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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 1970

BGBl. 2007 I S. 1970 · 396.472 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 1970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1970
                                            Gesetz
                                        zur Umsetzung
             aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union*)
                                                           Vom 19. August 2007

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                         Inhaltsübersicht

Artikel 1     Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 2     Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Artikel 3     Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 4     Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 5     Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 6     Änderung sonstiger Gesetze
Artikel 7     Änderung von Verordnungen
Artikel 8     Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 9     Einschränkung von Grundrechten
Artikel 10    Inkrafttreten

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
    1. Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur

       Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und
       zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. EG Nr. L 328 S. 17),
    2. Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 be-
       treffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr.
       L 251 S. 12),
    3. Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über
       die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von
       Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321
       S. 26),
    4. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 be-
       treffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtig-
       ten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44),
    5. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des

       Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger
       und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mit-
       gliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und auf-
       zuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und
       zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/380/EWG, 72/
       194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/
       EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 229 S. 35),
    6. Richtlinie 2004/81/EG vom 29. April 2004 über die Erteilung von
       Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Men-
       schenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwande-
       rung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden ko-
       operieren (ABl. EU Nr. L 261 S. 19),
    7. Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Fest-

       legung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewer-
       bern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU
       Nr. L 31 S. 18),
    8. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Min-
       destnormen für die Anerkennung und den Status von
       Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder
       als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen,
       und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr.
       L 304 S. 12),
    9. Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über
       die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen

       zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem
       Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme
       oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12),
   10. Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein
       besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum
       Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. EU Nr. L 289

       S. 15),
   11. Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über
       Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuer-
       kennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU
       Nr. L 326 S. 13).

                       Artikel 1
         Änderung des Aufenthaltsgesetzes

   Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes

vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Anga-
      ben eingefügt:
      „§ 9a    Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

      § 9b     Anrechnung von Aufenthaltszeiten
      § 9c     Lebensunterhalt“.
   b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

      „§ 20    Forschung“.
   c) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

      „§ 36    Nachzug der Eltern und sonstiger Fami-
               lienangehöriger“.

   d) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mit-
             gliedstaaten der Europäischen Union
             langfristig Aufenthaltsberechtigte“.

   e) Die Angabe zu Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:
                          „Kapitel 3

                         Integration“.

   f) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 71a Zuständigkeit und Unterrichtung“.

   g) Nach der Angabe zu § 74 werden folgende An-
      gaben eingefügt:

                        „Abschnitt 1a
                      Durchbeförderung

      § 74a    Durchbeförderung von Ausländern“.

   h) In der Angabe zu Kapitel 7 Abschnitt 4 werden
      die Wörter „Datenübermittlung und“ gestrichen.

   i) Nach der Angabe zu § 90 werden folgende An-
      gaben eingefügt:

      „§ 90a Mitteilungen der Ausländerbehörden an
             die Meldebehörden

      § 90b    Datenabgleich zwischen Ausländer- und
               Meldebehörden“.

   j) Nach der Angabe zu § 91b werden folgende An-
      gaben eingefügt:
      „§ 91c Innergemeinschaftliche Auskünfte zur

             Durchführung der Richtlinie 2003/109/
             EG
BGBl. 2007, Seite 1971 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1971
     § 91d    Innergemeinschaftliche Auskünfte zur
              Durchführung der Richtlinie 2004/114/
              EG
     § 91e    Gemeinsame Vorschriften für das Regis-
              ter zum vorübergehenden Schutz und
              zu innergemeinschaftlichen Datenüber-

              mittlungen“.

  k) Nach der Angabe zu § 104 werden folgende An-
     gaben eingefügt:

     „§ 104a Altfallregelung
     § 104b    Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder
               von geduldeten Ausländern“.

  l) Nach der Angabe zu § 105 wird folgende An-
     gabe eingefügt:
     „§ 105a Bestimmungen zum Verwaltungsver-
             fahren“.
2. In § 1 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Förderung
   der“ gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist
     gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichen-
     den Krankenversicherungsschutzes ohne Inan-
     spruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.
     Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzu-
     schlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld
     sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf
     Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt
     werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu
     ermöglichen. Ist der Ausländer in einer gesetzli-
     chen Krankenversicherung krankenversichert,
     hat er ausreichenden Krankenversicherungs-
     schutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer
     Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wer-
     den Beiträge der Familienangehörigen zum
     Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Le-
     bensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufent-
     haltserlaubnis nach § 16 als gesichert, wenn der
     Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des
     monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13
     und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförde-
     rungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Für die
     Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20
     gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Be-
     zugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches
     Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung
     der Kosten der Lebenshaltung. Das Bundesmi-
     nisterium des Innern gibt die Mindestbeträge
     nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr
     jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im
     Bundesanzeiger bekannt.“
  b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein
     Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Euro-
     päischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2
     Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Ra-
     tes vom 25. November 2003 betreffend die
     Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberech-
     tigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004
     Nr. L 16 S. 44) verliehen und nicht entzogen
     wurde.“

4. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie
  die Passpflicht auch durch den Besitz eines Aus-
  weisersatzes (§ 48 Abs. 2).“
5. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
         Komma ersetzt.

     bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
         „oder“ ersetzt.
     cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

         „4. Erlaubnis    zum      Daueraufenthalt-EG
             (§ 9a).“
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit
     nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu
     berechtigt. Ausländer dürfen nur beschäftigt
     oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder
     Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie ei-
     nen solchen Aufenthaltstitel besitzen. Dies gilt
     nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwi-
     schenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes
     oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätig-
     keit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch ei-
     nen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. Wer im
     Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt oder
     mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder
     Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer
     auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt, muss prü-
     fen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder
     Satz 3 vorliegen.“

  c) In Absatz 5 Satz 1 werden vor dem Punkt die
     Wörter „ , sofern er weder eine Niederlassungs-
     erlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufent-
     halt-EG besitzt“ eingefügt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
         „die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und“
         gestrichen.
     bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
         Komma ersetzt.
     cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
         „und“ ersetzt.

     dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
         „4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.“
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder einer Nie-
     derlassungserlaubnis“ durch die Wörter „ , einer
     Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis
     zum Daueraufenthalt-EG“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufent-
     haltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie
     § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1
     und 2, im Fall des § 25 Abs. 4a von der Anwen-
     dung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des
     Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der
     Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2
     Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Ab-
     sätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der
BGBl. 2007, Seite 1972 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1972
       Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen,
       kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen,
       dass eine Ausweisung wegen einzeln zu be-
       zeichnender Ausweisungsgründe, die Gegen-
       stand eines noch nicht abgeschlossenen Straf-
       oder anderen Verfahrens sind, möglich ist.“
7. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden die Wörter „Aufenthalts- und
     Niederlassungserlaubnis“ durch die Wörter „Auf-
     enthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis
     und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ er-
     setzt.
  b) In Satz 3 werden das Wort „oder“ durch ein
     Komma ersetzt und nach dem Wort „Niederlas-
     sungserlaubnis“ die Wörter „oder Erlaubnis zum
     Daueraufenthalt-EG“ eingefügt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung
       nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen
       Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei
       der Entscheidung über die Verlängerung der Auf-

       enthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht

       kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltser-

       laubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Ver-
       letzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlänge-
       rung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden.
       Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Auf-
       enthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann
       die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn,
       der Ausländer erbringt den Nachweis, dass

       seine Integration in das gesellschaftliche und

       soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der

       Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen

       Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Auslän-

       ders an das Bundesgebiet und die Folgen einer

       Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im

       Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu

       berücksichtigen.“

  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die
       Verlängerung einer nach § 25 Abs. 1, 2, 3 oder

       Abs. 4a erteilten Aufenthaltserlaubnis.“

9. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstä-
       tigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz
       ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Ne-
       benbestimmung versehen werden.“
  b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ord-
           nung unter Berücksichtigung der Schwere
           oder der Art des Verstoßes gegen die öffent-
           liche Sicherheit oder Ordnung oder der vom
           Ausländer ausgehenden Gefahr unter Be-
           rücksichtigung der Dauer des bisherigen
           Aufenthalts und dem Bestehen von Bindun-
           gen im Bundesgebiet nicht entgegenste-
           hen,“.

  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird aufgehoben.

      bb) In Nummer 2 werden der Punkt durch ein
          Komma ersetzt und folgende Nummer ange-
          fügt:
          „3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts
              zum Zweck des Studiums oder der Be-
              rufsausbildung im Bundesgebiet zur
              Hälfte.“
10. Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9c eingefügt:
                          „§ 9a

           Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
      (1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein
   unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2
   und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz
   nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Dauer-
   aufenthalt-EG der Niederlassungserlaubnis gleich-
   gestellt.

      (2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Dau-
   eraufenthalt-EG nach Artikel 2 Buchstabe b der
   Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn
   1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im
      Bundesgebiet aufhält,

   2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Ange-

      hörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch

      feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,

   3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen
      Sprache verfügt,
   4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Ge-
      sellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse
      im Bundesgebiet verfügt,

   5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

      unter Berücksichtigung der Schwere oder der

      Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicher-

      heit oder Ordnung oder der vom Ausländer aus-

      gehenden Gefahr unter Berücksichtigung der

      Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Be-

      stehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht

      entgegenstehen und

   6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und

      seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft leben-
      den Familienangehörigen verfügt.

   Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5

   entsprechend.

     (3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der
   Ausländer
   1. einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt,
      der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt
      wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung
      in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
      ischen Union innehat,
   2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
      einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingsei-
      genschaft oder auf Gewährung subsidiären
      Schutzes im Rahmen der Richtlinie 2004/83/EG
      des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnor-
      men für die Anerkennung und den Status von
      Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
      Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig
      internationalen Schutz benötigen, und über den
      Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU
      Nr. L 304 S. 12) gestellt oder vorübergehenden
      Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über
BGBl. 2007, Seite 1973 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1973
  seinen Antrag noch nicht abschließend entschie-
  den worden ist,

3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
   ischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die
   der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,

4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16
   oder § 17 oder
5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vor-
   übergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält,
   insbesondere

  a) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach
     § 18, wenn die Befristung der Zustimmung
     der Bundesagentur für Arbeit auf einer Ver-
     ordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten
     Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
  b) wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltser-
     laubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen
     wurde oder

  c) wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstel-
     lung oder Wahrung der familiären Lebensge-
     meinschaft mit einem Ausländer dient, der
     sich selbst nur zu einem seiner Natur nach
     vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet
     aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebens-
     gemeinschaft kein eigenständiges Aufent-
     haltsrecht entstehen würde.

                       § 9b

        Anrechnung von Aufenthaltszeiten
  Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet:

1. Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundes-
   gebiets, in denen der Ausländer einen Aufent-
   haltstitel besaß und

  a) sich wegen einer Entsendung aus beruflichen
     Gründen im Ausland aufgehalten hat, soweit
     deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine
     von der Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 1
     Nr. 7 bestimmte längere Frist nicht überschrit-

     ten hat, oder

  b) die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate
     und innerhalb des in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
     genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate
     nicht überschreiten,
2. Zeiten eines früheren Aufenthalts im Bundesge-
   biet mit Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungser-
   laubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,
   wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Aus-
   reise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis
   oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
   war und die Niederlassungserlaubnis oder die
   Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG allein wegen

   eines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten
   der Europäischen Union oder wegen des Er-
   werbs der Rechtsstellung eines langfristig Auf-
   enthaltsberechtigten in einem anderen Mitglied-
   staat der Europäischen Union erloschen ist, bis
   zu höchstens vier Jahre,

3. Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsbe-
   rechtigt war,

   4. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum
      Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung
      im Bundesgebiet zur Hälfte.

   Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts
   nach § 9a Abs. 3 Nr. 5 und Zeiten des Aufenthalts,
   in denen der Ausländer auch die Voraussetzungen
   des § 9a Abs. 3 Nr. 3 erfüllte. Zeiten eines Aufent-
   halts außerhalb des Bundesgebiets unterbrechen
   den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht,
   wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets
   nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels geführt
   hat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der
   Gesamtdauer des Aufenthalts nach § 9a Abs. 2
   Satz 1 Nr. 1 nicht angerechnet. In allen übrigen Fäl-
   len unterbricht die Ausreise aus dem Bundesgebiet
   den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

                           § 9c
                     Lebensunterhalt

      Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des
   § 9a Abs. 2 Nr. 2 liegen in der Regel vor, wenn
   1. der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen
      erfüllt hat,

   2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Ge-
      meinschaft lebender Ehegatte im In- oder Aus-
      land Beiträge oder Aufwendungen für eine ange-
      messene Altersversorgung geleistet hat, soweit
      er hieran nicht durch eine körperliche, geistige
      oder seelische Krankheit oder Behinderung ge-

      hindert war,
   3. der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Ge-
      meinschaft lebenden Angehörigen gegen das
      Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit
      durch die gesetzliche Krankenversicherung oder
      einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefris-
      teten oder sich automatisch verlängernden Ver-

      sicherungsschutz abgesichert sind und
   4. der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte
      aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Er-
      werbstätigkeit berechtigt ist und auch über die
      anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.

   Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemein-

   schaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung
   nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird.
   Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1
   Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Bei-
   träge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9
   Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.“
11. In § 10 Abs. 3 Satz 3 werden vor dem Punkt die
    Wörter „ ; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn
    der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung
    einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt“
    eingefügt.
12. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
          Komma ersetzt.
      bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
          eingefügt:

          „2a. er nur über ein Schengen-Visum ver-
               fügt oder für einen kurzfristigen Aufent-
               halt von der Visumpflicht befreit ist und
BGBl. 2007, Seite 1974 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1974
                beabsichtigt, entgegen § 4 Abs. 3
                Satz 1 eine Erwerbstätigkeit auszuüben
                oder“.
       cc) In Nummer 3 wird das Wort „Durchführungs-
           übereinkommens“ durch das Wort „Grenz-
           kodex“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 60 Abs. 1 bis 3,
      5, 8 und 9 sowie § 62 finden entsprechende An-
      wendung“ durch die Wörter „§ 60 Abs. 1 bis 3, 5
      und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden“ er-

      setzt.

   c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
          „(5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zu-
       rückweisung auf richterliche Anordnung in Haft
       (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn
       eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist
       und diese nicht unmittelbar vollzogen werden
       kann. Im Übrigen ist § 62 Abs. 3 entsprechend
       anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter

       die Anordnung oder die Verlängerung der Haft
       ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung.
          (6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das
       Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2
       eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist
       er in den Transitbereich eines Flughafens oder in
       eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine
       Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist,
       wenn Zurückweisungshaft nicht beantragt wird.
       Der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich
       eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach
       Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft
       am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht
       feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen
       Behörden von der Ankunft, der richterlichen An-

       ordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung

       der Abreise. Sie ist nur zulässig, wenn die Ab-

       reise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwar-

       ten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“

13. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a
      ersetzt:
          „(1) Einem Ausländer kann zum Zweck des
       Studiums an einer staatlichen oder staatlich an-
       erkannten Hochschule oder vergleichbaren Aus-
       bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis
       erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studi-
       ums      umfasst    auch    studienvorbereitende
       Sprachkurse sowie den Besuch eines Studien-
       kollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die
       Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums
       darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von

       der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden

       ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend.

       Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbil-

       dungssprache wird nicht verlangt, wenn die
       Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentschei-
       dung bereits berücksichtigt worden sind oder
       durch studienvorbereitende Maßnahmen erwor-
       ben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der
       Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthalts-
       erlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein
       Jahr und soll bei Studium und studienvorberei-
       tenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschrei-

   ten; sie kann verlängert werden, wenn der Auf-
   enthaltszweck noch nicht erreicht ist und in ei-
   nem angemessenen Zeitraum noch erreicht wer-
   den kann.
      (1a) Einem Ausländer kann auch zum Zweck
   der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis
   erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewer-
   ber darf höchstens neun Monate betragen.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu stu-

   dienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr
   des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit
   und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 18 bis 21“
       durch die Angabe „§§ 18, 19 und 21“ ersetzt.
   bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

       „Absatz 3 gilt entsprechend.“

d) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
      „(6) Einem Ausländer, dem von einem ande-
   ren Mitgliedstaat der Europäischen Union ein
   Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt
   wurde, der in den Anwendungsbereich der
   Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. De-
   zember 2004 über die Zulassung von Drittstaats-
   angehörigen zur Absolvierung eines Studiums
   oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch,
   einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder
   einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375
   S. 12) fällt, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum
   gleichen Zweck erteilt, wenn er

   1. einen Teil seines Studiums an einer Ausbil-

      dungseinrichtung im Bundesgebiet durchfüh-

      ren möchte, weil er im Rahmen seines Studi-

      enprogramms verpflichtet ist, einen Teil sei-

      nes Studiums an einer Bildungseinrichtung
      eines anderen Mitgliedstaates der Europä-
      ischen Union durchzuführen oder
   2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt
      und einen Teil eines von ihm in dem anderen
      Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums
      im Bundesgebiet fortführen oder durch ein
      Studium im Bundesgebiet ergänzen möchte
      und
      a) an einem Austauschprogramm zwischen
         den Mitgliedstaaten der Europäischen
         Union oder an einem Austauschprogramm
         der Europäischen Union teilnimmt oder

      b) in dem anderen Mitgliedstaat der Europä-

         ischen Union für die Dauer von mindestens

         zwei Jahren zum Studium zugelassen wor-

         den ist.

   Ein Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach
   Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der zuständigen Be-
   hörde Unterlagen zu seiner akademischen Vor-
   bildung und zum beabsichtigten Studium in
   Deutschland vorzulegen, die die Fortführung
   oder Ergänzung des bisherigen Studiums durch
   das Studium im Bundesgebiet belegen. § 9 ist
   nicht anzuwenden.
BGBl. 2007, Seite 1975 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1975
        (7) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr
      noch nicht vollendet hat, müssen die zur Perso-
      nensorge berechtigten Personen dem geplanten
      Aufenthalt zustimmen.“
14. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:

                          „§ 20
                        Forschung
      (1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub-
   nis zum Zweck der Forschung erteilt, wenn
   1. er eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur
      Durchführung eines Forschungsvorhabens mit
      einer Forschungseinrichtung abgeschlossen
      hat, die für die Durchführung des besonderen
      Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundes-
      gebiet nach der Richtlinie 2005/71/EG des Rates
      vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zu-
      lassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum
      Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
      (ABl. EU Nr. L 289 S. 15) vorgesehenen beson-
      deren Zulassungsverfahrens für Forscher im
      Bundesgebiet anerkannt ist, und
   2. die anerkannte Forschungseinrichtung sich
      schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflich-
      tet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Mo-
      naten nach der Beendigung der Aufnahmever-
      einbarung entstehen für
      a) den Lebensunterhalt des Ausländers während
         eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mit-
         gliedstaat der Europäischen Union und
      b) eine Abschiebung des Ausländers.
     (2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 soll
   abgesehen werden, wenn die Tätigkeit der For-
   schungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen
   Mitteln finanziert wird. Es kann davon abgesehen
   werden, wenn an dem Forschungsvorhaben ein be-
   sonderes öffentliches Interesse besteht. Auf die
   nach Absatz 1 Nr. 2 abgegebenen Erklärungen sind
   § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 3 sowie § 68 Abs. 2 Satz 2
   und 3 und Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

      (3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklä-
   rung nach Absatz 1 Nr. 2 auch gegenüber der für
   ihre Anerkennung zuständigen Stelle allgemein für
   sämtliche Ausländer abgeben, denen auf Grund ei-
   ner mit ihr geschlossenen Aufnahmevereinbarung
   eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
      (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens
   ein Jahr erteilt. Wenn das Forschungsvorhaben in
   einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird, wird
   die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Satz 1
   auf die Dauer des Forschungsvorhabens befristet.

      (5) Ausländern, die einen Aufenthaltstitel eines
   anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
   zum Zweck der Forschung nach der Richtlinie
   2005/71/EG besitzen, ist zur Durchführung von Tei-
   len des Forschungsvorhabens im Bundesgebiet
   eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum zu ertei-
   len. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten
   wird die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn die
   Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. § 9 ist
   nicht anzuwenden.
     (6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absät-
   zen 1 und 5 Satz 2 berechtigt zur Ausübung der

   Erwerbstätigkeit für das in der Aufnahmevereinba-
   rung bezeichnete Forschungsvorhaben und zur
   Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre. Ein Auslän-
   der, der die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 1
   erfüllt, darf für einen Zeitraum von drei Monaten in-
   nerhalb von zwölf Monaten eine Erwerbstätigkeit
   nach Satz 1 auch ohne Aufenthaltstitel ausüben.
     (7) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für Auslän-
   der,
   1. die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen
      Union aufhalten, weil sie einen Antrag auf Zuer-
      kennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf
      Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne der
      Richtlinie 2004/83/EG gestellt haben,
   2. die sich im Rahmen einer Regelung zum vor-
      übergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat
      der Europäischen Union aufhalten,

   3. deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der
      Europäischen Union aus tatsächlichen oder
      rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde,
   4. deren Forschungstätigkeit Bestandteil eines
      Promotionsstudiums ist oder
   5. die von einer Forschungseinrichtung in einem
      anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
      an eine deutsche Forschungseinrichtung als Ar-
      beitnehmer entsandt werden.“
15. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 Million“
      durch die Angabe „500 000“ und das Wort
      „zehn“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre,
      soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden,
      wenn sie über eine angemessene Altersversor-
      gung verfügen.“

   c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Lebensunter-
      halt“ durch die Wörter „Lebensunterhalt des
      Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Ge-
      meinschaft lebenden Angehörigen, denen er Un-
      terhalt zu leisten hat, durch ausreichende Ein-
      künfte“ ersetzt.

   d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
         „(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthalts-
      erlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tä-
      tigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden.
      Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des
      freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Er-
      teilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 4 ist ent-
      sprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzu-
      wenden.

         (6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltser-
      laubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder
      erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung die-
      ses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selb-
      ständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die
      nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Er-
      laubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zu-
      gesagt ist.“
16. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „eine der Voraus-
      setzungen des § 60 Abs. 8 vorliegt“ durch die
BGBl. 2007, Seite 1976 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1976
       Wörter „die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des
       Asylverfahrensgesetzes oder des § 60 Abs. 8
       Satz 1 vorliegen“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Ausländer im Sinne des Absatzes 1 werden

       auf die Länder verteilt.“

17. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Vor-

      liegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
      festgestellt hat“ durch die Wörter „die Flücht-
      lingseigenschaft zuerkannt hat (§ 3 Abs. 4 des
      Asylverfahrensgesetzes)“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Vo-

      raussetzungen für die Aussetzung der Abschie-

      bung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegen“

      durch die Wörter „ein Abschiebungsverbot nach

      § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 vorliegt“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Ei-
      nem“ die Wörter „nicht vollziehbar ausreise-
      pflichtigen“ eingefügt.
   d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
      fügt:
          „(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straf-
       tat nach den §§ 232, 233 oder § 233a des Straf-
       gesetzbuches wurde, kann abweichend von § 11
       Abs. 1, auch wenn er vollziehbar ausreisepflich-
       tig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt
       eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Auf-
       enthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
       1. seine vorübergehende Anwesenheit im Bun-
          desgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser
          Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem
          Strafgericht für sachgerecht erachtet wird,
          weil ohne seine Angaben die Erforschung
          des Sachverhalts erschwert wäre,

       2. er jede Verbindung zu den Personen, die be-
          schuldigt werden, die Straftat begangen zu
          haben, abgebrochen hat und
       3. er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Straf-
          verfahren wegen der Straftat als Zeuge aus-
          zusagen.“

18. Dem § 26 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

   „In den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 wird die Auf-
   enthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt, in den Fällen
   des § 25 Abs. 3 für mindestens ein Jahr. Die Auf-

   enthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a wird für jeweils
   sechs Monate erteilt und verlängert; in begründeten
   Fällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.“
19. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

      fügt:

         „(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelas-
       sen, wenn
       1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandt-
          schaftsverhältnis ausschließlich zu dem
          Zweck geschlossen oder begründet wurde,
          dem Nachziehenden die Einreise in das und
          den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermögli-
          chen, oder

      2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme be-
         gründen, dass einer der Ehegatten zur Einge-
         hung der Ehe genötigt wurde.“
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 3, § 9
      Abs. 3,“ durch die Wörter „die Absätze 1a und 3,

      § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „ausländi-

      schen“ gestrichen.

   d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des
      Familiennachzugs darf längstens für den Gültig-
      keitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Aus-
      länders erteilt werden, zu dem der Familiennach-

      zug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu er-

      teilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familien-

      nachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis

      nach § 20 oder § 38a besitzt. Die Aufenthaltser-

      laubnis darf jedoch nicht länger gelten als der
      Pass oder Passersatz des Familienangehörigen.
      Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals
      für mindestens ein Jahr zu erteilen.“
20. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „abweichend
          von § 5 Abs. 1 Nr. 1“ gestrichen.

      bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
          „Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in
          den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu er-
          teilen. Sie soll in der Regel abweichend von
          § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1
          Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend
          von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberech-
          tigten Elternteil eines minderjährigen ledigen
          Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre
          Gemeinschaft schon im Bundesgebiet ge-
          lebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2,
          Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen
          des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwen-
          den.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „mündlich“ ge-
      strichen.

21. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Nie-
      derlassungserlaubnis“ die Wörter „ , Erlaubnis
      zum Daueraufenthalt-EG“ eingefügt.

   b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

      „In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Vo-
      raussetzungen abzusehen, wenn
      1. der im Zuge des Familiennachzugs erforder-
         liche Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts-

         titels innerhalb von drei Monaten nach unan-

         fechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter
         oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flücht-
         lingseigenschaft gestellt wird und
      2. die Herstellung der familiären Lebensgemein-
         schaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat
         der Europäischen Union ist und zu dem der
         Ausländer oder seine Familienangehörigen
         eine besondere Bindung haben, nicht mög-
         lich ist.
BGBl. 2007, Seite 1977 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1977
      Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch
      durch die rechtzeitige Antragstellung des Aus-
      länders gewahrt.“
   c) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
      setzt:
      „§ 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familien-
      nachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 bis 5,
      § 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b nicht gewährt.“
   d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur
      Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
      1. soweit der Ausländer, zu dem der Familien-
         nachzug stattfindet, zur Ausübung einer Er-
         werbstätigkeit berechtigt ist oder

      2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit
         mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bun-
         desgebiet bestanden hat und die Aufenthalts-
         erlaubnis des Ausländers, zu dem der Fami-
         liennachzug stattfindet, nicht mit einer Ne-
         benbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen
         oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch
         Gesetz oder Verordnung von einer Verlänge-
         rung ausgeschlossen ist.“
22. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

        „(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine

      Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

      1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet
         haben,

      2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art
         in deutscher Sprache verständigen kann und
      3. der Ausländer

         a) eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
         b) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

            besitzt,

         c) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder

            § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt,

         d) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis
            besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht
            mit einer Nebenbestimmung nach § 8

            Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung
            einer Niederlassungserlaubnis nicht auf
            Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen
            ist,
         e) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe
            bei deren Erteilung bereits bestand und
            die Dauer seines Aufenthalts im Bundes-
            gebiet voraussichtlich über ein Jahr betra-
            gen wird oder

         f) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a be-
            sitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft
            bereits in dem Mitgliedstaat der Europä-
            ischen Union bestand, in dem der Auslän-
            der die Rechtsstellung eines langfristig
            Aufenthaltsberechtigten innehat.
      Satz 1 Nr. 1 und 2 ist für die Erteilung der Auf-
      enthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
      1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den
         §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits be-

         stand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das
         Bundesgebiet verlegt hat,
      2. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung
         einer Niederlassungserlaubnis oder einer Er-
         laubnis zum Daueraufenthalt-EG Inhaber ei-
         ner Aufenthaltserlaubnis nach § 20 war oder
      3. die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3
         Buchstabe f vorliegen.
      Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthalts-
      erlaubnis unbeachtlich, wenn
      1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25
         Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt
         und die Ehe bereits bestand, als der Auslän-
         der seinen Lebensmittelpunkt in das Bundes-
         gebiet verlegt hat,

      2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geis-
         tigen oder seelischen Krankheit oder Behin-
         derung nicht in der Lage ist, einfache Kennt-
         nisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
      3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer In-
         tegrationsbedarf im Sinne einer nach § 43
         Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht
         oder dieser aus anderen Gründen nach der
         Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teil-
         nahme am Integrationskurs hätte oder

      4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörig-

         keit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurz-

         aufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet
         einreisen und sich darin aufhalten darf.

        (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermei-
      dung einer besonderen Härte abweichend von
      Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der
      Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von
      den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1
      Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d abgesehen werden.“

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehre-

      ren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam

      mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird kei-
      nem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaub-
      nis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.“

23. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Niederlas-
          sungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Nieder-
          lassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Dau-
          eraufenthalt-EG“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Auf-
          enthaltserlaubnis des Ausländers nicht ver-
          längert oder dem Ausländer keine Niederlas-
          sungserlaubnis oder Erlaubnis zum Dauer-
          aufenthalt-EG erteilt werden darf, weil dies
          durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks
          des Aufenthalts oder durch eine Nebenbe-
          stimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8
          Abs. 2 ausgeschlossen ist.“
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
      Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“
      ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 1978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1978
   c) In Absatz 3 werden vor dem Wort „besitzt“ die
      Wörter „oder eine Erlaubnis zum Daueraufent-
      halt-EG“ eingefügt.
   d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Niederlas-
      sungserlaubnis“ die Wörter „oder Erlaubnis zum
      Daueraufenthalt-EG“ eingefügt.

24. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder Nie-
      derlassungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Nie-
      derlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Dauer-
      aufenthalt-EG“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder Niederlas-
      sungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Niederlas-
      sungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufent-
      halt-EG“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:

          „(2a) Dem minderjährigen ledigen Kind eines
       Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach
       § 38a besitzt, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu er-
       teilen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft
       bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen
       Union bestand, in dem der Ausländer die
       Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsbe-
       rechtigten besitzt. Dasselbe gilt, wenn der Aus-
       länder unmittelbar vor der Erteilung einer Nieder-
       lassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum
       Daueraufenthalt-EG eine Aufenthaltserlaubnis
       nach § 38a besaß.“

   d) In Absatz 3 werden die Wörter „oder Niederlas-
      sungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Niederlas-
      sungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufent-
      halt-EG“ ersetzt.

25. § 33 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 33
          Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
      Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird,
   kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2
   von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
   werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaub-
   nis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaub-

   nis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Wenn zum

   Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der al-

   lein personensorgeberechtigte Elternteil eine Auf-

   enthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis

   oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besit-

   zen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die
   Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der
   Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kin-
   des, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der
   Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visum-
   frei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums
   oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als

   erlaubt.“

26. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Niederlas-
      sungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Niederlas-
      sungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Dauer-
      aufenthalt-EG“ ersetzt.
   b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils nach
      dem Wort „Niederlassungserlaubnis“ die Wörter

      „und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“
      eingefügt.
27. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. der Ausländer in den letzten drei Jahren we-
          gen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Ju-
          gendstrafe von mindestens sechs oder einer
          Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten
          oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Ta-
          gessätzen verurteilt worden oder wenn die
          Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt
          ist oder“.

   b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
      Angabe „Satz 2“ eingefügt.
28. § 36 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 36

                   Nachzug der Eltern
            und sonstiger Familienangehöriger
      (1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers,
   der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder
   Abs. 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach
   § 26 Abs. 3 besitzt, ist abweichend von § 5 Abs. 1
   Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufenthaltserlaub-
   nis zu erteilen, wenn sich kein sorgeberechtigter El-
   ternteil im Bundesgebiet aufhält.

      (2) Sonstigen Familienangehörigen eines Aus-
   länders kann zum Familiennachzug eine Aufent-
   haltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermei-
   dung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich
   ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30
   Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienange-
   hörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.“

29. In § 37 Abs. 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“
    jeweils die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
30. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
                          „§ 38a
                     Aufenthaltserlaubnis
               für in anderen Mitgliedstaaten
                  der Europäischen Union
             langfristig Aufenthaltsberechtigte

      (1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mit-

   gliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstel-

   lung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten inne-

   hat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er

   sich länger als drei Monate im Bundesgebiet auf-

   halten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

      (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer,
   die
   1. von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen
      einer grenzüberschreitenden Dienstleistungser-
      bringung entsandt werden,

   2. sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen er-

      bringen wollen oder

   3. sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Sai-
      sonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten
      oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenz-
      arbeitnehmer aufnehmen wollen.
      (3) Der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 berechtigt
   nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die
   in § 18 Abs. 2, den §§ 19, 20 oder § 21 genannten
BGBl. 2007, Seite 1979 — Originalseite als Abbildung
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   Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthalts-
   titel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige
   Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16 und 17
   entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 17
   wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der
   Bundesagentur für Arbeit erteilt.

      (4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltser-
   laubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit ei-
   ner Nebenbestimmung nach § 39 Abs. 4 versehen
   werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt
   mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung
   bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Ab-
   satz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die
   Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbs-
   tätigkeit.“
31. In § 42 werden die Wörter „Bundesministerium für
    Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Wörter
    „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ er-
    setzt.
32. Die Überschrift des Kapitels 3 wird wie folgt ge-
    fasst:
                        „Kapitel 3

                       Integration“.

33. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden vor dem Punkt die Wörter
      „und gefordert“ eingefügt.
   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern
      die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und
      die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu
      vermitteln.“
   c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
   d) In Absatz 4 werden die Wörter „Teilnahme und
      ihre Ordnungsmäßigkeit“ durch die Wörter „ord-
      nungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und
      ihre Bescheinigung“ ersetzt.

34. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an
      einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der
      sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn
      ihm
      1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
         a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),

         b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28,

            29, 30, 32, 36),

         c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1
            oder Abs. 2,
         d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach
            § 38a oder
      2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2
      erteilt wird.“
   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

      „Diese Regelung findet entsprechend auf deut-
      sche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie
      nicht über ausreichende Kenntnisse der deut-
      schen Sprache verfügen und in besonderer
      Weise integrationsbedürftig sind.“
35. § 44a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem
   Integrationskurs verpflichtet, wenn

   1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme
      hat und

      a) sich nicht zumindest auf einfache Art in
         deutscher Sprache verständigen kann
         oder
      b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufent-
         haltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1
         Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausrei-
         chende Kenntnisse der deutschen Spra-
         che verfügt oder
   2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozi-
      algesetzbuch bezieht und die Teilnahme am
      Integrationskurs in einer Eingliederungsver-
      einbarung nach dem Zweiten Buch Sozialge-
      setzbuch vorgesehen ist oder
   3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig
      ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teil-
      nahme am Integrationskurs auffordert.

   In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Aus-
   länderbehörde bei der Erteilung des Aufenthalts-
   titels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme ver-
   pflichtet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist
   der Ausländer auch zur Teilnahme verpflichtet,
   wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeit-
   suchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der Trä-
   ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll
   in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Be-
   zug von Leistungen nach dem Zweiten Buch So-
   zialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15
   des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Ver-
   pflichtung durch die Ausländerbehörde im Re-
   gelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsiche-
   rung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abwei-
   chende Entscheidung trifft, hat er dies der Aus-
   länderbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung

   widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen,
   wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstä-
   tigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs
   nicht zuzumuten ist.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:
      „(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am
   Orientierungskurs sind Ausländer ausgenom-
   men, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a

   besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits

   in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
   ischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung
   als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integra-
   tionsmaßnahmen teilgenommen haben.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahme-
   pflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen
   nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht
   erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Auslän-
   derbehörde vor der Verlängerung seiner Aufent-
   haltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen
   seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1
   Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des
   Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Auslän-
   derbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des
BGBl. 2007, Seite 1980 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1980
       Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnah-
       mepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnah-
       mepflicht kann der voraussichtliche Kostenbei-
       trag auch vorab in einer Summe durch Gebüh-
       renbescheid erhoben werden.“
36. § 45 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Der Integrationskurs soll durch weitere Integrati-
   onsangebote des Bundes und der Länder, insbe-
   sondere sozialpädagogische und migrationsspezifi-
   sche Beratungsangebote, ergänzt werden.“

37. Dem § 48 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Wird nach § 5 Abs. 3 von der Erfüllung der
   Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Aus-
   weisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon un-
   berührt.“
38. § 49 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. dem Ausländer die Einreise erlaubt, ein Auf-
           enthaltstitel erteilt oder die Abschiebung
           ausgesetzt werden soll oder“.
   b) In Absatz 5 Nr. 5 werden die Wörter „Visums für
      einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten
      durch Staatsangehörige von Staaten, bei denen
      Rückführungsschwierigkeiten bestehen, sowie
      in den nach § 73 Abs. 4 festgelegten Fällen“
      durch die Wörter „nationalen Visums“ ersetzt.
   c) Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

       „Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 mit
       Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Auf-
       nehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von
       Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnli-
       che Maßnahmen, einschließlich körperlicher Ein-
       griffe, die von einem Arzt nach den Regeln der
       ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung
       des Alters vorgenommen werden, wenn kein
       Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu
       befürchten ist. Die Maßnahmen sind zulässig
       bei Ausländern, die das 14. Lebensjahr vollendet
       haben; Zweifel an der Vollendung des 14. Le-
       bensjahres gehen dabei zu Lasten des Auslän-
       ders.“
   d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
      fügt:

          „(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5

       Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und

       das Abnehmen von Fingerabdrücken.“

39. Nach § 50 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-
    fügt:
      „(2a) Liegen der Ausländerbehörde konkrete An-
   haltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer ei-
   ner in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftat
   wurde, setzt sie eine Ausreisefrist, die so zu be-
   messen ist, dass er eine Entscheidung über seine
   Aussagebereitschaft nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 3
   treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens
   einen Monat. Die Ausländerbehörde kann von der
   Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 abse-
   hen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
   1. der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Si-
      cherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche

      Interessen der Bundesrepublik Deutschland be-
      einträchtigt oder
   2. der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung
      nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen
      nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen
      hat.
   Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauf-
   tragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die
   geltenden Regelungen, Programme und Maßnah-
   men für Opfer von in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten
   Straftaten.“

40. § 51 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „gesi-
          chert ist“ die Wörter „und kein Ausweisungs-
          grund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2
          Nr. 8 bis 11 vorliegt“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 1
          Nr. 6 und 7“ die Wörter „ , wenn kein Aus-
          weisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder
          § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt“ eingefügt.
   b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Aufenthalts-
      titels“ die Wörter „oder der Aussetzung der Ab-
      schiebung“ eingefügt.

   c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei dem das
          Bundesamt für Migration und Flüchtlinge un-
          anfechtbar das Vorliegen der Voraussetzun-
          gen nach § 60 Abs. 1 festgestellt hat“ durch
          die Wörter „dem das Bundesamt für Migra-
          tion und Flüchtlinge unanfechtbar die Flücht-
          lingseigenschaft zuerkannt hat“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „der unanfecht-
          baren Feststellung des Bundesamts für Mig-
          ration und Flüchtlinge, dass die Vorausset-
          zungen nach § 60 Abs. 1 vorliegen,“ durch
          die Wörter „der unanfechtbaren Zuerken-
          nung der Flüchtlingseigenschaft durch das
          Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“
          ersetzt.
   d) Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:
         „(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltser-
      laubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung
      eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltser-

      laubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen

      ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach

      § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Ver-
      fahren nach § 91c Abs. 3 über das Bundesamt
      für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat
      der Europäischen Union, in dem der Ausländer
      die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthalts-
      berechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellung-
      nahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet er-
      wogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht
      erworben werden kann. Geht die Stellungnahme
      des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird
      sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.
         (9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG er-
      lischt nur, wenn
      1. ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung
         oder Bestechung zurückgenommen wird,
BGBl. 2007, Seite 1981 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1981
      2. der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine
         Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt
         gegeben wird,
      3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von
         zwölf aufeinander folgenden Monaten außer-
         halb des Gebiets aufhält, in dem die Rechts-
         stellung eines langfristig Aufenthaltsberech-
         tigten erworben werden kann,
      4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von
         sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets
         aufhält oder
      5. der Ausländer die Rechtsstellung eines lang-
         fristig Aufenthaltsberechtigten in einem ande-
         ren Mitgliedstaat der Europäischen Union er-
         wirbt.
      Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind
      die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.“

41. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die
               Wörter „des Absatzes 2“ durch die
               Wörter „der Absätze 2 bis 7“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“
               durch ein Komma ersetzt.

          ccc) In Nummer 4 werden der Punkt durch
               das Wort „oder“ ersetzt und folgende
               Nummer 5 angefügt:

                „5. die Ausländerbehörde nach Ertei-
                    lung einer Aufenthaltserlaubnis

                    nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt,

                    dass

                   a) die Voraussetzungen des § 60

                      Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 nicht

                      oder nicht mehr vorliegen,

                   b) der Ausländer einen der Aus-
                      schlussgründe nach § 25 Abs. 3

                      Satz 2 Buchstabe a bis d erfüllt

                      oder

                   c) in den Fällen des § 42 Satz 1
                      des Asylverfahrensgesetzes die
                      Feststellung aufgehoben oder
                      unwirksam wird.“
      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des
          Satzes 1 Nr. 4“ die Angabe „und 5“ eingefügt
          und das Wort „häuslicher“ durch das Wort
          „familiärer“ ersetzt.
   b) Folgende Absätze 3 bis 7 werden angefügt:
        „(3) Eine nach § 16 Abs. 1 zum Zweck des
      Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann wi-
      derrufen werden, wenn
      1. der Ausländer ohne die erforderliche Erlaub-
         nis eine Erwerbstätigkeit ausübt,

      2. der Ausländer unter Berücksichtigung der
         durchschnittlichen Studiendauer an der be-
         treffenden Hochschule im jeweiligen Studien-
         gang und seiner individuellen Situation keine
         ausreichenden Studienfortschritte macht
         oder

      3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzun-
         gen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthalts-
         erlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 6 erteilt
         werden könnte.
         (4) Eine nach § 20 erteilte Aufenthaltserlaub-
      nis kann widerrufen werden, wenn
      1. die Forschungseinrichtung, mit welcher der
         Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abge-
         schlossen hat, ihre Anerkennung verliert, so-
         fern er an einer Handlung beteiligt war, die
         zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
      2. der Ausländer bei der Forschungseinrichtung
         keine Forschung mehr betreibt oder betreiben
         darf oder
      3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzun-
         gen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthalts-
         erlaubnis nach § 20 erteilt werden könnte
         oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm ab-
         geschlossen werden dürfte.
        (5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
      Abs. 4a Satz 1 soll widerrufen werden, wenn
      1. der Ausländer nicht bereit war oder nicht
         mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
      2. die in § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 in Bezug ge-
         nommenen Angaben des Ausländers nach
         Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des
         Strafgerichts mit hinreichender Wahrschein-
         lichkeit als falsch anzusehen sind,

      3. der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu
         den Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2
         aufgenommen hat,

      4. das Strafverfahren, in dem der Ausländer als

         Zeuge aussagen sollte, eingestellt wurde

         oder

      5. der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände

         nicht mehr die Voraussetzungen für die Ertei-

         lung eines Aufenthaltstitels nach § 25a
         Abs. 4a erfüllt.

         (6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll

      widerrufen werden, wenn der Ausländer seine

      Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberech-
      tigter in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
      päischen Union verliert.
        (7) Das Schengen-Visum eines Ausländers,
      der sich mit diesem Visum im Bundesgebiet auf-
      hält, ist zu widerrufen, wenn
      1. der Ausländer ohne die nach § 4 Abs. 3 erfor-
         derliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit aus-
         übt oder
      2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
         der Ausländer die Ausübung einer Erwerbstä-
         tigkeit ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche
         Erlaubnis beabsichtigt.
      Wurde das Visum nicht von einer deutschen
      Auslandsvertretung ausgestellt, unterrichtet die
      Behörde, die das Visum widerruft, über das Bun-
      desamt für Migration und Flüchtlinge den Aus-
      stellerstaat.“

42. In § 54 Nr. 6 wird das Wort „internationalen“ gestri-
    chen.
43. § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2007, Seite 1982 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1982
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. in einem Verwaltungsverfahren, das von
           Behörden eines Anwenderstaates des
           Schengener Durchführungsübereinkommens
           durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
          a) falsche oder unvollständige Angaben zur
             Erlangung eines deutschen Aufenthalts-
             titels, eines Schengen-Visums, eines
             Passersatzes, der Zulassung einer Aus-
             nahme von der Passpflicht oder der Aus-

             setzung der Abschiebung gemacht hat
             oder
          b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an
             Maßnahmen der für die Durchführung die-
             ses Gesetzes oder des Schengener
             Durchführungsübereinkommens zustän-
             digen Behörden mitgewirkt hat,

          soweit der Ausländer zuvor auf die Rechts-

          folgen solcher Handlungen hingewiesen

          wurde,“.

   b) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ am Ende ge-
      strichen.
   c) In Nummer 8 Buchstabe b wird der Punkt durch
      ein Komma ersetzt und es werden folgende
      Nummern 9 bis 11 angefügt:
       „9. auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt
           und andauernd einwirkt, um Hass auf Ange-
           hörige anderer ethnischer Gruppen oder Re-
           ligionen zu erzeugen oder zu verstärken,
       10. eine andere Person in verwerflicher Weise,
           insbesondere unter Anwendung oder An-
           drohung von Gewalt, davon abhält, am wirt-
           schaftlichen, kulturellen oder gesellschaftli-
           chen Leben in der Bundesrepublik Deutsch-
           land teilzuhaben oder

       11. eine andere Person zur Eingehung der Ehe

           nötigt oder dies versucht.“

44. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
           eingefügt:
           „1a. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
                besitzt,“.
       bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nummern 1
           und 2“ durch die Angabe „Nummern 1 bis 2“
           ersetzt.
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Der Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der He-
       ranwachsende wegen serienmäßiger Begehung
       nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, we-
       gen schwerer Straftaten oder einer besonders
       schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden
       ist.“
   c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Abschie-
      bungshindernisses“ durch das Wort „Abschie-
      bungsverbots“ ersetzt.

45. § 57 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 und § 62 sind
   entsprechend anzuwenden.“

46. In § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „nach
    Ablauf der Geltungsdauer“ gestrichen.
47. Dem § 59 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es
   keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft
   oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben.
   Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vor-
   her angekündigt werden.“
48. § 60 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Dies gilt auch für Asylberechtigte und Aus-
          länder, denen die Flüchtlingseigenschaft un-
          anfechtbar zuerkannt wurde oder die aus ei-
          nem anderen Grund im Bundesgebiet die
          Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge
          genießen oder die außerhalb des Bundesge-

          biets als ausländische Flüchtlinge nach dem

          Abkommen über die Rechtsstellung der

          Flüchtlinge anerkannt wurden.“
      bb) In Satz 4 Buchstabe c werden die Wörter „es
          sei denn, es besteht eine innerstaatliche
          Fluchtalternative.“ gestrichen und als Satz-
          teil nach Buchstabe c eingefügt.
      cc) Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:
          „Für die Feststellung, ob eine Verfolgung
          nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4
          sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/
          83/EG des Rates vom 29. April 2004 über
          Mindestnormen für die Anerkennung und
          den Status von Drittstaatsangehörigen oder
          Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Perso-
          nen, die anderweitig internationalen Schutz
          benötigen, und über den Inhalt des zu ge-
          währenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304
          S. 12) ergänzend anzuwenden. Wenn der

          Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot

          nach diesem Absatz beruft, stellt das Bun-
          desamt für Migration und Flüchtlinge außer
          in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylver-
          fahren fest, ob die Voraussetzungen des
          Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die
          Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.“
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Folter“ die
      Wörter „oder unmenschlicher oder erniedrigen-
      der Behandlung oder Bestrafung“ eingefügt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-
      fahr“ die Wörter „der Verhängung oder der Voll-
      streckung“ eingefügt.
   d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
         „(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in
      einen anderen Staat soll abgesehen werden,
      wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche
      konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit be-
      steht. Von der Abschiebung eines Ausländers in
      einen anderen Staat ist abzusehen, wenn er dort
      als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer er-
      heblichen individuellen Gefahr für Leib oder Le-
      ben im Rahmen eines internationalen oder inner-
      staatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
      Gefahren nach Satz 1 oder Satz 2, denen die
      Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der
BGBl. 2007, Seite 1983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1983
      der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt
      ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1
      Satz 1 zu berücksichtigen.“

   e) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Vo-
      raussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfah-
      rensgesetzes erfüllt.“

   f) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
         „(11) Für die Feststellung von Abschiebungs-
      verboten nach den Absätzen 2, 3 und 7 Satz 2
      gelten Artikel 4 Abs. 4, Artikel 5 Abs. 1 und 2 und
      die Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2004/83/EG des
      Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen
      für die Anerkennung und den Status von Dritt-
      staatsangehörigen oder Staatenlosen als Flücht-
      linge oder als Personen, die anderweitig interna-
      tionalen Schutz benötigen, und über den Inhalt
      des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304
      S. 12).“

49. § 60a wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

      „Die Abschiebung eines Ausländers ist auch

      auszusetzen, wenn seine vorübergehende An-

      wesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfah-
      ren wegen eines Verbrechens von der Staatsan-
      waltschaft oder dem Strafgericht für sachge-
      recht erachtet wird, weil ohne seine Angaben
      die Erforschung des Sachverhalts erschwert
      wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt
      werden, wenn dringende humanitäre oder per-
      sönliche Gründe oder erhebliche öffentliche In-
      teressen seine vorübergehende weitere Anwe-
      senheit im Bundesgebiet erfordern.“

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-

      fügt:

         „(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird

      für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurück-
      schiebung oder Abschiebung gescheitert ist,
      Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und
      die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer
      Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6
      Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates
      vom 25. November 2003 über die Unterstützung
      bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rück-
      führungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU
      Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme ver-
      pflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach
      Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Aus-
      länders ist zuzulassen.“
   c) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „die für
      den Fall des Erlöschens durch Ablauf der Gel-
      tungsdauer oder“ gestrichen.

