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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 795
BGBl. 2013 I S. 795 · 18.050 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Vom 16. April 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1626a wird wie folgt gefasst:
„§ 1626a
Elterliche Sorge nicht miteinander
verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes
nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die
elterliche Sorge gemeinsam zu,
1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemein-
sam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2. wenn sie einander heiraten oder
3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche
Sorge gemeinsam überträgt.
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Ab-
satz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die
elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen
Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertra-
gung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der
andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertra-
gung der gemeinsamen elterlichen Sorge entge-
genstehen können, und sind solche Gründe auch
sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die ge-
meinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht
widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sor-
ge.“
2. In § 1626b Absatz 3 wird die Angabe „§§ 1671,
1672“ durch die Wörter „§ 1626a Absatz 1 Num-
mer 3 oder § 1671“ und die Angabe „§ 1696 Abs. 1“
durch die Wörter „§ 1696 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
3. In § 1626d Absatz 2 werden die Wörter „zum Zwe-
cke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten
Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „zu
den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch
genannten Zwecken“ ersetzt.
4. § 1671 wird wie folgt gefasst:
„§ 1671
Übertragung der
Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend ge-
trennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemein-
sam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass
ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder
einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das
Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und wi-
derspricht der Übertragung, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemein-
samen Sorge und die Übertragung auf den An-
tragsteller dem Wohl des Kindes am besten ent-
spricht.
(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend ge-
trennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a
Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantra-
gen, dass ihm das Familiengericht die elterliche
Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein
überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertra-
gung widerspricht dem Wohl des Kindes oder
das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und
widerspricht der Übertragung, oder
2. eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt
und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf
den Vater dem Wohl des Kindes am besten ent-
spricht.
(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach
§ 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Va-
ters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen
Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Ab-
satz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die
Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater
dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist
nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf
Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt
werden muss.“
5. § 1672 wird aufgehoben.
6. § 1678 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1626a Abs. 2,
§ 1671 oder § 1672 Abs. 1“ durch die Wörter
„§ 1626a Absatz 3 oder § 1671“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils,
dem sie gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671
allein zustand, und besteht keine Aussicht, dass
der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat
das Familiengericht die elterliche Sorge dem an-
deren Elternteil zu übertragen, wenn dies dem
Wohl des Kindes nicht widerspricht.“
7. § 1680 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1671 oder
§ 1672 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 1626a
Absatz 3 oder § 1671“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entspre-
chend, soweit einem Elternteil die elterliche
Sorge entzogen wird.“
8. § 1696 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können
gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671
Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680
Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben un-
berührt.“
9. § 1747 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern
die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so
1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der
Geburt erteilt werden;
2. kann der Vater durch öffentlich beurkundete Er-
klärung darauf verzichten, die Übertragung der
Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Ab-
satz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit
Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4
Satz 1;
3. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge
nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2
beantragt hat, eine Annahme erst ausgespro-
chen werden, nachdem über den Antrag des Va-
ters entschieden worden ist.“
10. In § 1748 Absatz 4 wird die Angabe „§ 1626a
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1626a Absatz 3“ er-
setzt.
11. § 1751 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Vormundschaftsge-
richt“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 155 folgende Angabe eingefügt:
„§ 155a Verfahren zur Übertragung der gemeinsa-
men elterlichen Sorge“.
2. Nach § 155 wird folgender § 155a eingefügt:
„§ 155a
Verfahren zur Übertragung
der gemeinsamen elterlichen Sorge
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Pa-
ragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Ab-
satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf
Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburts-
datum und Geburtsort des Kindes anzugeben.
(2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar.
Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag
auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den
§§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt
ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter
frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kin-
des endet.
(3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht im
schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugend-
amts und ohne persönliche Anhörung der Eltern ent-
scheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht
teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt
seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsda-
tums und des Geburtsorts des Kindes sowie des
Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung
seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des Ach-
ten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken
formlos mit.
(4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der
Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt,
die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen-
stehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe
entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätes-
tens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe
stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellung-
nahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155
Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.
(5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des ge-
setzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfä-
higen Elternteils können auch im Erörterungstermin
zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
§ 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
entsprechend.“
Artikel 3
Änderung des
Rechtspflegergesetzes
§ 14 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I
S. 778) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 1671, 1672“ durch
die Angabe „§§ 1626a, 1671“ ersetzt.
2. Nummer 6 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2013

(BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Artikel 224 § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1672
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1671 Absatz 2“ er-
setzt.
b) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
2. Dem Artikel 229 wird folgender § 30 angefügt:
„§ 30
Überleitungsvorschrift zum
Gesetz zur Reform der elterlichen
Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Hat ein Elternteil vor dem 19. Mai 2013 beim Fa-
miliengericht einen Antrag auf Ersetzung der Sorge-
erklärung des anderen Elternteils gestellt, gilt dieser
Antrag als ein Antrag auf Übertragung der elterlichen
Sorge nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs.“
3. Artikel 234 § 11 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das durch Arti-
kel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2013
(BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 58a wird wie folgt gefasst:
„§ 58a Sorgeregister; Bescheinigung über
Nichtvorliegen von Eintragungen im
Sorgeregister“.
b) Die Angabe zu § 87c wird wie folgt gefasst:
„§ 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistand-
schaft, die Amtspflegschaft, die Amts-
vormundschaft und die Bescheinigung
nach § 58a“.
2. In § 18 Absatz 2 werden vor dem Punkt am Ende
die Wörter „und die Möglichkeit der gerichtlichen
Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge“
eingefügt.
3. Dem § 50 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Über-
tragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Ab-
satz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird
oder sich am Verfahren beteiligt, teilt gerichtliche
Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß
§ 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam
übertragen wird, dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2
zuständigen Jugendamt zu den in § 58a genannten
Zwecken unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch
das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes
oder des Jugendlichen sowie der Name, den das
Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkun-
dung seiner Geburt geführt hat.“
4. § 51 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern
die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so hat das
Jugendamt den Vater bei der Wahrnehmung seiner
Rechte nach § 1747 Absatz 1 und 3 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs zu beraten.“
5. § 58a wird wie folgt gefasst:
„§ 58a
Sorgeregister; Bescheinigung über
Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister
(1) Zum Zwecke der Erteilung der Bescheinigung
nach Absatz 2 wird für Kinder nicht miteinander ver-
heirateter Eltern bei dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2
zuständigen Jugendamt ein Sorgeregister geführt.
In das Sorgeregister erfolgt jeweils eine Eintragung,
wenn
1. Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 Num-
mer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben
werden oder
2. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung die
elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil
gemeinsam übertragen wird.
Das Sorgeregister enthält auch Eintragungen, wenn
Sorgeerklärungen nach Artikel 224 § 2 Absatz 3
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche in der bis zum 19. Mai 2013 geltenden
Fassung ersetzt wurden.
(2) Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister
vor, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht
verheiratete Mutter auf Antrag hierüber eine Be-
scheinigung von dem nach § 87c Absatz 6 Satz 1
zuständigen Jugendamt. Die Mutter hat dafür Ge-
burtsdatum und Geburtsort des Kindes oder des
Jugendlichen anzugeben sowie den Namen, den
das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beur-
kundung seiner Geburt geführt hat.“
6. In § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden die Wör-
ter „§ 1747 Absatz 3 Nummer 3“ durch die Wörter
„§ 1747 Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.
7. In § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„§ 8a Absatz 3“ durch die Angabe „§ 8a Absatz 2“
ersetzt.
8. § 87c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 87c
Örtliche Zuständigkeit
für die Beistandschaft, die
Amtspflegschaft, die Amtsvormund-
schaft und die Bescheinigung nach § 58a“.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für die Erteilung der Bescheinigung nach
§ 58a Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend. Die
Mitteilungen nach § 1626d Absatz 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, die Mitteilungen nach
§ 155a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2

des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit sowie die Mitteilungen nach § 50
Absatz 3 sind an das für den Geburtsort des Kin-
des oder des Jugendlichen zuständige Jugend-
amt zu richten; § 88 Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
chend. Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt
teilt auf Ersuchen dem nach Satz 1 zuständigen
Jugendamt mit, ob Eintragungen im Sorgeregis-
ter vorliegen.“
9. § 99 Absatz 6a wird wie folgt gefasst:
„(6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen
über Sorgeerklärungen und die gerichtliche Über-
tragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach
§ 1626a Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs ist die gemeinsame elterliche Sorge
nicht miteinander verheirateter Eltern, gegliedert
danach, ob Sorgeerklärungen beider Eltern vorlie-
gen, eine Sorgeerklärung ersetzt worden ist oder
den Eltern die elterliche Sorge aufgrund einer ge-
richtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil ge-
meinsam übertragen worden ist.“
10. In § 101 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „6b“
durch die Angabe „6a“ ersetzt.
Artikel 6
Evaluierung
Die durch dieses Gesetz geänderten sorgerecht-
lichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und der eingefügte § 155a des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind durch das Bundes-
ministerium der Justiz auf der Grundlage der gericht-
lichen Praxis zur Übertragung der gemeinsamen Sorge
fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
zu evaluieren. Das Bundesministerium der Justiz hat
hierüber dem Deutschen Bundestag einen Bericht vor-
zulegen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 19. Mai 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. April 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin der
a M e r k e l
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 795. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0b1fc0be28ecad12….