§ 104 Übergangsregelungen
Stand: 31.07.2026
Wird zitiert von 314
Nach Gewicht
- VG Berlin, 07.11.2017 – 36 K 92.17 VZitiert von 10
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2020 – OVG 6 B 6.19Zitiert von 16
- VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 – 11 S 208/13Zitiert von 3
- VG Gießen, 01.07.2010 – 7 K 1595/10.GI
- OVG Saarland, 24.09.2009 – 2 A 287/08Zitiert von 8
- BVerwG, 08.12.2022 – 1 C 8/21, 1 C 8/21 (1 B 15/21)Kindernachzug zum subsidiär SchutzberechtigtenZitiert von 71
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 27.02.2026 – 11 B 240/25Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 19.02.2026 – 8 K 3379/24Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 18.02.2026 – 16 K 6809/23.A
314 Entscheidungen zu § 104 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/104#abs-1 (1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/104#abs-2 (2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/104#abs-3 (3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/104#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/104#abs-5 (5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/104#abs-6 (6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/104#abs-7 (7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/104#abs-8 (8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/104#abs-9 (9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1347 und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/104#abs-10 (10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/104#abs-11 (11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/104#abs-12 (12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/104#abs-13 (13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/104#abs-14 (14) Bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 wird ein Familiennachzug nach § 36a zu einer Person, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt. Die §§ 22 und 23 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/104#abs-15 (15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.
Permalink zu Abs. 16recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/104#abs-16 (16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.
Permalink zu Abs. 17recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/104#abs-17 (17) Auf Personen, die nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung zur Teilnahme am Integrationskurs oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung aufgefordert wurden, ist § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beziehungsweise § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 18recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/104#abs-18 (18) § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung
Permalink zu Abs. 19recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/104#abs-19 (19) Auf Personen, deren Asylantrag bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, findet § 10 Absatz 3 Satz 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung.
Permalink zu Abs. 20recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/104#abs-20 (20) Wurde ein anwaltlicher Vertreter in Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62, Ausreisegewahrsam nach § 62b sowie Überstellungshaft nach § 2 Absatz 14 vor dem 31. Mai 2026 von Amts wegen bestellt, findet dieses Gesetz in der bis einschließlich dem 31. Mai 2026 geltenden Fassung Anwendung.