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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 530
BGBl. 2019 I S. 530 · 36.782 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur zielgenauen Stärkung von Familien
und ihren Kindern durch die Neugestaltung des
Kinderzuschlags
und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe
(Starke-Familien-Gesetz – StaFamG)
Vom 29. April 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für
die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats
gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld ein-
gegangen ist.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Der Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten
vor der Antragstellung gewährt. Er wird in den
Fällen des § 6a Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 erst
ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstel-
lung folgt, gewährt, wenn Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Monat, in
dem der Antrag auf Kinderzuschlag gestellt wor-
den ist, bereits erbracht worden sind. § 28 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der
Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ab-
lauf des Monats, in dem die Ablehnung oder
Erstattung der anderen Leistungen bindend ge-
worden ist, nachzuholen ist.“
2. § 6 Absatz 3 wird aufgehoben.
3. § 6a wird wie folgt gefasst:
„§ 6a
Kinderzuschlag
(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt le-
bende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder,
die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben,
einen Kinderzuschlag, wenn
1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder
nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuer-
gesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch
auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kinder-
geldes und des Kinderzuschlags über Einkommen
im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindes-
tens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend
sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen,
wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind,
3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkom-
men oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügen,
das höchstens dem nach Absatz 5 Satz 1 für sie
maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamt-
kinderzuschlag nach Absatz 4 entspricht, und
4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach
§ 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ver-
mieden wird. Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftig-
keit vermieden wird, bleiben die Bedarfe nach
§ 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer
Betracht. Das Gleiche gilt für Mehrbedarfe nach
den §§ 21 und 23 Nummer 2 bis 4 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch, wenn kein Mitglied
der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem
Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den
Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruch-
nahme von Leistungen nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verzichten. In
diesem Fall ist § 46 Absatz 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. Der Verzicht
kann auch gegenüber der Familienkasse erklärt
werden; diese unterrichtet den für den Wohnort
des Berechtigten zuständigen Träger der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende über den Verzicht.
(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzu-
schlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind
nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlen-
den Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellen-
den sächlichen Existenzminimums eines Kindes für
das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils
für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzmini-
mum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest,
ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den
Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Alters-
stufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeb-
lich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem
jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Be-
ginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, min-
destens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres.
(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich
der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach
den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch zu berücksichtigendes Einkommen oder Ver-
mögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkom-
mens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und
der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzu-
schlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigen-
den Einkommens des Kindes monatlich gemindert.
Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für
ein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen zu-
mutbare Anstrengungen unterlassen werden, An-
sprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu

machen. Bei der Berücksichtigung des Vermögens
des Kindes ist der Grundfreibetrag nach § 12 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1a des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch abzusetzen. Ist das zu berück-
sichtigende Vermögen höher als der nach den
Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch
auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag
für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums
vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinder-
zuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen
niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzu-
schlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des
Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des
zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und
ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Min-
derung wegen des Vermögens zu zahlen.
(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge
nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinder-
zuschlag.
(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe
gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 12 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme
des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu be-
rücksichtigende Einkommen oder Vermögen der
Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung
des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes zu
berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamt-
bedarf der Eltern) nicht übersteigt. Als Einkommen
oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme
des Einkommens oder Vermögens der in dem Haus-
halt lebenden Kinder. Zur Feststellung des Gesamt-
bedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft
und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich
aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die
Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und
Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für
Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und
Kinder ergibt. Bei der Berücksichtigung des maß-
geblichen Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 ent-
sprechend.
(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird stufenweise
gemindert, wenn das zu berücksichtigende Einkom-
men oder Vermögen der Eltern deren Gesamtbedarf
übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkom-
men der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften be-
steht, ist davon auszugehen, dass die Überschrei-
tung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Er-
werbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die
Summe der anderen Einkommensteile oder des Ver-
mögens für sich genommen diesen maßgebenden
Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird
um 50 Prozent des Betrags, um den die monat-
lichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag
übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Ein-
kommen oder Vermögen der Eltern mindern den Ge-
samtkinderzuschlag in voller Höhe.
(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für
sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum).
Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in
dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens
nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums.
Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen während des laufenden Bewilligungs-
zeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen,
es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfs-
gemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzu-
schlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt,
unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach
§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen
einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgeho-
ben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungs-
zeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich
die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.
