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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2846
BGBl. 2008 I S. 2846 · 15.196 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter
und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher
(Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)
Regelungen
Vom 20. Dezember 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht:
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zuwanderungsgesetzes
Artikel 2a Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 2b Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 4 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 4a Evaluation
Artikel 5 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt
geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 17. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 18 folgende Angabe eingefügt:
„§ 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Gedul-
dete zum Zweck der Beschäftigung“.
2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a
Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte
Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
(1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Auf-
enthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruf-
lichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung
erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit
nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer
1. im Bundesgebiet
a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem
staatlich anerkannten oder vergleichbar ge-
regelten Ausbildungsberuf oder ein Hoch-
schulstudium abgeschlossen hat oder
b) mit einem anerkannten oder einem deut-
schen Hochschulabschluss vergleichbaren
ausländischen Hochschulabschluss seit zwei
Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss
angemessene Beschäftigung ausgeübt hat,
oder
c) als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen
eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine
qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt,
und innerhalb des letzten Jahres vor Beantra-
gung der Aufenthaltserlaubnis für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienan-
gehörigen oder anderen Haushaltsangehö-
rigen nicht auf öffentliche Mittel mit Aus-
nahme von Leistungen zur Deckung der not-
wendigen Kosten für Unterkunft und Heizung
angewiesen war, und
2. über ausreichenden Wohnraum verfügt,
3. über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt,
4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über
aufenthaltsrechtlich relevante Umstände ge-
täuscht hat,
5. behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeen-
digung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder
behindert hat,
6. keine Bezüge zu extremistischen oder terroris-
tischen Organisationen hat und diese auch nicht
unterstützt und
7. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen
vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei
Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tages-
sätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straf-
taten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem
Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern be-
gangen werden können, grundsätzlich außer
Betracht bleiben.
(2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit nach Absatz 1 wird ohne Vorrangprüfung
nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entschieden. § 18
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die
Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung ei-
ner zweijährigen der beruflichen Qualifikation ent-
sprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäfti-
gung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend
von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 und, in den
Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 des Asylverfahrensge-
setzes, auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2
erteilt werden.“

3. In § 19 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „dem Dop-
pelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetz-
lichen Krankenversicherung“ durch die Wörter „der
Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Ren-
tenversicherung“ ersetzt.
4. § 20 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Ausübung“ durch das
Wort „Aufnahme“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Änderungen des Forschungsvorhabens wäh-
rend des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall
dieser Berechtigung.“
4a. In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „500 000“ durch
die Zahl „250 000“ ersetzt.
5. In § 30 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Buch-
stabe d“ durch die Angabe „Buchstabe e“ ersetzt.
6. In § 49 Abs. 10 wird die Angabe „8“ durch die An-
gabe „9“ ersetzt.
7. In § 52 Abs. 5 Nr. 5 wird die Angabe „25a“ durch
die Angabe „25“ ersetzt.
8. In § 55 Abs. 2 wird nach der Nummer 1 folgende
Nummer 1a eingefügt:
„1a. gegenüber einem Arbeitgeber falsche oder
unvollständige Angaben bei Abschluss eines
Arbeitsvertrages gemacht und dadurch eine
Niederlassungserlaubnis nach § 19 Abs. 2
Nr. 3 erhalten hat,“.
9. In § 79 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 87 Abs. 5
oder nach § 90 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 87
Abs. 6 oder nach § 90 Abs. 5“ ersetzt.
10. In § 99 Abs. 1 wird nach der Nummer 13 folgende
Nummer 13a eingefügt:
„13a. Regelungen für Reiseausweise für Ausländer,
Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseaus-
weise für Staatenlose mit elektronischem
Speichermedium nach Maßgabe der Verord-
nung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom
13. Dezember 2004 über Normen für Sicher-
heitsmerkmale und biometrische Daten in
von den Mitgliedstaaten ausgestellten Päs-
sen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385
S. 1) zu treffen und insoweit
a) das Verfahren und die technischen Anfor-
derungen für die Erfassung und Qualitäts-
sicherung des Lichtbildes und der Finger-
abdrücke,
b) Altersgrenzen für die Erhebung von Fin-
gerabdrücken,
c) die Reihenfolge der zu speichernden Fin-
gerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefin-
gers, ungenügender Qualität des Finger-
abdrucks oder Verletzungen der Finger-
kuppe,
d) die Form und die Einzelheiten über das
Verfahren der Übermittlung sämtlicher An-
tragsdaten von den Ausländerbehörden
an den Hersteller der Dokumente sowie
zur vorübergehenden Speicherung der
Antragsdaten beim Hersteller,
e) die Speicherung der Fingerabdrücke in
der Ausländerbehörde bis zur Aushändi-
gung des Dokuments,
f) das Einsichtsrecht des Dokumentenin-
habers in die im elektronischen Speicher-
medium gespeicherten Daten,
g) die Anforderungen an die zur elektro-
nischen Erfassung des Lichtbildes und
der Fingerabdrücke, deren Qualitätssiche-
rung sowie zur Übermittlung der Antrags-
daten von der Ausländerbehörde an den
Hersteller der Dokumente einzusetzenden
technischen Systeme und Bestandteile
sowie das Verfahren zur Überprüfung der
Einhaltung dieser Anforderungen sowie
h) Näheres zur Verarbeitung der Fingerab-
druckdaten und des digitalen Lichtbildes
sowie
i) Näheres zur Seriennummer und zur ma-
schinenlesbaren Personaldatenseite
festzulegen.“
Artikel 2
Änderung des Zuwanderungsgesetzes
Artikel 15 Abs. 4 des Zuwanderungsgesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das durch Artikel 4
des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2a
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
(BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 7
des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2403), wird wie folgt geändert:
Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufent-
haltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland
haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen recht-
mäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf-
halten.“
Artikel 2b
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 19
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2794), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 63 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Geduldete Ausländer (§ 60a des Aufent-
haltsgesetzes), die ihren Wohnsitz im Inland haben,
werden während einer betrieblich durchgeführten
beruflichen Ausbildung gefördert, wenn sie sich seit
mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig,
gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.“

2. § 242 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 63 mit Ausnahme von Absatz 2a gilt ent-
sprechend.“
Artikel 3
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 806), wird wie folgt
geändert:
1. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung
genannten Dokumente sind für die Einreise und den
Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschrei-
tung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts,
vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, so-
weit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere
aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem
1. September 1993 gegenüber den in Anlage A auf-
geführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfor-
dernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen
Begrenzung entgegenstehen.“
2. In der Anlage A Nr. 1 wird nach der Angabe „Aus-
tralien GMBl 1953 S. 575“ die Angabe „Brasilien
BGBl. 2008 II S. 1179“ eingefügt.
3. In der Anlage C Nr. 1 werden nach dem Wort „Ko-
lumbien“ die Wörter „(außer Inhaber dienstlicher
Pässe)“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
Abschnitt I Nr. 10 der Anlage der AZRG-Durchfüh-
rungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695),
die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Februar 2008
(BGBl. I S. 244) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Spalte A Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach
aa) § 18 Abs. 3 AufenthG
(keine qualifizierte Beschäftigung)
erteilt am
befristet bis
bb) § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
(qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsver-
ordnung)
erteilt am
befristet bis
cc) § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
(qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen
Interesse)
erteilt am
befristet bis
dd) § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Gedul-
dete mit Abschluss in Deutschland)
erteilt am
befristet bis
ee) § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Gedul-
dete mit in Deutschland anerkanntem Ab-
schluss oder zwei Jahren Beschäftigung in
einem Ausbildungsberuf mit qualifizierter Be-
rufsausbildung)
erteilt am
befristet bis
ff) § 20 Abs. 1 AufenthG
(Forscher)
erteilt am
befristet bis
gg) § 20 Abs. 5 AufenthG
(in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-
Mitgliedstaates] zugelassener Forscher)
erteilt am
befristet bis
hh) § 21 Abs. 1 AufenthG
(selbständige Tätigkeit – wirtschaftliches In-
teresse)
erteilt am
befristet bis
ii) § 21 Abs. 2 AufenthG
(selbständige Tätigkeit – völkerrechtliche
Vergünstigung)
erteilt am
befristet bis
jj) § 21 Abs. 5 AufenthG
(freiberufliche Tätigkeit)
erteilt am
befristet bis“.
2. In Spalte B wird zum neu gefassten Buchstaben b
aus der Spalte A jeweils zu den Doppelbuchsta-
ben aa bis ii die Angabe „(2)*)“ eingefügt.
3. In Nummer 10 Spalte A Buchstabe e werden die
Doppelbuchstaben oo und pp wie folgt gefasst:
„oo) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für
freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
erteilt am
befristet bis
pp) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für
Angehörige von freizügigkeitsberechtigten
Schweizerischen Bürgern
erteilt am
befristet bis“.
4. In Nummer 11 Spalte A werden nach dem Buchsta-
ben k die folgenden Buchstaben l und m eingefügt:
„l) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für
freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
erteilt am
m) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für
Angehörige von freizügigkeitsberechtigten
Schweizerischen Bürgern
erteilt am“.
5. In Nummer 11 Spalte B wird jeweils zu den Buch-
staben l und m aus der Spalte A jeweils die Angabe
„(2)*)“ eingefügt.

Artikel 4a
Evaluation
§ 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Aufenthaltsge-
setzes ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes durch das Bundesministerium des Innern zu
evaluieren.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1
Nr. 10 am 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 10 tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember
2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister
für Arbeit und
Soziales
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2846. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 19d4dbe9451bed12….