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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1021

BGBl. 2019 I S. 1021 · 18.626 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1021
                                          Gesetz
                       über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
                                                Vom 8. Juli 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                    Änderung des

                 Aufenthaltsgesetzes

   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das

zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2019
(BGBl. I S. 914) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu

   § 60a die folgenden Angaben eingefügt:

  „§ 60c Ausbildungsduldung
  § 60d Beschäftigungsduldung“.

2. In § 18a Absatz 1a wird die Angabe „Satz 4“ durch
   die Wörter „Satz 3 in Verbindung mit § 60c“ und wird
   das Wort „entsprechenden“ durch das Wort „ent-
   sprechende“ und werden die Wörter „Nummer 2

   bis 7“ durch die Wörter „Nummer 2, 3, 6 und 7“ er-
   setzt.

3. Dem § 25b wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder

  seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensge-
  meinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kin-
  dern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung
  nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach
  Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2
  Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die
  Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der
  Ausländer über hinreichende mündliche deutsche
  Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit
  des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Er-
  teilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass
  der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspart-
  ner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der
  deutschen Sprache verfügt.“

4. § 60a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 4 bis 12 wird aufgehoben.

  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
         „abgelehnt“ die Wörter „oder zurückgenom-
         men wurde, es sei denn, die Rücknahme er-
         folgte auf Grund einer Beratung nach § 24

         Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt

         für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asyl-
         antrag nicht gestellt“ eingefügt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten min-
         derjährigen Ausländern nicht für die Rück-
         nahme des Asylantrags oder den Verzicht

         auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme

         oder der Verzicht auf das Stellen eines Asyl-
         antrags im Interesse des Kindeswohls erfolg-
         te.“

5. Nach § 60a werden die folgenden §§ 60c und 60d
   eingefügt:
                         „§ 60c

                  Ausbildungsduldung

    (1) Eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2
  Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer in

  Deutschland

  1. als Asylbewerber eine

     a) qualifizierte Berufsausbildung in einem staat-
        lich anerkannten oder vergleichbar geregelten
        Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder
     b) Assistenz- oder Helferausbildung in einem
        staatlich anerkannten oder vergleichbar gere-
        gelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an
        die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem
        staatlich anerkannten oder vergleichbar gere-
        gelten Ausbildungsberuf, für den die Bundes-
        agentur für Arbeit einen Engpass festgestellt
        hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbil-
        dungsplatzzusage vorliegt,

     und nach Ablehnung des Asylantrags diese Be-

     rufsausbildung fortsetzen möchte oder

  2. im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in
     Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt.
BGBl. 2019, Seite 1022 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1022
  In Fällen offensichtlichen Missbrauchs kann die Aus-
  bildungsduldung versagt werden. Im Fall des Satzes 1
  ist die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen.

    (2) Die Ausbildungsduldung wird nicht erteilt,
  wenn
  1. ein Ausschlussgrund nach § 60a Absatz 6 vor-
     liegt,

  2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Aus-
     länder bei Antragstellung noch nicht drei Monate
     im Besitz einer Duldung ist,

  3. die Identität nicht geklärt ist

       a) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum

          31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der

          Ausbildungsduldung, oder

       b) bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Ja-
          nuar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 bis zur
          Beantragung der Ausbildungsduldung, spä-
          testens jedoch bis zum 30. Juni 2020 oder
       c) bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem
          31. Dezember 2019 innerhalb der ersten sechs
          Monate nach der Einreise;

       die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer
       innerhalb der in den Buchstaben a bis c genann-
       ten Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren
       Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat
       und die Identität erst nach dieser Frist geklärt
       werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu
       vertreten hat,

  4. ein Ausschlussgrund nach § 18a Absatz 1 Num-
     mer 6 oder 7 vorliegt oder gegen den Ausländer
     eine Ausweisungsverfügung oder eine Abschie-
     bungsanordnung nach § 58a besteht, oder

