Gesetze / Aufenthaltsgesetz

AufenthG

§ 70 Verjährung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund35 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/70#abs-1 (1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/70#abs-2 (2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

§ 69 § 71