Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen
Stand: 10.06.2021
Wird zitiert von 101
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 22.07.2024 – 8F AR 5/24
- KG, 06.04.2023 – 16 UF 34/23Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 20.01.2016 – 5 WF 20/16Zitiert von 4
- OLG Rostock, 26.07.2023 – 10 UF 79/23
- OLG Frankfurt am Main, 22.06.2021 – 4 WF 82/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 02.06.2025 – 6 UFH 2/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 476/25Persönliche Anhörung des Kindes durch das Beschwerdegericht im Abänderungsverfahren über einen Umgangsausschluss
- OLG Karlsruhe, 06.03.2026 – 18 UF 99/25
- OLG Stuttgart, 21.01.2026 – 15 UF 230/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 166 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/166#abs-1 (1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/166#abs-2 (2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/166#abs-3 (3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.