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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 342
BGBl. 2018 I S. 342 · 2.959 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Verlängerung der Aussetzung
des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
Vom 8. März 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
§ 104 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 4
des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(13) Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des
Familiennachzugs zu Personen, denen nach dem
17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Ab-
satz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist,
längstens jedoch bis zum 31. Juli 2018, wird der Fa-
miliennachzug zu diesen Personen nicht gewährt. Ab
1. August 2018 kann aus humanitären Gründen dem
Ehegatten oder dem minderjährigen ledigen Kind eines
Ausländers, dem eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, sowie
den Eltern eines minderjährigen Ausländers, dem eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite
Alternative erteilt wurde, eine Aufenthaltserlaubnis er-
teilt werden, bis die Anzahl der nach dieser Vorschrift
erteilten Aufenthaltserlaubnisse die Höhe von monat-
lich 1 000 erreicht hat. Ein Anspruch auf Familiennach-
zug besteht für Ehegatten oder minderjährige ledige
Kinder von Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaub-
nis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt
wurde, sowie Eltern minderjähriger Ausländer, denen
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1
zweite Alternative erteilt wurde, weder aus dieser Vor-
schrift noch nach Kapitel 2 Abschnitt 6 dieses Geset-
zes. Die §§ 22 und 23 bleiben unberührt. Das Nähere
regelt ein noch zu erlassendes Bundesgesetz.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. März 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister
l a M e r k e l
des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister des Auswärtigen
Sigmar Gabriel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 342. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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