Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2417

BGBl. 2014 I S. 2417 · 71.208 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2014, Seite 2417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2417
                                        Gesetz
             zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union
                   und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
                                              Vom 22. Dezember 2014

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                   Inhaltsübersicht

Artikel 1    Änderung der Abgabenordnung
Artikel 2    Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 3    Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
             ordnung
Artikel 4    Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5    Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 6    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 7    Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 8    Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 9    Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 10   Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 11   Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 12   Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 13   Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 14   Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 15   Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 16   Inkrafttreten

                         Artikel 1

                     Änderung der
                    Abgabenordnung

   Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 223
    wie folgt gefasst:
    „§ 223 (weggefallen)“.
 2. § 31b wird wie folgt gefasst:

                            „§ 31b
                       Mitteilungen zur
                Bekämpfung der Geldwäsche
               und der Terrorismusfinanzierung
       (1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten
    Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie
    einem der folgenden Zwecke dient:

    1. der Durchführung eines Strafverfahrens wegen

       einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs,

    2. der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im
       Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegeset-
       zes,
    3. der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach
       § 17 des Geldwäschegesetzes gegen Verpflich-
       tete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13
       des Geldwäschegesetzes oder

  4. dem Treffen von Maßnahmen und Anordnungen
     nach § 16 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
     gegenüber Verpflichteten im Sinne des § 2 Ab-
     satz 1 Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegeset-
     zes.

     (2) Die Finanzbehörden haben dem Bundeskri-
  minalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen –
  und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde un-
  verzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder
  durch elektronische Datenübermittlung Transaktio-
  nen unabhängig von deren Höhe oder Geschäfts-
  beziehungen zu melden, wenn Tatsachen vorliegen,
  die darauf hindeuten, dass
  1. es sich bei Vermögenswerten, die mit den ge-
     meldeten Transaktionen oder Geschäftsbezie-
     hungen im Zusammenhang stehen, um den Ge-
     genstand einer Straftat nach § 261 des Straf-
     gesetzbuchs handelt oder
  2. die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Ter-
     rorismusfinanzierung stehen.

    (3) Die Finanzbehörden haben der zuständigen
  Verwaltungsbehörde unverzüglich solche Tatsa-

  chen mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass
  1. ein Verpflichteter im Sinne des § 2 Absatz 1

     Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes eine
     Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 des Geld-
     wäschegesetzes begangen hat oder begeht oder
  2. die Voraussetzungen für das Treffen von Maß-
     nahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1
     des Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflich-
     teten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13
     des Geldwäschegesetzes gegeben sind.“
3. § 139a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem
  Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen
  Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein ein-
  heitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikati-
  onsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist
  vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der
  Daten dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehör-
  den zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen
  oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden an-
  zugeben.“

4. § 139b wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.
     bb) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden an-
         gefügt:
         „3. eine rechtmäßig erhobene Identifikati-
             onsnummer eines Steuerpflichtigen zur
BGBl. 2014, Seite 2418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2418
              Erfüllung aller Mitteilungspflichten ge-
              genüber Finanzbehörden verwenden,
              soweit die Mitteilungspflicht denselben
              Steuerpflichtigen betrifft und die Erhe-
              bung und Verwendung nach Nummer 1
              zulässig wäre,
          4. eine durch ein verbundenes Unterneh-
             men im Sinne des § 15 des Aktiengeset-
             zes rechtmäßig erhobene Identifika-
             tionsnummer eines Steuerpflichtigen zur
             Erfüllung aller Mitteilungspflichten ge-
             genüber Finanzbehörden verwenden,
             soweit die Mitteilungspflicht denselben
             Steuerpflichtigen betrifft und die verwen-
             dende Stelle zum selben Unternehmens-
             verbund wie die Stelle gehört, die die
             Identifikationsnummer erhoben hat und
             die Erhebung und Verwendung nach
             Nummer 1 zulässig wäre.“
  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.
       bb) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
          „14. Tag des Ein- und Auszugs.“

  c) Absatz 6 Satz 6 wird aufgehoben.

  d) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“

5. § 139c wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch

           ein Komma ersetzt.

       bb) Die folgenden Nummern 13 und 14 werden

           angefügt:

          „13. Unterscheidungsmerkmale       nach   Ab-
               satz 5a,

          14. Angaben zu verbundenen Unterneh-
              men.“
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.

       bb) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
          „17. Unterscheidungsmerkmale       nach   Ab-
               satz 5a.“
  c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.
       bb) Folgende Nummer 19 wird angefügt:

          „19. Unterscheidungsmerkmale       nach   Ab-
               satz 5a.“

  d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
     fügt:

          „(5a) Bei jedem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a
       Absatz 3) wird die Wirtschafts-Identifikations-
       nummer für jede einzelne seiner wirtschaftlichen
       Tätigkeiten, jeden seiner Betriebe sowie für jede
       seiner Betriebstätten um ein fünfstelliges Unter-
       scheidungsmerkmal ergänzt, so dass die Tätig-
       keiten, Betriebe und Betriebstätten des wirt-
       schaftlich Tätigen in Besteuerungsverfahren ein-

     deutig identifiziert werden können. Der ersten
     wirtschaftlichen Tätigkeit des wirtschaftlich Täti-
     gen, seinem ersten Betrieb oder seiner ersten
     Betriebstätte wird vom Bundeszentralamt für
     Steuern hierbei das Unterscheidungsmerkmal
     00001 zugeordnet. Jeder weiteren wirtschaftli-
     chen Tätigkeit, jedem weiteren Betrieb sowie
     jeder weiteren Betriebstätte des wirtschaftlich
     Tätigen ordnet das Bundeszentralamt für Steu-
     ern auf Anforderung der zuständigen Finanzbe-
     hörde fortlaufend ein eigenes Unterscheidungs-
     merkmal zu. Das Bundeszentralamt für Steuern
     speichert zu den einzelnen wirtschaftlichen Tä-
     tigkeiten, den einzelnen Betrieben sowie den
     einzelnen Betriebstätten des wirtschaftlich Täti-
     gen folgende Daten:
      1. Unterscheidungsmerkmal,
      2. Wirtschafts-Identifikationsnummer des wirt-
         schaftlich Tätigen,
      3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs)
         oder Name der wirtschaftlichen Tätigkeit,
         des Betriebes oder der Betriebstätte,
      4. frühere Firmennamen oder Namen der wirt-
         schaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder
         der Betriebstätte,

      5. Rechtsform,

      6. Wirtschaftszweignummer,

      7. amtlicher Gemeindeschlüssel,

      8. Anschrift oder Sitz der wirtschaftlichen Tä-

         tigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,

      9. Registereintrag (Registergericht, Datum und

         Nummer der Eintragung),

     10. Datum der Eröffnung oder Zeitpunkt der Auf-

         nahme der wirtschaftlichen Tätigkeit, des
         Betriebes oder der Betriebstätte,

     11. Datum der Einstellung oder der Beendigung
         der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes
         oder der Betriebstätte,
     12. Datum der Löschung im Register,
     13. zuständige Finanzbehörden.“

  e) In Absatz 6 werden die Wörter „in den Absät-
     zen 3 bis 5“ durch die Wörter „in den Absätzen 3
     bis 5a“ ersetzt.
6. Nach § 171 Absatz 10 Satz 1 wird folgender Satz
   eingefügt:
  „Satz 1 gilt für einen Grundlagenbescheid, auf den
  § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser
  Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungs-
  frist bei der zuständigen Behörde beantragt worden
  ist.“

7. § 178 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

  „7. Fertigung von Schriftstücken, elektronischen
      Dokumenten, Abschriften und Ablichtungen so-
      wie bei der elektronischen Übersendung oder
      dem Ausdruck von elektronischen Dokumenten
      und anderen Dateien, wenn diese Arbeiten auf
      Antrag erfolgen,“.

