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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1444

BGBl. 2021 I S. 1444 · 109.971 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1444
                                           Gesetz
                         zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen
                        (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)
                                                Vom 3. Juni 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                 Änderung des
         Achten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und
Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung

vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt

durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I
S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe
      eingefügt:
       „§ 4a   Selbstorganisierte Zusammenschlüsse
               zur Selbstvertretung“.
   b) In der Angabe zu § 9 werden die Wörter „Jungen
      und Mädchen“ durch die Wörter „jungen Men-
      schen“ ersetzt.

c) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe
   eingefügt:
   „§ 9a   Ombudsstellen“.

d) Nach der Angabe zu § 10 werden die folgenden
   Angaben eingefügt:
   „§ 10a Beratung
   § 10b   Verfahrenslotse“.

e) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe

   eingefügt:

   „§ 13a Schulsozialarbeit“.

f) Die Angabe zu § 35a wird wie folgt gefasst:
   „§ 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Ju-
          gendliche mit seelischer Behinderung
          oder drohender seelischer Behinde-
          rung“.
g) Nach der Angabe zu § 36a wird folgende An-
   gabe eingefügt:
   „§ 36b Zusammenarbeit beim Zuständigkeits-
          übergang“.
BGBl. 2021, Seite 1445 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1445
  h) Die Angaben zu den §§ 37 und 38 werden durch
     die folgenden Angaben ersetzt:
     „§ 37    Beratung und Unterstützung der Eltern,
              Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb
              der eigenen Familie
     § 37a    Beratung und Unterstützung der Pflege-
              person
     § 37b    Sicherung der Rechte von Kindern und
              Jugendlichen in Familienpflege
     § 37c    Ergänzende Bestimmungen zur Hilfe-
              planung bei Hilfen außerhalb der eige-
              nen Familie
     § 38     Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen“.

  i) Die Angabe zu § 41 wird durch die folgenden
     Angaben ersetzt:
     „§ 41 Hilfe für junge Volljährige
     § 41a Nachbetreuung“.

  j) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 45a Einrichtung“.
  k) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

     „§ 46    Prüfung vor Ort und nach Aktenlage“.

  l) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
     „§ 47    Melde- und Dokumentationspflichten,
              Aufbewahrung von Unterlagen“.

  m) Die Angabe zu § 58a wird wie folgt gefasst:

     „§ 58a Auskunft über Alleinsorge aus dem Sor-
            geregister“.
  n) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:

     „§ 77    Vereinbarungen über Kostenübernahme
              und Qualitätsentwicklung bei ambulan-
              ten Leistungen“.

  o) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
     „§ 83    Aufgaben des Bundes, sachverständige
              Beratung“.
  p) In der Angabe zu § 87c wird das Wort „Beschei-
     nigung“ durch die Wörter „schriftliche Auskunft“
     ersetzt.

  q) In der Angabe zum Elften Kapitel werden dem

     Wort „Schlussvorschriften“ die Wörter „Über-

     gangs- und“ vorangestellt.

  r) Folgende Angabe wird angefügt:

     „§ 107 Übergangsregelung“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „einer“ das
     Wort „selbstbestimmten,“ eingefügt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
         eingefügt:
         „2. jungen Menschen ermöglichen oder er-
             leichtern, entsprechend ihrem Alter und
             ihrer individuellen Fähigkeiten in allen
             sie betreffenden Lebensbereichen selbst-
             bestimmt zu interagieren und damit
             gleichberechtigt am Leben in der Gesell-
             schaft teilhaben zu können,“.

     bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
         Nummern 3 bis 5.
3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Jugend-
     sozialarbeit“ ein Komma und die Wörter „der
     Schulsozialarbeit“ eingefügt.
  b) In Nummer 3 wird das Wort „Tagespflege“
     durch das Wort „Kindertagespflege“ ersetzt.
  c) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 41“ durch die
     Wörter „den §§ 41 und 41a“ ersetzt.
4. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „verschiedenen
   Formen der Selbsthilfe“ durch die Wörter „Beteili-
   gung von Kindern, Jugendlichen und Eltern“ er-
   setzt.

5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                         „§ 4a
               Selbstorganisierte
       Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung

     (1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach
  diesem Buch sind solche, in denen sich nicht in
  berufsständische Organisationen der Kinder- und
  Jugendhilfe eingebundene Personen, insbeson-
  dere Leistungsberechtigte und Leistungsempfän-

  ger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich in der
  Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, nicht
  nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschlie-
  ßen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder-
  und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und

  zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie
  umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb
  von Einrichtungen und Institutionen als auch im
  Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur
  Wahrnehmung eigener Interessen sowie die ver-
  schiedenen Formen der Selbsthilfe.

    (2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit den
  selbstorganisierten Zusammenschlüssen zusam-
  men, insbesondere zur Lösung von Problemen im
  Gemeinwesen oder innerhalb von Einrichtungen
  zur Beteiligung in diese betreffenden Angelegen-
  heiten, und wirkt auf eine partnerschaftliche
  Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien
  Jugendhilfe hin.
     (3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstor-

  ganisierten Zusammenschlüsse nach Maßgabe

  dieses Buches anregen und fördern.“

6. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-

     fügt:

        „(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige
     und junge Menschen mit Behinderungen im
     Sinne dieses Buches sind Menschen, die kör-
     perliche, seelische, geistige oder Sinnesbeein-
     trächtigungen haben, die sie in Wechselwirkung
     mit einstellungs- und umweltbedingten Barrie-
     ren an der gleichberechtigten Teilhabe an der
     Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit län-
     ger als sechs Monate hindern können. Eine Be-
     einträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der
     Körper- und Gesundheitszustand von dem für
     das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
     Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge
     Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn
BGBl. 2021, Seite 1446 — Originalseite als Abbildung
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       eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten
       ist.“
  b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
     sätze 3 bis 5.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „wenn die Be-
           ratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage
           erforderlich ist und“ gestrichen.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Die Beratung kann auch durch einen Träger
           der freien Jugendhilfe erbracht werden;
           § 36a Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entspre-
           chend.“

  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Beteiligung und Beratung von Kindern
       und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen
       in einer für sie verständlichen, nachvollziehba-
       ren und wahrnehmbaren Form.“

8. § 8a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes
       oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt
       wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberech-
       tigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in
       die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen
       und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung
       erforderlich ist,
       1. sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von
          dem Kind und von seiner persönlichen Um-
          gebung zu verschaffen sowie
       2. Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Ge-
          setzes zur Kooperation und Information im
          Kinderschutz dem Jugendamt Daten über-
          mittelt haben, in geeigneter Weise an der Ge-
          fährdungseinschätzung zu beteiligen.“
  b) Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:

       „In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die
       Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden
       insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die ins-
       besondere auch den spezifischen Schutzbe-
       dürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit
       Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist
       in die Vereinbarungen insbesondere die Ver-
       pflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte
       der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf
       die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken,
       wenn sie diese für erforderlich halten, und das
       Jugendamt informieren, falls die Gefährdung
       nicht anders abgewendet werden kann.“
  c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
     fügt:
          „(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespfle-
       gepersonen, die Leistungen nach diesem Buch
       erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Be-
       kanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die
       Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes
       eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und
       dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft bera-
       tend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten

      sowie das Kind sind in die Gefährdungsein-
      schätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der
      wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage ge-
      stellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entspre-
      chend.“

   d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

 9. Dem § 8b wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Bei der fachlichen Beratung nach den
   Absätzen 1 und 2 wird den spezifischen Schutzbe-
   dürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Be-
   hinderungen Rechnung getragen.“
10. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „Mädchen
      und Jungen“ durch die Wörter „jungen Men-
      schen“ ersetzt.

   b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mäd-
          chen, Jungen sowie transidenten, nichtbi-
          nären und intergeschlechtlichen jungen
          Menschen zu berücksichtigen, Benachteili-
          gungen abzubauen und die Gleichberechti-
          gung der Geschlechter zu fördern,“.
   c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
      „4. die gleichberechtigte Teilhabe von jungen
          Menschen mit und ohne Behinderungen um-
          zusetzen und vorhandene Barrieren abzu-
          bauen.“

11. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
                          „§ 9a
                      Ombudsstellen
      In den Ländern wird sichergestellt, dass sich
   junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in
   sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im
   Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Ju-
   gendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch
   die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Om-
   budsstelle wenden können. Die hierzu dem Bedarf
   von jungen Menschen und ihren Familien entspre-
   chend errichteten Ombudsstellen arbeiten unab-
   hängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden.
   § 17 Absatz 1 bis 2a des Ersten Buches gilt für die
   Beratung sowie die Vermittlung und Klärung von
   Konflikten durch die Ombudsstellen entsprechend.
   Das Nähere regelt das Landesrecht.“

12. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen
      Leistungen nach dem Neunten Buch vor. Leis-
      tungen nach diesem Buch für junge Menschen
      mit seelischer Behinderung oder einer drohen-
      den seelischen Behinderung werden auch für
      junge Menschen mit körperlicher oder geistiger
      Behinderung oder mit einer drohenden körperli-
      chen oder geistigen Behinderung vorrangig vom
      Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt.
      Das Nähere über
      1. den leistungsberechtigten Personenkreis,
      2. Art und Umfang der Leistung,

      3. die Kostenbeteiligung und
      4. das Verfahren
BGBl. 2021, Seite 1447 — Originalseite als Abbildung
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      bestimmt ein Bundesgesetz auf Grundlage einer
      prospektiven Gesetzesevaluation.“
   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
      fügt:

         „(5) Die Leistungen nach diesem Buch gehen
      Leistungen nach dem Zwölften Buch vor. Ab-
      weichend von Satz 1 gehen Leistungen nach
      § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6
      des Zwölften Buches den Leistungen nach die-
      sem Buch vor.“
   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

13. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                          „§ 10a
                         Beratung
     (1) Zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem
   Buch werden junge Menschen, Mütter, Väter, Per-

   sonensorge- und Erziehungsberechtigte, die leis-

   tungsberechtigt sind oder Leistungen nach § 2

   Absatz 2 erhalten sollen, in einer für sie verständli-
   chen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren
   Form, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Per-
   son ihres Vertrauens, beraten.

      (2) Die Beratung umfasst insbesondere
   1. die Familiensituation oder die persönliche Situa-
      tion des jungen Menschen, Bedarfe, vorhan-
      dene Ressourcen sowie mögliche Hilfen,

   2. die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ein-

      schließlich des Zugangs zum Leistungssystem,

   3. die Leistungen anderer Leistungsträger,
   4. mögliche Auswirkungen und Folgen einer Hilfe,

   5. die Verwaltungsabläufe,

   6. Hinweise auf Leistungsanbieter und andere
      Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Mög-
      lichkeiten zur Leistungserbringung,
   7. Hinweise auf andere Beratungsangebote im
      Sozialraum.

