Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1444
BGBl. 2021 I S. 1444 · 109.971 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)
Vom 3. Juni 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und
Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I
S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse
zur Selbstvertretung“.
b) In der Angabe zu § 9 werden die Wörter „Jungen
und Mädchen“ durch die Wörter „jungen Men-
schen“ ersetzt.
c) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 9a Ombudsstellen“.
d) Nach der Angabe zu § 10 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 10a Beratung
§ 10b Verfahrenslotse“.
e) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 13a Schulsozialarbeit“.
f) Die Angabe zu § 35a wird wie folgt gefasst:
„§ 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Ju-
gendliche mit seelischer Behinderung
oder drohender seelischer Behinde-
rung“.
g) Nach der Angabe zu § 36a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 36b Zusammenarbeit beim Zuständigkeits-
übergang“.

h) Die Angaben zu den §§ 37 und 38 werden durch
die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 37 Beratung und Unterstützung der Eltern,
Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb
der eigenen Familie
§ 37a Beratung und Unterstützung der Pflege-
person
§ 37b Sicherung der Rechte von Kindern und
Jugendlichen in Familienpflege
§ 37c Ergänzende Bestimmungen zur Hilfe-
planung bei Hilfen außerhalb der eige-
nen Familie
§ 38 Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen“.
i) Die Angabe zu § 41 wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„§ 41 Hilfe für junge Volljährige
§ 41a Nachbetreuung“.
j) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 45a Einrichtung“.
k) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46 Prüfung vor Ort und nach Aktenlage“.
l) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Melde- und Dokumentationspflichten,
Aufbewahrung von Unterlagen“.
m) Die Angabe zu § 58a wird wie folgt gefasst:
„§ 58a Auskunft über Alleinsorge aus dem Sor-
geregister“.
n) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:
„§ 77 Vereinbarungen über Kostenübernahme
und Qualitätsentwicklung bei ambulan-
ten Leistungen“.
o) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
„§ 83 Aufgaben des Bundes, sachverständige
Beratung“.
p) In der Angabe zu § 87c wird das Wort „Beschei-
nigung“ durch die Wörter „schriftliche Auskunft“
ersetzt.
q) In der Angabe zum Elften Kapitel werden dem
Wort „Schlussvorschriften“ die Wörter „Über-
gangs- und“ vorangestellt.
r) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 107 Übergangsregelung“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „einer“ das
Wort „selbstbestimmten,“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. jungen Menschen ermöglichen oder er-
leichtern, entsprechend ihrem Alter und
ihrer individuellen Fähigkeiten in allen
sie betreffenden Lebensbereichen selbst-
bestimmt zu interagieren und damit
gleichberechtigt am Leben in der Gesell-
schaft teilhaben zu können,“.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
Nummern 3 bis 5.
3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Jugend-
sozialarbeit“ ein Komma und die Wörter „der
Schulsozialarbeit“ eingefügt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „Tagespflege“
durch das Wort „Kindertagespflege“ ersetzt.
c) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 41“ durch die
Wörter „den §§ 41 und 41a“ ersetzt.
4. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „verschiedenen
Formen der Selbsthilfe“ durch die Wörter „Beteili-
gung von Kindern, Jugendlichen und Eltern“ er-
setzt.
5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Selbstorganisierte
Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung
(1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach
diesem Buch sind solche, in denen sich nicht in
berufsständische Organisationen der Kinder- und
Jugendhilfe eingebundene Personen, insbeson-
dere Leistungsberechtigte und Leistungsempfän-
ger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich in der
Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, nicht
nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschlie-
ßen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder-
und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und
zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie
umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb
von Einrichtungen und Institutionen als auch im
Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur
Wahrnehmung eigener Interessen sowie die ver-
schiedenen Formen der Selbsthilfe.
(2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit den
selbstorganisierten Zusammenschlüssen zusam-
men, insbesondere zur Lösung von Problemen im
Gemeinwesen oder innerhalb von Einrichtungen
zur Beteiligung in diese betreffenden Angelegen-
heiten, und wirkt auf eine partnerschaftliche
Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien
Jugendhilfe hin.
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstor-
ganisierten Zusammenschlüsse nach Maßgabe
dieses Buches anregen und fördern.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige
und junge Menschen mit Behinderungen im
Sinne dieses Buches sind Menschen, die kör-
perliche, seelische, geistige oder Sinnesbeein-
trächtigungen haben, die sie in Wechselwirkung
mit einstellungs- und umweltbedingten Barrie-
ren an der gleichberechtigten Teilhabe an der
Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit län-
ger als sechs Monate hindern können. Eine Be-
einträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der
Körper- und Gesundheitszustand von dem für
das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge
Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn

eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten
ist.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
sätze 3 bis 5.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „wenn die Be-
ratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage
erforderlich ist und“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Beratung kann auch durch einen Träger
der freien Jugendhilfe erbracht werden;
§ 36a Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entspre-
chend.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Beteiligung und Beratung von Kindern
und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen
in einer für sie verständlichen, nachvollziehba-
ren und wahrnehmbaren Form.“
8. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes
oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt
wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberech-
tigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in
die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen
und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung
erforderlich ist,
1. sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von
dem Kind und von seiner persönlichen Um-
gebung zu verschaffen sowie
2. Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Ge-
setzes zur Kooperation und Information im
Kinderschutz dem Jugendamt Daten über-
mittelt haben, in geeigneter Weise an der Ge-
fährdungseinschätzung zu beteiligen.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die
Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden
insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die ins-
besondere auch den spezifischen Schutzbe-
dürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit
Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist
in die Vereinbarungen insbesondere die Ver-
pflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte
der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf
die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken,
wenn sie diese für erforderlich halten, und das
Jugendamt informieren, falls die Gefährdung
nicht anders abgewendet werden kann.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespfle-
gepersonen, die Leistungen nach diesem Buch
erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Be-
kanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die
Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes
eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und
dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft bera-
tend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten
sowie das Kind sind in die Gefährdungsein-
schätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der
wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage ge-
stellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
9. Dem § 8b wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei der fachlichen Beratung nach den
Absätzen 1 und 2 wird den spezifischen Schutzbe-
dürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Be-
hinderungen Rechnung getragen.“
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Mädchen
und Jungen“ durch die Wörter „jungen Men-
schen“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mäd-
chen, Jungen sowie transidenten, nichtbi-
nären und intergeschlechtlichen jungen
Menschen zu berücksichtigen, Benachteili-
gungen abzubauen und die Gleichberechti-
gung der Geschlechter zu fördern,“.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die gleichberechtigte Teilhabe von jungen
Menschen mit und ohne Behinderungen um-
zusetzen und vorhandene Barrieren abzu-
bauen.“
11. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Ombudsstellen
In den Ländern wird sichergestellt, dass sich
junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in
sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im
Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Ju-
gendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch
die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Om-
budsstelle wenden können. Die hierzu dem Bedarf
von jungen Menschen und ihren Familien entspre-
chend errichteten Ombudsstellen arbeiten unab-
hängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden.
§ 17 Absatz 1 bis 2a des Ersten Buches gilt für die
Beratung sowie die Vermittlung und Klärung von
Konflikten durch die Ombudsstellen entsprechend.
Das Nähere regelt das Landesrecht.“
12. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen
Leistungen nach dem Neunten Buch vor. Leis-
tungen nach diesem Buch für junge Menschen
mit seelischer Behinderung oder einer drohen-
den seelischen Behinderung werden auch für
junge Menschen mit körperlicher oder geistiger
Behinderung oder mit einer drohenden körperli-
chen oder geistigen Behinderung vorrangig vom
Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt.
Das Nähere über
1. den leistungsberechtigten Personenkreis,
2. Art und Umfang der Leistung,
3. die Kostenbeteiligung und
4. das Verfahren

