Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1970
BGBl. 2007 I S. 1970 · 396.472 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung
aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union*)
Vom 19. August 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 4 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 6 Änderung sonstiger Gesetze
Artikel 7 Änderung von Verordnungen
Artikel 8 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 9 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 10 Inkrafttreten
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur
Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und
zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. EG Nr. L 328 S. 17),
2. Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 be-
treffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr.
L 251 S. 12),
3. Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über
die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von
Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321
S. 26),
4. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 be-
treffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtig-
ten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44),
5. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger
und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und auf-
zuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und
zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/380/EWG, 72/
194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/
EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 229 S. 35),
6. Richtlinie 2004/81/EG vom 29. April 2004 über die Erteilung von
Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Men-
schenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwande-
rung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden ko-
operieren (ABl. EU Nr. L 261 S. 19),
7. Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Fest-
legung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewer-
bern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU
Nr. L 31 S. 18),
8. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Min-
destnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder
als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen,
und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr.
L 304 S. 12),
9. Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über
die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen
zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem
Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme
oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12),
10. Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein
besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. EU Nr. L 289
S. 15),
11. Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über
Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuer-
kennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU
Nr. L 326 S. 13).
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Anga-
ben eingefügt:
„§ 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
§ 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten
§ 9c Lebensunterhalt“.
b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Forschung“.
c) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Fami-
lienangehöriger“.
d) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union
langfristig Aufenthaltsberechtigte“.
e) Die Angabe zu Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 3
Integration“.
f) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 71a Zuständigkeit und Unterrichtung“.
g) Nach der Angabe zu § 74 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„Abschnitt 1a
Durchbeförderung
§ 74a Durchbeförderung von Ausländern“.
h) In der Angabe zu Kapitel 7 Abschnitt 4 werden
die Wörter „Datenübermittlung und“ gestrichen.
i) Nach der Angabe zu § 90 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 90a Mitteilungen der Ausländerbehörden an
die Meldebehörden
§ 90b Datenabgleich zwischen Ausländer- und
Meldebehörden“.
j) Nach der Angabe zu § 91b werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 91c Innergemeinschaftliche Auskünfte zur
Durchführung der Richtlinie 2003/109/
EG

§ 91d Innergemeinschaftliche Auskünfte zur
Durchführung der Richtlinie 2004/114/
EG
§ 91e Gemeinsame Vorschriften für das Regis-
ter zum vorübergehenden Schutz und
zu innergemeinschaftlichen Datenüber-
mittlungen“.
k) Nach der Angabe zu § 104 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 104a Altfallregelung
§ 104b Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder
von geduldeten Ausländern“.
l) Nach der Angabe zu § 105 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 105a Bestimmungen zum Verwaltungsver-
fahren“.
2. In § 1 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Förderung
der“ gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist
gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichen-
den Krankenversicherungsschutzes ohne Inan-
spruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.
Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzu-
schlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld
sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf
Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt
werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu
ermöglichen. Ist der Ausländer in einer gesetzli-
chen Krankenversicherung krankenversichert,
hat er ausreichenden Krankenversicherungs-
schutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wer-
den Beiträge der Familienangehörigen zum
Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Le-
bensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufent-
haltserlaubnis nach § 16 als gesichert, wenn der
Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des
monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13
und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Für die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20
gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Be-
zugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung
der Kosten der Lebenshaltung. Das Bundesmi-
nisterium des Innern gibt die Mindestbeträge
nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr
jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im
Bundesanzeiger bekannt.“
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein
Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2
Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Ra-
tes vom 25. November 2003 betreffend die
Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberech-
tigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004
Nr. L 16 S. 44) verliehen und nicht entzogen
wurde.“
4. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie
die Passpflicht auch durch den Besitz eines Aus-
weisersatzes (§ 48 Abs. 2).“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
„oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
(§ 9a).“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit
nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu
berechtigt. Ausländer dürfen nur beschäftigt
oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder
Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie ei-
nen solchen Aufenthaltstitel besitzen. Dies gilt
nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwi-
schenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes
oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätig-
keit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch ei-
nen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. Wer im
Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt oder
mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder
Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer
auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt, muss prü-
fen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder
Satz 3 vorliegen.“
c) In Absatz 5 Satz 1 werden vor dem Punkt die
Wörter „ , sofern er weder eine Niederlassungs-
erlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufent-
halt-EG besitzt“ eingefügt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und“
gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
„und“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder einer Nie-
derlassungserlaubnis“ durch die Wörter „ , einer
Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufent-
haltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie
§ 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1
und 2, im Fall des § 25 Abs. 4a von der Anwen-
dung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des
Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der
Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2
Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Ab-
sätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der

Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen,
kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen,
dass eine Ausweisung wegen einzeln zu be-
zeichnender Ausweisungsgründe, die Gegen-
stand eines noch nicht abgeschlossenen Straf-
oder anderen Verfahrens sind, möglich ist.“
7. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Aufenthalts- und
Niederlassungserlaubnis“ durch die Wörter „Auf-
enthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis
und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ er-
setzt.
b) In Satz 3 werden das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Niederlas-
sungserlaubnis“ die Wörter „oder Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG“ eingefügt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung
nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen
Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei
der Entscheidung über die Verlängerung der Auf-
enthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht
kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltser-
laubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Ver-
letzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlänge-
rung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden.
Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Auf-
enthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann
die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn,
der Ausländer erbringt den Nachweis, dass
seine Integration in das gesellschaftliche und
soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der
Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen
Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Auslän-
ders an das Bundesgebiet und die Folgen einer
Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im
Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu
berücksichtigen.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die
Verlängerung einer nach § 25 Abs. 1, 2, 3 oder
Abs. 4a erteilten Aufenthaltserlaubnis.“
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstä-
tigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz
ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Ne-
benbestimmung versehen werden.“
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ord-
nung unter Berücksichtigung der Schwere
oder der Art des Verstoßes gegen die öffent-
liche Sicherheit oder Ordnung oder der vom
Ausländer ausgehenden Gefahr unter Be-
rücksichtigung der Dauer des bisherigen
Aufenthalts und dem Bestehen von Bindun-
gen im Bundesgebiet nicht entgegenste-
hen,“.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 2 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer ange-
fügt:
„3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts
zum Zweck des Studiums oder der Be-
rufsausbildung im Bundesgebiet zur
Hälfte.“
10. Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9c eingefügt:
„§ 9a
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein
unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2
und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz
nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Dauer-
aufenthalt-EG der Niederlassungserlaubnis gleich-
gestellt.
(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Dau-
eraufenthalt-EG nach Artikel 2 Buchstabe b der
Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn
1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im
Bundesgebiet aufhält,
2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Ange-
hörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch
feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt,
4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Ge-
sellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse
im Bundesgebiet verfügt,
5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
unter Berücksichtigung der Schwere oder der
Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicher-
heit oder Ordnung oder der vom Ausländer aus-
gehenden Gefahr unter Berücksichtigung der
Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Be-
stehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht
entgegenstehen und
6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und
seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft leben-
den Familienangehörigen verfügt.
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5
entsprechend.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der
Ausländer
1. einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt,
der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt
wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung
in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union innehat,
2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft oder auf Gewährung subsidiären
Schutzes im Rahmen der Richtlinie 2004/83/EG
des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnor-
men für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig
internationalen Schutz benötigen, und über den
Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU
Nr. L 304 S. 12) gestellt oder vorübergehenden
Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über

seinen Antrag noch nicht abschließend entschie-
den worden ist,
3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die
der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,
4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16
oder § 17 oder
5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vor-
übergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält,
insbesondere
a) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach
§ 18, wenn die Befristung der Zustimmung
der Bundesagentur für Arbeit auf einer Ver-
ordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten
Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
b) wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltser-
laubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen
wurde oder
c) wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstel-
lung oder Wahrung der familiären Lebensge-
meinschaft mit einem Ausländer dient, der
sich selbst nur zu einem seiner Natur nach
vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet
aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebens-
gemeinschaft kein eigenständiges Aufent-
haltsrecht entstehen würde.
§ 9b
Anrechnung von Aufenthaltszeiten
Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet:
1. Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundes-
gebiets, in denen der Ausländer einen Aufent-
haltstitel besaß und
a) sich wegen einer Entsendung aus beruflichen
Gründen im Ausland aufgehalten hat, soweit
deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine
von der Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 1
Nr. 7 bestimmte längere Frist nicht überschrit-
ten hat, oder
b) die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate
und innerhalb des in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate
nicht überschreiten,
2. Zeiten eines früheren Aufenthalts im Bundesge-
biet mit Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungser-
laubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,
wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Aus-
reise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis
oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
war und die Niederlassungserlaubnis oder die
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG allein wegen
eines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder wegen des Er-
werbs der Rechtsstellung eines langfristig Auf-
enthaltsberechtigten in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union erloschen ist, bis
zu höchstens vier Jahre,
3. Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsbe-
rechtigt war,
4. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum
Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung
im Bundesgebiet zur Hälfte.
Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts
nach § 9a Abs. 3 Nr. 5 und Zeiten des Aufenthalts,
in denen der Ausländer auch die Voraussetzungen
des § 9a Abs. 3 Nr. 3 erfüllte. Zeiten eines Aufent-
halts außerhalb des Bundesgebiets unterbrechen
den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht,
wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets
nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels geführt
hat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der
Gesamtdauer des Aufenthalts nach § 9a Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 nicht angerechnet. In allen übrigen Fäl-
len unterbricht die Ausreise aus dem Bundesgebiet
den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
§ 9c
Lebensunterhalt
Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des
§ 9a Abs. 2 Nr. 2 liegen in der Regel vor, wenn
1. der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen
erfüllt hat,
2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Ge-
meinschaft lebender Ehegatte im In- oder Aus-
land Beiträge oder Aufwendungen für eine ange-
messene Altersversorgung geleistet hat, soweit
er hieran nicht durch eine körperliche, geistige
oder seelische Krankheit oder Behinderung ge-
hindert war,
3. der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Ge-
meinschaft lebenden Angehörigen gegen das
Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit
durch die gesetzliche Krankenversicherung oder
einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefris-
teten oder sich automatisch verlängernden Ver-
sicherungsschutz abgesichert sind und
4. der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte
aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Er-
werbstätigkeit berechtigt ist und auch über die
anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemein-
schaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung
nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird.
Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1
Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Bei-
träge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.“
11. In § 10 Abs. 3 Satz 3 werden vor dem Punkt die
Wörter „ ; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn
der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt“
eingefügt.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. er nur über ein Schengen-Visum ver-
fügt oder für einen kurzfristigen Aufent-
halt von der Visumpflicht befreit ist und

beabsichtigt, entgegen § 4 Abs. 3
Satz 1 eine Erwerbstätigkeit auszuüben
oder“.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Durchführungs-
übereinkommens“ durch das Wort „Grenz-
kodex“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 60 Abs. 1 bis 3,
5, 8 und 9 sowie § 62 finden entsprechende An-
wendung“ durch die Wörter „§ 60 Abs. 1 bis 3, 5
und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden“ er-
setzt.
c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zu-
rückweisung auf richterliche Anordnung in Haft
(Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn
eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist
und diese nicht unmittelbar vollzogen werden
kann. Im Übrigen ist § 62 Abs. 3 entsprechend
anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter
die Anordnung oder die Verlängerung der Haft
ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.
(6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das
Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2
eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist
er in den Transitbereich eines Flughafens oder in
eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine
Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist,
wenn Zurückweisungshaft nicht beantragt wird.
Der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich
eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach
Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft
am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht
feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen
Behörden von der Ankunft, der richterlichen An-
ordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung
der Abreise. Sie ist nur zulässig, wenn die Ab-
reise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwar-
ten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a
ersetzt:
„(1) Einem Ausländer kann zum Zweck des
Studiums an einer staatlichen oder staatlich an-
erkannten Hochschule oder vergleichbaren Aus-
bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studi-
ums umfasst auch studienvorbereitende
Sprachkurse sowie den Besuch eines Studien-
kollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums
darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von
der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden
ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend.
Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbil-
dungssprache wird nicht verlangt, wenn die
Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentschei-
dung bereits berücksichtigt worden sind oder
durch studienvorbereitende Maßnahmen erwor-
ben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der
Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthalts-
erlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein
Jahr und soll bei Studium und studienvorberei-
tenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschrei-
ten; sie kann verlängert werden, wenn der Auf-
enthaltszweck noch nicht erreicht ist und in ei-
nem angemessenen Zeitraum noch erreicht wer-
den kann.
(1a) Einem Ausländer kann auch zum Zweck
der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewer-
ber darf höchstens neun Monate betragen.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu stu-
dienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr
des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit
und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 18 bis 21“
durch die Angabe „§§ 18, 19 und 21“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Absatz 3 gilt entsprechend.“
d) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Einem Ausländer, dem von einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union ein
Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt
wurde, der in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. De-
zember 2004 über die Zulassung von Drittstaats-
angehörigen zur Absolvierung eines Studiums
oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch,
einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder
einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375
S. 12) fällt, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum
gleichen Zweck erteilt, wenn er
1. einen Teil seines Studiums an einer Ausbil-
dungseinrichtung im Bundesgebiet durchfüh-
ren möchte, weil er im Rahmen seines Studi-
enprogramms verpflichtet ist, einen Teil sei-
nes Studiums an einer Bildungseinrichtung
eines anderen Mitgliedstaates der Europä-
ischen Union durchzuführen oder
2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt
und einen Teil eines von ihm in dem anderen
Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums
im Bundesgebiet fortführen oder durch ein
Studium im Bundesgebiet ergänzen möchte
und
a) an einem Austauschprogramm zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder an einem Austauschprogramm
der Europäischen Union teilnimmt oder
b) in dem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union für die Dauer von mindestens
zwei Jahren zum Studium zugelassen wor-
den ist.
Ein Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach
Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der zuständigen Be-
hörde Unterlagen zu seiner akademischen Vor-
bildung und zum beabsichtigten Studium in
Deutschland vorzulegen, die die Fortführung
oder Ergänzung des bisherigen Studiums durch
das Studium im Bundesgebiet belegen. § 9 ist
nicht anzuwenden.

(7) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, müssen die zur Perso-
nensorge berechtigten Personen dem geplanten
Aufenthalt zustimmen.“
14. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:
„§ 20
Forschung
(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub-
nis zum Zweck der Forschung erteilt, wenn
1. er eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur
Durchführung eines Forschungsvorhabens mit
einer Forschungseinrichtung abgeschlossen
hat, die für die Durchführung des besonderen
Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundes-
gebiet nach der Richtlinie 2005/71/EG des Rates
vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zu-
lassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
(ABl. EU Nr. L 289 S. 15) vorgesehenen beson-
deren Zulassungsverfahrens für Forscher im
Bundesgebiet anerkannt ist, und
2. die anerkannte Forschungseinrichtung sich
schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflich-
tet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Mo-
naten nach der Beendigung der Aufnahmever-
einbarung entstehen für
a) den Lebensunterhalt des Ausländers während
eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union und
b) eine Abschiebung des Ausländers.
(2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 soll
abgesehen werden, wenn die Tätigkeit der For-
schungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen
Mitteln finanziert wird. Es kann davon abgesehen
werden, wenn an dem Forschungsvorhaben ein be-
sonderes öffentliches Interesse besteht. Auf die
nach Absatz 1 Nr. 2 abgegebenen Erklärungen sind
§ 66 Abs. 5, § 67 Abs. 3 sowie § 68 Abs. 2 Satz 2
und 3 und Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklä-
rung nach Absatz 1 Nr. 2 auch gegenüber der für
ihre Anerkennung zuständigen Stelle allgemein für
sämtliche Ausländer abgeben, denen auf Grund ei-
ner mit ihr geschlossenen Aufnahmevereinbarung
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens
ein Jahr erteilt. Wenn das Forschungsvorhaben in
einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird, wird
die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Satz 1
auf die Dauer des Forschungsvorhabens befristet.
(5) Ausländern, die einen Aufenthaltstitel eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
zum Zweck der Forschung nach der Richtlinie
2005/71/EG besitzen, ist zur Durchführung von Tei-
len des Forschungsvorhabens im Bundesgebiet
eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum zu ertei-
len. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten
wird die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. § 9 ist
nicht anzuwenden.
(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absät-
zen 1 und 5 Satz 2 berechtigt zur Ausübung der
Erwerbstätigkeit für das in der Aufnahmevereinba-
rung bezeichnete Forschungsvorhaben und zur
Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre. Ein Auslän-
der, der die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 1
erfüllt, darf für einen Zeitraum von drei Monaten in-
nerhalb von zwölf Monaten eine Erwerbstätigkeit
nach Satz 1 auch ohne Aufenthaltstitel ausüben.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für Auslän-
der,
1. die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union aufhalten, weil sie einen Antrag auf Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf
Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne der
Richtlinie 2004/83/EG gestellt haben,
2. die sich im Rahmen einer Regelung zum vor-
übergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union aufhalten,
3. deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde,
4. deren Forschungstätigkeit Bestandteil eines
Promotionsstudiums ist oder
5. die von einer Forschungseinrichtung in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
an eine deutsche Forschungseinrichtung als Ar-
beitnehmer entsandt werden.“
15. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 Million“
durch die Angabe „500 000“ und das Wort
„zehn“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre,
soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden,
wenn sie über eine angemessene Altersversor-
gung verfügen.“
c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Lebensunter-
halt“ durch die Wörter „Lebensunterhalt des
Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Ge-
meinschaft lebenden Angehörigen, denen er Un-
terhalt zu leisten hat, durch ausreichende Ein-
künfte“ ersetzt.
d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthalts-
erlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tä-
tigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden.
Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des
freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Er-
teilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 4 ist ent-
sprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzu-
wenden.
(6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltser-
laubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder
erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung die-
ses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selb-
ständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die
nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Er-
laubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zu-
gesagt ist.“
16. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „eine der Voraus-
setzungen des § 60 Abs. 8 vorliegt“ durch die

Wörter „die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des
Asylverfahrensgesetzes oder des § 60 Abs. 8
Satz 1 vorliegen“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ausländer im Sinne des Absatzes 1 werden
auf die Länder verteilt.“
17. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Vor-
liegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
festgestellt hat“ durch die Wörter „die Flücht-
lingseigenschaft zuerkannt hat (§ 3 Abs. 4 des
Asylverfahrensgesetzes)“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Vo-
raussetzungen für die Aussetzung der Abschie-
bung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegen“
durch die Wörter „ein Abschiebungsverbot nach
§ 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 vorliegt“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Ei-
nem“ die Wörter „nicht vollziehbar ausreise-
pflichtigen“ eingefügt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straf-
tat nach den §§ 232, 233 oder § 233a des Straf-
gesetzbuches wurde, kann abweichend von § 11
Abs. 1, auch wenn er vollziehbar ausreisepflich-
tig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Auf-
enthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. seine vorübergehende Anwesenheit im Bun-
desgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser
Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem
Strafgericht für sachgerecht erachtet wird,
weil ohne seine Angaben die Erforschung
des Sachverhalts erschwert wäre,
2. er jede Verbindung zu den Personen, die be-
schuldigt werden, die Straftat begangen zu
haben, abgebrochen hat und
3. er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Straf-
verfahren wegen der Straftat als Zeuge aus-
zusagen.“
18. Dem § 26 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„In den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 wird die Auf-
enthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt, in den Fällen
des § 25 Abs. 3 für mindestens ein Jahr. Die Auf-
enthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a wird für jeweils
sechs Monate erteilt und verlängert; in begründeten
Fällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.“
19. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelas-
sen, wenn
1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandt-
schaftsverhältnis ausschließlich zu dem
Zweck geschlossen oder begründet wurde,
dem Nachziehenden die Einreise in das und
den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermögli-
chen, oder
2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme be-
gründen, dass einer der Ehegatten zur Einge-
hung der Ehe genötigt wurde.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 3, § 9
Abs. 3,“ durch die Wörter „die Absätze 1a und 3,
§ 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „ausländi-
schen“ gestrichen.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des
Familiennachzugs darf längstens für den Gültig-
keitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Aus-
länders erteilt werden, zu dem der Familiennach-
zug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu er-
teilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familien-
nachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 20 oder § 38a besitzt. Die Aufenthaltser-
laubnis darf jedoch nicht länger gelten als der
Pass oder Passersatz des Familienangehörigen.
Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals
für mindestens ein Jahr zu erteilen.“
20. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „abweichend
von § 5 Abs. 1 Nr. 1“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in
den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu er-
teilen. Sie soll in der Regel abweichend von
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1
Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend
von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberech-
tigten Elternteil eines minderjährigen ledigen
Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre
Gemeinschaft schon im Bundesgebiet ge-
lebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2,
Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen
des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwen-
den.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „mündlich“ ge-
strichen.
21. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Nie-
derlassungserlaubnis“ die Wörter „ , Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Vo-
raussetzungen abzusehen, wenn
1. der im Zuge des Familiennachzugs erforder-
liche Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts-
titels innerhalb von drei Monaten nach unan-
fechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter
oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft gestellt wird und
2. die Herstellung der familiären Lebensgemein-
schaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat
der Europäischen Union ist und zu dem der
Ausländer oder seine Familienangehörigen
eine besondere Bindung haben, nicht mög-
lich ist.

Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch
durch die rechtzeitige Antragstellung des Aus-
länders gewahrt.“
c) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„§ 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familien-
nachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 bis 5,
§ 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b nicht gewährt.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
1. soweit der Ausländer, zu dem der Familien-
nachzug stattfindet, zur Ausübung einer Er-
werbstätigkeit berechtigt ist oder
2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit
mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bun-
desgebiet bestanden hat und die Aufenthalts-
erlaubnis des Ausländers, zu dem der Fami-
liennachzug stattfindet, nicht mit einer Ne-
benbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen
oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch
Gesetz oder Verordnung von einer Verlänge-
rung ausgeschlossen ist.“
22. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet
haben,
2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art
in deutscher Sprache verständigen kann und
3. der Ausländer
a) eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
besitzt,
c) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder
§ 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt,
d) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis
besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht
mit einer Nebenbestimmung nach § 8
Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis nicht auf
Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen
ist,
e) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe
bei deren Erteilung bereits bestand und
die Dauer seines Aufenthalts im Bundes-
gebiet voraussichtlich über ein Jahr betra-
gen wird oder
f) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a be-
sitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft
bereits in dem Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union bestand, in dem der Auslän-
der die Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten innehat.
Satz 1 Nr. 1 und 2 ist für die Erteilung der Auf-
enthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den
§§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits be-
stand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das
Bundesgebiet verlegt hat,
2. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis oder einer Er-
laubnis zum Daueraufenthalt-EG Inhaber ei-
ner Aufenthaltserlaubnis nach § 20 war oder
3. die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3
Buchstabe f vorliegen.
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthalts-
erlaubnis unbeachtlich, wenn
1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25
Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt
und die Ehe bereits bestand, als der Auslän-
der seinen Lebensmittelpunkt in das Bundes-
gebiet verlegt hat,
2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geis-
tigen oder seelischen Krankheit oder Behin-
derung nicht in der Lage ist, einfache Kennt-
nisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer In-
tegrationsbedarf im Sinne einer nach § 43
Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht
oder dieser aus anderen Gründen nach der
Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teil-
nahme am Integrationskurs hätte oder
4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörig-
keit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurz-
aufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet
einreisen und sich darin aufhalten darf.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermei-
dung einer besonderen Härte abweichend von
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der
Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von
den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d abgesehen werden.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehre-
ren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam
mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird kei-
nem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaub-
nis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.“
23. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Niederlas-
sungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Nieder-
lassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Dau-
eraufenthalt-EG“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Auf-
enthaltserlaubnis des Ausländers nicht ver-
längert oder dem Ausländer keine Niederlas-
sungserlaubnis oder Erlaubnis zum Dauer-
aufenthalt-EG erteilt werden darf, weil dies
durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks
des Aufenthalts oder durch eine Nebenbe-
stimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8
Abs. 2 ausgeschlossen ist.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“
ersetzt.

c) In Absatz 3 werden vor dem Wort „besitzt“ die
Wörter „oder eine Erlaubnis zum Daueraufent-
halt-EG“ eingefügt.
d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Niederlas-
sungserlaubnis“ die Wörter „oder Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG“ eingefügt.
24. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder Nie-
derlassungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Nie-
derlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Dauer-
aufenthalt-EG“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder Niederlas-
sungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Niederlas-
sungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufent-
halt-EG“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Dem minderjährigen ledigen Kind eines
Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 38a besitzt, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu er-
teilen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft
bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen
Union bestand, in dem der Ausländer die
Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsbe-
rechtigten besitzt. Dasselbe gilt, wenn der Aus-
länder unmittelbar vor der Erteilung einer Nieder-
lassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 38a besaß.“
d) In Absatz 3 werden die Wörter „oder Niederlas-
sungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Niederlas-
sungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufent-
halt-EG“ ersetzt.
25. § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33
Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird,
kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2
von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaub-
nis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaub-
nis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Wenn zum
Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der al-
lein personensorgeberechtigte Elternteil eine Auf-
enthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis
oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besit-
zen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die
Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der
Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kin-
des, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der
Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visum-
frei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums
oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als
erlaubt.“
26. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Niederlas-
sungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Niederlas-
sungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Dauer-
aufenthalt-EG“ ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils nach
dem Wort „Niederlassungserlaubnis“ die Wörter
„und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“
eingefügt.
27. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Ausländer in den letzten drei Jahren we-
gen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Ju-
gendstrafe von mindestens sechs oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten
oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Ta-
gessätzen verurteilt worden oder wenn die
Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt
ist oder“.
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
Angabe „Satz 2“ eingefügt.
28. § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Nachzug der Eltern
und sonstiger Familienangehöriger
(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers,
der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder
Abs. 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach
§ 26 Abs. 3 besitzt, ist abweichend von § 5 Abs. 1
Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufenthaltserlaub-
nis zu erteilen, wenn sich kein sorgeberechtigter El-
ternteil im Bundesgebiet aufhält.
(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Aus-
länders kann zum Familiennachzug eine Aufent-
haltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermei-
dung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich
ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30
Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienange-
hörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.“
29. In § 37 Abs. 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“
jeweils die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
30. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
„§ 38a
Aufenthaltserlaubnis
für in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union
langfristig Aufenthaltsberechtigte
(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstel-
lung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten inne-
hat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er
sich länger als drei Monate im Bundesgebiet auf-
halten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer,
die
1. von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen
einer grenzüberschreitenden Dienstleistungser-
bringung entsandt werden,
2. sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen er-
bringen wollen oder
3. sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Sai-
sonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten
oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenz-
arbeitnehmer aufnehmen wollen.
(3) Der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 berechtigt
nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die
in § 18 Abs. 2, den §§ 19, 20 oder § 21 genannten

Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthalts-
titel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige
Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16 und 17
entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 17
wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit erteilt.
(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltser-
laubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit ei-
ner Nebenbestimmung nach § 39 Abs. 4 versehen
werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt
mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung
bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Ab-
satz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbs-
tätigkeit.“
31. In § 42 werden die Wörter „Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Wörter
„Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ er-
setzt.
32. Die Überschrift des Kapitels 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„Kapitel 3
Integration“.
33. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden vor dem Punkt die Wörter
„und gefordert“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern
die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und
die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu
vermitteln.“
c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Teilnahme und
ihre Ordnungsmäßigkeit“ durch die Wörter „ord-
nungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und
ihre Bescheinigung“ ersetzt.
34. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an
einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der
sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn
ihm
1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),
b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28,
29, 30, 32, 36),
c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1
oder Abs. 2,
d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach
§ 38a oder
2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2
erteilt wird.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Diese Regelung findet entsprechend auf deut-
sche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie
nicht über ausreichende Kenntnisse der deut-
schen Sprache verfügen und in besonderer
Weise integrationsbedürftig sind.“
35. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem
Integrationskurs verpflichtet, wenn
1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme
hat und
a) sich nicht zumindest auf einfache Art in
deutscher Sprache verständigen kann
oder
b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufent-
haltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausrei-
chende Kenntnisse der deutschen Spra-
che verfügt oder
2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozi-
algesetzbuch bezieht und die Teilnahme am
Integrationskurs in einer Eingliederungsver-
einbarung nach dem Zweiten Buch Sozialge-
setzbuch vorgesehen ist oder
3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig
ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teil-
nahme am Integrationskurs auffordert.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Aus-
länderbehörde bei der Erteilung des Aufenthalts-
titels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme ver-
pflichtet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist
der Ausländer auch zur Teilnahme verpflichtet,
wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeit-
suchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der Trä-
ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Be-
zug von Leistungen nach dem Zweiten Buch So-
zialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Ver-
pflichtung durch die Ausländerbehörde im Re-
gelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abwei-
chende Entscheidung trifft, hat er dies der Aus-
länderbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung
widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen,
wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstä-
tigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs
nicht zuzumuten ist.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am
Orientierungskurs sind Ausländer ausgenom-
men, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a
besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits
in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung
als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integra-
tionsmaßnahmen teilgenommen haben.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahme-
pflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen
nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht
erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Auslän-
derbehörde vor der Verlängerung seiner Aufent-
haltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen
seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1
Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Auslän-
derbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des

Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnah-
mepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnah-
mepflicht kann der voraussichtliche Kostenbei-
trag auch vorab in einer Summe durch Gebüh-
renbescheid erhoben werden.“
36. § 45 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Integrationskurs soll durch weitere Integrati-
onsangebote des Bundes und der Länder, insbe-
sondere sozialpädagogische und migrationsspezifi-
sche Beratungsangebote, ergänzt werden.“
37. Dem § 48 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wird nach § 5 Abs. 3 von der Erfüllung der
Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Aus-
weisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon un-
berührt.“
38. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. dem Ausländer die Einreise erlaubt, ein Auf-
enthaltstitel erteilt oder die Abschiebung
ausgesetzt werden soll oder“.
b) In Absatz 5 Nr. 5 werden die Wörter „Visums für
einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten
durch Staatsangehörige von Staaten, bei denen
Rückführungsschwierigkeiten bestehen, sowie
in den nach § 73 Abs. 4 festgelegten Fällen“
durch die Wörter „nationalen Visums“ ersetzt.
c) Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 mit
Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Auf-
nehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von
Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnli-
che Maßnahmen, einschließlich körperlicher Ein-
griffe, die von einem Arzt nach den Regeln der
ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung
des Alters vorgenommen werden, wenn kein
Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu
befürchten ist. Die Maßnahmen sind zulässig
bei Ausländern, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben; Zweifel an der Vollendung des 14. Le-
bensjahres gehen dabei zu Lasten des Auslän-
ders.“
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt:
„(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5
Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und
das Abnehmen von Fingerabdrücken.“
39. Nach § 50 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Liegen der Ausländerbehörde konkrete An-
haltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer ei-
ner in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftat
wurde, setzt sie eine Ausreisefrist, die so zu be-
messen ist, dass er eine Entscheidung über seine
Aussagebereitschaft nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 3
treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens
einen Monat. Die Ausländerbehörde kann von der
Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 abse-
hen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
1. der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche
Interessen der Bundesrepublik Deutschland be-
einträchtigt oder
2. der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung
nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen
nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen
hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauf-
tragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die
geltenden Regelungen, Programme und Maßnah-
men für Opfer von in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten
Straftaten.“
40. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „gesi-
chert ist“ die Wörter „und kein Ausweisungs-
grund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2
Nr. 8 bis 11 vorliegt“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 1
Nr. 6 und 7“ die Wörter „ , wenn kein Aus-
weisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder
§ 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt“ eingefügt.
b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Aufenthalts-
titels“ die Wörter „oder der Aussetzung der Ab-
schiebung“ eingefügt.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei dem das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge un-
anfechtbar das Vorliegen der Voraussetzun-
gen nach § 60 Abs. 1 festgestellt hat“ durch
die Wörter „dem das Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge unanfechtbar die Flücht-
lingseigenschaft zuerkannt hat“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der unanfecht-
baren Feststellung des Bundesamts für Mig-
ration und Flüchtlinge, dass die Vorausset-
zungen nach § 60 Abs. 1 vorliegen,“ durch
die Wörter „der unanfechtbaren Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft durch das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“
ersetzt.
d) Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:
„(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltser-
laubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung
eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltser-
laubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen
ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach
§ 58a gibt die zuständige Behörde in dem Ver-
fahren nach § 91c Abs. 3 über das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, in dem der Ausländer
die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthalts-
berechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellung-
nahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet er-
wogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht
erworben werden kann. Geht die Stellungnahme
des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird
sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG er-
lischt nur, wenn
1. ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung
oder Bestechung zurückgenommen wird,

2. der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine
Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt
gegeben wird,
3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von
zwölf aufeinander folgenden Monaten außer-
halb des Gebiets aufhält, in dem die Rechts-
stellung eines langfristig Aufenthaltsberech-
tigten erworben werden kann,
4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von
sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets
aufhält oder
5. der Ausländer die Rechtsstellung eines lang-
fristig Aufenthaltsberechtigten in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union er-
wirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind
die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.“
41. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „des Absatzes 2“ durch die
Wörter „der Absätze 2 bis 7“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
ccc) In Nummer 4 werden der Punkt durch
das Wort „oder“ ersetzt und folgende
Nummer 5 angefügt:
„5. die Ausländerbehörde nach Ertei-
lung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt,
dass
a) die Voraussetzungen des § 60
Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 nicht
oder nicht mehr vorliegen,
b) der Ausländer einen der Aus-
schlussgründe nach § 25 Abs. 3
Satz 2 Buchstabe a bis d erfüllt
oder
c) in den Fällen des § 42 Satz 1
des Asylverfahrensgesetzes die
Feststellung aufgehoben oder
unwirksam wird.“
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des
Satzes 1 Nr. 4“ die Angabe „und 5“ eingefügt
und das Wort „häuslicher“ durch das Wort
„familiärer“ ersetzt.
b) Folgende Absätze 3 bis 7 werden angefügt:
„(3) Eine nach § 16 Abs. 1 zum Zweck des
Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann wi-
derrufen werden, wenn
1. der Ausländer ohne die erforderliche Erlaub-
nis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2. der Ausländer unter Berücksichtigung der
durchschnittlichen Studiendauer an der be-
treffenden Hochschule im jeweiligen Studien-
gang und seiner individuellen Situation keine
ausreichenden Studienfortschritte macht
oder
3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzun-
gen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthalts-
erlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 6 erteilt
werden könnte.
(4) Eine nach § 20 erteilte Aufenthaltserlaub-
nis kann widerrufen werden, wenn
1. die Forschungseinrichtung, mit welcher der
Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abge-
schlossen hat, ihre Anerkennung verliert, so-
fern er an einer Handlung beteiligt war, die
zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2. der Ausländer bei der Forschungseinrichtung
keine Forschung mehr betreibt oder betreiben
darf oder
3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzun-
gen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthalts-
erlaubnis nach § 20 erteilt werden könnte
oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm ab-
geschlossen werden dürfte.
(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 4a Satz 1 soll widerrufen werden, wenn
1. der Ausländer nicht bereit war oder nicht
mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2. die in § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 in Bezug ge-
nommenen Angaben des Ausländers nach
Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des
Strafgerichts mit hinreichender Wahrschein-
lichkeit als falsch anzusehen sind,
3. der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu
den Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2
aufgenommen hat,
4. das Strafverfahren, in dem der Ausländer als
Zeuge aussagen sollte, eingestellt wurde
oder
5. der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände
nicht mehr die Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines Aufenthaltstitels nach § 25a
Abs. 4a erfüllt.
(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll
widerrufen werden, wenn der Ausländer seine
Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberech-
tigter in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union verliert.
(7) Das Schengen-Visum eines Ausländers,
der sich mit diesem Visum im Bundesgebiet auf-
hält, ist zu widerrufen, wenn
1. der Ausländer ohne die nach § 4 Abs. 3 erfor-
derliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit aus-
übt oder
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
der Ausländer die Ausübung einer Erwerbstä-
tigkeit ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche
Erlaubnis beabsichtigt.
Wurde das Visum nicht von einer deutschen
Auslandsvertretung ausgestellt, unterrichtet die
Behörde, die das Visum widerruft, über das Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge den Aus-
stellerstaat.“
42. In § 54 Nr. 6 wird das Wort „internationalen“ gestri-
chen.
43. § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. in einem Verwaltungsverfahren, das von
Behörden eines Anwenderstaates des
Schengener Durchführungsübereinkommens
durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a) falsche oder unvollständige Angaben zur
Erlangung eines deutschen Aufenthalts-
titels, eines Schengen-Visums, eines
Passersatzes, der Zulassung einer Aus-
nahme von der Passpflicht oder der Aus-
setzung der Abschiebung gemacht hat
oder
b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an
Maßnahmen der für die Durchführung die-
ses Gesetzes oder des Schengener
Durchführungsübereinkommens zustän-
digen Behörden mitgewirkt hat,
soweit der Ausländer zuvor auf die Rechts-
folgen solcher Handlungen hingewiesen
wurde,“.
b) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ am Ende ge-
strichen.
c) In Nummer 8 Buchstabe b wird der Punkt durch
ein Komma ersetzt und es werden folgende
Nummern 9 bis 11 angefügt:
„9. auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt
und andauernd einwirkt, um Hass auf Ange-
hörige anderer ethnischer Gruppen oder Re-
ligionen zu erzeugen oder zu verstärken,
10. eine andere Person in verwerflicher Weise,
insbesondere unter Anwendung oder An-
drohung von Gewalt, davon abhält, am wirt-
schaftlichen, kulturellen oder gesellschaftli-
chen Leben in der Bundesrepublik Deutsch-
land teilzuhaben oder
11. eine andere Person zur Eingehung der Ehe
nötigt oder dies versucht.“
44. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
besitzt,“.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nummern 1
und 2“ durch die Angabe „Nummern 1 bis 2“
ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der He-
ranwachsende wegen serienmäßiger Begehung
nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, we-
gen schwerer Straftaten oder einer besonders
schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden
ist.“
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Abschie-
bungshindernisses“ durch das Wort „Abschie-
bungsverbots“ ersetzt.
45. § 57 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 und § 62 sind
entsprechend anzuwenden.“
46. In § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „nach
Ablauf der Geltungsdauer“ gestrichen.
47. Dem § 59 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es
keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft
oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben.
Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vor-
her angekündigt werden.“
48. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch für Asylberechtigte und Aus-
länder, denen die Flüchtlingseigenschaft un-
anfechtbar zuerkannt wurde oder die aus ei-
nem anderen Grund im Bundesgebiet die
Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge
genießen oder die außerhalb des Bundesge-
biets als ausländische Flüchtlinge nach dem
Abkommen über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge anerkannt wurden.“
bb) In Satz 4 Buchstabe c werden die Wörter „es
sei denn, es besteht eine innerstaatliche
Fluchtalternative.“ gestrichen und als Satz-
teil nach Buchstabe c eingefügt.
cc) Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Für die Feststellung, ob eine Verfolgung
nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4
sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/
83/EG des Rates vom 29. April 2004 über
Mindestnormen für die Anerkennung und
den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Perso-
nen, die anderweitig internationalen Schutz
benötigen, und über den Inhalt des zu ge-
währenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304
S. 12) ergänzend anzuwenden. Wenn der
Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot
nach diesem Absatz beruft, stellt das Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge außer
in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylver-
fahren fest, ob die Voraussetzungen des
Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.“
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Folter“ die
Wörter „oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Behandlung oder Bestrafung“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-
fahr“ die Wörter „der Verhängung oder der Voll-
streckung“ eingefügt.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in
einen anderen Staat soll abgesehen werden,
wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit be-
steht. Von der Abschiebung eines Ausländers in
einen anderen Staat ist abzusehen, wenn er dort
als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer er-
heblichen individuellen Gefahr für Leib oder Le-
ben im Rahmen eines internationalen oder inner-
staatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
Gefahren nach Satz 1 oder Satz 2, denen die
Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der

der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt
ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1
Satz 1 zu berücksichtigen.“
e) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Vo-
raussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfah-
rensgesetzes erfüllt.“
f) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Für die Feststellung von Abschiebungs-
verboten nach den Absätzen 2, 3 und 7 Satz 2
gelten Artikel 4 Abs. 4, Artikel 5 Abs. 1 und 2 und
die Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2004/83/EG des
Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen
für die Anerkennung und den Status von Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen als Flücht-
linge oder als Personen, die anderweitig interna-
tionalen Schutz benötigen, und über den Inhalt
des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304
S. 12).“
49. § 60a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Abschiebung eines Ausländers ist auch
auszusetzen, wenn seine vorübergehende An-
wesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfah-
ren wegen eines Verbrechens von der Staatsan-
waltschaft oder dem Strafgericht für sachge-
recht erachtet wird, weil ohne seine Angaben
die Erforschung des Sachverhalts erschwert
wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt
werden, wenn dringende humanitäre oder per-
sönliche Gründe oder erhebliche öffentliche In-
teressen seine vorübergehende weitere Anwe-
senheit im Bundesgebiet erfordern.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird
für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurück-
schiebung oder Abschiebung gescheitert ist,
Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer
Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6
Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates
vom 25. November 2003 über die Unterstützung
bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rück-
führungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU
Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme ver-
pflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach
Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Aus-
länders ist zuzulassen.“
c) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „die für
den Fall des Erlöschens durch Ablauf der Gel-
tungsdauer oder“ gestrichen.
50. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1
kann abgewichen werden, wenn der Ausländer
zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung
nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der
Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständi-
gen Ausländerbehörde im Inland beschränkt.
Der Ausländer muss sich nach der Einreise un-
verzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Be-
hörde nicht feststellbar, gilt § 15a entspre-
chend.“
51. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist die Abschiebung aus Gründen, die der Aus-
länder zu vertreten hat, gescheitert, bleibt die
Anordnung nach Satz 1 bis zum Ablauf der
Anordnungsfrist unberührt.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die für den Haftantrag zuständige Be-
hörde kann einen Ausländer ohne vorherige rich-
terliche Anordnung festhalten und vorläufig in
Gewahrsam nehmen, wenn
1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 be-
steht,
2. die richterliche Entscheidung über die Anord-
nung der Sicherungshaft nicht vorher einge-
holt werden kann und
3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich
der Ausländer der Anordnung der Siche-
rungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur
Entscheidung über die Anordnung der Siche-
rungshaft vorzuführen.“
52. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
sen“ durch die Wörter „Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Das Zwangsgeld kann durch das Bundesminis-
terium des Innern oder die von ihm bestimmte
Stelle festgesetzt und beigetrieben werden.“
c) In Absatz 4 wird das Wort „beauftragte“ durch
das Wort „bestimmte“ ersetzt.
53. In § 64 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Pass“
das Wort „ , Passersatz“ eingefügt und die Angabe
„oder 5“ durch die Angabe „ , 5 oder Abs. 7“ er-
setzt.
54. In § 67 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „amtliche“ ge-
strichen.
55. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. für die Erteilung einer Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG: 200 Euro,“.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „30“ durch die
Angabe „100“ ersetzt.
cc) In Nummer 6 werden die Angabe „50“ durch
die Angabe „60“ und die Angabe „6“ durch
die Angabe „1“ ersetzt.

dd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a
eingefügt:
„6a. für die Anerkennung einer Forschungs-
einrichtung zum Abschluss von
Aufnahmevereinbarungen nach § 20:
200 Euro,“.
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung ei-
ner Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaub-
nis zum Daueraufenthalt-EG darf höchstens die
Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Ge-
bühr betragen.“
56. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
fasst:
„1. die Zurückweisung, die Zurückschie-
bung an der Grenze, die Befristung der
Wirkungen auf Grund der von ihnen vor-
genommenen Zurückschiebungen nach
§ 11 Abs. 1 und 2 sowie die Rückführun-
gen von Ausländern aus anderen und in
andere Staaten und, soweit es zur Vor-
nahme dieser Maßnahmen erforderlich
ist, die Festnahme und die Beantragung
von Haft,
2. die Erteilung eines Visums und die Aus-
stellung eines Passersatzes nach § 14
Abs. 2 sowie die Aussetzung der Ab-
schiebung nach § 60a Abs. 2a,“.
bb) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ gestri-
chen.
cc) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. die Erteilung von in Rechtsvorschriften
der Europäischen Union vorgesehenen
Vermerken und Bescheinigungen vom
Datum und Ort der Einreise über die Au-
ßengrenze eines Mitgliedstaates, der
den Schengen-Besitzstand vollständig
anwendet; die Zuständigkeit der Auslän-
derbehörden oder anderer durch die
Länder bestimmter Stellen wird hier-
durch nicht ausgeschlossen.“
b) In Absatz 6 werden nach der Angabe „(§ 3
Abs. 1)“ die Wörter „ ; die Entscheidungen erge-
hen als Allgemeinverfügung und können im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt gege-
ben werden“ eingefügt.
57. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
„§ 71a
Zuständigkeit und Unterrichtung
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten sind in den Fällen des § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1
die Behörden der Zollverwaltung. Sie arbeiten bei
der Verfolgung und Ahndung mit den in § 2 Abs. 2
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genann-
ten Behörden zusammen.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten
das Gewerbezentralregister über ihre einzutragen-
den rechtskräftigen Bußgeldbescheide nach § 98
Abs. 2a und 3 Nr. 1. Dies gilt nur, sofern die Geld-
buße mehr als 200 Euro beträgt.
(3) Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstre-
ckungsbehörden sollen den Behörden der Zollver-
waltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die
aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrig-
keiten nach § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1 erforderlich
sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde
Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen
des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter
an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.
Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu
übermittelnden Erkenntnisse sind.“
58. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen,
abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in
der Regel zu beteiligen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezo-
genen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2
bis 5 oder Abs. 7 und das Vorliegen eines Aus-
schlusstatbestandes nach § 25 Abs. 3 Satz 2
Buchstabe a bis d entscheidet die Ausländerbe-
hörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bun-
desamtes für Migration und Flüchtlinge.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Ausländerbe-
hörde“ jeweils durch das Wort „Behörde“ er-
setzt.
d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „erteilt“ die
Wörter „oder bei denen die Abschiebung ausge-
setzt“ eingefügt.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Vor einer Entscheidung über die Ertei-
lung, die Verlängerung oder den Widerruf eines
Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a und die Fest-
legung, Aufhebung oder Verkürzung einer Aus-
reisefrist nach § 50 Abs. 2a ist die für das in
§ 25 Abs. 4a in Bezug genommene Strafverfah-
ren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit
ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei
denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor.
Sofern der Ausländerbehörde die zuständige
Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, be-
teiligt sie vor einer Entscheidung über die Fest-
legung, Aufhebung oder Verkürzung einer Aus-
reisefrist nach § 50 Abs. 2a die für den Aufent-
haltsort zuständige Polizeibehörde.“
59. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz
ersetzt:
„Daten, die im Visumverfahren von der deut-
schen Auslandsvertretung oder von der für die
Entgegennahme des Visumantrags zuständigen
Auslandsvertretung eines anderen Schengen-
Staates zur visumantragstellenden Person, zum
Einlader und zu Personen, die durch Abgabe ei-
ner Verpflichtungserklärung oder in anderer
Weise die Sicherung des Lebensunterhalts ga-

rantieren, oder zu sonstigen Referenzpersonen
im Inland erhoben werden, können über die zu-
ständige Stelle zur Feststellung von Versagungs-
gründen nach § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von
sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundes-
nachrichtendienst, das Bundesamt für Verfas-
sungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst,
das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt
übermittelt werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ausländerbehörden können zur Fest-
stellung von Versagungsgründen gemäß § 5
Abs. 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicher-
heitsbedenken vor der Erteilung oder Verlänge-
rung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung
oder Aufenthaltsgestattung die bei ihnen gespei-
cherten personenbezogenen Daten zu den be-
troffenen Personen über das Bundesverwal-
tungsamt an den Bundesnachrichtendienst, den
Militärischen Abschirmdienst und das Zollkrimi-
nalamt sowie an das Landesamt für Verfas-
sungsschutz und das Landeskriminalamt oder
die zuständigen Behörden der Polizei übermit-
teln.“
c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze
ersetzt:
„Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicher-
heitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der
anfragenden Stelle unverzüglich mit, ob Versa-
gungsgründe nach § 5 Abs. 4 oder sonstige Si-
cherheitsbedenken vorliegen. Werden den in
Satz 1 genannten Behörden während des Gültig-
keitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungs-
gründe nach § 5 Abs. 4 oder sonstige Sicher-
heitsbedenken bekannt, teilen sie dies der zu-
ständigen Ausländerbehörde oder der zuständi-
gen Auslandsvertretung unverzüglich mit. Die in
Satz 1 genannten Behörden dürfen die mit der
Anfrage übermittelten Daten speichern und nut-
zen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben erforderlich ist.“
60. Nach § 74 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:
„Abschnitt 1a
Durchbeförderung
§ 74a
Durchbeförderung von Ausländern
Ausländische Staaten dürfen Ausländer aus ih-
rem Hoheitsgebiet über das Bundesgebiet in einen
anderen Staat zurückführen oder aus einem ande-
ren Staat über das Bundesgebiet wieder in ihr Ho-
heitsgebiet zurückübernehmen, wenn ihnen dies
von den zuständigen Behörden gestattet wurde
(Durchbeförderung). Die Durchbeförderung erfolgt
auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinba-
rungen und Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft. Zentrale Behörde nach Artikel 4
Abs. 5 der Richtlinie 2003/110/EG ist die Bundes-
polizeidirektion. Der durchbeförderte Ausländer hat
die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang
mit seiner Durchbeförderung zu dulden.“
61. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Kontakt-
stelle“ die Wörter „und zuständige Behörde“ ein-
gefügt und die Wörter „der Richtlinie 2001/55/
EG“ durch die Wörter „Artikel 27 der Richtlinie
2001/55/EG, Artikel 25 der Richtlinie 2003/109/
EG und Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/114/
EG sowie für Mitteilungen nach § 52 Abs. 7
Satz 2“ ersetzt.
b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt.
c) Folgende Nummern 10 und 11 werden angefügt:
„10. Anerkennung von Forschungseinrichtun-
gen zum Abschluss von Aufnahmeverein-
barungen nach § 20; hierbei wird das Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge durch
einen Beirat für Forschungsmigration unter-
stützt;
11. Koordinierung der Informationsübermitt-
lung und Auswertung von Erkenntnissen
der Bundesbehörden, insbesondere des
Bundeskriminalamtes und des Bundesam-
tes für Verfassungsschutz, zu Ausländern,
bei denen wegen Gefährdung der öffentli-
chen Sicherheit ausländer-, asyl- oder
staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnah-
men in Betracht kommen.“
62. Dem § 77 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Einem Verwaltungsakt, mit dem eine Aufenthalts-
erlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG versagt wird,
ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Auslän-
der über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwal-
tungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der dieser
Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die einzuhal-
tende Frist belehrt wird.“
63. § 81 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer
nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes
bestimmt ist.“
64. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Be-
arbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Auf-
enthaltstitels wegen fehlender oder unvollständi-
ger Angaben aussetzt, und benennt dabei die
nachzuholenden Angaben.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
tretungen“ die Wörter „oder ermächtigten Be-
diensteten“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Der Ausländer, für den nach diesem Ge-
setz, dem Asylverfahrensgesetz oder den zur
Durchführung dieser Gesetze erlassenen Be-
stimmungen ein Dokument nach einheitlichem
Vordruckmuster ausgestellt werden soll, hat auf
Verlangen
1. ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer
nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 erlassenen Rechts-
verordnung vorzulegen oder bei der Auf-

nahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken
und
2. bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke mit-
zuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in
Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von
den zuständigen Behörden zur Sicherung und
einer späteren Feststellung der Identität verar-
beitet und genutzt werden.“
65. § 84 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Abs. 1“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt und das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4
bis 6 angefügt:
„4. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Aus-
länders nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den
Fällen des § 75 Satz 2 des Asylverfahrens-
gesetzes,
5. den Widerruf oder die Rücknahme der Aner-
kennung von Forschungseinrichtungen für
den Abschluss von Aufnahmevereinbarun-
gen nach § 20 sowie
6. den Widerruf eines Schengen-Visums nach
§ 52 Abs. 7“.
66. In der Angabe zu Kapitel 7 Abschnitt 4 werden die
Wörter „Datenübermittlung und“ gestrichen.
67. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Öffentliche Stellen sollen unverzüglich die zu-
ständige Ausländerbehörde unterrichten, wenn
sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer
Aufgaben Kenntnis erlangen von einer besonde-
ren Integrationsbedürftigkeit im Sinne einer nach
§ 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung. Die
Auslandsvertretungen übermitteln der zuständi-
gen Ausländerbehörde personenbezogene Da-
ten eines Ausländers, die geeignet sind, dessen
Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen,
wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass die Da-
ten für die Durchsetzung der vollziehbaren Aus-
reisepflicht gegenüber dem Ausländer gegen-
wärtig von Bedeutung sein können.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden
Stellen haben den Ausländerbehörden
1. von Amts wegen Umstände mitzuteilen, die
einen Widerruf eines nach § 25 Abs. 4a erteil-
ten Aufenthaltstitels oder die Verkürzung oder
Aufhebung einer nach § 50 Abs. 2a gewähr-
ten Ausreisefrist rechtfertigen und
2. von Amts wegen Angaben zur zuständigen
Stelle oder zum Übergang der Zuständigkeit
mitzuteilen, sofern in einem Strafverfahren
eine Beteiligung nach § 72 Abs. 6 erfolgte
oder eine Mitteilung nach Nummer 1 gemacht
wurde.“
68. In § 89 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „er-
hobenen“ die Wörter „und nach § 73 übermittelten“
eingefügt.
69. § 89a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. einer zur Feststellung der Identität oder Staats-
angehörigkeit eines Ausländers nach § 16
Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes zuständigen
Behörde und“.
70. Dem § 90 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Ausländerbehörden unterrichten die
nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen unver-
züglich über
1. die Erteilung oder Versagung eines Aufenthalts-
titels nach § 25 Abs. 4a,
2. die Festsetzung, Verkürzung oder Aufhebung ei-
ner Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2a oder
3. den Übergang der Zuständigkeit der Ausländer-
behörde auf eine andere Ausländerbehörde;
hierzu ist die Ausländerbehörde verpflichtet, die
zuständig geworden ist.“
71. Nach § 90 werden folgende §§ 90a und 90b einge-
fügt:
„§ 90a
Mitteilungen der
Ausländerbehörden an die Meldebehörden
(1) Die Ausländerbehörden unterrichten unver-
züglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie
Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Meldere-
gister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicher-
ten Daten unrichtig oder unvollständig sind. Sie tei-
len den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein
meldepflichtiger Ausländer
1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemel-
det ist,
2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen fol-
gende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer
enthalten:
1. Familienname, Geburtsname und Vornamen,
2. Tag, Ort und Staat der Geburt,
3. Staatsangehörigkeiten,
4. letzte Anschrift im Inland sowie
5. Datum der Ausreise.
§ 90b
Datenabgleich zwischen
Ausländer- und Meldebehörden
Die Ausländer- und Meldebehörden übermitteln
einander jährlich die in § 90a Abs. 2 genannten Da-
ten zum Zweck der Datenpflege, soweit sie densel-
ben örtlichen Zuständigkeitsbereich haben. Die
empfangende Behörde gleicht die übermittelten
Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab, ein
automatisierter Abgleich ist zulässig. Die übermit-
telten Daten dürfen nur für die Durchführung des
Abgleichs sowie die Datenpflege verwendet werden
und sind sodann unverzüglich zu löschen; überlas-
sene Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben
oder zu vernichten.“
72. In § 91 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Aus-
weisung“ ein Komma und das Wort „Zurückschie-
bung“ eingefügt.

73. § 91a Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) die Personalien, mit Ausnahme der früher
geführten Namen und der Wohnanschrift im
Inland, sowie der letzte Wohnort im Her-
kunftsland, die Herkunftsregion und freiwillig
gemachte Angaben zur Religionszugehörig-
keit,“.
b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Angaben zum Identitäts- und Reisedoku-
ment,“.
74. Nach § 91b werden folgende §§ 91c bis 91e einge-
fügt:
„§ 91c
Innergemeinschaftliche
Auskünfte zur Durchführung
der Richtlinie 2003/109/EG
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
unterrichtet als nationale Kontaktstelle im Sinne
des Artikels 25 der Richtlinie 2003/109/EG die zu-
ständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union, in dem der Ausländer die
Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberech-
tigten besitzt, über den Inhalt und den Tag einer
Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 oder
über die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufent-
halt-EG. Die Behörde, die die Entscheidung getrof-
fen hat, übermittelt dem Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge unverzüglich die hierfür erforderli-
chen Angaben. Der nationalen Kontaktstelle kön-
nen die für Unterrichtungen nach Satz 1 erforderli-
chen Daten aus dem Ausländerzentralregister unter
Nutzung der AZR-Nummer automatisiert übermit-
telt werden.
(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
leitet von Amts wegen an die zuständigen Stellen
des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen
Union Anfragen im Verfahren nach § 51 Abs. 9 unter
Angabe der vorgesehenen Maßnahme und der von
der Ausländerbehörde mitgeteilten wesentlichen
tatsächlichen und rechtlichen Gründe der vorgese-
henen Maßnahme weiter. Hierzu übermittelt die
Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge die erforderlichen Angaben. Das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet an
die zuständige Ausländerbehörde die in diesem Zu-
sammenhang eingegangenen Antworten von Stel-
len anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union weiter.
(3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
teilt der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union von Amts we-
gen mit, dass einem Ausländer, der dort die Rechts-
stellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
besitzt, die Abschiebung oder Zurückschiebung
1. in den Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
dem der Ausländer langfristig aufenthaltsbe-
rechtigt ist, oder
2. in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Union
angedroht oder eine solche Maßnahme durchge-
führt wurde oder dass eine entsprechende Abschie-
bungsanordnung nach § 58a erlassen oder durch-
geführt wurde. In der Mitteilung wird der wesentli-
che Grund der Aufenthaltsbeendigung angegeben.
Die Auskunft wird erteilt, sobald die deutsche Be-
hörde, die nach § 71 die betreffende Maßnahme
anordnet, dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge die beabsichtigte oder durchgeführte
Maßnahme mitteilt. Die in Satz 3 genannten Behör-
den übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge unverzüglich die erforderlichen
Angaben.
(4) Zur Identifizierung des Ausländers werden
bei Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 seine
Personalien übermittelt. Sind in den Fällen des Ab-
satzes 3 Familienangehörige ebenfalls betroffen,
die mit dem langfristig Aufenthaltsberechtigten in
familiärer Lebensgemeinschaft leben, werden auch
ihre Personalien übermittelt.
(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
leitet an die zuständigen Ausländerbehörden Anfra-
gen von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union im Zusammenhang mit der nach
Artikel 22 Abs. 3 zweiter Unterabs. der Richt-
linie 2003/109/EG vorgesehenen Beteiligung weiter.
Die zuständige Ausländerbehörde teilt dem Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge folgende ihr
bekannte Angaben mit:
1. Personalien des betroffenen langfristig aufent-
haltsberechtigten Ausländers,
2. aufenthalts- und asylrechtliche Entscheidungen,
die gegen oder für diesen getroffen worden sind,
3. Interessen für oder gegen die Rückführung in
das Bundesgebiet oder einen Drittstaat oder
4. sonstige Umstände, von denen anzunehmen ist,
dass sie für die aufenthaltsrechtliche Entschei-
dung des konsultierenden Mitgliedstaates von
Bedeutung sein können.
Anderenfalls teilt sie mit, dass keine sachdienlichen
Angaben bekannt sind. Diese Angaben leitet das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von Amts
wegen an die zuständige Stelle des konsultieren-
den Mitgliedstaates der Europäischen Union weiter.
(6) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
teilt der jeweils zuständigen Ausländerbehörde von
Amts wegen den Inhalt von Mitteilungen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit,
1. wonach der andere Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union aufenthaltsbeendende Maßnah-
men beabsichtigt oder durchführt, die sich ge-
gen einen Ausländer richten, der eine Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
2. wonach ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG besitzt, in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig
Aufenthaltsberechtigter geworden ist oder ihm in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union ein Aufenthaltstitel erteilt oder sein Auf-
enthaltstitel verlängert wurde.

§ 91d
Innergemeinschaftliche
Auskünfte zur Durchführung
der Richtlinie 2004/114/EG
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen
die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen
Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europä-
ischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent-
haltserlaubnis nach Artikel 8 der Richtlinie 2004/
114/EG vorliegen. Die Auskünfte umfassen
1. die Personalien des Ausländers und Angaben
zum Identitäts- und Reisedokument,
2. Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren
Aufenthaltsstatus in Deutschland,
3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Auslän-
derbehörde bekannten strafrechtlichen Ermitt-
lungsverfahren,
4. sonstige den Ausländer betreffende Daten, so-
fern sie im Ausländerzentralregister gespeichert
werden oder die aus der Ausländer- oder Visum-
akte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat
der Europäischen Union um ihre Übermittlung
ersucht hat.
Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretun-
gen übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die
Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben.
(2) Die Auslandsvertretungen und die Ausländer-
behörden können über das Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zu-
ständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union richten, soweit dies erforderlich ist,
um die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufent-
haltserlaubnis nach § 16 Abs. 6 oder eines ent-
sprechenden Visums zu prüfen. Sie können hierzu
1. die Personalien des Ausländers,
2. Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedoku-
ment und zu seinem im anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union ausgestellten Aufent-
haltstitel sowie
3. Angaben zum Gegenstand des Antrags auf Er-
teilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der An-
tragstellung
übermitteln und aus besonderem Anlass den Inhalt
der erwünschten Auskünfte genauer bezeichnen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet
eingegangene Auskünfte an die zuständigen Aus-
länderbehörden und Auslandsvertretungen weiter.
Die Daten, die in den Auskünften der zuständigen
Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union übermittelt werden, dürfen die Ausländerbe-
hörden und Auslandsvertretungen zu diesem
Zweck nutzen.
§ 91e
Gemeinsame Vorschriften
für das Register zum
vorübergehenden Schutz und zu
innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen
Im Sinne der §§ 91a bis 91d sind
1. Personalien: Namen, insbesondere Familien-
name, Geburtsname, Vornamen und früher ge-
führte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Ge-
schlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnan-
schrift im Inland,
2. Angaben zum Identitäts- und Reisedokument:
Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungs-
datum und Gültigkeitsdauer.“
75. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „beim
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend“ durch die Wörter „bei einer obers-
ten Bundesbehörde“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Ansatz ist im Einzelplan der obersten Bun-
desbehörde nach Absatz 2 Satz 1 in einem eige-
nen Kapitel auszuweisen.“
76. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich
eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 be-
zeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt
im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines
Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel
nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 be-
sitzt.“
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Auf-
enthaltstitel“ die Wörter „oder eine Duldung“ ein-
gefügt und die Wörter „einen so beschafften
Aufenthaltstitel“ durch die Wörter „eine so be-
schaffte Urkunde“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „und des Absat-
zes 2 Nr. 1 Buchstabe a“ durch die Wörter „und
der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3
steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufent-
haltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Dro-
hung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder
durch unrichtige oder unvollständige Angaben
erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.“
77. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen
anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Hand-
lung
1. nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe a zu begehen und
a) dafür einen Vorteil erhält oder sich verspre-
chen lässt oder

b) wiederholt oder zugunsten von mehreren
Ausländern handelt oder
2. nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a
oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu
begehen und dafür einen Vermögensvorteil
erhält oder sich versprechen lässt.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1,
Absatz 2 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Nr. 1, 2 und 5“ und
die Wörter „europäische Hoheitsgebiet einer der
Vertragsstaaten des Schengener Durchfüh-
rungsübereinkommens“ durch die Wörter „Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union sowie in das Hoheitsgebiet der Re-
publik Island und des Königreichs Norwegen“
ersetzt.
78. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
„oder“ ersetzt und es wird folgende Num-
mer 4 angefügt:
„4. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3
zuwiderhandelt.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 ei-
nen Ausländer zu einer nachhaltigen entgeltli-
chen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die
der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet
ausübt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
„1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine selb-
ständige Tätigkeit ausübt,“.
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die
Nummern 2 bis 7.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 3 Nr. 2“
durch die Angabe „Absatzes 3 Nr. 3“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Ab-
satzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen
der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und des Absat-
zes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend
Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld-
buße bis zu tausend Euro geahndet werden.“
79. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern
3a und 3b eingefügt:
„3a. Näheres zum Verfahren zur Erteilung
von Aufenthaltstiteln an Forscher nach
§ 20 zu bestimmen, insbesondere
a) die Voraussetzungen und das Ver-
fahren sowie die Dauer der Anerken-
nung von Forschungseinrichtungen,
die Aufhebung der Anerkennung ei-
ner Forschungseinrichtung und die
Voraussetzungen und den Inhalt
des Abschlusses von Aufnahmever-
einbarungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1
zu regeln,
b) vorzusehen, dass die für die Aner-
kennung zuständige Behörde die
Anschriften der anerkannten For-
schungseinrichtungen veröffentlicht
und in den Veröffentlichungen auf
Erklärungen nach § 20 Abs. 3 hin-
weist,
c) Ausländerbehörden und Auslands-
vertretungen zu verpflichten, der für
die Anerkennung zuständigen Be-
hörde Erkenntnisse über anerkannte
Forschungseinrichtungen mitzutei-
len, die die Aufhebung der Anerken-
nung begründen können,
d) anerkannte Forschungseinrichtun-
gen zu verpflichten, den Wegfall
von Voraussetzungen für die Aner-
kennung, den Wegfall von Voraus-
setzungen für Aufnahmevereinba-
rungen, die abgeschlossen worden
sind, oder die Änderung sonstiger
bedeutsamer Umstände mitzuteilen,
e) beim Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge einen Beirat für For-
schungsmigration einzurichten, der
es bei der Anerkennung von For-
schungseinrichtungen unterstützt
und die Anwendung des § 20 beob-
achtet und bewertet,
f) den Zeitpunkt des Beginns der Be-
arbeitung von Anträgen auf Aner-
kennung von Forschungseinrichtun-
gen,
3b. selbständige Tätigkeiten zu bestim-
men, für deren Ausübung stets oder
unter bestimmten Voraussetzungen
keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1
erforderlich ist,“.
bb) In Nummer 13 werden vor den Wörtern „die
Muster“ die Wörter „Näheres über die Anfor-
derungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke
sowie für“ eingefügt.
cc) In Nummer 14 werden nach den Wörtern
„über Ausländer mitzuteilen haben“ die Wör-
ter „ , soweit diese Angaben zur Erfüllung
der Aufgaben der Ausländerbehörden nach
diesem Gesetz und nach ausländerrechtli-
chen Bestimmungen in anderen Gesetzen
erforderlich sind“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „er-
teilten“ die Wörter „und versagten“ eingefügt
und nach dem Wort „und“ die Wörter „die

dort gespeicherten Daten untereinander
austauschen können sowie“ angefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „und 2“ gestri-
chen.
c) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Das Bundesministerium des Innern wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver-
nehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustim-
mung des Bundesrates die zuständige Stelle im
Sinne des § 73 Abs. 1 zu bestimmen.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
80. Dem § 101 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August
2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ ver-
sehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufent-
halt-EG fort.“
81. Dem § 104 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch
Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen le-
digen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die
vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthalts-
befugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes
oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2
des Ausländergesetzes waren, wenn die Vorausset-
zungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiter-
hin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Auf-
enthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes
oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2
des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.“
82. Nach § 104 werden folgende §§ 104a und 104b
eingefügt:
„§ 104a
Altfallregelung
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend
von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltser-
laubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007
seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusam-
men mit einem oder mehreren minderjährigen ledi-
gen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit
mindestens sechs Jahren ununterbrochen gedul-
det, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis
aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufge-
halten hat und er
1. über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse
im Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Euro-
päischen Referenzrahmens für Sprachen ver-
fügt,
3. bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tat-
sächlichen Schulbesuch nachweist,
4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über auf-
enthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht
oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthalts-
beendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert
oder behindert hat,
5. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristi-
schen Organisationen hat und diese auch nicht
unterstützt und
6. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen
vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei
Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessät-
zen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Strafta-
ten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem
Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern be-
gangen werden können, grundsätzlich außer Be-
tracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigen-
ständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt.
Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als
Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9
und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der
Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum
1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Vorausset-
zung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der
Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder
aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind ei-
nes geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli
2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zu-
sammen mit einem oder mehreren minderjährigen
ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt,
seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen ge-
duldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaub-
nis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet auf-
gehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der
Einreise minderjährig war und gewährleistet er-
scheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen
Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebens-
verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfü-
gen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der
sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindes-
tens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, ge-
stattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus hu-
manitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten
hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er
sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und
Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der
Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes
Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der
Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für an-
dere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den
Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat,
wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung
einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den
weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Aus-
nahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden,
muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt
sein.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Be-
dingung erteilt werden, dass der Ausländer an ei-
nem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine In-
tegrationsvereinbarung abgeschlossen wird. Die
Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gül-
tigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll
um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn
der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum
31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig
durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn
der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009
seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend ei-
genständig sichert. Für die Zukunft müssen in bei-
den Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert
sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die
Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit
bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn
der Ausländer spätestens bis dahin nachweist,
dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaub-
nis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Ab-
satz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei
1. Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen
oder in staatlich geförderten Berufsvorberei-
tungsmaßnahmen,
2. Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf
ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3. Alleinerziehenden mit Kindern, die vorüberge-
hend auf Sozialleistungen angewiesen sind,
und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10
Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch nicht zumutbar ist,
4. erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensun-
terhalt einschließlich einer erforderlichen Betreu-
ung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistun-
gen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert
ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Bei-
tragszahlungen,
5. Personen, die am 31. Dezember 2009 das
65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ih-
rem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im
Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel)
mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher
Staatsangehörigkeit haben und soweit sicherge-
stellt ist, dass für diesen Personenkreis keine
Sozialleistungen in Anspruch genommen wer-
den.
(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Grün-
den der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1
und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu
versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlich-
keit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit
dem Bundesministerium des Innern.
§ 104b
Aufenthaltsrecht für
integrierte Kinder von geduldeten Ausländern
Einem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall
der Ausreise seiner Eltern oder des allein personen-
sorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine
Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a erteilt oder
verlängert wird, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 eine eigenständige
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt
werden, wenn
1. es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet
hat,
2. es sich seit mindestens sechs Jahren rechtmä-
ßig oder geduldet in Deutschland aufhält,
3. es die deutsche Sprache beherrscht,
4. es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbil-
dung und Lebensführung in die Lebensverhält-
nisse der Bundesrepublik Deutschland eingefügt
hat und gewährleistet ist, dass es sich auch in
Zukunft in die Lebensverhältnisse der Bundesre-
publik Deutschland einfügen wird und
5. seine Personensorge sichergestellt ist.“
83. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:
a) § 105a wird wie folgt gefasst:
„§ 105a
Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Von den in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 5
Satz 2, § 5 Abs. 3 Satz 3, § 15a Abs. 4 Satz 2
und 3, § 23 Abs. 1 Satz 3, § 23a Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 4, § 44a Abs. 1 Satz 2,
Abs. 3 Satz 1, § 49a Abs. 2, § 72 Abs. 1 bis 4,
§ 73 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 78
Abs. 2 bis 7, § 79 Abs. 2, § 81 Abs. 5, § 82 Abs. 1
Satz 3, Abs. 3, § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2,
Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5, § 89 Abs. 1 Satz 2
und 3, Abs. 3 und 4, § 89a Abs. 2, 4 Satz 2,
Abs. 8, §§ 90, 90a, 90b, 91 Abs. 1 und 2,
§ 91a Abs. 3, 4 und 7, § 91c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
Satz 2, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2, §§ 99
und 104a Abs. 7 Satz 2 getroffenen Regelungen
und von den auf Grund von § 43 Abs. 4 und § 99
getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfah-
rens kann durch Landesrecht nicht abgewichen
werden.“
b) In § 105a wird die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 2“
durch die Angabe „§ 73 Abs. 2“ ersetzt.
84. § 106 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist über die Fortdauer der Zurückweisungshaft
oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so
kann das Amtsgericht das Verfahren durch unan-
fechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in
dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Ab-
schiebungshaft jeweils vollzogen wird.“
Artikel 2
Änderung des
Freizügigkeitsgesetzes/EU
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950, 1986), zuletzt geändert durch Artikel 7
des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die
Nummern 5 und 6.

cc) In der neuen Nummer 6 wird der Punkt durch
ein Komma ersetzt und es wird folgende
Nummer 7 angefügt:
„7. Unionsbürger und ihre Familienangehöri-
gen, die ein Daueraufenthaltsrecht er-
worben haben.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Ar-
beitnehmer und selbständig Erwerbstätige un-
berührt bei
1. vorübergehender Erwerbsminderung infolge
Krankheit oder Unfall,
2. unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für
Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Ein-
stellung einer selbständigen Tätigkeit infolge
von Umständen, auf die der Selbständige kei-
nen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr
Tätigkeit,
3. Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwi-
schen der Ausbildung und der früheren Er-
werbstätigkeit ein Zusammenhang besteht;
der Zusammenhang ist nicht erforderlich,
wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz
unfreiwillig verloren hat.
Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur
für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weni-
ger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das
Recht aus Absatz 1 während der Dauer von
sechs Monaten unberührt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „eines
Visums“ das Komma und der Satzteil nach
dem Komma gestrichen und die Wörter
„nach den Bestimmungen für Ausländer, für
die das Aufenthaltsgesetz gilt“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte
eines anderen Mitgliedstaates der Europä-
ischen Union nach Artikel 5 Abs. 2 der Richt-
linie 2004/38/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004
über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und auf-
zuhalten und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der
Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 73/
148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/
EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU
Nr. L 229 S. 35) entbindet von der Visum-
pflicht.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern
von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gül-
tigen Personalausweises oder Reisepasses aus-
reichend. Familienangehörige, die nicht Unions-
bürger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie
im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelas-
senen Passes oder Passersatzes sind und sie
den Unionsbürger begleiten oder ihm nachzie-
hen.“
e) In Absatz 6 werden das Komma und die Wörter
„der Aufenthaltserlaubnis-EU“ gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1
bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht
nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger be-
gleiten oder ihm nachziehen. Für Familienange-
hörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unions-
bürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„im Sinne des Absatzes 1“ gestrichen.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Linie“
die Wörter „der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7
genannten Personen oder ihrer Ehegatten“
eingefügt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 1“
durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5
und 7“ ersetzt.
c) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„(3) Familienangehörige, die nicht Unionsbür-
ger sind, behalten beim Tod des Unionsbürgers
ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die Voraussetzun-
gen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen
und sich vor dem Tod des Unionsbürgers min-
destens ein Jahr als seine Familienangehörigen
im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 3 Abs. 1
und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind für Personen
nach Satz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist das
Aufenthaltsgesetz anzuwenden.
(4) Die Kinder eines freizügigkeitsberechtig-
ten Unionsbürgers und der Elternteil, der die el-
terliche Sorge für die Kinder tatsächlich ausübt,
behalten auch nach dem Tod oder Wegzug des
Unionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht
ableiten, bis zum Abschluss einer Ausbildung ihr
Aufenthaltsrecht, wenn sich die Kinder im Bun-
desgebiet aufhalten und eine Ausbildungsein-
richtung besuchen.
(5) Ehegatten, die nicht Unionsbürger sind,
behalten bei Scheidung oder Aufhebung der
Ehe ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Uni-
onsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen
Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens
mindestens drei Jahre bestanden hat, davon
mindestens ein Jahr im Bundesgebiet,
2. ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder
durch gerichtliche Entscheidung die elterliche
Sorge für die Kinder des Unionsbürgers über-
tragen wurde,
3. es zur Vermeidung einer besonderen Härte er-
forderlich ist, insbesondere weil dem Ehegat-
ten wegen der Beeinträchtigung seiner
schutzwürdigen Belange ein Festhalten an
der Ehe nicht zugemutet werden konnte, oder
4. ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder
durch gerichtliche Entscheidung das Recht
zum persönlichen Umgang mit dem minder-

jährigen Kind nur im Bundesgebiet einge-
räumt wurde.
§ 3 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind für
Personen nach Satz 1 nicht anzuwenden; inso-
weit ist das Aufenthaltsgesetz anzuwenden.“
d) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1
bis 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4“
ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Nicht erwerbstätige
Freizügigkeitsberechtigte
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familien-
angehörigen und ihre Lebenspartner, die den Uni-
onsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben
das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausrei-
chenden Krankenversicherungsschutz und ausrei-
chende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Uni-
onsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben
dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und
seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.“
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Daueraufenthaltsrecht
(1) Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und
Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben,
haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Vo-
raussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Ein-
reise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).
(2) Abweichend von Absatz 1 haben Unionsbür-
ger nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vor Ablauf von fünf
Jahren das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie
1. sich mindestens drei Jahre ständig im Bundes-
gebiet aufgehalten und mindestens während der
letzten zwölf Monate im Bundesgebiet eine Er-
werbstätigkeit ausgeübt haben und
a) zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Er-
werbsleben das 65. Lebensjahr erreicht ha-
ben oder
b) ihre Beschäftigung im Rahmen einer Vorruhe-
standsregelung beenden oder
2. ihre Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Er-
werbsminderung aufgeben,
a) die durch einen Arbeitsunfall oder eine Be-
rufskrankheit eingetreten ist und einen An-
spruch auf eine Rente gegenüber einem Leis-
tungsträger im Bundesgebiet begründet oder
b) nachdem sie sich zuvor mindestens zwei
Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten
haben oder
3. drei Jahre ständig im Bundesgebiet erwerbstätig
waren und anschließend in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig
sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehal-
ten und mindestens einmal in der Woche dorthin
zurückkehren; für den Erwerb des Rechts nach
den Nummern 1 und 2 gelten die Zeiten der Er-
werbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbs-
tätigkeit im Bundesgebiet.
Soweit der Ehegatte des Unionsbürgers Deutscher
nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder diese
Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Uni-
onsbürger bis zum 31. März 1953 verloren hat, ent-
fallen in Satz 1 Nr. 1 und 2 die Voraussetzungen der
Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätig-
keit.
(3) Familienangehörige eines verstorbenen Uni-
onsbürgers nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die im Zeit-
punkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufent-
halt hatten, haben das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. der Unionsbürger sich im Zeitpunkt seines Todes
seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet
ständig aufgehalten hat,
2. der Unionsbürger infolge eines Arbeitsunfalls
oder einer Berufskrankheit gestorben ist oder
3. der überlebende Ehegatte des Unionsbürgers
Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes
ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschlie-
ßung mit dem Unionsbürger vor dem 31. März
1953 verloren hat.
(4) Die Familienangehörigen eines Unionsbür-
gers, der das Daueraufenthaltsrecht nach Absatz 2
erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte,
haben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn
sie bereits bei Entstehen seines Daueraufenthalts-
rechts bei dem Unionsbürger ihren ständigen Auf-
enthalt hatten.
(5) Familienangehörige nach § 3 Abs. 3 bis 5 er-
werben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich
fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhalten.
(6) Der ständige Aufenthalt wird nicht berührt
durch
1. Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten
im Jahr oder
2. Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes
oder eines Ersatzdienstes sowie
3. eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf
aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem
Grund, insbesondere auf Grund einer Schwan-
gerschaft und Entbindung, schweren Krankheit,
eines Studiums, einer Berufsausbildung oder ei-
ner beruflichen Entsendung.
(7) Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur
nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr
als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum
Verlust des Daueraufenthaltsrechts.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Bescheinigungen über
gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrechte,
Aufenthaltskarten“.
b) In Absatz 1 wird nach dem Wort „wegen“ das
Wort „unverzüglich“ eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Freizügigkeitsberechtigten Familienange-
hörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von
Amts wegen innerhalb von sechs Monaten,
nachdem sie die erforderlichen Angaben ge-
macht haben, eine Aufenthaltskarte für Familien-
angehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die
fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung
darüber, dass die erforderlichen Angaben ge-
macht worden sind, erhält der Familienangehö-
rige unverzüglich.“
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „innerhalb
angemessener Fristen“ durch die Wörter „drei
Monate nach der Einreise“ ersetzt.
e) In Absatz 4 wird das Wort „Erteilungsvorausset-
zungen“ durch das Wort „Ausstellungsvoraus-
setzungen“ ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Aufenthaltserlaub-
nis-EU“ durch das Wort „Aufenthaltskarte“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 2“
durch die Angabe „§ 4a Abs. 6“ ersetzt.
g) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüg-
lich ihr Daueraufenthalt bescheinigt. Ihren dauer-
aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen,
die nicht Unionsbürger sind, wird innerhalb von
sechs Monaten nach Antragstellung eine Dauer-
aufenthaltskarte ausgestellt.
(7) Für den Verlust des Daueraufenthalts-
rechts nach § 4a Abs. 7 gilt Absatz 5 Satz 1 ent-
sprechend.“
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Vorlage von Dokumenten
(1) Die zuständige Behörde darf für die Ausstel-
lung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 von einem
Unionsbürger den gültigen Personalausweis oder
Reisepass und im Fall des
1. § 2 Abs. 2 Nr. 1, wenn er nicht Arbeitsuchender
ist, eine Einstellungsbestätigung oder eine Be-
schäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers,
2. § 2 Abs. 2 Nr. 2 einen Nachweis über seine selb-
ständige Tätigkeit,
3. § 2 Abs. 2 Nr. 5 einen Nachweis über ausrei-
chenden Krankenversicherungsschutz und aus-
reichende Existenzmittel
verlangen. Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger
im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5, der eine Bescheini-
gung vorlegt, dass er im Bundesgebiet eine Hoch-
schule oder andere Ausbildungseinrichtung be-
sucht, muss die Voraussetzungen nach Satz 1
Nr. 3 nur glaubhaft machen.
(2) Die zuständige Behörde darf von Familienan-
gehörigen für die Ausstellung der Bescheinigung
nach § 5 Abs. 1 oder für die Ausstellung der Auf-
enthaltskarte einen anerkannten oder sonst zuge-
lassenen gültigen Pass oder Passersatz und zu-
sätzlich
1. einen Nachweis über das Bestehen der familiä-
ren Beziehung, bei Verwandten in absteigender
und aufsteigender Linie einen urkundlichen
Nachweis über Voraussetzungen des § 3 Abs. 2,
2. eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 des Uni-
onsbürgers, den die Familienangehörigen be-
gleiten oder dem sie nachziehen,
3. einen Nachweis über die Lebenspartnerschaft im
Fall des § 3 Abs. 6 oder des § 4 Satz 1
verlangen.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aufent-
haltsrecht“ die Wörter „oder über den Dauer-
aufenthalt“ eingefügt und das Wort „Aufent-
haltserlaubnis-EU“ durch die Wörter „Auf-
enthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte“
ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Feststellung aus Gründen der öffentli-
chen Gesundheit kann nur erfolgen, wenn
die Krankheit innerhalb der ersten drei Mo-
nate nach Einreise auftritt.“
b) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 5
ersetzt:
„(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 sind
insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Be-
troffenen in Deutschland, sein Alter, sein Ge-
sundheitszustand, seine familiäre und wirt-
schaftliche Lage, seine soziale und kulturelle In-
tegration in Deutschland und das Ausmaß seiner
Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichti-
gen.
(4) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf nach
Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus
schwerwiegenden Gründen getroffen werden.
(5) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf bei
Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen,
die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren
im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen
nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen
Sicherheit getroffen werden. Für Minderjährige
gilt dies nicht, wenn der Verlust des Aufenthalts-
rechts zum Wohl des Kindes notwendig ist.
Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit
können nur dann vorliegen, wenn der Betroffene
wegen einer oder mehrer vorsätzlicher Straftaten
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugend-
strafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder
bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Si-
cherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine
terroristische Gefahr ausgeht.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die
Wörter „in den Absätzen 1 und 3 genannten“
werden gestrichen sowie nach dem Wort „Maß-
nahmen“ ein Komma und die Wörter „die den
Verlust des Aufenthaltsrechts oder des Dauer-
aufenthaltsrechts betreffen,“ eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und das
Wort „persönlich“ wird gestrichen.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „unanfechtbar“ ge-
strichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Aufenthaltser-
laubnis-EU unanfechtbar“ durch die Wörter
„Aufenthaltskarte oder Daueraufenthalts-
karte“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Außer in dringenden Fällen muss die Frist
mindestens einen Monat betragen.“
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Wird ein Antrag nach § 80 Abs. 5 der Ver-
waltungsgerichtsordnung gestellt, darf die
Abschiebung nicht erfolgen, bevor über den
Antrag entschieden wurde.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „oder Abs. 3“ ge-
strichen.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die
Wörter „auf Antrag“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Ein nach angemessener Frist oder nach drei
Jahren gestellter Antrag auf Aufhebung ist
innerhalb von sechs Monaten zu beschei-
den.“
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Einreise
in das“ die Wörter „oder der Ausreise aus dem“
eingefügt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „und die Aufent-
haltserlaubnis-EU“ durch die Wörter „ , die Auf-
enthaltskarte, die Bescheinigung des Dauerauf-
enthalts und die Daueraufenthaltskarte“ ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „oder Abs. 5“ ge-
strichen und werden die Wörter „die §§ 69,
74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85 bis 88, 90, 91,
96, 97 und 99 des Aufenthaltsgesetzes“
durch die Wörter „§§ 69, 73, 74 Abs. 2,
§ 77 Abs. 1, die §§ 80, 82 Abs. 5, die §§ 85
bis 88, 90, 91, 95 Abs. 1 Nr. 4 und 8, Abs. 2
Nr. 2, Abs. 4, die §§ 96, 97, 98 Abs. 2 Nr. 2,
Abs. 2a, 3 Nr. 3, Abs. 4 und 5 sowie § 99 des
Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„§ 73 des Aufenthaltsgesetzes ist zur Fest-
stellung von Gründen gemäß § 6 Abs. 1 an-
zuwenden. Die Verpflichtungen aus § 82
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes
gelten entsprechend für Unionsbürger, deren
Lichtbilder zur Führung der Ausländerda-
teien benötigt werden.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder des Rechts
nach § 2 Abs. 5“ gestrichen.
11. Folgende §§ 14 und 15 werden angefügt:
„§ 14
Bestimmungen
zum Verwaltungsverfahren
Von den in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 87
Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 und
Abs. 6, §§ 90, 91 Abs. 1 und 2, § 99 Abs. 1 und 2
des Aufenthaltsgesetzes getroffenen Regelungen
des Verwaltungsverfahrens kann durch Landes-
recht nicht abgewichen werden.
§ 15
Übergangsregelung
Eine vor dem 28. August 2007 ausgestellte Auf-
enthaltserlaubnis-EU gilt als Aufenthaltskarte für
Familienangehörige eines Unionsbürgers fort.“
Artikel 3
Änderung des
Asylverfahrensgesetzes
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zu-
letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli
2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft“.
b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Familienasyl und Familienflüchtlings-
schutz“.
c) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 27a Zuständigkeit eines anderen Staates“.
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz
als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des
Grundgesetzes oder Schutz vor Verfolgung nach
dem Abkommen über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II
S. 559) beantragen.“
3. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „vom 28. Juli 1951
(BGBl. 1953 II S. 559)“ gestrichen.
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Ab-
kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit
er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen
nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ausge-
setzt ist.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Ab-
satz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die
Annahme gerechtfertigt ist, dass er
1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegs-
verbrechen oder ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit begangen hat im Sinne der inter-
nationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet
worden sind, um Bestimmungen bezüglich die-
ser Verbrechen zu treffen,
2. vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere
nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundes-
gebiets begangen hat, insbesondere eine grau-
same Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich
politische Ziele verfolgt wurden, oder
3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nati-
onen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den
darin genannten Straftaten oder Handlungen ange-
stiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt
haben.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach
Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer
Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten
Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1
Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher
Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne
dass die Lage des Betroffenen gemäß den ein-
schlägigen Resolutionen der Generalversammlung
der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden
ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Ab-
satz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuer-
kannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes.“
5. § 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen
Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerken-
nung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft rechtserheblich ist.“
6. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Feststel-
lungen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,“ durch die Wör-
ter „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ er-
setzt und nach dem Wort „Flüchtlinge“ wird die An-
gabe „(Bundesamt)“ eingefügt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der Ausländer kann sich an den Hohen
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
wenden. Dieser kann in Einzelfällen in Verfahren
beim Bundesamt Stellung nehmen. Er kann Aus-
länder aufsuchen, auch wenn sie sich in Ge-
wahrsam befinden oder sich im Transitbereich
eines Flughafens aufhalten.
(2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
auf dessen Ersuchen die erforderlichen Informa-
tionen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Arti-
kel 35 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge.
(3) Entscheidungen über Asylanträge und
sonstige Angaben, insbesondere die vorgetrage-
nen Verfolgungsgründe dürfen, außer in anony-
misierter Form, nur übermittelt werden, wenn
sich der Ausländer selbst an den Hohen Flücht-
lingskommissar der Vereinten Nationen gewandt
hat oder die Einwilligung des Ausländers ander-
weitig nachgewiesen ist.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
für Organisationen, die im Auftrag des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der
Bundesrepublik Deutschland im Bundesgebiet
tätig sind.“
8. In § 13 Abs. 2 werden die Wörter „Feststellung,
dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Auf-
enthaltsgesetzes vorliegen,“ durch die Wörter „Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt.
9. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „Aufenthaltsge-
nehmigung“ durch das Wort „Aufenthalts-
titel“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „Nr. 2 bis 5“
durch die Angabe „Nr. 1a bis 5“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „es sei
denn,“ die Wörter „es wurde auf Grund von
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-
schaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages
über die Zuständigkeit für die Durchführung von
Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahme-
ersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder“
eingefügt.
10. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „im Besitz“
die Wörter „freizügigkeitsberechtigt oder“ einge-
fügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ ge-
strichen.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwen-
den, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar
2005 gestellt worden ist und das Kind sich zu
diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten
hat, später eingereist ist oder hier geboren
wurde.“
11. In § 15 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Aufenthaltsge-
nehmigungen“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ er-
setzt.
12. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „in der der Aus-
länder sich mündlich verständigen kann“ durch die
Wörter „deren Kenntnis vernünftigerweise voraus-
gesetzt werden kann und in der er sich verständi-
gen kann“ ersetzt.
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein an-
derer Staat auf Grund von Rechtsvorschrif-
ten der Europäischen Gemeinschaft oder ei-

nes völkerrechtlichen Vertrages für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig
ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfah-
ren eingeleitet wird, oder“.
b) In Absatz 4 Nr. 1 werden nach den Wörtern „auf
Grund“ die Wörter „von Rechtsvorschriften der
Europäischen Gemeinschaft oder“ eingefügt.
14. § 18a Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
„oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die Grenzbehörde keinen nach § 15 Abs. 6
des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Haft-
antrag stellt oder der Richter die Anordnung
oder die Verlängerung der Haft ablehnt.“
15. In § 22a Satz 1 werden nach den Wörtern „auf
Grund“ die Wörter „von Rechtsvorschriften der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder“ eingefügt.
16. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Nach der Asylantragstellung unterrichtet das
Bundesamt den Ausländer in einer Sprache, de-
ren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt
werden kann, über den Ablauf des Verfahrens
und über seine Rechte und Pflichten im Verfah-
ren, insbesondere auch über Fristen und die Fol-
gen einer Fristversäumung.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Vorausset-
zungen für die Aussetzung der Abschiebung
nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes
vorliegen“ durch die Wörter „ein Abschiebungs-
verbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des
Aufenthaltsgesetzes vorliegt“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesamt unterrichtet die Auslän-
derbehörde unverzüglich über
1. die getroffene Entscheidung und
2. von dem Ausländer vorgetragene oder sonst
erkennbare Gründe
a) für eine Aussetzung der Abschiebung, ins-
besondere über die Notwendigkeit, die für
eine Rückführung erforderlichen Doku-
mente zu beschaffen, oder
b) die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a
bis d des Aufenthaltsgesetzes der Ertei-
lung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen-
stehen könnten.“
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Ergeht eine Entscheidung über den Asyl-
antrag nicht innerhalb von sechs Monaten, hat
das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mit-
zuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen
Asylantrag entschieden wird.“
17. Dem § 25 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift
auszuhändigen oder mit der Entscheidung des
Bundesamtes zuzustellen.“
18. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Familienasyl und
Familienflüchtlingsschutz“.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Dem Wortlaut von Absatz 3 wird folgender Satz
vorangestellt:
„Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ehegatten
und Kinder, die die Voraussetzungen des § 60
Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
des § 3 Abs. 2 erfüllen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Ehegatten
und Kinder von Ausländern, denen die Flücht-
lingseigenschaft zuerkannt wurde, entsprechend
anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung
tritt die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft.“
19. § 26a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund
von Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen
Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig
ist oder“.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
20. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a
Zuständigkeit eines anderen Staates
Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer
Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Euro-
päischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtli-
chen Vertrages für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig ist.“
21. § 28 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 1a und 2
ersetzt:
„(1a) Eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 des Auf-
enthaltsgesetzes kann auf Ereignissen beruhen, die
eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Her-
kunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf ei-
nem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und
Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland beste-
henden Überzeugung oder Ausrichtung ist.
(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder
unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrages er-
neut einen Asylantrag und stützt diesen auf Um-
stände, die er nach Rücknahme oder unanfechtba-
rer Ablehnung seines früheren Antrags selbst ge-
schaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der
Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt
werden.“
22. § 29 Abs. 3 wird aufgehoben.
23. In § 29a Abs. 2 werden nach dem Wort „sind“ die
Wörter „die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und“ eingefügt.
24. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „des § 60 Abs. 1
des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 Nr. 7 werden nach den Wörtern „ge-
stellt wird“ die Wörter „oder nach § 14a als ge-
stellt gilt“ eingefügt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „des § 60 Abs. 8
des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „des
§ 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
des § 3 Abs. 2“ ersetzt.
25. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „Rechtsbe-
helfsbelehrung“ das Wort „unverzüglich“ ein-
gefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Wurde kein Bevollmächtigter für das Ver-
fahren bestellt, ist eine Übersetzung der Ent-
scheidungsformel und der Rechtsbehelfsbe-
lehrung in einer Sprache beizufügen, deren
Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt
werden kann; Asylberechtigte und Auslän-
der, denen die Flüchtlingseigenschaft zuer-
kannt wird oder bei denen das Bundesamt
ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2
bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes
festgestellt hat, werden zusätzlich über die
Rechte und Pflichten unterrichtet, die sich
daraus ergeben.“
cc) Im neuen Satz 4 wird nach der Angabe
„§ 26a“ die Angabe „oder § 27a“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In Entscheidungen über beachtliche Asyl-
anträge und nach § 30 Abs. 5 ist ausdrücklich
festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlings-
eigenschaft zuerkannt wird und ob er als Asylbe-
rechtigter anerkannt wird. Von letzterer Feststel-
lung ist abzusehen, wenn der Antrag auf die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft be-
schränkt war.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7“
durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder
Abs. 7“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Davon kann abgesehen werden, wenn der
Ausländer als Asylberechtigter anerkannt
wird oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zu-
erkannt wird.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Abs. 1 oder
Abs. 2 als Asylberechtigter anerkannt, soll von
den Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 5 und 7
des Aufenthaltsgesetzes und der Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 ab-
gesehen werden. Wird einem Ausländer nach
§ 26 Abs. 4 die Flüchtlingseigenschaft zuer-
kannt, soll von den Feststellungen zu § 60 Abs. 2
bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen
werden.“
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Wird der Asylantrag nach § 27a als unzu-
lässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Ent-
scheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
ist.“
26. In § 32 Satz 1 werden die Wörter „die in § 60 Abs. 2
bis 7 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Vo-
raussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung
vorliegen“ durch die Wörter „ein Abschiebungsver-
bot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufent-
haltsgesetzes vorliegt“ ersetzt.
27. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „wird und“
durch die Wörter „und ihm die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zuerkannt wird und er“ ersetzt.
28. § 34a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 26a)“
die Wörter „oder in einen für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zuständigen Staat
(§ 27a)“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Feststellung
der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „in den sicheren
Drittstaat“ durch die Wörter „nach Absatz 1“ er-
setzt.
29. § 35 Satz 2 wird aufgehoben.
30. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „An-
erkennung“ die Wörter „als Asylberechtigter
oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7“
durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7“
ersetzt.
31. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2
bis 7“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder
Abs. 7“ ersetzt.
32. In § 42 Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7“
durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7“
ersetzt.
33. § 43 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie stellt dem Ausländer eine Bescheinigung über
die Aussetzung der Abschiebung aus.“
34. Dem § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Auslän-
der innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantrag-
stellung möglichst schriftlich und in einer Sprache,
deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt
werden kann, auf seine Rechte und Pflichten nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnah-
meeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1
auch, wer dem Ausländer Rechtsbeistand gewäh-
ren kann und welche Vereinigungen den Ausländer
über seine Unterbringung und medizinische Versor-
gung beraten können.“
35. § 48 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist
oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigen-
schaft zuerkannt wurde oder“.
36. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „dass der Asylantrag“ werden
das Wort „unzulässig“ und ein Komma einge-
fügt.
b) Die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7“ wird durch die
Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7“ ersetzt.
37. In § 52 wird nach der Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 3“ die
Angabe „ , des § 14a“ eingefügt.
38. § 53 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein
Gericht einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt hat.“
39. § 55 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines
Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des
Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die
Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerech-
net, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylbe-
rechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.“
40. § 58 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Auf-
enthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend
verlassen, wenn ihn das Bundesamt als Asylbe-
rechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundes-
amt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn
die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist; das
Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht
dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuer-
kannt hat oder Abschiebungsschutz nach § 60
Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes
gewährt hat.“
41. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt
wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet.“
42. § 63 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantrag-
stellung innerhalb von drei Tagen eine mit den An-
gaben zur Person und einem Lichtbild versehene
Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung aus-
gestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthalts-
titels ist. Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 ist der Aus-
länder bei der Asylantragstellung aufzufordern, in-
nerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zuständigen
Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheini-
gung zu beantragen.“
43. In § 71 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „der Folge-
antrag ist offensichtlich unschlüssig oder“ gestri-
chen.
44. In § 71a Abs. 1 werden die Wörter „mit dem die
Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtli-
chen Vertrag über die Zuständigkeit für die Durch-
führung von Asylverfahren geschlossen hat“ durch
die Wörter „für den Rechtsvorschriften der Europä-
ischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die
Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit
dem die Bundesrepublik Deutschland darüber ei-
nen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat“ er-
setzt.
45. § 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„Feststellung, dass die Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,“
durch die Wörter „Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft“ ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:
„1a. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor
Verfolgung verlassen hat oder außerhalb
dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung
befindet, zurückgekehrt ist und sich dort
niedergelassen hat,“.
46. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter
und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Vo-
raussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies
ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer
nach Wegfall der Umstände, die zur Anerken-
nung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es
nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staa-
tes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsange-
hörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenlo-
ser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren,
in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf
zwingende, auf früheren Verfolgungen beru-
hende Gründe berufen kann, um die Rückkehr
in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehö-
rigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 ist auf die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft entsprechend anzuwenden.“
c) Absatz 2a Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen,
welche Personen nach § 26 ihre Asylberechti-
gung oder Flüchtlingseigenschaft von dem Aus-
länder ableiten und ob bei ihnen die Vorausset-
zungen für einen Widerruf nach Absatz 2b vor-
liegen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder
eine Rücknahme nicht erfolgt, steht eine spätere
Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im
Ermessen, es sei denn, der Widerruf oder die
Rücknahme erfolgt, weil die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
oder des § 3 Abs. 2 vorliegen.“
d) Nach Absatz 2a werden folgende Absätze 2b
und 2c eingefügt:
„(2b) In den Fällen des § 26 Abs. 1, 2 und 4 ist
die Anerkennung als Asylberechtigter und die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu wi-
derrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26
Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Die Anerkennung als
Asylberechtigter ist ferner zu widerrufen, wenn
die Anerkennung des Asylberechtigten, von
dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, er-

lischt, widerrufen oder zurückgenommen wird
und der Ausländer nicht aus anderen Gründen
als Asylberechtigter anerkannt werden könnte.
In den Fällen des § 26 Abs. 4 ist die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen,
wenn die Flüchtlingseigenschaft des Auslän-
ders, von dem die Zuerkennung abgeleitet wor-
den ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenom-
men wird und dem Ausländer nicht aus anderen
Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
werden könnte.
(2c) Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder
der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfah-
ren die Verbindlichkeit der Entscheidung über
den Asylantrag.“
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die beabsichtigte Entscheidung über einen
Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser
Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes ist dem Ausländer
schriftlich mitzuteilen und ihm ist Gelegen-
heit zur Äußerung zu geben.“
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Ist die Anerkennung als Asylberechtigter
oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft unanfechtbar widerrufen oder zurückge-
nommen oder aus einem anderen Grund nicht
mehr wirksam, gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.“
g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Ist die Entscheidung über den Asylantrag
vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden,
hat die Prüfung nach Absatz 2a Satz 1 spätes-
tens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen.“
47. § 73a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Ausländer wird die Rechtsstellung als
Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland ent-
zogen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht
mehr vorliegen. § 73 gilt entsprechend.“
48. Dem § 75 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesam-
tes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtig-
ter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft wegen des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
oder des § 3 Abs. 2 widerrufen oder zurückgenom-
men worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichts-
ordnung bleibt unberührt.“
49. In § 78 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „von zwei
Wochen“ durch die Wörter „eines Monats“ ersetzt.
50. § 88 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium des Innern kann
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die zuständigen Behörden für die Ausfüh-
rung von Rechtsvorschriften der Europäischen Ge-
meinschaft und völkerrechtlichen Verträgen über
die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylver-
fahren bestimmen, insbesondere für
1. Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an andere
Staaten,
2. Entscheidungen über Auf- und Wiederaufnah-
meersuchen anderer Staaten,
3. den Informationsaustausch mit anderen Staaten
und der Europäischen Gemeinschaft sowie Mit-
teilungen an die betroffenen Ausländer und
4. die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich
von Fingerabdrücken der betroffenen Auslän-
der.“
51. In der Anlage I (zu § 26a) werden die Wörter „Finn-
land“, „Österreich“, „Polen“, „Schweden“ und
„Tschechische Republik“ gestrichen.
52. In der Anlage II (zu § 29a) werden die Wörter „Bul-
garien“, „Polen“, „Rumänien“, „Slowakische Re-
publik“, „Tschechische Republik“ und „Ungarn“ ge-
strichen.
Artikel 4
Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden wie
folgt gefasst:
„§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehör-
den, das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsan-
waltschaften, Luftsicherheitsbehörden
sowie oberste Bundes- und Landesbe-
hörden
§ 16 Datenübermittlung an Gerichte“.
b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44 Bestimmungen zum Verwaltungsverfah-
ren“.
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Sie“
durch die Wörter „Die Speicherung“ ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die einen Asylantrag gestellt haben oder
über deren Übernahme nach den Rechtsvor-
schriften der Europäischen Gemeinschaft
oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur
Durchführung eines Asylverfahrens entschie-
den ist,“.
c) In Nummer 3 wird der Satzteil nach dem Wort
„Visaverfahren,“ gestrichen.
d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. gegen deren Einreise Bedenken bestehen,
weil die Erteilungsvoraussetzungen nach
§ 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht
vorliegen oder öffentlich-rechtliche Geldfor-
derungen aus früheren Aufenthalten oder
wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen
bestehen und denen die Einreise und der
Aufenthalt nicht erlaubt werden sollen, es
sei denn, es besteht ein Recht zum Aufent-
halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,“.

e) In Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
f) Folgende Nummern 13 und 14 werden angefügt:
„13. die ohne den erforderlichen Pass oder
Passersatz oder den erforderlichen Aufent-
haltstitel in das Bundesgebiet befördert
und bei der Einreise nicht zurückgewiesen
werden, weil sie sich auf politische Verfol-
gung oder die in § 60 Abs. 2, 3 oder Abs. 5
des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten
Umstände berufen,
14. die nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittlän-
der, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Außengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige
von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl.
EG Nr. L 81 S. 1), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom
2. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 141 S. 3) geän-
dert worden ist, von der Visumpflicht befreit
sind und denen auf Grund des Vorliegens
einer Verpflichtungserklärung nach § 66
Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes die Ein-
reise gestattet wird.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
gefügt:
„5a. das Lichtbild,“.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „und 11“ durch die
Angabe „ , 11, 13 und 14“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Stellen“ die
Wörter „oder des Bundeskriminalamtes“ einge-
fügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „mitteilende“
durch die Wörter „Bezeichnung und An-
schrift der mitteilenden“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „mitteilende“
durch die Wörter „Bezeichnung und An-
schrift der mitteilenden oder anfragenden“
ersetzt und nach dem Wort „Mitteilung“ die
Wörter „oder der Anfrage“ eingefügt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „4“
ein Komma und die Angabe „6“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
cc) Nummer 3 wird Nummer 2, die Angabe „6“
wird durch die Angabe „6, 13 und 14“ und
die Wörter „der Nummer“ werden durch die
Angabe „des § 2 Abs. 2 Nr.“ ersetzt.
dd) Nummer 4 wird Nummer 3 und die Angabe
„und 3“ wird durch die Angabe „ , 3 und 6“
ersetzt.
ee) Nummer 5 wird Nummer 4 und nach dem
Wort „Bundeskriminalamt“ werden ein
Komma und die Wörter „die Landeskriminal-
ämter, das Zollkriminalamt und sonstige Po-
lizeivollzugsbehörden der Länder,“ eingefügt
sowie die Wörter „der Nummer“ durch die
Angabe „des § 2 Abs. 2 Nr.“ ersetzt.
ff) Nummer 6 wird Nummer 5 und nach dem
Wort „Staatsanwaltschaften“ werden die
Wörter „und die Gerichte im Fall des § 2
Abs. 2 Nr. 6 sowie die Staatsanwaltschaften“
eingefügt.
gg) Die Nummern 7 und 8 werden die Num-
mern 6 und 7.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Stellen nach Absatz 1 übermitteln die
Daten nach § 3 Nr. 1, 3 bis 5a und 7.“
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bbb) Nummer 3 wird Nummer 2 und die An-
gabe „Nr. 4“ wird durch die Angabe
„Nr. 3“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„Grundpersonalien“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Persona-
lien“ die Wörter „und ein Lichtbild“ eingefügt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers
kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild
gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit
von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln
oder wenn solche Papiere abhanden gekom-
men sind, kann das Ersuchen auch nur mit
Angaben zum Ausweispapier oder zum Auf-
enthaltstitel gestellt werden.“
bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Perso-
nalien“ durch das Wort „Daten“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Grundper-
sonalien“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „werden“ die
Wörter „ , und die Lichtbilder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden das Wort „Personalien“
durch das Wort „Daten“ ersetzt und die Wör-
ter „nach Maßgabe des § 16“ gestrichen.
7. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
hörde“ die Wörter „oder eines von ihm für solche
Zustimmungen bestellten Vertreters in leitender
Stellung“ eingefügt.
8. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
„2. Lichtbild,“.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
Nummern 3 bis 5.
9. § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15
Datenübermittlung an
Ausländerbehörden, das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge,
Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften,
Luftsicherheitsbehörden sowie
oberste Bundes- und Landesbehörden
(1) Die Daten des Betroffenen werden auf Ersu-
chen übermittelt an:
1. die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrich-
tungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asyl-
verfahrensgesetzes, das Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge und die Bundespolizei zur
Durchführung ausländer- und asylrechtlicher
Aufgaben,
2. die Bundespolizei, die Stellen eines Landes, die
im Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeili-
che Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnehmen,
und an die Zollverwaltung, soweit auf sie die
Ausübung grenzpolizeilicher Aufgaben übertra-
gen worden ist, zur Gewährleistung des grenz-
polizeilichen Schutzes des Bundesgebiets,
3. die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen
Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsi-
cherheitsgesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben
bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüber-
prüfung,
4. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes
und der Länder sowie an die Staatsanwaltschaf-
ten zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung,
5. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes
und der Länder zur Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit,
6. oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit
der Durchführung ausländer-, asyl- und pass-
rechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe be-
traut sind, soweit die Daten zur Aufgabenerfül-
lung erforderlich sind.
(2) Dem Bundeskriminalamt werden auf Ersu-
chen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völker-
rechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden
Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grund-
gesetzes zugestimmt haben, die erforderlichen per-
sonenbezogenen Daten von Ausländern nach Maß-
gabe dieser Verträge übermittelt.
(3) An das Bundesamt für Justiz werden auf Er-
suchen neben den Grunddaten abweichende Na-
mensschreibweisen, andere Namen sowie Aliasper-
sonalien übermittelt, soweit die Kenntnis dieser Da-
ten zur Feststellung der Identität eines Ausländers
bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Bun-
deszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Ge-
werbeordnung und nach dem Internationalen Fami-
lienrechtsverfahrensgesetz erforderlich ist.“
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Datenübermittlung an Gerichte“.
b) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
folgt gefasst:
„An Gerichte werden zum Zwecke der Rechts-
pflege auf Ersuchen neben den Grunddaten fol-
gende Daten des Betroffenen übermittelt:“.
c) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Auslands-
vertretung“ die Wörter „oder das Auswärtige
Amt“ eingefügt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Daten nach § 5
Abs. 3“ durch die Wörter „die nach Absatz 1
Satz 1 weitergegebenen Daten“ ersetzt.
c) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Das Bundesministerium des Innern be-
stimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen
Amt, bei welchen Speicheranlässen nach § 2
Abs. 2 die beteiligte Organisationseinheit die
vom Auswärtigen Amt oder der Auslandsvertre-
tung übermittelten Daten an die Behörde, die
diese Speicherung veranlasst hat, übermittelt.
(7) Die infolge der Übermittlung nach den Ab-
sätzen 4 bis 6 erforderlichen weiteren Übermitt-
lungen zwischen den dort genannten Behörden
und der nach Absatz 1 Satz 1 anfragenden Be-
hörde dürfen über die beteiligte Organisations-
einheit des Bundesverwaltungsamtes erfolgen.“
12. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. die obersten Bundes- und Landesbe-
hörden, die mit der Durchführung aus-
länder- und asylrechtlicher Vorschriften
als eigener Aufgabe betraut sind, so-
weit nicht § 21 anzuwenden ist.“
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Zulassung“ werden die
Wörter „der Stellen nach Satz 1 Nr. 9“ einge-
fügt.
bb) Nach dem Wort „Landesbehörde“ werden
die Wörter „ ; § 10 Abs. 3 Satz 2 des Bun-
desdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwen-
den“ angefügt.
13. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
nach dem Wort „Grundpersonalien“ die Wörter
„und dem Lichtbild“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers
kann das Ersuchen auch nur mit einem
Lichtbild gestellt werden.“
bb) In den neuen Sätzen 4 und 5 wird jeweils das
Wort „Grundpersonalien“ durch das Wort
„Daten“ ersetzt.
14. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:

„1a. das Visumaktenzeichen der Registerbe-
hörde,“.
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-
fügt:
„9. die im Visaverfahren beteiligte Ausländer-
behörde,“.
c) Die Nummern 9 bis 11 werden die Nummern 10
bis 12.
15. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe „11“ durch die An-
gabe „12“ ersetzt.
16. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Visadatei-
Nummer“ die Wörter „oder Visumaktenzeichen
oder Nummer des Visums“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers
kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild ge-
stellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von
Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder
wenn solche Papiere abhanden gekommen sind,
kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum
Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt
werden.“
17. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
b) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. die obersten Bundes- und Landesbehör-
den, die mit der Durchführung ausländer-
und asylrechtlicher Vorschriften als eigener
Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 an-
zuwenden ist.“
18. In § 34 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „nicht“
die Wörter „die Daten des Betroffenen von einer der
in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stelle
übermittelt worden sind und“ eingefügt.
19. § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44
Bestimmungen
zum Verwaltungsverfahren
Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelun-
gen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann
mit Ausnahme von § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3
Satz 3 und § 11 Abs. 1 nicht durch Landesrecht
abgewichen werden.“
Artikel 5
Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch,
wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als
deutscher Staatsangehöriger behandelt worden
ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher
Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt,
wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reise-
pass oder Personalausweis ausgestellt wurde.
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf
den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung
als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsan-
gehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt
sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsan-
gehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten
ableiten.“
3. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als
Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen
Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis
auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft anderer-
seits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II
S. 810) besitzt.“
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Spätaussiedler und die in den Aufnahmebe-
scheid einbezogenen Familienangehörigen erwer-
ben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach
§ 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenen-
gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu
einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf
Grund seiner Schuldunfähigkeit eine
Maßregel der Besserung und Sicherung
angeordnet worden ist,“.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die
Angabe „Nr. 2 und 4“ ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Einbürge-
rung erhebliche Belange der Bundesrepublik
Deutschland, insbesondere solche der äußeren
oder inneren Sicherheit sowie der zwischen-
staatlichen Beziehungen entgegenstehen“ durch
die Wörter „sie nicht über ausreichende Kennt-
nisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4) und keinen Aus-
nahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren recht-
mäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80
des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertre-
ten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grund-
ordnung des Grundgesetzes für die Bundes-
republik Deutschland bekennt und erklärt,
dass er keine Bestrebungen verfolgt oder un-
terstützt oder verfolgt oder unterstützt hat,
die
a) gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung, den Bestand oder die Si-
cherheit des Bundes oder eines Landes
gerichtet sind oder
b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der
Amtsführung der Verfassungsorgane des
Bundes oder eines Landes oder ihrer Mit-
glieder zum Ziele haben oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf
gerichtete Vorbereitungshandlungen aus-
wärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der
früheren Verfolgung oder Unterstützung der-
artiger Bestrebungen abgewandt hat,
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als
Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen
Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaub-
nis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni
1999 zwischen der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit oder eine
Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den
§§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und
25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes auf-
geführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unter-
haltsberechtigten Familienangehörigen ohne
Inanspruchnahme von Leistungen nach dem
Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetz-
buch bestreiten kann oder deren Inanspruch-
nahme nicht zu vertreten hat,
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt
oder verliert,
5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu ei-
ner Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund
seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der
Besserung und Sicherung angeordnet wor-
den ist,
6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt und
7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesell-
schaftsordnung und der Lebensverhältnisse
in Deutschland verfügt.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7
müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht hand-
lungsfähig nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes sind.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheini-
gung des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem
Integrationskurs nach, wird die Frist nach Ab-
satz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen
besonderer Integrationsleistungen, insbeson-
dere beim Nachweis von Sprachkenntnissen,
die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre ver-
kürzt werden.“
c) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:
„(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die
Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat
Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher
und schriftlicher Form erfüllt. Bei einem minder-
jährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürge-
rung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachent-
wicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolg-
reichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur
Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse
angeboten; die Teilnahme daran ist nicht ver-
pflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der
Ausländer sie wegen einer körperlichen, geisti-
gen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern wird
ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodali-
täten des Einbürgerungstests sowie die Grund-
struktur und die Lerninhalte des Einbürgerungs-
kurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen
des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1
des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
tes bedarf, zu regeln.“
8. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme recht-
fertigen, dass der Ausländer Bestrebungen ver-
folgt oder unterstützt oder verfolgt oder unter-
stützt hat, die gegen die freiheitliche demokrati-
sche Grundordnung, den Bestand oder die Si-
cherheit des Bundes oder eines Landes gerich-
tet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchti-
gung der Amtsführung der Verfassungsorgane
des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mit-
glieder zum Ziele haben oder die durch die An-
wendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vor-
bereitungshandlungen auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei
denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er
sich von der früheren Verfolgung oder Unterstüt-
zung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
oder
2. ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a
des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im
Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und
auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren
Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis
auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwi-

schen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügig-
keit besitzen.“
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „und der
Ausländer der zuständigen Behörde einen
Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den
ausländischen Staat übergeben hat“ gestri-
chen.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „oder eine
nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Aufent-
haltsgesetzes erteilte Niederlassungserlaub-
nis“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Europä-
ischen Union“ die Wörter „oder der Schweiz“
eingefügt und die Wörter „und Gegenseitigkeit
besteht“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
10. § 12a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:
1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder
Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessät-
zen und
3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Mo-
naten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach
Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Frei-
heitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind
diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine
niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und
Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz
einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe
oder die Summe der Strafen geringfügig den Rah-
men nach den Sätzen 1 und 2, so wird im Einzelfall
entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann.
Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung
nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches an-
geordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden,
ob die Maßregel der Besserung und Sicherung au-
ßer Betracht bleiben kann.“
11. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjähri-
gen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert
werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1
Nr. 1 und 2 entsprechen.“
12. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushän-
digung der von der zuständigen Verwaltungsbe-
hörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor
der Aushändigung ist folgendes feierliches Be-
kenntnis abzugeben: „Ich erkläre feierlich, dass ich
das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesre-
publik Deutschland achten und alles unterlassen
werde, was ihr schaden könnte.“; § 10 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend.“
13. In § 22 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-
chen.
14. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändi-
gung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde
ausgefertigten Entlassungsurkunde.“
15. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehö-
rigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staats-
angehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen An-
trag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertre-
ters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Vo-
raussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die
Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust
nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die
Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union, der Schweiz oder eines
Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik
Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach
§ 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.“
16. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„Abs. 1“ gestrichen.
17. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der
nach den deutschen Gesetzen wirksamen An-
nahme als Kind durch einen Ausländer die Staats-
angehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehö-
rigkeit des Annehmenden erwirbt. Der Verlust er-
streckt sich auf seine Abkömmlinge, wenn auch
der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den An-
genommenen nach Satz 1 sich auf seine Abkömm-
linge erstreckt. Der Verlust nach Satz 1 oder Satz 2
tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder seine
Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil ver-
wandt bleiben.“
18. In § 29 Abs. 4 werden nach den Wörtern „hinzuneh-
men wäre“ die Wörter „oder hingenommen werden
könnte“ gestrichen.
19. Die §§ 30 bis 34 werden wie folgt gefasst:
„§ 30
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deut-
schen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der
Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Fest-
stellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für
die das Bestehen oder Nichtbestehen der deut-
schen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei
Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die
Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deut-
schen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber
auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge
aus den Melderegistern oder andere schriftliche
Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsange-
hörigkeit erworben worden und danach nicht wie-
der verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unbe-
rührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsan-
gehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staats-
angehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörig-
keitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsange-
hörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das
Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit
aus.
§ 31
Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsver-
tretungen dürfen personenbezogene Daten erhe-
ben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
oder nach staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestim-
mungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Für
die Entscheidung über die Staatsangehörigkeit der
in Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten
Personen dürfen auch Angaben erhoben, gespei-
chert oder verändert und genutzt werden, die sich
auf die politischen, rassischen oder religiösen
Gründe beziehen, wegen derer zwischen dem
30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche
Staatsangehörigkeit entzogen worden ist.
§ 32
(1) Öffentliche Stellen haben den in § 31 genann-
ten Stellen auf Ersuchen personenbezogene Daten
zu übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten
zur Erfüllung der in § 31 genannten Aufgaben erfor-
derlich ist. Öffentliche Stellen haben der zuständi-
gen Staatsangehörigkeitsbehörde diese Daten
auch ohne Ersuchen zu übermitteln, soweit die
Übermittlung aus Sicht der öffentlichen Stelle für
die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde
über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren oder
den Verlust oder Nichterwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit erforderlich ist. Dies gilt bei
Einbürgerungsverfahren insbesondere für die den
Ausländerbehörden nach § 87 Abs. 4 des Aufent-
haltsgesetzes bekannt gewordenen Daten über Ein-
leitung und Erledigung von Strafverfahren, Buß-
geldverfahren und Auslieferungsverfahren. Die Da-
ten nach Satz 3 sind unverzüglich an die zuständige
Staatsangehörigkeitsbehörde zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten
nach Absatz 1 unterbleibt, soweit besondere ge-
setzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
§ 33
(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbe-
hörde) führt ein Register der Entscheidungen in
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Re-
gister werden eingetragen:
1. Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkun-
den,
2. Entscheidungen zum gesetzlichen Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit,
3. Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust
der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach
dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. Au-
gust 2007 getroffen worden sind.
(2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespei-
chert werden:
1. die Grundpersonalien des Betroffenen (Familien-
name, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen,
Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, die Tatsa-
che, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit eintreten kann sowie die
Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung),
2. Art der Wirksamkeit und Tag des Wirksamwer-
dens der Entscheidung oder Urkunde oder des
Verlustes der Staatsangehörigkeit,
3. Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der
Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.
(3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind ver-
pflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezo-
genen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August
2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde
zu übermitteln.
(4) Die Registerbehörde übermittelt den Staats-
angehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen
auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, so-
weit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der
staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser
Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an an-
dere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke
gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutz-
gesetzes.
(5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach
ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert
worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit
weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht
erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder
Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Da-
ten unverzüglich mit.
§ 34
(1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens
nach § 29 hat die Meldebehörde bis zum zehnten
Tag jedes Kalendermonats der zuständigen Staats-
angehörigkeitsbehörde für Personen, die im darauf
folgenden Monat das 18. Lebensjahr vollenden
werden und bei denen nach § 29 ein Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, fol-
gende personenbezogenen Daten zu übermitteln:
1. Geburtsname,
2. Familienname,
3. frühere Namen,
4. Vornamen,
5. Geschlecht,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. gegenwärtige Anschriften,
8. die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann.
(2) Ist eine Person nach Absatz 1 ins Ausland
verzogen, hat die zuständige Meldebehörde dem
Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Absatz 1
genannten Frist die dort genannten Daten, den
Tag des Wegzuges ins Ausland und, soweit be-
kannt, die neue Anschrift im Ausland zu übermit-
teln. Für den Fall des Zuzuges aus dem Ausland gilt
Satz 1 entsprechend.“
20. § 35 wird aufgehoben.

21. In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Ein-
bürgerungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und Satz 2 sowie § 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 und
Satz 2“ durch die Wörter „von Ausschlussgründen
nach § 11“ ersetzt.
22. Nach § 38 Abs. 2 Satz 3 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbeste-
hens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29
Abs. 6 und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 sowie die Er-
teilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29
Abs. 4 sind gebührenfrei.“
23. § 40c wird wie folgt gefasst:
„§ 40c
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März
2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14
und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007
(BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden,
soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.“
24. § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41
Von den in diesem Gesetz in den §§ 30 bis 34
und § 37 Abs. 2 getroffenen Regelungen des Ver-
waltungsverfahrens der Länder kann nicht durch
Landesrecht abgewichen werden.“
Artikel 6
Änderung sonstiger Gesetze
(1) In § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 1 des
Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geändert
worden ist, werden die Wörter „die Anerkennung aus-
ländischer Flüchtlinge“ durch die Wörter „Migration und
Flüchtlinge“ ersetzt.
(2) Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I
S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 82 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Auf-
enthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1,
Abs. 4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes be-
sitzen,“.
2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „36“ durch die Angabe
„48“ ersetzt.
3. Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Eine Entschädigung, die wegen eines Scha-
dens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird,
ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.“
(3) (weggefallen)
(4) § 8 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
gesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zu-
letzt durch Artikel 84 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 5a werden die Wörter „§ 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes“ durch die Wörter „§ 60 Abs. 1
des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
2. In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma er-
setzt.
3. Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Ausländern oder Ausländerinnen, die die Staats-
angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum haben und ein Recht auf
Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsge-
setzes/EU besitzen.“
(5) In § 41 Abs. 1 Nr. 7 des Bundeszentralregisterge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195),
das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom
17. März 2007 (BGBl. I S. 314) geändert worden ist,
werden die Wörter „die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge“ durch die Wörter „Migration und Flücht-
linge“ ersetzt.
(6) § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 100 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I
S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthalts-
gesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufent-
haltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugs-
anstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175
und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entspre-
chend.“
(7) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1841), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 11
die Wörter „Beschäftigung oder“ gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Ausländer nicht
a) entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1
und 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht
zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als
vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden
oder wurden, oder
b) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Auf-
enthaltsgesetzes mit entgeltlichen Dienst-
oder Werkleistungen beauftragt werden
oder wurden
und“.
b) In Absatz 2 wird nach der Nummer 8 folgende
Nummer 8a eingefügt:
„8a. dem Bundesamt für Güterverkehr,“.
3. In § 6 Abs. 3 wird nach Nummer 7 folgende Num-
mer 7a eingefügt:
„7a. das Güterkraftverkehrsgesetz,“.
4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Beschäfti-
gung oder“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer
1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen
§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch beschäftigt oder entgegen § 4 Abs. 3
Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt
oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauf-
tragt oder
2. eine in
a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches So-
zialgesetzbuch,
b) § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches So-
zialgesetzbuch,
c) § 98 Abs. 2a des Aufenthaltsgesetzes oder
d) § 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes
bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich
wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.“
c) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Buch-
stabe a“ die Wörter „oder Buchstabe c“ einge-
fügt.
(8) § 1 Abs. 7 Nr. 2 des Bundeselterngeld- und El-
ternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2748) wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe c wird am Ende das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.
2. Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d an-
gefügt:
„d) nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt
oder“.
(9) Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsi-
cherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt
geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 19. Juli
2007 (BGBl. I S. 1457), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69
folgende Angabe eingefügt:
„§ 70 Übergangsregelung zum Gesetz zur Umset-
zung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtli-
nien der Europäischen Union“.
2. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ausgenommen sind
1. Ausländer, die weder in der Bundesrepublik
Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige
noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügig-
keitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind,
und ihre Familienangehörigen für die ersten drei
Monate ihres Aufenthalts,
2. Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus
dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Fa-
milienangehörigen,
3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerber-
leistungsgesetzes.
Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit ei-
nem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des
Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutsch-
land aufhalten.“
3. Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt:
„§ 70
Übergangsregelung zum
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts-
und asylrechtlicher Richtlinien
der Europäischen Union
Für Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach
§ 104a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erhal-
ten, am 1. März 2007 leistungsberechtigt nach § 1
Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes waren
und Sachleistungen erhalten haben, kann durch
Landesgesetz bestimmt werden, dass sie weiterhin
Sachleistungen entsprechend den Vorschriften des
Asylbewerberleistungsgesetzes vom Land erhalten.
Insoweit erhalten diese Personen keine Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem
Buch.“
(10) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsför-
derung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457), wird
wie folgt geändert:
1. § 394 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Zustimmung zur Zulassung der Beschäfti-
gung nach dem Aufenthaltsgesetz, die Zustim-
mung zur Anwerbung aus dem Ausland sowie
die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU,“.
2. § 404 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch
die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
(11) In § 27 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes
vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) geändert worden
ist, wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 5“
ersetzt.
Artikel 7
Änderung von Verordnungen
(1) Die Verordnung zur Ausführung des Personen-
standsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1598), wird wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Prüfung, ob ein Kind ausländischer Eltern
durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit
nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
erworben hat, verlangt der Standesbeamte bei der
Anzeige der Geburt Angaben darüber, ob ein Eltern-
teil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als
Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Famili-
enangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund
des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-
ten einerseits und der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft andererseits über die Freizügigkeit
(BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.“

2. Die Anlage 28 (zu § 26) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 28
(zu §26)
K
Standesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geburtenbuch Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
An die Ausländerbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
“.

(2) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsver-
ordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli
2007 (BGBl. I S. 1388), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und das Bundes-
zentralamt für Steuern“ durch die Wörter „ , das
Bundeszentralamt für Steuern und das Bundes-
verwaltungsamt“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „5c“ durch die An-
gabe „5d“ ersetzt.
2. Nach § 5c wird folgender § 5d eingefügt:
„§ 5d
Datenübermittlungen
an das Bundesverwaltungsamt
Die Meldebehörden haben bis zum zehnten Tag
des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung
des 18. Lebensjahres des Betroffenen vorausgeht,
dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34
Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die
Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten eines
in das Ausland verzogenen Einwohners, bei dem der
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht, in
automatisierter Form zu übermitteln (BVA-Options-
mitteilung):
1. Familiennamen (jetziger und früherer
Name mit Namensbestandteilen) 0101, 0102,
2. Vornamen 0301, 0302,
3. Tag und Ort der Geburt 0601-0605,
4. Geschlecht 0701,
5. gegenwärtige und künftige Anschriften 1201-1206,
1208-1213,
6. möglicher Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit nach § 29 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401.“
3. In § 6 Abs. 2a werden nach den Wörtern „Bundes-
zentralamt für Steuern“ die Wörter „und das Bun-
desverwaltungsamt“ eingefügt.
(3) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 3
Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I
S. 122), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „die
Grundpersonalien“ die Wörter „oder das Licht-
bild“ und nach den Wörtern „den Grundpersona-
lien“ die Wörter „oder dem Lichtbild“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „11“ durch die
Wörter „12 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.
2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „4“ durch die An-
gabe „3“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. ein Fall des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vorliegt.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 11 wird die Angabe „§ 16
Abs. 6“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Ähnliche Personen nach § 10 Abs. 3, § 21
Abs. 3 und § 31 Abs. 1 des AZR-Gesetzes sind
solche Personen, deren Grundpersonalien, Licht-
bilder, abweichende Namenschreibweisen, an-
dere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien
oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufent-
haltstitel mit den im Übermittlungsersuchen an-
gegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern oder
Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltsti-
tel übereinstimmen oder nur geringfügig davon
abweichen.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Zuvor“ durch die
Wörter „Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des
AZR-Gesetzes“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Ge-
setzes holt sie die Zustimmung des Bundes-
ministeriums des Innern ein, wenn sie dem
Antrag stattgeben will.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Liegt die Zustim-
mung des Bundesministeriums des Innern vor,
teilt die Registerbehörde“ durch die Wörter „Die
Registerbehörde teilt“ ersetzt.
5. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „des Leiters der
ersuchenden Behörde“ gestrichen.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Aus-
weisung“ ein Komma und das Wort „Zurück-
schiebung“ eingefügt und die Wörter „mit un-
befristeter Wirkung oder“ durch ein Komma
ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummern 5 und 6 werden ange-
fügt:
„5. Einschränkung oder Untersagung der
politischen Betätigung mit unbefristeter
Wirkung oder
6. Einreisebedenken mit unbefristeter Wir-
kung.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und in Buchstabe c
werden die Wörter „oder Zurückschiebung“
gestrichen.
cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt ge-
ändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 14
der Verordnung zur Durchführung des
Ausländergesetzes“ durch die Wörter
„§ 4 der Aufenthaltsverordnung“ ersetzt.

bbb) Die Buchstaben b und c werden aufge-
hoben.
ccc) Buchstabe d wird Buchstabe b.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn
die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zu-
rückgenommen, widerrufen, anderweitig aufge-
hoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder
auf andere Weise erledigt sind. Bereits im Regis-
ter gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrecht-
lichen Status werden durch Speicherung weiterer
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht
gelöscht.“
7. Dem § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Löschungsfrist nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 gilt
auch für gespeicherte Daten zur Ausstellung eines
Passersatzes nach § 14 der Verordnung zur Durch-
führung des Ausländergesetzes.“
8. § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21
Übergangsregelung
aus Anlass des Inkrafttretens des
Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und
asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung
aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Euro-
päischen Union neu geschaffenen Speichersachver-
halten werden übermittelt, sobald hierfür die infor-
mationstechnischen Voraussetzungen geschaffen
worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin
diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die
zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung un-
verzüglich nachzuholen.“

9. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
Daten, die im Register gespeichert werden,
übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger*)
Abschnitt I
Allgemeiner Datenbestand
A B**) C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
1 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 1
Bezeichnung der Stelle, die – alle übermittelnden Stellen – Ausländerbehörden
Daten übermittelt hat, und – Aufnahmeeinrichtungen oder
deren Geschäftszeichen Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes
a) aktenführende (7)
Ausländerbehörde – Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
b) andere Stellen (7) – Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschrei-
tenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und Landes-
behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesamt für Justiz
– Staatsangehörigkeits- und
Vertriebenenbehörden (sofern
Daten aus einem der in § 19
Abs. 1 AZR-Gesetz genannten
Anlässe übermittelt worden sind)
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
– alle übrigen öffentlichen Stellen
zu a)
– nichtöffentliche Stellen zu a)
*) Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten angegeben, den die jeweilige Stelle
nach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes. Das Statistische
Bundesamt erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten.
**) Es bedeuten:
(1) = wenn der Antrag gestellt ist,
(2) = wenn die Entscheidung ergangen ist,
(3) = wenn die Entscheidung vollziehbar ist,
(4) = wenn die Entscheidung vollzogen ist,
(5) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,
(6) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
(7) = wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.

A B C
Übermittlung
2 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 2
Geschäftszeichen der – Zuspeicherung durch die
Registerbehörde Registerbehörde
(AZR-Nummer)
A B C
Übermittlung
3 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 4
Grundpersonalien – Ausländerbehörden und mit
der Durchführung ausländer-
a) Familienname (7) rechtlicher Vorschriften betraute
b) Geburtsname (7) öffentliche Stellen
c) Vornamen (7) – mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden
d) Schreibweise der (7) Verkehrs betraute Behörden
Namen nach – Bundespolizeidirektion
deutschem Recht
– Bundesamt für Migration und
e) Geburtsdatum (7) Flüchtlinge
f) Geburtsort und -bezirk (7) – Bundeskriminalamt
g) Geschlecht (7) – Landeskriminalämter
h) Staatsangehörigkeiten (7) – Zollkriminalamt
– sonstige ermittlungsführende
Polizeibehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Staatsangehörigkeitsbehörden
– in Angelegenheiten der Ver-
triebenen, Aussiedler und Spät-
aussiedler zuständige Stellen
– Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– alle öffentlichen Stellen für die
Einstellung von Suchvermerken
A B C
Übermittlung
4 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 5
Weitere Personalien – Ausländerbehörden und mit
der Durchführung ausländer-
a) abweichende Namens- (7) rechtlicher Vorschriften betraute
schreibweisen
öffentliche Stellen zu a) bis i)
– Familienname
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)
– alle öffentlichen Stellen
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26
AZR-Gesetz)
– alle öffentlichen Stellen;
Statistisches Bundesamt nur
zu e) (nur Monat und Jahr der
Geburt), g) und h)
– nichtöffentliche Stellen, die
humanitäre oder soziale
Aufgaben wahrnehmen
– Behörden anderer Staaten, über-
oder zwischenstaatliche Stellen
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden zu a) bis i)
– Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes zu a)
bis i)

A B C
Übermittlung
4 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
– Geburtsname – mit der polizeilichen Kontrolle des
– Vorname grenzüberschreitenden Verkehrs
betraute Behörden zu a), b), d), f)
b) andere Namen (7) – Bundespolizeidirektion zu a), b),
– Genanntname d), f)
– Künstlername – Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge zu a) bis i)
– Ordensname
– Bundeskriminalamt zu a), b), d)
– nicht definierter Name
– Landeskriminalämter zu a), b), d)
c) frühere Namen*) (7)
– Zollkriminalamt zu a), b), d)
d) Aliaspersonalien (7) – sonstige ermittlungsführende
– Familienname Polizeibehörden zu a), b), d)
– Geburtsname – Staatsanwaltschaften zu a), b), d)
– Vornamen – Gerichte zu a), b), d)
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge zu a) bis i)
– Bundespolizei zu a) bis i)
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden zu a) bis i)
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes zu a)
bis i)
– oberste Bundes- und Landes-
behörden zu a) bis i)
– Bundeskriminalamt zu a) bis i)
– Geburtsdatum – Staatsangehörigkeitsbehörden zu – Landeskriminalämter zu a) bis i)
a), b), d) – sonstige Polizeivollzugs-
– Geburtsort und
-bezirk – in Angelegenheiten der Ver- behörden zu a) bis i)
triebenen, Aussiedler und Spät- – Staatsanwaltschaften zu a) bis i)
– Geschlecht
aussiedler zuständige Stellen
– Staatsangehörigkeiten zu a), b), d) – Gerichte zu a) bis i)
– Verfassungsschutzbehörden – Bundesamt für Justiz zu a), b), d)
e) Familienstand (7)
des Bundes und der Länder zu a), – Zollkriminalamt zu a) bis d)
f) Angaben zum (7) b), d)
Ausweispapier – Behörden der Zollverwaltung
– Bundesnachrichtendienst zu a),
– Passart b), d)
• Reisepass – Militärischer Abschirmdienst
• Reisedokument zu a), b), d)
– alle öffentlichen Stellen für die
• sonstige Pass-
ersatzpapiere Einstellung von Suchvermerken
zu a), b), d)
– Passnummer
– ausstellender Staat
g) letzter Wohnort im (7)
Herkunftsland
h) freiwillig gemachte (7)
Angaben zur Religions-
zugehörigkeit
i) Staatsangehörigkeiten (7)
des Ehegatten oder des
Lebenspartners
zu a) bis d), f)
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen zu a) bis d), f)
– Staatsangehörigkeits- und
Vertriebenenbehörden zu c)
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren zu a) bis i)
– Statistisches Bundesamt zu e)
und i)
– alle übrigen öffentlichen Stellen
zu c)
*) Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Namensänderung gemeldet wird.
A B C
Übermittlung
5 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 5a
– Lichtbild (7) – Ausländerbehörden und mit der
Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 5, 14 bis 19, 21, 25, 26
AZR-Gesetz)
– alle öffentlichen Stellen mit Aus-
nahme des Statistischen Bun-
desamtes

A B C
Übermittlung
5 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 5, 14 bis 19, 21, 25, 26
AZR-Gesetz)
– mit der polizeilichen Kontrolle des – nichtöffentliche Stellen, die
grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
– Bundespolizeidirektion
– Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Zollkriminalamt
– sonstige ermittlungsführende
Polizeibehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Staatsangehörigkeitsbehörden
– in Angelegenheiten der Ver-
triebenen, Aussiedler und Spät-
aussiedler zuständige Stellen
– Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– alle öffentlichen Stellen für die
Einstellung von Suchvermerken
A B C
Übermittlung
6 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 6
Zuzug/Fortzug – Ausländerbehörden und mit der
Durchführung ausländerrecht-
a) Ersteinreise in das (5) licher Vorschriften betraute
Bundesgebiet am öffentliche Stellen zu a) bis f)
b) Zuzug von einer (5) – Zuspeicherung durch die
anderen Ausländer- Registerbehörde zu g)
behörde am
c) Fortzug ins Ausland am (5)
d) Fortzug nach unbekannt (5)
e) Verstorben am (5)
f) Wiederzuzug aus dem (5)
Ausland am
g) nicht mehr aufhältig seit (5)
humanitäre oder soziale
Aufgaben wahrnehmen
– Behörden anderer Staaten, über-
oder zwischenstaatliche Stellen
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27
AZR-Gesetz)
– alle Stellen

A B C
Übermittlung
7 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 6
– als Flüchtling im Ausland (5) – Ausländerbehörden und mit der
anerkannt Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
A B C
Übermittlung
8 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 1
Asyl – Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge zu a) bis e), g) bis
a) Asylantrag gestellt am (1)
– Ausländerbehörden zu f), m)
b) Asylantrag erneut (1) bis o)
gestellt am
c) Asylantrag abgelehnt (3)
am
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden
q) – Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei

A B C
Übermittlung
8 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
d) als Asylberechtigter (3)
anerkannt am
e) Anerkennung (3)
widerrufen/zurück-
genommen
f) Anerkennung (5)
erloschen am
g) Asylverfahren (3)
eingestellt am
h) Asylverfahren auf (6)
andere Weise
erledigt am
i) Flüchtlingseigenschaft (3)
nach § 3 Abs. 4 AsylVfG
zuerkannt am
j) Asylantrag vor Einreise (1)
gestellt am
k) Asylantrag vor Einreise (1)
erneut gestellt am
l) Asylantrag vor Einreise (3)
abgelehnt am
m) Aufenthaltsgestattung (6)
seit
n) Aufenthaltsgestattung (6)
erloschen am
o) Nummer der Beschei- (7)
nigung über die Aufent-
haltsgestattung
p) Überstellung an (2)
(Staatsangehörigkeits-
schlüssel des Dubliner
Vertragsstaats) am
q) Übernahme von (2)
(Staatsangehörigkeits-
schlüssel des Dubliner
Vertragsstaats)
entschieden am
A B C
Übermittlung
9 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3, 6 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Aufenthaltsstatus – Ausländerbehörden und mit der
Durchführung ausländerrecht-
a) vom Erfordernis eines (5) licher Vorschriften betraute
Aufenthaltstitels befreit
öffentliche Stellen
b) Erteilung/Verlängerung (3)
des Aufenthaltstitels
abgelehnt am
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge

A B C
Übermittlung
9 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
c) Aufenthaltstitel widerru- (3)
fen/erloschen am
d) heimatloser Ausländer (6)
e) Antrag auf einen Auf- (1)*)
enthaltstitel gestellt am
f) Nummer des (7)
Aufenthaltstitels
g) Entscheidungen der
Bundesagentur für
Arbeit über die
Zustimmung zur
Beschäftigung
aa) Zustimmung der (5)*)
Bundesagentur für
Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich beschränkt
auf
Arbeitgeber-
bindung/keine
Arbeitgeberbindung
weitere Neben-
bestimmungen/
keine weiteren Ne-
benbestimmungen
bb) Zustimmung der (5)*)
Bundesagentur für
Arbeit
erteilt am
unbefristet
räumlich beschränkt
auf
Arbeitgeber-
bindung/keine
Arbeitgeberbindung
weitere Nebenbe-
stimmungen/keine
weitere Nebenbe-
stimmungen
cc) Zustimmung der (5)*)
Bundesagentur für
Arbeit versagt am
h) Nebenbestimmungen
zur Erwerbstätigkeit
aa) Selbständige Tätig- (2)*)
keit
erlaubt am
befristet bis
weitere Nebenbe-
stimmungen/keine
weiteren Nebenbe-
stimmungen
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt zu a)
bis d) und g) bis i)

A B C
Übermittlung
9 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
bb) Beschäftigung (2)*)
erlaubt am
befristet bis
räumlich beschränkt
auf
Arbeitgeberbin-
dung/keine Arbeit-
geberbindung
weitere Nebenbe-
stimmungen/keine
weiteren Nebenbe-
stimmungen
i) zustimmungsfreie (2)*)
Beschäftigung bis
festgestellt am
*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise
A B C
Übermittlung
10 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Aufenthaltserlaubnis – Ausländerbehörden und mit der
Durchführung ausländerrecht-
a) Aufenthalt zum Zweck
licher Vorschriften betraute
der Ausbildung nach öffentliche Stellen
aa) § 16 Abs. 1 (2)*)
AufenthG
(Studium)
erteilt am
befristet bis
bb) § 16 Abs. 1a (2)*)
AufenthG
(Studienbewer-
bung)
erteilt am
befristet bis
cc) § 16 Abs. 4 (2)*)
AufenthG
(Arbeitsplatzsuche
nach Studium)
erteilt am
befristet bis
dd) § 16 Abs. 5 (2)*)
AufenthG (Sprach-
kurse, Schulbe-
such)
erteilt am
befristet bis
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
im Register noch nicht erfasst ist.
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kon-
trolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des Luft-
sicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen

A
10
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
ee) § 16 Abs. 6
AufenthG (inner-
gemeinschaftlich
mobiler Student
aus [Staatsan-
gehörigkeits-
schlüssel des EU-
Mitgliedstaates])
erteilt am
befristet bis
ff) § 17 AufenthG
(sonstige Aus-
bildungszwecke)
erteilt am
befristet bis
b) Aufenthalt zum Zweck
der Erwerbstätigkeit
nach
aa) § 18 AufenthG
(Beschäftigung)
erteilt am
befristet bis
bb) § 20 Abs. 1
AufenthG
(Forscher)
erteilt am
befristet bis
cc) § 20 Abs. 5
AufenthG (in
[Staatsangehö-
rigkeitsschlüssel
des EU-Mitglied-
staates] zugelas-
sener Forscher)
erteilt am
befristet bis
dd) § 21 AufenthG
(selbständige Tä-
tigkeit)
erteilt am
befristet bis
c) Aufenthalt aus völker-
rechtlichen, humani-
tären oder politischen
Gründen nach
aa) § 22 Satz 1
AufenthG (Auf-
nahme aus dem
Ausland)
erteilt am
befristet bis
bb) § 22 Satz 2
AufenthG (Auf-
nahme durch BMI)
erteilt am
befristet bis
B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
(2)*) – deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
(2)*)
(2)*)
(2)*)
(2)*)
(2)*)
(2)*)
(2)*)

A
10
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
cc) § 23 Abs. 1
AufenthG
(Aufnahme durch
Land)
erteilt am
befristet bis
dd) § 23 Abs. 2
AufenthG
(besondere Fälle)
erteilt am
befristet bis
ee) § 23a AufenthG
(Härtefallaufnahme
durch Länder)
erteilt am
befristet bis
ff) § 24 AufenthG
(vorübergehender
Schutz)
erteilt am
befristet bis
gg) § 25 Abs. 1
AufenthG (Asyl)
anerkannt am
befristet bis
hh) § 25 Abs. 2
AufenthG (GFK)
gewährt am
befristet bis
ii) § 25 Abs. 3
AufenthG
(Abschiebungs-
verbot)
erteilt am
befristet bis
jj) § 25 Abs. 4 Satz 1
AufenthG (drin-
gende persönliche
oder humanitäre
Gründe)
erteilt am
befristet bis
kk) § 25 Abs. 4 Satz 2
AufenthG (Verlän-
gerung wegen au-
ßergewöhnlicher
Härte)
erteilt am
befristet bis
ll) § 25 Abs. 5
AufenthG (recht-
liche oder tatsäch-
liche Gründe)
erteilt am
befristet bis
B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
(2)*)
(2)*)
(2)*)
(2)*)
(2)*)
(2)*)
(2)*)
(2)*)
(2)*)
(2)*)

A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
10 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
d) Aufenthalt aus familiä-
ren Gründen nach
aa) § 28 Abs. 1 Satz 1 (2)*)
Nr. 1 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen:
Ehegatte)
erteilt am
befristet bis
bb) § 28 Abs. 1 Satz 1 (2)*)
Nr. 2 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen:
Kinder)
erteilt am
befristet bis
cc) § 28 Abs. 1 Satz 1 (2)*)
Nr. 3, Satz 2
AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen:
Elternteil)
erteilt am
befristet bis
dd) § 28 Abs. 4 (2)*)
AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen:
Sonstige)
erteilt am
befristet bis
ee) § 30 AufenthG (2)*)
(Ehegattennach-
zug)
erteilt am
befristet bis
ff) § 32 Abs. 1 Nr. 1 (2)*)
AufenthG (Kindes-
nachzug zu Asyl-
berechtigten)
erteilt am
befristet bis
gg) § 32 Abs. 1 Nr. 2 (2)*)
AufenthG
(Kindesnachzug im
Familienverband)
erteilt am
befristet bis
hh) § 32 Abs. 2 (2)*)
AufenthG
(Kindesnachzug
über 16 Jahren)
erteilt am
befristet bis

A
10
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
ii) § 32 Abs. 2a
AufenthG (Kind ei-
nes langfristig Auf-
enthaltsberechtig-
ten im [Staatsan-
gehörigkeits-
schlüssel des EU-
Mitgliedstaates])
erteilt am
befristet bis
jj) § 32 Abs. 3
AufenthG (Kindes-
nachzug unter
16 Jahren)
erteilt am
befristet bis
kk) § 32 Abs. 4
AufenthG (Kindes-
nachzug im Härte-
fall)
erteilt am
befristet bis
ll) § 33 AufenthG
(Geburt im Bun-
desgebiet)
erteilt am
befristet bis
mm) § 36 Abs. 1
AufenthG (Nach-
zug von Eltern)
erteilt am
befristet bis
nn) § 36 Abs. 2
AufenthG (Nach-
zug sonstiger Fa-
milienangehöriger)
e) Besondere Aufenthalts-
rechte nach
aa) § 7 Abs. 1 Satz 3
AufenthG (sonstige
begründete Fälle)
erteilt am
befristet bis
bb) § 25 Abs. 4a
AufenthG (Aufent-
haltsrecht für Dritt-
staatsangehörige,
die Opfer von
Menschenhandel
sind oder denen
Beihilfe zu illegaler
Einwanderung ge-
leistet wurde)
erteilt am
befristet bis
B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
(2)*)
(2)*)
(2)*)
(2)*)
(2)*)
(2)*)
(2)*)
(2)*)

A
10
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
cc) § 31 Abs. 1, 2, 4
AufenthG (eigen-
ständiges Ehegat-
tenaufenthalts-
recht)
erteilt am
befristet bis
dd) § 34 Abs. 2
AufenthG (eigen-
ständiges Aufent-
haltsrecht von
Kindern)
erteilt am
befristet bis
ee) § 37 Abs. 1
AufenthG (Wieder-
kehr)
erteilt am
befristet bis
ff) § 37 Abs. 5
AufenthG (Wieder-
kehr Rentner)
erteilt am
befristet bis
gg) § 38 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 und 5
AufenthG (ehema-
liger Deutscher)
erteilt am
befristet bis
hh) § 38a AufenthG
(langfristig Aufent-
haltsberechtigter in
[Staatsangehörig-
keitsschlüssel des
EU-Mitglied-
staates])
erteilt am
befristet bis
ii) § 104a Abs. 1
Satz 1 AufenthG
(Aufenthalts-
erlaubnis auf
Probe)
erteilt am
befristet bis
jj) § 23 Abs. 1 Satz 1
i. V. m. § 104a
Abs. 1 Satz 2
AufenthG (Altfall-
regelung)
erteilt am
befristet bis
B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
(2)*)
(2)*)
(2)*)
(2)*)
(2)*)
(2)*)
(2)*)
(2)*)

A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
10 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
kk) § 23 Abs. 1 Satz 1 (2)*)
i. V. m. § 104a
Abs. 2 Satz 1
AufenthG (Altfall-
regelung für voll-
jährige Kinder von
Geduldeten)
erteilt am
befristet bis
ll) § 23 Abs. 1 Satz 1 (2)*)
i. V. m. § 104a
Abs. 2 Satz 2
AufenthG (Altfall-
regelung für unbe-
gleitete Flüchtlin-
ge)
erteilt am
befristet bis
mm) § 23 Abs. 1 Satz 1 (2)*)
i. V. m. § 104b
AufenthG
(integrierte Kinder
von Geduldeten)
erteilt am
befristet bis
nn) § 4 Abs. 5 (2)*)
AufenthG
(Assoziationsrecht
EWG/Türkei)
erteilt am
befristet bis
oo) Aufenthaltserlaub- (2)*)
nis für freizügig-
keitsberechtigte
Schweizer Bürger
(Freizügigkeits-
abkommen EG/
Schweiz)
erteilt am
befristet bis
pp) Aufenthaltserlaub- (2)*)
nis für Angehörige
von freizügigkeits-
berechtigten
Schweizer Bürgern
(Freizügigkeitsab-
kommen EG/
Schweiz)
erteilt am
befristet bis
*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.

A B C
Übermittlung
11 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Niederlassungserlaubnis/ – Ausländerbehörden und mit der
unbefristeter Aufenthalts- Durchführung ausländerrecht-
titel nach licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
a) § 9 AufenthG (2)*)
(allgemein) erteilt am
b) § 9a AufenthG (2)*)
(Daueraufenthalt-EG)
erteilt am
c) § 19 AufenthG (2)*)
(Hochqualifizierte)
erteilt am
d) § 21 Abs. 4 AufenthG (2)
(3 Jahre selbständige
Tätigkeit) erteilt am
e) § 23 Abs. 2 AufenthG (3)*)
(besondere Fälle) erteilt
am
f) § 26 Abs. 3 AufenthG (2)
(Asyl/GFK nach
3 Jahren) erteilt am
g) § 26 Abs. 4 AufenthG (3)
(aus humanitären Grün-
den nach 7 Jahren) er-
teilt am
h) § 28 Abs. 2 AufenthG (2)*)
(Familienangehörige
von Deutschen) erteilt
am
i) § 31 Abs. 3 AufenthG (2)*)
(eigenständiges Aufent-
haltsrecht der ausländi-
schen Ehegatten) erteilt
am
j) § 35 AufenthG (Kinder) (2)*)
erteilt am
k) § 38 Abs. 1 Nr. 1 (ehe- (2)*)
malige Deutsche) erteilt
am
*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise
A B C
Übermittlung
12 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
im Register noch nicht erfasst ist.
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)

A B C
Übermittlung
12 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
Aufenthaltsrechte nach – Ausländerbehörden und mit der
dem FreizügG/EU Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
a) Bescheinigung über (2)*) öffentliche Stellen
das Aufenthaltsrecht
EU-/EWR-Bürger
erteilt am
b) Bescheinigung des (2)*)
Daueraufenthaltsrechts
EU-/EWR-Bürger
erteilt am
c) Aufenthaltskarte (2)*)
(Angehörige von
EU-/EWR-Bürgern)
erteilt am
gültig bis
d) Daueraufenthaltskarte (2)*)
(Angehörige von
EU-/EWR-Bürgern)
erteilt am
*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise
A B C
Übermittlung
13 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
und § 3 Nr. 8
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
im Register noch nicht erfasst ist.
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)

A
13
Bezeichnung der Daten
(§ 3 AZR-Gesetz)
Ausweisung und Hinweis
auf Begründungstext
a) Ausweisungsverfügung
erlassen am
Wirkung befristet
sofort vollziehbar seit
b) Ausweisungsverfügung
erlassen am
Wirkung unbefristet
sofort vollziehbar seit
c) Ausweisungsverfügung
erlassen am
Wirkung befristet bis
noch nicht vollziehbar
d) Ausweisungsverfügung
erlassen am
Wirkung unbefristet
noch nicht vollziehbar
e) Ausweisungsverfügung
erlassen am
Wirkung befristet bis
unanfechtbar seit
f) Ausweisungsverfügung
erlassen am
Wirkung unbefristet
unanfechtbar seit
g) § 5 Abs. 5 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
h) § 6 Abs. 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
unanfechtbar seit
i) § 6 Abs. 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung unbefristet
unanfechtbar seit
j) Begründungstext liegt
vor
B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden und mit der – Ausländerbehörden
Durchführung ausländerrecht- – Aufnahmeeinrichtungen oder
licher Vorschriften betraute Stellen nach § 88 Abs. 3 des
(2) öffentliche Stellen zu a) bis i) Asylverfahrensgesetzes
– Zuspeicherung durch die – Bundesamt für Migration und
Registerbehörde zu j) Flüchtlinge
– Bundespolizei
(2) – andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
(2) heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
(2)
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
(3) – Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
(3)
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
(3) und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt zu a)
bis i)
(3)
(3)

A B C
Übermittlung
14 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
und § 3 Nr. 8
Abschiebung und Hinweis – Ausländerbehörden und mit der
auf Begründungstext Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen zu a) bis h)
a) Ausreiseaufforderung (2) – Bundesamt für Migration und
vom
Flüchtlinge zu b) und c)
Frist bis – Zuspeicherung durch die
Registerbehörde zu i)
b) Abschiebung (3)
angedroht am
c) Abschiebung (3)
angeordnet am
d) Abschiebung (3)
angedroht und
angeordnet am
e) Abschiebungsanord- (3)
nung gem. § 58a
AufenthG erlassen am
f) Abschiebung auf Grund (4)
Ausweisung vollzogen
am
g) Abschiebung (4)
vollzogen am
Wirkung befristet bis
h) Abschiebung (4)
vollzogen am
Wirkung unbefristet
i) Begründungstext liegt
vor zu e) bis h)
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt zu a)
bis h)

A B C
Übermittlung
15 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
und § 3 Nr. 8
Einschränkung/Unter- – Ausländerbehörden und mit
sagung der politischen Be- der Durchführung ausländer-
tätigung und Hinweis auf rechtlicher Vorschriften betraute
Begründungstext öffentliche Stellen
a) Politische Betätigung (3) – Zuspeicherung durch die
eingeschränkt am Registerbehörde zu e)
Wirkung befristet bis
b) Politische Betätigung (3)
eingeschränkt am
Wirkung unbefristet
c) Politische Betätigung (3)
untersagt am
Wirkung befristet bis
d) Politische Betätigung (3)
untersagt am
Wirkung unbefristet
e) Begründungstext liegt
vor
A B C
Übermittlung
16 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Überwachungsmaßnah- – Ausländerbehörden und mit der
men bei ausgewiesenen Durchführung ausländerrecht-
Ausländern nach § 54a licher Vorschriften betraute
AufenthG öffentliche Stellen
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21
AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21
AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes

A B C
Übermittlung
16 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
a) Aufenthalt nach § 54a (2) – Zuspeicherung durch die
Abs. 2 AufenthG Registerbehörde zu e)
beschränkt auf
Bezirk der Ausländer-
behörde …
b) Abweichende Regelung (2)
hinsichtlich der Aufent-
haltsbeschränkung
nach § 54a Abs. 2 Auf-
enthG angeordnet am
c) Verpflichtung hinsicht- (2)
lich Wohnung nach
§ 54a Abs. 3 AufenthG
angeordnet am
d) Nutzungsverbot hin- (2)
sichtlich Kommunikati-
onsmittel nach § 54a
Abs. 4 AufenthG ange-
ordnet am
e) Begründungstext liegt (2)
vor
A B C
Übermittlung
17 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Duldung – Ausländerbehörden und mit der –
Durchführung ausländerrecht-
a) Bescheinigung über die (2) licher Vorschriften betraute
Aussetzung der
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21
AZR-Gesetz)
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Abs. 3 des
öffentliche Stellen zu a) bis c), e) Asylverfahrensgesetzes
Abschiebung (Duldung)
nach § 60a Abs. 1 – Bundesamt für Migration und
AufenthG Flüchtlinge zu b) und e)
erteilt am – mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden
befristet bis Verkehrs betrauten Behörden
widerrufen am zu d) und e)
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden

A B C
Übermittlung
17 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
b) Bescheinigung über (2)
die Aussetzung der Ab-
schiebung (Duldung)
nach § 60a Abs. 2
Satz 1 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
c) Bescheinigung über (2)
die Aussetzung der Ab-
schiebung (Duldung)
nach § 60a Abs. 2
Satz 2 AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
d) Bescheinigung über (2)
die Aussetzung der Ab-
schiebung (Duldung)
nach § 60a Abs. 2a
AufenthG
erteilt am
befristet bis
widerrufen am
e) Nummer der (2)
Bescheinigung
A B C
Übermittlung
18 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
– Ausreiseverbot erlassen (3) – Ausländerbehörden und mit der
am Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt zu a)
bis d)
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21
AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes

A B C
Übermittlung
18 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
A B C
Übermittlung
19 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Passrechtliche Maßnah- – Ausländerbehörden und mit der –
men (Kapitel 2 Abschnitt 1 Durchführung ausländerrechtli-
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21
AZR-Gesetz)
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
Ausländerbehörden
AufenthV) cher Vorschriften betraute öffent- – Aufnahmeeinrichtungen oder
liche Stellen
a) Reiseausweis für (2)
Ausländer nach § 4
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
b) Grenzgängerkarte (2)
nach § 12 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter

A B C
Übermittlung
19 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
c) Reiseausweis für (2)
Flüchtlinge nach § 4
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
d) Reiseausweis für (2)
Staatenlose nach § 4
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
A B C
Übermittlung
20 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Zurückweisung und – Ausländerbehörden und mit der
Zurückschiebung Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
a) Zurückgewiesen am (4) öffentliche Stellen
– mit der polizeilichen Kontrolle
b) Zurückgeschoben am (4) des grenzüberschreitenden
Wirkung befristet bis Verkehrs betraute Behörden
– Bundespolizeidirektion
c) Zurückgeschoben am (4)
Wirkung unbefristet
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte

A B C
Übermittlung
20 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
A B C
Übermittlung
21 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 und
§ 3 Nr. 8
Einreisebedenken – Ausländerbehörden und mit der
und Hinweis auf Durchführung ausländerrecht-
Begründungstext licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen zu a) und b)
a) Einreisebedenken seit (5) – mit der polizeilichen Kontrolle
Wirkung befristet bis
des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
b) Einreisebedenken seit (5) zu a) und b)
Wirkung unbefristet
– Bundespolizeidirektion zu a)
und b)
c) Begründungstext liegt
vor – Zuspeicherung durch die
Registerbehörde zu c)
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18a, 21, 23
AZR-Gesetz)
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren

A B C
Übermittlung
22 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 5
Grenzfahndung – mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden
a) Ausschreibung zur (6) Verkehrs betraute Behörden
Zurückweisung – Bundespolizeidirektion
b) Ausschreibung zur (6)
Zurückweisung TE
A B C
Übermittlung
23 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 6
Ausschreibung zur – Ausländerbehörden und mit der
Festnahme oder Aufent- Durchführung ausländerrecht-
haltsermittlung licher Vorschriften betraute
öffentliche Stellen zu b)
a) Ausschreibung zur (6)
Festnahme – mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden
b) Ausschreibung zur Auf- (6) Verkehrs betraute Behörden
enthaltsermittlung
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 18, 18a, 21
AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15 bis 18, 21 AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei

A B C
Übermittlung
23 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
c) ausschreibende Stelle – Bundespolizeidirektion
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge zu b)
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Zollkriminalamt
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
A B C
Übermittlung
24 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 7
Verdacht auf und Gefähr- – mit der polizeilichen Kontrolle
dung durch Straftaten des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
a) Verdacht auf § 95 (5)
Abs. 1 Nr. 8 AufenthG – Bundespolizeidirektion
b) Verdacht auf § 30 (5) – ermittlungsführende Polizei-
Abs. 1 oder § 30a behörde
Abs. 1 BTMG – Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder
c) Verdacht auf § 129 (5)
StGB – Staatsanwaltschaften
d) Verdacht auf § 129a (5)
StGB
e) Verdacht auf § 129 (5)
i. V. m. § 129b Abs. 1
StGB
f) Verdacht auf § 129a (5)
i. V. m. § 129b Abs. 1
StGB
g) Verdacht auf Straftat (5)
mit TE-Zielsetzung
h) Gefährdung durch (5)
Straftat mit TE-Ziel-
setzung
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15 bis 18, 21 AZR-Gesetz)
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Zollkriminalamt
– Behörden der Zollverwaltung
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften

A B C
Übermittlung
24 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
A B C
Übermittlung
25 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 8
Aus- und Durchlieferung – Staatsanwaltschaften bei den
Oberlandesgerichten
a) Ausgeliefert am (4)
nach
b) Durchgeliefert am (4)
nach
A B C
Übermittlung
26 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 9
Ablehnung der Fest- – Staatsangehörigkeitsbehörden
stellung der deutschen
Staatsangehörigkeit
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden

A B C
Übermittlung
26 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
a) Antrag auf Feststellung (3)
der deutschen
Staatsangehörigkeit
abgelehnt am
b) Antrag auf Feststellung (3)
der Eigenschaft als
Deutscher im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes
abgelehnt am
A B C
Übermittlung
27 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 10
Aussiedlerangelegen- – in den Angelegenheiten der
heiten Vertriebenen, Aussiedler und
Spätaussiedler zuständige
a) Feststellung der (3) Stellen
Aussiedlereigenschaft/
Spätaussiedlereigen-
schaft
abgelehnt am
b) Feststellung der (3)
Aussiedlereigenschaft/
Spätaussiedlereigen-
schaft
zurückgenommen am
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
– Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Abs. 2 des
Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden

A B
27 Zeitpunkt
Bezeichnung der Daten der Über-
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
A B
28 Zeitpunkt
Bezeichnung der Daten der Über-
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 11
Verurteilung wegen
Straftaten
a) Verurteilung nach § 95 (5)
Abs. 1 Nr. 3 AufenthG
b) Verurteilung nach § 95 (5)
Abs. 2 Nr. 1 AufenthG
C D
Übermittlung
Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
(§ 6 AZR-Gesetz)
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
C D
Übermittlung
Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
(§ 6 AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden und mit der – Ausländerbehörden
Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute – Aufnahmeeinrichtungen oder
öffentliche Stellen Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Staatsanwaltschaften
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visumverfahren

A B C
Übermittlung
29 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 12
Sicherheitsrechtliche – Ausländerbehörden und mit der
Befragung Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute
a) Sicherheitsrechtliche (5) öffentliche Stellen
Befragung nach § 54
Nr. 6 AufenthG durch-
geführt am
b) Bezeichnung der Stelle, (5)
die die Befragung
durchgeführt hat
A B C
Übermittlung
30 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 13
Sicherheitsleistung – mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden
a) Sicherheitsleistung (5)*) Verkehrs betraute Behörden
nach § 66 Abs. 3 und 5
i. V. m. § 64 Abs. 2
AufenthG abgegeben
am
b) Stelle, bei der sie vor- (5)*)
liegt
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visumverfahren
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 15 AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden

A B C
Übermittlung
31 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 14
a) Verpflichtungserklärung (5)*) – Ausländerbehörden und mit der
nach § 66 Abs. 2 Durchführung ausländerrecht-
AufenthG licher Vorschriften betraute
abgegeben am öffentliche Stellen
b) Stelle, bei der sie (5)*) – mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden
vorliegt
Verkehr betraute Behörden
A B C
Übermittlung
32 Zeitpunkt durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- öffentliche Stellen
(§ 4 AZR-Gesetz) mittlung (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AZR-Gesetz
i. V. m. § 7 Abs. 4 AZRG-DV)
§ 4 Abs. 1 Satz 1
und
§ 4 Abs. 2 Satz 3
– Übermittlungssperre (6) sofern nicht die Registerbehörde
selbst entscheidet
– die für das Asylverfahren
zuständige Organisationseinheit
im Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
– Ausländerbehörden
A B C
Übermittlung
33 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 5 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 5 Abs. 1 und 2 AZR-Gesetz)
§ 5 Abs. 1
Suchvermerk zur Feststel-
lung des Aufenthalts
– Suchvermerk von (6) – alle öffentlichen Stellen
§ 5 Abs. 2
Suchvermerk zur Feststel-
lung anderer Sachverhalte
– Suchvermerk von (6) – Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 15 AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26
AZR-Gesetz)
– alle öffentlichen Stellen
– nichtöffentliche Stellen, die
humanitäre oder soziale
Aufgaben wahrnehmen (sofern
die gesperrten Daten übermittelt
werden)
– Behörden anderer Staaten, über-
oder zwischenstaatliche Stellen
(sofern die gesperrten Daten
übermittelt werden)
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 14 Abs. 2 AZR-Gesetz)
– alle öffentlichen Stellen
(sofern der Suchvermerk nicht
gesperrt ist)

A B C
Übermittlung
33 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 5 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 5 Abs. 1 und 2 AZR-Gesetz)
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– Bundeskriminalamt
A B C
34 Zeitpunkt Übermittlung durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- öffentliche Stellen
(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz) mittlung (§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)
§ 37 Abs. 2 Satz 1
– Sperrvermerk (6) – Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
Abschnitt II
Visadatei
A B C
Übermittlung
35 Zeitpunkt
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen
(§ 29 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 30 AZR-Gesetz)
§ 29 Abs. 1 Nr. 1
– Geschäftszeichen der (7)*) – Zuspeicherung durch die
Registerbehörde Registerbehörde
(Visadatei-Nummer)
§ 29 Abs. 1 Nr. 1a
– Visumaktenzeichen der (7)*) – Zuspeicherung durch die
Registerbehörde Registerbehörde
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 – Auslandsvertretungen
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 14 Abs. 2 AZR-Gesetz)
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz
i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)
– alle Stellen
D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 32 AZR-Gesetz)
– Ausländerbehörden
– Bundespolizeidirektion
– mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundeskriminalamt
Visa erteilende Behörde – mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs
a) Auslandsvertretung (7)*) betraute Behörden
b) mit der polizeilichen (7)*) – Ausländerbehörden
Kontrolle des grenz-
überschreitenden
Verkehrs betraute
Behörden
§ 29 Abs. 1 Nr. 3
in Verbindung mit § 3 Nr. 4
und 5
Grundpersonalien
a) Familienname (7)*)
b) Geburtsname (7)*)
c) Vornamen (7)*)
d) Schreibweise der (7)*)
Namen nach
deutschem Recht
e) Geburtsdatum (7)*)
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– Gerichte
– Staatsanwaltschaften
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visumverfahren

A
35
Bezeichnung der Daten
(§ 29 AZR-Gesetz)
f) Geburtsort, -bezirk
g) Geschlecht
h) Weitere Personalien
gemäß Abschnitt I
Nr. 4 Spalte A
i) Staatsangehörigkeiten
§ 29 Abs. 1 Nr. 4
– Lichtbild
§ 29 Abs. 1 Nr. 5
– Datum der Datenüber-
mittlung des Antrags
§ 29 Abs. 1 Nr. 6
Entscheidung über den
Antrag
a) Visum erteilt
b) Antrag abgelehnt
c) Rücknahme des
Antrags
d) Erledigung des Antrags
auf sonstige Weise
e) die Annullierung des Vi-
sums
§ 29 Abs. 1 Nr. 7
Weitere Daten
a) Datum der
Entscheidung
b) Datum der Übermittlung
der Entscheidung
§ 29 Abs. 1 Nr. 8
Angaben zum Visum
a) Art des Visums
b) Nummer des Visums
c) Geltungsdauer des
Visums
§ 29 Abs. 1 Nr. 9
– die im Visumverfahren
beteiligte Ausländer-
behörde
§ 29 Abs. 1 Nr. 10
Verpflichtungserklärung
a) Verpflichtungserklärung
nach § 68 Abs. 1
AufenthG abgegeben
am
B C D
Übermittlung
Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
mittlung (§ 32 AZR-Gesetz)
(§ 30 AZR-Gesetz)
(7)*)
(7)*)
(7)*)
(7)*)
(7)*)
(7)*)
(2)*)
(2)**)
(5)**)
(5)**)
(2)**)
(7)**)
(7)**)
(7)**)
(7)**)
(7)**)
(7)**)
(7)**)

A
35
Bezeichnung der Daten
(§ 29 AZR-Gesetz)
b) Verpflichtungserklärung
nach § 66 Abs. 2
AufenthG abgegeben
am
c) Stelle, bei der sie
vorliegt
§ 29 Abs. 1 Nr. 11
Ge- oder verfälschte
Dokumente
a) Vorlage ge- oder
verfälschter Dokumente
im Visaverfahren
b) Art des Dokuments
c) Nummer des
Dokuments
d) Geltungsdauer des
Dokuments
e) Im Dokument
enthaltene Angaben
über Aussteller
§ 29 Abs. 1 Nr. 12
Entscheidungen der
Bundesagentur für Arbeit
über die Zustimmung zur
Beschäftigung/Fest-
stellung zustimmungsfreier
Beschäftigung
a) Zustimmung der Bun-
desagentur für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich beschränkt auf
weitere Nebenbestim-
mungen/keine
weiteren Nebenbestim-
mungen
Arbeitgeberbindung/
keine Arbeitgeberbin-
dung
b) Zustimmung der Bun-
desagentur für Arbeit
erteilt am
unbefristet
räumlich beschränkt auf
weitere Nebenbestim-
mungen/keine
weiteren Nebenbestim-
mungen
Arbeitgeberbindung/
keine Arbeitgeberbin-
dung
c) Zustimmung der
Bundesagentur für
Arbeit versagt am
B C D
Übermittlung
Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
mittlung (§ 32 AZR-Gesetz)
(§ 30 AZR-Gesetz)
(7)**)
(7)**)
(7)**)
(7)**)
(7)**)
(7)**)
(7)**)
(7)**)
(7)**)
(7)**)

A
35
Bezeichnung der Daten
(§ 29 AZR-Gesetz)
d) Zustimmungsfreie
Beschäftigung bis
festgestellt am
§ 29 Abs. 2
Angaben zum Pass
a) Passart
b) Passnummer
c) ausstellender Staat
*) Bei Antrag auf Erteilung eines
**) Bei Visumentscheidung.
A
36
Bezeichnung der Daten
(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)
§ 37 Abs. 2 Satz 1
– Sperrvermerk
A
37
Bezeichnung der
Sachverhalte, zu denen
Begründungstexte zu
übersenden sind
(§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz)
a) Ausweisung/Verlust des siehe §
Rechts auf Einreise und Abs.
B C D
Übermittlung
Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
mittlung (§ 32 AZR-Gesetz)
(§ 30 AZR-Gesetz)
(7)**)
(7)*)
(7)*)
(7)*)
Visums.
B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
der Über-
öffentliche Stellen (§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz
mittlung
(§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz) i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)
(6) – Zuspeicherung durch die – alle Stellen
Registerbehörde
Abschnitt III
Begründungstexte
B C D
Übersendende Stellen
Zeitpunkt Übermittlung
(§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz
der Über- an folgende Stellen
i. V. m. § 6 Abs. 1
mittlung (§ 10 Abs. 6 AZR-Gesetz)
AZRG-DV)
6 – Ausländerbehörden und mit der – Ausländerbehörden
1 Durchführung ausländerrecht- – Aufnahmeeinrichtungen oder
Aufenthalt/Überwa- AZRG-DV licher Vorschriften betraute Stellen nach § 88 Abs. 3 des
chungsmaßnahmen bei
Ausweisungen
siehe Abschnitt I Nr. 13
Spalte A Buchstaben a)
bis i) sowie Nr. 16
Spalte A Buchstaben a)
bis d)
b) Abschiebung
siehe Abschnitt I Nr. 14
Spalte A Buchstaben e)
bis h)
c) politische Betätigung
eingeschränkt oder
untersagt
siehe Abschnitt I Nr. 15
Spalte A Buchstaben a)
bis d)
d) Einreisebedenken
siehe Abschnitt I Nr. 21
Spalte A Buchstaben a)
und b)
öffentliche Stellen Asylverfahrensgesetzes
– mit der polizeilichen Kontrolle des – Bundesamt für Migration und
grenzüberschreitenden
Flüchtlinge
Verkehrs betraute Behörden
– Bundespolizei
– Bundespolizeidirektion
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden

A B
37
Bezeichnung der
Zeitpunkt
Sachverhalte, zu denen
der Über-
Begründungstexte zu
mittlung
übersenden sind
(§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz)
C D
Übersendende Stellen
Übermittlung
(§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz
an folgende Stellen
i. V. m. § 6 Abs. 1
(§ 10 Abs. 6 AZR-Gesetz)
AZRG-DV)
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
“.

(4) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November
2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3221),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „Abschnitt 3 Visumverfah-
ren“ wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle
bei der Beteiligung im Visumverfah-
ren“.
b) Nach der Angabe zu § 38 werden folgende
Angaben eingefügt:
„Abschnitt 3a
Anerkennung von Forschungseinrichtungen
und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
§ 38a Voraussetzungen für die Anerken-
nung von Forschungseinrichtungen
§ 38b Aufhebung der Anerkennung
§ 38c Mitteilungspflichten anerkannter For-
schungseinrichtungen gegenüber
den Ausländerbehörden
§ 38d Beirat für Forschungsmigration
§ 38e Veröffentlichungen durch das Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge
§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der Un-
terzeichnung der Aufnahmevereinba-
rung“.
c) Nach der Angabe zu § 44 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG“.
c1) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweis-
behörden“.
d) In der Angabe zu § 80 werden die Wörter
„nach Inkrafttreten dieser Verordnung“ ge-
strichen.
e) Nach der Angabe zu § 82 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 82a Übergangsregelung aus Anlass des
Inkrafttretens des Gesetzes zur Um-
setzung aufenthalts- und asylrecht-
licher Richtlinien der Europäischen
Union“.
f) Nach der Angabe zu § 83 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 84 Beginn der Anerkennung von For-
schungseinrichtungen“.
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte
Passersatzpapiere für Ausländer sind:
1. der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Abs. 1),
2. der Notreiseausweis,
3. der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3),
4. der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Abs. 4),
5. die Schülersammelliste (§ 1 Abs. 5),
6. die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung
(§ 43 Abs. 2),
7. das Standardreisedokument für die Rückfüh-
rung (§ 1 Abs. 8).
Passersatzpapiere nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 wer-
den auch als vorläufige Dokumente ausgegeben,
deren Gültigkeitsdauer, auch nach Verlängerun-
gen, ein Jahr nicht überschreiten darf. An Kinder
bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr werden
Passersatzpapiere nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 ohne
Speichermedium ausgegeben; in begründeten
Fällen können solche Passersatzpapiere auch mit
Speichermedium ausgegeben werden. Doku-
mente nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, die an Kinder
ausgegeben werden, sind höchstens sechs Jahre
gültig, soweit die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten
völkerrechtlichen Verträge keine kürzere Geltungs-
dauer vorsehen, längstens jedoch bis zur Vollen-
dung des zwölften Lebensjahres.“
3. In § 5 Abs. 5 werden nach dem Wort „darf“ die
Wörter „ , soweit dies zulässig ist,“ eingefügt.
4. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „ausgestellt“ werden die Wör-
ter „und verlängert“ gestrichen.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „26“ durch die
Angabe „24“ ersetzt.
c) In Nummer 2 werden das Wort „fünf“ durch das
Wort „sechs“ und die Angabe „26“ durch die
Angabe „24“ ersetzt.
5. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „die“
das Wort „zulässige“ eingefügt.
6. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Selbständige Tätigkeiten nach den Sätzen 1
und 2 dürfen unter den dort genannten Vorausset-
zungen ohne den nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Auf-
enthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel
ausgeübt werden.“
7. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in
Nummer 2 werden nach dem Wort „Staat“ die
Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Schüler mit Wohnsitz im Bundesgebiet,
die für eine Reise in das Ausland in einer Schü-
lergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer all-
gemeinbildenden oder berufsbildenden inlän-
dischen Schule auf einer von deutschen Behör-
den ausgestellten Schülersammelliste aufge-
führt sind, sind für die Wiedereinreise in das
Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufent-
haltstitels befreit, wenn die Ausländerbehörde
angeordnet hat, dass die Abschiebung nach
der Wiedereinreise ausgesetzt wird. Diese An-
ordnung ist auf der Schülersammelliste zu ver-
merken.“
8. Dem § 28 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass
das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltser-
laubnis bescheinigt wird, wird diese von Amts we-
gen ausgestellt.“

9. In § 30 werden die Wörter „über die Grenze zu“
durch das Wort „aus“ ersetzt.
10. Nach der Überschrift des Abschnitts 3 wird fol-
gender § 30a eingefügt:
„§ 30a
Bestimmung der zuständigen Stelle
bei der Beteiligung im Visumverfahren
Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 1
des Aufenthaltsgesetzes ist das Auswärtige Amt.“
11. In § 31 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „zu Stu-
dienzwecken“ durch die Wörter „zu einem Aufent-
halt nach § 16 Abs. 1 oder 1a oder nach § 20 des
Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
12. Nach § 38 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:
„Abschnitt 3a
Anerkennung von Forschungseinrichtungen
und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
§ 38a
Voraussetzungen für die Anerkennung
von Forschungseinrichtungen
(1) Eine öffentliche oder private Einrichtung soll
auf Antrag zum Abschluss von Aufnahmeverein-
barungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthalts-
gesetzes anerkannt werden, wenn sie im Inland
Forschung betreibt. Forschung ist jede systema-
tisch betriebene schöpferische und rechtlich zu-
lässige Tätigkeit, die den Zweck verfolgt, den Wis-
sensstand zu erweitern, einschließlich der Er-
kenntnisse über den Menschen, die Kultur und
die Gesellschaft, oder solches Wissen einzuset-
zen, um neue Anwendungsmöglichkeiten zu fin-
den.
(2) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich
beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
stellen. Er hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name, Rechtsform und Anschrift der For-
schungseinrichtung,
2. Namen und Vornamen der gesetzlichen Vertre-
ter der Forschungseinrichtung,
3. die Anschriften der Forschungsstätten, in de-
nen Ausländer, mit denen Aufnahmevereinba-
rungen abgeschlossen werden, tätig werden
sollen,
4. einen Abdruck der Satzung, des Gesellschafts-
vertrages, des Stiftungsgeschäfts, eines ande-
ren Rechtsgeschäfts oder der Rechtsnormen,
aus denen sich Zweck und Gegenstand der Tä-
tigkeit der Forschungseinrichtung ergeben, so-
wie
5. Angaben zur Tätigkeit der Forschungseinrich-
tung, aus denen hervorgeht, dass sie im Inland
Forschung betreibt.
Im Antragsverfahren sind amtlich vorgeschriebene
Vordrucke, Eingabemasken im Internet oder Da-
teiformate, die mit allgemein verbreiteten Daten-
verarbeitungsprogrammen erzeugt werden kön-
nen, zu verwenden. Das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge stellt die jeweils gültigen Vorgaben
nach Satz 3 auch im Internet zur Verfügung.
(3) Die Anerkennung kann von der Abgabe ei-
ner allgemeinen Erklärung nach § 20 Abs. 3 des
Aufenthaltsgesetzes und dem Nachweis der hin-
reichenden finanziellen Leistungsfähigkeit zur Er-
füllung einer solchen Verpflichtung abhängig ge-
macht werden, wenn die Tätigkeit der For-
schungseinrichtung nicht überwiegend aus öffent-
lichen Mitteln finanziert wird. Das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge kann auf Antrag fest-
stellen, dass eine Forschungseinrichtung überwie-
gend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder
dass die Durchführung eines bestimmten For-
schungsprojekts im öffentlichen Interesse liegt.
Eine Liste der wirksamen Feststellungen nach
Satz 2 kann das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge im Internet veröffentlichen.
(4) Die Anerkennung soll auf mindestens fünf
Jahre befristet werden.
(5) Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist
verpflichtet, dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge unverzüglich Änderungen der in Ab-
satz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Verhältnisse
oder eine Beendigung des Betreibens von For-
schung anzuzeigen.
§ 38b
Aufhebung der Anerkennung
(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen oder die
Verlängerung ist abzulehnen, wenn die For-
schungseinrichtung
1. keine Forschung mehr betreibt,
2. erklärt, eine nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Aufent-
haltsgesetzes abgegebene Erklärung nicht
mehr erfüllen zu wollen oder
3. eine Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 des
Aufenthaltsgesetzes nicht mehr erfüllen kann,
weil sie nicht mehr leistungsfähig ist, insbeson-
dere weil über ihr Vermögen das Insolvenzver-
fahren eröffnet, die Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens mangels Masse abgelehnt wird oder
eine vergleichbare Entscheidung ausländi-
schen Rechts getroffen wurde.
Hat die Forschungseinrichtung ihre Anerkennung
durch arglistige Täuschung, Drohung, Gewalt oder
Bestechung erlangt, ist die Anerkennung zurück-
zunehmen.
(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden,
wenn die Forschungseinrichtung schuldhaft Auf-
nahmevereinbarungen unterzeichnet hat, obwohl
die in § 38f genannten Voraussetzungen nicht vor-
lagen.
(3) Zusammen mit der Entscheidung über die
Aufhebung der Anerkennung aus den in Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 oder 3, in Absatz 1 Satz 2 oder in
Absatz 2 genannten Gründen wird ein Zeitraum
bestimmt, währenddessen eine erneute Anerken-
nung der Forschungseinrichtung nicht zulässig ist
(Sperrfrist). Die Sperrfrist darf höchstens fünf
Jahre betragen. Sie gilt auch für abhängige Ein-
richtungen oder Nachfolgeeinrichtungen der For-
schungseinrichtung.
(4) Die Ausländerbehörden und die Auslands-
vertretungen haben dem Bundesamt für Migration

und Flüchtlinge alle ihnen bekannten Tatsachen
mitzuteilen, die Anlass für die Aufhebung der An-
erkennung einer Forschungseinrichtung geben
könnten.
§ 38c
Mitteilungspflichten
anerkannter Forschungseinrichtungen
gegenüber den Ausländerbehörden
Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist ver-
pflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde
schriftlich mitzuteilen, wenn
1. Umstände vorliegen, die dazu führen können,
dass eine Aufnahmevereinbarung nicht erfüllt
werden kann oder die Voraussetzungen ihres
Abschlusses nach § 38f Abs. 2 entfallen oder
2. ein Ausländer seine Tätigkeit für ein For-
schungsvorhaben, für das sie eine Aufnahme-
vereinbarung abgeschlossen hat, beendet.
Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 1 muss unverzüg-
lich, die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 innerhalb von
zwei Monaten nach Eintritt der zur Mitteilung ver-
pflichtenden Tatsachen gemacht werden. In der
Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsa-
chen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen,
Vornamen und Staatsangehörigkeiten des Auslän-
ders anzugeben sowie die Aufnahmevereinbarung
näher zu bezeichnen.
§ 38d
Beirat für Forschungsmigration
(1) Beim Bundesamt für Migration und Flücht-
linge wird ein Beirat für Forschungsmigration ge-
bildet, der es bei der Wahrnehmung seiner Aufga-
ben nach diesem Abschnitt unterstützt. Die Ge-
schäftsstelle des Beirats für Forschungsmigration
wird beim Bundesamt für Migration und Flücht-
linge eingerichtet.
(2) Der Beirat für Forschungsmigration hat ins-
besondere die Aufgaben,
1. Empfehlungen für allgemeine Richtlinien zur
Anerkennung von Forschungseinrichtungen
abzugeben,
2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
allgemein und bei der Prüfung einzelner An-
träge zu Fragen der Forschung zu beraten,
3. festzustellen, ob ein Bedarf an ausländischen
Forschern durch die Anwendung des in § 20
des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Ab-
schnitt geregelten Verfahrens angemessen ge-
deckt wird,
4. im Zusammenhang mit dem in § 20 des Aufent-
haltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregel-
ten Verfahren etwaige Fehlentwicklungen auf-
zuzeigen und dabei auch Missbrauchsphäno-
mene oder verwaltungstechnische und sons-
tige mit Migrationsfragen zusammenhängende
Hindernisse bei der Anwerbung von ausländi-
schen Forschern darzustellen.
(3) Der Beirat für Forschungsmigration berich-
tet dem Präsidenten des Bundesamtes für Migra-
tion und Flüchtlinge mindestens einmal im Kalen-
derjahr über die Erfüllung seiner Aufgaben.
(4) Die Mitglieder des Beirats für Forschungs-
migration dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ein-
sicht in Verwaltungsvorgänge nehmen, die beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt
werden.
(5) Der Beirat hat neun Mitglieder. Der Präsi-
dent des Bundesamtes für Migration und Flücht-
linge beruft den Vorsitzenden und jeweils ein wei-
teres Mitglied des Beirats für Forschungsmigra-
tion auf Vorschlag
1. des Bundesministeriums für Bildung und For-
schung oder einer von ihm bestimmten Stelle,
2. des Bundesrates,
3. der Hochschulrektorenkonferenz,
4. der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V.,
5. des Auswärtigen Amts oder einer von ihm be-
stimmten Stelle,
6. des Bundesverbandes der Deutschen Industrie
und der Bundesvereinigung der Deutschen Ar-
beitgeberverbände,
7. des Deutschen Gewerkschaftsbundes und
8. des Deutschen Industrie- und Handelskammer-
tags.
(6) Die Mitglieder des Beirats für Forschungs-
migration werden für drei Jahre berufen.
(7) Die Tätigkeit im Beirat für Forschungsmigra-
tion ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern werden Rei-
sekosten entsprechend den Bestimmungen des
Bundesreisekostengesetzes erstattet. Das Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge kann jedem
Mitglied zudem Büromittelkosten in einer Höhe
von jährlich nicht mehr als 200 Euro gegen Einzel-
nachweis erstatten.
(8) Der Beirat für Forschungsmigration gibt sich
eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des
Präsidenten des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge bedarf.
§ 38e
Veröffentlichungen
durch das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
veröffentlicht im Internet eine aktuelle Liste der
Bezeichnungen und Anschriften der anerkannten
Forschungseinrichtungen und über den Umstand
der Abgabe oder des Endes der Wirksamkeit von
Erklärungen nach § 20 Abs. 3 des Aufenthaltsge-
setzes. Die genaue Fundstelle der Liste gibt das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf sei-
ner Internetseite bekannt.
§ 38f
Inhalt und Voraussetzungen
der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung
(1) Eine Aufnahmevereinbarung muss folgende
Angaben enthalten:

1. die genaue Bezeichnung des Forschungsvor-
habens,
2. die Verpflichtung des Ausländers, das For-
schungsvorhaben durchzuführen,
3. die Verpflichtung der Forschungseinrichtung,
den Ausländer zur Durchführung des For-
schungsvorhabens aufzunehmen,
4. die Angaben zum wesentlichen Inhalt des
Rechtsverhältnisses, das zwischen der For-
schungseinrichtung und dem Ausländer be-
gründet werden soll, wenn ihm eine Aufent-
haltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgeset-
zes erteilt wird, insbesondere zum Umfang der
Tätigkeit des Ausländers, zum Gehalt, zum Ur-
laub, zur Arbeitszeit und zur Versicherung, sowie
5. eine Bestimmung, wonach die Aufnahmever-
einbarung unwirksam wird, wenn dem Auslän-
der keine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt wird.
(2) Eine anerkannte Forschungseinrichtung
kann eine Aufnahmevereinbarung nur wirksam ab-
schließen, wenn
1. feststeht, dass das Forschungsvorhaben
durchgeführt wird, insbesondere, dass über
seine Durchführung von den zuständigen Stel-
len innerhalb der Forschungseinrichtung nach
Prüfung seines Zwecks, seiner Dauer und sei-
ner Finanzierung abschließend entschieden
worden ist,
2. der Ausländer, der die Forschung in dem Vor-
haben, das in der Aufnahmevereinbarung be-
zeichnet ist, durchführen soll, dafür geeignet
und befähigt ist, über den in der Regel hierfür
notwendigen Hochschulabschluss verfügt, der
Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht,
und
3. der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert
ist.“
13. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „erfüllt“ durch die
Wörter „nach der Einreise entstanden“ ersetzt.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ehe-
schließung“ die Wörter „im Bundesgebiet“ ein-
gefügt.
14. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
„§ 44a
Gebühren für die Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG
An Gebühren sind zu erheben 85 Euro.“
15. In § 46 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe „50“
durch die Angabe „60“ ersetzt.
16. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 13 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. für die Anerkennung einer 200 Euro.“
Forschungseinrichtung
(§ 38a Abs. 1), deren
Tätigkeit nicht überwie-
gend aus öffentlichen
Mitteln finanziert wird
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für die Ausstellung einer Aufenthalts-
karte (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/
EU), die Bescheinigung des Daueraufenthalts
(§ 5 Abs. 6 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/
EU), die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte
(§ 5 Abs. 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/
EU) sind, wenn es sich nicht um die erstmalige
Ausstellung an Personen handelt, die das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Ge-
bühren in Höhe von 8 Euro zu erheben.“
17. § 48 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die Nummern 1a bis 1d
ersetzt:
„1a. für die Ausstellung eines 59 Euro,
Reiseausweises für Auslän-
der (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
§§ 5 bis 7), eines Reiseaus-
weises für Flüchtlinge oder
eines Reiseausweises für
Staatenlose (§ 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und 4)
1b. für die Ausstellung eines 37,50 Euro,
Reiseausweises für Auslän-
der (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
§§ 5 bis 7), eines Reiseaus-
weises für Flüchtlinge oder
eines Reiseausweises für
Staatenlose (§ 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und 4) bis zum
vollendeten 24. Lebensjahr
1c. für die Ausstellung eines 30 Euro,
vorläufigen Reiseausweises
für Ausländer (§ 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines
vorläufigen Reiseausweises
für Flüchtlinge oder eines
vorläufigen Reiseausweises
für Staatenlose (§ 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und 4)
1d. für die Ausstellung eines 13 Euro,“.
Reiseausweises ohne Spei-
chermedium für Ausländer
(§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5
bis 7), für Flüchtlinge oder für
Staatenlose (§ 4 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 und 4) für Kinder
bis zum vollendeten zwölften
Lebensjahr (§ 4 Abs. 1 Satz 3
Halbsatz 1)
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Ver-
längerung eines“ die Wörter „als vorläufiges
Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten“
eingefügt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1
Nr. 2,“ gestrichen.
d) In Nummer 5 wird die Angabe „3“ durch die
Angabe „2“ ersetzt.
e) In Nummer 7 wird die Angabe „6“ durch die
Angabe „5“ ersetzt.

f) In Nummer 8 wird die Angabe „7“ durch die
Angabe „6“ ersetzt.
g) In Nummer 13 werden nach den Wörtern „das
Dokument,“ die Wörter „soweit das zulässig
ist“ eingefügt.
18. In § 49 Abs. 1 werden nach dem Wort „Niederlas-
sungserlaubnis“ die Wörter „und einer Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG“ eingefügt.
19. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „48 Abs. 1“
die Angabe „Satz 1 Nr. 3 bis 14“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Verlängerung eines vorläufigen
Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge
oder für Staatenlose an Kinder bis zum voll-
endeten zwölften Lebensjahr sind jeweils 6 Euro
an Gebühren zu erheben.“
20. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
gefügt:
„3a. die verpflichtende Aufforde- 50 Euro,“.
rung zur Teilnahme an einem
Integrationskurs (§ 44a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 des Aufenthalts-
gesetzes)
b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. den Widerruf oder die Rück- 55 Euro.“
nahme der Anerkennung einer
Forschungseinrichtung (§ 38b
Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit
nicht überwiegend aus
öffentlichen Mitteln finanziert
wird
21. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird folgende Num-
mer 1a eingefügt:
„1a. § 44a für die Erteilung einer Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG,“.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ent-
fällt“ die Wörter „bei der erstmaligen Ausstel-
lung“ eingefügt.
22. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in
Nummer 1 werden vor den Wörtern „so recht-
zeitig“ die Wörter „in Fällen, in denen er keinen
anerkannten und gültigen Pass oder Pass-
ersatz besitzt, unverzüglich, ansonsten“ einge-
fügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ausländer, denen nach dem Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-
seits und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft andererseits über die Freizügigkeit zum
Nachweis ihres Aufenthaltsrechts eine Aufent-
haltserlaubnis oder eine Grenzgängerkarte aus-
zustellen ist, haben innerhalb von drei Monaten
nach der Einreise ihren Aufenthalt der Auslän-
derbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss fol-
gende Daten des Ausländers enthalten:
1. Namen,
2. Vornamen,
3. frühere Namen,
4. Geburtsdatum und -ort,
5. Anschrift im Inland,
6. frühere Anschriften,
7. gegenwärtige und frühere Staatsangehörig-
keiten,
8. Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts
und
9. das eheliche oder Verwandtschaftsverhält-
nis zu der Person, von der er ein Aufent-
haltsrecht ableitet.“
23. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
a) das in Anlage D4c abgedruckte
Muster,
b) für die Ausstellung als vorläufiges
Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das
in Anlage D4d abgedruckte Muster,“.
bb) In Nummer 5 werden die Angabe „§ 4
Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 12“ so-
wie die Angabe „D5“ durch die Angabe
„D5a“ ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird die Angabe „3“ durch die
Angabe „2“ ersetzt.
dd) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ge-
fasst:
„7. für den Reiseausweis für Flüchtlinge
(§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
a) das in Anlage D7a abgedruckte
Muster,
b) für die Ausstellung als vorläufiges
Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das
in Anlage D7b abgedruckte Muster,
8. für den Reiseausweis für Staatenlose
(§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
a) das in Anlage D8a abgedruckte
Muster,
b) für die Ausstellung als vorläufiges
Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das
in Anlage D8b abgedruckte Muster,“.
ee) In Nummer 9 wird die Angabe „7“ durch die
Angabe „6“ ersetzt.
ff) In Nummer 10 wird die Angabe „8“ durch
die Angabe „7“ ersetzt.
gg) In Nummer 11 wird nach dem Wort „Mus-
ter“ das Wort „und“ durch ein Komma er-
setzt.
hh) In Nummer 12 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.

ii) Folgende Nummern 13 und 14 werden an-
gefügt:
„13. für die Aufenthaltskarte für Familien-
angehörige eines Unionsbürgers oder
eines Staatsangehörigen eines EWR-
Staates (§ 5 Abs. 2 des Freizügig-
keitsgesetzes/EU) und die Aufent-
haltserlaubnis, die Ausländern ausge-
stellt wird, die auf Grund des Abkom-
mens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit
ein Aufenthaltsrecht besitzen, das in
Anlage D15 abgedruckte Muster und
14. Bescheinigung des Daueraufenthalts
für Unionsbürger oder Staatsangehö-
rige eines EWR-Staates und die Dau-
eraufenthaltskarte für Familienange-
hörige von Unionsbürgern oder von
Staatsangehörigen eines EWR-Staa-
tes (§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsge-
setzes/EU) das in Anlage D16 abge-
druckte Muster.“
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die nach den Mustern in den Anlagen D4c,
D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere wer-
den nicht verlängert.“
24. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Angabe „und 3“ durch
die Angabe „bis 4“ und die Wörter „und Nieder-
lassungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Nieder-
lassungserlaubnis und Erlaubnis zum Dauer-
aufenthalt-EG“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Niederlas-
sungserlaubnis“ die Wörter „ , der Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EG“ eingefügt.
c) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
„(4) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach
§ 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder
in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehö-
renden Zusatzblatt nach Anlage D11 oder Trä-
gervordruck nach Anlage D1 wird der Vermerk
„Forscher“ eingetragen.
(5) Ist in einem Aufenthaltstitel die Nebenbe-
stimmung eingetragen, wonach die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, be-
zieht sich diese Nebenbestimmung nicht auf
die in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten, so-
fern im Aufenthaltstitel nicht ausdrücklich et-
was anderes bestimmt ist.
(6) Wenn die Grenzbehörde die Einreise
nach § 60a Abs. 2a Satz 1 des Aufenthaltsge-
setzes zulässt und eine Duldung ausstellt, ver-
merkt sie dies auf dem nach § 58 Nr. 2 vorge-
sehenen Vordruck.“
25. § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60
Lichtbild
(1) Lichtbilder müssen den in § 5 der Passver-
ordnung vom … [einsetzen]*) in der jeweils gelten-
den Fassung festgelegten Anforderungen ent-
sprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen
lassen. Sie müssen die Person ohne Gesichts-
und Kopfbedeckung zeigen. Die zuständige Be-
hörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Aus-
nahmen zulassen oder anordnen, sofern gewähr-
leistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert
werden kann.
(2) Der Ausländer, für den ein Dokument nach
§ 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der
zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles
Lichtbild nach Absatz 1 vorzulegen oder bei der
Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken.
(3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Be-
hörden zum Zweck des Einbringens in ein Doku-
ment nach § 58 oder § 59 und zum späteren Ab-
gleich mit dem tatsächlichen Aussehen des Doku-
menteninhabers verarbeitet und genutzt werden.“
26. In § 66 Satz 1 werden nach dem Wort „Staaten-
lose“ das Komma und das Wort „Grenzgängerkar-
ten“ gestrichen.
27. In § 68 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „aus-
gewiesen“ ein Komma und das Wort „zurückge-
schoben“ eingefügt.
28. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe h werden nach
dem Wort „Anschrift“ die Wörter „und, soweit
vorhanden, Geburtsdatum und Geschlecht“
eingefügt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Auslandsvertretungen dürfen die in
der Visadatei aufgenommenen Daten im Einzel-
fall untereinander übermitteln.“
29. Dem § 70 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 69 Abs. 5 gilt entsprechend.“
30. § 71 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 werden folgende neue Num-
mern 2 und 3 eingefügt:
„2. Passbehörden,
3. Ausweisbehörden,“.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die
Nummern 4 bis 7.
c) Die Angabe „2 und 4“ wird durch die Angabe
„2, 4 und 5“ ersetzt.
31. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Eheschließung oder die Begründung ei-
ner Lebenspartnerschaft, die Scheidung,
Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe,
die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
*) Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Passverord-
nung ist bislang noch nicht erlassen.

„4. bei einer Eheschließung oder Begrün-
dung einer Lebenspartnerschaft
der Tag der Eheschließung oder der Be-
gründung der Lebenspartnerschaft so-
wie“.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. bei einer Scheidung, Nichtigerklärung
oder Aufhebung einer Ehe oder bei ei-
ner Aufhebung der Lebenspartner-
schaft
der Tag und Grund der Beendigung der
Ehe oder der Lebenspartnerschaft,“.
cc) In Nummer 5 werden die Wörter „den bis-
herigen und den neuen Namen“ durch die
Wörter „der bisherige und der neue Name“
ersetzt.
dd) In Nummer 8 wird das Wort „den“ durch
das Wort „der“ ersetzt.
31a. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:
„§ 72a
Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden
(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbe-
hörden die Einziehung eines Passes nach § 12
Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Nr. 2 des Passge-
setzes wegen des Verlustes der deutschen
Staatsangehörigkeit mit.
(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländer-
behörden die Einziehung eines Personalauswei-
ses nach den Personalausweisgesetzen der Län-
der wegen des Verlustes der deutschen Staatsan-
gehörigkeit mit.“
32. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„Nr. 5“ durch die Angabe „Nr. 7“ ersetzt.
b) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
„1. entgegen § 38c eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
macht,“.
c) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die
Nummern 2 bis 4 und es wird jeweils nach der
Angabe „§ 56“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
d) In der neuen Nummer 3 wird nach der Angabe
„Nr. 5“ die Angabe „oder Abs. 2 Satz 1“ einge-
fügt.
33. In § 78 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe
„Nr. 3“ ersetzt.
34. § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80
Übergangsvorschriften
für die Verwendung von Vordrucken
Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach
§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU kann bis
zum 31. Dezember 2007 der bisherige Vordruck
für die Aufenthaltserlaubnis-EU weiterverwendet
werden. Auf der ersten Seite des Vordrucks sind
bei der Verwendung des in Satz 1 genannten Vor-
drucks die vorgedruckten Wörter „Aufenthaltser-
laubnis – EU*“ und „Aufenthaltserlaubnis*“ zu
streichen, und es ist der Vermerk anzubringen:
„Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines
Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen ei-
nes EWR-Staates“. Für die Ausstellung einer
Grenzgängerkarte nach § 12 können die in Anlage
D5 abgedruckten Muster bis zum 31. Dezember
2007 verwendet werden; die Angabe „Diese
Grenzgängerkarte gilt nur in Verbindung mit“ darf
in diesem Fall nicht gestrichen werden. Für die
Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer,
Flüchtlinge und Staatenlose dürfen die bisherigen
Vordrucke nach den Anlagen D4a, D7 und D8 bis
zum 31. Oktober 2007 weiterverwendet werden.
Für die Ausstellung von vorläufigen Reiseauswei-
sen für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose
dürfen die bisherigen Vordrucke nach den Anlagen
D4a, D7 und D8 bis zum 31. August 2009 weiter-
verwendet werden. Die jeweiligen Aufkleber mit
Personendaten von Kindern sind nicht mehr zu
verwenden.“
35. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Es behalten die auf Grund des zum Zeit-
punkt der Ausstellung geltenden Rechts aus-
gestellten
1. Reiseausweise für Flüchtlinge nach § 14
Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchfüh-
rung des Ausländergesetzes und Reiseaus-
weise für Staatenlose nach § 14 Abs. 2 Nr. 2
der Verordnung zur Durchführung des Aus-
ländergesetzes,
2. Grenzgängerkarten nach § 14 Abs. 1 Nr. 2
der Verordnung zur Durchführung des Aus-
ländergesetzes in Verbindung mit § 19 der
Verordnung zur Durchführung des Auslän-
dergesetzes,
3. Eintragungen in Schülersammellisten (§ 1
Abs. 5) und Standardreisedokumente für
die Rückführung (§ 1 Abs. 8),
4. Reiseausweise für Ausländer, die nach dem
in Anlage D4b abgedruckten Muster ausge-
stellt wurden,
5. Reiseausweise für Ausländer, die nach dem
in Anlage D4a abgedruckten Muster mit ei-
nem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem
Jahr ausgestellt wurden,
6. Reiseausweise für Staatenlose, die nach
dem in Anlage D8 abgedruckten Muster mit
einem Gültigkeitszeitraum von mehr als ei-
nem Jahr ausgestellt wurden,
7. Reiseausweise für Flüchtlinge, die nach dem
in Anlage D7 abgedruckten Muster mit ei-
nem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem
Jahr ausgestellt wurden, und
8. Grenzgängerkarten, die nach dem in An-
lage D5 abgedruckten Muster ausgestellt
wurden,
für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Gel-
tung.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Hat ein Vordruck nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
sowie nach Absatz 2 seine Gültigkeit behalten,
darf er dennoch nicht mehr für eine Verlänge-
rung verwendet werden.“
36. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:
„§ 82a
Übergangsregelung aus Anlass
des Inkrafttretens des Gesetzes
zur Umsetzung aufenthalts-
und asylrechtlicher Richtlinien
der Europäischen Union
Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umset-
zung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien
der Europäischen Union neu geschaffenen Spei-
chersachverhalten werden in den Ausländerda-
teien gespeichert, sobald hierfür die informations-
technischen Voraussetzungen geschaffen worden
sind, spätestens jedoch sechs Monate nach In-
krafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin die
Angaben noch nicht gespeichert worden sind,
sind die Ausländerbehörden verpflichtet, unver-
züglich ihre Speicherung nachzuholen.“
37. Folgender § 84 wird angefügt:
„§ 84
Beginn der Anerkennung
von Forschungseinrichtungen
Anträge auf die Anerkennung von Forschungs-
einrichtungen werden ab dem 1. Dezember 2007
bearbeitet.“
37a. Anlage B wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird vor dem Wort „Ghana“ das
Wort „Bolivien,“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Peru,“
die Wörter „Russische Föderation,“ eingefügt,
nach dem Wort „Tunesien“ der Punkt durch
ein Komma ersetzt und die Wörter „Vereinigte
Arabische Emirate.“ angefügt.
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 an-
gefügt:
„3. Inhaber von Spezialpässen der Vereinigten
Arabischen Emirate.“

38. Nach Anlage D4b werden die Anlagen D4c und D4d eingefügt:
„Anlage D4c
Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
– Deckseiten –

– Vorsatz und Passkartenrückseite –

– Passkartenvorderseite und Innenseite 1 –
Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.

– Innenseiten 2 und 3 –

– Innenseiten 4 und 5 –

– Innenseiten 6 bis 11 –
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

– Innenseiten 12 bis 31 –
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

– Innenseite 32 und Vorsatz –

Anlage D4d
Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2
– Deckseiten –

– Vorsatz und Innenseite 1 –
Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

– Innenseiten 2 und 3 –

– Innenseiten 4 und 5 –

– Innenseiten 6 bis 11 –
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

– Innenseiten 12 bis 31 –
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

– Innenseite 32 und Vorsatz –

– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des vorläufigen Reiseausweises aufgeklebt wird –

– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Überklebungen sind nicht zulässig –
“.

39. Nach Anlage D5 wird die Anlage D5a eingefügt:
„Anlage D5a
Grenzgängerkarte § 12
– Vorderseite –

– Rückseite –
“.
40. In der Anlage D6 wird in der Überschrift die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

41. Nach Anlage D7 werden die Anlagen D7a und D7b eingefügt:
„Anlage D7a
Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
– Deckseiten –

– Vorsatz und Passkartenrückseite –

– Passkartenvorderseite und Innenseite 1 –
Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.

– Innenseiten 2 und 3 –

– Innenseiten 4 und 5 –

– Innenseiten 6 bis 11 –
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

– Innenseiten 12 bis 31 –
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

– Innenseite 32 und Vorsatz –

Anlage D7b
Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2
– Deckseiten –

– Vorsatz und Innenseite 1 –
Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

– Innenseiten 2 und 3 –

– Innenseiten 4 und 5 –

– Innenseiten 6 bis 11 –
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

– Innenseiten 12 bis 31 –
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

– Innenseite 32 und Vorsatz –

– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird –

– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Überklebungen sind nicht zulässig –
“.

42. Nach Anlage D8 werden die Anlagen D8a und D8b eingefügt:
„Anlage D8a
Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
– Deckseiten –

– Vorsatz und Passkartenrückseite –

– Passkartenvorderseite und Innenseite 1 –
Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.

– Innenseiten 2 und 3 –

– Innenseiten 4 und 5 –

– Innenseiten 6 bis 11 –
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

– Innenseiten 12 bis 31 –
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

– Innenseite 32 und Vorsatz –

Anlage D8b
Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2
– Deckseiten –

– Vorsatz und Innenseite 1 –
Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

– Innenseiten 2 und 3 –

– Innenseiten 4 und 5 –

– Innenseiten 6 bis 11 –
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

– Innenseiten 12 bis 31 –
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

– Innenseite 32 und Vorsatz –

– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird –

– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Überklebungen sind nicht zulässig –
“.

43. In der Anlage D9 wird in der Überschrift die Angabe „Nr. 7“ durch die Angabe „Nr. 6“ ersetzt.
44. In der Anlage D10 wird in der Überschrift die Angabe „Nr. 8“ durch die Angabe „Nr. 7“ ersetzt.
45. Anlage D14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „und 3“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt.
b) Folgende Abbildung wird angefügt:
„
“.

46. Nach Anlage D14 werden folgende Anlagen D15 und D16 angefügt:
„Anlage D15
Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und Aufenthaltserlaubnis,
die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen
– Vorderseite –

– Rückseite –

Anlage D16
Bescheinigung des Daueraufenthalts und Daueraufenthaltskarte
(§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
– Vorderseite –

– Rückseite –
“.

(5) Die Beschäftigungsverfahrensverordnung vom
22. November 2004 (BGBl. I S. 2934) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Beschäftigung von Opfern von Straftaten
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäfti-
gung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn
dem Ausländer als Opfer einer Straftat eine Aufent-
haltserlaubnis für seine vorübergehende Anwesen-
heit für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat nach
§ 25 Abs. 4a des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden
ist.“
2. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 2“ ersetzt.
3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ wird durch
die Angabe „§ 39 Abs. 2“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort
„zwei“ ersetzt.
c) In Nummer 2 werden das Wort „vier“ durch das
Wort „drei“ und die Wörter „erlaubt oder gedul-
det“ durch die Wörter „erlaubt, geduldet oder
mit einer Aufenthaltsgestattung“ ersetzt.
4. Dem § 10 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann
ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsge-
setzes erteilt werden, wenn sich die Ausländer seit
vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder
mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufge-
halten haben. Die Zustimmung nach Satz 3 wird
ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.“
Artikel 8
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgeset-
zes/EU, des Asylverfahrensgesetzes, des Ausländer-
zentralregistergesetzes, des Staatsangehörigkeitsge-
setzes, der AZRG-Durchführungsverordnung und der
Aufenthaltsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach Artikel 10 Abs. 1 an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 9
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nr. 38 Buchstabe c wird das Grund-
recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2
Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Arti-
kel 1 Nr. 12 Buchstabe c, Nr. 35 Buchstabe c, Nr. 50
Buchstabe b und Nr. 76 Buchstabe a wird das Grund-
recht auf die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe b und Nr. 83 Buch-
stabe b tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe a tritt am 1. Februar
2009 in Kraft.
(4) Artikel 5 Nr. 7 Buchstabe a § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und Artikel 5
Nr. 7 Buchstabe c § 10 Abs. 5 des Staatsangehörig-
keitsgesetzes tritt am 1. September 2008 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. August 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1970. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 53ddec563d18b1f8….