Gesetze / Aufenthaltsgesetz

AufenthG

§ 71a Zuständigkeit und Unterrichtung

Stand: 05.03.2020

VerwaltungsrechtBund3 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/71a#abs-1 (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 die Behörden der Zollverwaltung. Sie arbeiten bei der Verfolgung und Ahndung mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/71a#abs-2 (2) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über ihre einzutragenden rechtskräftigen Bußgeldbescheide nach § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1. Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/71a#abs-3 (3) Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Absatz 2a Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

§ 71 § 72