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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1959

BGBl. 2009 I S. 1959 · 79.818 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 1959 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1959
                                      Gesetz
    zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen
                  (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
                                                    Vom 16. Juli 2009

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
                   Inhaltsübersicht
Artikel 1    Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2    Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 3    Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-

             nung
Artikel 4    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5    Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6    Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 8    Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 9    Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 10   Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsge-
             setzes
Artikel 11   Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
             rungsgesetzes

Artikel 12   Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Artikel 13   Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 14   Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 15   Änderung der Verordnung zur Durchführung des
             § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 16   Änderung des Familienleistungsgesetzes

Artikel 17   Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-

             nung
Artikel 18   Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes
Artikel 19   Inkrafttreten

                          Artikel 1

                       Änderung

             des Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;
2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des
Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10c
    wie folgt gefasst:
    „§ 10c     Sonderausgaben-Pauschbetrag.“

 2. § 2 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die
    anzurechnenden ausländischen Steuern und die

  Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach
  § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Ab-
  satz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2
  des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fas-

  sung der Bekanntmachung vom 26. August 1985

  (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 18 des
  Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
  geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
  sung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.“
3. In § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a werden die
   Wörter „eine Million Euro“ durch die Wörter „drei
   Millionen Euro“ ersetzt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich

         um den Betrag der im jeweiligen Veranla-

         gungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3

         für die Absicherung des geschiedenen oder

         dauernd getrennt lebenden unbeschränkt

         einkommensteuerpflichtigen Ehegatten auf-

         gewandten Beiträge.“
     bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „4“ durch
         die Angabe „5“ ersetzt.

  b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. Beiträge zu

         a) Krankenversicherungen, soweit diese zur

            Erlangung eines durch das Zwölfte Buch

            Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfe-
            gleichen Versorgungsniveaus erforderlich
            sind. Für Beiträge zur gesetzlichen Kran-
            kenversicherung sind dies die nach dem
            Dritten Titel des Ersten Abschnitts des
            Achten Kapitels des Fünften Buches So-
            zialgesetzbuch oder die nach dem Sechs-
            ten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über
            die Krankenversicherung der Landwirte
            festgesetzten Beiträge. Für Beiträge zu
            einer privaten Krankenversicherung sind
            dies die Beitragsanteile, die auf Vertrags-
            leistungen entfallen, die, mit Ausnahme
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             der auf das Krankengeld entfallenden Bei-
             tragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den
             Leistungen nach dem Dritten Kapitel des
             Fünften Buches Sozialgesetzbuch ver-
             gleichbar sind, auf die ein Anspruch be-
             steht; § 12 Absatz 1d des Versicherungs-
             aufsichtsgesetzes in der Fassung der Be-
             kanntmachung vom 17. Dezember 1992
             (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Ar-
             tikel 4 und 6 Absatz 2 des Gesetzes vom
             17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geän-
             dert worden ist, gilt entsprechend. Wenn
             sich aus den Krankenversicherungsbei-
             trägen nach Satz 2 ein Anspruch auf

             Krankengeld oder ein Anspruch auf eine
             Leistung, die anstelle von Krankengeld
             gewährt wird, ergeben kann, ist der jewei-
             lige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;

          b) gesetzlichen Pflegeversicherungen (sozi-
             ale Pflegeversicherung und private Pfle-
             ge-Pflichtversicherung).

          Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen
          werden auch die vom Steuerpflichtigen im
          Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getra-
          genen eigenen Beiträge im Sinne des Buch-
          staben a oder des Buchstaben b eines Kin-
          des behandelt, für das ein Anspruch auf
          einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder
          auf Kindergeld besteht. Hat der Steuerpflich-
          tige in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
          eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a
          oder des Buchstaben b zum Erwerb einer
          Krankenversicherung oder gesetzlichen Pfle-
          geversicherung für einen geschiedenen oder
          dauernd getrennt lebenden unbeschränkt
          einkommensteuerpflichtigen Ehegatten ge-
          leistet, dann werden diese abweichend von
          Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen
          oder dauernd getrennt lebenden unbe-
          schränkt einkommensteuerpflichtigen Ehe-
          gatten behandelt.“

  c) Nach Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Num-
     mer 3a eingefügt:
       „3a. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversiche-
            rungen, soweit diese nicht nach Nummer 3
            zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versi-
            cherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Er-
            werbs- und Berufsunfähigkeitsversicherun-
            gen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buch-
            stabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflicht-
            versicherungen sowie zu Risikoversiche-
            rungen, die nur für den Todesfall eine Leis-
            tung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen
            im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2
            Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd
            in der am 31. Dezember 2004 geltenden
            Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versiche-
            rungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen
            hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum
            31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10
            Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und
            Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember
            2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen
            weiter anzuwenden.“

d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2 und 3“
       durch die Wörter „Nummern 2, 3 und 3a“ er-
       setzt.

   bb) In Satz 1 Nummer 1 wird das Komma durch
       ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz
       angefügt:
       „steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken-
       oder Pflegeversicherung stehen insgesamt
       in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-
       menhang mit den Vorsorgeaufwendungen
       im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,“.

   cc) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

       „Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1
       Nummer 2 Buchstabe b werden nur berück-
       sichtigt, wenn

       1. die Beiträge zugunsten eines Vertrags ge-
          leistet wurden, der nach § 5a des Alters-
          vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
          zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung
          Grundlagenbescheid im Sinne des § 171
          Absatz 10 der Abgabenordnung ist, und
       2. der Steuerpflichtige gegenüber dem An-
          bieter in die Datenübermittlung nach Ab-
          satz 2a eingewilligt hat.

       Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Num-
       mer 3 werden nur berücksichtigt, wenn der
       Steuerpflichtige gegenüber dem Versiche-
       rungsunternehmen, dem Träger der gesetz-
       lichen Kranken- und Pflegeversicherung
       oder der Künstlersozialkasse in die Daten-
       übermittlung nach Absatz 2a eingewilligt hat;
       die Einwilligung gilt als erteilt, wenn die Bei-
       träge mit der elektronischen Lohnsteuerbe-
       scheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder
       der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1
       Satz 1 Nummer 5) übermittelt werden.“
   dd) Die Sätze 4 bis 8 werden aufgehoben.

e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:
      „(2a) Der Steuerpflichtige hat in die Daten-
   übermittlung nach Absatz 2 gegenüber der über-
   mittelnden Stelle schriftlich einzuwilligen, spä-
   testens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjah-
   res, das auf das Beitragsjahr (Kalenderjahr, in
   dem die Beiträge geleistet worden sind) folgt;
   übermittelnde Stelle ist bei Vorsorgeaufwendun-
   gen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der
   Anbieter, bei Vorsorgeaufwendungen nach Ab-
   satz 1 Nummer 3 das Versicherungsunterneh-
   men, der Träger der gesetzlichen Kranken- und
   Pflegeversicherung oder die Künstlersozial-
   kasse. Die Einwilligung gilt auch für die folgen-
   den Beitragsjahre, es sei denn, der Steuerpflich-
   tige widerruft diese schriftlich gegenüber der
   übermittelnden Stelle. Der Widerruf muss vor
   Beginn des Beitragsjahres, für das die Einwilli-
   gung erstmals nicht mehr gelten soll, der über-
   mittelnden Stelle vorliegen. Die übermittelnde
   Stelle hat bei Vorliegen einer Einwilligung
   1. nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe der
      im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und er-
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     statteten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2
     Buchstabe b und die Zertifizierungsnummer,
  2. nach Absatz 2 Satz 3 die Höhe der im jewei-
     ligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten

     Beiträge nach Absatz 1 Nummer 3, soweit

     diese nicht mit der elektronischen Lohnsteu-

     erbescheinigung oder der Rentenbezugsmit-

     teilung zu übermitteln sind,

  unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungs-
  daten, des Datums der Einwilligung und der
  Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-
  nung) nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
  satz durch Datenfernübertragung an die zentrale
  Stelle (§ 81) bis zum 28. Februar des dem Bei-
  tragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermit-
  teln. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Wird die
  Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres, je-
  doch innerhalb der in Satz 1 genannten Frist ab-
  gegeben, sind die Daten bis zum Ende des fol-
  genden Kalendervierteljahres zu übermitteln.
  Stellt die übermittelnde Stelle fest, dass
  1. die an die zentrale Stelle übermittelten Daten
     unzutreffend sind oder

  2. der zentralen Stelle ein Datensatz übermittelt
     wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür
     nicht vorlagen,

  ist dies unverzüglich durch Übermittlung eines
  Datensatzes an die zentrale Stelle zu korrigieren
  oder zu stornieren. Ein Steuerbescheid kann ge-
  ändert werden, soweit Daten nach den Sätzen 4,
  6 oder Satz 7 übermittelt wurden. Die übermit-
  telnde Stelle hat den Steuerpflichtigen über die
  Höhe der nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 über-
  mittelten Beiträge für das Beitragsjahr zu unter-
  richten. § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung gilt
  entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steu-
  ern kann die bei Vorliegen der Einwilligung nach
  Absatz 2 Satz 3 zu übermittelnden Daten prüfen;
  die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung sind
  sinngemäß anzuwenden. Wer vorsätzlich oder
  grob fahrlässig eine unzutreffende Höhe der Bei-
  träge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 über-
  mittelt, haftet für die entgangene Steuer. Diese
  ist mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen
  Betrags anzusetzen.“

f) Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt ge-
   fasst:
  „1. Arbeitnehmer sind und die während des gan-
      zen oder eines Teils des Kalenderjahres
      a) in der gesetzlichen Rentenversicherung
         versicherungsfrei oder auf Antrag des
         Arbeitgebers von der Versicherungspflicht
         befreit waren und denen für den Fall ihres
         Ausscheidens aus der Beschäftigung auf
         Grund des Beschäftigungsverhältnisses
         eine lebenslängliche Versorgung oder an
         deren Stelle eine Abfindung zusteht oder
         die in der gesetzlichen Rentenversiche-
         rung nachzuversichern sind oder

      b) nicht der gesetzlichen Rentenversiche-
         rungspflicht unterliegen, eine Berufstätig-

         keit ausgeübt und im Zusammenhang da-
         mit auf Grund vertraglicher Vereinbarun-

            gen Anwartschaftsrechte auf eine Alters-
            versorgung erworben haben, oder“.
  g) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Ab-

     satzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalender-

     jahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen wer-

     den. Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei

     Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne
     eigene Aufwendungen einen Anspruch auf voll-
     ständige oder teilweise Erstattung oder Über-
     nahme von Krankheitskosten haben oder für de-
     ren Krankenversicherung Leistungen im Sinne
     des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht wer-
     den. Bei zusammen veranlagten Ehegatten be-
     stimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus
     der Summe der jedem Ehegatten unter den Vo-
     raussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden
     Höchstbeträge. Übersteigen die Vorsorgeauf-
     wendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3
     die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen-
     den Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuzie-
     hen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen
     im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet
     aus.“

  h) In Absatz 4a werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2
     Buchstabe a und Nr. 3“ durch die Wörter „Ab-
     satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Num-
     mer 3 und Nummer 3a“ und die Angabe „Nr.“
     durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

  i) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen
     auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der
     nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb
     eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne
     des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3
     durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die
     zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie
     zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Bei-
     tragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder
     Tarifbaustein ausgewiesen wird.“

5. § 10a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt
     gefasst:

     „In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflicht-
     versicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82)
     zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehen-
     den Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Son-
     derausgaben abziehen;“.
  b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Der Sonderausgabenabzug setzt voraus,
         dass der Steuerpflichtige gegenüber dem
         Anbieter (übermittelnde Stelle) in die Daten-
         übermittlung nach Absatz 5 Satz 1 eingewil-
         ligt hat.“
     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „§ 10 Absatz 2a Satz 1 bis Satz 3 gilt ent-
         sprechend.“

     cc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

  c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2009, Seite 1962 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1962
          „(5) Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen
       einer Einwilligung nach Absatz 2a die Höhe der
       im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden
       Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Ver-
       tragsdaten, des Datums der Einwilligung nach
       Absatz 2a, der Identifikationsnummer (§ 139b
       der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder
       der Versicherungsnummer nach § 147 des
       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nach amt-
       lich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-
       fernübertragung an die zentrale Stelle bis zum
       28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Ka-
       lenderjahres zu übermitteln. § 10 Absatz 2a
       Satz 6 bis 8 und § 22a Absatz 2 gelten entspre-
       chend. Die Übermittlung erfolgt auch dann,
       wenn im Fall der mittelbaren Zulageberech-
       tigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet
       worden sind. Die übrigen Voraussetzungen für
       den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1
       bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und
       des automatisierten Datenabgleichs nach § 91

       überprüft.“

6. § 10c wird wie folgt gefasst:

                           „§ 10c
              Sonderausgaben-Pauschbetrag
     Für Sonderausgaben nach den §§ 9c und 10 Ab-
  satz 1 Nummer 1, 1a, 4, 7 und 9 und nach § 10b
  wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen
  (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuer-
  pflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist.
  Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten
  verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pausch-
  betrag.“
7. In § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird der den
   Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon er-
   setzt und folgende Nummern 5 und 6 werden an-
   gefügt:

  „5. die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-
      mer 3 Buchstabe a Satz 1 und 2 und Buch-
      stabe b, soweit diese vom Mitteilungspflich-
      tigen an die Träger der gesetzlichen Kranken-
      und Pflegeversicherung abgeführt werden;

  6. die dem Leistungsempfänger zustehenden

     Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten

     Buches Sozialgesetzbuch.“

8. § 32 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden nach
     der Angabe „(BAnz. 2008 S. 1297)“ die Wörter
     „oder einen Freiwilligendienst aller Generationen
     im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches
     Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
  b) In Satz 2 wird die Angabe „7 680“ durch die An-
     gabe „8 004“ ersetzt.
9. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird die Angabe „7 680“ durch die An-
     gabe „8 004“ ersetzt.
  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um
       den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeit-
       raum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Ab-
       sicherung der unterhaltsberechtigten Person
       aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kran-

      ken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die be-
      reits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 an-
      zusetzen sind.“
   c) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      „Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte
      oder Bezüge, so vermindert sich die Summe
      der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge
      um den Betrag, um den diese Einkünfte und Be-
      züge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr
      übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen
      Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mit-
      teln oder von Förderungseinrichtungen, die hier-
      für öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zu-
      schüsse; zu den Bezügen gehören auch die in
      § 32 Absatz 4 Satz 4 genannten.“
   d) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „nach den
      Sätzen 1 bis 4“ durch die Wörter „nach den Sät-
      zen 1 bis 5“ ersetzt.
10. § 39b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 und 3 wird wie folgt

      gefasst:

      „2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c
          Satz 1) in den Steuerklassen I bis V,
      3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträ-
         gen
          a) für die Rentenversicherung bei Arbeitneh-
             mern, die in der gesetzlichen Rentenver-
             sicherung pflichtversichert oder von der
             gesetzlichen Rentenversicherung nach
             § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten
             Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in
             den Steuerklassen I bis VI in Höhe des
             Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn
             50 Prozent des Beitrags in der allgemei-
             nen Rentenversicherung unter Berück-
             sichtigung der jeweiligen Beitragsbemes-
             sungsgrenzen entspricht,

          b) für die Krankenversicherung bei Arbeit-
             nehmern, die in der gesetzlichen Kran-
             kenversicherung versichert sind, in den
             Steuerklassen I bis VI in Höhe des Be-
             trags, der bezogen auf den Arbeitslohn

             unter Berücksichtigung der Beitragsbe-

             messungsgrenze und den ermäßigten

             Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches
             Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmer-
             anteil eines pflichtversicherten Arbeitneh-
             mers entspricht,
          c) für die Pflegeversicherung bei Arbeitneh-
             mern, die in der sozialen Pflegeversiche-
             rung versichert sind, in den Steuerklassen I
             bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen
             auf den Arbeitslohn unter Berücksich-
             tigung der Beitragsbemessungsgrenze
             und den bundeseinheitlichen Beitragssatz
             dem Arbeitnehmeranteil eines pflicht-
             versicherten Arbeitnehmers entspricht,
             erhöht um den Beitragszuschlag des
             Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des
             Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn
             die Voraussetzungen dafür vorliegen,
          d) für die Krankenversicherung und für die
             private Pflege-Pflichtversicherung bei Ar-
BGBl. 2009, Seite 1963 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1963
             beitnehmern, die nicht unter Buchstabe b
             und c fallen, in den Steuerklassen I bis V
             in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten
             Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1
             Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter
             sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf
             einen Jahresbetrag, vermindert um den
             Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn
             unter Berücksichtigung der Beitragsbe-
             messungsgrenze und den ermäßigten
             Beitragssatz in der gesetzlichen Kranken-
             versicherung sowie den bundeseinheit-
             lichen Beitragssatz in der sozialen Pflege-
             versicherung dem Arbeitgeberanteil für
             einen pflichtversicherten Arbeitnehmer

             entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetz-

             lich verpflichtet ist, Zuschüsse zu den
             Kranken- und Pflegeversicherungsbei-
             trägen des Arbeitnehmers zu leisten;

          Entschädigungen im Sinne des § 24 Num-
          mer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a
          bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens
          ist für die Summe der Teilbeträge nach den
          Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag
          nach Buchstabe d ein Betrag in Höhe von
          12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens
          1 900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI
          und höchstens 3 000 Euro in der Steuer-
          klasse III anzusetzen,“.
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1
      und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Sat-
      zes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vor-
      sorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
      einzubeziehen.“
   c) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

         „(4) In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist

      Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a mit der

      Maßgabe anzuwenden, dass im Kalender-

      jahr 2010 der ermittelte Betrag auf 40 Prozent

      begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem fol-

      genden Kalenderjahr um je 4 Prozentpunkte er-
      höht wird.“

11. In § 39d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird der Klam-
    merzusatz „(§ 10c Abs. 1)“ durch den Klammerzu-
    satz „(§ 10c)“ ersetzt.

12. § 39e wird wie folgt geändert:

   a) Der Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 abschließende
      Punkt wird durch ein Komma ersetzt und fol-
      gende Nummer 5 wird angefügt:

      „5. Höhe der Beiträge für eine Krankenversiche-

          rung und für eine private Pflege-Pflichtversi-
          cherung (§ 10 Absatz 1 Nummer 3, § 39b
          Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d),
          wenn der Steuerpflichtige dies beantragt.“
   b) Der Absatz 3 Satz 1 abschließende Punkt wird
      durch ein Komma ersetzt und folgender Halb-

      satz wird angefügt:

      „Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Kran-
      kenversicherung und private Pflege-Pflichtver-
      sicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
      Buchstabe d).“

13. § 41 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
14. § 41b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1
          werden die Wörter „zuletzt geändert durch
          die Verordnung vom 20. Dezember 2006
          (BGBl. I S. 3380)“ durch die Wörter „zuletzt
          geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
          26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1185)“ ersetzt.

      bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
          „4. die einbehaltene Lohnsteuer, den Solida-
              ritätszuschlag und die Kirchensteuer,“.

      cc) Nummer 13 wird durch folgende Num-

          mern 13 bis 15 ersetzt:

          „13. die Beiträge des Arbeitnehmers zur ge-
               setzlichen Krankenversicherung und
               zur sozialen Pflegeversicherung,

          14. die Beiträge des Arbeitnehmers zur Ar-
              beitslosenversicherung,
          15. den nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Num-
              mer 3 Buchstabe d berücksichtigten
              Teilbetrag der Vorsorgepauschale.“

   b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
      „Der nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermitt-
      lungsverordnung authentifizierte Arbeitgeber
      kann die Identifikationsnummer des Arbeitneh-
      mers für die Übermittlung der Lohnsteuerbe-
      scheinigung 2010 beim Bundeszentralamt für
      Steuern erheben. Das Bundeszentralamt für
      Steuern teilt dem Arbeitgeber die Identifikations-
      nummer des Arbeitnehmers mit, sofern die über-
      mittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3
      der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt
      für Steuern gespeicherten Daten übereinstim-

      men. Die Anfrage des Arbeitgebers und die Ant-

      wort des Bundeszentralamtes für Steuern sind

      über die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.

      § 22a Absatz 2 Satz 5 bis 8 ist entsprechend

      anzuwenden.“

15. § 42b Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 wird wie folgt
    gefasst:

   „5. für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rah-
       men der Vorsorgepauschale jeweils nur zeit-
       weise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5

       Nummer 3 Buchstabe a bis d oder der Beitrags-
       zuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
       Buchstabe c berücksichtigt wurden oder“.

16. § 44a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird der Satzteil „dass die die Ka-
          pitalerträge auszahlende Stelle nicht Sam-
          melantragsberechtigter im Sinne des § 45b
          ist“ durch den Satzteil „dass die Genuss-
          rechte und Wirtschaftsgüter im Sinne des
          § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht sam-

          melverwahrt werden“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 45b“ durch die
          Angabe „§ 44b Absatz 6“ ersetzt.
   b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2009, Seite 1964 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1964
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „dass die die
           Kapitalerträge auszahlende Stelle nicht
           Sammelantragsberechtigter nach § 45b ist“
           durch die Wörter „dass diese Wirtschaftsgü-
           ter nicht sammelverwahrt werden“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 45b“ durch die

           Angabe „§ 44b Absatz 6“ ersetzt.
17. § 44b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a werden die Wör-
      ter „der Freistellungsauftrag nach § 44a Absatz 2
      Satz 1 Nummer 1 oder“ gestrichen.
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Ist Kapitalertragsteuer einbehalten oder

       abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung

       hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger

       dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Ver-

       pflichteten die Bescheinigung nach § 43 Absatz 2

       Satz 4, den Freistellungsauftrag, die Nichtveran-

       lagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigun-

       gen nach § 44a Absatz 4 oder 5 erst zu einem

       Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Kapitalertrag-

       steuer bereits abgeführt war, oder nach diesem

       Zeitpunkt erst die Erklärung nach § 43 Absatz 2

       Satz 3 Nummer 2 abgegeben, ist auf Antrag des

       nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflich-

       teten die Steueranmeldung (§ 45a Absatz 1) in-

       soweit zu ändern; stattdessen kann der zum

       Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden
       Steueranmeldung die abzuführende Kapitaler-
       tragsteuer entsprechend kürzen. Erstattungsbe-
       rechtigt ist der Antragsteller. Die vorstehenden
       Sätze sind in den Fällen des Absatzes 6 nicht
       anzuwenden.“
   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

