Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/11048 · S. 16
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz- buchs – BGB) Zu Nummer 1 (§ 1626a BGB) Zu Absatz 1 § 1626a BGB regelt, wem die elterliche Sorge zusteht, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander ver- heiratet sind. In Absatz 1 sind nunmehr drei Fälle benannt, in denen die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht. Neben der Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen (Nummer 1) oder Heirat der bei Geburt des Kindes nicht mit- einander verheirateten Eltern (Nummer 2) entsteht die ge- meinsame Sorge nunmehr zusätzlich auch, soweit das Fami- liengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam über- trägt (Nummer 3). Durch die Formulierung „soweit“ wird deutlich, dass das Gericht den Eltern auch bestimmte Teilbe- reiche der elterlichen Sorge gemeinsam übertragen kann. Zu Absatz 2 Zu Satz 1 Absatz 2 Satz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Das Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterli- chen Sorge ist als Antragsverfahren ausgestaltet. Es steht ohne Einschränkungen auch solchen nicht miteinander ver- heirateten Eltern zur Verfügung, deren Kinder vor Inkraft- treten der Neuregelung geboren wurden. Wie die Formulierung „Elternteil“ deutlich macht, bejaht der Entwurf die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in sei- nem Beschluss vom 21. Juli 2010 aufgeworfene Frage, ob auch die Mutter einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile stellen kann (Absatz 69). Auf diese Weise kann sie den „vordergründig sorgeunwilligen“ Vater durch einen eigenen Antrag beim Familiengericht in die gemeinsame Sorge einbinden. Es wird dabei nicht verkannt, dass die Wahrnehmung von Verantwortung nicht erzwungen werden kann. Es kann aber auch Fälle geben, in denen eine V
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 40.622 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/11048, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 58.421–99.043 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert 9a824aa893759d51….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP