Rechtsprechung / VG Cottbus / 3. Kammer / 2026
VG Cottbus Urteil vom 09.06.2026 – VG 3 K 284/24.A
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2026:0609.3K284.24.00
VerwaltungsrechtBrandenburgVerwaltungsrecht BrandenburgVolltext
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Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die nach eigenen Angaben am 1_____ 1992 geborene und aus Kenia stammende Klägerin reiste am 18. oder 19. September 2026 aus Kenia aus und erstmalig am 21. September 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin stellte am 2. Oktober 2023 einen Asylantrag.
In ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 5. Februar 2024 gab die Klägerin an, in Kenia habe sie ihre Eltern, einen Bruder, eine Schwester und ihre zwei Kinder, mit denen sie jedoch keinen Kontakt habe. Ihr Bildungsabschluss sei das KCSE, dies sei vergleichbar mit dem Abitur. Sie habe in Kenia ein eigenes Geschäft geführt, eine Boutique.
Zur Begründung ihres Asylantrags führte die Klägerin aus, sie habe Kenia wegen der von ihrem Ehemann ausgehenden Gewalt verlassen. Ihr Ehemann, mit dem sie zwei Kinder habe, habe sie regelmäßig unter Alkohol- und Drogeneinfluss bedroht und sei ihr gegenüber gewalttätig geworden. Anzeigen bei der Polizei seien folgenlos geblieben, er habe die entsprechenden Personen mit Geld bestochen. Sie habe von 2018 bis 2020 zwei Jahre in Katar gearbeitet, um von ihrem Ehemann Abstand zu gewinnen. Ihr Arbeitsvertrag sei jedoch nicht verlängert worden und sie habe zurückkehren müssen. Sie habe im weiteren Verlauf zwar die Scheidung beantragt, aber weiter mit ihrem Ehemann gelebt, weil er sie bedroht habe. Die Drohungen hätten sich auch gegen Personen gerichtet, die sie bei sich zu Hause aufgenommen hätten. Auch schicke er Personen, die sie verprügeln sollten, wenn sie bei anderen Personen unterkomme. Einmal habe er sie so stark geschlagen, dass die unteren Vorderzähne herausgeschlagen worden seien. Er habe sie regelmäßig hinsichtlich ihrer Kinder unter Druck gesetzt und gedroht, dass er ihre Tochter verprügeln werde und sie ihre Kinder nicht mehr sehen dürfe, wenn sie nicht zurückkomme. Auch habe ihr Ehemann gedroht sie zu töten. Daraufhin habe sie einen Pastor um Hilfe gebeten, der ihr gegen Geld den Weg nach Deutschland ermöglicht habe. Bei einer Rückkehr nach Kenia bange sie um ihr Leben. Ihr Ehemann sei ein wohlhabender Geschäftsmann, der sie überall finden könne. Er habe mehrmals versucht sie umzubringen.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin mit Blick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4). Das Bundesamt forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr für den Fall des Verstreichen Lassens dieser Frist die Abschiebung nach Kenia an (Ziffer 5). Zudem ordnete es gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete (Ziffer 6).
Der Antrag der Klägerin bleibe erfolglos. Die Klägerin sei kein Flüchtling. Die von ihrem Ehemann erfahrene Gewalt knüpfe offensichtlich an keine der die Flüchtlingseigenschaft begründenden Verfolgungsgründe an. Auch stehe der Klägerin nicht der subsidiäre Schutz zu. Der Klägerin drohe kein ernsthafter Schaden, hinsichtlich der häuslichen Gewalt durch ihren Ehemann könne sie sich für Schutz an die grundsätzlich schutzwilligen und schutzfähigen staatlichen Stellen wenden. Im Falle einer Bestechung der verantwortlichen Personen, könne sich die Klägerin an höhere Dienststellen wenden. Auch könne die Klägerin internen Schutz in einer anderen Region des Landes finden. Sie könne insoweit darauf verzichten, Bekannten und Familienmitgliedern ihren Aufenthalt mitzuteilen, um die Möglichkeit, dass ihr Ehemann sie finde, auszuschließen. Auch könne sie dort ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten. Sie habe vorher eine Boutique selbstständig betrieben, sie sei zu einer beruflichen Tätigkeit jeder Art fähig. Zudem lägen keine Abschiebeverbote vor. Insbesondere sei es der Klägerin aufgrund sowohl ihres familiären Netzwerks als auch von Hilfsprogrammen für die freiwillige Ausreise möglich, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Asylantrag sei schließlich nach § 30 Abs. 1 AsylG (a. F.) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, weil die vorgetragenen Tatsachen für die Zuerkennung internationalen Schutzes nicht von Belang seien.
Mit der am 1. März 2024 zunächst beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Zur Begründung macht die Klägerin geltend, sie sei homosexuell. Bei der Anhörung habe sie sich nicht getraut dies offenzulegen. Nachdem ihr Ehemann sie beim Geschlechtsverkehr mit einer anderen Frau erwischt habe, habe er sie verprügelt. Es komme in Kenia zu Schikanierung und Gewalt durch die Polizei gegen queere Frauen. Sie würde bei Rückkehr von staatlicher Seite und von der Gesellschaft diskriminiert werden. Jedenfalls habe sie Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Denn sie wäre bei einer Rückkehr nach Kenia obdachlos und ohne finanzielle Mittel. Sie habe keinen Beruf erlernt und könne ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten.
Mit Beschlüssen vom 6. März 2024 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die Klage sowie einen von der Klägerin zeitgleich anhängig gemachten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen. Am 15. April 2024 hat die vormals zuständige 5. Kammer (VG 5 L 85/24.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Februar 2024 zu verpflichten,
ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zu gewähren,
weiter hilfsweise festzustellen, dass für sie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.
Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörung wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte zum hiesigen Verfahren sowie zum Verfahren VG 5 L 85/24.A, den seitens des Bundesamts vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie die beigezogene Ausländerakte der Klägerin Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe§
I.
Trotz der mit Beschluss vom 5. Juni 2024 erfolgten Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet das Gericht über die Klage in der aus § 5 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) folgenden Besetzung als Kammer. Denn die Streitsache ist durch Kammerbeschluss vom 13. Januar 2026 über die 1. Änderung des Geschäftsverteilungsplanes der 3. Kammer für das Geschäftsjahr 2026 (§ 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes) mit Wirkung zum 15. Januar 2026 auf die zum 1. Januar 2026 ernannte Richterin auf Probe S_____als Berichterstatterin übergegangen. Diese ist im ersten halben Jahr ihrer Ernennung gemäß § 76 Abs. 5 des Asylgesetzes (AsylG) nicht befugt, über den Rechtsstreit als Einzelrichterin zu entscheiden. In einem solchen Fall ist eine zuvor beschlossene Einzelrichterübertragung von Gesetzes wegen, für die Zeit der Hinderung der Berichterstatterin als Einzelrichterin zu entscheiden, schwebend unwirksam mit der Folge, dass die Kammer zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen ist (vgl. hierzu: Urteil der Kammer vom 25. Juli 2024 - VG 3 K 462/22 -, juris Rn. 14; VG Cottbus, Urteil vom 8. Dezember 2020 - VG 5 K 2093/15.A -, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2011 - A 9 S 2774/10 -, juris Rn. 3 ff.; VG Münster, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 K 399/15 -, juris Rn. 11; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 6 Rn. 14; für § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG: VG Weimar, Beschluss vom 22. September 2025 - 6 E 3306/25 We -, juris Rn. 14). Hiervon Abweichendes ist auch nicht in der Geschäftsverteilung der Kammer beschlossen worden.
II.
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist teilweise bereits unzulässig (dazu 1.). Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet (dazu 2.).
1. Soweit sich die Klage was der Klägervertreter auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bejaht hat auch gegen die Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils richtet, ist sie unzulässig.
Der Klägerin fehlt es insoweit an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, weil das Bundesamt die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet allein auf § 30 Abs. 1 AsylG a. F. gestützt hat, der wegen der Übergangsvorschrift in § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG vorliegend auch weiterhin Anwendung findet.
Denn die Klägerin hat durch die Ablehnung ihres Asylantrags keine über die einfache Ablehnung hinausgehenden negativen Konsequenzen mehr zu befürchten. Die Annahme einer offensichtlichen Unbegründetheit im Sinne de § 30 Abs. 1 AsylG a. F. ist mit Blick auf den hiermit allein verfolgten Beschleunigungszweck nur im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von Bedeutung. Aufgrund der stattgebenden Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren endet die vom Bundesamt auf eine Woche festgesetzte Ausreisepflicht gemäß § 37 Abs. 2 AsylG nunmehr auch für die Klägerin erst 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. Diesbezüglich wird sie damit einem Asylbewerber gleichgestellt, dessen Asylantrag bereits vom Bundesamt als schlicht unbegründet eingestuft worden war (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 24. April 2025 - VG 4 K 513/20.A -, n. v., S. 7 UA, und vom 17. April 2025 - VG 4 K 1290/20.A -, n. v., S. 6 UA; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 25. Juli 2019 - 2 L 57/18 -, juris Rn. 10, und vom 10. Juli 2023 - 3 L 36/23 -, juris Rn. 14; VG Karlsruhe, Urteil vom 14. November 2025 - A 18 K 4074/25 -, juris Rn. 94).
Der Klägerin droht auch aufenthaltsrechtlich keine Schlechterstellung. Denn die insoweit allein in Betracht zu ziehende Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Ausreise des betreffenden Ausländers (sog. absolute Titelerteilungssperre) gilt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der bis zum 27. Februar 2024 geltenden Fassung (vgl. die Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 19 AufenthG) allein dann, wenn der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG a. F. abgelehnt wurde. Sie tritt hingegen nicht ein, wenn die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet wie hier auf eine andere Rechtsgrundlage als die vorbenannten gestützt wird (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2026 - 16 K 6809/23.A -, juris Rn. 75; VG Sigmaringen, Urteil vom 6. Dezember 2022 - A 7 K 1179/19 -, juris Rn. 21 ff.).
2. Soweit die Klage im Übrigen zulässig ist, ist sie unbegründet.
Maßgeblich ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage. Die Ablehnung des Asylantrages der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu a.), des subsidiären Schutzstatus (dazu b.) oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu c.).
a. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
aa. Nach § 3 Abs. 4 1. Halbsatz AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 der Vorschrift ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) ist nach § 3 Abs. 1 AsylG ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Als Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
Verfolgung kann nach § 3c AsylG sowohl vom Staat (Nr. 1) bzw. den diesen beherrschenden Parteien oder Organisationen (Nr. 2) als auch von nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3) ausgehen. Eine asylrelevante Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur liegt allerdings nur vor, sofern der Staat bzw. die ihn beherrschenden Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Zwischen den nach § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen (sog. Verfolgungshandlungen) und den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmalen (sog. Verfolgungsgründe) muss nach § 3a Abs. 3 AsylG zudem eine Verknüpfung bestehen. Erforderlich aber auch ausreichend ist insoweit, dass die Verfolgung - oder im Falle nichtstaatlicher Verfolgungshandlungen die fehlende Schutzbereitschaft des Staates - stattfindet, weil dem Ausländer das in Rede stehende Merkmal, z. B. eine bestimmte politische Überzeugung, zugeschrieben wird. Ist dies der Fall, kommt es weder darauf an, ob der Betroffene die ihm zugeschriebene Überzeugung tatsächlich aufweist (§ 3b Abs. 2 AsylG) noch ob er aufgrund dieser tatsächlich tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ob eine Verfolgungshandlung in diesem Sinne „wegen“ eines flüchtlingsrelevanten Merkmals erfolgt, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den - ohnehin kaum feststellbaren - subjektiven Vorstellungen und Motiven, die den Verfolgenden oder die für ihn handelnden Personen leiten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juli 1996 - 2 BvR 1957/94 -, juris Rn. 18). Entscheidend ist mithin, wie sich die Verfolgungshandlung nach dem „objektiven Empfängerhorizont“ darstellt.
Eine „begründete Furcht“ vor Verfolgung der vorstehend beschriebenen Art liegt schließlich vor, wenn der Klägerin Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. Beachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung danach, wenn bei der im Rahmen dieser Prognose vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Insofern ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung geboten, bei der letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit maßgebend ist. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer quantitativen oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben allerdings die Gesamtumstände des Einzelfalls die „tatsächliche Gefahr“ („real risk“) einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er wird bei der Abwägung aller Umstände zudem auch immer die Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung mit einstellen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17; EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 -, juris Rn. 37).
Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (sog. Vorverfolgung) als auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe). Für Vorverfolgte gilt innerhalb des auch insoweit anzuwenden Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung. Denn nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. In diesen Fällen streitet also die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22 ff.).
Die Frage, ob es einem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung seines Vorbringens (un-)zumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren, hat das Gericht zumeist allein auf Grund von dessen Angaben unter Berücksichtigung der vorliegenden - und gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiserhebung einzuholenden - Stellungnahmen sachverständiger Stellen über die Lage in seinem Herkunftsland zu beurteilen. Soweit die individuellen Verhältnisse des Schutzsuchenden in Rede stehen, obliegt es daher stets ihm, die behaupteten Gründe einer Verfolgung schlüssig vorzutragen und sie mit Einzelheiten zu untersetzen und plausibel zu machen. Wegen der häufigen Beweisschwierigkeiten können allein schon die tatsächlichen Angaben des Ausländers zu einem Erfolg seines Begehrens führen, sofern das Tatsachengericht die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht lediglich von der Wahrscheinlichkeit - des von dem jeweiligen Kläger behaupteten individuellen Schicksal gewonnen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16). Der richterlichen Überzeugungsbildung von der Wahrheit des Vortrags können andererseits erhebliche Widersprüche im Vorbringen des Schutzsuchenden entgegenstehen, sofern er die Unstimmigkeiten nicht überzeugend auflöst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris Rn. 3). Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Rechtsschutzsuchende sein Vorbringen im Verlaufe des Verfahrens steigert, ohne in nachvollziehbarer Weise erklären zu können, aus welchen Gründen er maßgebliche Umstände nicht bereits früher erwähnt hat (BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 29.87 -, juris Rn. 8).
bb. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, hat die Klägerin - den Wahrheitsgehalt ihrer behaupteten Homosexualität und ihrer Erfahrungen in Kenia unterstellt - die Republik Kenia weder wegen einer zumindest begründeten Furcht vor Verfolgung verlassen noch droht ihr Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG bei einer - unterstellten - Rückkehr in ihr Heimatland.
(1) Die Klägerin hat ihr Heimatland nach ihrem eigenen Vorbringen nicht aufgrund vor ihrer Ausreise erlittener Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG verlassen.
(a) Die Klägerin macht zwar geltend, auf Grund ihrer Homosexualität vor ihrer Ausreise in Kenia in Situationen mit ihrer Freundin, in der sie sich im öffentlichen Raum verliebt gezeigt habe, beleidigt und beschimpft worden zu sein. Auch seien sie von der Party oder der Lokalität, in der sie sich aufgehalten habe, von ihnen feindselig gegenüberstehenden Personen vertrieben worden (S. 10 f. der Sitzungsniederschrift). Allerdings stellen diese diskriminierenden Erfahrungen wie sie im Übrigen auch hierzulande regelmäßig vorkommen noch keine Verfolgungshandlungen im Sinne des 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar, die so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte bedeuten. Auch in ihrer Kumulation nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erreichen die von der Klägerin geschilderten Erfahrungen nicht annähernd das erforderliche Schweremaß.
(b) Soweit die Klägerin sich zudem darauf beruft, Gewalt durch ihren Ehemann erfahren zu haben, nachdem dieser ihre Beziehung mit einer Frau entdeckt habe, fehlt die Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG. Denn die Klägerin hat selbst angegeben, sie habe schon vorher Gewalt durch ihren Ehemann erleben müssen, so dass Grund der Gewalt nicht die Entdeckung ihrer Homosexualität gewesen sein kann. Auch hat die Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt erklärt, die Gewalt erfolge aufgrund des gewalttätigen Charakters des Ehemannes. Die Homosexualität der Klägerin war dementsprechend nach ihrer eigenen Wahrnehmung nicht der auslösende Faktor für die Gewalthandlungen, sondern der Jähzorn ihres Ehemannes und die Aufnahme einer außerehelichen Beziehung. Das Geschehen hätte sich insofern ebenso zutragen können, wenn die Klägerin heterosexuell wäre.
Die vom Ehemann der Klägerin ausgehende Drohung mit Genitalverstümmelung (S. 9 f. der Sitzungsniederschrift) hat dieser ungeachtet einer insoweit möglichen Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund offenbar selbst nicht mit letzter Stringenz verfolgt. Jedenfalls war es der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen möglich sich einer Beschneidung auch schon während der Ehe in Kenia erfolgreich zu entziehen. Dass die entsprechenden Drohungen Grund für ihre Ausreise gewesen seien, hat die Klägerin dementsprechend weder geltend gemacht noch ist hierfür etwas ersichtlich.
(c) Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit die Klägerin geltend macht, sie sei aufgrund ihrer Homosexualität von ihren Eltern in eine Zwangsehe gedrängt worden (S. 6 und S.15 der Sitzungsniederschrift). Die Klägerin hat angegeben, bereits mit 21 Jahren, also im Jahr 2013 geheiratet zu haben (S. 15 der Sitzungsniederschrift). Tatsächlich bestand diese Ehe für zehn Jahre bis die Klägerin den Entschluss gefasst hat, aus Kenia auszureisen. Grund der Ausreise war nach ihren Aussagen die Gewalt ihres Ehemannes in der Ehe, sowie die Entdeckung ihrer Beziehung mit ihrer Freundin durch diesen.
(2) Darüber hinaus wäre die Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie selbst bei Annahme einer Vorverfolgung durch den Ehemann der Klägerin oder deren Familie widerlegt, weil insoweit jedenfalls stichhaltige Gründe vorliegen, die gegen die Wiederholung einer Verfolgung sprechen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Zwangsehe gilt dies schon deshalb, weil die Annahme völlig fernliegend ist, der Klägerin könne eine solche im Falle einer Rückkehr erneut drohen. Dass die Klägerin bei einer Rückkehr tatsächlich Gefahr liefe, gegen ihren Willen von ihrem Ehemann oder ihrer Familie zur Fortführung der Ehe gezwungen zu werden, ist schon vor dem Hintergrund nicht ersichtlich, dass sie angibt, den Kontakt abgebrochen zu haben (S. 5 f. der Sitzungsniederschrift).
Ungeachtet dessen verfügt die Klägerin gegenüber familiären Bedrohungen gleich welcher Art über eine interne Schutzalternative im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG.
Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung erfordert eine umfassende wertende Gesamt-betrachtung der allgemeinen wie der individuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der in § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG genannten Dimensionen, wobei auch und gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen sind, die der Ausländer am Ort der Niederlassung zu erwarten hat; diese müssen (nur) auf einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2021 - BVerwG 1 C 27.20 -, juris Rn. 15; und vom 18. Februar 2021 - BVerwG 1 C 4.20 -, juris Rn. 26 ff.).
In Kenia leben über 54 Millionen Menschen. Das Land hat eine Fläche von knapp 600.000 km². Nairobi hat über 4 Millionen Einwohner. Ein zentrales Melderegister existiert ebenso wenig wie eine Meldepflicht. Bei dieser Ausgangslage bietet die Anonymität der Großstädte - sofern gewünscht - Raum für Rückzug (vgl. BAMF, Länderreport Kenia, September 2021, S. 23; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kenia, 17. Juli 2018, S. 25; AA, Auskunft an das BAMF vom 23. September 2010; st. Rspr. der Kammer, vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 8. Januar 2026 - VG 3 L 708/25.A -, n. v., S. 5 BA, und vom 25. September 2025 - VG 3 L 564/25.A -, n. v., S. 4 BA). Dementsprechend kann bereits nicht angenommen werden, dass ihr Ehemann oder ihre Familie die Möglichkeiten hätte, die Klägerin in Kenia aufzuspüren, zumal sie hinsichtlich des Umstands von deren Rückkehr nach Kenia sowie des Zeitpunkts und des Zielorts in jeder Hinsicht desorientiert wären. Als Ausweichort kommen insoweit unter anderem Nairobi oder - für den Fall, dass die aus Nairobi stammende Klägerin nicht dahin zurückkehren möchte - Mombasa und Nakuru in Betracht, wo der Klägerin weder Aufdeckung noch sonst beachtliche Gefahren drohen.
Auch ist davon auszugehen, dass die Klägerin am Ort internen Schutzes das durch Art. 3 EMRK gekennzeichnete Existenzminimum wird sichern können. Auch wenn sie nach Ihren eigenen Angaben nicht in Kontakt mit ihrer Familie stehen könnte, weil sonst ein zu großes Risiko dafür bestünde, dass ihr Ehemann sie fände, so kann sie selbst ein zumindest kleines Einkommen erwirtschaften.
Kenia verfügt über die größte und vielfältigste Wirtschaft in Ostafrika. Gemessen am BIP belegt Kenia den vierten Platz in Subsahara-Afrika (hinter Südafrika, Äthiopien und Nigeria). Trotz anhaltender Herausforderungen bleibt Kenia das ostafrikanische Land mit den vielversprechendsten wirtschaftlichen Aussichten. Dank bedeutender Wirtschaftsreformen und Investitionen hat das Land über zwei Jahrzehnte hinweg eine durchschnittliche Wachstumsrate von fast 5 % aufrechterhalten. Pro Kopf gesehen wurden diese wirtschaftlichen Gewinne zwar durch das Bevölkerungswachstum ausgeglichen. Infolgedessen waren Verbesserungen des Lebensstandards und der sozialen Wohlfahrt jedoch sichtbar, wenn auch vergleichsweise bescheiden (Bertelsmann Stiftung, BTI 2026 Country Report: Kenya, 26. März 2026, S. 18). Kenia hat sein System der sozialen Sicherung in den Bereichen Sozialhilfe, Renten und Krankenversicherung ausgebaut, wodurch Armut reduziert und die Lebenserwartung erhöht werden konnten. Dennoch bestehen weiterhin große Herausforderungen wie ungleicher Zugang zu Gesundheitsversorgung in ländlichen Regionen, hohe Arbeitslosigkeit sowie öffentliche Kritik an steigenden Pflichtbeiträgen für Kranken- und Rentenversicherungen, die das verfügbare Einkommen verringern (Bertelsmann Stiftung, BTI 2026 Country Report: Kenya, 26. März 2026, S. 24 f.). Nach einem Rückschlag aufgrund der COVID-19-Pandemie ging die Armutsquote von 2021 bis 2023 weiter leicht zurück, allerdings leben immer noch 34,7 Prozent der Kenianer unter der internationalen Armutsgrenze (Bertelsmann Stiftung, BTI 2026 Country Report: Kenya, 26. März 2026, S. 18). Im Jahr 2023 wuchs Kenias BIP um 5,6 %, angetrieben durch einen robusten privaten Konsum und das Wachstum im Dienstleistungssektor. Allerdings belasteten eine erhebliche Überschuldung, steigende Zinsen, eine hohe Inflation und Wechselkursschwankungen die Wirtschaft zunehmend (Bertelsmann Stiftung, BTI 2026 Country Report: Kenya, 26. März 2026, S. 26). Das Land hat aber sein Investitions- und Handelssystem liberalisiert, ist regional und international wirtschaftlich stark integriert und profitiert von mehreren Handelsabkommen, wenn es auch weiterhin vor Problemen wie Korruption, bürokratischen Handelshemmnissen und schwacher institutioneller Durchsetzung steht. Der informelle Sektor spielt nach wie vor eine zentrale Rolle in der kenianischen Wirtschaft: Er erwirtschaftet etwa ein Drittel des BIP des Landes und beschäftigt mehr als 86 % der Erwerbsbevölkerung (Bertelsmann Stiftung, BTI 2026 Country Report: Kenya, 26. März 2026, S. 20 ff.). Anfang 2025 hatte sich der kenianische Schilling weitgehend erholt und zählte zu den Währungen mit der besten Wertentwicklung in Afrika. Die Inflationsrate sank von einem Höchststand von 9,6 % im Oktober 2023 auf 3 % im Dezember 2024 und lag Anfang 2025 bei unter 5 % (Bertelsmann Stiftung, BTI 2026 Country Report: Kenya, 26. März 2026, S. 22).
Dieser Erkenntnislage zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin, bei der es sich um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau handelt, ihren Lebensunterhalt wird sichern können. Dies gelingt Frauen in Kenia auch dann, wenn sie über keine Berufsausbildung verfügen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kenia, 17. Juli 2018, S. 22 f.). Die Klägerin hat zudem nach eigenen Angaben einen für kenianische Verhältnisse guten Schulabschluss und ihr war es bereits in der Vergangenheit möglich, in Kenia hinreichend ertragreichen Tätigkeiten nachzugehen, indem sie eine Boutique leitete. Auch hat die Klägerin zwei Jahre in Katar gearbeitet. Aufgrund ihrer erfolgreichen Berufsausübung in der Vergangenheit ist nicht ersichtlich, warum es ihr nicht gelingen sollte, im Fall einer Rückkehr erneut Beschäftigungsmöglichkeiten aufzutun. Außerdem existiert in Kenia eine große Zahl an sozialen und Selbsthilfeorganisationen sowie an informellen Kooperativen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kenia, 17. Juli 2018, S. 28). Zudem gibt es im ganzen Land - insbesondere in den Städten - zahlreiche kirchliche Stellen und Nichtregierungsorganisationen, die Hilfe für Frauen in vulnerablen Situationen anbieten (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kenia, 17. Juli 2018, S. 22).
(3) Der Klägerin droht im Falle einer Rückkehr auch keine staatliche oder gesellschaftliche Verfolgung wegen ihrer behaupteten Homosexualität. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich homosexuell ist, wie sie vorträgt. Denn ihr droht selbst dann keine Verfolgung in Kenia, wenn man dies zu ihren Gunsten unterstellt.
(a) Die Situation von homosexuellen Personen in Kenia stellt sich zusammenfassend wie folgt dar:
Homosexualität steht in Kenia grundsätzlich unter Strafe. Im kenianischen Strafgesetzbuch wird „widernatürlicher Geschlechtsverkehr“ kriminalisiert, was so ausgelegt wird, dass einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen verboten sind. Im Strafgesetzbuch (Artikel 162 bis 165) sind jedoch tatsächlich nur Männer explizit erwähnt. Gemäß Artikel 162 sind Personen, die wegen einer „widernatürlichen Straftat“ mit bis zu vierzehn Jahren Haft bestraft werden können, jede Person, die a) gegen die Natur mit einer anderen Person Geschlechtsverkehr hat; oder b) Geschlechtsverkehr mit einem Tier hat; oder c) einer männlichen Person gegen die Natur Geschlechtsverkehr mit sich gestattet. Einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Männern sind ebenfalls gemäß Artikel 165 verboten und werden mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren geahndet.
Das Strafgesetzbuch scheint gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Frauen nicht ausdrücklich zu verbieten, der Wortlaut des Gesetzes und die Auslegung des Begriffs „Geschlechtsverkehr gegen die Natur“ könnte dennoch eine Bedrohung für lesbische und bisexuelle Frauen darstellen. Es erscheint ausgehend vom Wortlaut der Regelung jedenfalls nicht von vorn herein ausgeschlossen, dass Frauen, die Sex mit Frauen haben, wegen „widernatürlichem Geschlechtsverkehr“ verhaftet werden (Schweizer Flüchtlingshilfe, Kenia: Situation von homosexuellen Personen, 23. Juli 2025, S. 4 f.; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Kenya: Sexual orientation and gender identity and expression, Februar 2025, S. 7, 13; Informationszentrum Asyl und Migration, Länderkurzinformation Kenia SOGI: Situation von LGBTIQ-Personen; Juni 2024, S. 1).
Eine systematische Anwendung der danach einer weiten Auslegung zugänglichen Strafvorschriften („Geschlechtsverkehr gegen die Natur“ und „widernatürliche Straftaten“) lässt sich nach den vorliegenden Erkenntnissen jedoch bereits gegenüber homosexuellen Männern allein wegen des Vorwurfs gleichgeschlechtlicher Beziehungen nicht feststellen. Strafverfolgungen aufgrund der Anti-LGBTQ-Gesetze sind äußerst selten. Die Internationale Lesben- und Schwulenvereinigung berichtet, dass es zwischen 2009 und 2023 18 mutmaßliche Fälle von staatlicher „Verfolgung“ von LGBTQ-Personen gab, aber es gibt keine Beweise dafür, dass diese Fälle zu Strafverfolgungen und Verurteilungen führten. Aktuelle Verurteilungen, wegen Homosexualität oder auch anderer Delikte, die LGBTQ-Personen stattdessen vorgeworfen werden, sind nicht bekannt (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Kenya: Sexual orientation and gender identity and expression, Februar 2025, S. 7 f.; Informationszentrum Asyl und Migration (BAMF), Länderkurzinformation Kenia SOGI: Situation von LGBTIQ-Personen; Juni 2024, S. 2 f.; Asylum Research Centre, Kenya: Query response on the situation and treatment of the LGBTQI+ community, Januar 2024, S. 44 ff.). Andere Quellen sprechen von vier Personen in den letzten zehn Jahren, die unter Artikel 162 strafrechtlich verfolgt wurden (Schweizer Flüchtlingshilfe, Kenia: Situation von homosexuellen Personen, 23. Juli 2025, S. 5), wobei auch hier eine Verurteilung nicht bekannt ist. Regelmäßig wird dies damit begründet, dass stattdessen LGBTQ-Personen wegen anderen „Straftaten“ wie „Herumlungern“, „Anwerbung“ und „Identitätsbetrug“ strafrechtlich verfolgt würden (Asylum Research Centre, Kenya: Query response on the situation and treatment of the LGBTQI+ community, Januar 2024, S. 45 f.; Schweizer Flüchtlingshilfe, Kenia: Situation von homosexuellen Personen, 23. Juli 2025, S. 5), konkrete Verurteilungen werden jedoch auch hier nicht benannt.
Soweit es auf der Grundlage der vorbezeichneten Strafvorschriften oder von Gesetzen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu Festnahmen durch die Polizei kommt, werden die Festgenommenen in der Regel bereits nach kurzer Zeit freigelassen und der Grad der Gefährdung ist stark vom individuellen Profil des Homosexuellen und dessen Verhaltensweisen abhängig. So werden etwa in der „Sex-Branche“ Tätige und Personen, die der Ausübung der Prostitution verdächtigt wurden, häufiger mit Polizeigewalt konfrontiert (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Kenya: Sexual orientation and gender identity and expression, Februar 2025, S. 7 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kenia: Situation von homosexuellen Personen, 23. Juli 2025, S. 5).
Eine strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung gleichgeschlechtlicher Handlungen zwischen Frauen soll nicht bekannt sein und lesbische Frauen sind auf Grund ihrer sexuellen Orientierung in Kenia ohnehin weniger im Fokus der Öffentlichkeit als Männer. Gleichwohl gibt es durchaus Berichte über Frauen, die auf Grund ihrer sexuellen Orientierung Opfer von Verhaftungen oder öffentlicher Angriffe werden (AA, Auskunft vom 31. Juli 2024 an das VG Berlin zu VG 32 K 59/21.A, S. 2).
Quellen berichten zudem, dass die Polizei mitunter die oben genannten Gesetze nutzt, um LGBTQ-Personen festzunehmen, zu schikanieren, zu misshandeln und Bestechungsgelder von ihnen zu erpressen. Allerdings sind detaillierte Belege für das Ausmaß und die Art der polizeilichen Schikanen begrenzt, und die verfügbaren Angaben stützen nicht die Behauptung, dass diese häufig vorkommen. Die kenianische NGO „National Gay and Lesbians Human Rights Commission“ (NGLHRC) berichtete zwischen 2014 und 2021 von 679 Fälle von Erpressung und Nötigung (etwa 90 pro Jahr), doch ist unklar, ob diese alle das Ergebnis staatlicher Maßnahmen waren. Die NGLHRC legte zudem eine detaillierte Aufschlüsselung der 619 Fälle von „Gewalt“ vor, die ihr im Jahr 2021 von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren gemeldet wurden. Davon handelte es sich bei nur 80 Fällen um polizeiliches Fehlverhalten, darunter 18 willkürliche Festnahmen, 9 Erpressungen, 9 Razzien/unbefugte Durchsuchungen und 6 Belästigungen. Die gemeldeten Zahlen und Arten von Vorfällen sind jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Bestätigung; die Quelle lässt offen, wer darüber entscheidet, ob eine Festnahme „willkürlich“ oder eine Razzia/Durchsuchung „unbefugt“ war (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Kenya: Sexual orientation and gender identity and expression, Februar 2025, S. 8). Die Strafgesetze gegen Homosexualität seien jedoch die Grundlage für eine Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen und würden zu einem Klima der Diskriminierung und Gewalt beitragen (Asylum Research Centre, Kenya: Query response on the situation and treatment of the LGBTQI+ community, Januar 2024, S. 45 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kenia: Situation von homosexuellen Personen, 23. Juli 2025, S. 5).
Gleichzeitig erfolgt eine Verschärfung im politischen Diskurs, so richtete die kenianische Regierung sich zuletzt stark nach der Gesetzgebung des Nachbarn Uganda und stellte im April 2023 einen neuen Gesetzentwurf - die „Family Protection Bill“ - vor. Gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr soll demnach mit mindestens zehn Jahren Haft und sogenannte „schwerwiegende Homosexualität“ mit dem Tod bestraft werden. Der Gesetzentwurf kriminalisiert ebenfalls Unterstützungsformen von LGBTQ und Cross Dressing. Er sieht zudem vor, dass Eigentümer oder Vermieter von Wohnungen, die für gleichgeschlechtliche Beziehungen zur Verfügung gestellt werden, mit einer Geldstrafe von 14.000 $ oder einer siebenjährigen Haftstrafe belegt werden können. Medienberichten zufolge steht im Parlament die Verhängung einer 50-jährigen Haftstrafe bei nicht-einvernehmlichem gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr zur Debatte (Informationszentrum Asyl und Migration (BAMF), Länderkurzinformation Kenia, SOGI: Situation von LGBTIQ-Personen; Juni 2024, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kenia: Situation von homosexuellen Personen, 23. Juli 2025, S. 5; Bertelsmann Stiftung, BTI 2026 Country Report: Kenya, 26. März 2026, S. 26; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Kenya: Sexual orientation and gender identity and expression, Februar 2025, S. 14). In Kraft getreten ist das Gesetz nach Kenntnis des Gerichts jedoch nicht.
Gesellschaftlich wird Homosexualität in Kenia aus kulturellen und religiösen Gründen nach wie vor kritisch bis feindselig betrachtet und nur 14 % der kenianischen Bevölkerung sollen im Jahr 2020 angegeben haben, eine dem eigenen Geschlecht zugewandte Sexualität zu akzeptieren (vgl. etwa: UK Home Office, Country Policy and Information Note, Kenya: Sexual orientation and gender identity and expression“, Februar 2025, S. 27) Allerdings wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Akzeptanz von Homosexualität im Jahr 2002 in diesem Land noch bei 1 % gelegen habe und einer Umfrage aus dem Jahr 2016 nach stimmen „nur“ noch 40 % der Kenianer damit überein, dass Homosexualität als Verbrechen angesehen werden sollte (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Kenya: Sexual orientation and gender identity and expression“, Februar 2025, S. 27 f.).
Quellen - vor allem Nichtregierungsorganisationen - berichten, dass LGBTQ-Personen möglicherweise körperlichen und verbalen Angriffen ausgesetzt sind, darunter „korrigierende Vergewaltigung“, Konversionstherapien, Erpressung, Zwangsräumung, Erpressung, Zwangsheirat, soziale Vorurteile und Stigmatisierung durch ihre lokale Gemeinschaft und Familienangehörige. Eine Umfrage von Amnesty International aus dem Jahr 2023 ergab, dass 75 % der befragten LGBTQ-Personen angaben, bereits irgendeine Form von Diskriminierung erlebt zu haben. Es wird jedoch nicht zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren unterschieden, und der Begriff „Diskriminierung“ wird nicht definiert. Es komme insbesondere in ländlichen Gebieten auch zu Selbstjustiz gegen LGBTQ-Personen, die „Mehrheit“ der Angriffe seien jedoch verbaler Natur. Quellen berichten zudem, dass LGBTQ-Personen beim Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitsversorgung sowie bei der Wohnungssuche Diskriminierung ausgesetzt sein könnten. Es gibt jedoch nur wenige Zahlenangaben zu gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt gegen LGBTQ-Personen. Die NGLHRC veröffentlichte Daten zur Anzahl der Vorfälle von „Gewalt“, die ihren Rechtshilfezentren zwischen 2014 und 2022 gemeldet wurden und von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren begangen wurden. Insgesamt beliefen sich diese auf über 3.900 Fälle (mit einem Durchschnitt von 433 pro Jahr), wobei zu beachten ist, dass andere Vorfälle möglicherweise nicht gemeldet wurden. Die Vorfälle stammten aus 41 der 47 Bezirke Kenias (ohne Angabe, aus welchen) und umfassen auch nicht-kenianische Asylsuchende und Flüchtlinge. Die NGLHRC verwendete jedoch eine weit gefasste Definition von Gewalt, wobei der Jahresbericht für 2022 48 verschiedene Arten von Vorfällen auflistet, deren Schweregrad variiert. Der Jahresbericht 2022 enthielt Daten, die sich offenbar größtenteils auf „soziale“ Gewalt beziehen. Darin wurden 11 Fälle von „physischer Gewalt“ (9 durch Intimpartner, 2 Fälle von Selbstjustiz), 120 Fälle von strafbaren Handlungen, darunter 14 Fälle von Lebensgefahr und 13 Fälle von Körperverletzung, sowie 5 Fälle von Gruppenvergewaltigung erfasst. Die größte Gruppe von Fällen (über 40 %) bildeten jedoch lediglich Hilfsersuchen an die NGLHRC (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Kenya: Sexual orientation and gender identity and expression“, Februar 2025, S. 8 f.).
Es gibt im Allgemeinen auch Teile des Landes insbesondere in städtischen Gebieten wie Nairobi und Nyanza , in denen die Mehrheit der Bevölkerung nicht möchte, dass der Staat intime Beziehungen reguliert. In Städten wie Nairobi, die über eine lebendige und widerstandsfähige LGBTQ-Gemeinschaft verfügen, gibt es eine Reihe von LGBTQ-freundlichen sozialen Räumen, die Einzelpersonen einen sicheren Ort bieten, um Kontakte zu knüpfen und sich auszudrücken. Zudem wurden zahlreiche Organisationen und Initiativen gegründet, um LGBTQ-Personen zu unterstützen und inklusive Räume für sie zu schaffen (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Kenya: Sexual orientation and gender identity and expression“, Februar 2025, S. 10).
(b) Diese Erkenntnislage berücksichtigend geht das Gericht in Übereinstimmung mit der übrigen Rechtsprechung zunächst davon aus, dass Homosexuelle in Kenia keiner landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen (so auch: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 31. März 2025 - VG 9 K 112/24.A -, juris S. 12 UA; VG Potsdam, Urteil vom 6. Juli 2023 - VG 15 K 1357/19.A -, n. v., S. 14; VG Cottbus, Urteile vom 23. August 2024 - VG 5 K 513/24.A -, juris Rn. 23, vom 4. Mai 2022 - VG 5 K 632/19.A -, juris Rn. 11, und vom 13. November 2025 - VG 1 K 816/25.A -, juris Rn. 51).
Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Betroffene mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung).
Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (a.), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgrenzbare Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (b.). Zu beachten ist dabei, dass die mit den Buchstaben a) und b) gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz AsylG kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Januar 2024 - C-621/21 -, juris Rn. 40, und vom 11. Juni 2024 - C-646/21 -, juris Rn. 40). Das selbstständige Erfordernis der "deutlich abgegrenzten Identität" schließt eine Auslegung aus, nach der eine "soziale Gruppe" im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinn des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 2019 - 1 B 54.19 -, juris Rn. 8, und vom 19. Juni 2019 - 1 B 30.19 -, juris Rn. 9 f.).
Daneben setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen erforderlich, dass es sich dabei nicht nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 - A 9 S 1872/12 -, juris Rn. 30).
Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, findet eine Gruppenverfolgung homosexueller Männer und Frauen in Kenia nicht statt. Es bestehen schon Zweifel, ob homosexuelle Frauen eine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz AsylG bilden, es fehlt jedoch zumindest an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte (so auch: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 31. März 2025 - VG 9 K 112/24.A -, juris S. 12 ff. UA; VG Potsdam, Urteil vom 6. Juli 2023 - VG 15 K 1357/19.A -, n. v., S. 14 ff.; VG Cottbus, Urteile vom 13. November 2025 - VG 1 K 816/25.A -, juris Rn. 51 ff., vom 23. August 2024 - VG 5 K 513/24.A -, juris Rn. 23 ff., und vom 4. Mai 2022 - VG 5 K 632/19.A -, juris Rn. 11 ff.).
Die Feststellung, dass homosexuelle Männer in der Republik Kenia eine bestimmte soziale Gruppe bilden, ergibt sich schon aus der Existenz der genannten Strafbestimmungen, die sich unmittelbar gegen homosexuelle Männer richten (VG Cottbus, Urteil vom 13. November 2025 - VG 1 K 816/25.A -, juris Rn. 43; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 31. März 2025 - VG 9 K 112/24.A -, juris S. 13 UA). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlaubt das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 48). Vorliegend werden jedoch nur Männer explizit in den Straftatbeständen genannt. Von daher kann bezweifelt werden, ob auch homosexuelle Frauen allein durch die theoretische Möglichkeit der Erfüllung des Straftatbestandes „widernatürlicher Geschlechtsverkehr“ durch gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr eine soziale Gruppe bilden. Das mag aber dahinstehen.
In jedem Fall fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Denn der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Freiheitsstrafe gestellt sind, stellt als solcher noch keine Verfolgungshandlung in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Es kommt für eine Grundrechtsverletzung und damit für die Verfolgungshandlung vielmehr maßgeblich darauf an, ob eine solche Strafe in der Praxis auch tatsächlich verhängt wird (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 55 ff.). Das ist unter Zugrundelegung der dargestellten Erkenntnislage nicht der Fall. Verurteilungen wegen Homosexualität kommen in Kenia quasi nie vor, erst recht nicht bei Frauen. Soweit von Übergriffen der Polizei gegenüber Homosexuellen, Inhaftierungen, Einschüchterungen und Vergewaltigungen berichtet wird, mag nicht zweifelhaft sein, dass diese vorkommen. Auch insoweit liegt indes kein belastendes Zahlenmaterial vor, dass die Feststellung einer hinreichenden Gefahrendichte ermöglichte. Die vorliegenden Erkenntnisse beleuchten lediglich Einzelfälle schlaglichtartig und bleiben im Übrigen unkonkret. Ein Muster staatlicher Übergriffe bzw. hinreichende Belege für eine Häufung entsprechender Vorfälle sind grundsätzlich nicht erkennbar - lediglich im Sexarbeitermilieu mag dies unter Umständen vorhersehbar vorkommen. Sicherheitskräfte agieren zudem ambivalent, da sie keinesfalls nur als Verfolger auftreten, sondern sich auch schützend vor Homosexuelle stellen (HRW, The issue is violence Attacks on LGBT People on Kenya´s Coast, Dezember 2015, S. 2).
Auch erreichen die berichteten Übergriffe von privater Seite kein derartiges Ausmaß, dass allein wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der Homosexuellen von einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit ausgegangen werden könnte. Entsprechendes gilt erst recht für eine mögliche Verfolgung lesbischer Frauen in Kenia. Insoweit sich das politische Klima gegenüber Homosexualität verschärft, so steht dem eine fortschreitende Liberalisierung der Gesellschaft entgegen. Die Ablehnung, Ausgrenzung und Diskriminierung, die Homosexuelle gleichwohl in Kenia seitens der Zivilgesellschaft erfahren, erreicht auch bei einer Gesamtschau nicht das für die Annahme einer Verfolgungswahrscheinlichkeit erforderliche Gewicht. Soweit von gewalttätigen Übergriffen berichtet wird, bleiben die Angaben in Bezug auf deren Häufigkeit oft unkonkret. Dort, wo nach den obigen Ausführungen konkrete Zahlen angegeben werden, sind diese gemessen auf die Einwohnerzahl Kenias verhältnismäßig gering. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Zivilgesellschaft homosexuellen Menschen in den einzelnen Regionen Kenias nicht überall mit Ablehnung beziehungsweise nicht mit demselben Grad an Ablehnung begegnet, es nach dem oben Gesagten vielmehr Landesteile gibt, in denen die Bevölkerung toleranter ist als etwa in den muslimisch geprägten Küstenregionen.
(c) Liegt danach keine Gruppenverfolgung vor, schließt dies die Annahme einer beachtlichen Gefahr für eine Verfolgung im Einzelfall allerdings nicht aus. Bei der Klägerin ist dies indes zur Überzeugung der Kammer auch bei unterstellter Homosexualität nicht der Fall.
Die Gefahrenlage für LGBTQI-Personen ist in Kenia insgesamt von einer Vielzahl weiterer Faktoren, wie Alter, sozioökonomischer Satus, Religion, der Unterscheidung zwischen Stadt und Land und vor Allem von der Art und Weise, wie der Betroffene selbst nach außen hin auftritt, abhängig (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 13. November 2025 - VG 1 K 816/25.A -, juris Rn. 55, vom 4. Mai 2022 - VG 5 K 632/19.A -, juris Rn. 16 und vom 23. August 2024 - VG 5 K 513/24.A -, juris Rn. 30; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 31. März 2025 - VG 9 K 112/24.A -, juris S. 18 UA). Bei der individuell anzustellenden Gefahrenprognose ist deshalb insbesondere in den Blick zu nehmen, wie sich der Schutzsuchende bei seiner Rückkehr im Hinblick auf seine sexuelle Orientierung verhalten wird und wie wichtig diese Verhaltensweise für seine sexuelle Identität ist. Hierfür sind das bisherige Leben des Betroffenen in seinem Heimatland, sein Leben in Deutschland sowie sein zu erwartendes Leben bei einer Rückkehr zu beleuchten.
Insoweit teilt das Gericht nicht die etwa vom UNHCR und einem Teil der Rechtsprechung (Richtlinie Nr. 9 zum Internationalen Schutz vom 23. Oktober 2012, S. 11; VG Leipzig, Urteil vom 5. März 2025 - 3 K 605/24.A -, juris S. 9 f. UA) vertretene Ansicht, dass bei der anzustellen Gefahrenprognose generell - gegebenenfalls auch realitätsfremd - von einem hypothetisch ungehemmten Ausleben der sexuellen Orientierung des Betroffenen auszugehen sei. Vielmehr ist bei der Gefahrenprognose von einer zwar notwendig hypothetischen, aber doch realitätsnahen Rückkehrsituation unter Berücksichtigung der individuellen Lage des Betroffenen auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 BVerwG 1 C 45.18 , juris Rn. 16; EuGH, Urteil vom 7. November 2013 C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 72; Urteil vom 5. September 2012 C-71/11 und C-99/11 , juris Rn. 76). Zu prüfen ist danach, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach den konkreten tatsächlichen Umständen feststeht, dass sich der Betroffene im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland in einer Art und Weise betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird (vgl. zur Religionsfreiheit: EuGH, Urteil vom 5. September 2012 C-71/11 und C-99/11 , juris Rn. 79). Gründe, von diesem generell geltenden Maßstab für den Fall einer geltend gemachten Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung abzuweichen, liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013. Soweit der Gerichtshof dort ausgeführt hat, die zuständigen Behörden dürften vernünftigerweise nicht erwarten, dass der Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 76), ist damit lediglich im bereits dargestellten Sinne gemeint, dass dann, wenn nach den konkreten Einzelfallumständen feststeht, dass der Asylbewerber seine sexuelle Ausrichtung in seinem Heimatland tatsächlich in einer Verfolgung begründenden Weise ausleben wird, er nicht auf "diskretes" Verhalten zur Gefahrabwendung bzw. -minderung verwiesen werden darf. Dass der konkrete Umgang des Betroffenen mit seiner sexuellen Orientierung für die Gefahrenprognose gänzlich außer Betracht bleiben muss, ergibt sich hieraus gerade nicht (a. A. wohl VG Braunschweig, Urteil vom 9. August 2021 2 A 77/18 , juris Rn. 47 f.).
Dies vorausgeschickt droht der Klägerin bei einer Rückkehr nach Kenia keine Verfolgung aufgrund ihrer Sexualität. Die Klägerin hat vorgetragen, sei habe zwei Freundinnen in Kenia gehabt, eine Freundin im Teenageralter (S. 14 der Sitzungsniederschrift) und eine langjährige Beziehung von vier Jahren während ihrer Ehe (S. 11 f. der Sitzungsniederschrift). Mit dieser ersten Freundin habe sie sich bei ihr zu Hause getroffen, wenn ihre Eltern nicht dagewesen seien (S. 14 der Sitzungsniederschrift). Mit der zweiten Freundin habe sie sich bei ihrer Freundin zu Hause getroffen, diese habe alleine gelebt. Manchmal seien sie ins Hotel gegangen oder hätten sich draußen in der Natur an abgelegenen Orten getroffen (S. 12 der Sitzungsniederschrift). Das Hotelzimmer hätten sie ohne Probleme anmieten können, indem sie vorgaben Schwestern zu sein (S. 13 der Sitzungsniederschrift). Manchmal seien sie auch zusammen raus oder auf Partys gegangen. Hierbei hätten sie Händchen gehalten und zusammen getanzt (S. 10 f. der Sitzungsniederschrift). Hier in Deutschland gehe sie mit ihrer Freundin in den Park und treffe sich ansonsten bei sich oder der Freundin zu Hause (S. 17 der Sitzungsniederschrift). Auf Partys oder Treffen speziell für Lesben sei sie noch nicht gewesen (S. 21 und S. 24 der Sitzungsniederschrift). Sie nutze auch keine speziellen Apps (S. 21 der Sitzungsniederschrift).
Die Klägerin lebt ihre Sexualität dementsprechend nach eigenen Angaben nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch derzeit in Deutschland wo sie Verfolgungshandlungen nicht zu befürchten hätte zwar öffentlich, jedoch in einer Art und Weise aus, die auch in Kenia nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgung führen würde. Nach den vorliegenden Erkenntnissen werden homosexuelle Personen, zumal Frauen, die ihre Sexualität im üblichen Maße ausleben, in der Regel nicht von der Polizei ins Visier genommen und verfolgt. Soweit eine mögliche Diskriminierung im öffentlichen Raum stattfindet, die sich in Beleidigungen und Beschimpfungen äußern könnte, so erreichen diese weder für sich genommen noch in der Gesamtheit die Schwere einer Verfolgungshandlung. Tätliche Übergriffe kommen nach den vorhandenen Erkenntnissen weder regelmäßig noch landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vor. Gleichzeitig setzen sich zahlreiche Nichtregierungsorganisationen auch weiterhin aktiv für die Rechte der Gruppe der LGBTQ etwa durch das Vorantreiben von rechtlichen und politischen Reformen ein. Nairobi ist der LGBTQ-Gemeinschaft ein willkommener Hafen und bietet jedenfalls einen Ort größerer Akzeptanz. Systematische und weit verbreitete Übergriffe gibt es nicht, so dass davon ausgegangen werden kann, dass Homosexuelle, die ihre Sexualität in einem auch unter heterosexuellen Paaren üblichen Maße öffentlich ausleben, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen betroffen sind. Danach kann dahinstehen, ob das Ausleben ihrer Homosexualität in der beschriebenen Weise für die Klägerin identitätsprägend ist, da sie hierauf jedenfalls nicht verzichten müsste.
Inwieweit bei einem Ausleben der Sexualität über das übliche Maß hinaus, oder beispielsweise bei Personen mit sichtbarer Geschlechtsdiversität, sowie bei homosexuellen Personen in der Prostitution ein anderes Ergebnis anzunehmen sein könnte, mag dahingestellt bleiben. Die Klägerin gehört nicht zu diesem Personenkreis und ist es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass sie sich in Kreisen bewegt, in denen etwa ein erhöhtes Risiko besteht, mit Polizeigewalt konfrontiert zu werden. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, hier in Deutschland homosexuelle Freunde zu haben, die durch nicht genderkonforme Kleidung auffallen (S. 24 der Sitzungsniederschrift), trifft dies auf die Klägerin selbst nach ihrem Auftreten in der mündlichen Verhandlung offensichtlich nicht zu.
b. Die Klägerin ist auch nicht subsidiär schutzberechtigt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG.
Nach dieser Vorschrift ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die für die Annahme eines drohenden ernsthaften Schadens erforderliche erhebliche individuelle Gefahrendichte setzt voraus, dass Schutzsuchenden der ernsthafte Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Dass der Klägerin bei ihrer Rückkehr nach Kenia die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter drohen, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Soweit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch den Ehemann der Klägerin drohen könnte, wird auf die Möglichkeit des internen Schutzes verwiesen. Auch im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
c. Ebenso wenig kann die Klägerin national-rechtliche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG für sich in Anspruch nehmen.
Gem. § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis aufgrund der EMRK liegt nicht stets schon dann vor, wenn dem abzuschiebenden Ausländer in seinem Heimatstaat nicht alle Rechte der Konvention gewährleistet sind (BVerwG, Beschluss vom 8.Februar 1999 - 1 B 2.99 -, juris). Nicht jede Verletzung der EMRK im Abschiebezielstaat löst daher ein Abschiebungsverbot aus. Es müssen vielmehr von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht, das heißt nach ihrer Schwere mit dem vergleichbar sein, was wegen einer menschenunwürdigen Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führt (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34/99 -, juris Rn. 9 f.). In Betracht kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wenn die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung nach Kenia der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre.
Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Hinsichtlich der Gewährleistung des durch Art. 3 EMRK gekennzeichneten Existenzminimums kann die Klägerin zur Bewältigung der schwierigen Startphase unmittelbar nach der Rückkehr auf Beihilfen für die freiwillige Rückkehr nach dem REAG/GARP, dem StarthilfePlus und dem EURP-Programm verwiesen werden. Die hierüber zu erlangenden Beihilfen können sich derzeit auf mehrere Tausend Euro belaufen (vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/; https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/311b69f2-4189-4c6d-b70d-e69b97e92fbd-260610_SHP_Infoblatt_2026.pdf; https://www.returningfromgermany.de/programmes/european-reintegration-programme-eurp/), was gemessen am jährlichen kenianischen Durchschnittseinkommen (für 2024: nach der Atlas Methode 2.110 US-Dollar, Quelle: Statistisches Bundesamt) im Hinblick auf die reduzierten Kosten einer nicht durchschnittlichen, sondern lediglich das Mindestexistenzminimum gewährleistenden Lebensführung von Gewicht ist.
Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Die Klägerin hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass ihr zugunsten ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen könnte.
Im Übrigen kann auch hinsichtlich der Abschiebungsverbote auf die obigen Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen werden.
d. Auch gegen die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind keine durchgreifenden Bedenken ersichtlich.
Zwar hat sich die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die angeordnete Ausreisefrist von einer Woche wegen der Annahme der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags nach § 36 Abs. 1 AsylG zunächst als fehlerhaft erwiesen. Einer Aufhebung bedarf es indes nicht mehr, weil durch § 37 Abs. 2 AsylG nach der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes die Rechtslage hergestellt worden ist, die sich auch bei hypothetischer Annahme einer schlichten Unbegründetheit des Antrags durch das Bundesamt nach § 38 Abs. 1 AsylG ergeben hätte. Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls keine Rechtsverletzung der Klägerin mehr (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. November 2024 19a K 4314/24.A , juris Rn. 58).
Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung auf 30 Monate (§ 11 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 AufenthG) in Ziffer 6 des Bescheides unterliegt keinen Bedenken. Auf die zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Bescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung: