Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
Stand: 11.06.2021
Wird zitiert von 386
Nach Gewicht
- BVerfG, 21.04.1993 – 1 BvL 1/90Unzulässigkeit einer Richtervorlage; Aufhebung der Anordnung einer Vormundschaft nach § 1671 Abs. 2 BGB bei längerem Aufenthalt des Kindes in einer PflegefamilieZitiert von 2
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 476/25Persönliche Anhörung des Kindes durch das Beschwerdegericht im Abänderungsverfahren über einen Umgangsausschluss
- OLG Frankfurt am Main, 16.10.2018 – 1 UF 74/18Zitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 27.06.2024 – 16 WF 51/24Zitiert von 2
- OLG München, 08.04.2024 – 2 UF 118/24 e
- OLG Frankfurt am Main, 21.03.2022 – 6 UF 23/22
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 10.03.2026 – 20 WF 27/26
- OLG Karlsruhe, 06.03.2026 – 18 UF 99/25
- AG Sonneberg, 19.02.2026 – 3 F 29/26
386 Entscheidungen zu § 1696 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1696 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1696#abs-1 (1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1696#abs-2 (2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1696#abs-3 (3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.