Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 173

BGBl. 2025 I Nr. 173 · 2.003 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                   Teil I

2025                        Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2025                                   Nr. 173

                                   Gesetz
     zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten

                                              Vom 17. Juli 2025


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                  Artikel 1

                                Änderung des Aufenthaltsgesetzes
  Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Steuerung“ die Angabe „und Begrenzung“ eingefügt.
2. § 104 Absatz 14 wird durch den folgenden Absatz 14 ersetzt:
    „(14) Bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 wird ein Familiennachzug nach § 36a zu einer Person, der eine
  Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt. Die §§ 22
  und 23 bleiben unberührt.“
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


                                                  Artikel 2

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 17. Juli 2025

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                    Merz

                                   Der Bundesminister des Innern
                                           Alexander Dobrindt




                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 173. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 8f39573a851613d6….