(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berück-
sichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des
Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn
des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen,
die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als
monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die
laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewil-
ligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen,
die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum
haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft
und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen
Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des
Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die
entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum
nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durch-
schnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten
für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht
jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen
sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.“
4. § 6b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „und den Leistungs-
berechtigten nicht zugemutet werden kann, die
Aufwendungen aus eigenen Mitteln zu bestreiten“
gestrichen.
b) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“
gestrichen.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben und Absatz 6 wird Ab-
satz 5.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Entsprechend anwendbar sind die Vor-
schriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
über
1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330
Absatz 2, 3 Satz 1) sowie
2. die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331
mit der Maßgabe, dass die Familienkasse auch
zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt
ist, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält,
die zu einem geringeren Leistungsanspruch
führen.“
7. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Wird Kinderzuschlag vor dem 1. Juli 2019 be-
willigt, finden die Regelungen des Bundeskinder-
geldgesetzes in der bis zum 30. Juni 2019 geltenden
Fassung weiter Anwendung, mit Ausnahme der Re-
gelung zum monatlichen Höchstbetrag des Kinder-
zuschlags nach § 20 Absatz 2.“
8. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von § 6a Absatz 2 beträgt für
die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember
2020 der monatliche Höchstbetrag des Kinder-
zuschlags für jedes zu berücksichtigende Kind
185 Euro.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird einer Person erstmals Kinderzu-
schlag für einen nach dem 30. Juni 2019 be-
ginnenden Bewilligungszeitraum bewilligt und
wird ihr der Verwaltungsakt erst nach Ablauf des
ersten Monats des Bewilligungszeitraums be-
kannt gegeben, endet dieser Bewilligungszeitraum
abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 1 am Ende
des fünften Monats nach dem Monat der Be-
kanntgabe des Verwaltungsaktes.“
c) In Absatz 5 werden die Sätze 1 bis 4 aufgehoben.
d) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben und die
bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 7
und 8.
9. In § 22 wird die Angabe „31. Dezember 2006“ durch
die Angabe „31. Juli 2022“ ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4“
durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
2. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach dem Komma am Ende
das Wort „und“ eingefügt.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
cc) Nummer 4 wird Nummer 3 und wird wie folgt
gefasst:
„3. bei Bezug des Kinderzuschlags keine
Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei
die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht
abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn
1. bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftig-
keit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Ver-
meidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem
Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem
Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen,
2. sich bei der Ermittlung des Einkommens der
Eltern nach § 11b Absatz 2 und 3 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen
aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe
von mindestens 100 Euro ergeben und
3. kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leis-
tungen nach dem Zweiten oder nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder
beantragt hat.“
c) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „um 50 Pro-
zent“ durch die Wörter „um 45 Prozent“ ersetzt.
3. In § 19 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2“ durch
die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
„(2) Die Regelung der erweiterten Zugangs-
möglichkeit nach § 6a Absatz 1a ist bis zum
31. Dezember 2022 anzuwenden.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden die Ab-
sätze 3 bis 9.
5. In § 22 werden nach dem Wort „(Kinderzuschlag)“
die Wörter „und insbesondere über die Auswirkun-
gen der erweiterten Zugangsmöglichkeit zum Kinder-
zuschlag nach § 6a Absatz 1a“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung
für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember
2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 21 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 49
Absatz 3 Nummer 2 und 4“ durch die Wörter „§ 49
Absatz 3 Nummer 2 und 5“ ersetzt.
2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und
Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34
Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der
nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des
Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das
erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und
für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum
1. Februar zu berücksichtigen ist.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den
Besuch der nächstgelegenen Schule des gewähl-
ten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung ange-
wiesen sind, werden die dafür erforderlichen tat-
sächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit
sie nicht von Dritten übernommen werden. Als
nächstgelegene Schule des gewählten Bildungs-
gangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres
Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil
eine besondere inhaltliche oder organisatorische
Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind ins-
besondere Schulen mit naturwissenschaftlichem,
musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil
sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganz-
tägiger Ausrichtung.“
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung
kommt es dabei nicht an.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Mehraufwendungen“
durch das Wort „Aufwendungen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter
der Voraussetzung, dass die Mittagsverpfle-
gung in schulischer Verantwortung angebo-
ten wird oder durch einen Kooperationsver-
trag zwischen Schule und Tageseinrichtung
vereinbart ist.“
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen
Leben in der Gemeinschaft werden pauschal
15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei
Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, tatsächliche Auf-
wendungen entstehen im Zusammenhang mit
der Teilnahme an
1. Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel,
Kultur und Geselligkeit,
2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum
Beispiel Musikunterricht) und vergleich-
bare angeleitete Aktivitäten der kulturellen
Bildung und
3. Freizeiten.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „im begründeten
Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann,
diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten“
durch die Wörter „im Einzelfall nicht zugemu-
tet werden kann, diese aus den Leistungen
nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu be-
streiten“ ersetzt.
3. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach
§ 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch
1. Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in
Form von personalisierten Gutscheinen,
2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen
zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
3. Geldleistungen.
Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher
Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistun-
gen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3
und 4 werden jeweils durch Geldleistungen er-
bracht. Die kommunalen Träger können mit An-
bietern pauschal abrechnen.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach
§ 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen
erbracht, erfolgt dies
1. monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum
bestehenden Bedarfe oder
2. nachträglich durch Erstattung verauslagter Be-
träge.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „begründeten“
gestrichen.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kön-
nen Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an
eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule
1. dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen
Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,
2. die Leistungen für die leistungsberechtigten
Schülerinnen und Schüler verauslagt und
3. sich die Leistungsberechtigung von den Leis-
tungsberechtigten nachweisen lässt.
Der kommunale Träger kann mit der Schule ver-
einbaren, dass monatliche oder schulhalbjähr-
liche Abschlagszahlungen geleistet werden.“
4. Dem § 36 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist im
Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 28 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 nach § 29 Absatz 6 der
kommunale Träger zuständig, in dessen Gebiet die
Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst
auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für
die im Übrigen ein anderer kommunaler Träger nach
den Absätzen 1 oder 2 zuständig ist oder wäre.“
5. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 28 Ab-
satz 2, Absatz 4 bis 7“ durch die Wörter „§ 28
Absatz 5“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
6. Dem § 40 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewil-
ligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.“
7. Dem § 41 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Siche-
rung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leis-
tungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2,
4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungs-
berechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen,
dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung
der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 geson-
dert erfolgt.“
Artikel 4
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 42a wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 42b Mehrbedarfe“.
b) Nach der Angabe „Anlage zu § 28“ wird folgende
Angabe angefügt:
„Anlage zu § 34“.
2. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönli-
chem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und
Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag
eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und
für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr
eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro
anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerin-
nen und Schülern für die Ausstattung mit persön-
lichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen
1. in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalb-
jahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb
des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in
dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber
vor Beginn des Monats, in dem das zweite
Schulhalbjahr beginnt,
2. in Höhe des Betrags für das erste und das
zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Auf-
nahme innerhalb des Schuljahres in oder nach
dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schul-
halbjahr beginnt,
3. in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch
nach dem Monat, in dem das Schuljahr begon-
nen hat, unterbrochen wird und die Wiederauf-
nahme nach dem Monat erfolgt, in dem das
zweite Schulhalbjahr beginnt.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teil-
betrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schul-
jahres wird kalenderjährlich mit dem in der maß-
geblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsver-
ordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 be-
stimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fort-
geschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf
den nächsten vollen Euro abzurunden und ab
0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurun-
den (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schul-
halbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt
50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige
Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage).
Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist
der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz
um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der pro-
zentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach
§ 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundes-
gesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend
Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage
zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergeben-
den Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der
Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jewei-
ligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch
Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um
den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den
Besuch der nächstgelegenen Schule des gewähl-
ten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung ange-
wiesen sind, werden die dafür erforderlichen tat-
sächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit
sie nicht von Dritten übernommen werden. Als
nächstgelegene Schule des gewählten Bildungs-
gangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres
Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil
eine besondere inhaltliche oder organisatorische
Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind ins-
besondere Schulen mit naturwissenschaftlichem,
musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil
sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganz-
tägiger Ausrichtung.“
d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung
kommt es dabei nicht an.“
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Mehraufwendungen“
durch das Wort „Aufwendungen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter
der Voraussetzung, dass die Mittagsverpfle-
gung in schulischer Verantwortung angebo-
ten wird oder durch einen Kooperationsver-
trag zwischen Schule und Tageseinrichtung
vereinbart ist.“
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen
Leben in der Gemeinschaft werden pauschal
15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei
Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, tatsächliche Auf-
wendungen entstehen im Zusammenhang mit
der Teilnahme an
1. Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel,
Kultur und Geselligkeit,
2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum
Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare
angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bil-
dung und
3. Freizeiten.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „im begründeten
Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann,
diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten“
durch die Wörter „im Einzelfall nicht zuge-
mutet werden kann, diese aus den Leistun-
gen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf
zu bestreiten“ ersetzt.
3. § 34a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „er-
bracht“ die Wörter „; gesonderte Anträge sind
nur für Leistungen nach § 34 Absatz 5 erforder-
lich“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach
§ 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch
1. Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in
Form von personalisierten Gutscheinen,
2. Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen
zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
3. Geldleistungen.
Die zuständigen Träger der Sozialhilfe bestim-
men, in welcher Form sie die Leistungen erbrin-
gen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe
nach § 34 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch
Geldleistungen erbracht. Die zuständigen Träger

der Sozialhilfe können mit Anbietern pauschal ab-
rechnen.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Werden die Leistungen für Bedarfe nach
§ 34 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen
erbracht, erfolgt dies
1. monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum
bestehenden Bedarfe oder
2. nachträglich durch Erstattung verauslagter Be-
träge.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1
wird das Wort „begründeten“ gestrichen.
