§ 70 Verjährung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/70#abs-1 (1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/70#abs-2 (2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 70 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 13.06.2012 – 5 A 2371/11Zitiert von 5
- VG Münster, 05.05.2011 – 8 K 61/10Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 – 13 S 919/09Vierjährige Verjährungsfrist für die Festsetzung von Abschiebungskosten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Darmstadt, 17.11.2011 – 6 K 1563/09.DAZitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2020 – 2 L 108/18Zitiert von 2
- BVerwG, 08.05.2014 – 1 C 3/13Kostentragungspflicht nicht erforderlicher Polizeibegleitung zur Botschaft; zur Verjährungsfrist der AbschiebekostenerstattungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 10.01.2024 – 14 K 1808/22
- VG Magdeburg, 22.08.2023 – 4 A 129/21 MDZitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 11.03.2021 – 9 LB 129/19Asylrecht: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden im irakischen Distrikt Tilkaif Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 81
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.07.2017 Ausfertigung
§ 70 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I 2350)
BGBl. 2017 I S. 2350
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 70 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 59 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 70 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.