Gesetze / Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG§ 1 Leistungsberechtigte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/1?asof=2019-08-22#abs-1 (1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/1?asof=2019-08-22#abs-2 (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/1?asof=2019-08-22#abs-3 (3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem
Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/1?asof=2019-08-22#abs-4 (4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.
Änderungsverlauf 14 Änderungen — alle Änderungen des AsylbLG →
-
01.01.2026 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 363)
BGBl. 2025 I Nr. 363
-
25.10.2024 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332)
BGBl. 2024 I Nr. 332
-
08.05.2024 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152)
BGBl. 2024 I Nr. 152
-
23.05.2022 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 760)
BGBl. 2022 I S. 760
-
15.08.2019 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1294)
BGBl. 2019 I S. 1294
-
13.08.2019 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. August 2019 (BGBl. I 1290)
BGBl. 2019 I S. 1290
-
25.02.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
-
20.10.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
-
10.12.2014 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2187)
BGBl. 2014 I S. 2187
-
22.11.2011 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258 204)
BGBl. 2011 I S. 2258
-
19.08.2007 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2007 I S. 1970
-
30.07.2004 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2004 I S. 1950
2 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.