bestimmt ein Bundesgesetz auf Grundlage einer
prospektiven Gesetzesevaluation.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Die Leistungen nach diesem Buch gehen
Leistungen nach dem Zwölften Buch vor. Ab-
weichend von Satz 1 gehen Leistungen nach
§ 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6
des Zwölften Buches den Leistungen nach die-
sem Buch vor.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
13. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Beratung
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem
Buch werden junge Menschen, Mütter, Väter, Per-
sonensorge- und Erziehungsberechtigte, die leis-
tungsberechtigt sind oder Leistungen nach § 2
Absatz 2 erhalten sollen, in einer für sie verständli-
chen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren
Form, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Per-
son ihres Vertrauens, beraten.
(2) Die Beratung umfasst insbesondere
1. die Familiensituation oder die persönliche Situa-
tion des jungen Menschen, Bedarfe, vorhan-
dene Ressourcen sowie mögliche Hilfen,
2. die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ein-
schließlich des Zugangs zum Leistungssystem,
3. die Leistungen anderer Leistungsträger,
4. mögliche Auswirkungen und Folgen einer Hilfe,
5. die Verwaltungsabläufe,
6. Hinweise auf Leistungsanbieter und andere
Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Mög-
lichkeiten zur Leistungserbringung,
7. Hinweise auf andere Beratungsangebote im
Sozialraum.
Soweit erforderlich, gehört zur Beratung auch Hilfe
bei der Antragstellung, bei der Klärung weiterer zu-
ständiger Leistungsträger, bei der Inanspruch-
nahme von Leistungen sowie bei der Erfüllung
von Mitwirkungspflichten.
(3) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten
nach § 99 des Neunten Buches nimmt der Träger
der öffentlichen Jugendhilfe mit Zustimmung des
Personensorgeberechtigten am Gesamtplanver-
fahren nach § 117 Absatz 6 des Neunten Buches
beratend teil.“
14. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
„§ 10b
Verfahrenslotse
(1) Junge Menschen, die Leistungen der Einglie-
derungshilfe wegen einer Behinderung oder wegen
einer drohenden Behinderung geltend machen
oder bei denen solche Leistungsansprüche in Be-
tracht kommen, sowie ihre Mütter, Väter, Perso-
nensorge- und Erziehungsberechtigten haben bei
der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung
dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und
Begleitung durch einen Verfahrenslotsen. Der Ver-
fahrenslotse soll die Leistungsberechtigten bei der
Verwirklichung von Ansprüchen auf Leistungen der
Eingliederungshilfe unabhängig unterstützen sowie
auf die Inanspruchnahme von Rechten hinwirken.
Diese Leistung wird durch den örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe erbracht.
(2) Der Verfahrenslotse unterstützt den örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Zusam-
menführung der Leistungen der Eingliederungshilfe
für junge Menschen in dessen Zuständigkeit.
Hierzu berichtet er gegenüber dem örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe halbjährlich
insbesondere über Erfahrungen der strukturellen
Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffent-
lichen Einrichtungen, insbesondere mit anderen
Rehabilitationsträgern.“
15. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit
der Angebote für junge Menschen mit Behinderun-
gen sichergestellt werden.“
16. In § 13 Absatz 4 werden nach dem Wort „Arbeit,“
die Wörter „der Jobcenter,“ eingefügt.
17. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Schulsozialarbeit
Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische
Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen Men-
schen am Ort Schule zur Verfügung gestellt wer-
den. Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zu-
sammen. Das Nähere über Inhalt und Umfang der
Aufgaben der Schulsozialarbeit wird durch Landes-
recht geregelt. Dabei kann durch Landesrecht auch
bestimmt werden, dass Aufgaben der Schulsozial-
arbeit durch andere Stellen nach anderen Rechts-
vorschriften erbracht werden.“
18. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Leistungen sollen Erziehungsberechtigte
bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverant-
wortung unterstützen und dazu beitragen, dass
Familien sich die für ihre jeweilige Erziehungs-
und Familiensituation erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten insbesondere in Fragen von Er-
ziehung, Beziehung und Konfliktbewältigung,
von Gesundheit, Bildung, Medienkompetenz,
Hauswirtschaft sowie der Vereinbarkeit von Fa-
milie und Erwerbstätigkeit aneignen können und
in ihren Fähigkeiten zur aktiven Teilhabe und
Partizipation gestärkt werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „befä-
higen“ ein Komma und die Wörter „zu ihrer
Teilhabe beitragen“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dabei soll die Entwicklung vernetzter, ko-
operativer, niedrigschwelliger, partizipativer
und sozialraumorientierter Angebotsstruktu-
ren unterstützt werden.“

19. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Be-
dürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des
Kindes und seiner Geschwister gleichermaßen
berücksichtigen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils
soll auch der andere Elternteil oder eine Person,
die für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leis-
tung einbezogen werden, wenn und soweit dies
dem Leistungszweck dient. Abweichend von
Absatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die
gemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten
Personen mit dem Kind in einer geeigneten
Wohnform umfassen, wenn und solange dies
zur Erreichung des Leistungszwecks erforder-
lich ist.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
20. § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Betreuung und Versorgung
des Kindes in Notsituationen
(1) Eltern haben einen Anspruch auf Unterstüt-
zung bei der Betreuung und Versorgung des im
Haushalt lebenden Kindes, wenn
1. ein Elternteil, der für die Betreuung des Kindes
überwiegend verantwortlich ist, aus gesundheit-
lichen oder anderen zwingenden Gründen aus-
fällt,
2. das Wohl des Kindes nicht anderweitig, insbe-
sondere durch Übernahme der Betreuung durch
den anderen Elternteil, gewährleistet werden
kann,
3. der familiäre Lebensraum für das Kind erhalten
bleiben soll und
4. Angebote der Förderung des Kindes in Tages-
einrichtungen oder in Kindertagespflege nicht
ausreichen.
(2) Unter der Voraussetzung, dass eine Verein-
barung nach Absatz 3 Satz 2 abgeschlossen wur-
de, können bei der Betreuung und Versorgung des
Kindes auch ehrenamtlich tätige Patinnen und Pa-
ten zum Einsatz kommen. Die Art und Weise der
Unterstützung und der zeitliche Umfang der Be-
treuung und Versorgung des Kindes sollen sich
nach dem Bedarf im Einzelfall richten.
(3) § 36a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entspre-
chend, dass die niedrigschwellige unmittelbare In-
anspruchnahme insbesondere zugelassen werden
soll, wenn die Hilfe von einer Erziehungsberatungs-
stelle oder anderen Beratungsdiensten und -ein-
richtungen nach § 28 zusätzlich angeboten oder
vermittelt wird. In den Vereinbarungen entspre-
chend § 36a Absatz 2 Satz 2 sollen insbesondere
auch die kontinuierliche und flexible Verfügbarkeit
der Hilfe sowie die professionelle Anleitung und
Begleitung beim Einsatz von ehrenamtlichen Patin-
nen und Paten sichergestellt werden.“
21. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden das Wort „Tagespflegeper-
son“ durch das Wort „Kindertagespflege-
person“, das Wort „oder“ durch ein Komma
und das Wort „Personensorgeberechtigten“
durch die Wörter „Erziehungsberechtigten
oder in anderen geeigneten Räumen“ er-
setzt.
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Nutzen mehrere Kindertagespflegeperso-
nen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die ver-
tragliche und pädagogische Zuordnung
jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten
Kindertagespflegeperson zu gewährleisten.
Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung
der Kindertagespflegepersonen aus einem
gewichtigen Grund steht dem nicht entge-
gen.“
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „einer“
das Wort „selbstbestimmten,“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Kindererziehung“ die Wörter „und familiäre
Pflege“ eingefügt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtig-
ten einbeziehen und mit dem Träger der
öffentlichen Jugendhilfe und anderen Perso-
nen, Diensten oder Einrichtungen, die bei
der Leistungserbringung für das Kind tätig
werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder
mit und ohne Behinderung gemeinsam ge-
fördert werden, arbeiten die Tageseinrich-
tungen für Kinder und Kindertagespflege
und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
mit anderen beteiligten Rehabilitationsträ-
gern zusammen.“
22. § 22a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
„Tagespflegepersonen“ durch das Wort „Kin-
dertagespflegepersonen“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Kinder mit Behinderungen und Kinder
ohne Behinderungen sollen gemeinsam geför-
dert werden. Die besonderen Bedürfnisse von
Kindern mit Behinderungen und von Kindern,
die von Behinderung bedroht sind, sind zu be-
rücksichtigen.“
23. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Tagespflege-
person“ durch das Wort „Kindertagespflegeper-
son“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Tagespflege-
person“ durch das Wort „Kindertagespfle-
geperson“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Bei-
träge zu einer“ das Wort „angemessenen“
eingefügt und wird das Wort „Tagespflege-
person“ durch das Wort „Kindertagespfle-
geperson“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „Kranken-
versicherung und Pflegeversicherung“
durch die Wörter „Kranken- und Pflegever-
sicherung“ ersetzt.
c) In Absatz 2a Satz 2 wird das Wort „Tagespfle-
geperson“ durch das Wort „Kindertagespflege-
person“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Tagespflege-
personen“ durch das Wort „Kindertagespflege-
personen“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Tagespflegepersonen“ durch das Wort
„Kindertagespflegepersonen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Tagespflegeper-
son“ durch das Wort „Kindertagespflege-
person“ ersetzt.
24. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach dem
Wort „einer“ das Wort „selbstbestimmten,“ einge-
fügt.
25. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Unterschiedliche Hilfearten können miteinan-
der kombiniert werden, sofern dies dem erzie-
herischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen
im Einzelfall entspricht.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Be-
schäftigungsmaßnahmen im Sinne des
§ 13 Absatz 2 einschließen und kann mit an-
deren Leistungen nach diesem Buch kombi-
niert werden.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die in der Schule oder Hochschule wegen
des erzieherischen Bedarfs erforderliche
Anleitung und Begleitung können als Grup-
penangebote an Kinder oder Jugendliche
gemeinsam erbracht werden, soweit dies
dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen
im Einzelfall entspricht.“
26. § 35a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35a
Eingliederungshilfe für Kinder und
Jugendliche mit seelischer Behinderung
oder drohender seelischer Behinderung“.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dieses
Buches“ durch die Wörter „dieser Vorschrift“ er-
setzt.
c) In Absatz 1a wird nach Satz 3 folgender Satz
eingefügt:
„Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen
zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese
vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rah-
men seiner Entscheidung angemessen berück-
sichtigt werden.“
27. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es ist sicherzustellen, dass Beratung und
Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Per-
sonensorgeberechtigten und das Kind oder
den Jugendlichen verständlichen, nachvoll-
ziehbaren und wahrnehmbaren Form erfol-
gen.“
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Hat das Kind oder der Jugendliche ein
oder mehrere Geschwister, so soll der Ge-
schwisterbeziehung bei der Aufstellung und
Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der
Durchführung der Hilfe Rechnung getragen
werden.“
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe
andere Personen, Dienste oder Einrichtungen
tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfe-
plans und seiner Überprüfung zu beteiligen. So-
weit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu
gewährenden Art der Hilfe oder der notwendi-
gen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer
erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbe-
sondere andere Sozialleistungsträger, Rehabili-
tationsträger oder die Schule beteiligt werden.
Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften
zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabili-
tationsträgern nach dem Neunten Buch zu be-
achten.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird
wie folgt gefasst:
„(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs,
der zu gewährenden Art der Hilfe oder der not-
wendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und
Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfe-
zweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern,
die nicht personensorgeberechtigt sind, an der
Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprü-
fung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie
und in welchem Umfang deren Beteiligung
erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer
Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willens-
äußerung und der Interessen des Kindes oder
Jugendlichen sowie der Willensäußerung des
Personensorgeberechtigten getroffen werden.“

