§ 79 Entscheidung über den Aufenthalt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/79?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/79?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird, die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/79?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Ausländer beantragt,
ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 36a Absatz 1 bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens, im Falle einer gerichtlichen Entscheidung bis zu ihrer Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 ist bei einem Widerruf oder einer Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf das Verfahren zur Entscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abzustellen.
Änderungsverlauf
-
22.12.2025 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
-
21.12.2022 Ausfertigung
§ 79 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
-
08.07.2019 Ausfertigung
§ 79 eingefügt durch Artikel 1 und Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1021)
BGBl. 2019 I S. 1021
-
12.07.2018 Ausfertigung
§ 79 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2018 I S. 1147
-
20.07.2017 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2780)
BGBl. 2017 I S. 2780
-
28.08.2013 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3474)
BGBl. 2013 I S. 3474
-
20.12.2008 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I 2846)
BGBl. 2008 I S. 2846
-
13.03.2008 Ausfertigung
§ 79 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I 313)
BGBl. 2008 I S. 313
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.