8. Dem § 180 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2
  Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maß-
BGBl. 2014, Seite 2419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2419
   geblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinn-
   ermittlungszeitraums geändert haben, so richtet
   sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststel-
   lungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeb-
   lichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Num-
   mer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.“
 9. § 184 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzuset-
   zen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen
   nach § 163 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnah-
   men in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der
   Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbe-
   hörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde
   Richtlinien aufgestellt worden sind.“
10. § 218 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verwaltungs-

      akt“ durch das Wort „Abrechnungsbescheid“ er-

      setzt.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder
      ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines
      Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflich-
      tigen oder eines Dritten zurückgenommen und in
      dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwal-
      tungsakt erlassen, können nachträglich gegen-
      über dem Steuerpflichtigen oder einer anderen
      Person die entsprechenden steuerlichen Folge-

      rungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5

      gilt entsprechend.“

11. § 223 wird aufgehoben.
12. § 315 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „§ 284 Absatz 5, 6 und 8 gilt sinngemäß.“
13. In § 339 Absatz 3 wird die Angabe „20 Euro“ durch
    die Angabe „26 Euro“ ersetzt.
14. In § 340 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „20 Euro“
    durch die Angabe „26 Euro“ ersetzt.
15. § 341 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 wird die Angabe „40 Euro“ durch die
      Angabe „52 Euro“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 wird die Angabe „20 Euro“ durch die
      Angabe „26 Euro“ ersetzt.
16. § 344 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu

       erteilende oder per Telefax übermittelte Ab-

       schriften; die Schreibauslagen betragen unab-
       hängig von der Art der Herstellung

       a) für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 Euro,

       b) für jede weitere Seite 0,15 Euro,
       c) für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite
          1,00 Euro,
       d) für jede weitere Seite in Farbe 0,30 Euro.
       Werden anstelle von Abschriften elektronisch
       gespeicherte Dateien überlassen, betragen die
       Auslagen 1,50 Euro je Datei. Für die in einem
       Arbeitsgang überlassenen oder in einem Ar-
       beitsgang auf einen Datenträger übertragenen
       Dokumente werden insgesamt höchstens
       5 Euro erhoben. Werden zum Zweck der Über-
       lassung von elektronisch gespeicherten Dateien
       Dokumente zuvor auf Antrag von der Papier-

       form in die elektronische Form übertragen, be-
       trägt die Pauschale für Schreibauslagen nach
       Satz 2 nicht weniger, als die Pauschale im Fall
       von Satz 1 betragen würde,“.

                       Artikel 2
                 Weitere Änderung
                der Abgabenordnung
  Die Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 1 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Arti-
     kel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union

     sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zoll-

     kodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU)

     Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung
     des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom
     10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils gel-
     tenden Fassung.“
  b) In Absatz 4 werden die Wörter „sowie Zinsen im
     Sinne des Zollkodexes“ durch die Wörter „sowie
     Zinsen im Sinne des Zollkodex der Union“ er-
     setzt.

  c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne

     des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes“

     durch die Wörter „nach Artikel 5 Nummer 20
     und 21 des Zollkodex der Union“ ersetzt.
2. § 147 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
     „4a. Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Ar-
          tikel 163 des Zollkodex der Union,“.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Unterlagen nach
     Absatz 1 Nr. 4a“ durch die Wörter „Unterlagen
     nach Absatz 1 Nummer 4a, sofern es sich bei
     letztgenannten Unterlagen um amtliche Urkunden
     oder handschriftlich zu unterschreibende nicht
     förmliche Präferenznachweise handelt,“ ersetzt.

3. § 214 Satz 2 wird aufgehoben.
4. In § 251 Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz
   „(Artikel 222 Abs. 2 des Zollkodexes)“ durch den

   Klammerzusatz „(Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex

   der Union)“ ersetzt.

5. In § 23 Absatz 1 und 3, § 169 Absatz 2 Satz 1 Num-
   mer 2, § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vor Buch-

   stabe a, § 374 Absatz 1 sowie § 375 Absatz 2 Satz 1
   Nummer 1 werden jeweils die Wörter „im Sinne des
   Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes“ durch die
   Wörter „nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zoll-
   kodex der Union“ ersetzt.
                       Artikel 3

                  Änderung des
     Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
   Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2014, Seite 2420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2420
1. Dem § 10 wird folgender Absatz 12 angefügt:
    „(12) § 171 Absatz 10 Satz 2 der Abgabenord-
  nung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
  vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) gilt für alle
  am 31. Dezember 2014 noch nicht abgelaufenen
  Festsetzungsfristen.“
2. Dem § 10b wird folgender Satz angefügt:

  „§ 180 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der
  Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. De-
  zember 2014 (BGBl. I S. 2417) ist erstmals auf Fest-
  stellungszeiträume anzuwenden, die nach dem
  31. Dezember 2014 beginnen.“

3. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:

                          „§ 10c

                Billigkeitsmaßnahmen bei

    der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
     § 184 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fas-
  sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember

  2014 (BGBl. I S. 2417) ist auch für nach dem 31. De-
  zember 2014 getroffene Maßnahmen nach § 163
  Satz 1 der Abgabenordnung anzuwenden, die Be-
  steuerungszeiträume betreffen, die vor dem 1. Ja-
  nuar 2015 abgelaufen sind.“

4. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
                          „§ 13a

                       Änderung
            widerstreitender Abrechnungs-
        bescheide und Anrechnungsverfügungen
     § 218 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fas-
  sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
  2014 (BGBl. I S. 2417) gilt ab dem 31. Dezember
  2014 auch für Abrechnungsbescheide und Anrech-
  nungsverfügungen, die vor dem 31. Dezember 2014
  erlassen worden sind.“
5. § 17a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 17a

                Kosten der Vollstreckung

     Die Höhe der Gebühren und Auslagen im Vollstre-
  ckungsverfahren richtet sich nach dem Recht, das in
  dem Zeitpunkt gilt, in dem der Tatbestand verwirk-
  licht ist, an den die Abgabenordnung die Entstehung
  der Gebühr oder der Auslage knüpft.“

                       Artikel 4

                   Änderung des
             Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 70 Satz 5 wird der Punkt am Ende
     durch ein Semikolon ersetzt.

  b) Folgende Nummer 71 wird angefügt:
     „71. die aus einer öffentlichen Kasse gezahlten
          Zuschüsse für den Erwerb eines Anteils an
          einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 20 Pro-
          zent der Anschaffungskosten, höchstens je-
          doch 50 000 Euro. Voraussetzung ist, dass
         a) der Anteil an der Kapitalgesellschaft län-
            ger als drei Jahre gehalten wird,

         b) die Kapitalgesellschaft, deren Anteile er-
            worben werden,

            aa) nicht älter ist als zehn Jahre, wobei
                das Datum der Eintragung der Gesell-
                schaft in das Handelsregister maß-
                geblich ist,

            bb) weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeit-

                äquivalente) hat,

            cc) einen Jahresumsatz oder eine Jahres-
                bilanzsumme von höchstens 10 Millio-
                nen Euro hat und

            dd) nicht börsennotiert ist und keinen
                Börsengang vorbereitet,

         c) der Zuschussempfänger das 18. Lebens-
            jahr vollendet hat oder eine GmbH ist, de-
            ren Anteilseigner das 18. Lebensjahr voll-
            endet haben und

         d) für den Erwerb des Anteils kein Fremdka-
            pital eingesetzt wird.“
2. Nach § 3c Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden
   Sätze eingefügt:
  „Satz 1 ist auch für Betriebsvermögensminderungen
  oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer
  Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme
  von Sicherheiten anzuwenden, die für ein Darlehen
  hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Si-
  cherheit von einem Steuerpflichtigen gewährt wird,
  der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mit-
  telbar am Grund- oder Stammkapital der Körper-
  schaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt

  ist oder war. Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden,
  als nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Drit-
  ter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen ge-
  währt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei
  sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Körper-
  schaft zu berücksichtigen. Die Sätze 2 und 3 gelten
  entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlun-
  gen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich

  vergleichbar sind. Gewinne aus dem Ansatz des
  nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 maßgeblichen
  Werts bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte außer
  Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertab-
  schreibung Satz 2 angewendet worden ist. Satz 1 ist
  außerdem ungeachtet eines wirtschaftlichen Zusam-
  menhangs mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde
  liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Ein-
  nahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a
  auch auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebs-
  ausgaben oder Veräußerungskosten eines Gesell-
  schafters einer Körperschaft anzuwenden, soweit
  diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlass-
BGBl. 2014, Seite 2421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2421
  ten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschafts-
  gütern an diese Körperschaft oder bei einer teilent-
  geltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit
  dem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen
  und der Steuerpflichtige zu mehr als einem Viertel
  unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stamm-
  kapital dieser Körperschaft beteiligt ist oder war.“
3. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

     gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeit-

     geber neben den laufenden Beiträgen und Zu-
     wendungen an eine solche Versorgungseinrich-
     tung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des
     Arbeitgebers
     a) zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalaus-
        stattung zur Erfüllung der Solvabilitätsvor-
        schriften nach den §§ 53c und 114 des Versi-
        cherungsaufsichtsgesetzes,

     b) zur Wiederherstellung einer angemessenen
        Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren
        Verlusten oder zur Finanzierung der Verstär-
        kung der Rechnungsgrundlagen auf Grund ei-
        ner unvorhersehbaren und nicht nur vorüber-
        gehenden Änderung der Verhältnisse, wobei
        die Sonderzahlungen nicht zu einer Absen-

        kung des laufenden Beitrags führen oder

        durch die Absenkung des laufenden Beitrags

        Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,

     c) in der Rentenbezugszeit nach § 112 Absatz 1a
        des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder

     d) in Form von Sanierungsgeldern;
     Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbe-
     sondere Zahlungen an eine Pensionskasse an-
     lässlich

     a) seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege
        der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen
        Altersversorgung oder
     b) des Wechsels von einer nicht im Wege der Ka-
        pitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege
        der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen
        Altersversorgung.“
  b) In Satz 3 werden die Wörter „im Sinne des Sat-
     zes 2 Buchstabe b“ durch die Wörter „im Sinne
     des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b“ er-
     setzt.

4. § 52 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
     „§ 3 Nummer 71 in der am 31. Dezember 2014
     geltenden Fassung ist erstmals für den Veranla-
     gungszeitraum 2013 anzuwenden.“
  b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

     „§ 3c Absatz 2 in der am 31. Dezember 2014 gel-
     tenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre
     anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014
     beginnen.“

  c) Nach Absatz 26 wird folgender Absatz 26a einge-
     fügt:

       „(26a) § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2
     und 3 in der am 31. Dezember 2014 geltenden
     Fassung gilt für alle Zahlungen des Arbeitgebers
     nach dem 30. Dezember 2014.“
  d) In Absatz 48 Satz 3 wird die Angabe „30. Juli
     2014“ durch die Angabe „31. Juli 2014“ ersetzt.

                         Artikel 5
                   Weitere Änderung
             des Einkommensteuergesetzes
   Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Arti-

kel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angaben zu den §§ 7b, 7c, 7d, 7f und 7k
      werden wie folgt gefasst:
      „§ 7b (weggefallen)

      § 7c     (weggefallen)

      § 7d     (weggefallen)

      § 7f     (weggefallen)

      § 7k     (weggefallen)“.
   b) Nach der Angabe zu Anlage 1 (zu § 4d) wird fol-
      gende Angabe eingefügt:

      „Anlage 1a     Ermittlung des Gewinns aus Land-

      (zu § 13a)     und Forstwirtschaft nach Durch-

                     schnittssätzen“.

 2. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
      „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 1b und § 26
      Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 10 Ab-
      satz 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
   b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1a
          sind auch dann als Sonderausgaben abzieh-
          bar, wenn der Empfänger der Leistung oder
          Zahlung nicht unbeschränkt einkommen-
          steuerpflichtig ist. Voraussetzung ist, dass
             a) der Empfänger seinen Wohnsitz oder ge-
                wöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet
                eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
                päischen Union oder eines Staates hat,
                auf den das Abkommen über den Europä-
                ischen Wirtschaftsraum Anwendung fin-
                det und

             b) die Besteuerung der nach § 10 Absatz 1a
                zu berücksichtigenden Leistung oder
                Zahlung beim Empfänger durch eine Be-
                scheinigung der zuständigen ausländi-
                schen    Steuerbehörde    nachgewiesen
                wird;“.
   c) Die Nummern 1a und 1b werden aufgehoben.

 3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 34 wird folgende Nummer 34a
      eingefügt:

      „34a. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar-
            beitslohn erbrachte Leistungen des Ar-
            beitgebers
BGBl. 2014, Seite 2422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2422
             a) an ein Dienstleistungsunternehmen, das
                den Arbeitnehmer hinsichtlich der Be-
                treuung von Kindern oder pflegebedürf-
                tigen Angehörigen berät oder hierfür
                Betreuungspersonen vermittelt sowie

             b) zur kurzfristigen Betreuung von Kindern
                im Sinne des § 32 Absatz 1, die das
                14. Lebensjahr noch nicht vollendet
                haben oder die wegen einer vor Voll-
                endung des 25. Lebensjahres eingetre-
                tenen körperlichen, geistigen oder see-
                lischen Behinderung außerstande sind,
                sich selbst zu unterhalten oder pflege-
                bedürftigen Angehörigen des Arbeit-
                nehmers, wenn die Betreuung aus
                zwingenden und beruflich veranlassten
                Gründen notwendig ist, auch wenn sie
                im privaten Haushalt des Arbeitneh-
                mers stattfindet, soweit die Leistungen
                600 Euro im Kalenderjahr nicht über-
                steigen;“.
  b) In Nummer 45 wird das Semikolon am Ende
     durch einen Punkt ersetzt und wird folgender
     Satz angefügt:

       „Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige,
       denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zu-
       gewendet werden, für die sie eine Aufwandsent-
       schädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 erhal-
       ten;“.
  c) Nummer 67 wird wie folgt gefasst:

       „67. a) das Erziehungsgeld nach dem Bundes-
               erziehungsgeldgesetz und vergleichbare

               Leistungen der Länder,

           b) das Elterngeld nach dem Bundeseltern-

              geld- und Elternzeitgesetz und ver-

              gleichbare Leistungen der Länder,

           c) Leistungen für Kindererziehung an Müt-
              ter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach

              den §§ 294 bis 299 des Sechsten Bu-

              ches Sozialgesetzbuch sowie

           d) Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e
              des Beamtenversorgungsgesetzes oder
              nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenver-
              sorgungsgesetzes oder nach vergleich-
              baren Regelungen der Länder für ein
              vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind
              oder für eine vor dem 1. Januar 2015 be-
              gonnene Zeit der Pflege einer pflegebe-
              dürftigen Person zu gewähren sind; im
              Falle des Zusammentreffens von Zeiten
              für mehrere Kinder nach § 50b des Be-
              amtenversorgungsgesetzes oder § 71
              des Soldatenversorgungsgesetzes oder
              nach vergleichbaren Regelungen der
              Länder gilt dies, wenn eines der Kinder
              vor dem 1. Januar 2015 geboren ist;“.

4. § 4 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
     „(9) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
  seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind
  nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflich-

  tige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsaus-
  bildung oder Studium) abgeschlossen hat. § 9 Ab-
  satz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“
5. Die §§ 7b, 7c, 7d, 7f und 7k werden aufgehoben.

6. § 9 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
     „(6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
  seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind
  nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflich-
  tige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsaus-
  bildung oder Studium) abgeschlossen hat oder
  wenn die Berufsausbildung oder das Studium im
  Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Eine
  Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1
  liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer
  Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Aus-
  bildung und mit einer Abschlussprüfung durchge-
  führt wird. Eine geordnete Ausbildung liegt vor,
  wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Ver-
  waltungsvorschriften oder internen Vorschriften ei-
  nes Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Ab-
  schlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht
  vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächli-
  chen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.
  Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch
  abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer
  durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gere-
  gelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer
  von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor
  die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen
  hat.“
7. In § 9a Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 22
   Nummer 1, 1a, 1b, 1c und 5“ durch die Wörter „§ 22
   Nummer 1, 1a und 5“ ersetzt.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Nummern 1, 1a und 1b werden aufgeho-

         ben.

     bb) Nach Nummer 2 Satz 2 werden die folgen-
         den Sätze eingefügt:

         „Anbieter und Steuerpflichtiger können ver-

         einbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistun-

         gen in einer Auszahlung zusammengefasst
         werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne
         von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.
         Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente
         sind alle bei einem Anbieter bestehenden
         Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach
         Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder
         Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.“
     cc) In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „Hat
         der Steuerpflichtige in den Fällen des Absat-
         zes 1 Nummer 1 eigene Beiträge“ durch die
         Wörter „Hat der Steuerpflichtige in den Fäl-
         len des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Bei-
         träge“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
       „(1a) Sonderausgaben sind auch die folgen-
     den Aufwendungen:
     1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen
        oder dauernd getrennt lebenden unbe-
        schränkt einkommensteuerpflichtigen Ehe-
BGBl. 2014, Seite 2423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2423
  gatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung
  des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro
  im Kalenderjahr. Der Höchstbetrag nach Satz 1
  erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen
  Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Num-
  mer 3 für die Absicherung des geschiedenen
  oder dauernd getrennt lebenden unbe-
  schränkt einkommensteuerpflichtigen Ehe-
  gatten aufgewandten Beiträge. Der Antrag
  kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt
  und nicht zurückgenommen werden. Die Zu-
  stimmung ist mit Ausnahme der nach § 894
  der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden
  bis auf Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor
  Beginn des Kalenderjahres, für das die Zu-
  stimmung erstmals nicht gelten soll, gegen-
  über dem Finanzamt zu erklären. Die Sätze 1
  bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der
  Aufhebung der Ehe entsprechend;

2. auf besonderen Verpflichtungsgründen beru-
   hende, lebenslange und wiederkehrende Ver-
   sorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften
   in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
   die bei der Veranlagung außer Betracht blei-
   ben, wenn der Empfänger unbeschränkt ein-
   kommensteuerpflichtig ist. Dies gilt nur für
  a) Versorgungsleistungen im Zusammenhang
     mit der Übertragung eines Mitunterneh-
     meranteils an einer Personengesellschaft,
     die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15

     Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18
     Absatz 1 ausübt,

  b) Versorgungsleistungen im Zusammenhang
     mit der Übertragung eines Betriebs oder

     Teilbetriebs, sowie

  c) Versorgungsleistungen im Zusammenhang
     mit der Übertragung eines mindestens
     50 Prozent betragenden Anteils an einer
     Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
     wenn der Übergeber als Geschäftsführer
     tätig war und der Übernehmer diese Tätig-

     keit nach der Übertragung übernimmt.

  Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungs-
  leistungen, der auf den Wohnteil eines Be-
  triebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt;

3. Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines
   Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1
   Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungs-
   ausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2
   und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
   soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung
   des Berechtigten beantragt. Nummer 1 Satz 3
   bis 5 gilt entsprechend;
4. Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versor-
   gungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22
   und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes
   und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i
   des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis
   zum 31. August 2009 geltenden Fassung so-
   wie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung
   von Härten im Versorgungsausgleich, soweit
   die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei

         der ausgleichspflichtigen Person der Be-
         steuerung unterliegen, wenn die ausgleichs-
         berechtigte Person unbeschränkt einkom-
         mensteuerpflichtig ist.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1
          Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag
          zur knappschaftlichen Rentenversicherung,
          aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro,
          zu berücksichtigen.“
      bb) In Satz 7 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
          mer 2 Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 1
          Nummer 2 Satz 7“ ersetzt.

 9. In § 10c Satz 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1
    Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ durch die Wörter
    „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Ab-
    satz 1a“ ersetzt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
      „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 5, 7 und 9“
      durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5,
      7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1“ ersetzt.
   b) Nummer 5 wird aufgehoben.
11. In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „670 Euro“
    durch die Angabe „900 Euro“ ersetzt.
12. § 13a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 13a

                        Ermittlung
              des Gewinns aus Land- und
        Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

     (1) Der Gewinn eines Betriebs der Land- und

   Forstwirtschaft ist nach den Absätzen 3 bis 7 zu
   ermitteln, wenn
   1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher
      Vorschriften verpflichtet ist, für den Betrieb
      Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse
      zu machen und

   2. in diesem Betrieb am 15. Mai innerhalb des Wirt-

      schaftsjahres Flächen der landwirtschaftlichen
      Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
      Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) selbst
      bewirtschaftet werden und diese Flächen
      20 Hektar ohne Sondernutzungen nicht über-
      schreiten und

   3. die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten
      (§ 13 Absatz 1 Nummer 1) nicht übersteigen und
   4. die selbst bewirtschafteten Flächen der forst-
      wirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1
      Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgeset-
      zes) 50 Hektar nicht überschreiten und
   5. die selbst bewirtschafteten Flächen der Sonder-
      nutzungen (Absatz 6) die in Anlage 1a Nummer 2
      Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschrei-
      ten.
   Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn nur Sondernut-
   zungen bewirtschaftet werden und die in Anlage 1a
   Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht über-
   schritten werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
   wenn der Betrieb im laufenden Wirtschaftsjahr im
BGBl. 2014, Seite 2424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2424
  Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer, Mit-
  eigentümer, Nutzungsberechtigter oder durch Um-
  wandlung übergegangen ist und der Gewinn bisher
  nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt wurde. Der Ge-
  winn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach
  Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Be-

  kanntgabe der Mitteilung endet, durch die die

  Finanzbehörde auf den Beginn der Buchführungs-

  pflicht (§ 141 Absatz 2 der Abgabenordnung) oder

  auf den Wegfall einer anderen Voraussetzung des

  Satzes 1 hingewiesen hat. Der Gewinn ist erneut
  nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die
  Voraussetzungen des Satzes 1 wieder vorliegen
  und ein Antrag nach Absatz 2 nicht gestellt wird.

     (2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen

  Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier

  aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach

  den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln. Wird der Gewinn

  eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuer-

  pflichtigen nicht nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt,

  ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier
  Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 7 zu er-
  mitteln. Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuer-
  erklärung, jedoch spätestens zwölf Monate nach

  Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich
  bezieht, schriftlich zu stellen. Er kann innerhalb die-
  ser Frist zurückgenommen werden.

       (3) Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus

  1. dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung,
  2. dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung,
  3. dem Gewinn der Sondernutzungen,
  4. den Sondergewinnen,

  5. den Einnahmen aus Vermietung und Verpach-
     tung von Wirtschaftsgütern des land- und forst-
     wirtschaftlichen Betriebsvermögens,

  6. den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie

     zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

     gehören (§ 20 Absatz 8).

  Die Vorschriften von § 4 Absatz 4a, § 6 Absatz 2

  und 2a sowie zum Investitionsabzugsbetrag und zu
  Sonderabschreibungen finden keine Anwendung.
  Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagever-
  mögens gilt die Absetzung für Abnutzung in glei-

  chen Jahresbeträgen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 5

  als in Anspruch genommen. Die Gewinnermittlung

  ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz

  durch Datenfernübertragung spätestens mit der

  Steuererklärung zu übermitteln. Auf Antrag kann
  die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten
  auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in
  diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinn-
  ermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
  druck beizufügen. § 150 Absatz 7 und 8 der Abga-
  benordnung gilt entsprechend.
     (4) Der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nut-
  zung ist die nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 1
  ermittelte Summe aus dem Grundbetrag für die
  selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlä-
  gen für Tierzucht und Tierhaltung. Als Grundbetrag
  je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160
  Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Be-
  wertungsgesetzes) ist der sich aus Anlage 1a erge-
  bende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirt-

schafteten Fläche anzusetzen. Als Zuschlag für
Tierzucht und Tierhaltung ist im Wirtschaftsjahr je
Vieheinheit der sich aus Anlage 1a jeweils erge-
bende Betrag vervielfältigt mit den Vieheinheiten
anzusetzen.

   (5) Der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen

Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buch-

stabe b des Bewertungsgesetzes) ist nach § 51 der

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu er-

mitteln.

   (6) Als Sondernutzungen gelten die in § 160 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e des
Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1a
Nummer 2 genannten Nutzungen. Bei Sondernut-

zungen, die die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 3

genannten Grenzen überschreiten, ist ein Gewinn

von 1 000 Euro je Sondernutzung anzusetzen. Für

die in Anlage 1a Nummer 2 nicht genannten Son-

dernutzungen ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 zu

ermitteln.

  (7) Nach § 4 Absatz 3 zu ermittelnde Sonderge-
winne sind

1. Gewinne

   a) aus der Veräußerung oder Entnahme von
      Grund und Boden und dem dazugehörigen
      Aufwuchs, den Gebäuden, den immateriellen

      Wirtschaftsgütern und den Beteiligungen;
      § 55 ist anzuwenden;
   b) aus der Veräußerung oder Entnahme der üb-
      rigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
      und von Tieren, wenn der Veräußerungspreis
      oder der an dessen Stelle tretende Wert für
      das jeweilige Wirtschaftsgut mehr als
      15 000 Euro betragen hat;

   c) aus Entschädigungen, die gewährt worden

      sind für den Verlust, den Untergang oder die

      Wertminderung der in den Buchstaben a

      und b genannten Wirtschaftsgüter;

   d) aus der Auflösung von Rücklagen;

2. Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben nach
   § 9b Absatz 2;

3. Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen

   Tätigkeiten, die dem Bereich der Land- und

   Forstwirtschaft zugerechnet werden, abzüglich

   der pauschalen Betriebsausgaben nach An-

   lage 1a Nummer 3;

4. Rückvergütungen nach § 22 des Körperschaft-
   steuergesetzes aus Hilfs- und Nebengeschäften.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei
Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermö-
gens mindern sich für die Dauer der Durchschnitts-
satzgewinnermittlung mit dem Ansatz der Gewinne
nach den Absätzen 4 bis 6 um die Absetzung für
Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen. Die Wirt-
schaftsgüter im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
Buchstabe a sind unter Angabe des Tages der An-
schaffung oder Herstellung und der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle
getretenen Werts in besondere, laufend zu führende
Verzeichnisse aufzunehmen. Absatz 3 Satz 4 bis 6
gilt entsprechend.
BGBl. 2014, Seite 2425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2425
     (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
   mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

   des Bundesrates die Anlage 1a dadurch zu ändern,

   dass es die darin aufgeführten Werte turnusmäßig

   an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des

   Landwirtschaftsgesetzes und im Übrigen an Erhe-
   bungen der Finanzverwaltung anpassen kann.“
13. Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende
    Nummer 1a eingefügt:

   „1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Ar-

        beitnehmer und dessen Begleitpersonen an-
        lässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher
        Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Be-
        triebsveranstaltung). Zuwendungen im Sinne
        des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Ar-
        beitgebers einschließlich Umsatzsteuer unab-
        hängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern
        individuell zurechenbar sind oder ob es sich
        um einen rechnerischen Anteil an den Kosten
        der Betriebsveranstaltung handelt, die der Ar-
        beitgeber gegenüber Dritten für den äußeren
        Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
        Soweit solche Zuwendungen den Betrag von
        110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilneh-
        menden Arbeitnehmer nicht übersteigen, ge-
        hören sie nicht zu den Einkünften aus nicht-
        selbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an
        der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen
        des Betriebs oder eines Betriebsteils offen-
        steht. Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveran-
        staltungen jährlich. Die Zuwendungen im

        Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8
        Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer

        und dessen Begleitpersonen entfallenden Auf-

        wendungen des Arbeitgebers im Sinne des
        Satzes 2 anzusetzen;“.

14. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
      „1a. Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen
           nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die
           Voraussetzungen für den Sonderausgaben-
           abzug beim Leistungs- oder Zahlungsver-
           pflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt
           sind;“.

   b) Die Nummern 1b und 1c werden aufgehoben.

15. In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b

    werden nach dem Wort „Zivildienstgesetzes“ die

    Wörter „oder der Ableistung des freiwilligen Wehr-

    dienstes nach § 58b des Soldatengesetzes“ einge-

    fügt.

16. § 34c Absatz 1 Satz 2 und 3 erster Halbsatz wird

    wie folgt gefasst:

   „Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1

   erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommen-

   steuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich

   bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkom-

   mens, einschließlich der ausländischen Einkünfte,

   nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende

   durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen

   Einkünfte anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des

   zu versteuernden Einkommens und der ausländi-
   schen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1
   zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen;“.

17. § 35b Satz 3 wird aufgehoben.

18. In § 37 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 10

    Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ durch die

    Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie

    Absatz 1a“ ersetzt.

19. § 39a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
      „§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“
      durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7

      und 9 sowie Absatz 1a“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 10 Ab-
      satz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ durch die
      Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9
      sowie Absatz 1a“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Ab-
      satz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ durch die
      Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9
      sowie Absatz 1a“ ersetzt.

20. In § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wör-
    ter „§ 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4“ durch die
    Wörter „§ 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt“
    ersetzt.
21. § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 wird wie folgt ge-
    ändert:

   a) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch
      ein Komma ersetzt.
   b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

      „c) der Schuldner der Kapitalerträge, soweit die

          Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur
          Sammelverwahrung anvertraut wurden,

          keine Dividendenregulierung vornimmt; die

          Wertpapiersammelbank hat dem Schuldner
          der Kapitalerträge den Umfang der Be-
          stände ohne Dividendenregulierung mitzu-
          teilen.“
22. Nach § 44b Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz
    eingefügt:
   „Solange noch keine Steuerbescheinigung nach
   § 45a erteilt ist, hat der zum Steuerabzug Verpflich-
   tete das Verfahren nach Satz 1 zu betreiben.“

23. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 18 Satz 1 werden die Wörter „§ 10

      Absatz 1 Nummer 1a in der am 1. Januar 2008

      geltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 10

      Absatz 1a Nummer 2 in der am 1. Januar 2015

      geltenden Fassung“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 22 wird folgender Absatz 22a ein-

      gefügt:

        „(22a) § 13a in der am 31. Dezember 2014

      geltenden Fassung ist letztmals für das Wirt-

      schaftsjahr anzuwenden, das vor dem 31. Dezem-

      ber 2015 endet. § 13a in der am 1. Januar 2015

      geltenden Fassung ist erstmals für das Wirt-

      schaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. De-

      zember 2015 endet. Die Bindungsfrist auf Grund

      des § 13a Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezem-

      ber 2014 geltenden Fassung bleibt bestehen.“

   c) Nach Absatz 34 wird folgender Absatz 34a ein-
      gefügt:
BGBl. 2014, Seite 2426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2426
          „(34a) Für Veranlagungszeiträume bis ein-
       schließlich 2014 ist § 34c Absatz 1 Satz 2 in
       der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fas-
       sung in allen Fällen, in denen die Einkommen-
       steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist,
       mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
       Stelle der Wörter „Summe der Einkünfte“ die
       Wörter „Summe der Einkünfte abzüglich des
       Altersentlastungsbetrages (§ 24a), des Entlas-
       tungsbetrages für Alleinerziehende (§ 24b), der
       Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c), der
       außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33 bis 33b),
       der berücksichtigten Freibeträge für Kinder
       (§§ 31, 32 Absatz 6) und des Grundfreibetrages
       (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)“ treten.“

24. § 70 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Materielle Fehler der letzten Festsetzung
   können durch Aufhebung oder Änderung der Fest-
   setzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe
   der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung fol-
   genden Monat beseitigt werden. Bei der Aufhebung
   oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist
   § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzu-
   wenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der
   Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines
   obersten Bundesgerichts beginnen.“
25. In § 75 Absatz 1 werden das Wort „Rückzahlung“
    durch das Wort „Erstattung“ und die Wörter „gegen
    Ansprüche auf laufendes Kindergeld“ durch die
    Wörter „gegen Ansprüche auf Kindergeld“ ersetzt.
26. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:
                                                „Anlage 1a
                                                 (zu § 13a)
                Ermittlung des Gewinns
             aus Land- und Forstwirtschaft
               nach Durchschnittssätzen

       Für ein Wirtschaftsjahr betragen

   1. der Grundbetrag und die Zuschläge für Tierzucht

      und Tierhaltung der landwirtschaftlichen Nut-

      zung (§ 13a Absatz 4):

        Gewinn pro Hektar selbst
        bewirtschafteter Fläche                   350 EUR

        bei Tierbeständen für die
        ersten 25 Vieheinheiten           0 EUR/Vieheinheit
        bei Tierbeständen für alle
        weiteren Vieheinheiten     300 EUR/Vieheinheit

       Angefangene Hektar und Vieheinheiten sind an-

       teilig zu berücksichtigen.

   2. die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen
      (§ 13a Absatz 6):
               Nutzung              Grenze        Grenze

                  1                   2              3

        Weinbauliche Nutzung         0,66 ha       0,16 ha

        Nutzungsteil Obstbau         1,37 ha       0,34 ha
        Nutzungsteil Gemüse-
        bau
        Freilandgemüse               0,67 ha      0,17 ha

        Unterglas Gemüse             0,06 ha      0,015 ha

                 Nutzung               Grenze       Grenze

                   1                     2            3
       Nutzungsteil Blumen/
       Zierpflanzenbau
       Freiland Zierpflanzen            0,23 ha      0,05 ha
       Unterglas Zierpflanzen           0,04 ha      0,01 ha
       Nutzungsteil Baum-
       schulen                          0,15 ha      0,04 ha

       Sondernutzung
       Spargel                          0,42 ha        0,1 ha
       Sondernutzung
       Hopfen                           0,78 ha      0,19 ha

       Binnenfischerei               2 000 kg     500 kg

                                   Jahresfang Jahresfang

       Teichwirtschaft                    1,6 ha       0,4 ha
       Fischzucht                         0,2 ha     0,05 ha

       Imkerei                         70 Völker    30 Völker
       Wanderschäfereien          120 Mutter-      30 Mutter-
                                      schafe          schafe

       Weihnachtsbaum-
       kulturen                           0,4 ha       0,1 ha
   3. in den Fällen des § 13a Absatz 7 Satz 1 Num-
      mer 3 die Betriebsausgaben 60 Prozent der Be-
      triebseinnahmen.“

                           Artikel 6
                  Änderung des
            Körperschaftsteuergesetzes
   Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie

   folgt gefasst:

   „§ 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünf-
           ten“.

2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 23 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.
  b) Folgende Nummer 24 wird angefügt:
     „24. die Global Legal Entity Identifier Stiftung,
          soweit die Stiftung Tätigkeiten ausübt, die

          im unmittelbaren Zusammenhang mit der

          Einführung, dem Unterhalten und der Fort-
          entwicklung eines Systems zur eindeutigen
          Identifikation von Rechtspersonen mittels
          eines weltweit anzuwendenden Referenz-
          codes stehen.“

3. § 26 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                               „§ 26
                       Steuerermäßigung
                 bei ausländischen Einkünften“.

  b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „die

     deutsche Körperschaftsteuer“ die Wörter „und für
BGBl. 2014, Seite 2427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2427
      die Berücksichtigung anderer Steuerermäßigun-
      gen bei ausländischen Einkünften“ eingefügt.

   c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Abweichend von § 34c Absatz 1 Satz 2 des Ein-
      kommensteuergesetzes ist die auf die ausländi-
      schen Einkünfte entfallende deutsche Körper-
      schaftsteuer in der Weise zu ermitteln, dass die
      sich bei der Veranlagung des zu versteuernden
      Einkommens, einschließlich der ausländischen

      Einkünfte, ohne Anwendung der §§ 37 und 38

      ergebende deutsche Körperschaftsteuer im Ver-

      hältnis dieser ausländischen Einkünfte zur

      Summe der Einkünfte aufgeteilt wird.“

4. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „§ 5 Absatz 1 Nummer 24 in der am 31. Dezember
      2014 geltenden Fassung ist erstmals für den
      Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden.“

   b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

         „(9) § 26 in der am 31. Dezember 2014 gelten-
      den Fassung ist erstmals auf Einkünfte und
      Einkunftsteile anzuwenden, die nach dem 31. De-
      zember 2013 zufließen. Auf vor dem 1. Januar
      2014 zugeflossene Einkünfte und Einkunftsteile
      ist § 26 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember
      2014 geltenden Fassung in allen Fällen anzuwen-
      den, in denen die Körperschaftsteuer noch nicht
      bestandskräftig festgesetzt ist.“

                       Artikel 7

                   Änderung des
               Gewerbesteuergesetzes
   Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli
2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 30 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.
   b) Folgende Nummer 31 wird angefügt:

      „31. die Global Legal Entity Identifier Stiftung,
           soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit
           ist.“

2. Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 3 Nummer 31 in der am 31. Dezember 2014 gel-
   tenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeit-
   raum 2014 anzuwenden.“

                       Artikel 8
                   Änderung des
                Außensteuergesetzes

  Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

    „(4) Geschäftsbeziehungen im Sinne dieser Vor-
  schrift sind

  1. einzelne oder mehrere zusammenhängende wirt-
     schaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle) zwischen
     einem Steuerpflichtigen und einer ihm naheste-
     henden Person,

     a) die Teil einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen

        oder der nahestehenden Person sind, auf die

        die §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteu-

        ergesetzes anzuwenden sind oder anzuwen-

        den wären, wenn sich der Geschäftsvorfall im
        Inland unter Beteiligung eines unbeschränkt
        Steuerpflichtigen und einer inländischen nahe-
        stehenden Person ereignet hätte, und

     b) denen keine gesellschaftsvertragliche Verein-
        barung zugrunde liegt; eine gesellschaftsver-
        tragliche Vereinbarung ist eine Vereinbarung,
        die unmittelbar zu einer rechtlichen Änderung
        der Gesellschafterstellung führt;

  2. Geschäftsvorfälle zwischen einem Unternehmen
     eines Steuerpflichtigen und seiner in einem ande-
     ren Staat gelegenen Betriebsstätte (anzuneh-
     mende schuldrechtliche Beziehungen).

  Liegt einem Geschäftsvorfall keine schuldrechtliche
  Vereinbarung zugrunde, ist davon auszugehen, dass
  voneinander unabhängige ordentliche und gewis-
  senhafte Geschäftsleiter eine schuldrechtliche Ver-
  einbarung getroffen hätten oder eine bestehende
  Rechtsposition geltend machen würden, die der Be-
  steuerung zugrunde zu legen ist, es sei denn, der
  Steuerpflichtige macht im Einzelfall etwas anderes
  glaubhaft.“

2. § 6 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.

  b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

     „4. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 der
         Steuerpflichtige Anteile an einer in einem Mit-
         gliedstaat der Europäischen Union oder in
         einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens
         ansässigen Gesellschaft hält.“

3. Dem § 21 werden die folgenden Absätze 22 und 23
   angefügt:

    „(22) § 1 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2014
  geltenden Fassung ist erstmals für den Veranla-
  gungszeitraum 2015 anzuwenden.
    (23) § 6 Absatz 5 Satz 3 in der am 31. Dezember
  2014 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwen-
  den, in denen die geschuldete Steuer noch nicht
  entrichtet ist.“

4. In § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3, § 4 Absatz 1 und
   § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
   „§ 34c Abs. 1“ durch die Angabe „§ 34d“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 2428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2428
                       Artikel 9

                   Änderung des
                Umsatzsteuergesetzes
   Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juli
2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 3a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
   „Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2“ durch die Wörter
   „Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 14 Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt

     geändert:
       aa) In Doppelbuchstabe ff wird das Wort „oder“
           gestrichen.

       bb) In Doppelbuchstabe gg wird nach dem
           Komma das Wort „oder“ angefügt.

       cc) Nach Doppelbuchstabe gg wird folgender
           Doppelbuchstabe hh eingefügt:
          „hh) Einrichtungen, mit denen Verträge nach
               § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3
               des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

               über die Erbringung nichtärztlicher Dia-

               lyseleistungen bestehen,“.

       dd) Der bisherige Doppelbuchstabe hh wird Dop-
           pelbuchstabe ii.

  b) Nummer 20 Buchstabe a Satz 4 wird aufgehoben.
3. Dem § 13b wird folgender Absatz 10 angefügt:

     „(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann
  mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
  ordnung den Anwendungsbereich der Steuerschuld-
  nerschaft des Leistungsempfängers nach den Ab-
  sätzen 2 und 5 auf weitere Umsätze erweitern, wenn
  im Zusammenhang mit diesen Umsätzen in vielen
  Fällen der Verdacht auf Steuerhinterziehung in einem
  besonders schweren Fall aufgetreten ist, die voraus-
  sichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen
  Steuermindereinnahmen führen. Voraussetzungen
  für eine solche Erweiterung sind, dass

  1. die Erweiterung frühestens zu dem Zeitpunkt in
     Kraft treten darf, zu dem die Europäische Kom-
     mission entsprechend Artikel 199b Absatz 3 der
     Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. No-
     vember 2006 über das gemeinsame Mehrwert-
     steuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1)
     in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 der Richt-
     linie 2013/42/EU (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1)
     mitgeteilt hat, dass sie keine Einwände gegen die
     Erweiterung erhebt;

  2. die Bundesregierung einen Antrag auf eine Er-
     mächtigung durch den Rat entsprechend Arti-
     kel 395 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fas-
     sung von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie
     2013/42/EG (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) ge-
     stellt hat, durch die die Bundesrepublik Deutsch-
     land ermächtigt werden soll, in Abweichung von

     Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG, die zuletzt
     durch die Richtlinie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom
     28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, die Steu-
     erschuldnerschaft des Leistungsempfängers für
     die von der Erweiterung nach Nummer 1 erfass-
     ten Umsätze zur Vermeidung von Steuerhinterzie-
     hungen einführen zu dürfen;

  3. die Verordnung nach neun Monaten außer Kraft
     tritt, wenn die Ermächtigung nach Nummer 2
     nicht erteilt worden ist; wurde die Ermächtigung
     nach Nummer 2 erteilt, tritt die Verordnung außer
     Kraft, sobald die gesetzliche Regelung, mit der
     die Ermächtigung in nationales Recht umgesetzt
     wird, in Kraft tritt.“

4. Dem § 18 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Satz 4 gilt entsprechend in folgenden Fällen:

  1. bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht
     gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristi-
     schen Personen oder Personengesellschaften,
     die objektiv belegbar die Absicht haben, eine ge-
     werbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
     auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab
     dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen
     Ausübung dieser Tätigkeit, und

  2. bei der Übernahme von juristischen Personen

     oder Personengesellschaften, die bereits gewerb-

     lich oder beruflich tätig gewesen sind und zum
     Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur gering-
     fügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmen-
     mantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernah-
     me.“

5. Dem § 27 wird folgender Absatz 21 angefügt:

     „(21) § 18 Absatz 2 in der am 1. Januar 2015 gel-
  tenden Fassung ist erstmals auf Voranmeldungszeit-
  räume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
  2014 enden.“

                      Artikel 10

                 Weitere Änderung
             des Umsatzsteuergesetzes

   Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 9
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 3a Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 Buchstabe a wird
   wie folgt gefasst:

  „a) Bank- und Finanzumsätze, insbesondere der in
      § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h bezeichneten
      Art und die Verwaltung von Krediten und Kredit-
      sicherheiten, sowie Versicherungsumsätze der in
      § 4 Nummer 10 bezeichneten Art,“.

2. § 13b Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b ge-
  nannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leis-
  tungsempfänger die Steuer, wenn er ein Wieder-
  verkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g ist.“
BGBl. 2014, Seite 2429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2429
                                                        Artikel 11
                                                  Weitere Änderung
                                              des Umsatzsteuergesetzes
  Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 10 dieses
geändert:
1. § 13b Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
  „11. Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu
       stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nach-
       trägliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt.“
2. Die Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) wird wie folgt gefasst:
                    „Anlage 4
(zu § 13b Absatz 2 Nummer 11)
                                               Liste der Gegenstände,
                          für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet

    Lfd. Nr.                             Warenbezeichnung

             Zolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
       1        Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierun- Positionen 7106 und 7107
                gen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als
Halbzeug
       2        Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierun- Position 7110 und Unterposition
                gen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf
                oder als Halbzeug
Gold, in Rohform 7111 00 00
       3        Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Positionen 7201, 7205 und 7206;
                Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen; aus Position 7207; Positionen
                massive stranggegossene, nur vorgewalzte oder
                Erzeugnisse
vorgeschmiedete 7218 und 7224
       4        Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Positionen 7402, 7403, 7405 und
                Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; 7406
                Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus Kupfer
       5        Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse Positionen 7501, 7502 und 7504
                der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter, aus
                Nickel
       6        Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus
       7        Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei

Aluminium               Positionen 7601 und 7603
                        Position 7801; aus Position 7804
       8        Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink                  Positionen 7901 und 7903
       9        Zinn in Rohform
Position 8001
      10        Andere unedle Metalle in Rohform oder als Pulver                      aus Positionen 8101 bis 8112
      11        Cermets in Rohform

                         Artikel 12

                     Änderung des
               Finanzverwaltungsgesetzes

  § 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 41 wird der Punkt am Ende durch ein
   Semikolon ersetzt.

2. Folgende Nummer 42 wird angefügt:

  „42. die Einrichtung und Pflege des Online-Zugriffs
       der Finanzämter auf ATLAS-Ein- und Ausfuhr-
       daten.“
                      Unterposition 8113 00 20“.

                      Artikel 13

                   Änderung des
             Feuerschutzsteuergesetzes

  § 9 Absatz 4 des Feuerschutzsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996
(BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 15 des Geset-
zes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprü-
fung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zu-
sammen mit der Steuer für den letzten Monat, das

letzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr des Prü-
fungszeitraums     festzusetzen.  Nachzuentrichtende
Steuerbeträge sind einen Monat nach Bekanntgabe
der Festsetzung fällig.“
BGBl. 2014, Seite 2430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2430
                       Artikel 14
                  Änderung des
             Bundeskindergeldgesetzes

   In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des

Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,

3177), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom

25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist,

werden nach dem Wort „Zivildienstgesetzes“ die Wör-

ter „oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes
nach § 58b des Soldatengesetzes“ eingefügt.

                       Artikel 15
                    Änderung des
                 Zerlegungsgesetzes
   Nach § 7 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes vom
6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Ar-
tikel 12 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 7a einge-
fügt:

   „(7a) Die Absätze 1 bis 7 sind für die Zerlegung der
Lohnsteuer für das Jahr 2015 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Zerlegung vorläufig nach den für das
Jahr 2011 ermittelten Prozentsätzen erfolgt. Die end-

gültige Zerlegung der Lohnsteuer für das Jahr 2015 er-

folgt, wenn die hierzu erforderlichen Datengrundlagen

zur Verfügung stehen. Für die endgültige Zerlegung

der Lohnsteuer für das Jahr 2015 sind die Prozentsätze

nach den Verhältnissen im jeweiligen Feststellungszeit-

raum gemäß den Absätzen 1 bis 3 festzusetzen.“

                        Artikel 16
                      Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgen-
den Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Die Artikel 5, 11 und 14 treten am 1. Januar 2015
in Kraft.

   (3) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
   (4) Artikel 2 tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 22. Dezember 2014
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2417. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0673a891980f5422….