28. § 36a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger
der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige
unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten
Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach
§ 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern
Vereinbarungen schließen, in denen die Vorausset-
zungen und die Ausgestaltung der Leistungserbrin-
gung sowie die Übernahme der Kosten geregelt
werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Num-
mer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicher-
stellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens
der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Le-
bens- und Wohnbereichen von jungen Menschen
und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie
die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewähr-
leistung der Leistungserbringung nach § 80 Ab-
satz 3 Beachtung.“
29. Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt:
„§ 36b
Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang
(1) Zur Sicherstellung von Kontinuität und Be-
darfsgerechtigkeit der Leistungsgewährung sind
von den zuständigen öffentlichen Stellen, insbe-
sondere von Sozialleistungsträgern oder Rehabili-
tationsträgern rechtzeitig im Rahmen des Hilfe-
plans Vereinbarungen zur Durchführung des
Zuständigkeitsübergangs zu treffen. Im Rahmen
der Beratungen zum Zuständigkeitsübergang prü-
fen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die
andere öffentliche Stelle, insbesondere der andere
Sozialleistungsträger oder Rehabilitationsträger
gemeinsam, welche Leistung nach dem Zuständig-
keitsübergang dem Bedarf des jungen Menschen
entspricht.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden bei einem
Zuständigkeitsübergang vom Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe auf einen Träger der Eingliede-
rungshilfe rechtzeitig im Rahmen eines Teilhabe-
planverfahrens nach § 19 des Neunten Buches
die Voraussetzungen für die Sicherstellung einer
nahtlosen und bedarfsgerechten Leistungsgewäh-
rung nach dem Zuständigkeitsübergang geklärt.
Die Teilhabeplanung ist frühzeitig, in der Regel ein
Jahr vor dem voraussichtlichen Zuständigkeits-
wechsel, vom Träger der Jugendhilfe einzuleiten.
Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten oder
seines Personensorgeberechtigten ist eine Teilha-
beplankonferenz nach § 20 des Neunten Buches
durchzuführen. Stellt der beteiligte Träger der Ein-
gliederungshilfe fest, dass seine Zuständigkeit so-
wie die Leistungsberechtigung absehbar gegeben
sind, soll er entsprechend § 19 Absatz 5 des Neun-
ten Buches die Teilhabeplanung vom Träger der
öffentlichen Jugendhilfe übernehmen. Dies bein-
haltet gemäß § 21 des Neunten Buches auch die
Durchführung des Verfahrens zur Gesamtplanung
nach den §§ 117 bis 122 des Neunten Buches.“
30. Die §§ 37 und 38 werden durch die folgenden §§ 37
bis 38 ersetzt:
„§ 37
Beratung und Unterstützung
der Eltern, Zusammenarbeit bei
Hilfen außerhalb der eigenen Familie
(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a
Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die El-
tern einen Anspruch auf Beratung und Unterstüt-
zung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem
Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen
die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungs-
bedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb
eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes
oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit
verbessert werden, dass sie das Kind oder den
Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine
nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teil-
habe- oder Erziehungsbedingungen in der Her-
kunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht
erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstüt-
zung der Eltern sowie die Förderung ihrer Be-
ziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung
einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugend-
lichen förderlichen und auf Dauer angelegten
Lebensperspektive.
(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen
soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zu-
sammenarbeit der Pflegeperson oder der in der
Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Per-
son und der Eltern zum Wohl des Kindes oder
Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen för-
dern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt
dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der
Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.
(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge
durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungs-
befugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt,
dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes
oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung
nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das
Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Mei-
nungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die
Beteiligten das Jugendamt einschalten.
§ 37a
Beratung und
Unterstützung der Pflegeperson
Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kin-
des oder des Jugendlichen und während der Dauer
des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung
und Unterstützung. Dies gilt auch in den Fällen, in
denen für das Kind oder den Jugendlichen weder
Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe ge-
währt wird, und in den Fällen, in denen die Pflege-
person nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach
§ 44 bedarf. Lebt das Kind oder der Jugendliche
bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des
zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,
so sind ortsnahe Beratung und Unterstützung
sicherzustellen. Der zuständige Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten Kosten
einschließlich der Verwaltungskosten auch in den
Fällen zu erstatten, in denen die Beratung und
Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet

werden. Zusammenschlüsse von Pflegepersonen
sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
§ 37b
Sicherung der Rechte von
Kindern und Jugendlichen in Familienpflege
(1) Das Jugendamt stellt sicher, dass während
der Dauer des Pflegeverhältnisses ein nach Maß-
gabe fachlicher Handlungsleitlinien gemäß § 79a
Satz 2 entwickeltes Konzept zur Sicherung der
Rechte des Kindes oder des Jugendlichen und
zum Schutz vor Gewalt angewandt wird. Hierzu
sollen die Pflegeperson sowie das Kind oder der
Jugendliche vor der Aufnahme und während der
Dauer des Pflegeverhältnisses beraten und an der
auf das konkrete Pflegeverhältnis bezogenen Aus-
gestaltung des Konzepts beteiligt werden.
(2) Das Jugendamt gewährleistet, dass das Kind
oder der Jugendliche während der Dauer des Pfle-
geverhältnisses Möglichkeiten der Beschwerde in
persönlichen Angelegenheiten hat und informiert
das Kind oder den Jugendlichen hierüber.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des
Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle über-
prüfen, ob eine dem Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen förderliche Entwicklung bei der Pfle-
geperson gewährleistet ist. Die Pflegeperson hat
das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unter-
richten, die das Wohl des Kindes oder des Jugend-
lichen betreffen.
§ 37c
Ergänzende
Bestimmungen zur Hilfeplanung
bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
(1) Bei der Aufstellung und Überprüfung des
Hilfeplans nach § 36 Absatz 2 Satz 2 ist bei Hilfen
außerhalb der eigenen Familie prozesshaft auch
die Perspektive der Hilfe zu klären. Der Stand der
Perspektivklärung nach Satz 1 ist im Hilfeplan zu
dokumentieren.
(2) Maßgeblich bei der Perspektivklärung nach
Absatz 1 ist, ob durch Leistungen nach diesem Ab-
schnitt die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erzie-
hungsbedingungen in der Herkunftsfamilie inner-
halb eines im Hinblick auf die Entwicklung des
Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums
so weit verbessert werden, dass die Herkunfts-
familie das Kind oder den Jugendlichen wieder
selbst erziehen, betreuen und fördern kann. Ist eine
nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teil-
habe- oder Erziehungsbedingungen in der Her-
kunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die
Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertret-
baren Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den
beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des
Kindes oder Jugendlichen förderliche und auf
Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet
werden. In diesem Fall ist vor und während der Ge-
währung der Hilfe insbesondere zu prüfen, ob die
Annahme als Kind in Betracht kommt.
(3) Bei der Auswahl der Einrichtung oder der
Pflegeperson sind der Personensorgeberechtigte
und das Kind oder der Jugendliche oder bei Hilfen
nach § 41 der junge Volljährige zu beteiligen. Der
Wahl und den Wünschen des Leistungsberechtig-
ten ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit un-
verhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.
Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die
Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in
einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinba-
rungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur
entsprochen werden, wenn die Erbringung der
Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des
Hilfeplans geboten ist. Bei der Auswahl einer Pfle-
geperson, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
außerhalb des Bereichs des örtlich zuständigen
Trägers hat, soll der örtliche Träger der öffentlichen
Jugendhilfe beteiligt werden, in dessen Bereich die
Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Die Art und Weise der Zusammenarbeit nach
§ 37 Absatz 2 sowie die damit im Einzelfall verbun-
denen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren.
Bei Hilfen nach den §§ 33, 35a Absatz 2 Nummer 3
zählen dazu auch der vereinbarte Umfang der Be-
ratung und Unterstützung der Eltern nach § 37 Ab-
satz 1 und der Pflegeperson nach § 37a Absatz 1
sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Un-
terhalt des Kindes oder Jugendlichen nach § 39.
Bei Hilfen für junge Volljährige nach § 41 gilt dies
entsprechend in Bezug auf den vereinbarten Um-
fang der Beratung und Unterstützung der Pflege-
person sowie die Höhe der laufenden Leistungen
zum Unterhalt. Eine Abweichung von den im Hilfe-
plan gemäß den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Fest-
stellungen ist nur bei einer Änderung des Hilfebe-
darfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans
auch bei einem Wechsel der örtlichen Zuständig-
keit zulässig.
§ 38
Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen
(1) Hilfen nach diesem Abschnitt sind in der
Regel im Inland zu erbringen. Sie dürfen nur dann
im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maß-
gabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfe-
zieles im Einzelfall erforderlich ist und die aufent-
haltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden
Staates sowie
1. im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)
Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November
2003 über die Zuständigkeit und die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Ehesachen und in Verfahren betreffend die
elterliche Verantwortung und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 die Voraus-
setzungen des Artikels 56 oder
2. im Anwendungsbereich des Haager Überein-
kommens vom 19. Oktober 1996 über die Zu-
ständigkeit, das anzuwendende Recht, die An-
erkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
die Voraussetzungen des Artikels 33
erfüllt sind.
(2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll
vor der Entscheidung über die Gewährung einer

Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht
wird,
1. zur Feststellung einer seelischen Störung mit
Krankheitswert die Stellungnahme einer in
§ 35a Absatz 1a Satz 1 genannten Person ein-
holen,
2. sicherstellen, dass der Leistungserbringer
a) über eine Betriebserlaubnis nach § 45 für
eine Einrichtung im Inland verfügt, in der Hilfe
zur Erziehung erbracht wird,
b) Gewähr dafür bietet, dass er die Rechtsvor-
schriften des aufnehmenden Staates ein-
schließlich des Aufenthaltsrechts einhält,
insbesondere vor Beginn der Leistungser-
bringung die in Absatz 1 Satz 2 genannten
Maßgaben erfüllt, und mit den Behörden
des aufnehmenden Staates sowie den deut-
schen Vertretungen im Ausland zusammen-
arbeitet,
c) mit der Erbringung der Hilfen nur Fachkräfte
nach § 72 Absatz 1 betraut,
d) über die Qualität der Maßnahme eine Verein-
barung abschließt; dabei sind die fachlichen
Handlungsleitlinien des überörtlichen Trägers
anzuwenden,
e) Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet
sind, das Wohl des Kindes oder Jugend-
lichen zu beeinträchtigen, dem Träger der
öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich anzeigt
und
3. die Eignung der mit der Leistungserbringung zu
betrauenden Einrichtung oder Person an Ort
und Stelle überprüfen.
(3) Überprüfung und Fortschreibung des Hilfe-
plans sollen nach Maßgabe von § 36 Absatz 2
Satz 2 am Ort der Leistungserbringung unter Betei-
ligung des Kindes oder des Jugendlichen erfolgen.
Unabhängig von der Überprüfung und Fortschrei-
bung des Hilfeplans nach Satz 1 soll der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe nach den Erfordernissen
im Einzelfall an Ort und Stelle überprüfen, ob die
Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buch-
stabe b und c sowie Nummer 3 weiter erfüllt sind.
(4) Besteht die Erfüllung der Anforderungen
nach Absatz 2 Nummer 2 oder die Eignung der
mit der Leistungserbringung betrauten Einrichtung
oder Person nicht fort, soll die Leistungserbringung
im Ausland unverzüglich beendet werden.
(5) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat
der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich
1. den Beginn und das geplante Ende der Leis-
tungserbringung im Ausland unter Angabe von
Namen und Anschrift des Leistungserbringers,
des Aufenthaltsorts des Kindes oder Jugend-
lichen sowie der Namen der mit der Erbringung
der Hilfe betrauten Fachkräfte,
2. Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten An-
gaben sowie
3. die bevorstehende Beendigung der Leistungser-
bringung im Ausland
zu melden sowie
4. einen Nachweis zur Erfüllung der aufenthalts-
rechtlichen Vorschriften des aufnehmenden
Staates und im Anwendungsbereich
a) der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates
vom 27. November 2003 über die Zuständig-
keit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Ehesachen und in
Verfahren betreffend die elterliche Verant-
wortung und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 1347/2000 zur Erfüllung der Maßga-
ben des Artikels 56,
b) des Haager Übereinkommens vom 19. Okto-
ber 1996 über die Zuständigkeit, das anzu-
wendende Recht, die Anerkennung, Vollstre-
ckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der elterlichen Verantwortung und der Maß-
nahmen zum Schutz von Kindern zur Erfül-
lung der Maßgaben des Artikels 33
zu übermitteln. Die erlaubniserteilende Behörde
wirkt auf die unverzügliche Beendigung der Leis-
tungserbringung im Ausland hin, wenn sich aus
den Angaben nach Satz 1 ergibt, dass die an die
Leistungserbringung im Ausland gestellten gesetz-
lichen Anforderungen nicht erfüllt sind.“
31. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das
Wort „Nachbetreuung“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und
notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn
und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung
eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche
und selbständige Lebensführung nicht gewähr-
leistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur
Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in
begründeten Einzelfällen soll sie für einen be-
grenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt
werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die
erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe
nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift
nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab
einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorge-
sehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den
Bedarf des jungen Menschen ein Zuständig-
keitsübergang auf andere Sozialleistungsträger
in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.“
32. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
„§ 41a
Nachbetreuung
(1) Junge Volljährige werden innerhalb eines an-
gemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe
bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang
und in einer für sie verständlichen, nachvollziehba-
ren und wahrnehmbaren Form beraten und unter-
stützt.
(2) Der angemessene Zeitraum sowie der not-
wendige Umfang der Beratung und Unterstützung
nach Beendigung der Hilfe sollen in dem Hilfeplan
nach § 36 Absatz 2 Satz 2, der die Beendigung der

Hilfe nach § 41 feststellt, dokumentiert und regel-
mäßig überprüft werden. Hierzu soll der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe in regelmäßigen Abstän-
den Kontakt zu dem jungen Volljährigen aufneh-
men.“
33. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„während der Inobhutnahme“ die Wörter „un-
verzüglich das Kind oder den Jugendlichen um-
fassend und in einer verständlichen, nachvoll-
ziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese
Maßnahme aufzuklären,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „un-
terrichten“ ein Komma und die Wörter „sie in
einer verständlichen, nachvollziehbaren und
wahrnehmbaren Form umfassend über diese
Maßnahme aufzuklären“ eingefügt.
34. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort
„Tagespflegepersonen“ durch das Wort „Kin-
dertagespflegepersonen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „Tagespflege-
person“ durch das Wort „Kindertagespflegeper-
son“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Erziehungsberechtigte und Kindertages-
pflegepersonen haben Anspruch auf Beratung
in allen Fragen der Kindertagespflege ein-
schließlich Fragen zur Sicherung des Kindes-
wohls und zum Schutz vor Gewalt.“
35. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in der
Kinder oder Jugendliche ganztätig oder für
einen Teil des Tages betreut werden oder Un-
terkunft erhalten,“ durch die Angabe „nach
§ 45a“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Nummer 1 wird folgende Num-
mer 1 vorangestellt:
„1. der Träger die für den Betrieb der
Einrichtung erforderliche Zuverläs-
sigkeit besitzt,“.
bbb) Die bisherige Nummer 1 wird Num-
mer 2 und nach dem Wort „sind“ wer-
den die Wörter „und durch den Träger
gewährleistet werden“ eingefügt.
ccc) Die bisherige Nummer 2 wird Num-
mer 3.
ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Num-
mer 4 und wird wie folgt gefasst:
„4. zur Sicherung der Rechte und des
Wohls von Kindern und Jugend-
lichen in der Einrichtung die Ent-
wicklung, Anwendung und Über-
prüfung eines Konzepts zum Schutz
vor Gewalt, geeignete Verfahren
der Selbstvertretung und Beteili-
gung sowie der Möglichkeit der
Beschwerde in persönlichen Ange-
legenheiten innerhalb und außer-
halb der Einrichtung gewährleistet
werden.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbeson-
dere dann nicht, wenn er
1. in der Vergangenheit nachhaltig gegen
seine Mitwirkungs- und Meldepflichten
nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2. Personen entgegen eines behördlichen
Beschäftigungsverbotes nach § 48 be-
schäftigt oder
3. wiederholt gegen behördliche Auflagen
verstoßen hat.“
c) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wör-
tern „Qualitätsentwicklung und -sicherung“ die
Wörter „sowie zur ordnungsgemäßen Buch-
und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der
Einrichtung“ eingefügt.
d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Sicherung“
durch das Wort „Gewährleistung“ ersetzt und
wird das Wort „auch“ gestrichen.
e) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Auf-
lagen“ die Wörter „nach Absatz 4 Satz 2“ einge-
fügt und werden die Wörter „, die zur Beseiti-
gung einer eingetretenen oder Abwendung einer
drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung
des Wohls der Kinder oder Jugendlichen erfor-
derlich sind“ gestrichen.
f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das
Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der
Einrichtung gefährdet und der Träger nicht be-
reit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung
abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden,
wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung
nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen;
Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vor-
schriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1
Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches
bleiben unberührt. Widerspruch und Anfech-
tungsklage gegen die Rücknahme oder den
Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschie-
bende Wirkung.“
36. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
„§ 45a
Einrichtung
Eine Einrichtung ist eine auf gewisse Dauer und
unter der Verantwortung eines Trägers angelegte
förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher,
personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck
der ganztägigen oder über einen Teil des Tages
erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewäh-
rung sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung,
Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außer-
halb ihrer Familie. Familienähnliche Betreuungsfor-
men der Unterbringung, bei denen der Bestand der
Verbindung nicht unabhängig von bestimmten
Kindern und Jugendlichen, den dort tätigen Perso-
nen und der Zuordnung bestimmter Kinder und
Jugendlicher zu bestimmten dort tätigen Personen

ist, sind nur dann Einrichtungen, wenn sie fachlich
und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflich-
tige Einrichtung eingebunden sind. Eine fachliche
und organisatorische Einbindung der familienähn-
lichen Betreuungsform liegt insbesondere vor,
wenn die betriebserlaubnispflichtige Einrichtung
das Konzept, die fachliche Steuerung der Hilfen,
die Qualitätssicherung, die Auswahl, Überwachung,
Weiterbildung und Vertretung des Personals sowie
die Außenvertretung gewährleistet. Landesrecht
kann regeln, unter welchen Voraussetzungen auch
familienähnliche Betreuungsformen Einrichtungen
sind, die nicht fachlich und organisatorisch in eine
betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebun-
den sind.“
37. § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46
Prüfung vor Ort und nach Aktenlage
(1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfor-
dernissen des Einzelfalls überprüfen, ob die
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
weiter bestehen. Häufigkeit, Art und Umfang der
Prüfung müssen nach fachlicher Einschätzung im
Einzelfall zur Gewährleistung des Schutzes des
Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrich-
tung geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Sie soll das Jugendamt und einen zentralen Träger
der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der
Einrichtung angehört, an der Überprüfung beteili-
gen. Der Träger der Einrichtung hat der zuständi-
gen Behörde insbesondere alle für die Prüfung er-
forderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Örtliche Prüfungen können jederzeit unange-
meldet erfolgen. Der Träger der Einrichtung soll bei
der örtlichen Prüfung mitwirken.
(3) Die von der zuständigen Behörde mit der
Überprüfung der Einrichtung beauftragten Perso-
nen sind berechtigt, während der Tageszeit
1. die für die Einrichtung benutzten Grundstücke
und Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht
der Bewohner unterliegen, zu betreten und dort
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen
sowie
2. mit den Beschäftigten und mit den Kindern und
Jugendlichen jeweils Gespräche zu führen,
wenn die zuständige Behörde
a) das Einverständnis der Personensorgebe-
rechtigten zu den Gesprächen eingeholt hat
und diesen eine Beteiligung an den Gesprä-
chen ermöglicht sowie
b) den Kindern und Jugendlichen die Hinzuzie-
hung einer von ihnen benannten Vertrauens-
person zu Gesprächen ermöglicht und sie auf
dieses Recht hingewiesen hat; der Anspruch
des Kindes oder Jugendlichen nach § 8 Ab-
satz 3 bleibt unberührt.
Die genannten Pflichten bestehen jedoch nicht,
wenn durch deren Umsetzung die Sicherung der
Rechte und der wirksame Schutz der Kinder und
Jugendlichen in der Einrichtung in Frage gestellt
würden.
Zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder
und Jugendlichen können die Grundstücke und
Räume auch außerhalb der in Satz 1 genannten
Zeit und auch, wenn diese zugleich einem Haus-
recht der Bewohner unterliegen, betreten und Ge-
spräche mit den Beschäftigten sowie den Kindern
und Jugendlichen nach Maßgabe von Satz 1 ge-
führt werden. Der Träger der Einrichtung hat die
Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.“
38. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 47
Melde- und
Dokumentationspflichten,
Aufbewahrung von Unterlagen“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
fügt:
„(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Ein-
richtung hat den Grundsätzen einer ordnungs-
gemäßen Buch- und Aktenführung entsprechend
Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrich-
tung und deren Ergebnisse anzufertigen sowie
eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung der
einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen sicher-
zustellen. Auf Verlangen der Betriebserlaubnis-
behörde hat der Träger der Einrichtung den
Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung
zu erbringen; dies kann insbesondere durch
die Bestätigung eines unabhängigen Steuer-,
Wirtschafts- oder Buchprüfers erfolgen. Die Do-
kumentations- und Aufbewahrungspflicht um-
fasst auch die Unterlagen zu räumlichen, wirt-
schaftlichen und personellen Voraussetzungen
nach § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie
zur Belegung der Einrichtung.
(3) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in
dessen Zuständigkeitsbereich erlaubnispflichtige
Einrichtungen liegen oder der die erlaubnis-
pflichtige Einrichtung mit Kindern und Jugend-
lichen belegt, und die zuständige Behörde
haben sich gegenseitig unverzüglich über Ereig-
nisse oder Entwicklungen zu informieren, die
geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugend-
lichen zu beeinträchtigen.“
39. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Ab-
satz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die
die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung
von nach diesen Vorschriften getroffenen Maß-
nahmen betreffen, legt das Jugendamt dem
Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2
Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet aus-
schließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststel-
lung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung
einschließlich der hiervon umfassten Leistungen
sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen
dieser Feststellungen. In anderen die Person
des Kindes betreffenden Kindschaftssachen
legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforde-

rung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt
informiert das Familiengericht in dem Termin
nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über
den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Ab-
satz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 2 bleiben unberührt.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertra-
gung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Ab-
satz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ange-
hört wird, teilt
1. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen,
aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Ab-
satz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam
übertragen wird oder
2. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen,
die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil
der Mutter entziehen oder auf den Vater al-
lein übertragen,
dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen
Jugendamt zu den in § 58a genannten Zwecken
unverzüglich mit.“
40. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Dabei soll das Jugendamt auch mit anderen
öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stel-
len, wenn sich deren Tätigkeit auf die Lebens-
situation des Jugendlichen oder jungen Volljäh-
rigen auswirkt, zusammenarbeiten, soweit dies
zur Erfüllung seiner ihm dabei obliegenden Auf-
gaben erforderlich ist. Die behördenübergrei-
fende Zusammenarbeit kann im Rahmen von
gemeinsamen Konferenzen oder vergleichbaren
gemeinsamen Gremien oder in anderen nach
fachlicher Einschätzung geeigneten Formen er-
folgen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Leistungen der Jugendhilfe“ die Wörter „oder
anderer Sozialleistungsträger“ eingefügt.
41. § 58a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 58a
Auskunft über
Alleinsorge aus dem Sorgeregister“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bescheinigung“
durch die Wörter „schriftlichen Auskunft“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird durch die folgenden
Nummern 2 und 3 ersetzt:
„2. aufgrund einer rechtskräftigen ge-
richtlichen Entscheidung die elter-
liche Sorge den Eltern ganz oder
zum Teil gemeinsam übertragen
worden ist oder
3. die elterliche Sorge aufgrund einer
rechtskräftigen gerichtlichen Ent-
scheidung ganz oder zum Teil der
Mutter entzogen oder auf den Va-
ter allein übertragen worden ist.“
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bescheinigung“
durch die Wörter „schriftliche Auskunft“ er-
setzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Bezieht sich die gerichtliche Entscheidung
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Num-
mer 3 nur auf Teile der elterlichen Sorge, so
erhält die mit dem Vater des Kindes nicht
verheiratete Mutter auf Antrag eine schrift-
liche Auskunft darüber, dass Eintragungen
nur in Bezug auf die durch die Entscheidung
betroffenen Teile der elterlichen Sorge vor-
liegen. Satz 2 gilt entsprechend.“
42. Dem § 62 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d werden
die Wörter „die Gefährdungsabwendung nach § 4
des Gesetzes zur Kooperation und Information im
Kinderschutz oder“ angefügt.
43. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
gefügt:
„(2b) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sozial-
daten übermittelt und genutzt werden, soweit
dies für die Durchführung bestimmter wissen-
schaftlicher Vorhaben zur Erforschung mög-
licher politisch motivierter Adoptionsvermittlung
in der DDR erforderlich ist, ohne dass es einer
Anonymisierung oder Pseudonymisierung bedarf.
Die personenbezogenen Daten sind zu anony-
misieren, sobald dies nach dem Forschungs-
zweck möglich ist. Vom Adoptionsverfahren
betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert
werden.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Erhält ein Träger der öffentlichen Ju-
gendhilfe nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 des
Gesetzes zur Kooperation und Information im
Kinderschutz Informationen und Daten, soll er
gegenüber der meldenden Person ausschließ-
lich mitteilen, ob sich die von ihr mitgeteilten
gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung
des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestä-
tigt haben und ob das Jugendamt zur Abwen-
dung der Gefährdung tätig geworden ist und
noch tätig ist.“
44. § 65 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma und das Wort „oder“ ersetzt.

b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. wenn dies für die Durchführung bestimmter
wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung
möglicher politisch motivierter Adoptions-
vermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom
Adoptionsverfahren betroffene Personen dür-
fen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b
Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“
45. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als
beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusam-
menschlüsse nach § 4a angehören.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird
wie folgt gefasst:
„(5) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehö-
ren mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen
Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der
im Bereich des Landesjugendamts wirkenden
und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe
von der obersten Landesjugendbehörde zu be-
rufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch
Landesrecht bestimmt. Absatz 3 gilt entspre-
chend.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird
wie folgt gefasst:
„(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es
regelt die Zugehörigkeit weiterer beratender
Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann
bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der
Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwal-
tung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1
stimmberechtigt ist.“
46. § 72a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „184i,“
die Angabe „184j,“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Träger der öffentlichen und freien Ju-
gendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3
und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten
erheben und speichern:
1. den Umstand der Einsichtnahme,
2. das Datum des Führungszeugnisses und
3. die Information, ob die das Führungszeugnis
betreffende Person wegen einer in Absatz 1
Satz 1 genannten Straftat rechtskräftig verur-
teilt worden ist.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugend-
hilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verar-
beiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eig-
nung einer Person für die Tätigkeit, die Anlass
zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis
gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem
Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unver-
züglich zu löschen, wenn im Anschluss an die
Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3
Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen
wird. Andernfalls sind die Daten spätestens
sechs Monate nach Beendigung einer solchen
Tätigkeit zu löschen.“
47. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 77
Vereinbarungen
über Kostenübernahme
und Qualitätsentwicklung
bei ambulanten Leistungen“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Inan-
spruchnahme“ die Wörter „sowie über In-
halt, Umfang und Qualität der Leistung, über
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewer-
tung der Qualität der Leistung und über
geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleis-
tung“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die
Bewertung der Qualität der Leistung nach
Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für
die inklusive Ausrichtung der Aufgaben-
wahrnehmung und die Berücksichtigung
der spezifischen Bedürfnisse von jungen
Menschen mit Behinderungen.“
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1
oder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten
der Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn
mit den Leistungserbringern Vereinbarungen
über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung,
über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewer-
tung der Qualität der Leistung sowie über ge-
eignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung
geschlossen worden sind; § 78e gilt entspre-
chend.“
48. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hin-
gewirkt werden, dass die geplanten Maßnah-
men aufeinander abgestimmt werden, sich
gegenseitig ergänzen und in den Lebens- und
Wohnbereichen von jungen Menschen und
Familien ihren Bedürfnissen, Wünschen und In-
teressen entsprechend zusammenwirken.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Dabei sollen selbstorganisierte Zusammen-
schlüsse nach § 4a beteiligt werden.“
49. In § 78a Absatz 2 wird die Angabe „§ 42“ durch die
Angabe „§§ 42, 42a“ ersetzt.
50. § 78b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt und werden die Wörter „dazu
zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a
Satz 2.“ angefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Vereinbarungen über die Erbringung von Aus-
landsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trä-

