Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund37 Entscheidungen

Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.

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