   Soweit erforderlich, gehört zur Beratung auch Hilfe
   bei der Antragstellung, bei der Klärung weiterer zu-
   ständiger Leistungsträger, bei der Inanspruch-
   nahme von Leistungen sowie bei der Erfüllung
   von Mitwirkungspflichten.
      (3) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten
   nach § 99 des Neunten Buches nimmt der Träger
   der öffentlichen Jugendhilfe mit Zustimmung des
   Personensorgeberechtigten am Gesamtplanver-
   fahren nach § 117 Absatz 6 des Neunten Buches
   beratend teil.“
14. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:

                          „§ 10b
                     Verfahrenslotse

      (1) Junge Menschen, die Leistungen der Einglie-
   derungshilfe wegen einer Behinderung oder wegen
   einer drohenden Behinderung geltend machen
   oder bei denen solche Leistungsansprüche in Be-
   tracht kommen, sowie ihre Mütter, Väter, Perso-

   nensorge- und Erziehungsberechtigten haben bei
   der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung
   dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und
   Begleitung durch einen Verfahrenslotsen. Der Ver-
   fahrenslotse soll die Leistungsberechtigten bei der

   Verwirklichung von Ansprüchen auf Leistungen der
   Eingliederungshilfe unabhängig unterstützen sowie
   auf die Inanspruchnahme von Rechten hinwirken.
   Diese Leistung wird durch den örtlichen Träger
   der öffentlichen Jugendhilfe erbracht.

      (2) Der Verfahrenslotse unterstützt den örtlichen
   Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Zusam-
   menführung der Leistungen der Eingliederungshilfe
   für junge Menschen in dessen Zuständigkeit.
   Hierzu berichtet er gegenüber dem örtlichen
   Träger der öffentlichen Jugendhilfe halbjährlich
   insbesondere über Erfahrungen der strukturellen
   Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffent-
   lichen Einrichtungen, insbesondere mit anderen
   Rehabilitationsträgern.“
15. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit

   der Angebote für junge Menschen mit Behinderun-

   gen sichergestellt werden.“

16. In § 13 Absatz 4 werden nach dem Wort „Arbeit,“
    die Wörter „der Jobcenter,“ eingefügt.

17. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

                          „§ 13a
                    Schulsozialarbeit

      Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische

   Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen Men-

   schen am Ort Schule zur Verfügung gestellt wer-
   den. Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei
   der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zu-
   sammen. Das Nähere über Inhalt und Umfang der

   Aufgaben der Schulsozialarbeit wird durch Landes-
   recht geregelt. Dabei kann durch Landesrecht auch
   bestimmt werden, dass Aufgaben der Schulsozial-
   arbeit durch andere Stellen nach anderen Rechts-
   vorschriften erbracht werden.“

18. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Diese Leistungen sollen Erziehungsberechtigte
      bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverant-
      wortung unterstützen und dazu beitragen, dass
      Familien sich die für ihre jeweilige Erziehungs-
      und Familiensituation erforderlichen Kenntnisse
      und Fähigkeiten insbesondere in Fragen von Er-
      ziehung, Beziehung und Konfliktbewältigung,
      von Gesundheit, Bildung, Medienkompetenz,
      Hauswirtschaft sowie der Vereinbarkeit von Fa-
      milie und Erwerbstätigkeit aneignen können und
      in ihren Fähigkeiten zur aktiven Teilhabe und
      Partizipation gestärkt werden.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „befä-
          higen“ ein Komma und die Wörter „zu ihrer
          Teilhabe beitragen“ eingefügt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Dabei soll die Entwicklung vernetzter, ko-
          operativer, niedrigschwelliger, partizipativer
          und sozialraumorientierter Angebotsstruktu-
          ren unterstützt werden.“
BGBl. 2021, Seite 1448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1448
19. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
      gefügt:
       „Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Be-
       dürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des
       Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen
       berücksichtigen.“

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
          „(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils
       soll auch der andere Elternteil oder eine Person,
       die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leis-
       tung einbezogen werden, wenn und soweit dies
       dem Leistungszweck dient. Abweichend von
       Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die
       gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten
       Personen mit dem Kind in einer geeigneten
       Wohnform umfassen, wenn und solange dies
       zur Erreichung des Leistungszwecks erforder-
       lich ist.“

   c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
      sätze 3 und 4.
20. § 20 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 20

                Betreuung und Versorgung

               des Kindes in Notsituationen

     (1) Eltern haben einen Anspruch auf Unterstüt-
   zung bei der Betreuung und Versorgung des im
   Haushalt lebenden Kindes, wenn

   1. ein Elternteil, der für die Betreuung des Kindes
      überwiegend verantwortlich ist, aus gesundheit-
      lichen oder anderen zwingenden Gründen aus-
      fällt,
   2. das Wohl des Kindes nicht anderweitig, insbe-
      sondere durch Übernahme der Betreuung durch
      den anderen Elternteil, gewährleistet werden
      kann,

   3. der familiäre Lebensraum für das Kind erhalten
      bleiben soll und
   4. Angebote der Förderung des Kindes in Tages-
      einrichtungen oder in Kindertagespflege nicht
      ausreichen.

      (2) Unter der Voraussetzung, dass eine Verein-
   barung nach Absatz 3 Satz 2 abgeschlossen wur-
   de, können bei der Betreuung und Versorgung des

   Kindes auch ehrenamtlich tätige Patinnen und Pa-

   ten zum Einsatz kommen. Die Art und Weise der

   Unterstützung und der zeitliche Umfang der Be-
   treuung und Versorgung des Kindes sollen sich
   nach dem Bedarf im Einzelfall richten.

      (3) § 36a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entspre-
   chend, dass die niedrigschwellige unmittelbare In-
   anspruchnahme insbesondere zugelassen werden
   soll, wenn die Hilfe von einer Erziehungsberatungs-
   stelle oder anderen Beratungsdiensten und -ein-
   richtungen nach § 28 zusätzlich angeboten oder

   vermittelt wird. In den Vereinbarungen entspre-
   chend § 36a Absatz 2 Satz 2 sollen insbesondere
   auch die kontinuierliche und flexible Verfügbarkeit
   der Hilfe sowie die professionelle Anleitung und

   Begleitung beim Einsatz von ehrenamtlichen Patin-
   nen und Paten sichergestellt werden.“
21. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden das Wort „Tagespflegeper-
          son“ durch das Wort „Kindertagespflege-
          person“, das Wort „oder“ durch ein Komma
          und das Wort „Personensorgeberechtigten“
          durch die Wörter „Erziehungsberechtigten
          oder in anderen geeigneten Räumen“ er-
          setzt.
      bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
          eingefügt:

          „Nutzen mehrere Kindertagespflegeperso-
          nen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die ver-
          tragliche und pädagogische Zuordnung
          jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten
          Kindertagespflegeperson zu gewährleisten.
          Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung
          der Kindertagespflegepersonen aus einem
          gewichtigen Grund steht dem nicht entge-
          gen.“
      cc) Satz 4 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „einer“

          das Wort „selbstbestimmten,“ eingefügt.

      bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
          Komma ersetzt und werden nach dem Wort
          „Kindererziehung“ die Wörter „und familiäre
          Pflege“ eingefügt.

      cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtig-
          ten einbeziehen und mit dem Träger der
          öffentlichen Jugendhilfe und anderen Perso-
          nen, Diensten oder Einrichtungen, die bei
          der Leistungserbringung für das Kind tätig
          werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder
          mit und ohne Behinderung gemeinsam ge-
          fördert werden, arbeiten die Tageseinrich-
          tungen für Kinder und Kindertagespflege
          und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
          mit anderen beteiligten Rehabilitationsträ-
          gern zusammen.“

22. § 22a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort

      „Tagespflegepersonen“ durch das Wort „Kin-

      dertagespflegepersonen“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Kinder mit Behinderungen und Kinder
      ohne Behinderungen sollen gemeinsam geför-
      dert werden. Die besonderen Bedürfnisse von
      Kindern mit Behinderungen und von Kindern,
      die von Behinderung bedroht sind, sind zu be-
      rücksichtigen.“

23. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Tagespflege-
      person“ durch das Wort „Kindertagespflegeper-
      son“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1449 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1449
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Tagespflege-
          person“ durch das Wort „Kindertagespfle-
          geperson“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Bei-
          träge zu einer“ das Wort „angemessenen“
          eingefügt und wird das Wort „Tagespflege-
          person“ durch das Wort „Kindertagespfle-
          geperson“ ersetzt.
      cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Kranken-
          versicherung    und   Pflegeversicherung“
          durch die Wörter „Kranken- und Pflegever-
          sicherung“ ersetzt.

   c) In Absatz 2a Satz 2 wird das Wort „Tagespfle-

      geperson“ durch das Wort „Kindertagespflege-

      person“ ersetzt.

   d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Tagespflege-

      personen“ durch das Wort „Kindertagespflege-
      personen“ ersetzt.
   e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort
          „Tagespflegepersonen“ durch das Wort
          „Kindertagespflegepersonen“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Tagespflegeper-

          son“ durch das Wort „Kindertagespflege-

          person“ ersetzt.

24. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach dem
    Wort „einer“ das Wort „selbstbestimmten,“ einge-
    fügt.
25. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Unterschiedliche Hilfearten können miteinan-
      der kombiniert werden, sofern dies dem erzie-
      herischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen
      im Einzelfall entspricht.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Be-
          schäftigungsmaßnahmen im Sinne des
          § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit an-
          deren Leistungen nach diesem Buch kombi-
          niert werden.“
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die in der Schule oder Hochschule wegen
          des erzieherischen Bedarfs erforderliche
          Anleitung und Begleitung können als Grup-
          penangebote an Kinder oder Jugendliche
          gemeinsam erbracht werden, soweit dies
          dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen
          im Einzelfall entspricht.“

26. § 35a wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 35a

             Eingliederungshilfe für Kinder und
          Jugendliche mit seelischer Behinderung
          oder drohender seelischer Behinderung“.
   b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dieses
      Buches“ durch die Wörter „dieser Vorschrift“ er-
      setzt.

   c) In Absatz 1a wird nach Satz 3 folgender Satz
      eingefügt:
      „Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen
      zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese
      vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rah-
      men seiner Entscheidung angemessen berück-
      sichtigt werden.“
27. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Es ist sicherzustellen, dass Beratung und
          Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Per-
          sonensorgeberechtigten und das Kind oder

          den Jugendlichen verständlichen, nachvoll-

          ziehbaren und wahrnehmbaren Form erfol-

          gen.“

      bb) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Hat das Kind oder der Jugendliche ein
          oder mehrere Geschwister, so soll der Ge-
          schwisterbeziehung bei der Aufstellung und
          Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der

          Durchführung der Hilfe Rechnung getragen

          werden.“

      bb) Satz 4 wird aufgehoben.

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:
         „(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe
      andere Personen, Dienste oder Einrichtungen

      tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen
      und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfe-
      plans und seiner Überprüfung zu beteiligen. So-
      weit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu
      gewährenden Art der Hilfe oder der notwendi-
      gen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer
      erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbe-
      sondere andere Sozialleistungsträger, Rehabili-
      tationsträger oder die Schule beteiligt werden.
      Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
      Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften
      zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabili-
      tationsträgern nach dem Neunten Buch zu be-
      achten.“
   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
   e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird
      wie folgt gefasst:

         „(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs,
      der zu gewährenden Art der Hilfe oder der not-
      wendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und
      Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfe-
      zweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern,
      die nicht personensorgeberechtigt sind, an der
      Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprü-
      fung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie
      und in welchem Umfang deren Beteiligung
      erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer
      Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willens-
      äußerung und der Interessen des Kindes oder
      Jugendlichen sowie der Willensäußerung des
      Personensorgeberechtigten getroffen werden.“
BGBl. 2021, Seite 1450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1450
28. § 36a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger
   der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige
   unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten
   Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach
   § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffent-
   lichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern
   Vereinbarungen schließen, in denen die Vorausset-
   zungen und die Ausgestaltung der Leistungserbrin-
   gung sowie die Übernahme der Kosten geregelt
   werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Num-
   mer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicher-
   stellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens
   der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Le-
   bens- und Wohnbereichen von jungen Menschen
   und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie
   die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewähr-
   leistung der Leistungserbringung nach § 80 Ab-
   satz 3 Beachtung.“

29. Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt:

                         „§ 36b

       Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang

      (1) Zur Sicherstellung von Kontinuität und Be-
   darfsgerechtigkeit der Leistungsgewährung sind
   von den zuständigen öffentlichen Stellen, insbe-
   sondere von Sozialleistungsträgern oder Rehabili-
   tationsträgern rechtzeitig im Rahmen des Hilfe-
   plans Vereinbarungen zur Durchführung des
   Zuständigkeitsübergangs zu treffen. Im Rahmen
   der Beratungen zum Zuständigkeitsübergang prü-
   fen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die
   andere öffentliche Stelle, insbesondere der andere
   Sozialleistungsträger oder Rehabilitationsträger
   gemeinsam, welche Leistung nach dem Zuständig-
   keitsübergang dem Bedarf des jungen Menschen
   entspricht.

      (2) Abweichend von Absatz 1 werden bei einem
   Zuständigkeitsübergang vom Träger der öffent-
   lichen Jugendhilfe auf einen Träger der Eingliede-
   rungshilfe rechtzeitig im Rahmen eines Teilhabe-
   planverfahrens nach § 19 des Neunten Buches
   die Voraussetzungen für die Sicherstellung einer
   nahtlosen und bedarfsgerechten Leistungsgewäh-
   rung nach dem Zuständigkeitsübergang geklärt.
   Die Teilhabeplanung ist frühzeitig, in der Regel ein
   Jahr vor dem voraussichtlichen Zuständigkeits-
   wechsel, vom Träger der Jugendhilfe einzuleiten.
   Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten oder
   seines Personensorgeberechtigten ist eine Teilha-
   beplankonferenz nach § 20 des Neunten Buches
   durchzuführen. Stellt der beteiligte Träger der Ein-
   gliederungshilfe fest, dass seine Zuständigkeit so-
   wie die Leistungsberechtigung absehbar gegeben
   sind, soll er entsprechend § 19 Absatz 5 des Neun-
   ten Buches die Teilhabeplanung vom Träger der
   öffentlichen Jugendhilfe übernehmen. Dies bein-
   haltet gemäß § 21 des Neunten Buches auch die
   Durchführung des Verfahrens zur Gesamtplanung
   nach den §§ 117 bis 122 des Neunten Buches.“

30. Die §§ 37 und 38 werden durch die folgenden §§ 37
    bis 38 ersetzt:

                       „§ 37

            Beratung und Unterstützung
          der Eltern, Zusammenarbeit bei
       Hilfen außerhalb der eigenen Familie
   (1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a
Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die El-
tern einen Anspruch auf Beratung und Unterstüt-
zung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem
Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen
die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungs-
bedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb
eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes
oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit
verbessert werden, dass sie das Kind oder den
Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine
nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teil-
habe- oder Erziehungsbedingungen in der Her-
kunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht
erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstüt-
zung der Eltern sowie die Förderung ihrer Be-
ziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung
einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugend-

lichen förderlichen und auf Dauer angelegten
Lebensperspektive.
   (2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen
soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zu-
sammenarbeit der Pflegeperson oder der in der
Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Per-
son und der Eltern zum Wohl des Kindes oder
Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen för-
dern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt
dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der
Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.

   (3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge
durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungs-
befugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt,
dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes
oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung
nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das
Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Mei-
nungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die
Beteiligten das Jugendamt einschalten.

                       § 37a
                   Beratung und
          Unterstützung der Pflegeperson

   Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kin-
des oder des Jugendlichen und während der Dauer
des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung
und Unterstützung. Dies gilt auch in den Fällen, in
denen für das Kind oder den Jugendlichen weder
Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe ge-
währt wird, und in den Fällen, in denen die Pflege-
person nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach
§ 44 bedarf. Lebt das Kind oder der Jugendliche
bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des
zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,
so sind ortsnahe Beratung und Unterstützung
sicherzustellen. Der zuständige Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten Kosten
einschließlich der Verwaltungskosten auch in den
Fällen zu erstatten, in denen die Beratung und
Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet
BGBl. 2021, Seite 1451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1451
werden. Zusammenschlüsse von Pflegepersonen
sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

                       § 37b

           Sicherung der Rechte von

   Kindern und Jugendlichen in Familienpflege

  (1) Das Jugendamt stellt sicher, dass während
der Dauer des Pflegeverhältnisses ein nach Maß-
gabe fachlicher Handlungsleitlinien gemäß § 79a
Satz 2 entwickeltes Konzept zur Sicherung der
Rechte des Kindes oder des Jugendlichen und
zum Schutz vor Gewalt angewandt wird. Hierzu
sollen die Pflegeperson sowie das Kind oder der
Jugendliche vor der Aufnahme und während der
Dauer des Pflegeverhältnisses beraten und an der
auf das konkrete Pflegeverhältnis bezogenen Aus-
gestaltung des Konzepts beteiligt werden.

  (2) Das Jugendamt gewährleistet, dass das Kind
oder der Jugendliche während der Dauer des Pfle-
geverhältnisses Möglichkeiten der Beschwerde in
persönlichen Angelegenheiten hat und informiert
das Kind oder den Jugendlichen hierüber.
   (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des
Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle über-
prüfen, ob eine dem Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen förderliche Entwicklung bei der Pfle-
geperson gewährleistet ist. Die Pflegeperson hat
das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unter-
richten, die das Wohl des Kindes oder des Jugend-
lichen betreffen.

                       § 37c

                   Ergänzende
         Bestimmungen zur Hilfeplanung
     bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
   (1) Bei der Aufstellung und Überprüfung des
Hilfeplans nach § 36 Absatz 2 Satz 2 ist bei Hilfen
außerhalb der eigenen Familie prozesshaft auch

die Perspektive der Hilfe zu klären. Der Stand der

Perspektivklärung nach Satz 1 ist im Hilfeplan zu

dokumentieren.

  (2) Maßgeblich bei der Perspektivklärung nach
Absatz 1 ist, ob durch Leistungen nach diesem Ab-
schnitt die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erzie-
hungsbedingungen in der Herkunftsfamilie inner-
halb eines im Hinblick auf die Entwicklung des
Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums
so weit verbessert werden, dass die Herkunfts-
familie das Kind oder den Jugendlichen wieder
selbst erziehen, betreuen und fördern kann. Ist eine
nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teil-
habe- oder Erziehungsbedingungen in der Her-
kunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die
Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertret-
baren Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den
beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des
Kindes oder Jugendlichen förderliche und auf
Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet
werden. In diesem Fall ist vor und während der Ge-
währung der Hilfe insbesondere zu prüfen, ob die
Annahme als Kind in Betracht kommt.
   (3) Bei der Auswahl der Einrichtung oder der
Pflegeperson sind der Personensorgeberechtigte

und das Kind oder der Jugendliche oder bei Hilfen
nach § 41 der junge Volljährige zu beteiligen. Der
Wahl und den Wünschen des Leistungsberechtig-
ten ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit un-
verhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.

Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die

Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in
einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinba-
rungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur
entsprochen werden, wenn die Erbringung der
Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des
Hilfeplans geboten ist. Bei der Auswahl einer Pfle-
geperson, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
außerhalb des Bereichs des örtlich zuständigen
Trägers hat, soll der örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe beteiligt werden, in dessen Bereich die
Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

   (4) Die Art und Weise der Zusammenarbeit nach
§ 37 Absatz 2 sowie die damit im Einzelfall verbun-
denen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren.
Bei Hilfen nach den §§ 33, 35a Absatz 2 Nummer 3
zählen dazu auch der vereinbarte Umfang der Be-
ratung und Unterstützung der Eltern nach § 37 Ab-
satz 1 und der Pflegeperson nach § 37a Absatz 1
sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Un-
terhalt des Kindes oder Jugendlichen nach § 39.
Bei Hilfen für junge Volljährige nach § 41 gilt dies
entsprechend in Bezug auf den vereinbarten Um-
fang der Beratung und Unterstützung der Pflege-
person sowie die Höhe der laufenden Leistungen
zum Unterhalt. Eine Abweichung von den im Hilfe-
plan gemäß den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Fest-
stellungen ist nur bei einer Änderung des Hilfebe-

darfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans
auch bei einem Wechsel der örtlichen Zuständig-
keit zulässig.

                        § 38
       Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen

   (1) Hilfen nach diesem Abschnitt sind in der

Regel im Inland zu erbringen. Sie dürfen nur dann

im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maß-

gabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfe-
zieles im Einzelfall erforderlich ist und die aufent-
haltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden
Staates sowie
1. im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
   Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November
   2003 über die Zuständigkeit und die Anerken-
   nung und Vollstreckung von Entscheidungen in
   Ehesachen und in Verfahren betreffend die
   elterliche Verantwortung und zur Aufhebung
   der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 die Voraus-
   setzungen des Artikels 56 oder

2. im Anwendungsbereich des Haager Überein-
   kommens vom 19. Oktober 1996 über die Zu-
   ständigkeit, das anzuwendende Recht, die An-
   erkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit
   auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
   und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
   die Voraussetzungen des Artikels 33
erfüllt sind.
  (2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll
vor der Entscheidung über die Gewährung einer
BGBl. 2021, Seite 1452 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1452
  Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht
  wird,
  1. zur Feststellung einer seelischen Störung mit
     Krankheitswert die Stellungnahme einer in
     § 35a Absatz 1a Satz 1 genannten Person ein-
     holen,
  2. sicherstellen, dass der Leistungserbringer

       a) über eine Betriebserlaubnis nach § 45 für
          eine Einrichtung im Inland verfügt, in der Hilfe
          zur Erziehung erbracht wird,
       b) Gewähr dafür bietet, dass er die Rechtsvor-
          schriften des aufnehmenden Staates ein-
          schließlich des Aufenthaltsrechts einhält,
          insbesondere vor Beginn der Leistungser-
          bringung die in Absatz 1 Satz 2 genannten
          Maßgaben erfüllt, und mit den Behörden
          des aufnehmenden Staates sowie den deut-
          schen Vertretungen im Ausland zusammen-

          arbeitet,

       c) mit der Erbringung der Hilfen nur Fachkräfte
          nach § 72 Absatz 1 betraut,
       d) über die Qualität der Maßnahme eine Verein-
          barung abschließt; dabei sind die fachlichen
          Handlungsleitlinien des überörtlichen Trägers
          anzuwenden,
       e) Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet
          sind, das Wohl des Kindes oder Jugend-
          lichen zu beeinträchtigen, dem Träger der
          öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich anzeigt
          und

  3. die Eignung der mit der Leistungserbringung zu
     betrauenden Einrichtung oder Person an Ort
     und Stelle überprüfen.
     (3) Überprüfung und Fortschreibung des Hilfe-
  plans sollen nach Maßgabe von § 36 Absatz 2
  Satz 2 am Ort der Leistungserbringung unter Betei-
  ligung des Kindes oder des Jugendlichen erfolgen.
  Unabhängig von der Überprüfung und Fortschrei-
  bung des Hilfeplans nach Satz 1 soll der Träger der
  öffentlichen Jugendhilfe nach den Erfordernissen
  im Einzelfall an Ort und Stelle überprüfen, ob die
  Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buch-
  stabe b und c sowie Nummer 3 weiter erfüllt sind.

    (4) Besteht die Erfüllung der Anforderungen
  nach Absatz 2 Nummer 2 oder die Eignung der
  mit der Leistungserbringung betrauten Einrichtung
  oder Person nicht fort, soll die Leistungserbringung
  im Ausland unverzüglich beendet werden.
    (5) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat
  der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich

  1. den Beginn und das geplante Ende der Leis-

     tungserbringung im Ausland unter Angabe von
     Namen und Anschrift des Leistungserbringers,
     des Aufenthaltsorts des Kindes oder Jugend-
     lichen sowie der Namen der mit der Erbringung
     der Hilfe betrauten Fachkräfte,

  2. Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten An-
     gaben sowie

  3. die bevorstehende Beendigung der Leistungser-
     bringung im Ausland
  zu melden sowie

   4. einen Nachweis zur Erfüllung der aufenthalts-
      rechtlichen Vorschriften des aufnehmenden
      Staates und im Anwendungsbereich
      a) der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates
         vom 27. November 2003 über die Zuständig-
         keit und die Anerkennung und Vollstreckung
         von Entscheidungen in Ehesachen und in
         Verfahren betreffend die elterliche Verant-
         wortung und zur Aufhebung der Verordnung
         (EG) Nr. 1347/2000 zur Erfüllung der Maßga-
         ben des Artikels 56,
      b) des Haager Übereinkommens vom 19. Okto-
         ber 1996 über die Zuständigkeit, das anzu-
         wendende Recht, die Anerkennung, Vollstre-
         ckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet
         der elterlichen Verantwortung und der Maß-
         nahmen zum Schutz von Kindern zur Erfül-
         lung der Maßgaben des Artikels 33

   zu übermitteln. Die erlaubniserteilende Behörde

   wirkt auf die unverzügliche Beendigung der Leis-
   tungserbringung im Ausland hin, wenn sich aus
   den Angaben nach Satz 1 ergibt, dass die an die
   Leistungserbringung im Ausland gestellten gesetz-
   lichen Anforderungen nicht erfüllt sind.“
31. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden das Komma und das
      Wort „Nachbetreuung“ gestrichen.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und
      notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn
      und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung
      eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche
      und selbständige Lebensführung nicht gewähr-
      leistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur
      Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in
      begründeten Einzelfällen soll sie für einen be-
      grenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt
      werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die
      erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe
      nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift
      nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft
      der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab
      einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorge-
      sehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den
      Bedarf des jungen Menschen ein Zuständig-
      keitsübergang auf andere Sozialleistungsträger
      in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.“
32. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

                          „§ 41a

                     Nachbetreuung

      (1) Junge Volljährige werden innerhalb eines an-
   gemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe
   bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang
   und in einer für sie verständlichen, nachvollziehba-
   ren und wahrnehmbaren Form beraten und unter-
   stützt.

     (2) Der angemessene Zeitraum sowie der not-
   wendige Umfang der Beratung und Unterstützung
   nach Beendigung der Hilfe sollen in dem Hilfeplan
   nach § 36 Absatz 2 Satz 2, der die Beendigung der
BGBl. 2021, Seite 1453 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1453
   Hilfe nach § 41 feststellt, dokumentiert und regel-
   mäßig überprüft werden. Hierzu soll der Träger der
   öffentlichen Jugendhilfe in regelmäßigen Abstän-
   den Kontakt zu dem jungen Volljährigen aufneh-
   men.“

33. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „während der Inobhutnahme“ die Wörter „un-
      verzüglich das Kind oder den Jugendlichen um-
      fassend und in einer verständlichen, nachvoll-
      ziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese

      Maßnahme aufzuklären,“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „un-
      terrichten“ ein Komma und die Wörter „sie in

      einer verständlichen, nachvollziehbaren und

      wahrnehmbaren Form umfassend über diese
      Maßnahme aufzuklären“ eingefügt.

34. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort
      „Tagespflegepersonen“ durch das Wort „Kin-
      dertagespflegepersonen“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „Tagespflege-
      person“ durch das Wort „Kindertagespflegeper-
      son“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Erziehungsberechtigte und Kindertages-
      pflegepersonen haben Anspruch auf Beratung
      in allen Fragen der Kindertagespflege ein-
      schließlich Fragen zur Sicherung des Kindes-
      wohls und zum Schutz vor Gewalt.“
35. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in der
      Kinder oder Jugendliche ganztätig oder für

      einen Teil des Tages betreut werden oder Un-

      terkunft erhalten,“ durch die Angabe „nach
      § 45a“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) Der Nummer 1 wird folgende Num-

               mer 1 vorangestellt:

               „1. der Träger die für den Betrieb der
                   Einrichtung erforderliche Zuverläs-
                   sigkeit besitzt,“.
          bbb) Die bisherige Nummer 1 wird Num-
               mer 2 und nach dem Wort „sind“ wer-

               den die Wörter „und durch den Träger
               gewährleistet werden“ eingefügt.
          ccc) Die bisherige Nummer 2 wird Num-
               mer 3.

          ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Num-
               mer 4 und wird wie folgt gefasst:
               „4. zur Sicherung der Rechte und des
                   Wohls von Kindern und Jugend-
                   lichen in der Einrichtung die Ent-
                   wicklung, Anwendung und Über-
                   prüfung eines Konzepts zum Schutz
                   vor Gewalt, geeignete Verfahren
                   der Selbstvertretung und Beteili-
                   gung sowie der Möglichkeit der
                   Beschwerde in persönlichen Ange-

                   legenheiten innerhalb und außer-
                   halb der Einrichtung gewährleistet
                   werden.“
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche
          Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbeson-
          dere dann nicht, wenn er
          1. in der Vergangenheit nachhaltig gegen
             seine Mitwirkungs- und Meldepflichten
             nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,

          2. Personen entgegen eines behördlichen

             Beschäftigungsverbotes nach § 48 be-
             schäftigt oder

          3. wiederholt gegen behördliche Auflagen

             verstoßen hat.“

   c) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wör-
      tern „Qualitätsentwicklung und -sicherung“ die

      Wörter „sowie zur ordnungsgemäßen Buch-
      und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der
      Einrichtung“ eingefügt.
   d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Sicherung“
      durch das Wort „Gewährleistung“ ersetzt und
      wird das Wort „auch“ gestrichen.
   e) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Auf-
      lagen“ die Wörter „nach Absatz 4 Satz 2“ einge-
      fügt und werden die Wörter „, die zur Beseiti-
      gung einer eingetretenen oder Abwendung einer
      drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung
      des Wohls der Kinder oder Jugendlichen erfor-
      derlich sind“ gestrichen.
   f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

         „(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das
      Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der
      Einrichtung gefährdet und der Träger nicht be-

      reit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung

      abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden,
      wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung
      nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen;
      Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vor-
      schriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1

      Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches

      bleiben unberührt. Widerspruch und Anfech-
      tungsklage gegen die Rücknahme oder den
      Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschie-
      bende Wirkung.“
36. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

                         „§ 45a

                       Einrichtung
      Eine Einrichtung ist eine auf gewisse Dauer und
   unter der Verantwortung eines Trägers angelegte
   förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher,
   personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck
   der ganztägigen oder über einen Teil des Tages
   erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewäh-
   rung sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung,
   Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außer-
   halb ihrer Familie. Familienähnliche Betreuungsfor-
   men der Unterbringung, bei denen der Bestand der
   Verbindung nicht unabhängig von bestimmten
   Kindern und Jugendlichen, den dort tätigen Perso-
   nen und der Zuordnung bestimmter Kinder und
   Jugendlicher zu bestimmten dort tätigen Personen
BGBl. 2021, Seite 1454 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1454
   ist, sind nur dann Einrichtungen, wenn sie fachlich
   und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflich-
   tige Einrichtung eingebunden sind. Eine fachliche
   und organisatorische Einbindung der familienähn-
   lichen Betreuungsform liegt insbesondere vor,
   wenn die betriebserlaubnispflichtige Einrichtung
   das Konzept, die fachliche Steuerung der Hilfen,
   die Qualitätssicherung, die Auswahl, Überwachung,
   Weiterbildung und Vertretung des Personals sowie
   die Außenvertretung gewährleistet. Landesrecht
   kann regeln, unter welchen Voraussetzungen auch
   familienähnliche Betreuungsformen Einrichtungen
   sind, die nicht fachlich und organisatorisch in eine
   betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebun-
   den sind.“
37. § 46 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 46

           Prüfung vor Ort und nach Aktenlage
      (1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfor-
   dernissen des Einzelfalls überprüfen, ob die
   Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
   weiter bestehen. Häufigkeit, Art und Umfang der
   Prüfung müssen nach fachlicher Einschätzung im
   Einzelfall zur Gewährleistung des Schutzes des
   Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrich-
   tung geeignet, erforderlich und angemessen sein.
   Sie soll das Jugendamt und einen zentralen Träger
   der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der
   Einrichtung angehört, an der Überprüfung beteili-
   gen. Der Träger der Einrichtung hat der zuständi-
   gen Behörde insbesondere alle für die Prüfung er-
   forderlichen Unterlagen vorzulegen.
     (2) Örtliche Prüfungen können jederzeit unange-
   meldet erfolgen. Der Träger der Einrichtung soll bei
   der örtlichen Prüfung mitwirken.

     (3) Die von der zuständigen Behörde mit der

   Überprüfung der Einrichtung beauftragten Perso-

   nen sind berechtigt, während der Tageszeit

   1. die für die Einrichtung benutzten Grundstücke
      und Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht
      der Bewohner unterliegen, zu betreten und dort
      Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen
      sowie

   2. mit den Beschäftigten und mit den Kindern und
      Jugendlichen jeweils Gespräche zu führen,
      wenn die zuständige Behörde
       a) das Einverständnis der Personensorgebe-
          rechtigten zu den Gesprächen eingeholt hat
          und diesen eine Beteiligung an den Gesprä-
          chen ermöglicht sowie

       b) den Kindern und Jugendlichen die Hinzuzie-

          hung einer von ihnen benannten Vertrauens-

          person zu Gesprächen ermöglicht und sie auf

          dieses Recht hingewiesen hat; der Anspruch

          des Kindes oder Jugendlichen nach § 8 Ab-

          satz 3 bleibt unberührt.

       Die genannten Pflichten bestehen jedoch nicht,
       wenn durch deren Umsetzung die Sicherung der
       Rechte und der wirksame Schutz der Kinder und
       Jugendlichen in der Einrichtung in Frage gestellt
       würden.

   Zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder
   und Jugendlichen können die Grundstücke und
   Räume auch außerhalb der in Satz 1 genannten
   Zeit und auch, wenn diese zugleich einem Haus-
   recht der Bewohner unterliegen, betreten und Ge-
   spräche mit den Beschäftigten sowie den Kindern
   und Jugendlichen nach Maßgabe von Satz 1 ge-
   führt werden. Der Träger der Einrichtung hat die
   Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.“
38. § 47 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 47
                      Melde- und
                 Dokumentationspflichten,
              Aufbewahrung von Unterlagen“.
   b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
      fügt:
         „(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Ein-
      richtung hat den Grundsätzen einer ordnungs-
      gemäßen Buch- und Aktenführung entsprechend
      Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrich-
      tung und deren Ergebnisse anzufertigen sowie
      eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung der
      einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen sicher-
      zustellen. Auf Verlangen der Betriebserlaubnis-
      behörde hat der Träger der Einrichtung den
      Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung
      zu erbringen; dies kann insbesondere durch
      die Bestätigung eines unabhängigen Steuer-,
      Wirtschafts- oder Buchprüfers erfolgen. Die Do-
      kumentations- und Aufbewahrungspflicht um-
      fasst auch die Unterlagen zu räumlichen, wirt-
      schaftlichen und personellen Voraussetzungen
      nach § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie
      zur Belegung der Einrichtung.

         (3) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in

      dessen Zuständigkeitsbereich erlaubnispflichtige

      Einrichtungen liegen oder der die erlaubnis-
      pflichtige Einrichtung mit Kindern und Jugend-
      lichen belegt, und die zuständige Behörde
      haben sich gegenseitig unverzüglich über Ereig-
      nisse oder Entwicklungen zu informieren, die
      geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugend-
      lichen zu beeinträchtigen.“

39. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      „In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Ab-
      satz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bür-
      gerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die
      die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung

      von nach diesen Vorschriften getroffenen Maß-

      nahmen betreffen, legt das Jugendamt dem

      Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2

      Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet aus-

      schließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststel-

      lung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung
      einschließlich der hiervon umfassten Leistungen
      sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen
      dieser Feststellungen. In anderen die Person
      des Kindes betreffenden Kindschaftssachen
      legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforde-
BGBl. 2021, Seite 1455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1455
      rung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt
      informiert das Familiengericht in dem Termin
      nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das
      Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
      genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über
      den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Ab-
      satz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
      und 2 bleiben unberührt.“

   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertra-
      gung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Ab-
      satz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das
      Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
      genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ange-
      hört wird, teilt

      1. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen,
         aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Ab-
         satz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

         den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam
         übertragen wird oder

      2. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen,
         die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil
         der Mutter entziehen oder auf den Vater al-
         lein übertragen,
      dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen
      Jugendamt zu den in § 58a genannten Zwecken
      unverzüglich mit.“

40. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
      „Dabei soll das Jugendamt auch mit anderen
      öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stel-
      len, wenn sich deren Tätigkeit auf die Lebens-
      situation des Jugendlichen oder jungen Volljäh-

      rigen auswirkt, zusammenarbeiten, soweit dies

      zur Erfüllung seiner ihm dabei obliegenden Auf-

      gaben erforderlich ist. Die behördenübergrei-

      fende Zusammenarbeit kann im Rahmen von

      gemeinsamen Konferenzen oder vergleichbaren

      gemeinsamen Gremien oder in anderen nach

      fachlicher Einschätzung geeigneten Formen er-

      folgen.“

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Leistungen der Jugendhilfe“ die Wörter „oder
      anderer Sozialleistungsträger“ eingefügt.
41. § 58a wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 58a

                       Auskunft über

            Alleinsorge aus dem Sorgeregister“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Bescheinigung“
          durch die Wörter „schriftlichen Auskunft“ er-
          setzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“
               durch ein Komma ersetzt.

          bbb) Nummer 2 wird durch die folgenden
               Nummern 2 und 3 ersetzt:
               „2. aufgrund einer rechtskräftigen ge-
                   richtlichen Entscheidung die elter-
                   liche Sorge den Eltern ganz oder
                   zum Teil gemeinsam übertragen
                   worden ist oder

               3. die elterliche Sorge aufgrund einer
                  rechtskräftigen gerichtlichen Ent-
                  scheidung ganz oder zum Teil der
                  Mutter entzogen oder auf den Va-
                  ter allein übertragen worden ist.“
      cc) Satz 3 wird aufgehoben.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Bescheinigung“
          durch die Wörter „schriftliche Auskunft“ er-
          setzt.

      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Bezieht sich die gerichtliche Entscheidung
          nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Num-
          mer 3 nur auf Teile der elterlichen Sorge, so
          erhält die mit dem Vater des Kindes nicht
          verheiratete Mutter auf Antrag eine schrift-
          liche Auskunft darüber, dass Eintragungen
          nur in Bezug auf die durch die Entscheidung
          betroffenen Teile der elterlichen Sorge vor-
          liegen. Satz 2 gilt entsprechend.“
42. Dem § 62 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d werden

    die Wörter „die Gefährdungsabwendung nach § 4
    des Gesetzes zur Kooperation und Information im
    Kinderschutz oder“ angefügt.
43. § 64 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
      gefügt:

         „(2b) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sozial-

      daten übermittelt und genutzt werden, soweit

      dies für die Durchführung bestimmter wissen-

      schaftlicher Vorhaben zur Erforschung mög-

      licher politisch motivierter Adoptionsvermittlung

      in der DDR erforderlich ist, ohne dass es einer

      Anonymisierung oder Pseudonymisierung bedarf.

      Die personenbezogenen Daten sind zu anony-

      misieren, sobald dies nach dem Forschungs-
      zweck möglich ist. Vom Adoptionsverfahren
      betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert
      werden.“
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Erhält ein Träger der öffentlichen Ju-
      gendhilfe nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 des
      Gesetzes zur Kooperation und Information im
      Kinderschutz Informationen und Daten, soll er

      gegenüber der meldenden Person ausschließ-

      lich mitteilen, ob sich die von ihr mitgeteilten
      gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung
      des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestä-
      tigt haben und ob das Jugendamt zur Abwen-
      dung der Gefährdung tätig geworden ist und
      noch tätig ist.“
44. § 65 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1456 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1456
   b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
       „6. wenn dies für die Durchführung bestimmter
           wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung
           möglicher politisch motivierter Adoptions-
           vermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom
           Adoptionsverfahren betroffene Personen dür-
           fen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b
           Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“
45. § 71 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:

         „(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als
       beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusam-
       menschlüsse nach § 4a angehören.“

   b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
      sätze 3 und 4.
   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird
      wie folgt gefasst:
          „(5) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehö-
       ren mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen
       Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der
       im Bereich des Landesjugendamts wirkenden
       und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe
       von der obersten Landesjugendbehörde zu be-
       rufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch
       Landesrecht bestimmt. Absatz 3 gilt entspre-
       chend.“

   d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird
      wie folgt gefasst:

          „(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es
       regelt die Zugehörigkeit weiterer beratender
       Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann
       bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der
       Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwal-
       tung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1
       stimmberechtigt ist.“
46. § 72a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „184i,“
      die Angabe „184j,“ eingefügt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Die Träger der öffentlichen und freien Ju-
       gendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3
       und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten
       erheben und speichern:
       1. den Umstand der Einsichtnahme,

       2. das Datum des Führungszeugnisses und
       3. die Information, ob die das Führungszeugnis
          betreffende Person wegen einer in Absatz 1
          Satz 1 genannten Straftat rechtskräftig verur-
          teilt worden ist.
       Die Träger der öffentlichen und freien Jugend-
       hilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verar-
       beiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eig-
       nung einer Person für die Tätigkeit, die Anlass
       zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis
       gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem
       Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unver-
       züglich zu löschen, wenn im Anschluss an die
       Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3
       Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen
       wird. Andernfalls sind die Daten spätestens

      sechs Monate nach Beendigung einer solchen
      Tätigkeit zu löschen.“
47. § 77 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 77
                      Vereinbarungen
                  über Kostenübernahme
                 und Qualitätsentwicklung
                bei ambulanten Leistungen“.

   b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt
      geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Inan-
          spruchnahme“ die Wörter „sowie über In-
          halt, Umfang und Qualität der Leistung, über
          Grundsätze und Maßstäbe für die Bewer-
          tung der Qualität der Leistung und über
          geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleis-
          tung“ eingefügt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die
          Bewertung der Qualität der Leistung nach
          Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für
          die inklusive Ausrichtung der Aufgaben-
          wahrnehmung und die Berücksichtigung
          der spezifischen Bedürfnisse von jungen
          Menschen mit Behinderungen.“

   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1
      oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffent-
      lichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten
      der Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn
      mit den Leistungserbringern Vereinbarungen
      über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung,
      über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewer-
      tung der Qualität der Leistung sowie über ge-
      eignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung
      geschlossen worden sind; § 78e gilt entspre-
      chend.“
48. § 78 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hin-
      gewirkt werden, dass die geplanten Maßnah-
      men aufeinander abgestimmt werden, sich
      gegenseitig ergänzen und in den Lebens- und
      Wohnbereichen von jungen Menschen und
      Familien ihren Bedürfnissen, Wünschen und In-
      teressen entsprechend zusammenwirken.“
   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Dabei sollen selbstorganisierte Zusammen-
      schlüsse nach § 4a beteiligt werden.“
49. In § 78a Absatz 2 wird die Angabe „§ 42“ durch die
    Angabe „§§ 42, 42a“ ersetzt.
50. § 78b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt und werden die Wörter „dazu
      zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a
      Satz 2.“ angefügt.

   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Vereinbarungen über die Erbringung von Aus-
      landsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trä-
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Originalseite · Seite 1457
      gern abgeschlossen werden, die die Maßgaben
      nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d
      erfüllen.“
51. § 79 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
          eingefügt:
          „2. die nach Nummer 1 vorgehaltenen Ein-
              richtungen, Dienste und Veranstaltun-

              gen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2

              ermittelten Bedarf entsprechend zusam-
              menwirken und hierfür verbindliche
              Strukturen der Zusammenarbeit aufge-
              baut und weiterentwickelt werden;“.

      bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach dem Wort „Landesjugendämter“ wer-
          den die Wörter „einschließlich der Möglich-
          keit der Nutzung digitaler Geräte“ eingefügt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Zur Planung und Bereitstellung einer be-
          darfsgerechten Personalausstattung ist ein
          Verfahren zur Personalbemessung zu nut-
          zen.“

52. In § 79a Satz 2 werden nach dem Wort „für“ die
    Wörter „die inklusive Ausrichtung der Aufgaben-
    wahrnehmung und die Berücksichtigung der spezi-
    fischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit
    Behinderungen sowie“ und nach dem Wort „Ein-
    richtungen“ die Wörter „und in Familienpflege“ ein-
    gefügt.
53. § 80 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Perso-

      nensorgeberechtigten“ durch das Wort „Erzie-

      hungsberechtigten“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „viel-
          fältiges“ ein Komma und das Wort „inklusi-
          ves“ eingefügt.
      bb) Nach Nummer 2 werden die folgenden
          Nummern 3 und 4 eingefügt:
          „3. ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 er-
              mittelten Bedarf entsprechendes Zu-
              sammenwirken der Angebote von Ju-
              gendhilfeleistungen in den Lebens- und

              Wohnbereichen von jungen Menschen

              und Familien sichergestellt ist,

          4. junge Menschen mit Behinderungen
             oder von Behinderung bedrohte junge
             Menschen mit jungen Menschen ohne
             Behinderung gemeinsam unter Berück-
             sichtigung spezifischer Bedarfslagen
             gefördert werden können,“.
      cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
          Nummern 5 und 6.

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:
         „(3) Die Planung insbesondere von Diensten
      zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter
      Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 um-

      fasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleis-
      tung der Leistungserbringung.“
   d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
      sätze 4 und 5.
54. § 81 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 11 wird das Wort „und“ durch ein
      Komma ersetzt.
   b) Der Nummer 12 wird das Wort „und“ angefügt.

   c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13

      eingefügt:

      „13. Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Fa-
           milien und den sozialen Zusammenhalt
           zwischen den Generationen stärken (Mehr-
           generationenhäuser),“.

55. § 83 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Bundes-
      jugendkuratorium“ durch die Wörter „sachver-
      ständige Beratung“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Die fachlich zuständige oberste Bundes-
      behörde hat der Bundeselternvertretung der
      Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinder-
      tagespflege bei wesentlichen die Kindertages-
      betreuung betreffenden Fragen die Möglichkeit
      der Beratung zu geben.“

56. § 87a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach
   § 43 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist
   der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich
   die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt.
   Ist die Kindertagespflegeperson im Zuständigkeits-
   bereich mehrerer örtlicher Träger tätig, ist der

   örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die

   Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Auf-

   enthalt hat. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis
   nach § 44 sowie für deren Rücknahme und Wider-
   ruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Be-
   reich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufent-
   halt hat.“
57. § 87c wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Bescheini-
      gung“ durch die Wörter „schriftliche Auskunft“
      ersetzt.
   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Bescheinigung“

          durch die Wörter „schriftlichen Auskunft“ er-

          setzt.

      bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
          setzt:
          „Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt
          teilt dem nach Satz 1 zuständigen Jugend-
          amt auf dessen Ersuchen mit, ob ihm Mit-
          teilungen nach § 1626d Absatz 2 des Bür-
          gerlichen Gesetzbuchs, Mitteilungen nach
          § 155a Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2
          des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
          liensachen und in den Angelegenheiten der
          freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Mitteilun-
          gen nach § 50 Absatz 3 vorliegen. Betrifft
          die gerichtliche Entscheidung nur Teile der
BGBl. 2021, Seite 1458 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1458
          elterlichen Sorge, so enthalten die Mitteilun-
          gen auch die Angabe, in welchen Bereichen
          die elterliche Sorge der Mutter entzogen
          wurde, den Eltern gemeinsam übertragen
          wurde oder dem Vater allein übertragen
          wurde.“
58. § 90 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Für die Feststellung der zumutbaren Belastung
   gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1
   Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entspre-
   chend, soweit nicht Landesrecht eine andere Re-
   gelung trifft.“
59. In § 92 Absatz 1a werden die Wörter „junge Voll-
    jährige und“ gestrichen.
60. § 94 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
      gefügt:
       „Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Ab-
       satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2
       entsprechend. Bezieht der junge Mensch das
       Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 ent-
       sprechend.“

   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „75“ durch die
           Angabe „höchstens 25“ ersetzt.

       bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-
           den Sätze ersetzt:
          „Maßgeblich ist das Einkommen des Mo-
          nats, in dem die Leistung oder die Maß-
          nahme erbracht wird. Folgendes Einkom-
          men aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb
          eines Monats bleibt für den Kostenbeitrag
          unberücksichtigt:
          1. Einkommen aus Schülerjobs oder Prak-
             tika mit einer Vergütung bis zur Höhe
             von 150 Euro monatlich,

          2. Einkommen aus Ferienjobs,
          3. Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tä-
             tigkeit oder
          4. 150 Euro monatlich als Teil einer Ausbil-
             dungsvergütung.“

61. § 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
       „11. die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen
            Personen und deren Einrichtungen mit
            Ausnahme der Tageseinrichtungen,“.

   b) Der Nummer 12 wird das Wort „sowie“ ange-

      fügt.

62. § 99 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

                „a) Art des Trägers des Hilfe durchfüh-
                    renden Dienstes oder der Hilfe
                    durchführenden Einrichtung sowie
                    bei Trägern der freien Jugendhilfe
                    deren Verbandszugehörigkeit,“.
          bbb) Buchstabe k wird durch die folgenden
               Buchstaben k und l ersetzt:

            „k) Einleitung der Hilfe im Anschluss
                an eine vorläufige Maßnahme zum
                Schutz von Kindern und Jugend-
                lichen im Fall des § 42 Absatz 1
                Satz 1,
            l)   gleichzeitige Inanspruchnahme ei-
                 ner weiteren Hilfe zur Erziehung,
                 Hilfe für junge Volljährige oder Ein-
                 gliederungshilfe bei einer seeli-
                 schen Behinderung oder einer dro-
                 henden seelischen Behinderung
                 sowie“.
   bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aaa) Nach Buchstabe c werden die folgen-
            den Buchstaben d und e eingefügt:
            „d) ausländische Herkunft mindestens
                eines Elternteils,
            e) Deutsch als in der Familie vorran-
               gig gesprochene Sprache,“.
       bbb) Die bisherigen Buchstaben d und e
            werden die Buchstaben f und g.

   cc) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt
       am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
   dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

       „4. für Hilfen außerhalb des Elternhauses
           nach § 27 Absatz 1, 3 und 4, den §§ 29
           und 30, 32 bis 35a und 41 zusätzlich zu
           den unter den Nummern 1 und 2 ge-
           nannten Merkmalen der Schulbesuch
           sowie das Ausbildungsverhältnis.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. Art der Maßnahme, Art des Trägers der
           Maßnahme, Form der Unterbringung
           während der Maßnahme, hinweisgeben-
           der Institution oder Person, Zeitpunkt
           des Beginns und Dauer der Maßnahme,
           Durchführung aufgrund einer voran-
           gegangenen Gefährdungseinschätzung
           nach § 8a Absatz 1, Maßnahmeanlass,
           im Kalenderjahr bereits wiederholt statt-
           findende Inobhutnahme, Widerspruch
           der Personensorge- oder Erziehungs-
           berechtigten gegen die Maßnahme, im
           Fall des Widerspruchs gegen die Maß-
           nahme Herbeiführung einer Entschei-
           dung des Familiengerichts nach § 42
           Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Grund für

           die Beendigung der Maßnahme, an-

           schließendem Aufenthalt, Art der an-
           schließenden Hilfe,“.
   bb) In Nummer 2 wird das Wort „Migrations-
       hintergrund“ durch die Wörter „ausländi-
       scher Herkunft mindestens eines Elternteils,
       Deutsch als in der Familie vorrangig gespro-
       chene Sprache“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aaa) In Buchstabe b wird das Wort „Ge-
            burtsjahr“ durch das Wort „Geburtsda-
            tum“ ersetzt und werden nach dem
BGBl. 2021, Seite 1459 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1459
        Wort „Adoptionsvermittlungsdienstes“
        ein Komma und die Wörter „Datum
        des Adoptionsbeschlusses“ eingefügt.
   bbb) In Buchstabe c werden vor dem Wort
        „Familienstand“ die Wörter „Geschlecht
        und“ eingefügt.
   ccc) Nach Buchstabe c wird folgender
        Buchstabe d eingefügt:

        „d) zusätzlich bei nationalen Adoptio-
            nen nach Datum des Beginns und
            Endes der Adoptionspflege und bei
            Unterbringung vor der Adoptions-
            pflege in Pflegefamilien nach Da-
            tum des Beginns und Endes dieser
            Unterbringung sowie bei Annahme
            durch die vorherige Pflegefamilie
            nach Datum des Beginns und En-
            des dieser Unterbringung,“.
   ddd) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-
        stabe e und wird wie folgt gefasst:

        „e) zusätzlich bei der internationalen

            Adoption (§ 2a des Adoptionsver-

            mittlungsgesetzes) nach Staatsan-

            gehörigkeit vor Ausspruch der

            Adoption, nach Herkunftsland und

            gewöhnlichem Aufenthalt vor der

            Adoption sowie nach Ausspruch

            der Adoption im Ausland oder In-

            land,“.

   eee) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-
        stabe f und wird wie folgt gefasst:

        „f) nach    Staatsangehörigkeit, Ge-

            schlecht und Familienstand der

            oder des Annehmenden sowie nach

            dem Verwandtschaftsverhältnis zu
            dem Kind,“.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt
    am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

   „3. bei Anerkennungs- und Wirkungsfest-
       stellung einer ausländischen Adop-
       tionsentscheidung nach § 2 des Adop-

       tionswirkungsgesetzes   sowie   eines
       Umwandlungsausspruchs nach § 3 des
       Adoptionswirkungsgesetzes die Zahl der
      a) eingeleiteten Verfahren nach den §§ 2
         und 3 des Adoptionswirkungsgeset-
         zes,
      b) beendeten Verfahren nach den §§ 2
         und 3 des Adoptionswirkungsgeset-
         zes, die ausländische Adoptionen
         nach § 2a des Adoptionsvermitt-
         lungsgesetzes zum Gegenstand ha-
         ben, gegliedert nach

         aa) dem Ergebnis des Verfahrens im
             Hinblick auf eine erfolgte und
             nicht erfolgte Vermittlung nach
             § 2a Absatz 2 des Adoptionsver-
             mittlungsgesetzes,
         bb) dem Vorliegen einer Bescheini-
             gung nach Artikel 23 des Haager
             Übereinkommens vom 29. Mai

