Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 15 · BT-Drs. 19/8691 · S. 70
Zu Artikel 15 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)
Zu Artikel 15 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes) Zu Nummer 1 Der Europäische Freiwilligendienst war bis 4. Oktober 2018 Teil des EU-Programms „Erasmus+“ geregelt in der Verordnung (EU) 1288/2013. Zum 5. Oktober 2018 trat das Europäische Solidaritätskorps in Kraft (Verordnung (EU) 2018/1475), das unter anderem auch den bisherigen Europäischen Freiwilligendienst beinhaltet. Im Euro- päischen Solidaritätskorps heißt der Freiwilligendienst nun Freiwilligenaktivität (Definition in Artikel 2.6 der Verordnung (EU) 2018/1475). An den Antragsmodalitäten und -voraussetzungen hat sich durch das neue Pro- gramm gegenüber dem Europäischen Freiwilligendienst in Erasmus+ keine Änderung ergeben. Es handelt sich daher um eine rein technische bzw. redaktionelle Anpassung. Zu Nummer 2 In grenzüberschreitenden Fällen kann sich ein Anspruch auf Kindergeld auch nach dem Bundeskindergeldgesetz ergeben. Die Anwendung der aufgrund des § 68 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes zu erlassenden Rechts- verordnung wird auf das Bundeskindergeldgesetz erweitert.
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Herkunft
BT-Drs. 19/8691, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 236.582–237.634 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert adea958875fd2444….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP