Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/156#abs-1 (1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/156#abs-2 (2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/156#abs-3 (3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.
Wird zitiert von 212 Entscheidungen zu § 156 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.07.2019 – XII ZB 507/18Beschwerdebefugnis bei gerichtlich gebilligter UmgangsvereinbarungZitiert von 17
- KG, 30.01.2019 – 13 UF 161/18Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 10.07.2018 – 10 WF 71/18Zitiert von 2
- BGH, 25.05.2023 – IX ZR 161/22Rechtsanwaltskosten: Einigungsgebühr für gerichtlich gebilligten Zwischenvergleich im Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs
- OLG Frankfurt am Main, 17.09.2018 – 4 UF 62/18Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 05.01.2023 – 13 WF 143/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 11 EK 12/25
- OLG Frankfurt am Main, 05.01.2026 – 2 UF 13/25
- OLG Rostock, 18.12.2025 – 10 UF 58/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 156 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
21.07.2012 Ausfertigung
§ 156 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1577)
BGBl. 2012 I S. 1577
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.