Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1666#abs-1 (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1666#abs-2 (2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1666#abs-3 (3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1666#abs-4 (4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
Wird zitiert von 1.252 Entscheidungen zu § 1666 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Erfurt, 23.08.2023 – 2 KLs 542 Js 11498/21
- OLG Frankfurt am Main, 09.01.2025 – 6 UF 229/24Zitiert von 1
- OLG Hamm, 16.03.2023 – 4 UF 177/22Zitiert von 1
- BGH, 21.09.2022 – XII ZB 150/19Einschränkungen der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung: Begriff der Kindeswohlgefährdung; Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer gerichtlichen Maßnahme; Voraussetzungen für Schutzanordnungen hinsichtlich des persönlichen Umgangs; Umgangsbeschränkungen wegen pädophiler Neigungen des KindesvatersZitiert von 18
- BGH, 23.11.2016 – XII ZB 149/16Gefährdung des Kindeswohls: Voraussetzungen für familiengerichtliche Weisungen an die Eltern und Dritte; VerhältnismäßigkeitsgrundsatzZitiert von 22
- OLG Hamm, 13.02.2017 – 3 UF 2/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 28.08.2026 – 1 BvR 1811/26Ua mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen (Sachverständigengutachten) unzulässige Verfassungsbeschwerde betr teilweise Entziehung des Sorgerechts
- OLG Hamm, 30.06.2026 – 2 UFH 7/26
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 476/25Persönliche Anhörung des Kindes durch das Beschwerdegericht im Abänderungsverfahren über einen Umgangsausschluss
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1666 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.07.2008 Ausfertigung
§ 1666 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2008 (BGBl. I 1188)
BGBl. 2008 I S. 1188
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.