Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1697a Kindeswohlprinzip
Stand: 11.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1697a#abs-1 (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1697a#abs-2 (2) Lebt das Kind in Familienpflege, so hat das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern derart verbessert haben, dass diese das Kind selbst erziehen können. Liegen die Voraussetzungen des § 1632 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Kind im Rahmen einer Hilfe nach § 34 oder 35a Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erzogen und betreut wird.
Wird zitiert von 262 Entscheidungen zu § 1697a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2022 – 4 L 277/21Zitiert von 2
- BVerfG, 29.11.2012 – 1 BvR 335/12Nichtannahmebeschluss: Ausschluss des Umgangs zwischen Eltern und in Pflegefamilie untergebrachtem Kind - hier: angegriffene Entscheidung erfüllt strenge Anforderungen an Umgangsausschluss - Gefährdung des Kindeswohls bei entgegenstehendem KindeswillenZitiert von 24
- OLG Frankfurt am Main, 03.02.2026 – 6 UF 277/25
- AG München, 10.10.2025 – 567 F 9472/25Zitiert von 1
- AG Flensburg, 30.11.2023 – 90 F 93/22
- OLG Brandenburg, 05.07.2022 – 13 UF 42/22
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 27.03.2026 – 12 UF 158/25
- OLG Brandenburg, 26.03.2026 – 9 WF 5/25
- AG Sonneberg, 19.02.2026 – 3 F 29/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1697a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 1697a umnummeriert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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