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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 342

BGBl. 2018 I S. 342 · 2.959 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 342 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 342
                                          Gesetz
                             zur Verlängerung der Aussetzung
                  des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
                                               Vom 8. März 2018

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
                Aufenthaltsgesetzes

  § 104 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008

(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 4

des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618)

geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „(13) Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des
Familiennachzugs zu Personen, denen nach dem
17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Ab-
satz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist,
längstens jedoch bis zum 31. Juli 2018, wird der Fa-
miliennachzug zu diesen Personen nicht gewährt. Ab
1. August 2018 kann aus humanitären Gründen dem
Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines
Ausländers, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, sowie

den Eltern eines minderjährigen Ausländers, dem eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite
Alternative erteilt wurde, eine Aufenthaltserlaubnis er-
teilt werden, bis die Anzahl der nach dieser Vorschrift
erteilten Aufenthaltserlaubnisse die Höhe von monat-
lich 1 000 erreicht hat. Ein Anspruch auf Familiennach-

zug besteht für Ehegatten oder minderjährige ledige

Kinder von Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaub-

nis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt

wurde, sowie Eltern minderjähriger Ausländer, denen

eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1
zweite Alternative erteilt wurde, weder aus dieser Vor-
schrift noch nach Kapitel 2 Abschnitt 6 dieses Geset-
zes. Die §§ 22 und 23 bleiben unberührt. Das Nähere
regelt ein noch zu erlassendes Bundesgesetz.“

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 8. März 2018
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e

                                     Der Bundesminister
l a M e r k e l

des Innern
                                          Thomas de Maizière
                                   Der Bundesminister des Auswärtigen
                                             Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 342. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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