Gesetze / Aufenthaltsgesetz

AufenthG

§ 22 Aufnahme aus dem Ausland

Stand: 27.06.2020

VerwaltungsrechtBund3 Fassungen218 Entscheidungen

Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.

§ 21 § 23