§ 22 Aufnahme aus dem Ausland
Stand: 27.06.2020
Wird zitiert von 218
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2026 – OVG 6 S 59/26Zitiert von 5
- VG Berlin, 03.12.2025 – 38 K 427/24 V
- VG Berlin, 03.12.2025 – 38 K 529/24 V
- BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26Zur Bindung der Exekutive an das allgemeine rechtsstaatliche Willkürverbot im Falle des § 22 S 2 AufenthG sowie zur fachgerichtlichen Kontrolle - hier: erfolgreiche Verfassungsbeschwerde afghanischer Staatsangehöriger gegen die pauschale Abkehr der Bundesregierung von der individuell zugesagten Aufnahmebereitschaft gem § 22 S 2 AufenthG (Menschenrechtsliste) ohne Einzelfallprüfung - Gegenstandswertfestsetzung
- OVG Bremen, 13.02.2018 – 1 B 268/17Aufenthaltserlaubnis für afghanische Ortskräfte: Reichweite der Bindung an eine Übernahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VG Berlin, 09.09.2025 – 33 L 276/25 VZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 17.04.2026 – 2 BvQ 26/26Zwischenverfügung: Anordnung der einstweiligen Fortführung der Unterstützung mehrerer in Pakistan befindlicher, von einer Abschiebung nach Afghanistan bedrohter Antragsteller bis zur Entscheidung über deren Eilantrag - Folgenabwägung
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.04.2026 – OVG 3 S 22/26
- VG Berlin, 25.03.2026 – 37 L 451/25 V
218 Entscheidungen zu § 22 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.