§ 22 Aufnahme aus dem Ausland
Stand: 27.06.2020
Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.
Wird zitiert von 229 Entscheidungen zu § 22 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2026 – OVG 6 S 59/26Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2026 – OVG 6 S 169/26
- VG Berlin, 03.12.2025 – 38 K 427/24 V
- VG Berlin, 03.12.2025 – 38 K 529/24 V
- BVerfG, 22.07.2026 – 2 BvR 319/26Zur Bindung der Exekutive an das allgemeine rechtsstaatliche Willkürverbot im Falle des § 22 S 2 AufenthG sowie zur fachgerichtlichen Kontrolle - hier: erfolgreiche Verfassungsbeschwerde afghanischer Staatsangehöriger gegen die pauschale Abkehr der Bundesregierung von der individuell zugesagten Aufnahmebereitschaft gem § 22 S 2 AufenthG (Menschenrechtsliste) ohne Einzelfallprüfung - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 3
- OVG Bremen, 13.02.2018 – 1 B 268/17Aufenthaltserlaubnis für afghanische Ortskräfte: Reichweite der Bindung an eine Übernahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.08.2026 – 20 F 5.25Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung bezüglich des Sicherheitsvotums im In-camera-Verfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.08.2026 – OVG 6 M 158/26Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Visumverfahren nach § 22 Satz 2 AufenthG bei allgemeiner Abkehr von der Aufnahmebereitschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2026 – OVG 6 RS 7/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 169 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2018 I S. 1147
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