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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1188
BGBl. 2008 I S. 1188 · 8.556 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Erleichterung
familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Vom 4. Juli 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441), wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1683 wird wie folgt gefasst:
„§ 1683 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 1845 wird wie folgt gefasst:
„§ 1845 (weggefallen)“.
2. § 1631b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „ist nur mit Geneh-
migung des Familiengerichts zulässig“ durch die
Wörter „bedarf der Genehmigung des Familien-
gerichts“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum
Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung
einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung,
erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere
Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen,
begegnet werden kann.“
3. § 1666 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wird das körperliche, geistige oder seeli-
sche Wohl des Kindes oder sein Vermögen ge-
fährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht
in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das
Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur
Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach
Absatz 1 gehören insbesondere
1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und
der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu neh-
men,
2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu
sorgen,
3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte
Zeit die Familienwohnung oder eine andere
Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten
Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu be-
stimmende andere Orte aufzusuchen, an denen
sich das Kind regelmäßig aufhält,
4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen
oder ein Zusammentreffen mit dem Kind her-
beizuführen,
5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers
der elterlichen Sorge,
6. die teilweise oder vollständige Entziehung der
elterlichen Sorge.“
4. § 1683 wird aufgehoben.
5. Dem § 1696 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Sieht das Familiengericht von Maßnahmen nach
den §§ 1666 bis 1667 ab, soll es seine Entscheidung
in angemessenem Zeitabstand, in der Regel nach
drei Monaten, überprüfen.“
6. In § 1712 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „einschließ-
lich der Ansprüche auf eine anstelle des Unterhalts
zu gewährende Abfindung“ gestrichen.
7. § 1845 wird aufgehoben.
8. In § 1908i Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe
„§§ 1839 bis 1843“ das Komma und die Angabe
„1845“ gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 50a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „anzu-
hören“ das Komma sowie die Wörter „um mit ih-
nen zu klären, wie die Gefährdung des Kindes-
wohls abgewendet werden kann“ gestrichen.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gericht hört einen Elternteil in Abwesenheit
des anderen Elternteils an, wenn dies zum Schutz
eines Elternteils oder aus anderen Gründen erfor-
derlich ist.“

2. Nach § 50d werden folgende §§ 50e und 50f einge-
fügt:
„§ 50e
(1) Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das
Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes be-
treffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kin-
deswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzu-
führen.
(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1
die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der
Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des
Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem
Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Ter-
mins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der
Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch
glaubhaft zu machen.
(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen
der Beteiligten anordnen.
(4) In Verfahren wegen Gefährdung des Kindes-
wohls hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer
einstweiligen Anordnung zu prüfen.
§ 50f
(1) In Verfahren nach den §§ 1666, 1666a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den
Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind
erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kin-
deswohls begegnet werden kann, insbesondere
durch öffentliche Hilfen, und welche Folgen die
Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.
(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen
der Eltern anzuordnen und soll das Jugendamt zu
dem Termin laden. Das Gericht führt die Erörterung
in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies
zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen
Gründen erforderlich ist.“
3. § 52 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im Fall des Absatzes 2 soll das Gericht den
Erlass einer einstweiligen Anordnung über den Ver-
fahrensgegenstand prüfen; in Verfahren, die das
Umgangsrecht betreffen, soll das Gericht den Um-
gang durch einstweilige Anordnung regeln oder aus-
schließen.“
4. § 70e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Der Sachverstän-
dige soll“ durch die Wörter „In den Fällen des
§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3
soll der Sachverständige“ ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„In den Fällen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buch-
stabe a soll der Sachverständige in der Regel Arzt
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho-
therapie sein; das Gutachten kann auch durch
einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiese-
nen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädago-
gen oder Sozialpädagogen erstattet werden.“
Artikel 3
Änderung
des Personenstandsgesetzes
§ 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. März 2008
(BGBl. I S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„(5) Der Standesbeamte hat dem Vormundschafts-
gericht die Eheschließung mitzuteilen, wenn ein Verlob-
ter mit einem Abkömmling, der minderjährig ist oder für
den in Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt
ist, in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt.“
Artikel 4
Änderung
des Personenstandsrechtsreformgesetzes
Artikel 2 Abs. 16 Nr. 10 des Personenstandsrechts-
reformgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)
wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Juli 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1188. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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