Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
Stand: 11.06.2021
Wird zitiert von 224
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Nach Gewicht
- BGH, 16.11.2016 – XII ZB 328/15Familiensache: Anspruch der Pflegeeltern auf Rückführung ihres früheren Pflegekindes im Rahmen einer VerbleibensanordnungZitiert von 6
- OLG Hamm, 08.07.2015 – 5 UF 198/14
- BVerfG, 14.04.1987 – 1 BvR 332/86Verlangen auf Herausgabe eines Kindes durch einen Elternteil zwecks Herbeiführung eines Wechsels der PflegeelternZitiert von 16
- BVerfG, 12.10.1988 – 1 BvR 818/88Herausgabe eines Kindes aus der Pflegefamilie an das Jugendamt als Vormund zur Überführung in eine vorgesehene AdoptionsfamilieZitiert von 22
- OLG Frankfurt am Main, 21.07.2022 – 4 UF 269/21Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 26.07.2023 – 16 UF 69/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.06.2026 – XII ZB 476/25Persönliche Anhörung des Kindes durch das Beschwerdegericht im Abänderungsverfahren über einen Umgangsausschluss
- VGH Bayern, 23.02.2026 – 12 CS 25.2053
- OLG Celle, 27.01.2026 – 15 UF 37/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1632 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1632#abs-1 (1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1632#abs-2 (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1632#abs-3 (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1632#abs-4 (4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn