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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 914
BGBl. 2019 I S. 914 · 5.466 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Entfristung des Integrationsgesetzes
Vom 4. Juli
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018
(BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „minderjähriges
Kind“ durch die Wörter „ein minderjähriges
lediges Kind, mit dem er verwandt ist und in
familiärer Lebensgemeinschaft lebt,“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Frist nach Satz 1 kann um den Zeitraum
verlängert werden, für den der Ausländer sei-
ner nach Satz 1 bestehenden Verpflichtung
nicht nachkommt. Fallen die Gründe nach
Satz 2 innerhalb von drei Monaten weg, wirkt
die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach
Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer
seinen Wohnsitz verlegt hat.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Wird ein Ausländer, dessen gewöhnlicher
Aufenthalt durch eine Verteilungs- oder Zu-
weisungsentscheidung nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch bestimmt wird, volljährig, findet
ab Eintritt der Volljährigkeit Absatz 1 Anwendung;
die Wohnsitzverpflichtung erwächst in dem Land,
in das er zuletzt durch Verteilungs- oder Zu-
weisungsentscheidung zugewiesen wurde. Die
2019
bis zur Volljährigkeit verbrachte Aufenthaltszeit
ab Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling
im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder
subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4
Absatz 1 des Asylgesetzes oder nach erstmaliger
Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 22,
23 oder 25 Absatz 3 wird auf die Frist nach Ab-
satz 1 Satz 1 angerechnet.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Entscheidung nach Satz 1 können zu-
dem besondere örtliche, die Integration fördernde
Umstände berücksichtigt werden, insbesondere
die Verfügbarkeit von Bildungs- und Betreuungs-
angeboten für minderjährige Kinder und Jugend-
liche.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die
Wörter „minderjährigen Kind“ durch die
Wörter „einem minderjährigen ledigen
Kind, mit dem er verwandt ist und in
familiärer Lebensgemeinschaft lebt,“ er-
setzt.
bbb) In Nummer 1 Buchstabe b werden die
Wörter „minderjährige ledige Kinder“
durch die Wörter „ein minderjähriges
lediges Kind, mit dem er verwandt ist
und mit dem er zuvor in familiärer Le-
bensgemeinschaft gelebt hat,“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird fol-
gender Satz eingefügt:
„Fallen die Aufhebungsgründe nach Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a innerhalb von drei
Monaten ab Bekanntgabe der Aufhebung
weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitz-
nahme nach Absatz 1 Satz 1 in dem Land

fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz
verlegt hat.“
e) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) § 12 Absatz 2 Satz 2 bleibt für wohnsitz-
beschränkende Auflagen in besonders begründe-
ten Einzelfällen unberührt.“
2. Nach § 72 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung
nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der
Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts er-
folgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die
Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine
Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als
erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort
nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Er-
suchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher
Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer
Ausländerbehörde.“
3. § 104 Absatz 14 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Integrationsgesetzes
Artikel 8 Absatz 5 und 6 des Integrationsgesetzes
vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) werden aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 4. Juli 2019
verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 914. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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