Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1681 Todeserklärung eines Elternteils
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 15.06.1971 – 1 BvR 192/70Regelung des persönlichen Verkehrs eines geschiedenen, nichtsorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kinde durch das VormundschaftsgerichtZitiert von 5
- BVerfG, 21.07.2010 – 1 BvR 420/09Zum Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes: Unvereinbarkeit von § 1626a Abs. 1 Nr. 1 und § 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GGZitiert von 44
- BVerfG, 29.01.2003 – 1 BvL 20/99Elterliches Sorgerecht für nichteheliche Kinder: § 1626a BGB derzeit mit Art. 6 Abs. 2 und 5 GG vereinbar; Fehlen einer Übergangsregelung für Altfälle verfassungswidrig.Zitiert von 18
- OLG Naumburg, 30.06.2017 – 4 UF 64/17
- OVG NRW, 11.12.2000 – 8 A 715/00Zitiert von 5
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1681#abs-1 (1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1681#abs-2 (2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge in dem Umfang zu übertragen, in dem sie ihm vor dem nach § 1677 maßgebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.