t e n b e r g
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1959. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b2bd1e0b4bc67ce5….