Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund77 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1680#abs-1 (1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1680#abs-2 (2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1680#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird.

§ 1679 § 1681