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 kön-
nen Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an
eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule
1. dies bei dem zuständigen Träger der Sozial-
hilfe beantragt,
2. die Leistungen für die leistungsberechtigten
Schülerinnen und Schüler verauslagt und
3. sich die Leistungsberechtigung von den Leis-
tungsberechtigten nachweisen lässt.
Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann mit der
Schule vereinbaren, dass monatliche oder schul-
halbjährliche Abschlagszahlungen geleistet wer-
den.“
4. § 40 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. den für die Fortschreibung der Regelbedarfsstu-
fen nach § 28a und für die Fortschreibung des
Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 maßgeb-
lichen Prozentsatz zu bestimmen und
2. die Anlagen zu den §§ 28 und 34 um die sich
durch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum
1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbe-
darfsstufen sowie um die sich aus der Fortschrei-
bung nach § 34 Absatz 3a Satz 1 und 2 ergeben-
den Teilbeträge zu ergänzen.“
5. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:
„§ 42b
Mehrbedarfe
(1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz
abgedeckt sind, werden ergänzend zu den Mehr-
bedarfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Ab-
sätzen 2 bis 4 anerkannt.
(2) Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaft-
licher Mittagsverpflegung wird ein Mehrbedarf aner-
kannt
1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach
§ 56 des Neunten Buches,
2. bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60
des Neunten Buches oder
3. im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstruktu-
rierender Angebote.
Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Mittags-
verpflegung in Verantwortung eines Leistungsanbie-
ters nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 angeboten wird
oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen die-
sem und dem für die gemeinschaftliche Mittagsver-
pflegung an einem anderen Ort Verantwortlichen
vereinbart ist. Die Mehraufwendungen je Arbeitstag
sind ein Dreißigstel des Betrags, der sich nach § 2
Absatz 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltver-
ordnung in der jeweiligen Fassung ergibt.
(3) Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen,
denen Hilfen zur Schulbildung oder Hilfen zur schu-
lischen oder hochschulischen Ausbildung nach § 112
Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches ge-
leistet werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent
der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt. In
besonderen Einzelfällen ist der Mehrbedarf nach
Satz 1 über die Beendigung der dort genannten
Leistungen hinaus während einer angemessenen Ein-
arbeitungszeit von bis zu drei Monaten anzuerken-
nen. In den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist
§ 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
(4) Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Ab-
satz 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs
darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe
nicht übersteigen.“
6. In § 44 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 42
Nummer 3 und 5“ durch die Wörter „§ 42 Nummer 3
in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42
Nummer 5“ ersetzt.
7. Nach § 46b Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 34
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und nach § 34a Absatz 7
ist § 98 Absatz 1a entsprechend anzuwenden.“
8. Nach § 98 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Fall der Aus-
zahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und nach § 34a Absatz 7 der Träger der
Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zustän-
digkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit
nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen
und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger
der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist
oder wäre.“
9. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 34)
Ausstattung mit
persönlichem Schulbedarf in Euro
Teilbetrag Teilbetrag
gültig im für das im jeweiligen für das im jeweiligen
Kalender- Kalenderjahr Kalenderjahr
jahr beginnende beginnende
erste Schulhalbjahr zweite Schulhalbjahr
2019 100 Euro –
2020 100 Euro 50 Euro“.

Artikel 5
Änderung des
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes
Das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 22. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3159), das durch Artikel 2
des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie
folgt gefasst:
„§ 9 (weggefallen)“.
2. § 9 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des
Gesetzes zur Ermittlung von
Regelbedarfen sowie zur Änderung des
Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
In Artikel 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regel-
bedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3159) wird die Nummer 2 aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des
Bundesteilhabegesetzes
Artikel 13 Nummer 16 des Bundesteilhabegesetzes
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2541) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung der
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
§ 5a der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juli 2016
(BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen
Punkt ersetzt.
2. Nummer 3 wird aufgehoben.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(3) Artikel 3 Nummer 1 tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 4, Artikel 3 Nummer 2 bis 6 so-
wie die Artikel 4 bis 8 treten am 1. August 2019 in Kraft.
(5) Abweichend von Absatz 4 treten in Kraft
1. Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 am
1. Juli 2020 und
2. Artikel 4 Nummer 5 am 1. Januar 2020.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. April 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen
Dr. F r a n z i s
und Jugend
k a G i f f e y
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister der
Olaf Scholz
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 530. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes dce696b636beef1f….