Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 364

BGBl. 2025 I Nr. 364 · 12.129 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2025                     Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2025                                     Nr. 364

                                    Gesetz
        zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung
        und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft
                            und Ausreisegewahrsam

                                             Vom 22. Dezember 2025


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                                       Änderung des Asylgesetzes
  Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) In der Angabe zu § 29a wird die Angabe „Sicherer Herkunftsstaat“ durch die Angabe „Sichere Herkunfts­
     staaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes“ ersetzt.
  b) Nach der Angabe zu § 29a wird die folgende Angabe eingefügt:
     „§ 29b Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU, Verordnungsermächtigung“.
2. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „zehn“ durch die Angabe „zwanzig“ ersetzt.
3. In §18a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 29a)“ durch die Angabe „(§ 29a oder § 29b)“ ersetzt.
4. § 29a wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird die Angabe „Sicherer Herkunftsstaat“ durch die Angabe „Sichere Herkunftsstaaten im
     Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes“ ersetzt.
  b) In Absatz 1 wird die Angabe „(sicherer Herkunftsstaat)“ gestrichen.
5. Nach § 29a wird der folgende § 29b eingefügt:
                                                      „§ 29b

              Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU; Verordnungsermächtigung
    (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere
  Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU für den internationalen Schutz bestimmen, sofern sich
  anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und
  der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort weder eine Verfolgung noch Folter oder
  unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im
  Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2



    (2) Die Bundesregierung berücksichtigt bei der Bestimmung nach Absatz 1, inwieweit Schutz vor Verfolgung
  und Misshandlung geboten wird, insbesondere die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des
  Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung, die Wahrung der Menschenrechte, insbesondere die
  Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
  Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsbehelfs
  bei Verletzung dieser Rechte.
     (3) In Bezug auf den internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist der Asylantrag eines
  Ausländers aus einem Staat im Sinne des Absatzes 1 als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn,
  die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm
  abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein
  ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
    (4) Die Bundesregierung teilt der Europäischen Kommission die Aufnahme eines Staates in die
  Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder dessen Streichung mit.
    (5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre erstmals zum 12. Juni 2027 einen
  Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren
  Herkunftsstaaten nicht auch nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 bestimmt wurden.
     (6) Die Bundesregierung soll in der Rechtsverordnung die Anwendung des § 61 Absatz 2 Satz 4 und des
  § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes auf Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat
  nach Absatz 1 ausschließen, die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung
  einen Asylantrag gestellt haben oder die sich bis zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Herkunftsstaates in die
  Rechtsverordnung geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben.“
6. § 30a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(§ 29a)“ durch die Angabe „(§ 29a oder § 29b)“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 29a oder § 30“ durch die Angabe „den §§ 29a,
     29b oder 30“ eingefügt.
7. In § 47 Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „(§ 29a)“ durch die Angabe „(§ 29a oder § 29b)“ ersetzt und die Angabe
   „nach § 29a“ durch die Angabe „nach § 29a oder § 29b“ ersetzt.
8. § 61 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „(§ 29a)“ durch die Angabe „(§ 29a oder § 29b)“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 29a“ durch die Angabe „§ 29a oder § 29b“ ersetzt.
9. Nach § 77 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
    „(5) Hält ein Gericht die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach
  § 29b, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig, so ist das Klageverfahren
  auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen. § 47 Absatz 5 Satz 1 und 2
  der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht kann von
  Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr
  schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.“


                                                   Artikel 2

                                    Änderung des Aufenthaltsgesetzes
  Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 62d durch die folgende Angabe ersetzt:
   „§ 62d (weggefallen)“.
2. In § 2 Absatz 14 Satz 5 wird die Angabe „§ 62d sowie“ gestrichen.
3. In § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 29a Absatz 1“ die Angabe „oder § 29b Absatz 3“
   eingefügt.
4. In § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 29a“ durch die Angabe „§ 29a oder § 29b“ ersetzt.
5. § 62d wird gestrichen.
6. In § 96 Absatz 4 vor Nummer 1 wird die Angabe „oder eines Schengen-Staates“ durch die Angabe „, eines
   Schengen-Staates oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


7. Nach § 104 Absatz 19 wird der folgende Absatz 20 eingefügt:
    „(20) Wurde ein anwaltlicher Vertreter in Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62,
  Ausreisegewahrsam nach § 62b sowie Überstellungshaft nach § 2 Absatz 14 vor dem 31. Mai 2026 von Amts
  wegen bestellt, findet dieses Gesetz in der bis einschließlich dem 31. Mai 2026 geltenden Fassung Anwendung.“


                                                   Artikel 3

                            Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
  Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
     „3. Entscheidungen, die eine Sperrfrist nach § 35a auslösen,“.
  b) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4.
  c) Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
     „2. Rechtsgrund und Datum der Urkunde oder der Entscheidung sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs
         oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb
         zurückwirkt und im Fall des § 35a der Beginn und das Ende der Sperrfrist,“.
2. Nach § 35 wird der folgende § 35a eingefügt:
                                                      „§ 35a

                                                     Sperrfrist
     Die Einbürgerung ist für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn
  1. die Einbürgerung nach § 35 unanfechtbar zurückgenommen worden ist oder
  2. die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass ein Antragsteller, um
     für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat
     oder unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht
     oder benutzt hat.
  Die Feststellungsentscheidung nach Nummer 2 ist sofort vollziehbar; Widerspruch und Klage haben keine
  aufschiebende Wirkung.“


                                                   Artikel 4

                              Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1597a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 29a“ durch die Angabe „§ 29a oder § 29b“ ersetzt.


                                                   Artikel 5

         Änderung des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
   Das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) wird wie
folgt geändert:
1. Artikel 8 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
    „(2) Artikel 5 Nummer 1 und 4 tritt am 31. Dezember 2025 in Kraft. Artikel 5 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Juli
  2027 in Kraft.“
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


                                                  Artikel 6

                         Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 39a Satz 2 wird die Angabe „§ 29a des Asylgesetzes“ durch die Angabe „§ 29a des Asylgesetzes oder einer auf
Grundlage von § 29b des Asylgesetzes erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.


                                                  Artikel 7

                                                Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt am
1. Februar 2026 in Kraft. Artikel 2 Nummer 1, 2 und 5 tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 22. Dezember 2025

                                          Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                     Merz

                                   Der Bundesminister des Innern
                                           Alexander Dobrindt



EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
   Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60)
2. Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung
   eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie
   2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024)




                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 364. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 011c8ccb9d6fa5af….