gern abgeschlossen werden, die die Maßgaben
nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d
erfüllen.“
51. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. die nach Nummer 1 vorgehaltenen Ein-
richtungen, Dienste und Veranstaltun-
gen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2
ermittelten Bedarf entsprechend zusam-
menwirken und hierfür verbindliche
Strukturen der Zusammenarbeit aufge-
baut und weiterentwickelt werden;“.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Landesjugendämter“ wer-
den die Wörter „einschließlich der Möglich-
keit der Nutzung digitaler Geräte“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Zur Planung und Bereitstellung einer be-
darfsgerechten Personalausstattung ist ein
Verfahren zur Personalbemessung zu nut-
zen.“
52. In § 79a Satz 2 werden nach dem Wort „für“ die
Wörter „die inklusive Ausrichtung der Aufgaben-
wahrnehmung und die Berücksichtigung der spezi-
fischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit
Behinderungen sowie“ und nach dem Wort „Ein-
richtungen“ die Wörter „und in Familienpflege“ ein-
gefügt.
53. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Perso-
nensorgeberechtigten“ durch das Wort „Erzie-
hungsberechtigten“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „viel-
fältiges“ ein Komma und das Wort „inklusi-
ves“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 2 werden die folgenden
Nummern 3 und 4 eingefügt:
„3. ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 er-
mittelten Bedarf entsprechendes Zu-
sammenwirken der Angebote von Ju-
gendhilfeleistungen in den Lebens- und
Wohnbereichen von jungen Menschen
und Familien sichergestellt ist,
4. junge Menschen mit Behinderungen
oder von Behinderung bedrohte junge
Menschen mit jungen Menschen ohne
Behinderung gemeinsam unter Berück-
sichtigung spezifischer Bedarfslagen
gefördert werden können,“.
cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
Nummern 5 und 6.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Die Planung insbesondere von Diensten
zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter
Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 um-
fasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleis-
tung der Leistungserbringung.“
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
54. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Der Nummer 12 wird das Wort „und“ angefügt.
c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13
eingefügt:
„13. Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Fa-
milien und den sozialen Zusammenhalt
zwischen den Generationen stärken (Mehr-
generationenhäuser),“.
55. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundes-
jugendkuratorium“ durch die Wörter „sachver-
ständige Beratung“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die fachlich zuständige oberste Bundes-
behörde hat der Bundeselternvertretung der
Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinder-
tagespflege bei wesentlichen die Kindertages-
betreuung betreffenden Fragen die Möglichkeit
der Beratung zu geben.“
56. § 87a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach
§ 43 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist
der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich
die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt.
Ist die Kindertagespflegeperson im Zuständigkeits-
bereich mehrerer örtlicher Träger tätig, ist der
örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die
Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt hat. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis
nach § 44 sowie für deren Rücknahme und Wider-
ruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Be-
reich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufent-
halt hat.“
57. § 87c wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bescheini-
gung“ durch die Wörter „schriftliche Auskunft“
ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bescheinigung“
durch die Wörter „schriftlichen Auskunft“ er-
setzt.
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt
teilt dem nach Satz 1 zuständigen Jugend-
amt auf dessen Ersuchen mit, ob ihm Mit-
teilungen nach § 1626d Absatz 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs, Mitteilungen nach
§ 155a Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2
des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Mitteilun-
gen nach § 50 Absatz 3 vorliegen. Betrifft
die gerichtliche Entscheidung nur Teile der

elterlichen Sorge, so enthalten die Mitteilun-
gen auch die Angabe, in welchen Bereichen
die elterliche Sorge der Mutter entzogen
wurde, den Eltern gemeinsam übertragen
wurde oder dem Vater allein übertragen
wurde.“
58. § 90 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Feststellung der zumutbaren Belastung
gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entspre-
chend, soweit nicht Landesrecht eine andere Re-
gelung trifft.“
59. In § 92 Absatz 1a werden die Wörter „junge Voll-
jährige und“ gestrichen.
60. § 94 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Ab-
satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2
entsprechend. Bezieht der junge Mensch das
Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 ent-
sprechend.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „75“ durch die
Angabe „höchstens 25“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Maßgeblich ist das Einkommen des Mo-
nats, in dem die Leistung oder die Maß-
nahme erbracht wird. Folgendes Einkom-
men aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb
eines Monats bleibt für den Kostenbeitrag
unberücksichtigt:
1. Einkommen aus Schülerjobs oder Prak-
tika mit einer Vergütung bis zur Höhe
von 150 Euro monatlich,
2. Einkommen aus Ferienjobs,
3. Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tä-
tigkeit oder
4. 150 Euro monatlich als Teil einer Ausbil-
dungsvergütung.“
61. § 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen
Personen und deren Einrichtungen mit
Ausnahme der Tageseinrichtungen,“.
b) Der Nummer 12 wird das Wort „sowie“ ange-
fügt.
62. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Art des Trägers des Hilfe durchfüh-
renden Dienstes oder der Hilfe
durchführenden Einrichtung sowie
bei Trägern der freien Jugendhilfe
deren Verbandszugehörigkeit,“.
bbb) Buchstabe k wird durch die folgenden
Buchstaben k und l ersetzt:
„k) Einleitung der Hilfe im Anschluss
an eine vorläufige Maßnahme zum
Schutz von Kindern und Jugend-
lichen im Fall des § 42 Absatz 1
Satz 1,
l) gleichzeitige Inanspruchnahme ei-
ner weiteren Hilfe zur Erziehung,
Hilfe für junge Volljährige oder Ein-
gliederungshilfe bei einer seeli-
schen Behinderung oder einer dro-
henden seelischen Behinderung
sowie“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe c werden die folgen-
den Buchstaben d und e eingefügt:
„d) ausländische Herkunft mindestens
eines Elternteils,
e) Deutsch als in der Familie vorran-
gig gesprochene Sprache,“.
bbb) Die bisherigen Buchstaben d und e
werden die Buchstaben f und g.
cc) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt
am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. für Hilfen außerhalb des Elternhauses
nach § 27 Absatz 1, 3 und 4, den §§ 29
und 30, 32 bis 35a und 41 zusätzlich zu
den unter den Nummern 1 und 2 ge-
nannten Merkmalen der Schulbesuch
sowie das Ausbildungsverhältnis.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Art der Maßnahme, Art des Trägers der
Maßnahme, Form der Unterbringung
während der Maßnahme, hinweisgeben-
der Institution oder Person, Zeitpunkt
des Beginns und Dauer der Maßnahme,
Durchführung aufgrund einer voran-
gegangenen Gefährdungseinschätzung
nach § 8a Absatz 1, Maßnahmeanlass,
im Kalenderjahr bereits wiederholt statt-
findende Inobhutnahme, Widerspruch
der Personensorge- oder Erziehungs-
berechtigten gegen die Maßnahme, im
Fall des Widerspruchs gegen die Maß-
nahme Herbeiführung einer Entschei-
dung des Familiengerichts nach § 42
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Grund für
die Beendigung der Maßnahme, an-
schließendem Aufenthalt, Art der an-
schließenden Hilfe,“.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Migrations-
hintergrund“ durch die Wörter „ausländi-
scher Herkunft mindestens eines Elternteils,
Deutsch als in der Familie vorrangig gespro-
chene Sprache“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b wird das Wort „Ge-
burtsjahr“ durch das Wort „Geburtsda-
tum“ ersetzt und werden nach dem

Wort „Adoptionsvermittlungsdienstes“
ein Komma und die Wörter „Datum
des Adoptionsbeschlusses“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe c werden vor dem Wort
„Familienstand“ die Wörter „Geschlecht
und“ eingefügt.
ccc) Nach Buchstabe c wird folgender
Buchstabe d eingefügt:
„d) zusätzlich bei nationalen Adoptio-
nen nach Datum des Beginns und
Endes der Adoptionspflege und bei
Unterbringung vor der Adoptions-
pflege in Pflegefamilien nach Da-
tum des Beginns und Endes dieser
Unterbringung sowie bei Annahme
durch die vorherige Pflegefamilie
nach Datum des Beginns und En-
des dieser Unterbringung,“.
ddd) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-
stabe e und wird wie folgt gefasst:
„e) zusätzlich bei der internationalen
Adoption (§ 2a des Adoptionsver-
mittlungsgesetzes) nach Staatsan-
gehörigkeit vor Ausspruch der
Adoption, nach Herkunftsland und
gewöhnlichem Aufenthalt vor der
Adoption sowie nach Ausspruch
der Adoption im Ausland oder In-
land,“.
eee) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-
stabe f und wird wie folgt gefasst:
„f) nach Staatsangehörigkeit, Ge-
schlecht und Familienstand der
oder des Annehmenden sowie nach
dem Verwandtschaftsverhältnis zu
dem Kind,“.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt
am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. bei Anerkennungs- und Wirkungsfest-
stellung einer ausländischen Adop-
tionsentscheidung nach § 2 des Adop-
tionswirkungsgesetzes sowie eines
Umwandlungsausspruchs nach § 3 des
Adoptionswirkungsgesetzes die Zahl der
a) eingeleiteten Verfahren nach den §§ 2
und 3 des Adoptionswirkungsgeset-
zes,
b) beendeten Verfahren nach den §§ 2
und 3 des Adoptionswirkungsgeset-
zes, die ausländische Adoptionen
nach § 2a des Adoptionsvermitt-
lungsgesetzes zum Gegenstand ha-
ben, gegliedert nach
aa) dem Ergebnis des Verfahrens im
Hinblick auf eine erfolgte und
nicht erfolgte Vermittlung nach
§ 2a Absatz 2 des Adoptionsver-
mittlungsgesetzes,
bb) dem Vorliegen einer Bescheini-
gung nach Artikel 23 des Haager
Übereinkommens vom 29. Mai
1993 über den Schutz von Kin-
dern und die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der internatio-
nalen Adoption und
cc) der Verfahrensdauer.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. nach der hinweisgebenden Institution
oder Person, der Art der Kindeswohlge-
fährdung, der Person, von der die Ge-
fährdung ausgeht, dem Ergebnis der
Gefährdungseinschätzung sowie wie-
derholter Meldung zu demselben Kind
oder Jugendlichen im jeweiligen Kalen-
derjahr,“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich
zu den in Nummer 1 genannten Merk-
malen nach Geschlecht, Geburtsmonat,
Geburtsjahr, ausländischer Herkunft
mindestens eines Elternteils, Deutsch
als in der Familie vorrangig gesprochene
Sprache, Eingliederungshilfe und Auf-
enthaltsort des Kindes oder Jugend-
lichen zum Zeitpunkt der Meldung sowie
den Altersgruppen der Eltern und der In-
anspruchnahme einer Leistung gemäß
den §§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und
der Durchführung einer Maßnahme nach
§ 42.“
e) Absatz 6b wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil nach Nummer 4 wird das
Wort „Alter“ durch das Wort „Altersgrup-
pen“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Zusätzlich sind die Fälle nach Geschlecht
und Altersgruppen zu melden, in denen das
Jugendamt insbesondere nach § 8a Ab-
satz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2
Nummer 2 das Familiengericht anruft, weil
es dessen Tätigwerden für erforderlich hält.“
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) der Art und Rechtsform des Trä-
gers sowie bei Trägern der freien
Jugendhilfe deren Verbandszuge-
hörigkeit sowie besonderen Merk-
malen,“.
bbb) In Buchstabe c wird das Wort „sowie“
durch ein Komma ersetzt.
ccc) Die folgenden Buchstaben e und f wer-
den angefügt:
„e) Anzahl der Schließtage an regulä-
ren Öffnungstagen im vorangegan-
genen Jahr sowie
f) Öffnungszeiten,“.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort
„Arbeitsbereich“ durch die Wörter „Arbeits-
bereiche einschließlich Gruppenzugehörig-

keit, Monat und Jahr des Beginns der Tätig-
keit in der derzeitigen Einrichtung“ ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) ausländische Herkunft mindestens
eines Elternteils,“.
bbb) Nach Buchstabe b wird folgender
Buchstabe c eingefügt:
„c) Deutsch als in der Familie vorran-
gig gesprochene Sprache,“.
ccc) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-
stabe d.
ddd) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-
stabe e und wird wie folgt gefasst:
„e) Eingliederungshilfe,“.
eee) Die bisherigen Buchstaben e und f
werden die Buchstaben f und g.
g) Absatz 7a wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem
Wort „Qualifikation,“ die Wörter „höchster
allgemeinbildender Schulabschluss, höchs-
ter beruflicher Ausbildungs- und Hochschul-
abschluss,“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) ausländische Herkunft mindestens
eines Elternteils,“.
bbb) Nach Buchstabe b wird folgender
Buchstabe c eingefügt:
„c) Deutsch als in der Familie vorran-
gig gesprochene Sprache,“.
ccc) Die bisherigen Buchstaben c und d
werden die Buchstaben d und e.
ddd) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-
stabe f und wird wie folgt gefasst:
„f) Eingliederungshilfe,“.
eee) Die bisherigen Buchstaben f bis h wer-
den die Buchstaben g bis i.
h) In Absatz 7b wird das Wort „Tagespflegeper-
sonen“ durch das Wort „Kindertagespflegeper-
sonen“ ersetzt.
i) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Art und Rechtsform des Trägers sowie
bei Trägern der freien Jugendhilfe deren
Verbandszugehörigkeit,“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Art der Beschäftigung und Tätigkeit der
bei der Durchführung des Angebots täti-
gen Personen sowie, mit Ausnahme der
sonstigen pädagogisch tätigen Personen,
deren Altersgruppe und Geschlecht,“.
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Zahl der Teilnehmenden und der Besu-
cher sowie, mit Ausnahme von Festen,
Feiern, Konzerten, Sportveranstaltungen
und sonstigen Veranstaltungen, deren
Geschlecht und Altersgruppe,“.
j) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebun-
gen über die Träger der Jugendhilfe, die dort
tätigen Personen und deren Einrichtungen, so-
weit diese nicht in Absatz 7 erfasst werden, sind
1. die Träger gegliedert nach
a) Art und Rechtsform des Trägers sowie bei
Trägern der freien Jugendhilfe deren Ver-
bandszugehörigkeit,
b) den Betätigungsfeldern nach Aufgabenbe-
reichen,
c) deren Personalausstattung sowie
d) Anzahl der Einrichtungen,
2. die Einrichtungen des Trägers mit Betriebs-
erlaubnis nach § 45 und Betreuungsformen
nach diesem Gesetz, soweit diese nicht in
Absatz 7 erfasst werden, gegliedert nach
a) Postleitzahl des Standorts,
b) für jede vorhandene Gruppe und jede
sonstige Betreuungsform nach diesem
Gesetz, die von der Betriebserlaubnis um-
fasst ist, Angaben über die Art der Unter-
bringung oder Betreuung, deren Rechts-
grundlagen, Anzahl der genehmigten und
belegten Plätze, Anzahl der Sollstellen des
Personals und Hauptstelle der Einrich-
tung,
3. für jede im Bereich der Jugendhilfe pädago-
gisch und in der Verwaltung tätige Person
des Trägers
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburts-
jahr,
b) Art des höchsten Berufsausbildungsab-
schlusses, Stellung im Beruf, Art der Be-
schäftigung, Beschäftigungsumfang und
Arbeitsbereiche,
c) Bundesland des überwiegenden Einsatz-
ortes.“
63. In § 100 Nummer 4 werden die Wörter „Telefon-
nummer sowie Faxnummer oder E-Mail-Adresse“
durch das Wort „Kontaktdaten“ ersetzt.
64. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5, 6a
bis 7b und 10 sind jährlich durchzuführen, die
Erhebungen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3 erst-
malig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach
§ 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe
für Kinder und Jugendliche mit seelischer Be-
hinderung betreffen, sind 2007 beginnend jähr-
lich durchzuführen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a,
Nummer 3 und Absatz 6a, 6b und 10
sind für das abgelaufene Kalenderjahr,“.

bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b
und Absatz 4 und 5 sind zum 31. Dezem-
ber,“.
cc) Der Nummer 12 wird ein Komma angefügt.
dd) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13. § 99 Absatz 9 sind zum 15. Dezember.“
65. § 102 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe „und 9“
gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 99 Absatz 1, 2,
3, 7, 8 und 9“ durch die Wörter „§ 99 Absatz 1,
3, 7, 8 und 9“ ersetzt.
66. Dem § 103 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die statistischen Landesämter übermitteln
die erhobenen Einzeldaten auf Anforderung an
das Statistische Bundesamt.“
67. In § 104 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „macht“ die Wörter „oder vorsätzlich oder
fahrlässig seiner Verpflichtung zur Dokumentation
oder Aufbewahrung derselben oder zum Nachweis
der ordnungsgemäßen Buchführung auf entspre-
chendes Verlangen nicht nachkommt“ eingefügt.
68. In der Überschrift des Elften Kapitels werden dem
Wort „Schlussvorschriften“ die Wörter „Über-
gangs- und“ vorangestellt.
69. Folgender § 107 wird angefügt:
„§ 107
Übergangsregelung
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend begleitet und untersucht
1. bis zum Inkrafttreten von § 10b am 1. Januar
2024 sowie
2. bis zum Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1
und 2 am 1. Januar 2028
die Umsetzung der für die Ausführung dieser Re-
gelungen jeweils notwendigen Maßnahmen in den
Ländern. Bei der Untersuchung nach Satz 1 Num-
mer 1 werden insbesondere auch die Erfahrungen
der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
einbezogen, die bereits vor dem 1. Januar 2024
Verfahrenslotsen entsprechend § 10b einsetzen.
Bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 fin-
det das Bundesgesetz nach § 10 Absatz 4 Satz 3
ab dem Zeitpunkt seiner Verkündung, die als Be-
dingung für das Inkrafttreten von § 10 Absatz 4
Satz 1 und 2 spätestens bis zum 1. Januar 2027
erfolgen muss, besondere Berücksichtigung.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend untersucht in den Jahren
2022 bis 2024 die rechtlichen Wirkungen von § 10
Absatz 4 und legt dem Bundestag und dem Bun-
desrat bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht
über das Ergebnis der Untersuchung vor. Dabei
sollen insbesondere die gesetzlichen Festlegungen
des Achten und Neunten Buches
1. zur Bestimmung des leistungsberechtigten Per-
sonenkreises,
2. zur Bestimmung von Art und Umfang der Leis-
tungen,
3. zur Ausgestaltung der Kostenbeteiligung bei
diesen Leistungen und
4. zur Ausgestaltung des Verfahrens
untersucht werden mit dem Ziel, den leistungsbe-
rechtigten Personenkreis, Art und Umfang der
Leistungen sowie den Umfang der Kostenbeteili-
gung für die hierzu Verpflichteten nach dem am
1. Januar 2023 für die Eingliederungshilfe gelten-
den Recht beizubehalten, insbesondere einerseits
keine Verschlechterungen für leistungsberechtigte
oder kostenbeitragspflichtige Personen und ande-
rerseits keine Ausweitung des Kreises der Leis-
tungsberechtigten sowie des Leistungsumfangs
im Vergleich zur Rechtslage am 1. Januar 2023
herbeizuführen, sowie Hinweise auf die zu bestim-
menden Inhalte des Bundesgesetzes nach § 10
Absatz 4 Satz 3 zu geben. In die Untersuchung
werden auch mögliche finanzielle Auswirkungen
gesetzlicher Gestaltungsoptionen einbezogen.
(3) Soweit das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend Dritte in die Durch-
führung der Untersuchungen nach den Absätzen 1
und 2 einbezieht, beteiligt es hierzu vorab die Län-
der.
(4) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend untersucht unter Beteili-
gung der Länder die Wirkungen dieses Gesetzes
im Übrigen einschließlich seiner finanziellen Aus-
wirkungen auf Länder und Kommunen und berich-
tet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat
über die Ergebnisse dieser Untersuchung.“
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes zur Kooperation
und Information im Kinderschutz
Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kin-
derschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975),
das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „Einrichtungen
und Dienste, mit denen Verträge nach § 76 Absatz 1
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
Wörter „Leistungserbringer, mit denen Verträge
nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt und werden nach den Wörtern „sozialen Be-
ziehungen“ ein Komma und das Wort „Mehrgenera-
tionenhäuser“ eingefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Ärz-
tinnen oder Ärzten,“ die Wörter „Zahnärztin-
nen oder Zahnärzten“ eingefügt.
bb) In dem Satzteil nach Nummer 7 wird jeweils
das Wort „Personensorgeberechtigten“ durch
das Wort „Erziehungsberechtigten“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1
Nummer 1 genannten Personen mit der Maß-