  5. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zum Zeit-

     punkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen

     zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinrei-

     chenden sachlichen und zeitlichen Zusammen-

     hang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevor-

     stehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufent-

     haltsbeendigung stehen bevor, wenn

       a) eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung
          der Reisefähigkeit veranlasst wurde,
       b) der Ausländer einen Antrag zur Förderung mit
          staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise
          gestellt hat,
       c) die Buchung von Transportmitteln für die Ab-

          schiebung eingeleitet wurde,

       d) vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnah-
          men zur Abschiebung des Ausländers ein-
          geleitet wurden, es sei denn, es ist von vorn-
          herein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg
          führen, oder

       e) ein Verfahren zur Bestimmung des zuständi-

          gen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1
          der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
          päischen Parlaments und des Rates vom
          26. Juni 2013 eingeleitet wurde.

   (3) Der Antrag auf Erteilung der Ausbildungsdul-
dung kann frühestens sieben Monate vor Beginn der
Berufsausbildung gestellt werden. Die Ausbildungs-
duldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird
frühestens sechs Monate vor Beginn der Berufsaus-
bildung erteilt. Sie wird erteilt, wenn zum Zeitpunkt
der Antragstellung auf Erteilung der Ausbildungs-
duldung die Eintragung des Ausbildungsvertrages
in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhält-
nisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt
wurde oder die Eintragung erfolgt ist oder, soweit
eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der
Ausbildungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung
geschlossen wurde oder die Zustimmung einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-

richtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt. Die

Ausbildungsduldung wird für die im Ausbildungsver-

trag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt.
  (4) Die Ausbildungsduldung erlischt, wenn ein
Ausschlussgrund nach Absatz 2 Nummer 4 eintritt
oder die Ausbildung vorzeitig beendet oder abge-
brochen wird.
   (5) Wird die Ausbildung vorzeitig beendet oder
abgebrochen, ist die Bildungseinrichtung verpflich-
tet, dies unverzüglich, in der Regel innerhalb von
zwei Wochen, der zuständigen Ausländerbehörde
schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. In der Mit-
teilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen
und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vor-
namen und die Staatsangehörigkeit des Ausländers
anzugeben.

   (6) Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig be-
endet oder abgebrochen, wird dem Ausländer ein-
malig eine Duldung für sechs Monate zum Zweck
der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz
zur Aufnahme einer Berufsausbildung nach Absatz 1
erteilt. Die Duldung wird für sechs Monate zum
Zweck der Suche nach einer der erworbenen beruf-

lichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung

verlängert, wenn nach erfolgreichem Abschluss der

Berufsausbildung, für die die Duldung erteilt wurde,

eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb

nicht erfolgt; die zur Arbeitsplatzsuche erteilte Dul-

dung darf für diesen Zweck nicht verlängert werden.

   (7) Eine Duldung nach Absatz 1 Satz 1 kann
unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3 erteilt wer-
den, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm
zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung er-
griffen hat.
   (8) § 60a bleibt im Übrigen unberührt.

                        § 60d

              Beschäftigungsduldung

   (1) Einem ausreisepflichtigen Ausländer und sei-
nem Ehegatten oder seinem Lebenspartner, die bis
zum 1. August 2018 in das Bundesgebiet eingereist
sind, ist in der Regel eine Duldung nach § 60a Ab-
satz 2 Satz 3 für 30 Monate zu erteilen, wenn

 1. ihre Identitäten geklärt sind

    a) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum
       31. Dezember 2016 und am 1. Januar 2020
       vorliegenden Beschäftigungsverhältnis nach
BGBl. 2019, Seite 1023 — Originalseite als Abbildung
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      Absatz 1 Nummer 3 bis zur Beantragung der
      Beschäftigungsduldung oder

   b) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum
      31. Dezember 2016 und am 1. Januar 2020
      nicht vorliegenden Beschäftigungsverhältnis
      nach Absatz 1 Nummer 3 bis zum 30. Juni
      2020 oder

   c) bei Einreise in das Bundesgebiet zwischen
      dem 1. Januar 2017 und dem 1. August 2018
      spätestens bis zum 30. Juni 2020;

   die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer

   und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner

   innerhalb der in den Buchstaben a bis c genann-
   ten Frist alle erforderlichen und ihnen zumutbaren
   Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen
   haben und die Identitäten erst nach dieser Frist
   geklärt werden können, ohne dass sie dies zu
   vertreten haben,

