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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 173
BGBl. 2025 I Nr. 173 · 2.003 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2025 Nr. 173
Gesetz
zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
Vom 17. Juli 2025
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Steuerung“ die Angabe „und Begrenzung“ eingefügt.
2. § 104 Absatz 14 wird durch den folgenden Absatz 14 ersetzt:
„(14) Bis zum Ablauf des 23. Juli 2027 wird ein Familiennachzug nach § 36a zu einer Person, der eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt. Die §§ 22
und 23 bleiben unberührt.“

Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2025
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister des Innern
Alexander Dobrindt
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 173. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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