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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 1188

BGBl. 2008 I S. 1188 · 8.556 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 1188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1188
                                         Gesetz
                                    zur Erleichterung
           familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
                                                   Vom 4. Juli 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                         Artikel 1

       Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,

2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1

des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441), wird
wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 1683 wird wie folgt gefasst:
       „§ 1683 (weggefallen)“.
  b) Die Angabe zu § 1845 wird wie folgt gefasst:
       „§ 1845 (weggefallen)“.
2. § 1631b wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „ist nur mit Geneh-
     migung des Familiengerichts zulässig“ durch die
     Wörter „bedarf der Genehmigung des Familien-
     gerichts“ ersetzt.

  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

       „Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum
       Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung
       einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung,
       erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere
       Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen,
       begegnet werden kann.“

3. § 1666 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Wird das körperliche, geistige oder seeli-
       sche Wohl des Kindes oder sein Vermögen ge-
       fährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht
       in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das
       Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur
       Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach
       Absatz 1 gehören insbesondere
       1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel
          Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und
          der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu neh-
          men,
       2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu
          sorgen,

     3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte
        Zeit die Familienwohnung oder eine andere
        Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten
        Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu be-
        stimmende andere Orte aufzusuchen, an denen

        sich das Kind regelmäßig aufhält,

     4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen

        oder ein Zusammentreffen mit dem Kind her-

        beizuführen,

     5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers
        der elterlichen Sorge,

     6. die teilweise oder vollständige Entziehung der
        elterlichen Sorge.“
4. § 1683 wird aufgehoben.
5. Dem § 1696 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Sieht das Familiengericht von Maßnahmen nach
  den §§ 1666 bis 1667 ab, soll es seine Entscheidung
  in angemessenem Zeitabstand, in der Regel nach
  drei Monaten, überprüfen.“

6. In § 1712 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „einschließ-
   lich der Ansprüche auf eine anstelle des Unterhalts
   zu gewährende Abfindung“ gestrichen.

7. § 1845 wird aufgehoben.

8. In § 1908i Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe
   „§§ 1839 bis 1843“ das Komma und die Angabe
   „1845“ gestrichen.

                       Artikel 2

        Änderung des Gesetzes über die
 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 50a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „anzu-
     hören“ das Komma sowie die Wörter „um mit ih-
     nen zu klären, wie die Gefährdung des Kindes-
     wohls abgewendet werden kann“ gestrichen.
  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Das Gericht hört einen Elternteil in Abwesenheit
     des anderen Elternteils an, wenn dies zum Schutz
     eines Elternteils oder aus anderen Gründen erfor-
     derlich ist.“
BGBl. 2008, Seite 1189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1189
2. Nach § 50d werden folgende §§ 50e und 50f einge-
   fügt:
                          „§ 50e
     (1) Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das
  Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes be-
  treffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kin-
  deswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzu-
  führen.
     (2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1
  die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der
  Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des
  Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem
  Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Ter-
  mins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der
  Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch
  glaubhaft zu machen.

    (3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen
  der Beteiligten anordnen.

     (4) In Verfahren wegen Gefährdung des Kindes-

  wohls hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer

  einstweiligen Anordnung zu prüfen.

                          § 50f
     (1) In Verfahren nach den §§ 1666, 1666a des
  Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den
  Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind
  erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kin-
  deswohls begegnet werden kann, insbesondere
  durch öffentliche Hilfen, und welche Folgen die
  Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.
     (2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen
  der Eltern anzuordnen und soll das Jugendamt zu
  dem Termin laden. Das Gericht führt die Erörterung
  in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies
  zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen
  Gründen erforderlich ist.“
3. § 52 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Im Fall des Absatzes 2 soll das Gericht den
  Erlass einer einstweiligen Anordnung über den Ver-
  fahrensgegenstand prüfen; in Verfahren, die das
  Umgangsrecht betreffen, soll das Gericht den Um-

  gang durch einstweilige Anordnung regeln oder aus-
  schließen.“
4. § 70e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden die Wörter „Der Sachverstän-
     dige soll“ durch die Wörter „In den Fällen des
     § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3
     soll der Sachverständige“ ersetzt.
  b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
     „In den Fällen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buch-
     stabe a soll der Sachverständige in der Regel Arzt
     für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho-
     therapie sein; das Gutachten kann auch durch
     einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiese-
     nen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädago-
     gen oder Sozialpädagogen erstattet werden.“

                       Artikel 3

                     Änderung
            des Personenstandsgesetzes

   § 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1,

veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. März 2008
(BGBl. I S. 313) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
   „(5) Der Standesbeamte hat dem Vormundschafts-
gericht die Eheschließung mitzuteilen, wenn ein Verlob-
ter mit einem Abkömmling, der minderjährig ist oder für
den in Vermögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt
ist, in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt.“

                       Artikel 4
                    Änderung
     des Personenstandsrechtsreformgesetzes
   Artikel 2 Abs. 16 Nr. 10 des Personenstandsrechts-
reformgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)
wird aufgehoben.

                       Artikel 5

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2008, Seite 1190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1190

                       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                    sind gewahrt.
                       Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                    ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                       Berlin, den 4. Juli 2008

                                  Der Bundespräsident
                                      Horst Köhler

                                  Die Bundeskanzlerin
                                    Dr. A n g e l a M e r k e l

                          Die Bundesministerin der Justiz
                                 Brigitte Zypries

                              Die Bundesministerin
                    für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                               Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 1188. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1cfa2645a44d19bd….