 2. der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens
    zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist,

 3. der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens
    18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige
    Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeits-
    zeit von mindestens 35 Stunden pro Woche aus-
    übt; bei Alleinerziehenden gilt eine regelmäßige
    Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Wo-
    che,

 4. der Lebensunterhalt des ausreisepflichtigen
    Ausländers innerhalb der letzten zwölf Monate
    vor Beantragung der Beschäftigungsduldung
    durch seine Beschäftigung gesichert war,
 5. der Lebensunterhalt des ausreisepflichtigen Aus-
    länders durch seine Beschäftigung gesichert ist,

 6. der ausreisepflichtige Ausländer über hinrei-

    chende mündliche Kenntnisse der deutschen

    Sprache verfügt,

 7. der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehe-
    gatte oder sein Lebenspartner nicht wegen einer
    im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen
    Straftat verurteilt wurde, wobei Verurteilungen
    im Sinne von § 32 Absatz 2 Nummer 5 Buch-
    stabe a des Bundeszentralregistergesetzes we-
    gen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz
    oder dem Asylgesetz nur von Ausländern began-
    gen werden können, grundsätzlich außer Be-
    tracht bleiben,

 8. der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehe-
    gatte oder sein Lebenspartner keine Bezüge zu
    extremistischen oder terroristischen Organisa-
    tionen haben und diese auch nicht unterstützen,

 9. gegen den Ausländer keine Ausweisungsverfü-
    gung und keine Abschiebungsanordnung nach
    § 58a besteht,

10. für die in familiärer Lebensgemeinschaft leben-
    den minderjährigen ledigen Kinder im schul-
    pflichtigen Alter deren tatsächlicher Schulbe-
    such nachgewiesen wird und bei den Kindern

      keiner der in § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 2
      genannten Fälle vorliegt und die Kinder nicht
      wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 29 Ab-
      satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittel-
      gesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind, und

  11. der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehe-
      gatte oder sein Lebenspartner einen Integrations-
      kurs, soweit sie zu einer Teilnahme verpflichtet
      wurden, erfolgreich abgeschlossen haben oder
      den Abbruch nicht zu vertreten haben.
     (2) Den in familiärer Lebensgemeinschaft leben-
  den minderjährigen ledigen Kindern des Ausländers

  ist die Duldung für den gleichen Aufenthaltszeitraum

  zu erteilen.

     (3) Die nach Absatz 1 erteilte Duldung wird wider-
  rufen, wenn eine der in Absatz 1 Nummer 1 bis 10
  genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
  Bei Absatz 1 Nummer 3 und 4 bleiben kurzfristige
  Unterbrechungen, die der Ausländer nicht zu vertre-
  ten hat, unberücksichtigt. Wird das Beschäftigungs-
  verhältnis beendet, ist der Arbeitgeber verpflichtet,
  dies unter Angabe des Zeitpunkts der Beendigung
  des Beschäftigungsverhältnisses, des Namens, Vor-
  namens und der Staatsangehörigkeit des Auslän-
  ders innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der
  zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elek-
  tronisch mitzuteilen. § 82 Absatz 6 gilt entspre-
  chend.

     (4) Eine Duldung nach Absatz 1 kann unbeacht-
  lich des Absatzes 1 Nummer 1 erteilt werden, wenn
  der Ausländer die erforderlichen und ihm zumut-
  baren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen
  hat.
     (5) § 60a bleibt im Übrigen unberührt.“
6. Dem § 79 werden die folgenden Absätze 4 und 5
   angefügt:
     „(4) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen

  des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, die Ertei-

  lung oder Verlängerung einer Beschäftigungsdul-

  dung, ist die Entscheidung über die Beschäftigungs-
  duldung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle
  einer gerichtlichen Entscheidung bis zu deren
  Rechtskraft, auszusetzen, es sei denn, über die Be-
  schäftigungsduldung kann ohne Rücksicht auf den
  Ausgang des Verfahrens entschieden werden.
     (5) Beantragt ein Ausländer, gegen den wegen
  einer Straftat öffentliche Klage erhoben wurde, die
  Erteilung einer Ausbildungsduldung, ist die Ent-
  scheidung über die Ausbildungsduldung bis zum
  Abschluss des Verfahrens, im Falle einer gericht-
  lichen Entscheidung bis zu deren Rechtskraft, aus-
  zusetzen, es sei denn, über die Ausbildungsduldung
  kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfah-
  rens entschieden werden.“

7. In § 98 Absatz 2a Nummer 4 werden die Wörter
   „§ 60a Absatz 2 Satz 7“ durch die Wörter „§ 60c
   Absatz 5 Satz 1 oder § 60d Absatz 3 Satz 3 und 4“
   ersetzt.

8. Dem § 104 werden die folgenden Absätze 15 bis 17
   angefügt:
    „(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2
  Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden
BGBl. 2019, Seite 1024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1024
   Fassung erteilt, gilt § 18a Absatz 1 Nummer 4 und 5
   nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf
   eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Absatz 1a der
   Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren
   Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.
      (16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Dul-
   dung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden,
   gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag gelten-
   den Fassung fort.
      (17) Für Duldungen nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in
   Verbindung mit § 60c gilt § 60c Absatz 1 Satz 1
   Nummer 2 in Bezug auf den Besitz einer Duldung
   und Absatz 2 Nummer 2 nicht, wenn die Einreise in
   das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 er-
   folgt ist und die Berufsausbildung vor dem 2. Okto-

   ber 2020 begonnen wird.“

                       Artikel 2
                 Änderung der
          AZRG-Durchführungsverordnung
  Spalte A Nummer 17 Abschnitt I Allgemeiner Daten-
bestand der Anlage der AZRG-Durchführungsverord-
nung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2424; 2019 I S. 15) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach Buchstabe f werden die folgenden Buchsta-
   ben g bis j eingefügt:
   „g) Bescheinigung über die Aussetzung der Ab-
       schiebung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbin-
       dung mit § 60c Absatz 1 AufenthG (Ausbildungs-
       duldung, Anspruch)
       erteilt am
       befristet bis

       widerrufen am
       erloschen am

   h) Bescheinigung über die Aussetzung der Ab-
      schiebung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbin-
      dung mit § 60c Absatz 7 AufenthG (Ausbildungs-
      duldung, Ermessen)
        erteilt am
        befristet bis

        widerrufen am
        erloschen am
   i)   Bescheinigung über die Aussetzung der Ab-
        schiebung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbin-
        dung mit § 60d Absatz 1 AufenthG (Beschäfti-
        gungsduldung, Regelanspruch)
        erteilt am

        befristet bis

        widerrufen am
        erloschen am
   j)   Bescheinigung über die Aussetzung der Ab-
        schiebung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbin-
        dung mit § 60d Absatz 4 AufenthG (Beschäfti-
        gungsduldung, Ermessen).
        erteilt am
        befristet bis

        widerrufen am
        erloschen am“.
2. Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe k.

                         Artikel 3
             Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Im
Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
treten § 60d am 31. Dezember 2023 und § 104 Ab-
satz 17 am 2. Oktober 2020 außer Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 8. Juli 2019
verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                     des Innern, für Bau und Heimat
                                             Horst Seehofer
                                            Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Soziales
                                               Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1021. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4c1d8fe7a1903c53….