Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1666#abs-1 (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1666#abs-2 (2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1666#abs-3 (3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1666#abs-4 (4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.