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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2846

BGBl. 2008 I S. 2846 · 15.196 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 2846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2846
                                     Gesetz
    zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter
           und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher
                      (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)
Regelungen
                                               Vom 20. Dezember 2008

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                  Inhaltsübersicht:
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zuwanderungsgesetzes
Artikel 2a Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 2b Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung der Aufenthaltsverordnung

Artikel 4 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Artikel 4a Evaluation
Artikel 5 Inkrafttreten

                        Artikel 1

         Änderung des Aufenthaltsgesetzes

  Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt
geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 17. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 18 folgende Angabe eingefügt:

    „§ 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Gedul-
           dete zum Zweck der Beschäftigung“.
 2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

                            „§ 18a
           Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte
         Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

       (1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Auf-
    enthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruf-
    lichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung
    erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit
    nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer

    1. im Bundesgebiet
       a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem
          staatlich anerkannten oder vergleichbar ge-
          regelten Ausbildungsberuf oder ein Hoch-
          schulstudium abgeschlossen hat oder

       b) mit einem anerkannten oder einem deut-
          schen Hochschulabschluss vergleichbaren
          ausländischen Hochschulabschluss seit zwei
          Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss
          angemessene Beschäftigung ausgeübt hat,
          oder

  c) als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen
     eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine
     qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt,
     und innerhalb des letzten Jahres vor Beantra-
     gung der Aufenthaltserlaubnis für seinen
     Lebensunterhalt und den seiner Familienan-
     gehörigen oder anderen Haushaltsangehö-
     rigen nicht auf öffentliche Mittel mit Aus-

     nahme von Leistungen zur Deckung der not-

     wendigen Kosten für Unterkunft und Heizung
     angewiesen war, und

2. über ausreichenden Wohnraum verfügt,
3. über ausreichende Kenntnisse der deutschen

   Sprache verfügt,

4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über
   aufenthaltsrechtlich relevante Umstände ge-
   täuscht hat,

5. behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeen-
   digung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder
   behindert hat,

6. keine Bezüge zu extremistischen oder terroris-
   tischen Organisationen hat und diese auch nicht
   unterstützt und

7. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen
   vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei
   Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tages-
   sätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straf-
   taten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem
   Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern be-
   gangen werden können, grundsätzlich außer
   Betracht bleiben.

  (2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit nach Absatz 1 wird ohne Vorrangprüfung
nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entschieden. § 18
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die
Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung ei-
ner zweijährigen der beruflichen Qualifikation ent-
sprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäfti-
gung.

   (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend
von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 und, in den
Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 des Asylverfahrensge-
setzes, auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2
erteilt werden.“
BGBl. 2008, Seite 2847 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2847
 3. In § 19 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „dem Dop-
    pelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetz-
    lichen Krankenversicherung“ durch die Wörter „der
    Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Ren-
    tenversicherung“ ersetzt.
 4. § 20 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Ausübung“ durch das
      Wort „Aufnahme“ ersetzt.

   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Änderungen des Forschungsvorhabens wäh-
      rend des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall
      dieser Berechtigung.“

4a. In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „500 000“ durch

    die Zahl „250 000“ ersetzt.

 5. In § 30 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Buch-
    stabe d“ durch die Angabe „Buchstabe e“ ersetzt.
 6. In § 49 Abs. 10 wird die Angabe „8“ durch die An-
    gabe „9“ ersetzt.
 7. In § 52 Abs. 5 Nr. 5 wird die Angabe „25a“ durch
    die Angabe „25“ ersetzt.
 8. In § 55 Abs. 2 wird nach der Nummer 1 folgende
    Nummer 1a eingefügt:
   „1a. gegenüber einem Arbeitgeber falsche oder
        unvollständige Angaben bei Abschluss eines
        Arbeitsvertrages gemacht und dadurch eine
        Niederlassungserlaubnis nach § 19 Abs. 2
        Nr. 3 erhalten hat,“.
 9. In § 79 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 87 Abs. 5
    oder nach § 90 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 87
    Abs. 6 oder nach § 90 Abs. 5“ ersetzt.
10. In § 99 Abs. 1 wird nach der Nummer 13 folgende
    Nummer 13a eingefügt:

   „13a. Regelungen für Reiseausweise für Ausländer,
         Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseaus-
         weise für Staatenlose mit elektronischem
         Speichermedium nach Maßgabe der Verord-
         nung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom
         13. Dezember 2004 über Normen für Sicher-
         heitsmerkmale und biometrische Daten in
         von den Mitgliedstaaten ausgestellten Päs-
         sen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385
         S. 1) zu treffen und insoweit
          a) das Verfahren und die technischen Anfor-
             derungen für die Erfassung und Qualitäts-
             sicherung des Lichtbildes und der Finger-
             abdrücke,
          b) Altersgrenzen für die Erhebung von Fin-
             gerabdrücken,
          c) die Reihenfolge der zu speichernden Fin-
             gerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefin-
             gers, ungenügender Qualität des Finger-
             abdrucks oder Verletzungen der Finger-
             kuppe,
          d) die Form und die Einzelheiten über das
             Verfahren der Übermittlung sämtlicher An-
             tragsdaten von den Ausländerbehörden
             an den Hersteller der Dokumente sowie
             zur vorübergehenden Speicherung der
             Antragsdaten beim Hersteller,

          e) die Speicherung der Fingerabdrücke in
             der Ausländerbehörde bis zur Aushändi-
             gung des Dokuments,
          f) das Einsichtsrecht des Dokumentenin-
             habers in die im elektronischen Speicher-
             medium gespeicherten Daten,
          g) die Anforderungen an die zur elektro-
             nischen Erfassung des Lichtbildes und
             der Fingerabdrücke, deren Qualitätssiche-
             rung sowie zur Übermittlung der Antrags-
             daten von der Ausländerbehörde an den
             Hersteller der Dokumente einzusetzenden
             technischen Systeme und Bestandteile
             sowie das Verfahren zur Überprüfung der

             Einhaltung dieser Anforderungen sowie

          h) Näheres zur Verarbeitung der Fingerab-
             druckdaten und des digitalen Lichtbildes
             sowie
          i) Näheres zur Seriennummer und zur ma-
             schinenlesbaren Personaldatenseite
          festzulegen.“

                       Artikel 2
       Änderung des Zuwanderungsgesetzes
  Artikel 15 Abs. 4 des Zuwanderungsgesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), das durch Artikel 4
des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 2a
                 Änderung des
      Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
(BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 7
des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2403), wird wie folgt geändert:

Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
   „(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufent-
haltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland
haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen recht-
mäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf-
halten.“

                      Artikel 2b
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 19
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2794), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 63 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:
    „(2a) Geduldete Ausländer (§ 60a des Aufent-
  haltsgesetzes), die ihren Wohnsitz im Inland haben,
  werden während einer betrieblich durchgeführten
  beruflichen Ausbildung gefördert, wenn sie sich seit
  mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig,
  gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.“
BGBl. 2008, Seite 2848 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2848
2. § 242 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) § 63 mit Ausnahme von Absatz 2a gilt ent-
  sprechend.“

                        Artikel 3

        Änderung der Aufenthaltsverordnung
  Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 806), wird wie folgt
geändert:
1. § 16 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 16
        Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
     Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung
  genannten Dokumente sind für die Einreise und den
  Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschrei-
  tung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts,
  vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, so-
  weit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere
  aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem
  1. September 1993 gegenüber den in Anlage A auf-
  geführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfor-
  dernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen
  Begrenzung entgegenstehen.“

2. In der Anlage A Nr. 1 wird nach der Angabe „Aus-

   tralien GMBl 1953 S. 575“ die Angabe „Brasilien

   BGBl. 2008 II S. 1179“ eingefügt.

3. In der Anlage C Nr. 1 werden nach dem Wort „Ko-
   lumbien“ die Wörter „(außer Inhaber dienstlicher
   Pässe)“ eingefügt.

                        Artikel 4
                 Änderung der
          AZRG-Durchführungsverordnung

   Abschnitt I Nr. 10 der Anlage der AZRG-Durchfüh-

rungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695),

die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Februar 2008
(BGBl. I S. 244) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Spalte A Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
  „b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach

       aa) § 18 Abs. 3 AufenthG
           (keine qualifizierte Beschäftigung)
           erteilt am
           befristet bis
       bb) § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG
           (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsver-
           ordnung)
           erteilt am

           befristet bis
       cc) § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
           (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen
           Interesse)
           erteilt am

           befristet bis
       dd) § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG
           (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Gedul-
           dete mit Abschluss in Deutschland)
           erteilt am
           befristet bis

      ee) § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG
          (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Gedul-
          dete mit in Deutschland anerkanntem Ab-
          schluss oder zwei Jahren Beschäftigung in
          einem Ausbildungsberuf mit qualifizierter Be-
          rufsausbildung)
          erteilt am

            befristet bis
      ff) § 20 Abs. 1 AufenthG
          (Forscher)
          erteilt am
            befristet bis
      gg) § 20 Abs. 5 AufenthG
          (in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-
          Mitgliedstaates] zugelassener Forscher)
          erteilt am
            befristet bis

      hh) § 21 Abs. 1 AufenthG
          (selbständige Tätigkeit – wirtschaftliches In-
          teresse)
          erteilt am
            befristet bis

      ii)   § 21 Abs. 2 AufenthG

            (selbständige Tätigkeit – völkerrechtliche

            Vergünstigung)

            erteilt am

            befristet bis
      jj)   § 21 Abs. 5 AufenthG
            (freiberufliche Tätigkeit)
            erteilt am
            befristet bis“.

2. In Spalte B wird zum neu gefassten Buchstaben b

   aus der Spalte A jeweils zu den Doppelbuchsta-

   ben aa bis ii die Angabe „(2)*)“ eingefügt.

3. In Nummer 10 Spalte A Buchstabe e werden die
   Doppelbuchstaben oo und pp wie folgt gefasst:
  „oo) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für
       freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
       erteilt am

       befristet bis
  pp) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für
      Angehörige   von    freizügigkeitsberechtigten
      Schweizerischen Bürgern
      erteilt am
       befristet bis“.

4. In Nummer 11 Spalte A werden nach dem Buchsta-
   ben k die folgenden Buchstaben l und m eingefügt:
  „l) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für
      freizügigkeitsberechtigte Schweizerische Bürger
      erteilt am

  m) dem Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz für
     Angehörige    von    freizügigkeitsberechtigten
     Schweizerischen Bürgern
     erteilt am“.
5. In Nummer 11 Spalte B wird jeweils zu den Buch-
   staben l und m aus der Spalte A jeweils die Angabe
   „(2)*)“ eingefügt.
BGBl. 2008, Seite 2849 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2849
                      Artikel 4a
                     Evaluation
  § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Aufenthaltsge-
setzes ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes durch das Bundesministerium des Innern zu
evaluieren.

                       Artikel 5
                     Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1
Nr. 10 am 1. Januar 2009 in Kraft.
   (2) Artikel 1 Nr. 10 tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 20. Dezember

2008
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister des Innern
                                             Schäuble
                                           Der Bundesminister
                                         für Arbeit und
Soziales
                                               Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2846. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 19d4dbe9451bed12….