Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1693 Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern
Stand: 10.06.2019
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.