          „(6) Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43

       Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch ein in-

       ländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungs-

       institut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-

       mer 7 Buchstabe b, das die Wertpapiere, Wert-

       rechte oder sonstigen Wirtschaftsgüter unter

       dem Namen des Gläubigers verwahrt oder ver-
       waltet, als Schuldner der Kapitalerträge oder für
       Rechnung des Schuldners gezahlt, kann das
       Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut die
       einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer
       dem Gläubiger der Kapitalerträge bis zur Aus-
       stellung einer Steuerbescheinigung, längstens
       bis zum 31. März des auf den Zufluss der Kapi-
       talerträge folgenden Kalenderjahres, unter den
       folgenden Voraussetzungen erstatten:

       1. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungs-
          institut wird eine Nichtveranlagungs-Beschei-
          nigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
          für den Gläubiger vorgelegt,
       2. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungs-
          institut wird eine Bescheinigung nach § 44a
          Absatz 5 für den Gläubiger vorgelegt,

       3. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungs-
          institut wird eine Bescheinigung nach § 44a
          Absatz 7 Satz 4 für den Gläubiger vorgelegt
          und eine Abstandnahme war nicht möglich
          oder

      4. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsin-
         stitut wird eine Bescheinigung nach § 44a
         Absatz 8 Satz 3 für den Gläubiger vorgelegt
         und die teilweise Abstandnahme war nicht
         möglich; in diesen Fällen darf die Kapitaler-
         tragsteuer nur in Höhe von zwei Fünfteln er-

         stattet werden.

      Das erstattende Kredit- oder Finanzdienstleis-
      tungsinstitut haftet in sinngemäßer Anwendung
      des § 44 Absatz 5 für zu Unrecht vorgenommene
      Erstattungen; für die Zahlungsaufforderung gilt
      § 219 Satz 2 der Abgabenordnung entspre-
      chend. Das Kredit- oder Finanzdienstleistungs-
      institut hat die Summe der Erstattungsbeträge

      in der Steueranmeldung gesondert anzugeben

      und von der von ihm abzuführenden Kapitaler-

      tragsteuer abzusetzen. Wird dem Kredit- oder

      Finanzdienstleistungsinstitut ein Freistellungs-

      auftrag erteilt, der auch Kapitalerträge im Sinne

      des Satzes 1 erfasst, oder führt das Institut ei-

      nen Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2

      unter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne

      des Satzes 1 aus, so hat es bis zur Ausstellung

      der Steuerbescheinigung, längstens bis zum

      31. März des auf den Zufluss der Kapitalerträge

      folgenden Kalenderjahres, die einbehaltene und

      abgeführte Kapitalertragsteuer auf diese Kapital-

      erträge zu erstatten; Satz 2 ist entsprechend an-

      zuwenden.“

18. § 45b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Wird in den Fällen des § 44b Absatz 1 der
      Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in
      Vertretung des Gläubigers der Kapitalerträge
      durch einen Vertreter im Sinne des Absatzes 2

      gestellt, kann von der Nichtveranlagungs-Be-

      scheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Num-

      mer 2 oder der Bescheinigung nach § 44a Ab-

      satz 5 sowie der Steuerbescheinigung nach

      § 45a Absatz 2 oder 3 abgesehen werden, wenn

      der Vertreter versichert, dass

      1. eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Ab-
         satz 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet
         oder nach den Angaben des Gläubigers der
         Kapitalerträge abhanden gekommen oder
         vernichtet ist,

      2. die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen
         im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen
         in einem auf den Namen des Vertreters lau-
         tenden Wertpapierdepot bei einem inländi-
         schen Kreditinstitut oder bei der inländischen
         Zweigniederlassung eines der in § 53b Ab-
         satz 1 oder 7 des Gesetzes über das Kredit-
         wesen genannten Institute oder Unternehmen
         verzeichnet waren oder bei Vertretern im
         Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 zu
         diesem Zeitpunkt der Geschäftsanteil vom
         Vertreter verwaltet wurde,

      3. eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach
         § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder eine
         Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 vorliegt
         und
BGBl. 2009, Seite 1965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1965
      4. die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß
         nach bestem Wissen und Gewissen gemacht
         worden sind.
      Über Anträge, in denen ein Vertreter versichert,
      dass die Bescheinigung im Sinne des § 45a Ab-
      satz 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder
      nach den Angaben des Gläubigers der Kapital-
      erträge abhanden gekommen oder vernichtet ist,
      haben die Vertreter Aufzeichnungen zu führen.“

   b) In Absatz 2 Satz 1 erster Satzteil wird das Wort

      „entsprechend“ gestrichen.

   c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „hälftige“ durch das
          Wort „teilweise“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend an-
          zuwenden.“
19. In § 45d Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a
    werden nach den Wörtern „Abstand genommen
    worden ist“ das Komma gestrichen und die Wörter
    „oder bei denen auf Grund des Freistellungsauf-
    trags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 oder gemäß
    § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes
    Kapitalertragsteuer erstattet wurde,“ eingefügt.

20. § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe
       der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach

       § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b

       bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorge-

       pauschale größer ist als die abziehbaren Vor-

       sorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Num-

       mer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Ab-

       satz 4;“.

21. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern,
      die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im
      Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 beziehen,
      § 9 Absatz 5 Satz 1, soweit er § 9c Absatz 1
      und 3 für anwendbar erklärt, § 10 Absatz 1 Num-
      mer 2 und 3 sowie § 10c anzuwenden, soweit
      die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der
      Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4
      erzielt wurden.“

   b) In Satz 5 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1, 2
      und 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 5,“

      durch die Angabe „§ 10c“ ersetzt.

22. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit

      in den folgenden Absätzen und § 52a nichts an-

      deres bestimmt ist, erstmals für den Veranla-

      gungszeitraum 2010 anzuwenden. Beim Steuer-

      abzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maß-
      gabe, dass diese Fassung erstmals auf den lau-
      fenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen
      nach dem 31. Dezember 2009 endenden Lohn-
      zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige
      Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2009 zu-
      fließen.“
   b) Dem Absatz 12d wird folgender Satz angefügt:

   „§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a in der Fas-
   sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli
   2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für Wirt-
   schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25. Mai
   2007 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2008
   enden, und letztmals für Wirtschaftsjahre, die
   vor dem 1. Januar 2010 enden.“
c) Absatz 24 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Für Verträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-

   mer 2 Buchstabe b, die vor dem 1. Januar 2010

   abgeschlossen wurden, und bei Kranken- und
   Pflegeversicherungen im Sinne des § 10 Ab-
   satz 1 Nummer 3, bei denen das Versicherungs-
   verhältnis vor dem 1. Januar 2010 bestanden
   hat, ist § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und
   Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

   1. die erforderliche Einwilligung zur Datenüber-
      mittlung als erteilt gilt, wenn die übermit-
      telnde Stelle den Steuerpflichtigen schriftlich
      darüber informiert, dass vom Vorliegen einer
      Einwilligung ausgegangen wird, das in Num-
      mer 2 beschriebene Verfahren Anwendung
      findet und die Daten an die zentrale Stelle
      übermittelt werden, wenn der Steuerpflichtige
      dem nicht innerhalb einer Frist von vier Wo-
      chen nach Erhalt dieser schriftlichen Informa-
      tion schriftlich widerspricht;

   2. die übermittelnde Stelle, wenn die nach § 10

      Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 3 erfor-

      derliche Einwilligung des Steuerpflichtigen

      vorliegt oder als erteilt gilt, die für die Daten-

      übermittlung nach § 10 Absatz 2a erforder-

      liche Identifikationsnummer (§ 139b der Ab-

      gabenordnung) des Steuerpflichtigen abwei-
      chend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim
      Bundeszentralamt für Steuern erheben kann.
      Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der
      übermittelnden Stelle die Identifikationsnum-
      mer des Steuerpflichtigen mit, sofern die
      übermittelten Daten mit den nach § 139b Ab-
      satz 3 der Abgabenordnung beim Bundes-
      zentralamt für Steuern gespeicherten Daten
      übereinstimmen. Stimmen die Daten nicht
      überein, findet § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2
      Anwendung.“

d) Folgender Absatz 24b wird eingefügt:

      „(24b) § 10 Absatz 5 in der am 31. Dezember

   2009 geltenden Fassung ist auf Beiträge zu Ver-
   sicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-
   mer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd
   in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fas-

   sung weiterhin anzuwenden, wenn die Laufzeit

   dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005

   begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis

   zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde.“

e) Der bisherige Absatz 24b wird der neue Ab-
   satz 24a.

f) Absatz 24d Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Für Verträge, auf die bereits vor dem 1. Ja-
   nuar 2010 Altersvorsorgebeiträge im Sinne des
   § 82 eingezahlt wurden, kann die übermittelnde
BGBl. 2009, Seite 1966 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1966
       Stelle, wenn die nach § 10a Absatz 2a erforder-
       liche Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt,
       die für die Übermittlung der Daten nach § 10a
       Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1
       des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959)
       erforderliche Identifikationsnummer (§ 139b der
       Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abwei-
       chend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim
       Bundeszentralamt für Steuern erheben.“
   g) Nach Absatz 40 Satz 5 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
       „§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in
       der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
       vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf einen
       Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne
       von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozial-
       gesetzbuch ab dem Veranlagungszeitraum 2009
       anzuwenden.“
   h) Folgender Absatz 50f wird eingefügt:

          „(50f) § 37 Absatz 3 ist, soweit die erforder-
       lichen Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 noch
       nicht nach § 10 Absatz 2a übermittelt wurden,
       mit der Maßgabe anzuwenden, dass

       1. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-
          mer 3 Buchstabe a die für den letzten Veran-
          lagungszeitraum geleisteten Beiträge zuguns-
          ten einer privaten Krankenversicherung ver-
          mindert um 20 Prozent oder Beiträge zur ge-
          setzlichen Krankenversicherung vermindert
          um 4 Prozent,
       2. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-

          mer 3 Buchstabe b die bei der letzten Veran-

          lagung berücksichtigten Beiträge zugunsten

          einer gesetzlichen Pflegeversicherung

       anzusetzen sind; mindestens jedoch 1 500 Euro.

       Bemessen sich die Vorauszahlungen auf der Ver-

       anlagung des Veranlagungszeitraums 2008,

       dann sind 1 500 Euro als Beiträge im Sinne des

       § 10 Absatz 1 Nummer 3 anzusetzen, wenn der
       Steuerpflichtige keine höheren Beiträge gegen-
       über dem Finanzamt nachweist. Bei zusammen
       veranlagten Ehegatten ist der in den Sätzen 1
       und 2 genannte Betrag von 1 500 Euro zu ver-
       doppeln.“

   i) Folgender Absatz 51a wird eingefügt:
         „(51a) § 39b Absatz 3 Satz 10 ist auf sonstige
       Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2008 und
       vor dem 1. Januar 2010 zufließen, in folgender
       Fassung anzuwenden:

       ‚Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1
       und 2 Nummer 2 und Nummer 4 ist bei der An-
       wendung des Satzes 4 in die Bemessungs-

       grundlage für die Vorsorgepauschale nach Ab-

       satz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen.’ “

23. Nach § 52a Absatz 16 wird folgender Absatz 16a
    eingefügt:

     „(16a) § 44a Absatz 7 und 8, § 44b Absatz 5
   und 6, § 45b und § 45d Absatz 1 in der Fassung
   des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009

   (BGBl. I S. 1959) sind erstmals auf Kapitalerträge
   anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. De-
   zember 2009 zufließen.“

24. § 84 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage;
   diese beträgt jährlich 154 Euro.“

25. § 85 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das
   dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt
   wird, jährlich 185 Euro.“
26. In § 86 Absatz 1 Satz 2 wird der Satzteil vor Num-
    mer 1 wie folgt gefasst:

   „Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der Summe der in
   dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalender-
   jahr“.

                       Artikel 2

                    Änderung
          des Finanzverwaltungsgesetzes

   § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 18 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 10

         Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergeset-

         zes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a des

         Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.

     bb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 10a

         Abs. 5 Satz 4 des Einkommensteuergeset-

         zes“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 5 des

         Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.

     cc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

         „e) die Übermittlung der Identifikationsnum-
             mer (§ 139b der Abgabenordnung) im An-
             frageverfahren nach § 22a Absatz 2 in
             Verbindung mit § 10 Absatz 2a, § 10a
             Absatz 5, § 32b Absatz 3 Satz 1, § 41b
             Absatz 2 und § 52 Absatz 24, 24d Satz 3,
             Absatz 38a und 43a des Einkommen-
             steuergesetzes sowie“.

  b) Der Nummer 35 abschließende Punkt wird durch
     ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 36
     wird angefügt:

     „36. die Prüfung der bei Vorliegen der Einwilli-

          gung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Einkom-

          mensteuergesetzes zu übermittelnden Da-
          ten.“

2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuer-
   vergütungen“ die Wörter „sowie die nach § 44b Ab-
   satz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
   erstattete Kapitalertragsteuer“ eingefügt.
BGBl. 2009, Seite 1967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1967
                        Artikel 3
                  Änderung der
     Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
   Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
zes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                        „Verordnung
                   zur Durchführung der
                 steuerlichen Vorschriften
           des Einkommensteuergesetzes zur
        Altersvorsorge und zum Rentenbezugs-
        mitteilungsverfahren sowie zum weiteren
        Datenaustausch mit der zentralen Stelle
                      (Altersvorsorge-
         Durchführungsverordnung – AltvDV)“.

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§§ 10a, 22a, 52

   Abs. 38a Satz 2 bis 4 oder Abschnitt XI des Einkom-

   mensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 10 Ab-

   satz 2a, §§ 10a, 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24,

   24d, 38a, 43a oder Abschnitt XI des Einkommen-

   steuergesetzes“ ersetzt.
3. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10 Ab-
   satz 2a, den §§ 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24,
   24d, 38a oder Absatz 43a des Einkommensteuer-
   gesetzes oder nach einer in den Abschnitten 3 und 4
   dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermitt-
   lung hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15,
   Ausgabe März 1999, zu entsprechen.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10
      Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes zu
      übermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung
      nicht erforderlich.“
   b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für über-
      mittelnde Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a
      des Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungs-
      pflichtige (§ 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommen-
      steuergesetzes) und für Träger der Sozialleistun-
      gen (§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergeset-
      zes) entsprechend. Die Teilnahme der Arbeitgeber
      am maschinellen Anfrageverfahren der Identifi-
      kationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)
      nach § 41b Absatz 2 des Einkommensteuergeset-

      zes setzt voraus, dass diese bereits durch die

      Finanzverwaltung authentifiziert wurden; eine

      weitere Identifikation bei der zentralen Stelle fin-
      det nicht statt.“
5. Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 2

                     Vorschriften zur

            Altersvorsorge nach § 10a oder

      Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes“.

6. Nach § 21 wird folgender Abschnitt 4 angefügt:

                      „Abschnitt 4
              Vorschriften zum weiteren
        Datenaustausch mit der zentralen Stelle

                          § 22

                   Aufzeichnungs-
              und Aufbewahrungspflichten
     Soweit nicht bereits eine Aufzeichnungs- und Auf-
  bewahrungspflicht nach § 19 oder § 20 dieser Ver-
  ordnung besteht, hat die übermittelnde Stelle die
  übermittelten Daten aufzuzeichnen und die zu-
  grunde liegenden Unterlagen für die Dauer von
  sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem
  die Übermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewah-
  ren. § 19 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.

                          § 23

               Erprobung des Verfahrens
     § 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erpro-

  bung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a des

  Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der

  Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den übermit-

  telnden Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a des

  Einkommensteuergesetzes erheben kann.“

                      Artikel 4
                     Änderung
       des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2c des
Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 133 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 10c
     Abs. 2“ durch die Wörter „§ 39b Absatz 2 Satz 5
     Nummer 3 Buchstabe a bis c“ ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vor-
     sorgepauschale mit folgenden Maßgaben be-
     rücksichtigt:

     1. für Beiträge zur Rentenversicherung als Bei-
        tragsbemessungsgrenze die für das Bundes-
        gebiet West maßgebliche Beitragsbemes-
        sungsgrenze,
     2. für Beiträge zur Krankenversicherung der nach
        § 243 Absatz 2 des Fünften Buches von der
        Bundesregierung festzulegende ermäßigte
        Beitragssatz,

     3. für Beiträge zur Pflegeversicherung der Bei-

        tragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften

        Buches.“

2. Nach § 434s wird folgender § 434t eingefügt:
                         „§ 434t
                Bürgerentlastungsgesetz

                 Krankenversicherung

     Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem

  1. Januar 2010 entstanden, ist § 133 Absatz 1 in

  der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung
  anzuwenden.“
BGBl. 2009, Seite 1968 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1968
                       Artikel 5
                    Änderung
       des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

   § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I
S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„4. zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgaben-
    abzugs nach § 10 des Einkommensteuergesetzes,“.

                       Artikel 6

                     Änderung
       des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9a des Geset-
zes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 28a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder
  berufsbildende Schule besuchen, erhalten für jedes
  Schuljahr eine zusätzliche Leistung für die Schule in
  Höhe von 100 Euro, wenn ihnen für den Monat, in
  dem der erste Schultag liegt, Hilfe zum Lebensunter-
  halt geleistet wird.“

2. In § 42 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma durch die

   Wörter „sowie die zusätzliche Leistung für die

   Schule entsprechend § 28a,“ ersetzt.

                       Artikel 7
                    Änderung
          des Körperschaftsteuergesetzes

   Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8c Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

   fügt:

     „(1a) Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein
  Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des
  Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich.
  Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet
  ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu
  verhindern oder zu beseitigen und zugleich die we-
  sentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.

  Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen
  setzt voraus, dass

  1. die Körperschaft eine geschlossene Betriebsver-
     einbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt
     oder

  2. die Summe der maßgebenden jährlichen Lohn-
     summen der Körperschaft innerhalb von fünf Jah-
     ren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent
     der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet;
     § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des
     Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
     gilt sinngemäß; oder

   3. der Körperschaft durch Einlagen wesentliches
      Betriebsvermögen zugeführt wird. Eine wesent-
      liche Betriebsvermögenszuführung liegt vor,
      wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Mo-
      naten nach dem Beteiligungserwerb neues Be-
      triebsvermögen zugeführt wird, das mindestens
      25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss
      des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen
      Aktivvermögens entspricht. Wird nur ein Anteil an
      der Körperschaft erworben, ist nur der entspre-
      chende Anteil des Aktivvermögens zuzuführen.
      Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Er-
      werber oder eine diesem nahestehende Person
      steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens
      gleich, soweit die Verbindlichkeiten werthaltig
      sind. Leistungen der Kapitalgesellschaft die zwi-
      schen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezem-
      ber 2011 erfolgen, mindern den Wert des zuge-
      führten Betriebsvermögens. Wird dadurch die er-
      forderliche Zuführung nicht mehr erreicht, ist
      Satz 1 nicht mehr anzuwenden.

   Keine Sanierung liegt vor, wenn die Körperschaft ih-
   ren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungs-
   erwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach
   dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel inner-
   halb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt.“
2. Nach § 34 Absatz 7b wird folgender Absatz 7c ein-
   gefügt:

      „(7c) § 8c Absatz 1a in der Fassung des Artikels 7

   des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959)

   findet erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008

   und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezem-
   ber 2007 und vor dem 1. Januar 2010 Anwendung.
   Erfüllt ein in dieser Zeit erfolgter Beteiligungserwerb
   die Voraussetzungen des § 8c Absatz 1a, bleibt er
   bei Anwendung des § 8c Absatz 1 Satz 1 und 2 un-
   berücksichtigt.“

                        Artikel 8
                    Änderung
             des Umsatzsteuergesetzes

  § 20 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(2) Vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 gilt
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des Betrags von 250 000 Euro der Betrag von
500 000 Euro tritt.“

                        Artikel 9

                     Änderung
           des Investmentsteuergesetzes

  Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2009, Seite 1969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1969
        „§ 14 Übertragung von Investmentvermögen
              und Teilen von Investmentvermögen“.

  b) Die Angabe zu § 17a wird wie folgt gefasst:

     „§ 17a Auswirkungen der Übertragung von aus-
            ländischen Investmentvermögen und Tei-
            len eines solchen Investmentvermögens
            auf ein anderes ausländisches Invest-
            mentvermögen oder Teile eines solchen
            Investmentvermögens“.

2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 werden die
   Wörter „§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe e“ durch
   die Wörter „§ 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buch-
   stabe f“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Dop-
     pelbuchstabe hh wird die Angabe „§ 2 Abs. 3
     Nr. 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 ist nur

     anzuwenden“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 4

     ist nur anzuwenden“ ersetzt.

4. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 4
  wendet das inländische Kredit- oder Finanzdienst-
  leistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuerge-

  setzes, das den Investmentanteil im Zeitpunkt des

  Zufließens der Kapitalerträge verwahrt, § 44b Ab-
  satz 6 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergeset-
  zes entsprechend an. Wird die Kapitalertragsteuer
  nicht nach Satz 1 erstattet, erstattet die inländische
  Investmentgesellschaft die Kapitalertragsteuer und
  den auf sie entfallenden Solidaritätszuschlag, die ei-
  nem von der Körperschaftsteuer befreiten Anleger
  als zugeflossen gelten. Der Anleger hat die Beschei-
  nigung nach § 44a Absatz 4 Satz 3 des Einkommen-
  steuergesetzes und eine Steuerbescheinigung vor-
  zulegen, aus der sich ergibt, dass nicht nach Satz 1
  verfahren wurde.“

5. § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

  „Die von den Kapitalerträgen des inländischen In-
  vestmentvermögens einbehaltene und abgeführte
  Kapitalertragsteuer wird dem Investmentvermögen
  unter Einschaltung der Depotbank erstattet, soweit
  nicht nach § 44a des Einkommensteuergesetzes
  vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist; dies gilt
  auch für den als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer
  einbehaltenen und abgeführten Solidaritätszuschlag.
  Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1
  Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuerge-
  setzes wendet die Depotbank § 44b Absatz 6 des
  Einkommensteuergesetzes entsprechend an; bei
  den übrigen Kapitalerträgen erstattet das Finanzamt,
  an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist,
  die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag
  auf Antrag an die Depotbank.“
6. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 14
                       Übertragung
               von Investmentvermögen und

             Teilen von Investmentvermögen“.
  b) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Absätze“ die
     Angabe „2 bis 6“ eingefügt.
  c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

       „(7) Die Absätze 2 bis 6 sind entsprechend an-
     zuwenden, wenn bei einer nach dem Investment-
     gesetz zulässigen Übertragung von allen Vermö-
     gensgegenständen im Wege der Sacheinlage
     sämtliche Vermögensgegenstände
     1. eines Sondervermögens auf eine Investment-
        aktiengesellschaft oder auf ein Teilgesell-
        schaftsvermögen einer Investmentaktienge-
        sellschaft,
     2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-
        mentaktiengesellschaft auf ein anderes Teilge-
        sellschaftsvermögen derselben Investment-
        aktiengesellschaft,

     3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-

        mentaktiengesellschaft auf ein Teilgesell-

        schaftsvermögen einer anderen Investment-
        aktiengesellschaft,
     4. einer Investmentaktiengesellschaft oder eines
        Teilgesellschaftsvermögens einer Investment-
        aktiengesellschaft auf ein Sondervermögen
        oder

     5. einer Investmentaktiengesellschaft auf eine

        andere Investmentaktiengesellschaft

     übertragen werden.
     Die gleichzeitige Übertragung aller Vermögensge-
     genstände mehrerer Sondervermögen, Teilgesell-
     schaftsvermögen oder Investmentaktiengesell-
     schaften auf dasselbe Sondervermögen oder Teil-
     gesellschaftsvermögen oder dieselbe Invest-
     mentaktiengesellschaft ist zulässig. Die vorste-
     henden Sätze sind nicht anzuwenden, wenn ein
     Spezial-Sondervermögen nach § 2 Absatz 3 des
     Investmentgesetzes oder ein Teilfonds eines sol-
     chen Sondervermögens oder eine Spezial-Invest-
     mentaktiengesellschaft nach § 2 Absatz 5 Satz 2

     des Investmentgesetzes oder ein Teilgesell-
     schaftsvermögen einer solchen Investmentak-
     tiengesellschaft als übertragendes oder aufneh-
     mendes Investmentvermögen beteiligt ist.“
7. In § 15 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 50 Abs. 5
   Satz 1“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 Satz 1“ er-
   setzt.
8. § 17a wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 17a
               Auswirkungen der Übertragung
               von ausländischen Investment-
             vermögen und Teilen eines solchen
           Investmentvermögens auf ein anderes
         ausländisches Investmentvermögen oder
        Teile eines solchen Investmentvermögens“.
  b) In Satz 1 wird das Wort „Sondervermögen“ durch
     das Wort „Investmentvermögen“ ersetzt und die
     Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des
BGBl. 2009, Seite 1970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1970
       Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
       raum“ gestrichen und vor der Angabe „§ 14 Abs. 4
       bis 6“ werden die Wörter „für Übertragungen zwi-

       schen Rechtsträgern desselben Staates“ einge-

       fügt.

  c) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

       „Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
       stehen die Staaten gleich, auf die das Abkommen
       über den Europäischen Wirtschaftsraum anwend-

       bar ist, sofern zwischen der Bundesrepublik

       Deutschland und dem anderen Staat auf Grund
       der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. De-
       zember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe
       zwischen den zuständigen Behörden der Mit-
       gliedstaaten im Bereich der direkten Steuern
       und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15),

       die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des
       Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
       S. 129) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
       den Fassung oder einer vergleichbaren zwei-
       oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt
       werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung
       durchzuführen.“

  d) Folgende Sätze werden angefügt:

       „Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwen-
       den, wenn alle Vermögensgegenstände eines
       nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abge-
       grenzten Teils eines Investmentvermögens über-
       tragen werden oder ein solcher Teil eines Invest-
       mentvermögens alle Vermögensgegenstände ei-
       nes anderen Investmentvermögens oder eines
       nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abge-
       grenzten Teils eines Investmentvermögens über-
       nimmt. § 14 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entspre-

       chend; dies gilt bei § 14 Absatz 7 Satz 3 nicht für

       die Übertragung aller Vermögensgegenstände ei-

       nes Sondervermögens auf ein anderes Sonder-
       vermögen.“

9. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Satz 1 gilt nicht für Erträge aus vom Investment-
       vermögen vor dem 1. Januar 2009 angeschafften
       sonstigen Kapitalforderungen im Sinne der nach
       dem 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fas-
       sung des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkom-
       mensteuergesetzes, die nicht sonstige Kapitalfor-
       derungen im Sinne der vor dem 1. Januar 2009
       anzuwendenden Fassung des § 20 Absatz 1
       Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes sind.“

  b) Folgende Absätze 17 und 18 werden angefügt:
          „(17) § 7 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 9
       des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959)
       ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die
       dem Anleger nach dem 31. Dezember 2009 als
       zugeflossen gelten. § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2
       in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes
       vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals
       auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Invest-

     mentvermögen nach dem 31. Dezember 2009 zu-
     fließen oder als zugeflossen gelten.

        (18) Die §§ 14 und 17a in der Fassung des Ar-

     tikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I

     S. 1959) sind erstmals auf Übertragungen anzu-
     wenden, die nach dem 22. Juli 2009 wirksam
     werden.“

                      Artikel 10

                 Änderung des

     Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

  Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das durch Artikel 1
des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
         „§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes und
         § 10a letzter Satz des Gewerbesteuergeset-
         zes sind bei Erwerb von Stabilisierungsele-
         menten durch den Fonds oder deren Rück-
         übertragung durch den Fonds nicht anzuwen-
         den. Satz 1 gilt auch für den Erwerb von Sta-
         bilisierungselementen oder deren Rücküber-
         tragung durch eine andere inländische Ge-
         bietskörperschaft oder einer von dieser er-
         richteten, mit dem Fonds vergleichbaren Ein-
         richtung, wenn die Stabilisierungsmaßnah-
         men innerhalb der in § 13 Absatz 1 genannten
         Frist durchgeführt werden.“

     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Satz 1 ist auf Maßnahmen im Sinne des Ret-

         tungsübernahmegesetzes entsprechend an-

         zuwenden.“

  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:

        „(3a) Sofern Abspaltungen im Sinne des § 15
     Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes eine
     notwendige Vorbereitung von Stabilisierungs-
     maßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 8 dieses Ge-
     setzes darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwand-
     lungssteuergesetzes in der Fassung des Artikels 5
     Nummer 2 des Gesetzes vom 14. August 2007
     (BGBl. I S. 1912) nicht anzuwenden. Verrechen-
     bare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht
     ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zins-
     vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 2 des Einkom-
     mensteuergesetzes verbleiben bei der übertra-
     genden Körperschaft.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Die zur Wahrnehmung der dem Fonds zu-
     gewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenom-
     menen Rechtsakte und dessen Erwerbe als Ent-
     eignungsbegünstigter sind von der Grunderwerb-
     steuer befreit. Bei der Ermittlung des Vomhun-
     dertsatzes des § 1 Absatz 2a des Grunderwerb-
     steuergesetzes bleiben Erwerbe von Anteilen
     durch den Fonds außer Betracht.“
BGBl. 2009, Seite 1971 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1971
2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
                         „§ 14a
                 Anwendungsvorschrift
    § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 3a in der
  Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Juli
  2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für den Veranla-
  gungszeitraum und Erhebungszeitraum 2008 anzu-
  wenden.“

                      Artikel 11
                  Änderung des

  Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

   § 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-
zes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das
zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 4 Buchstabe b wird folgender Teilsatz
     angefügt:
     „Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;“.
  b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
     „5. die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an
         einer eingetragenen Genossenschaft nur zu-
         lässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt
         des Erwerbs eine Genossenschaftswohnung
         des Anbieters selbst nutzt und bei Erwerb
         weiterer Geschäftsanteile an einer eingetra-
         genen Genossenschaft vorsieht, dass
         a) im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der
            Genossenschaftswohnung,       des   Aus-
            schlusses, des Ausscheidens des Mit-
            glieds oder der Auflösung der Genossen-
            schaft die Möglichkeit eingeräumt wird,
            dass mindestens die eingezahlten Alters-
            vorsorgebeiträge und die gutgeschriebe-
            nen Erträge auf einen vom Vertragspartner
            zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag
            übertragen werden, und
         b) die auf die weiteren Geschäftsanteile ent-
            fallenden Erträge nicht ausgezahlt, son-
            dern für den Erwerb weiterer Geschäftsan-
            teile verwendet werden;“.
  c) Der die Nummer 10 abschließende Punkt wird
     durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
     mer 11 angefügt:

     „11. die im Fall der Verminderung des monat-
          lichen Nutzungsentgelts für eine vom Ver-
          tragspartner selbst genutzte Genossen-
          schaftswohnung dem Vertragspartner bei
          Aufgabe der Selbstnutzung der Genossen-
          schaftswohnung in der Auszahlungsphase
          einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit ei-
          ner Frist von nicht mehr als drei Monaten
          zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen,
          um spätestens binnen sechs Monaten nach
          Wirksamwerden der Kündigung das noch
          nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen
          auf seinen Namen lautenden Altersvorsorge-
          vertrag desselben oder eines anderen Anbie-
          ters übertragen zu lassen.“

2. Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe b wird die Angabe „oder c“ gestri-
     chen.
  b) In Buchstabe c werden nach den Wörtern „§ 87a
     Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes“ die Wörter
     „oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19
     Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes“ einge-
     fügt.

                      Artikel 12

                   Änderung des

        Fünften Vermögensbildungsgesetzes

   Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I
S. 406), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
7. März 2009 (BGBl. I S. 451) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vor-
  geschriebenem Vordruck zu stellen.“
2. Dem § 17 wird folgender Absatz 10 angefügt:
     „(10) § 14 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des
  Artikels 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I
  S. 1959) ist erstmals für vermögenswirksame Leis-
  tungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
  2006 angelegt werden, und in Fällen, in denen am
  22. Juli 2009 über einen Antrag auf Arbeitnehmer-
  Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden
  ist.“

                      Artikel 13

                    Änderung
           des Bundeskindergeldgesetzes
   Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März
2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden nach
     der Angabe „(BAnz. 2008 S. 1297)“ die Wörter
     „oder einen Freiwilligendienst aller Generationen
     im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches
     Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

  b) In Satz 2 wird die Angabe „7 680“ durch die An-
     gabe „8 004“ ersetzt.
2. In § 6a wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-
   gefügt:

     „(4a) Die berechtigte Person erhält für jedes Kind,
  für das im August des jeweiligen Jahres ein An-
  spruch auf Kinderzuschlag besteht und das eine all-
  gemein- oder berufsbildende Schule besucht, eine
  zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe des Be-
  trages nach § 24a des Zweiten Buches Sozialge-
  setzbuch. Die Leistung wird nicht erbracht, wenn
  ein Anspruch des Kindes auf Ausbildungsvergütung
  besteht. Ein Anspruch nach Satz 1 schließt einen
BGBl. 2009, Seite 1972 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1972
  Anspruch nach § 24a des Zweiten Buches Sozialge-
  setzbuch aus.“

3. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
       „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in

       der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes
       vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf einen
       Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von
       § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetz-
       buch ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.“
  b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
     fügt:

          „(5a) § 2 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des

       Artikels 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2009
       (BGBl. I S. 1959) ist ab dem 1. Januar 2010 an-
       zuwenden.“

                        Artikel 14

                      Änderung
             des Steuerberatungsgesetzes
  Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 157a folgende Angabe eingefügt:
       „§ 157b Anwendungsvorschrift“.

2. § 154 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
     fügt:

       „2. sich der Bestand der Gesellschafter einer be-

           teiligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer

           Beteiligungen oder Stimmrechte in den vo-
           rangegangenen Jahren jeweils nur geringfü-
           gig geändert hat, oder“.

  b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
3. Nach § 157a wird folgender § 157b eingefügt:
                          „§ 157b
                   Anwendungsvorschrift
    § 154 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung
  des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2009
  (BGBl. I S. 1959) ist auf alle bei Inkrafttreten dieser
  Vorschrift nicht bestandskräftig abgeschlossenen
  Verfahren anzuwenden.“

                        Artikel 15
                  Änderung der
          Verordnung zur Durchführung
  des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes

   Die Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des

Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. August 1977

(BGBl. I S. 1678), die durch Artikel 4 Absatz 17 des

Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.

2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
   „entsprechend § 1“ ein Komma und die Wörter „die
   nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommen-

   steuergesetzes erstattete Kapitalertragsteuer“ ein-
   gefügt.

                      Artikel 16

                     Änderung
           des Familienleistungsgesetzes
  In Artikel 3 Nummer 2 des Familienleistungsgesetzes
vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) wird § 24a
wie folgt gefasst:

                        „§ 24a

          Zusätzliche Leistung für die Schule

   Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die eine allgemein-
oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten eine
zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von
100 Euro, wenn sie oder mindestens ein im Haushalt
lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensun-
terhalts nach diesem Buch haben. Schülerinnen und
Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines
Elternteils leben, erhalten unter den Voraussetzungen
des § 22 Absatz 2a die Leistung, wenn sie am 1. August
des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Si-
cherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ha-
ben. Die Leistung wird nicht erbracht, wenn ein An-
spruch der Schülerin oder des Schülers auf Ausbil-
dungsvergütung besteht. Der zuständige Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende kann im begründe-
ten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentspre-
chende Verwendung der Leistung verlangen.“

                      Artikel 17

                 Änderung der

     Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

   § 36 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 6b des
Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
                         „§ 36
            Zeitlicher Anwendungsbereich
   (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-
stimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2009
anzuwenden.
  (2) § 2 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist
auch für Erhebungszeiträume vor 2009 anzuwenden.
   (3) § 19 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals
für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. Weist
das Unternehmen im Sinne des § 64j Absatz 2 des Kre-

ditwesengesetzes nicht spätestens mit der Abgabe der

Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags für

den Erhebungszeitraum 2009 nach, dass die Anzeige

nach § 64j Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bei der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor-
liegt, ist § 19 auf das Unternehmen ab dem Erhebungs-
BGBl. 2009, Seite 1973 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1973
zeitraum 2008 nicht anzuwenden; das Nichterbringen
des Nachweises gilt als rückwirkendes Ereignis im
Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ab-
gabenordnung.“

                     Artikel 18
                    Änderung
         des Zukunftsinvestitionsgesetzes
  In § 8 des Zukunftsinvestitionsgesetzes vom 2. März
2009 (BGBl. I S. 416, 428) wird nach Satz 1 folgender
Satz eingefügt:

„Die Verwaltungsvereinbarung regelt auch die konkre-
ten Anforderungen an die Zusätzlichkeit im Sinne von
§ 3a.“

                         Artikel 19

                       Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgen-
den Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb und Buchstabe c tritt am 9. April 2009 in Kraft.

   (3) Artikel 8 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

   (4) Artikel 16 tritt am 31. Juli 2009 in Kraft.

   (5) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Artikel 4
treten am 1. Januar 2010 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                              Berlin, den 16. Juli 2009
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                              Für den Bundesminister der Finanzen
                                          Der Bundesminister
                                 f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                                  Dr. K a r l - T h e o
d o r z u G u t t e n b e r g
                                          Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Soziales
                                              Olaf Scholz
                              Die Bundesministerin für Gesundheit
                                         Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1959. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b2bd1e0b4bc67ce5….