gabe, dass diese unverzüglich das Jugendamt
informieren sollen, wenn nach deren Einschät-
zung eine dringende Gefahr für das Wohl des
Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden
des Jugendamtes erfordert.“
c) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
„(4) Wird das Jugendamt von einer in Absatz 1
genannten Person informiert, soll es dieser Per-
son zeitnah eine Rückmeldung geben, ob es die
gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung
des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestä-
tigt sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder
Jugendlichen tätig geworden ist und noch tätig
ist. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuwei-
sen, es sei denn, dass damit der wirksame
Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in
Frage gestellt wird.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zollbe-
hörden.
(6) Zur praktischen Erprobung datenschutz-
rechtskonformer Umsetzungsformen und zur
Evaluierung der Auswirkungen auf den Kinder-
schutz kann Landesrecht die Befugnis zu einem
fallbezogenen interkollegialen Austausch von
Ärztinnen und Ärzten regeln.“
3. Folgender § 5 wird angefügt:
„§ 5
Mitteilungen an das Jugendamt
(1) Werden in einem Strafverfahren gewichtige
Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines
Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, informiert
die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht
unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe sowie im Falle seiner Zu-
ständigkeit den überörtlichen Träger der öffent-
lichen Jugendhilfe und übermittelt die aus ihrer
Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos er-
forderlichen Daten. Die Mitteilung ordnen Richterin-
nen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsan-
wälte an. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefähr-
dung können insbesondere dann vorliegen, wenn
gegen eine Person, die mit einem Kind oder Ju-
gendlichen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
die regelmäßig Umgang mit ihm hat oder haben
wird, der Verdacht besteht, eine Straftat nach den
§§ 171, 174, 176 bis 180, 182, 184b bis 184e, 225,
232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetz-
buchs begangen zu haben.“
Artikel 3
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei
durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu hel-
fen und unter Berücksichtigung von geschlechts-,
alters- und behinderungsspezifischen Besonderhei-
ten auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.“
2. § 2b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Geschlechts-
spezifische“ durch die Wörter „Geschlechts-
und altersspezifische“ ersetzt.
b) In dem Wortlaut wird das Wort „geschlechtsspe-
zifischen“ durch die Wörter „geschlechts- und
altersspezifischen“ ersetzt.
3. In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „bei-
tragen“ die Wörter „und kind- und jugendspezi-
fische Belange berücksichtigen“ eingefügt.
4. Nach § 73b wird folgender § 73c eingefügt:
„§ 73c
Kooperationsvereinbarungen
zum Kinder- und Jugendschutz
Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit
den kommunalen Spitzenverbänden auf Landes-
ebene eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit
von Vertragsärzten mit den Jugendämtern schlie-
ßen, um die vertragsärztliche Versorgung von Kin-
dern und Jugendlichen zu verbessern, bei denen
Vertragsärzte im Rahmen von Früherkennungsun-
tersuchungen nach § 26 oder im Rahmen ihrer oder
der ärztlichen Behandlung ihrer Familienangehöri-
gen nach § 28 Anhaltspunkte für eine Gefährdung
ihres Wohls feststellen. Satz 1 gilt nicht für Kassen-
zahnärztliche Vereinigungen und Zahnärzte.“
5. Nach § 87 Absatz 2a Satz 7 wird folgender Satz
eingefügt:
„In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch
einzubeziehen, in welchem Umfang die Durchfüh-
rung von insbesondere telemedizinischen Fallbe-
sprechungen im Rahmen von Kooperationsverein-
barungen zum Kinder- und Jugendschutz nach
§ 73c angemessen vergütet werden kann; auf dieser
Grundlage ist eine Anpassung des einheitlichen Be-
wertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen zu be-
schließen.“
6. In § 92 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Erfordernissen der Versorgung“ die Wörter „von
Kindern und Jugendlichen sowie“ eingefügt.
7. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 87
Absatz 2a Satz 13“ durch die Wörter „nach § 87
Absatz 2a Satz 14“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „nach § 87
Absatz 2a Satz 26“ durch die Wörter „nach § 87
Absatz 2a Satz 27“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch

Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Satz 2 wird die Angabe „§ 36“ durch die
Wörter „den §§ 36, 36b und 37c“ ersetzt.
2. Dem § 117 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten
wird der nach § 86 des Achten Buches zuständige
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom
Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung des
Personensorgeberechtigten informiert und nimmt
am Gesamtplanverfahren beratend teil, soweit dies
zur Feststellung der Leistungen der Eingliederungs-
hilfe nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. Hier-
von kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen
werden, insbesondere, wenn durch die Teilnahme
des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe das Gesamtplanverfahren verzögert
würde.“
3. § 119 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehabi-
litationsträger und bei minderjährigen Leistungsbe-
rechtigten der nach § 86 des Achten Buches zu-
ständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
können dem nach § 15 verantwortlichen Träger der
Eingliederungshilfe die Durchführung einer Gesamt-
plankonferenz vorschlagen.“
Artikel 5
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 71 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I
S. 1122) geändert worden ist, wird folgender Satz
angefügt:
„Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig,
soweit sie zum Schutz des Kindeswohls nach § 4 Ab-
satz 1 und 5 des Gesetzes zur Kooperation und Infor-
mation im Kinderschutz erforderlich ist.“
Artikel 6
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1632 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1
von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson
zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pfle-
geperson auf Dauer ist, wenn
1. sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwick-
lung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz an-
gebotener geeigneter Beratungs- und Unterstüt-
zungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei
den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und
eine derartige Verbesserung mit hoher Wahr-
scheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten
ist und
2. die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich
ist.“
2. In § 1688 Absatz 2 wird die Angabe „35a Abs. 1
Satz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „35a Absatz 2 Num-
mer 3“ ersetzt.
3. Dem § 1696 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf
Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme
des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl
nicht gefährdet.“
4. § 1697a wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Lebt das Kind in Familienpflege, so hat
das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist,
in Verfahren über die in diesem Titel geregelten
Angelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob
und inwieweit sich innerhalb eines im Hinblick
auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeit-
raums die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern
derart verbessert haben, dass diese das Kind
selbst erziehen können. Liegen die Vorausset-
zungen des § 1632 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung
auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuier-
lichen und stabilen Lebensverhältnissen zu be-
rücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
chend, wenn das Kind im Rahmen einer Hilfe
nach § 34 oder 35a Absatz 2 Nummer 4 des Ach-
ten Buches Sozialgesetzbuch erzogen und be-
treut wird.“
5. In § 1800 Satz 1 wird die Angabe „1632“ durch die
Wörter „1632 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
6. In § 1795 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „1632“
durch die Wörter „1632 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 166 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085) ge-
ändert worden ist, werden nach dem Wort „Maß-
nahme“ ein Komma und die Wörter „die von Amts
wegen geändert werden kann,“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung des
Jugendgerichtsgesetzes
Nach § 37 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 25

des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geän-
dert worden ist, wird folgender § 37a eingefügt:
„§ 37a
Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien
(1) Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte können
zum Zweck einer abgestimmten Aufgabenwahrneh-
mung fallübergreifend mit öffentlichen Einrichtungen
und sonstigen Stellen, deren Tätigkeit sich auf die
Lebenssituation junger Menschen auswirkt, zusam-
menarbeiten, insbesondere durch Teilnahme an ge-
meinsamen Konferenzen und Mitwirkung in vergleich-
baren gemeinsamen Gremien.
(2) An einzelfallbezogener derartiger Zusammen-
arbeit sollen Jugendstaatsanwälte teilnehmen, wenn
damit aus ihrer Sicht die Erreichung des Ziels nach
§ 2 Absatz 1 gefördert wird.“
Artikel 9
Änderung des
Einführungsgesetzes
zum Gerichtsverfassungsgesetz
§ 17 Nummer 5 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„5. zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Ge-
fährdung des Wohls eines Kindes oder Jugend-
lichen“.
Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 14 tritt am 1. Januar 2024 in
Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 1. Januar 2028 in
Kraft, wenn bis zum 1. Januar 2027 ein Bundesgesetz
nach Artikel 1 Nummer 12 § 10 Absatz 4 Satz 3 ver-
kündet wurde.
(4) Artikel 1 Nummer 13 § 10a Absatz 3 und Num-
mer 14 tritt am 1. Januar 2028 außer Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe j und Nummer 65
Buchstabe a tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(6) Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe i und Artikel 6
Nummer 6 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
Christine Lambrecht
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1444. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1e402b2aa9b0bd77….