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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 363
BGBl. 2025 I Nr. 363 · 20.505 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2025 Nr. 363
Steueränderungsgesetz 2025
Vom 22. Dezember 2025
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Forschungszulagengesetzes
Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 7 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 8 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 11 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 361) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 26 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher
Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleich
baren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuf
lichen Pflege alter, kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Dienst oder Auftrag einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem
Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der
Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden
Einrichtung bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr.“

b) Nummer 26a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher
Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5
Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung bis zur Höhe von insgesamt
840 Euro im Jahr.“
2. § 7b Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 werden nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der
Verordnung (EU) 2023/2831 eingehalten sind und dies durch den Anspruchsberechtigten in geeigneter Weise
nachgewiesen wird. Satz 1 ist auf Sonderabschreibungen für neue Wohnungen, die aufgrund eines nach dem
31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten
Bauanzeige hergestellt werden, nur bei Anspruchsberechtigten mit Einkünften im Sinne der §§ 13, 15 und 18
anzuwenden.“
3. § 52 Absatz 4 Satz 10 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 3 Nummer 26 und 26a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 363) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 26 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher
Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleich
baren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuf
lichen Pflege alter, kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Dienst oder Auftrag einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem
Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der
Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden
Einrichtung bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro im Jahr.“
b) Nummer 26a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher
Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5
Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung bis zur Höhe von insgesamt
960 Euro im Jahr.“
c) In Nummer 72 Satz 3 wird die Angabe „anzuwenden.“ durch die Angabe „anzuwenden;“ ersetzt.
d) Nach Nummer 72 wird die folgende Nummer 73 eingefügt:
„73. Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, die für Platzierungen bei Olympischen oder
Paralympischen Spielen gewährt werden.“
2. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „sinngemäß.“ durch die Angabe „sinngemäß;“ ersetzt.
b) Satz 4 wird gestrichen.
3. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „0,30 Euro“ durch die Angabe „0,38 Euro“ ersetzt.
bb) Satz 8 wird gestrichen.
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die tatsächlichen Aufwendungen für
die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat bei einer Unterkunft im
Inland und höchstens 2 000 Euro im Monat bei einer Unterkunft im Ausland; die Grenze von 2 000 Euro
bei einer Unterkunft im Ausland gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und

zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des
Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind.“
bb) In Satz 6 wird die Angabe „0,30 Euro“ durch die Angabe „0,38 Euro“ ersetzt.
cc) Satz 9 wird gestrichen.
4. Nach § 9a Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Werbungskosten im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3
werden neben den Pauschbeträgen im Sinne des Satzes 1 berücksichtigt.“
5. In § 10b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1 650 Euro“ durch die Angabe „3 300 Euro“ und die Angabe
„3 300 Euro“ durch die Angabe „6 600 Euro“ ersetzt.
6. § 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. für negative Einkünfte, die im ersten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein
Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 in den letzten oder den vorletzten Veranlagungs
zeitraum des vorangegangenen Betrachtungszeitraums vorgenommen wurde,“.
7. In § 34g Satz 2 wird die Angabe „825 Euro“ durch die Angabe „1 650 Euro“ und die Angabe „1 650 Euro“ durch
die Angabe „3 300 Euro“ ersetzt.
8. § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung
allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht,“.
9. § 101 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Steuerpflichtige können neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfer
nungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2, Nummer 5 Satz 6 und § 4 Absatz 5 Satz 1
Nummer 6 Satz 2 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen.“
Artikel 3
Änderung des Forschungszulagengesetzes
Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die Forschungszulage kann für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Aufwendungen im Sinne des
§ 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 entfällt, nur gewährt werden, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831
eingehalten sind und dies durch den Anspruchsberechtigten in geeigneter Weise nachgewiesen wird.“
Artikel 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das
zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 21b Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union“.
2. § 12 Absatz 2 Nummer 15 wird durch die folgende Nummer 15 ersetzt:
„15. die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.“
3. § 18g Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von § 122a Absatz 2 der Abgabenordnung kann das Bundeszentralamt für Steuern nur zur
Vermeidung von unbilligen Härten einem Antrag auf einmalige postalische Bekanntgabe nach § 122a Absatz 2
der Abgabenordnung entsprechen und den Bescheid, bis zum Widerruf des Antrags, postalisch bekannt geben.“
4. Nach § 21a wird der folgende § 21b eingefügt:
„§ 21b
Sonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union
(1) Bei der Nutzung der Zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union, bei der eine
Zollanmeldung für Gegenstände, die im Inland gestellt werden, bei der Zollbehörde eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union abgegeben wird, entsteht die Einfuhrumsatzsteuer am Ort der
Gestellung. Für Gegenstände, für die nach zollrechtlichen Vorschriften eine Befreiung von der Gestellungspflicht

vorgesehen ist, entsteht die Einfuhrumsatzsteuer an dem Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der
Annahme der Zollanmeldung im Inland befinden.
(2) Die Festsetzung und Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer erfolgt in den Fällen nach Absatz 1 durch das
jeweils zuständige Hauptzollamt im Inland.
(3) Die Zollanmeldung, die nach Artikel 179 Absatz 1 des Zollkodex der Union bei einer Zollbehörde eines
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union abgegeben wird, wirkt als Steuererklärung, wenn sie
1. der zuständigen Zollbehörde im Inland übermittelt und in bearbeitbarer Weise erfasst wurde,
2. alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben enthält und
3. dem Zollanmelder oder seinem Vertreter oder, soweit zulässig, einem Dritten entsprechend Artikel 109
Absatz 2 des Zollkodex der Union für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer im Inland ein Zahlungsaufschub
entsprechend Artikel 110 Buchstabe b oder Buchstabe c des Zollkodex der Union bewilligt und die dafür
erforderlichen Daten jeweils in der Zollanmeldung angegeben sind.
Dies gilt für eine Änderung der Zollanmeldung entsprechend, die gegenüber der Zollbehörde des anderen
Mitgliedstaats, in dem die Zollanmeldung abgegeben worden ist, erklärt wird. Anderenfalls ist eine
Steuererklärung, die alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben enthält, bei der
zuständigen Zollstelle im Inland abzugeben.
(4) Der Steuerbescheid ist auf elektronischem Wege zu erteilen oder durch Bereitstellung zum Datenabruf
nach § 122a der Abgabenordnung bekannt zu geben. Der oder die Beteiligte muss den Empfang des
Steuerbescheids über einen durch die Zollverwaltung für die elektronische Datenübermittlung vorgesehenen
Zugang sicherstellen.“
5. In § 23a Absatz 2 wird die Angabe „45 000 Euro“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 wird durch die folgende Nummer 21 ersetzt:
„21. die Förderung des Sports (Schach und E-Sport gelten als Sport);“.
2. § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100 000 Euro.“
3. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3.“ durch die Angabe „Nummer 3,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
„11. eine Körperschaft Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen
Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den
Hauptzweck der Körperschaft handelt.“
4. § 64 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die
keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 50 000 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben
zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Falls die
Einnahmen aus sämtlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14) die Grenze nach Satz 1 nicht überschrei
ten und insgesamt ein Gewinn erzielt wird, ist damit eine Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 65 bis 68
vorliegen, nicht mehr erforderlich.“
5. In § 67a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „45 000 Euro“ durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.
6. Nach § 91 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Von der Anhörung soll abgesehen werden, wenn die Finanzbehörde bei Erlass eines Verwaltungsakts
anstelle der in der Steuererklärung angegebenen Daten die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer
mitteilungspflichtigen Stelle (§ 93c Absatz 1) elektronisch übermittelten und dem Steuerpflichtigen gemäß
§ 93c Absatz 1 Nummer 3 mitzuteilenden Daten verwendet; auf die Abweichung von den erklärten Daten ist im
Verwaltungsakt hinzuweisen. § 150 Absatz 7 Satz 1 bleibt unberührt.“

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Artikel 97 § 1b wird durch den folgenden § 1b ersetzt:
„§ 1b
Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
(1) § 64 Absatz 6 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1850) ist ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden.
(2) § 64 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 363) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 31a Absatz 1 Satz 1 und § 31b Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „840 Euro“ durch die Angabe
„3 300 Euro“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 11a Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12,
Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, bis zur Höhe des in § 3
Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrags,“.
Artikel 9
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12,
Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, kalenderjährlich bis zur Höhe
des in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrags,“.

Artikel 10
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 7 Absatz 3 Satz 2 und 4 wird jeweils die Angabe „250 Euro“ durch die Angabe „einem Zwölftel des in § 3
Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrags“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
Die Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783), die
zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „250 Euro“ durch die Angabe „275 Euro“ ersetzt.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 4 bis 11 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2025
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister der Finanzen
Lars Klingbeil
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831,
15.12.2023)
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 363. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 1d96e1fb3cd31302….