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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2417
BGBl. 2014 I S. 2417 · 71.208 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Vom 22. Dezember 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung
Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 10 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 11 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 12 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 14 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 15 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 16 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 223
wie folgt gefasst:
„§ 223 (weggefallen)“.
2. § 31b wird wie folgt gefasst:
„§ 31b
Mitteilungen zur
Bekämpfung der Geldwäsche
und der Terrorismusfinanzierung
(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten
Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie
einem der folgenden Zwecke dient:
1. der Durchführung eines Strafverfahrens wegen
einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs,
2. der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im
Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegeset-
zes,
3. der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach
§ 17 des Geldwäschegesetzes gegen Verpflich-
tete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13
des Geldwäschegesetzes oder
4. dem Treffen von Maßnahmen und Anordnungen
nach § 16 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes
gegenüber Verpflichteten im Sinne des § 2 Ab-
satz 1 Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegeset-
zes.
(2) Die Finanzbehörden haben dem Bundeskri-
minalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen –
und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde un-
verzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder
durch elektronische Datenübermittlung Transaktio-
nen unabhängig von deren Höhe oder Geschäfts-
beziehungen zu melden, wenn Tatsachen vorliegen,
die darauf hindeuten, dass
1. es sich bei Vermögenswerten, die mit den ge-
meldeten Transaktionen oder Geschäftsbezie-
hungen im Zusammenhang stehen, um den Ge-
genstand einer Straftat nach § 261 des Straf-
gesetzbuchs handelt oder
2. die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Ter-
rorismusfinanzierung stehen.
(3) Die Finanzbehörden haben der zuständigen
Verwaltungsbehörde unverzüglich solche Tatsa-
chen mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass
1. ein Verpflichteter im Sinne des § 2 Absatz 1
Nummer 9 bis 13 des Geldwäschegesetzes eine
Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 des Geld-
wäschegesetzes begangen hat oder begeht oder
2. die Voraussetzungen für das Treffen von Maß-
nahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1
des Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflich-
teten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 13
des Geldwäschegesetzes gegeben sind.“
3. § 139a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem
Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen
Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein ein-
heitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikati-
onsmerkmal) zu; das Identifikationsmerkmal ist
vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten, der
Daten dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehör-
den zu übermitteln hat, bei Anträgen, Erklärungen
oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden an-
zugeben.“
4. § 139b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden an-
gefügt:
„3. eine rechtmäßig erhobene Identifikati-
onsnummer eines Steuerpflichtigen zur

Erfüllung aller Mitteilungspflichten ge-
genüber Finanzbehörden verwenden,
soweit die Mitteilungspflicht denselben
Steuerpflichtigen betrifft und die Erhe-
bung und Verwendung nach Nummer 1
zulässig wäre,
4. eine durch ein verbundenes Unterneh-
men im Sinne des § 15 des Aktiengeset-
zes rechtmäßig erhobene Identifika-
tionsnummer eines Steuerpflichtigen zur
Erfüllung aller Mitteilungspflichten ge-
genüber Finanzbehörden verwenden,
soweit die Mitteilungspflicht denselben
Steuerpflichtigen betrifft und die verwen-
dende Stelle zum selben Unternehmens-
verbund wie die Stelle gehört, die die
Identifikationsnummer erhoben hat und
die Erhebung und Verwendung nach
Nummer 1 zulässig wäre.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. Tag des Ein- und Auszugs.“
c) Absatz 6 Satz 6 wird aufgehoben.
d) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“
5. § 139c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Die folgenden Nummern 13 und 14 werden
angefügt:
„13. Unterscheidungsmerkmale nach Ab-
satz 5a,
14. Angaben zu verbundenen Unterneh-
men.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
„17. Unterscheidungsmerkmale nach Ab-
satz 5a.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
„19. Unterscheidungsmerkmale nach Ab-
satz 5a.“
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Bei jedem wirtschaftlich Tätigen (§ 139a
Absatz 3) wird die Wirtschafts-Identifikations-
nummer für jede einzelne seiner wirtschaftlichen
Tätigkeiten, jeden seiner Betriebe sowie für jede
seiner Betriebstätten um ein fünfstelliges Unter-
scheidungsmerkmal ergänzt, so dass die Tätig-
keiten, Betriebe und Betriebstätten des wirt-
schaftlich Tätigen in Besteuerungsverfahren ein-
deutig identifiziert werden können. Der ersten
wirtschaftlichen Tätigkeit des wirtschaftlich Täti-
gen, seinem ersten Betrieb oder seiner ersten
Betriebstätte wird vom Bundeszentralamt für
Steuern hierbei das Unterscheidungsmerkmal
00001 zugeordnet. Jeder weiteren wirtschaftli-
chen Tätigkeit, jedem weiteren Betrieb sowie
jeder weiteren Betriebstätte des wirtschaftlich
Tätigen ordnet das Bundeszentralamt für Steu-
ern auf Anforderung der zuständigen Finanzbe-
hörde fortlaufend ein eigenes Unterscheidungs-
merkmal zu. Das Bundeszentralamt für Steuern
speichert zu den einzelnen wirtschaftlichen Tä-
tigkeiten, den einzelnen Betrieben sowie den
einzelnen Betriebstätten des wirtschaftlich Täti-
gen folgende Daten:
1. Unterscheidungsmerkmal,
2. Wirtschafts-Identifikationsnummer des wirt-
schaftlich Tätigen,
3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs)
oder Name der wirtschaftlichen Tätigkeit,
des Betriebes oder der Betriebstätte,
4. frühere Firmennamen oder Namen der wirt-
schaftlichen Tätigkeit, des Betriebes oder
der Betriebstätte,
5. Rechtsform,
6. Wirtschaftszweignummer,
7. amtlicher Gemeindeschlüssel,
8. Anschrift oder Sitz der wirtschaftlichen Tä-
tigkeit, des Betriebes oder der Betriebstätte,
9. Registereintrag (Registergericht, Datum und
Nummer der Eintragung),
10. Datum der Eröffnung oder Zeitpunkt der Auf-
nahme der wirtschaftlichen Tätigkeit, des
Betriebes oder der Betriebstätte,
11. Datum der Einstellung oder der Beendigung
der wirtschaftlichen Tätigkeit, des Betriebes
oder der Betriebstätte,
12. Datum der Löschung im Register,
13. zuständige Finanzbehörden.“
e) In Absatz 6 werden die Wörter „in den Absät-
zen 3 bis 5“ durch die Wörter „in den Absätzen 3
bis 5a“ ersetzt.
6. Nach § 171 Absatz 10 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Satz 1 gilt für einen Grundlagenbescheid, auf den
§ 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser
Grundlagenbescheid vor Ablauf der Festsetzungs-
frist bei der zuständigen Behörde beantragt worden
ist.“
7. § 178 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Fertigung von Schriftstücken, elektronischen
Dokumenten, Abschriften und Ablichtungen so-
wie bei der elektronischen Übersendung oder
dem Ausdruck von elektronischen Dokumenten
und anderen Dateien, wenn diese Arbeiten auf
Antrag erfolgen,“.
8. Dem § 180 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maß-

geblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinn-
ermittlungszeitraums geändert haben, so richtet
sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststel-
lungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeb-
lichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.“
9. § 184 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzuset-
zen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen
nach § 163 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnah-
men in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der
Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbe-
hörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde
Richtlinien aufgestellt worden sind.“
10. § 218 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verwaltungs-
akt“ durch das Wort „Abrechnungsbescheid“ er-
setzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder
ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines
Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflich-
tigen oder eines Dritten zurückgenommen und in
dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwal-
tungsakt erlassen, können nachträglich gegen-
über dem Steuerpflichtigen oder einer anderen
Person die entsprechenden steuerlichen Folge-
rungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5
gilt entsprechend.“
11. § 223 wird aufgehoben.
12. § 315 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 284 Absatz 5, 6 und 8 gilt sinngemäß.“
13. In § 339 Absatz 3 wird die Angabe „20 Euro“ durch
die Angabe „26 Euro“ ersetzt.
14. In § 340 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „20 Euro“
durch die Angabe „26 Euro“ ersetzt.
15. § 341 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „40 Euro“ durch die
Angabe „52 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „20 Euro“ durch die
Angabe „26 Euro“ ersetzt.
16. § 344 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu
erteilende oder per Telefax übermittelte Ab-
schriften; die Schreibauslagen betragen unab-
hängig von der Art der Herstellung
a) für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 Euro,
b) für jede weitere Seite 0,15 Euro,
c) für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite
1,00 Euro,
d) für jede weitere Seite in Farbe 0,30 Euro.
Werden anstelle von Abschriften elektronisch
gespeicherte Dateien überlassen, betragen die
Auslagen 1,50 Euro je Datei. Für die in einem
Arbeitsgang überlassenen oder in einem Ar-
beitsgang auf einen Datenträger übertragenen
Dokumente werden insgesamt höchstens
5 Euro erhoben. Werden zum Zweck der Über-
lassung von elektronisch gespeicherten Dateien
Dokumente zuvor auf Antrag von der Papier-
form in die elektronische Form übertragen, be-
trägt die Pauschale für Schreibauslagen nach
Satz 2 nicht weniger, als die Pauschale im Fall
von Satz 1 betragen würde,“.
Artikel 2
Weitere Änderung
der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 1 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Arti-
kel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union
sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zoll-
kodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung
des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom
10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils gel-
tenden Fassung.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „sowie Zinsen im
Sinne des Zollkodexes“ durch die Wörter „sowie
Zinsen im Sinne des Zollkodex der Union“ er-
setzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes“
durch die Wörter „nach Artikel 5 Nummer 20
und 21 des Zollkodex der Union“ ersetzt.
2. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
„4a. Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Ar-
tikel 163 des Zollkodex der Union,“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Unterlagen nach
Absatz 1 Nr. 4a“ durch die Wörter „Unterlagen
nach Absatz 1 Nummer 4a, sofern es sich bei
letztgenannten Unterlagen um amtliche Urkunden
oder handschriftlich zu unterschreibende nicht
förmliche Präferenznachweise handelt,“ ersetzt.
3. § 214 Satz 2 wird aufgehoben.
4. In § 251 Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz
„(Artikel 222 Abs. 2 des Zollkodexes)“ durch den
Klammerzusatz „(Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex
der Union)“ ersetzt.
5. In § 23 Absatz 1 und 3, § 169 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2, § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vor Buch-
stabe a, § 374 Absatz 1 sowie § 375 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 werden jeweils die Wörter „im Sinne des
Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes“ durch die
Wörter „nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zoll-
kodex der Union“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-
nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I
S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2415) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) § 171 Absatz 10 Satz 2 der Abgabenord-
nung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) gilt für alle
am 31. Dezember 2014 noch nicht abgelaufenen
Festsetzungsfristen.“
2. Dem § 10b wird folgender Satz angefügt:
„§ 180 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2014 (BGBl. I S. 2417) ist erstmals auf Fest-
stellungszeiträume anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2014 beginnen.“
3. Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:
„§ 10c
Billigkeitsmaßnahmen bei
der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
§ 184 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2417) ist auch für nach dem 31. De-
zember 2014 getroffene Maßnahmen nach § 163
Satz 1 der Abgabenordnung anzuwenden, die Be-
steuerungszeiträume betreffen, die vor dem 1. Ja-
nuar 2015 abgelaufen sind.“
4. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Änderung
widerstreitender Abrechnungs-
bescheide und Anrechnungsverfügungen
§ 218 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2417) gilt ab dem 31. Dezember
2014 auch für Abrechnungsbescheide und Anrech-
nungsverfügungen, die vor dem 31. Dezember 2014
erlassen worden sind.“
5. § 17a wird wie folgt gefasst:
„§ 17a
Kosten der Vollstreckung
Die Höhe der Gebühren und Auslagen im Vollstre-
ckungsverfahren richtet sich nach dem Recht, das in
dem Zeitpunkt gilt, in dem der Tatbestand verwirk-
licht ist, an den die Abgabenordnung die Entstehung
der Gebühr oder der Auslage knüpft.“
Artikel 4
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 70 Satz 5 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 71 wird angefügt:
„71. die aus einer öffentlichen Kasse gezahlten
Zuschüsse für den Erwerb eines Anteils an
einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 20 Pro-
zent der Anschaffungskosten, höchstens je-
doch 50 000 Euro. Voraussetzung ist, dass
a) der Anteil an der Kapitalgesellschaft län-
ger als drei Jahre gehalten wird,
b) die Kapitalgesellschaft, deren Anteile er-
worben werden,
aa) nicht älter ist als zehn Jahre, wobei
das Datum der Eintragung der Gesell-
schaft in das Handelsregister maß-
geblich ist,
bb) weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeit-
äquivalente) hat,
cc) einen Jahresumsatz oder eine Jahres-
bilanzsumme von höchstens 10 Millio-
nen Euro hat und
dd) nicht börsennotiert ist und keinen
Börsengang vorbereitet,
c) der Zuschussempfänger das 18. Lebens-
jahr vollendet hat oder eine GmbH ist, de-
ren Anteilseigner das 18. Lebensjahr voll-
endet haben und
d) für den Erwerb des Anteils kein Fremdka-
pital eingesetzt wird.“
2. Nach § 3c Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Satz 1 ist auch für Betriebsvermögensminderungen
oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer
Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme
von Sicherheiten anzuwenden, die für ein Darlehen
hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Si-
cherheit von einem Steuerpflichtigen gewährt wird,
der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mit-
telbar am Grund- oder Stammkapital der Körper-
schaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt
ist oder war. Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden,
als nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Drit-
ter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen ge-
währt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei
sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Körper-
schaft zu berücksichtigen. Die Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlun-
gen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich
vergleichbar sind. Gewinne aus dem Ansatz des
nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 maßgeblichen
Werts bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte außer
Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertab-
schreibung Satz 2 angewendet worden ist. Satz 1 ist
außerdem ungeachtet eines wirtschaftlichen Zusam-
menhangs mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde
liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Ein-
nahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a
auch auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebs-
ausgaben oder Veräußerungskosten eines Gesell-
schafters einer Körperschaft anzuwenden, soweit
diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlass-

ten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschafts-
gütern an diese Körperschaft oder bei einer teilent-
geltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit
dem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen
und der Steuerpflichtige zu mehr als einem Viertel
unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stamm-
kapital dieser Körperschaft beteiligt ist oder war.“
3. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
ändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeit-
geber neben den laufenden Beiträgen und Zu-
wendungen an eine solche Versorgungseinrich-
tung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des
Arbeitgebers
a) zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalaus-
stattung zur Erfüllung der Solvabilitätsvor-
schriften nach den §§ 53c und 114 des Versi-
cherungsaufsichtsgesetzes,
b) zur Wiederherstellung einer angemessenen
Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren
Verlusten oder zur Finanzierung der Verstär-
kung der Rechnungsgrundlagen auf Grund ei-
ner unvorhersehbaren und nicht nur vorüber-
gehenden Änderung der Verhältnisse, wobei
die Sonderzahlungen nicht zu einer Absen-
kung des laufenden Beitrags führen oder
durch die Absenkung des laufenden Beitrags
Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c) in der Rentenbezugszeit nach § 112 Absatz 1a
des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d) in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbe-
sondere Zahlungen an eine Pensionskasse an-
lässlich
a) seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege
der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen
Altersversorgung oder
b) des Wechsels von einer nicht im Wege der Ka-
pitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege
der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen
Altersversorgung.“
b) In Satz 3 werden die Wörter „im Sinne des Sat-
zes 2 Buchstabe b“ durch die Wörter „im Sinne
des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b“ er-
setzt.
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 3 Nummer 71 in der am 31. Dezember 2014
geltenden Fassung ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2013 anzuwenden.“
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 3c Absatz 2 in der am 31. Dezember 2014 gel-
tenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014
beginnen.“
c) Nach Absatz 26 wird folgender Absatz 26a einge-
fügt:
„(26a) § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2
und 3 in der am 31. Dezember 2014 geltenden
Fassung gilt für alle Zahlungen des Arbeitgebers
nach dem 30. Dezember 2014.“
d) In Absatz 48 Satz 3 wird die Angabe „30. Juli
2014“ durch die Angabe „31. Juli 2014“ ersetzt.
Artikel 5
Weitere Änderung
des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 7b, 7c, 7d, 7f und 7k
werden wie folgt gefasst:
„§ 7b (weggefallen)
§ 7c (weggefallen)
§ 7d (weggefallen)
§ 7f (weggefallen)
§ 7k (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu Anlage 1 (zu § 4d) wird fol-
gende Angabe eingefügt:
„Anlage 1a Ermittlung des Gewinns aus Land-
(zu § 13a) und Forstwirtschaft nach Durch-
schnittssätzen“.
2. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 1b und § 26
Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 10 Ab-
satz 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1a
sind auch dann als Sonderausgaben abzieh-
bar, wenn der Empfänger der Leistung oder
Zahlung nicht unbeschränkt einkommen-
steuerpflichtig ist. Voraussetzung ist, dass
a) der Empfänger seinen Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder eines Staates hat,
auf den das Abkommen über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum Anwendung fin-
det und
b) die Besteuerung der nach § 10 Absatz 1a
zu berücksichtigenden Leistung oder
Zahlung beim Empfänger durch eine Be-
scheinigung der zuständigen ausländi-
schen Steuerbehörde nachgewiesen
wird;“.
c) Die Nummern 1a und 1b werden aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 34 wird folgende Nummer 34a
eingefügt:
„34a. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar-
beitslohn erbrachte Leistungen des Ar-
beitgebers

a) an ein Dienstleistungsunternehmen, das
den Arbeitnehmer hinsichtlich der Be-
treuung von Kindern oder pflegebedürf-
tigen Angehörigen berät oder hierfür
Betreuungspersonen vermittelt sowie
b) zur kurzfristigen Betreuung von Kindern
im Sinne des § 32 Absatz 1, die das
14. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben oder die wegen einer vor Voll-
endung des 25. Lebensjahres eingetre-
tenen körperlichen, geistigen oder see-
lischen Behinderung außerstande sind,
sich selbst zu unterhalten oder pflege-
bedürftigen Angehörigen des Arbeit-
nehmers, wenn die Betreuung aus
zwingenden und beruflich veranlassten
Gründen notwendig ist, auch wenn sie
im privaten Haushalt des Arbeitneh-
mers stattfindet, soweit die Leistungen
600 Euro im Kalenderjahr nicht über-
steigen;“.
b) In Nummer 45 wird das Semikolon am Ende
durch einen Punkt ersetzt und wird folgender
Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige,
denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zu-
gewendet werden, für die sie eine Aufwandsent-
schädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 erhal-
ten;“.
c) Nummer 67 wird wie folgt gefasst:
„67. a) das Erziehungsgeld nach dem Bundes-
erziehungsgeldgesetz und vergleichbare
Leistungen der Länder,
b) das Elterngeld nach dem Bundeseltern-
geld- und Elternzeitgesetz und ver-
gleichbare Leistungen der Länder,
c) Leistungen für Kindererziehung an Müt-
ter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach
den §§ 294 bis 299 des Sechsten Bu-
ches Sozialgesetzbuch sowie
d) Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e
des Beamtenversorgungsgesetzes oder
nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenver-
sorgungsgesetzes oder nach vergleich-
baren Regelungen der Länder für ein
vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind
oder für eine vor dem 1. Januar 2015 be-
gonnene Zeit der Pflege einer pflegebe-
dürftigen Person zu gewähren sind; im
Falle des Zusammentreffens von Zeiten
für mehrere Kinder nach § 50b des Be-
amtenversorgungsgesetzes oder § 71
des Soldatenversorgungsgesetzes oder
nach vergleichbaren Regelungen der
Länder gilt dies, wenn eines der Kinder
vor dem 1. Januar 2015 geboren ist;“.
4. § 4 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind
nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflich-
tige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsaus-
bildung oder Studium) abgeschlossen hat. § 9 Ab-
satz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“
5. Die §§ 7b, 7c, 7d, 7f und 7k werden aufgehoben.
6. § 9 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind
nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflich-
tige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsaus-
bildung oder Studium) abgeschlossen hat oder
wenn die Berufsausbildung oder das Studium im
Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Eine
Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1
liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer
Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Aus-
bildung und mit einer Abschlussprüfung durchge-
führt wird. Eine geordnete Ausbildung liegt vor,
wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Ver-
waltungsvorschriften oder internen Vorschriften ei-
nes Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Ab-
schlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht
vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächli-
chen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.
Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch
abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer
durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gere-
gelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer
von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor
die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen
hat.“
7. In § 9a Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 22
Nummer 1, 1a, 1b, 1c und 5“ durch die Wörter „§ 22
Nummer 1, 1a und 5“ ersetzt.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1, 1a und 1b werden aufgeho-
ben.
bb) Nach Nummer 2 Satz 2 werden die folgen-
den Sätze eingefügt:
„Anbieter und Steuerpflichtiger können ver-
einbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistun-
gen in einer Auszahlung zusammengefasst
werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne
von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.
Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente
sind alle bei einem Anbieter bestehenden
Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder
Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.“
cc) In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „Hat
der Steuerpflichtige in den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 1 eigene Beiträge“ durch die
Wörter „Hat der Steuerpflichtige in den Fäl-
len des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Bei-
träge“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Sonderausgaben sind auch die folgen-
den Aufwendungen:
1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen
oder dauernd getrennt lebenden unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtigen Ehe-

gatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung
des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro
im Kalenderjahr. Der Höchstbetrag nach Satz 1
erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen
Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Num-
mer 3 für die Absicherung des geschiedenen
oder dauernd getrennt lebenden unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtigen Ehe-
gatten aufgewandten Beiträge. Der Antrag
kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt
und nicht zurückgenommen werden. Die Zu-
stimmung ist mit Ausnahme der nach § 894
der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden
bis auf Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor
Beginn des Kalenderjahres, für das die Zu-
stimmung erstmals nicht gelten soll, gegen-
über dem Finanzamt zu erklären. Die Sätze 1
bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der
Aufhebung der Ehe entsprechend;
2. auf besonderen Verpflichtungsgründen beru-
hende, lebenslange und wiederkehrende Ver-
sorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
die bei der Veranlagung außer Betracht blei-
ben, wenn der Empfänger unbeschränkt ein-
kommensteuerpflichtig ist. Dies gilt nur für
a) Versorgungsleistungen im Zusammenhang
mit der Übertragung eines Mitunterneh-
meranteils an einer Personengesellschaft,
die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18
Absatz 1 ausübt,
b) Versorgungsleistungen im Zusammenhang
mit der Übertragung eines Betriebs oder
Teilbetriebs, sowie
c) Versorgungsleistungen im Zusammenhang
mit der Übertragung eines mindestens
50 Prozent betragenden Anteils an einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
wenn der Übergeber als Geschäftsführer
tätig war und der Übernehmer diese Tätig-
keit nach der Übertragung übernimmt.
Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungs-
leistungen, der auf den Wohnteil eines Be-
triebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt;
3. Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines
Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungs-
ausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2
und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung
des Berechtigten beantragt. Nummer 1 Satz 3
bis 5 gilt entsprechend;
4. Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versor-
gungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22
und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes
und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis
zum 31. August 2009 geltenden Fassung so-
wie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung
von Härten im Versorgungsausgleich, soweit
die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei
der ausgleichspflichtigen Person der Be-
steuerung unterliegen, wenn die ausgleichs-
berechtigte Person unbeschränkt einkom-
mensteuerpflichtig ist.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1
Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag
zur knappschaftlichen Rentenversicherung,
aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro,
zu berücksichtigen.“
bb) In Satz 7 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
mer 2 Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 1
Nummer 2 Satz 7“ ersetzt.
9. In § 10c Satz 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1
Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ durch die Wörter
„§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Ab-
satz 1a“ ersetzt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 5, 7 und 9“
durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5,
7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
11. In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „670 Euro“
durch die Angabe „900 Euro“ ersetzt.
12. § 13a wird wie folgt gefasst:
„§ 13a
Ermittlung
des Gewinns aus Land- und
Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
(1) Der Gewinn eines Betriebs der Land- und
Forstwirtschaft ist nach den Absätzen 3 bis 7 zu
ermitteln, wenn
1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher
Vorschriften verpflichtet ist, für den Betrieb
Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse
zu machen und
2. in diesem Betrieb am 15. Mai innerhalb des Wirt-
schaftsjahres Flächen der landwirtschaftlichen
Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) selbst
bewirtschaftet werden und diese Flächen
20 Hektar ohne Sondernutzungen nicht über-
schreiten und
3. die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten
(§ 13 Absatz 1 Nummer 1) nicht übersteigen und
4. die selbst bewirtschafteten Flächen der forst-
wirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgeset-
zes) 50 Hektar nicht überschreiten und
5. die selbst bewirtschafteten Flächen der Sonder-
nutzungen (Absatz 6) die in Anlage 1a Nummer 2
Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschrei-
ten.
Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn nur Sondernut-
zungen bewirtschaftet werden und die in Anlage 1a
Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht über-
schritten werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
wenn der Betrieb im laufenden Wirtschaftsjahr im

Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer, Mit-
eigentümer, Nutzungsberechtigter oder durch Um-
wandlung übergegangen ist und der Gewinn bisher
nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt wurde. Der Ge-
winn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach
Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Be-
kanntgabe der Mitteilung endet, durch die die
Finanzbehörde auf den Beginn der Buchführungs-
pflicht (§ 141 Absatz 2 der Abgabenordnung) oder
auf den Wegfall einer anderen Voraussetzung des
Satzes 1 hingewiesen hat. Der Gewinn ist erneut
nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die
Voraussetzungen des Satzes 1 wieder vorliegen
und ein Antrag nach Absatz 2 nicht gestellt wird.
(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen
Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier
aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach
den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln. Wird der Gewinn
eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuer-
pflichtigen nicht nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt,
ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier
Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 7 zu er-
mitteln. Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuer-
erklärung, jedoch spätestens zwölf Monate nach
Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich
bezieht, schriftlich zu stellen. Er kann innerhalb die-
ser Frist zurückgenommen werden.
(3) Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus
1. dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung,
2. dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung,
3. dem Gewinn der Sondernutzungen,
4. den Sondergewinnen,
5. den Einnahmen aus Vermietung und Verpach-
tung von Wirtschaftsgütern des land- und forst-
wirtschaftlichen Betriebsvermögens,
6. den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie
zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
gehören (§ 20 Absatz 8).
Die Vorschriften von § 4 Absatz 4a, § 6 Absatz 2
und 2a sowie zum Investitionsabzugsbetrag und zu
Sonderabschreibungen finden keine Anwendung.
Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagever-
mögens gilt die Absetzung für Abnutzung in glei-
chen Jahresbeträgen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 5
als in Anspruch genommen. Die Gewinnermittlung
ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung spätestens mit der
Steuererklärung zu übermitteln. Auf Antrag kann
die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten
auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in
diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinn-
ermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck beizufügen. § 150 Absatz 7 und 8 der Abga-
benordnung gilt entsprechend.
(4) Der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nut-
zung ist die nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 1
ermittelte Summe aus dem Grundbetrag für die
selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlä-
gen für Tierzucht und Tierhaltung. Als Grundbetrag
je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Be-
wertungsgesetzes) ist der sich aus Anlage 1a erge-
bende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirt-
schafteten Fläche anzusetzen. Als Zuschlag für
Tierzucht und Tierhaltung ist im Wirtschaftsjahr je
Vieheinheit der sich aus Anlage 1a jeweils erge-
bende Betrag vervielfältigt mit den Vieheinheiten
anzusetzen.
(5) Der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen
Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe b des Bewertungsgesetzes) ist nach § 51 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu er-
mitteln.
(6) Als Sondernutzungen gelten die in § 160 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e des
Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1a
Nummer 2 genannten Nutzungen. Bei Sondernut-
zungen, die die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 3
genannten Grenzen überschreiten, ist ein Gewinn
von 1 000 Euro je Sondernutzung anzusetzen. Für
die in Anlage 1a Nummer 2 nicht genannten Son-
dernutzungen ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 zu
ermitteln.
(7) Nach § 4 Absatz 3 zu ermittelnde Sonderge-
winne sind
1. Gewinne
a) aus der Veräußerung oder Entnahme von
Grund und Boden und dem dazugehörigen
Aufwuchs, den Gebäuden, den immateriellen
Wirtschaftsgütern und den Beteiligungen;
§ 55 ist anzuwenden;
b) aus der Veräußerung oder Entnahme der üb-
rigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
und von Tieren, wenn der Veräußerungspreis
oder der an dessen Stelle tretende Wert für
das jeweilige Wirtschaftsgut mehr als
15 000 Euro betragen hat;
c) aus Entschädigungen, die gewährt worden
sind für den Verlust, den Untergang oder die
Wertminderung der in den Buchstaben a
und b genannten Wirtschaftsgüter;
d) aus der Auflösung von Rücklagen;
2. Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben nach
§ 9b Absatz 2;
3. Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen
Tätigkeiten, die dem Bereich der Land- und
Forstwirtschaft zugerechnet werden, abzüglich
der pauschalen Betriebsausgaben nach An-
lage 1a Nummer 3;
4. Rückvergütungen nach § 22 des Körperschaft-
steuergesetzes aus Hilfs- und Nebengeschäften.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei
Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermö-
gens mindern sich für die Dauer der Durchschnitts-
satzgewinnermittlung mit dem Ansatz der Gewinne
nach den Absätzen 4 bis 6 um die Absetzung für
Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen. Die Wirt-
schaftsgüter im Sinne des Satzes 1 Nummer 1
Buchstabe a sind unter Angabe des Tages der An-
schaffung oder Herstellung und der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle
getretenen Werts in besondere, laufend zu führende
Verzeichnisse aufzunehmen. Absatz 3 Satz 4 bis 6
gilt entsprechend.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Anlage 1a dadurch zu ändern,
dass es die darin aufgeführten Werte turnusmäßig
an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des
Landwirtschaftsgesetzes und im Übrigen an Erhe-
bungen der Finanzverwaltung anpassen kann.“
13. Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende
Nummer 1a eingefügt:
„1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Ar-
beitnehmer und dessen Begleitpersonen an-
lässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher
Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Be-
triebsveranstaltung). Zuwendungen im Sinne
des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Ar-
beitgebers einschließlich Umsatzsteuer unab-
hängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern
individuell zurechenbar sind oder ob es sich
um einen rechnerischen Anteil an den Kosten
der Betriebsveranstaltung handelt, die der Ar-
beitgeber gegenüber Dritten für den äußeren
Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
Soweit solche Zuwendungen den Betrag von
110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilneh-
menden Arbeitnehmer nicht übersteigen, ge-
hören sie nicht zu den Einkünften aus nicht-
selbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an
der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen
des Betriebs oder eines Betriebsteils offen-
steht. Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveran-
staltungen jährlich. Die Zuwendungen im
Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8
Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer
und dessen Begleitpersonen entfallenden Auf-
wendungen des Arbeitgebers im Sinne des
Satzes 2 anzusetzen;“.
14. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
„1a. Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen
nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die
Voraussetzungen für den Sonderausgaben-
abzug beim Leistungs- oder Zahlungsver-
pflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt
sind;“.
b) Die Nummern 1b und 1c werden aufgehoben.
15. In § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
werden nach dem Wort „Zivildienstgesetzes“ die
Wörter „oder der Ableistung des freiwilligen Wehr-
dienstes nach § 58b des Soldatengesetzes“ einge-
fügt.
16. § 34c Absatz 1 Satz 2 und 3 erster Halbsatz wird
wie folgt gefasst:
„Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1
erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommen-
steuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich
bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkom-
mens, einschließlich der ausländischen Einkünfte,
nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende
durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen
Einkünfte anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des
zu versteuernden Einkommens und der ausländi-
schen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1
zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen;“.
17. § 35b Satz 3 wird aufgehoben.
18. In § 37 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 10
Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ durch die
Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie
Absatz 1a“ ersetzt.
19. § 39a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„§ 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“
durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7
und 9 sowie Absatz 1a“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 10 Ab-
satz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ durch die
Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9
sowie Absatz 1a“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Ab-
satz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 und 9“ durch die
Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9
sowie Absatz 1a“ ersetzt.
20. In § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wör-
ter „§ 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4“ durch die
Wörter „§ 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt“
ersetzt.
21. § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) der Schuldner der Kapitalerträge, soweit die
Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur
Sammelverwahrung anvertraut wurden,
keine Dividendenregulierung vornimmt; die
Wertpapiersammelbank hat dem Schuldner
der Kapitalerträge den Umfang der Be-
stände ohne Dividendenregulierung mitzu-
teilen.“
22. Nach § 44b Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
„Solange noch keine Steuerbescheinigung nach
§ 45a erteilt ist, hat der zum Steuerabzug Verpflich-
tete das Verfahren nach Satz 1 zu betreiben.“
23. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 18 Satz 1 werden die Wörter „§ 10
Absatz 1 Nummer 1a in der am 1. Januar 2008
geltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 10
Absatz 1a Nummer 2 in der am 1. Januar 2015
geltenden Fassung“ ersetzt.
b) Nach Absatz 22 wird folgender Absatz 22a ein-
gefügt:
„(22a) § 13a in der am 31. Dezember 2014
geltenden Fassung ist letztmals für das Wirt-
schaftsjahr anzuwenden, das vor dem 31. Dezem-
ber 2015 endet. § 13a in der am 1. Januar 2015
geltenden Fassung ist erstmals für das Wirt-
schaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. De-
zember 2015 endet. Die Bindungsfrist auf Grund
des § 13a Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezem-
ber 2014 geltenden Fassung bleibt bestehen.“
c) Nach Absatz 34 wird folgender Absatz 34a ein-
gefügt:

„(34a) Für Veranlagungszeiträume bis ein-
schließlich 2014 ist § 34c Absatz 1 Satz 2 in
der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fas-
sung in allen Fällen, in denen die Einkommen-
steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist,
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der Wörter „Summe der Einkünfte“ die
Wörter „Summe der Einkünfte abzüglich des
Altersentlastungsbetrages (§ 24a), des Entlas-
tungsbetrages für Alleinerziehende (§ 24b), der
Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c), der
außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33 bis 33b),
der berücksichtigten Freibeträge für Kinder
(§§ 31, 32 Absatz 6) und des Grundfreibetrages
(§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)“ treten.“
24. § 70 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Materielle Fehler der letzten Festsetzung
können durch Aufhebung oder Änderung der Fest-
setzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe
der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung fol-
genden Monat beseitigt werden. Bei der Aufhebung
oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist
§ 176 der Abgabenordnung entsprechend anzu-
wenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der
Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines
obersten Bundesgerichts beginnen.“
25. In § 75 Absatz 1 werden das Wort „Rückzahlung“
durch das Wort „Erstattung“ und die Wörter „gegen
Ansprüche auf laufendes Kindergeld“ durch die
Wörter „gegen Ansprüche auf Kindergeld“ ersetzt.
26. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:
„Anlage 1a
(zu § 13a)
Ermittlung des Gewinns
aus Land- und Forstwirtschaft
nach Durchschnittssätzen
Für ein Wirtschaftsjahr betragen
1. der Grundbetrag und die Zuschläge für Tierzucht
und Tierhaltung der landwirtschaftlichen Nut-
zung (§ 13a Absatz 4):
Gewinn pro Hektar selbst
bewirtschafteter Fläche 350 EUR
bei Tierbeständen für die
ersten 25 Vieheinheiten 0 EUR/Vieheinheit
bei Tierbeständen für alle
weiteren Vieheinheiten 300 EUR/Vieheinheit
Angefangene Hektar und Vieheinheiten sind an-
teilig zu berücksichtigen.
2. die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen
(§ 13a Absatz 6):
Nutzung Grenze Grenze
1 2 3
Weinbauliche Nutzung 0,66 ha 0,16 ha
Nutzungsteil Obstbau 1,37 ha 0,34 ha
Nutzungsteil Gemüse-
bau
Freilandgemüse 0,67 ha 0,17 ha
Unterglas Gemüse 0,06 ha 0,015 ha
Nutzung Grenze Grenze
1 2 3
Nutzungsteil Blumen/
Zierpflanzenbau
Freiland Zierpflanzen 0,23 ha 0,05 ha
Unterglas Zierpflanzen 0,04 ha 0,01 ha
Nutzungsteil Baum-
schulen 0,15 ha 0,04 ha
Sondernutzung
Spargel 0,42 ha 0,1 ha
Sondernutzung
Hopfen 0,78 ha 0,19 ha
Binnenfischerei 2 000 kg 500 kg
Jahresfang Jahresfang
Teichwirtschaft 1,6 ha 0,4 ha
Fischzucht 0,2 ha 0,05 ha
Imkerei 70 Völker 30 Völker
Wanderschäfereien 120 Mutter- 30 Mutter-
schafe schafe
Weihnachtsbaum-
kulturen 0,4 ha 0,1 ha
3. in den Fällen des § 13a Absatz 7 Satz 1 Num-
mer 3 die Betriebsausgaben 60 Prozent der Be-
triebseinnahmen.“
Artikel 6
Änderung des
Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie
folgt gefasst:
„§ 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünf-
ten“.
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 23 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 24 wird angefügt:
„24. die Global Legal Entity Identifier Stiftung,
soweit die Stiftung Tätigkeiten ausübt, die
im unmittelbaren Zusammenhang mit der
Einführung, dem Unterhalten und der Fort-
entwicklung eines Systems zur eindeutigen
Identifikation von Rechtspersonen mittels
eines weltweit anzuwendenden Referenz-
codes stehen.“
3. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Steuerermäßigung
bei ausländischen Einkünften“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „die
deutsche Körperschaftsteuer“ die Wörter „und für

die Berücksichtigung anderer Steuerermäßigun-
gen bei ausländischen Einkünften“ eingefügt.
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von § 34c Absatz 1 Satz 2 des Ein-
kommensteuergesetzes ist die auf die ausländi-
schen Einkünfte entfallende deutsche Körper-
schaftsteuer in der Weise zu ermitteln, dass die
sich bei der Veranlagung des zu versteuernden
Einkommens, einschließlich der ausländischen
Einkünfte, ohne Anwendung der §§ 37 und 38
ergebende deutsche Körperschaftsteuer im Ver-
hältnis dieser ausländischen Einkünfte zur
Summe der Einkünfte aufgeteilt wird.“
4. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 5 Absatz 1 Nummer 24 in der am 31. Dezember
2014 geltenden Fassung ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden.“
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) § 26 in der am 31. Dezember 2014 gelten-
den Fassung ist erstmals auf Einkünfte und
Einkunftsteile anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 2013 zufließen. Auf vor dem 1. Januar
2014 zugeflossene Einkünfte und Einkunftsteile
ist § 26 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember
2014 geltenden Fassung in allen Fällen anzuwen-
den, in denen die Körperschaftsteuer noch nicht
bestandskräftig festgesetzt ist.“
Artikel 7
Änderung des
Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli
2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 30 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 31 wird angefügt:
„31. die Global Legal Entity Identifier Stiftung,
soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit
ist.“
2. Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 3 Nummer 31 in der am 31. Dezember 2014 gel-
tenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeit-
raum 2014 anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung des
Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Geschäftsbeziehungen im Sinne dieser Vor-
schrift sind
1. einzelne oder mehrere zusammenhängende wirt-
schaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle) zwischen
einem Steuerpflichtigen und einer ihm naheste-
henden Person,
a) die Teil einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen
oder der nahestehenden Person sind, auf die
die §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteu-
ergesetzes anzuwenden sind oder anzuwen-
den wären, wenn sich der Geschäftsvorfall im
Inland unter Beteiligung eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen und einer inländischen nahe-
stehenden Person ereignet hätte, und
b) denen keine gesellschaftsvertragliche Verein-
barung zugrunde liegt; eine gesellschaftsver-
tragliche Vereinbarung ist eine Vereinbarung,
die unmittelbar zu einer rechtlichen Änderung
der Gesellschafterstellung führt;
2. Geschäftsvorfälle zwischen einem Unternehmen
eines Steuerpflichtigen und seiner in einem ande-
ren Staat gelegenen Betriebsstätte (anzuneh-
mende schuldrechtliche Beziehungen).
Liegt einem Geschäftsvorfall keine schuldrechtliche
Vereinbarung zugrunde, ist davon auszugehen, dass
voneinander unabhängige ordentliche und gewis-
senhafte Geschäftsleiter eine schuldrechtliche Ver-
einbarung getroffen hätten oder eine bestehende
Rechtsposition geltend machen würden, die der Be-
steuerung zugrunde zu legen ist, es sei denn, der
Steuerpflichtige macht im Einzelfall etwas anderes
glaubhaft.“
2. § 6 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 der
Steuerpflichtige Anteile an einer in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in
einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens
ansässigen Gesellschaft hält.“
3. Dem § 21 werden die folgenden Absätze 22 und 23
angefügt:
„(22) § 1 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2014
geltenden Fassung ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 2015 anzuwenden.
(23) § 6 Absatz 5 Satz 3 in der am 31. Dezember
2014 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwen-
den, in denen die geschuldete Steuer noch nicht
entrichtet ist.“
4. In § 2 Absatz 3 Nummer 2 und 3, § 4 Absatz 1 und
§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„§ 34c Abs. 1“ durch die Angabe „§ 34d“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung des
Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juli
2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 3a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2“ durch die Wörter
„Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt
geändert:
aa) In Doppelbuchstabe ff wird das Wort „oder“
gestrichen.
bb) In Doppelbuchstabe gg wird nach dem
Komma das Wort „oder“ angefügt.
cc) Nach Doppelbuchstabe gg wird folgender
Doppelbuchstabe hh eingefügt:
„hh) Einrichtungen, mit denen Verträge nach
§ 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
über die Erbringung nichtärztlicher Dia-
lyseleistungen bestehen,“.
dd) Der bisherige Doppelbuchstabe hh wird Dop-
pelbuchstabe ii.
b) Nummer 20 Buchstabe a Satz 4 wird aufgehoben.
3. Dem § 13b wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
ordnung den Anwendungsbereich der Steuerschuld-
nerschaft des Leistungsempfängers nach den Ab-
sätzen 2 und 5 auf weitere Umsätze erweitern, wenn
im Zusammenhang mit diesen Umsätzen in vielen
Fällen der Verdacht auf Steuerhinterziehung in einem
besonders schweren Fall aufgetreten ist, die voraus-
sichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen
Steuermindereinnahmen führen. Voraussetzungen
für eine solche Erweiterung sind, dass
1. die Erweiterung frühestens zu dem Zeitpunkt in
Kraft treten darf, zu dem die Europäische Kom-
mission entsprechend Artikel 199b Absatz 3 der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. No-
vember 2006 über das gemeinsame Mehrwert-
steuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1)
in der Fassung von Artikel 1 Nummer 1 der Richt-
linie 2013/42/EU (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1)
mitgeteilt hat, dass sie keine Einwände gegen die
Erweiterung erhebt;
2. die Bundesregierung einen Antrag auf eine Er-
mächtigung durch den Rat entsprechend Arti-
kel 395 der Richtlinie 2006/112/EG in der Fas-
sung von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie
2013/42/EG (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1) ge-
stellt hat, durch die die Bundesrepublik Deutsch-
land ermächtigt werden soll, in Abweichung von
Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG, die zuletzt
durch die Richtlinie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom
28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, die Steu-
erschuldnerschaft des Leistungsempfängers für
die von der Erweiterung nach Nummer 1 erfass-
ten Umsätze zur Vermeidung von Steuerhinterzie-
hungen einführen zu dürfen;
3. die Verordnung nach neun Monaten außer Kraft
tritt, wenn die Ermächtigung nach Nummer 2
nicht erteilt worden ist; wurde die Ermächtigung
nach Nummer 2 erteilt, tritt die Verordnung außer
Kraft, sobald die gesetzliche Regelung, mit der
die Ermächtigung in nationales Recht umgesetzt
wird, in Kraft tritt.“
4. Dem § 18 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 4 gilt entsprechend in folgenden Fällen:
1. bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht
gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristi-
schen Personen oder Personengesellschaften,
die objektiv belegbar die Absicht haben, eine ge-
werbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab
dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen
Ausübung dieser Tätigkeit, und
2. bei der Übernahme von juristischen Personen
oder Personengesellschaften, die bereits gewerb-
lich oder beruflich tätig gewesen sind und zum
Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur gering-
fügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmen-
mantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernah-
me.“
5. Dem § 27 wird folgender Absatz 21 angefügt:
„(21) § 18 Absatz 2 in der am 1. Januar 2015 gel-
tenden Fassung ist erstmals auf Voranmeldungszeit-
räume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2014 enden.“
Artikel 10
Weitere Änderung
des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 9
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 3a Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 Buchstabe a wird
wie folgt gefasst:
„a) Bank- und Finanzumsätze, insbesondere der in
§ 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h bezeichneten
Art und die Verwaltung von Krediten und Kredit-
sicherheiten, sowie Versicherungsumsätze der in
§ 4 Nummer 10 bezeichneten Art,“.
2. § 13b Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b ge-
nannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leis-
tungsempfänger die Steuer, wenn er ein Wieder-
verkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g ist.“

Artikel 11
Weitere Änderung
des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 10 dieses
geändert:
1. § 13b Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
„11. Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu
stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nach-
trägliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt.“
2. Die Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4
(zu § 13b Absatz 2 Nummer 11)
Liste der Gegenstände,
für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
Lfd. Nr. Warenbezeichnung
Zolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
1 Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierun- Positionen 7106 und 7107
gen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als
Halbzeug
2 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierun- Position 7110 und Unterposition
gen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf
oder als Halbzeug
Gold, in Rohform 7111 00 00
3 Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Positionen 7201, 7205 und 7206;
Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen; aus Position 7207; Positionen
massive stranggegossene, nur vorgewalzte oder
Erzeugnisse
vorgeschmiedete 7218 und 7224
4 Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Positionen 7402, 7403, 7405 und
Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; 7406
Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus Kupfer
5 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse Positionen 7501, 7502 und 7504
der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter, aus
Nickel
6 Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus
7 Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei
Aluminium Positionen 7601 und 7603
Position 7801; aus Position 7804
8 Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink Positionen 7901 und 7903
9 Zinn in Rohform
Position 8001
10 Andere unedle Metalle in Rohform oder als Pulver aus Positionen 8101 bis 8112
11 Cermets in Rohform
Artikel 12
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 41 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
2. Folgende Nummer 42 wird angefügt:
„42. die Einrichtung und Pflege des Online-Zugriffs
der Finanzämter auf ATLAS-Ein- und Ausfuhr-
daten.“
Unterposition 8113 00 20“.
Artikel 13
Änderung des
Feuerschutzsteuergesetzes
§ 9 Absatz 4 des Feuerschutzsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996
(BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 15 des Geset-
zes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprü-
fung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zu-
sammen mit der Steuer für den letzten Monat, das
letzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr des Prü-
fungszeitraums festzusetzen. Nachzuentrichtende
Steuerbeträge sind einen Monat nach Bekanntgabe
der Festsetzung fällig.“

Artikel 14
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des
Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom
25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Zivildienstgesetzes“ die Wör-
ter „oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes
nach § 58b des Soldatengesetzes“ eingefügt.
Artikel 15
Änderung des
Zerlegungsgesetzes
Nach § 7 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes vom
6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Ar-
tikel 12 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 7a einge-
fügt:
„(7a) Die Absätze 1 bis 7 sind für die Zerlegung der
Lohnsteuer für das Jahr 2015 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Zerlegung vorläufig nach den für das
Jahr 2011 ermittelten Prozentsätzen erfolgt. Die end-
gültige Zerlegung der Lohnsteuer für das Jahr 2015 er-
folgt, wenn die hierzu erforderlichen Datengrundlagen
zur Verfügung stehen. Für die endgültige Zerlegung
der Lohnsteuer für das Jahr 2015 sind die Prozentsätze
nach den Verhältnissen im jeweiligen Feststellungszeit-
raum gemäß den Absätzen 1 bis 3 festzusetzen.“
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgen-
den Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 5, 11 und 14 treten am 1. Januar 2015
in Kraft.
(3) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(4) Artikel 2 tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2417. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0673a891980f5422….