Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1681 Todeserklärung eines Elternteils

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1681#abs-1 (1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1681#abs-2 (2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge in dem Umfang zu übertragen, in dem sie ihm vor dem nach § 1677 maßgebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

§ 1680 § 1682