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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 795

BGBl. 2013 I S. 795 · 18.050 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 795
                                     Gesetz
      zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
                                              Vom 16. April 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1626a wird wie folgt gefasst:
                         „§ 1626a

            Elterliche Sorge nicht miteinander

          verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

      (1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes
   nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die
   elterliche Sorge gemeinsam zu,

   1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemein-
      sam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
   2. wenn sie einander heiraten oder
   3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche
      Sorge gemeinsam überträgt.
      (2) Das Familiengericht überträgt gemäß Ab-
   satz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die
   elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen
   Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertra-
   gung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der
   andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertra-
   gung der gemeinsamen elterlichen Sorge entge-
   genstehen können, und sind solche Gründe auch
   sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die ge-

   meinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht

   widerspricht.

     (3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sor-
   ge.“

 2. In § 1626b Absatz 3 wird die Angabe „§§ 1671,
    1672“ durch die Wörter „§ 1626a Absatz 1 Num-
    mer 3 oder § 1671“ und die Angabe „§ 1696 Abs. 1“
    durch die Wörter „§ 1696 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
 3. In § 1626d Absatz 2 werden die Wörter „zum Zwe-
    cke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten
    Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „zu

    den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch

    genannten Zwecken“ ersetzt.

 4. § 1671 wird wie folgt gefasst:
                         „§ 1671

                     Übertragung der

         Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
      (1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend ge-
   trennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemein-

   sam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass
   ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder
   einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
   Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
   1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das
      Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und wi-
      derspricht der Übertragung, oder
   2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemein-
      samen Sorge und die Übertragung auf den An-
      tragsteller dem Wohl des Kindes am besten ent-
      spricht.
      (2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend ge-
   trennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a
   Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantra-

   gen, dass ihm das Familiengericht die elterliche

   Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein
   überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

   1. die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertra-
      gung widerspricht dem Wohl des Kindes oder
      das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und
      widerspricht der Übertragung, oder
   2. eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt
      und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf
      den Vater dem Wohl des Kindes am besten ent-
      spricht.
      (3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach
   § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Va-
   ters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen
   Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Ab-
   satz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die
   Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater
   dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

      (4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist

   nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf

   Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt
   werden muss.“

5. § 1672 wird aufgehoben.

6. § 1678 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1626a Abs. 2,
      § 1671 oder § 1672 Abs. 1“ durch die Wörter
      „§ 1626a Absatz 3 oder § 1671“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils,

     dem sie gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671

     allein zustand, und besteht keine Aussicht, dass
     der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat
     das Familiengericht die elterliche Sorge dem an-
     deren Elternteil zu übertragen, wenn dies dem

     Wohl des Kindes nicht widerspricht.“

7. § 1680 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2013, Seite 796 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 796
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1671 oder
          § 1672 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 1626a
          Absatz 3 oder § 1671“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entspre-
      chend, soweit einem Elternteil die elterliche
      Sorge entzogen wird.“
 8. § 1696 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden
    Sätze ersetzt:

   „Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können
   gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671
   Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680
   Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben un-
   berührt.“
 9. § 1747 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern
   die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

   1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der
      Geburt erteilt werden;
   2. kann der Vater durch öffentlich beurkundete Er-
      klärung darauf verzichten, die Übertragung der
      Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Ab-
      satz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit
      Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4
      Satz 1;

   3. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge
      nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2
      beantragt hat, eine Annahme erst ausgespro-
      chen werden, nachdem über den Antrag des Va-
      ters entschieden worden ist.“
10. In § 1748 Absatz 4 wird die Angabe „§ 1626a
    Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1626a Absatz 3“ er-
    setzt.

11. § 1751 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 3 wird das Wort „Vormundschaftsge-
      richt“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.

                       Artikel 2

                  Änderung des
               Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 155 folgende Angabe eingefügt:

  „§ 155a Verfahren zur Übertragung der gemeinsa-
          men elterlichen Sorge“.

2. Nach § 155 wird folgender § 155a eingefügt:
                         „§ 155a

               Verfahren zur Übertragung
           der gemeinsamen elterlichen Sorge
    (1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Pa-
  ragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Ab-
  satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf
  Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburts-
  datum und Geburtsort des Kindes anzugeben.
     (2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar.
  Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag
  auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den
  §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt
  ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter
  frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kin-
  des endet.
     (3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des
  Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht im
  schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugend-
  amts und ohne persönliche Anhörung der Eltern ent-
  scheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht
  teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten
  Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt
  seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsda-
  tums und des Geburtsorts des Kindes sowie des
  Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung
  seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des Ach-
  ten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken
  formlos mit.
     (4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der
  Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt,
  die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen-
  stehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe
  entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätes-
  tens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe
  stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellung-
  nahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155
  Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.
     (5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des ge-
  setzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfä-
  higen Elternteils können auch im Erörterungstermin
  zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
  § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
  entsprechend.“

                       Artikel 3
                  Änderung des
               Rechtspflegergesetzes

   § 14 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I
S. 778) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 1671, 1672“ durch
   die Angabe „§§ 1626a, 1671“ ersetzt.

2. Nummer 6 wird aufgehoben.

                       Artikel 4
           Änderung des Einführungs-
     gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2013
BGBl. 2013, Seite 797 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 797
(BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Artikel 224 § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1672
     Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1671 Absatz 2“ er-
     setzt.

  b) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

2. Dem Artikel 229 wird folgender § 30 angefügt:

                          „§ 30
               Überleitungsvorschrift zum
           Gesetz zur Reform der elterlichen
       Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

     Hat ein Elternteil vor dem 19. Mai 2013 beim Fa-

  miliengericht einen Antrag auf Ersetzung der Sorge-

  erklärung des anderen Elternteils gestellt, gilt dieser

  Antrag als ein Antrag auf Übertragung der elterlichen

  Sorge nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-

  setzbuchs.“

3. Artikel 234 § 11 wird aufgehoben.

                       Artikel 5
                  Änderung des
          Achten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das durch Arti-
kel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2013
(BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 58a wird wie folgt gefasst:

      „§ 58a    Sorgeregister; Bescheinigung über

                Nichtvorliegen von Eintragungen im

                Sorgeregister“.

   b) Die Angabe zu § 87c wird wie folgt gefasst:

      „§ 87c    Örtliche Zuständigkeit für die Beistand-
                schaft, die Amtspflegschaft, die Amts-
                vormundschaft und die Bescheinigung
                nach § 58a“.

 2. In § 18 Absatz 2 werden vor dem Punkt am Ende
    die Wörter „und die Möglichkeit der gerichtlichen
    Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge“
    eingefügt.
 3. Dem § 50 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Über-
   tragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Ab-
   satz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das
   Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
   heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird
   oder sich am Verfahren beteiligt, teilt gerichtliche
   Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß
   § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam
   übertragen wird, dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2
   zuständigen Jugendamt zu den in § 58a genannten
   Zwecken unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch

  das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes
  oder des Jugendlichen sowie der Name, den das
  Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkun-

  dung seiner Geburt geführt hat.“
4. § 51 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern
  die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so hat das
  Jugendamt den Vater bei der Wahrnehmung seiner
  Rechte nach § 1747 Absatz 1 und 3 des Bürger-

  lichen Gesetzbuchs zu beraten.“
5. § 58a wird wie folgt gefasst:
                         „§ 58a

          Sorgeregister; Bescheinigung über
   Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister

     (1) Zum Zwecke der Erteilung der Bescheinigung

  nach Absatz 2 wird für Kinder nicht miteinander ver-

  heirateter Eltern bei dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2

  zuständigen Jugendamt ein Sorgeregister geführt.

  In das Sorgeregister erfolgt jeweils eine Eintragung,

  wenn
  1. Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 Num-
     mer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben
     werden oder
  2. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung die
     elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil
     gemeinsam übertragen wird.

  Das Sorgeregister enthält auch Eintragungen, wenn
  Sorgeerklärungen nach Artikel 224 § 2 Absatz 3
  des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
  setzbuche in der bis zum 19. Mai 2013 geltenden
  Fassung ersetzt wurden.

    (2) Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister
  vor, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht
  verheiratete Mutter auf Antrag hierüber eine Be-
  scheinigung von dem nach § 87c Absatz 6 Satz 1

  zuständigen Jugendamt. Die Mutter hat dafür Ge-

  burtsdatum und Geburtsort des Kindes oder des

  Jugendlichen anzugeben sowie den Namen, den
  das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beur-
  kundung seiner Geburt geführt hat.“

6. In § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden die Wör-
   ter „§ 1747 Absatz 3 Nummer 3“ durch die Wörter
   „§ 1747 Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.

7. In § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
   „§ 8a Absatz 3“ durch die Angabe „§ 8a Absatz 2“
   ersetzt.
8. § 87c wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 87c
                  Örtliche Zuständigkeit
                für die Beistandschaft, die
           Amtspflegschaft, die Amtsvormund-
        schaft und die Bescheinigung nach § 58a“.

  b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
        „(6) Für die Erteilung der Bescheinigung nach
     § 58a Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend. Die
     Mitteilungen nach § 1626d Absatz 2 des Bürger-
     lichen Gesetzbuchs, die Mitteilungen nach
     § 155a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2
BGBl. 2013, Seite 798 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 798
      des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
      chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
      Gerichtsbarkeit sowie die Mitteilungen nach § 50
      Absatz 3 sind an das für den Geburtsort des Kin-
      des oder des Jugendlichen zuständige Jugend-
      amt zu richten; § 88 Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
      chend. Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt
      teilt auf Ersuchen dem nach Satz 1 zuständigen
      Jugendamt mit, ob Eintragungen im Sorgeregis-
      ter vorliegen.“
9. § 99 Absatz 6a wird wie folgt gefasst:
     „(6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen
  über Sorgeerklärungen und die gerichtliche Über-
  tragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach
  § 1626a Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Ge-
  setzbuchs ist die gemeinsame elterliche Sorge
  nicht miteinander verheirateter Eltern, gegliedert
  danach, ob Sorgeerklärungen beider Eltern vorlie-
  gen, eine Sorgeerklärung ersetzt worden ist oder
  den Eltern die elterliche Sorge aufgrund einer ge-

  richtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil ge-
  meinsam übertragen worden ist.“

10. In § 101 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „6b“
    durch die Angabe „6a“ ersetzt.

                               Artikel 6

                             Evaluierung
   Die durch dieses Gesetz geänderten sorgerecht-
lichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und der eingefügte § 155a des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind durch das Bundes-
ministerium der Justiz auf der Grundlage der gericht-
lichen Praxis zur Übertragung der gemeinsamen Sorge
fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
zu evaluieren. Das Bundesministerium der Justiz hat
hierüber dem Deutschen Bundestag einen Bericht vor-
zulegen.

                               Artikel 7

                             Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 19. Mai 2013 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 16. April 2013
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l

                                   Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                   S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

                                      Die Bundesministerin
                            für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                         Kristina Schröder

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 795. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0b1fc0be28ecad12….