Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen

Stand: 10.06.2021

Bund2 Fassungen101 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/166#abs-1 (1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/166#abs-2 (2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/166#abs-3 (3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.

§ 165 § 167