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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 914

BGBl. 2019 I S. 914 · 5.466 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2019, Seite 914 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 914
                                             Gesetz
                            zur Entfristung des Integrationsgesetzes
                                                Vom 4. Juli

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                    Änderung des

                 Aufenthaltsgesetzes

   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018

(BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 12a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 werden die Wörter „minderjähriges
          Kind“ durch die Wörter „ein minderjähriges
          lediges Kind, mit dem er verwandt ist und in
          familiärer Lebensgemeinschaft lebt,“ ersetzt.
      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
         „Die Frist nach Satz 1 kann um den Zeitraum
         verlängert werden, für den der Ausländer sei-
         ner nach Satz 1 bestehenden Verpflichtung
         nicht nachkommt. Fallen die Gründe nach
         Satz 2 innerhalb von drei Monaten weg, wirkt
         die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach
         Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer
         seinen Wohnsitz verlegt hat.“
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

         „(1a) Wird ein Ausländer, dessen gewöhnlicher
      Aufenthalt durch eine Verteilungs- oder Zu-
      weisungsentscheidung nach dem Achten Buch
      Sozialgesetzbuch bestimmt wird, volljährig, findet
      ab Eintritt der Volljährigkeit Absatz 1 Anwendung;
      die Wohnsitzverpflichtung erwächst in dem Land,
      in das er zuletzt durch Verteilungs- oder Zu-
      weisungsentscheidung zugewiesen wurde. Die
2019

   bis zur Volljährigkeit verbrachte Aufenthaltszeit
   ab Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling
   im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder
   subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4

   Absatz 1 des Asylgesetzes oder nach erstmaliger

   Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 22,
   23 oder 25 Absatz 3 wird auf die Frist nach Ab-
   satz 1 Satz 1 angerechnet.“

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Bei der Entscheidung nach Satz 1 können zu-
   dem besondere örtliche, die Integration fördernde
   Umstände berücksichtigt werden, insbesondere
   die Verfügbarkeit von Bildungs- und Betreuungs-
   angeboten für minderjährige Kinder und Jugend-
   liche.“
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die
            Wörter „minderjährigen Kind“ durch die
            Wörter „einem minderjährigen ledigen
            Kind, mit dem er verwandt ist und in
            familiärer Lebensgemeinschaft lebt,“ er-
            setzt.
       bbb) In Nummer 1 Buchstabe b werden die
            Wörter „minderjährige ledige Kinder“
            durch die Wörter „ein minderjähriges
            lediges Kind, mit dem er verwandt ist
            und mit dem er zuvor in familiärer Le-
            bensgemeinschaft gelebt hat,“ ersetzt.

   bb) Nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird fol-
       gender Satz eingefügt:
       „Fallen die Aufhebungsgründe nach Satz 1
       Nummer 1 Buchstabe a innerhalb von drei
       Monaten ab Bekanntgabe der Aufhebung
       weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitz-
       nahme nach Absatz 1 Satz 1 in dem Land
BGBl. 2019, Seite 915 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 915
         fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz
         verlegt hat.“
  e) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
        „(10) § 12 Absatz 2 Satz 2 bleibt für wohnsitz-
     beschränkende Auflagen in besonders begründe-
     ten Einzelfällen unberührt.“
2. Nach § 72 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
   fügt:
     „(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung
  nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der
  Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts er-
  folgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die
  Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine
  Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als
  erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort
  nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Er-

   suchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher
   Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer
   Ausländerbehörde.“
3. § 104 Absatz 14 wird aufgehoben.

                       Artikel 2
                    Änderung des
                Integrationsgesetzes
  Artikel 8 Absatz 5 und 6 des Integrationsgesetzes
vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) werden aufgehoben.

                       Artikel 3

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 4. Juli 2019
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                   des Innern, für Bau und Heimat
                                           Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 914. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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