Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 93 Einstellung der Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 20.08.2019 – 13 WF 174/19Zitiert von 2
- BVerfG, 05.09.2023 – 1 BvR 1691/22Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer Kindesrückführungssache mangels Aktualisierung trotz Änderung der Sach- und Rechtslage unzulässig - zudem Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber innerstaatlichem fachgerichtlichem Rechtsschutz auf Abänderung der (ausländischen) HerausgabeentscheidungZitiert von 4
- OLG Bamberg, 11.07.2022 – 2 WF 125/22
- OLG Brandenburg, 08.03.2021 – 9 WF 264/20
- AG Düsseldorf, 26.02.2018 – 252 F 57/16
- OLG Hamm, 17.02.2017 – 10 WF 24/17
Zuletzt entschieden
- OLG Zweibrücken, 24.06.2025 – 2 WF 112/25
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 18.12.2024 – 123 A/24
- BVerfG, 12.10.2023 – 1 BvR 1558/22Ablehnung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung sowie auf Auslagenerstattung nach konkludenter Erledigungserklärung - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender BegründungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/93#abs-1 (1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn
In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/93#abs-2 (2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.