Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1678#abs-1 (1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1678#abs-2 (2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, und besteht keine Aussicht, dass der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 1678 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.07.2020 – L 10 AS 886/19
- BVerfG, 05.04.2005 – 1 BvR 1664/04Zitiert von 6
- BGH, 10.04.2024 – XII ZB 459/23Vertretungsbefugnis eines Elternteils im KindesunterhaltsverfahrenZitiert von 7
- BGH, 06.12.2023 – XII ZB 485/21Adoption: Ersetzung der Einwilligung des Vaters; Anhörung eines minderjährigen KindesZitiert von 2
- VG Stuttgart, 21.04.2005 – 12 K 123/04Zitiert von 1
- BVerfG, 22.05.2018 – 2 BvR 941/18Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Zu Vorwirkungen des grund- und menschenrechtlichen Schutzes der Familie (Art 6 Abs 1 GG iVm Art 8 EMRK <juris: MRK>) im Aufenthaltsrecht - Beziehung jedes Elternteils zu seinem Kind grds schutz- und förderungswürdig - hier: Eingriff in Elternrecht eines ausreisepflichtigen Ausländers mangels Anerkennung der Vaterschaft für noch ungeborenes Kind nicht substantiiert dargelegt (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)Zitiert von 50
Zuletzt entschieden
- OLG München, 05.08.2025 – 34 Wx 167/25 e
- AG Köln, 02.07.2025 – 312 F 130/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 14.03.2025 – 3 W 9/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1678 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.04.2013 Ausfertigung
§ 1678 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I 795)
BGBl. 2013 I S. 795
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