Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1680#abs-1 (1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1680#abs-2 (2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1680#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird.
Wird zitiert von 77 Entscheidungen zu § 1680 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 08.12.2005 – 1 BvR 364/05
- BGH, 25.05.2005 – XII ZB 28/05Zitiert von 1
- OLG Hamm, 13.02.2017 – 3 UF 2/17Zitiert von 1
- KG, 26.11.2013 – 18 UF 219/13
- OLG Frankfurt am Main, 17.02.2022 – 6 UF 22/22
- OLG Brandenburg, 18.11.2021 – 9 UF 154/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 25.09.2025 – 7 UF 102/25
- OLG München, 05.08.2025 – 34 Wx 167/25 e
- LG Erfurt, 10.07.2025 – 8 O 314/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1680 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.04.2013 Ausfertigung
§ 1680 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I 795)
BGBl. 2013 I S. 795
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