                    1993 über den Schutz von Kin-
                    dern und die Zusammenarbeit
                    auf dem Gebiet der internatio-
                    nalen Adoption und
                 cc) der Verfahrensdauer.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. nach der hinweisgebenden Institution
           oder Person, der Art der Kindeswohlge-
           fährdung, der Person, von der die Ge-
           fährdung ausgeht, dem Ergebnis der
           Gefährdungseinschätzung sowie wie-
           derholter Meldung zu demselben Kind
           oder Jugendlichen im jeweiligen Kalen-
           derjahr,“.

   bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich
           zu den in Nummer 1 genannten Merk-
           malen nach Geschlecht, Geburtsmonat,
           Geburtsjahr, ausländischer Herkunft

           mindestens eines Elternteils, Deutsch

           als in der Familie vorrangig gesprochene

           Sprache, Eingliederungshilfe und Auf-

           enthaltsort des Kindes oder Jugend-

           lichen zum Zeitpunkt der Meldung sowie

           den Altersgruppen der Eltern und der In-

           anspruchnahme einer Leistung gemäß

           den §§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und

           der Durchführung einer Maßnahme nach
           § 42.“

e) Absatz 6b wird wie folgt geändert:

   aa) In dem Satzteil nach Nummer 4 wird das

       Wort „Alter“ durch das Wort „Altersgrup-

       pen“ ersetzt.

   bb) Folgender Satz wird angefügt:
       „Zusätzlich sind die Fälle nach Geschlecht
       und Altersgruppen zu melden, in denen das
       Jugendamt insbesondere nach § 8a Ab-

       satz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2
       Nummer 2 das Familiengericht anruft, weil
       es dessen Tätigwerden für erforderlich hält.“

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

   aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
            „a) der Art und Rechtsform des Trä-
                gers sowie bei Trägern der freien
                Jugendhilfe deren Verbandszuge-
                hörigkeit sowie besonderen Merk-
                malen,“.
       bbb) In Buchstabe c wird das Wort „sowie“
            durch ein Komma ersetzt.

       ccc) Die folgenden Buchstaben e und f wer-
            den angefügt:

            „e) Anzahl der Schließtage an regulä-
                ren Öffnungstagen im vorangegan-
                genen Jahr sowie
            f)     Öffnungszeiten,“.
   bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort
       „Arbeitsbereich“ durch die Wörter „Arbeits-
       bereiche einschließlich Gruppenzugehörig-
BGBl. 2021, Seite 1460 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1460
          keit, Monat und Jahr des Beginns der Tätig-
          keit in der derzeitigen Einrichtung“ ersetzt.
       cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
               „b) ausländische Herkunft mindestens
                   eines Elternteils,“.

          bbb) Nach Buchstabe b wird folgender
               Buchstabe c eingefügt:
               „c) Deutsch als in der Familie vorran-
                   gig gesprochene Sprache,“.

          ccc) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-
               stabe d.

          ddd) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-
               stabe e und wird wie folgt gefasst:
               „e) Eingliederungshilfe,“.
          eee) Die bisherigen Buchstaben e und f
               werden die Buchstaben f und g.

  g) Absatz 7a wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem

           Wort „Qualifikation,“ die Wörter „höchster
           allgemeinbildender Schulabschluss, höchs-
           ter beruflicher Ausbildungs- und Hochschul-
           abschluss,“ eingefügt.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
               „b) ausländische Herkunft mindestens
                   eines Elternteils,“.

          bbb) Nach Buchstabe b wird folgender
               Buchstabe c eingefügt:

               „c) Deutsch als in der Familie vorran-

                   gig gesprochene Sprache,“.

          ccc) Die bisherigen Buchstaben c und d

               werden die Buchstaben d und e.

          ddd) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-

               stabe f und wird wie folgt gefasst:

               „f) Eingliederungshilfe,“.
          eee) Die bisherigen Buchstaben f bis h wer-
               den die Buchstaben g bis i.
  h) In Absatz 7b wird das Wort „Tagespflegeper-
     sonen“ durch das Wort „Kindertagespflegeper-
     sonen“ ersetzt.
  i) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. Art und Rechtsform des Trägers sowie
              bei Trägern der freien Jugendhilfe deren
              Verbandszugehörigkeit,“.
       bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

          „3. Art der Beschäftigung und Tätigkeit der

              bei der Durchführung des Angebots täti-

              gen Personen sowie, mit Ausnahme der

              sonstigen pädagogisch tätigen Personen,
              deren Altersgruppe und Geschlecht,“.
       cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
          „4. Zahl der Teilnehmenden und der Besu-
              cher sowie, mit Ausnahme von Festen,
              Feiern, Konzerten, Sportveranstaltungen

              und sonstigen Veranstaltungen, deren
              Geschlecht und Altersgruppe,“.
   j) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
         „(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebun-
      gen über die Träger der Jugendhilfe, die dort
      tätigen Personen und deren Einrichtungen, so-
      weit diese nicht in Absatz 7 erfasst werden, sind

      1. die Träger gegliedert nach
         a) Art und Rechtsform des Trägers sowie bei
            Trägern der freien Jugendhilfe deren Ver-
            bandszugehörigkeit,

         b) den Betätigungsfeldern nach Aufgabenbe-
            reichen,

         c) deren Personalausstattung sowie
         d) Anzahl der Einrichtungen,
      2. die Einrichtungen des Trägers mit Betriebs-
         erlaubnis nach § 45 und Betreuungsformen
         nach diesem Gesetz, soweit diese nicht in

         Absatz 7 erfasst werden, gegliedert nach

         a) Postleitzahl des Standorts,

         b) für jede vorhandene Gruppe und jede
            sonstige Betreuungsform nach diesem
            Gesetz, die von der Betriebserlaubnis um-
            fasst ist, Angaben über die Art der Unter-

            bringung oder Betreuung, deren Rechts-
            grundlagen, Anzahl der genehmigten und
            belegten Plätze, Anzahl der Sollstellen des
            Personals und Hauptstelle der Einrich-
            tung,

      3. für jede im Bereich der Jugendhilfe pädago-
         gisch und in der Verwaltung tätige Person

         des Trägers

         a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburts-

            jahr,

         b) Art des höchsten Berufsausbildungsab-

            schlusses, Stellung im Beruf, Art der Be-

            schäftigung, Beschäftigungsumfang und
            Arbeitsbereiche,
         c) Bundesland des überwiegenden Einsatz-
            ortes.“
63. In § 100 Nummer 4 werden die Wörter „Telefon-
    nummer sowie Faxnummer oder E-Mail-Adresse“
    durch das Wort „Kontaktdaten“ ersetzt.
64. § 101 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5, 6a
      bis 7b und 10 sind jährlich durchzuführen, die
      Erhebungen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3 erst-
      malig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach
      § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe

      für Kinder und Jugendliche mit seelischer Be-

      hinderung betreffen, sind 2007 beginnend jähr-

      lich durchzuführen.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
          „8. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a,
              Nummer 3 und Absatz 6a, 6b und 10
              sind für das abgelaufene Kalenderjahr,“.
BGBl. 2021, Seite 1461 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1461
      bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
          „9. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b
              und Absatz 4 und 5 sind zum 31. Dezem-
              ber,“.
      cc) Der Nummer 12 wird ein Komma angefügt.
      dd) Folgende Nummer 13 wird angefügt:

          „13. § 99 Absatz 9 sind zum 15. Dezember.“
65. § 102 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe „und 9“

      gestrichen.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 99 Absatz 1, 2,
      3, 7, 8 und 9“ durch die Wörter „§ 99 Absatz 1,
      3, 7, 8 und 9“ ersetzt.
66. Dem § 103 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Die statistischen Landesämter übermitteln
   die erhobenen Einzeldaten auf Anforderung an
   das Statistische Bundesamt.“
67. In § 104 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem
    Wort „macht“ die Wörter „oder vorsätzlich oder
    fahrlässig seiner Verpflichtung zur Dokumentation
    oder Aufbewahrung derselben oder zum Nachweis
    der ordnungsgemäßen Buchführung auf entspre-
    chendes Verlangen nicht nachkommt“ eingefügt.
68. In der Überschrift des Elften Kapitels werden dem
    Wort „Schlussvorschriften“ die Wörter „Über-
    gangs- und“ vorangestellt.
69. Folgender § 107 wird angefügt:

                         „§ 107
                   Übergangsregelung
     (1) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
   ren, Frauen und Jugend begleitet und untersucht

   1. bis zum Inkrafttreten von § 10b am 1. Januar
      2024 sowie
   2. bis zum Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1
      und 2 am 1. Januar 2028
   die Umsetzung der für die Ausführung dieser Re-
   gelungen jeweils notwendigen Maßnahmen in den
   Ländern. Bei der Untersuchung nach Satz 1 Num-
   mer 1 werden insbesondere auch die Erfahrungen
   der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
   einbezogen, die bereits vor dem 1. Januar 2024
   Verfahrenslotsen entsprechend § 10b einsetzen.
   Bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 fin-
   det das Bundesgesetz nach § 10 Absatz 4 Satz 3
   ab dem Zeitpunkt seiner Verkündung, die als Be-
   dingung für das Inkrafttreten von § 10 Absatz 4
   Satz 1 und 2 spätestens bis zum 1. Januar 2027
   erfolgen muss, besondere Berücksichtigung.

     (2) Das Bundesministerium für Familie, Senio-

   ren, Frauen und Jugend untersucht in den Jahren

   2022 bis 2024 die rechtlichen Wirkungen von § 10

   Absatz 4 und legt dem Bundestag und dem Bun-
   desrat bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht
   über das Ergebnis der Untersuchung vor. Dabei
   sollen insbesondere die gesetzlichen Festlegungen
   des Achten und Neunten Buches
   1. zur Bestimmung des leistungsberechtigten Per-
      sonenkreises,

   2. zur Bestimmung von Art und Umfang der Leis-
      tungen,
   3. zur Ausgestaltung der Kostenbeteiligung bei
      diesen Leistungen und
   4. zur Ausgestaltung des Verfahrens
   untersucht werden mit dem Ziel, den leistungsbe-
   rechtigten Personenkreis, Art und Umfang der
   Leistungen sowie den Umfang der Kostenbeteili-
   gung für die hierzu Verpflichteten nach dem am
   1. Januar 2023 für die Eingliederungshilfe gelten-

   den Recht beizubehalten, insbesondere einerseits

   keine Verschlechterungen für leistungsberechtigte
   oder kostenbeitragspflichtige Personen und ande-
   rerseits keine Ausweitung des Kreises der Leis-
   tungsberechtigten sowie des Leistungsumfangs
   im Vergleich zur Rechtslage am 1. Januar 2023
   herbeizuführen, sowie Hinweise auf die zu bestim-
   menden Inhalte des Bundesgesetzes nach § 10
   Absatz 4 Satz 3 zu geben. In die Untersuchung
   werden auch mögliche finanzielle Auswirkungen
   gesetzlicher Gestaltungsoptionen einbezogen.
      (3) Soweit das Bundesministerium für Familie,
   Senioren, Frauen und Jugend Dritte in die Durch-
   führung der Untersuchungen nach den Absätzen 1
   und 2 einbezieht, beteiligt es hierzu vorab die Län-
   der.
      (4) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
   ren, Frauen und Jugend untersucht unter Beteili-
   gung der Länder die Wirkungen dieses Gesetzes
   im Übrigen einschließlich seiner finanziellen Aus-
   wirkungen auf Länder und Kommunen und berich-
   tet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat
   über die Ergebnisse dieser Untersuchung.“
                       Artikel 2

                   Änderung des
             Gesetzes zur Kooperation
          und Information im Kinderschutz
  Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kin-
derschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975),
das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „Einrichtungen
   und Dienste, mit denen Verträge nach § 76 Absatz 1
   des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
   Wörter „Leistungserbringer, mit denen Verträge
   nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“
   ersetzt und werden nach den Wörtern „sozialen Be-
   ziehungen“ ein Komma und das Wort „Mehrgenera-
   tionenhäuser“ eingefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Ärz-

         tinnen oder Ärzten,“ die Wörter „Zahnärztin-

         nen oder Zahnärzten“ eingefügt.

     bb) In dem Satzteil nach Nummer 7 wird jeweils
         das Wort „Personensorgeberechtigten“ durch
         das Wort „Erziehungsberechtigten“ ersetzt.
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1
     Nummer 1 genannten Personen mit der Maß-
BGBl. 2021, Seite 1462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1462
       gabe, dass diese unverzüglich das Jugendamt
       informieren sollen, wenn nach deren Einschät-
       zung eine dringende Gefahr für das Wohl des
       Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden
       des Jugendamtes erfordert.“
  c) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

          „(4) Wird das Jugendamt von einer in Absatz 1
       genannten Person informiert, soll es dieser Per-
       son zeitnah eine Rückmeldung geben, ob es die
       gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung
       des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestä-
       tigt sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder
       Jugendlichen tätig geworden ist und noch tätig
       ist. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuwei-

       sen, es sei denn, dass damit der wirksame
       Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in
       Frage gestellt wird.

          (5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend
       für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zollbe-
       hörden.

          (6) Zur praktischen Erprobung datenschutz-
       rechtskonformer Umsetzungsformen und zur
       Evaluierung der Auswirkungen auf den Kinder-
       schutz kann Landesrecht die Befugnis zu einem
       fallbezogenen interkollegialen Austausch von
       Ärztinnen und Ärzten regeln.“

3. Folgender § 5 wird angefügt:

                           „§ 5

              Mitteilungen an das Jugendamt

     (1) Werden in einem Strafverfahren gewichtige
  Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines
  Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, informiert
  die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht
  unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der
  öffentlichen Jugendhilfe sowie im Falle seiner Zu-
  ständigkeit den überörtlichen Träger der öffent-
  lichen Jugendhilfe und übermittelt die aus ihrer
  Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos er-
  forderlichen Daten. Die Mitteilung ordnen Richterin-
  nen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsan-
  wälte an. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

     (2) Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefähr-
  dung können insbesondere dann vorliegen, wenn
  gegen eine Person, die mit einem Kind oder Ju-
  gendlichen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
  die regelmäßig Umgang mit ihm hat oder haben
  wird, der Verdacht besteht, eine Straftat nach den

  §§ 171, 174, 176 bis 180, 182, 184b bis 184e, 225,

  232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetz-

  buchs begangen zu haben.“

                        Artikel 3

                   Änderung des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
  „Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei
  durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu hel-
  fen und unter Berücksichtigung von geschlechts-,
  alters- und behinderungsspezifischen Besonderhei-
  ten auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.“
2. § 2b wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Geschlechts-
     spezifische“ durch die Wörter „Geschlechts-
     und altersspezifische“ ersetzt.
  b) In dem Wortlaut wird das Wort „geschlechtsspe-
     zifischen“ durch die Wörter „geschlechts- und
     altersspezifischen“ ersetzt.

3. In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „bei-

   tragen“ die Wörter „und kind- und jugendspezi-
   fische Belange berücksichtigen“ eingefügt.
4. Nach § 73b wird folgender § 73c eingefügt:

                          „§ 73c
              Kooperationsvereinbarungen
             zum Kinder- und Jugendschutz

     Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit
  den kommunalen Spitzenverbänden auf Landes-
  ebene eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit
  von Vertragsärzten mit den Jugendämtern schlie-
  ßen, um die vertragsärztliche Versorgung von Kin-
  dern und Jugendlichen zu verbessern, bei denen
  Vertragsärzte im Rahmen von Früherkennungsun-
  tersuchungen nach § 26 oder im Rahmen ihrer oder

  der ärztlichen Behandlung ihrer Familienangehöri-
  gen nach § 28 Anhaltspunkte für eine Gefährdung
  ihres Wohls feststellen. Satz 1 gilt nicht für Kassen-
  zahnärztliche Vereinigungen und Zahnärzte.“

5. Nach § 87 Absatz 2a Satz 7 wird folgender Satz
   eingefügt:
  „In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch
  einzubeziehen, in welchem Umfang die Durchfüh-
  rung von insbesondere telemedizinischen Fallbe-
  sprechungen im Rahmen von Kooperationsverein-
  barungen zum Kinder- und Jugendschutz nach
  § 73c angemessen vergütet werden kann; auf dieser
  Grundlage ist eine Anpassung des einheitlichen Be-
  wertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen zu be-
  schließen.“

6. In § 92 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „Erfordernissen der Versorgung“ die Wörter „von
   Kindern und Jugendlichen sowie“ eingefügt.
7. § 120 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 87

     Absatz 2a Satz 13“ durch die Wörter „nach § 87

     Absatz 2a Satz 14“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „nach § 87
     Absatz 2a Satz 26“ durch die Wörter „nach § 87

     Absatz 2a Satz 27“ ersetzt.

                       Artikel 4

                  Änderung des
         Neunten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
BGBl. 2021, Seite 1463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1463
Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Satz 2 wird die Angabe „§ 36“ durch die
   Wörter „den §§ 36, 36b und 37c“ ersetzt.
2. Dem § 117 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten
  wird der nach § 86 des Achten Buches zuständige
  örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom

  Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung des
  Personensorgeberechtigten informiert und nimmt
  am Gesamtplanverfahren beratend teil, soweit dies
  zur Feststellung der Leistungen der Eingliederungs-
  hilfe nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. Hier-
  von kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen
  werden, insbesondere, wenn durch die Teilnahme
  des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen
  Jugendhilfe das Gesamtplanverfahren verzögert
  würde.“
3. § 119 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Die Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehabi-

  litationsträger und bei minderjährigen Leistungsbe-

  rechtigten der nach § 86 des Achten Buches zu-

  ständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

  können dem nach § 15 verantwortlichen Träger der

  Eingliederungshilfe die Durchführung einer Gesamt-

  plankonferenz vorschlagen.“

                       Artikel 5
                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   Dem § 71 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I
S. 1122) geändert worden ist, wird folgender Satz
angefügt:
„Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig,
soweit sie zum Schutz des Kindeswohls nach § 4 Ab-
satz 1 und 5 des Gesetzes zur Kooperation und Infor-
mation im Kinderschutz erforderlich ist.“

                       Artikel 6
                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1632 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

  „Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1
  von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson
  zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pfle-
  geperson auf Dauer ist, wenn
  1. sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwick-

     lung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz an-

     gebotener geeigneter Beratungs- und Unterstüt-
     zungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei
     den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und
     eine derartige Verbesserung mit hoher Wahr-

      scheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten
      ist und
   2. die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich
      ist.“
2. In § 1688 Absatz 2 wird die Angabe „35a Abs. 1
   Satz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „35a Absatz 2 Num-
   mer 3“ ersetzt.

3. Dem § 1696 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf
   Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme
   des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl
   nicht gefährdet.“

4. § 1697a wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Lebt das Kind in Familienpflege, so hat
      das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist,

      in Verfahren über die in diesem Titel geregelten

      Angelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob

      und inwieweit sich innerhalb eines im Hinblick

      auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeit-

      raums die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern

      derart verbessert haben, dass diese das Kind

      selbst erziehen können. Liegen die Vorausset-
      zungen des § 1632 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
      vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung
      auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuier-
      lichen und stabilen Lebensverhältnissen zu be-
      rücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
      chend, wenn das Kind im Rahmen einer Hilfe
      nach § 34 oder 35a Absatz 2 Nummer 4 des Ach-
      ten Buches Sozialgesetzbuch erzogen und be-
      treut wird.“
5. In § 1800 Satz 1 wird die Angabe „1632“ durch die
   Wörter „1632 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
6. In § 1795 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „1632“
   durch die Wörter „1632 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.

                       Artikel 7
                 Änderung des
              Gesetzes über das
    Verfahren in Familiensachen und in den
 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   In § 166 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085) ge-

ändert worden ist, werden nach dem Wort „Maß-
nahme“ ein Komma und die Wörter „die von Amts
wegen geändert werden kann,“ eingefügt.

                       Artikel 8

                   Änderung des

               Jugendgerichtsgesetzes

  Nach § 37 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 25
BGBl. 2021, Seite 1464 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1464
des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geän-
dert worden ist, wird folgender § 37a eingefügt:

                        „§ 37a

       Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien
  (1) Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte können
zum Zweck einer abgestimmten Aufgabenwahrneh-
mung fallübergreifend mit öffentlichen Einrichtungen
und sonstigen Stellen, deren Tätigkeit sich auf die
Lebenssituation junger Menschen auswirkt, zusam-
menarbeiten, insbesondere durch Teilnahme an ge-
meinsamen Konferenzen und Mitwirkung in vergleich-
baren gemeinsamen Gremien.
   (2) An einzelfallbezogener derartiger Zusammen-
arbeit sollen Jugendstaatsanwälte teilnehmen, wenn
damit aus ihrer Sicht die Erreichung des Ziels nach
§ 2 Absatz 1 gefördert wird.“

                       Artikel 9

                  Änderung des

              Einführungsgesetzes
          zum Gerichtsverfassungsgesetz
   § 17 Nummer 5 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlich-

ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„5. zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Ge-
    fährdung des Wohls eines Kindes oder Jugend-
    lichen“.

                      Artikel 10
            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 14 tritt am 1. Januar 2024 in
Kraft.
  (3) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 1. Januar 2028 in
Kraft, wenn bis zum 1. Januar 2027 ein Bundesgesetz
nach Artikel 1 Nummer 12 § 10 Absatz 4 Satz 3 ver-
kündet wurde.

  (4) Artikel 1 Nummer 13 § 10a Absatz 3 und Num-

mer 14 tritt am 1. Januar 2028 außer Kraft.

  (5) Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe j und Nummer 65
Buchstabe a tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
  (6) Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe i und Artikel 6
Nummer 6 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 3. Juni 2021
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin
                            für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
                                       Christine Lambrecht
                                         Die Bundesministerin
                                 der Justiz und für Verbraucherschutz
                                         Christine Lambrecht
                                            Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Soziales
                                               Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1444. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1e402b2aa9b0bd77….