50. § 61 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1
      kann abgewichen werden, wenn der Ausländer
      zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung
      nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist.“

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

        „(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der
      Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständi-
      gen Ausländerbehörde im Inland beschränkt.
      Der Ausländer muss sich nach der Einreise un-

      verzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Be-
      hörde nicht feststellbar, gilt § 15a entspre-
      chend.“

51. § 62 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Ist die Abschiebung aus Gründen, die der Aus-
      länder zu vertreten hat, gescheitert, bleibt die
      Anordnung nach Satz 1 bis zum Ablauf der
      Anordnungsfrist unberührt.“

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Die für den Haftantrag zuständige Be-
      hörde kann einen Ausländer ohne vorherige rich-
      terliche Anordnung festhalten und vorläufig in
      Gewahrsam nehmen, wenn

      1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der
         Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 be-
         steht,

      2. die richterliche Entscheidung über die Anord-

         nung der Sicherungshaft nicht vorher einge-

         holt werden kann und

      3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich
         der Ausländer der Anordnung der Siche-
         rungshaft entziehen will.
      Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur
      Entscheidung über die Anordnung der Siche-
      rungshaft vorzuführen.“

52. § 63 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
      ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-

      sen“ durch die Wörter „Bundesministerium für

      Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.

   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      „Das Zwangsgeld kann durch das Bundesminis-
      terium des Innern oder die von ihm bestimmte
      Stelle festgesetzt und beigetrieben werden.“
   c) In Absatz 4 wird das Wort „beauftragte“ durch
      das Wort „bestimmte“ ersetzt.

53. In § 64 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Pass“
    das Wort „ , Passersatz“ eingefügt und die Angabe
    „oder 5“ durch die Angabe „ , 5 oder Abs. 7“ er-
    setzt.
54. In § 67 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „amtliche“ ge-
    strichen.
55. § 69 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
          eingefügt:
          „2a. für die Erteilung einer Erlaubnis zum
               Daueraufenthalt-EG: 200 Euro,“.
      bb) In Nummer 4 wird die Angabe „30“ durch die
          Angabe „100“ ersetzt.

      cc) In Nummer 6 werden die Angabe „50“ durch
          die Angabe „60“ und die Angabe „6“ durch
          die Angabe „1“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 1984 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1984
       dd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a
           eingefügt:
          „6a. für die Anerkennung einer Forschungs-
               einrichtung zum Abschluss von
               Aufnahmevereinbarungen nach § 20:
               200 Euro,“.
   b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung ei-
       ner Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaub-
       nis zum Daueraufenthalt-EG darf höchstens die
       Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Ge-
       bühr betragen.“
56. § 71 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-

           fasst:

          „1. die Zurückweisung, die Zurückschie-
              bung an der Grenze, die Befristung der
              Wirkungen auf Grund der von ihnen vor-
              genommenen Zurückschiebungen nach
              § 11 Abs. 1 und 2 sowie die Rückführun-
              gen von Ausländern aus anderen und in
              andere Staaten und, soweit es zur Vor-
              nahme dieser Maßnahmen erforderlich
              ist, die Festnahme und die Beantragung
              von Haft,
          2.    die Erteilung eines Visums und die Aus-
                stellung eines Passersatzes nach § 14
                Abs. 2 sowie die Aussetzung der Ab-
                schiebung nach § 60a Abs. 2a,“.
       bb) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ gestri-
           chen.
       cc) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein
           Komma ersetzt.
       dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
          „8. die Erteilung von in Rechtsvorschriften
              der Europäischen Union vorgesehenen
              Vermerken und Bescheinigungen vom
              Datum und Ort der Einreise über die Au-
              ßengrenze eines Mitgliedstaates, der
              den Schengen-Besitzstand vollständig
              anwendet; die Zuständigkeit der Auslän-
              derbehörden oder anderer durch die
              Länder bestimmter Stellen wird hier-
              durch nicht ausgeschlossen.“

   b) In Absatz 6 werden nach der Angabe „(§ 3

      Abs. 1)“ die Wörter „ ; die Entscheidungen erge-

      hen als Allgemeinverfügung und können im

      elektronischen Bundesanzeiger bekannt gege-

      ben werden“ eingefügt.

57. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:

                           „§ 71a
               Zuständigkeit und Unterrichtung
      (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
   Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
   ten sind in den Fällen des § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1
   die Behörden der Zollverwaltung. Sie arbeiten bei
   der Verfolgung und Ahndung mit den in § 2 Abs. 2
   des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genann-
   ten Behörden zusammen.

      (2) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten
    das Gewerbezentralregister über ihre einzutragen-
    den rechtskräftigen Bußgeldbescheide nach § 98
    Abs. 2a und 3 Nr. 1. Dies gilt nur, sofern die Geld-
    buße mehr als 200 Euro beträgt.
       (3) Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstre-
    ckungsbehörden sollen den Behörden der Zollver-
    waltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die
    aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrig-
    keiten nach § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1 erforderlich
    sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde
    Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen
    des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter
    an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.
    Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu

    übermittelnden Erkenntnisse sind.“

58. § 72 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen,
       abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in
       der Regel zu beteiligen.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezo-
       genen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2
       bis 5 oder Abs. 7 und das Vorliegen eines Aus-
       schlusstatbestandes nach § 25 Abs. 3 Satz 2
       Buchstabe a bis d entscheidet die Ausländerbe-
       hörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bun-
       desamtes für Migration und Flüchtlinge.“
    c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Ausländerbe-
       hörde“ jeweils durch das Wort „Behörde“ er-
       setzt.
    d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „erteilt“ die
       Wörter „oder bei denen die Abschiebung ausge-
       setzt“ eingefügt.
    e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
          „(6) Vor einer Entscheidung über die Ertei-
       lung, die Verlängerung oder den Widerruf eines
       Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a und die Fest-
       legung, Aufhebung oder Verkürzung einer Aus-
       reisefrist nach § 50 Abs. 2a ist die für das in
       § 25 Abs. 4a in Bezug genommene Strafverfah-
       ren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit
       ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei
       denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor.
       Sofern der Ausländerbehörde die zuständige
       Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, be-

       teiligt sie vor einer Entscheidung über die Fest-

       legung, Aufhebung oder Verkürzung einer Aus-

       reisefrist nach § 50 Abs. 2a die für den Aufent-

       haltsort zuständige Polizeibehörde.“

59. § 73 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz
       ersetzt:
       „Daten, die im Visumverfahren von der deut-
       schen Auslandsvertretung oder von der für die
       Entgegennahme des Visumantrags zuständigen
       Auslandsvertretung eines anderen Schengen-
       Staates zur visumantragstellenden Person, zum
       Einlader und zu Personen, die durch Abgabe ei-
       ner Verpflichtungserklärung oder in anderer
       Weise die Sicherung des Lebensunterhalts ga-
BGBl. 2007, Seite 1985 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1985
      rantieren, oder zu sonstigen Referenzpersonen
      im Inland erhoben werden, können über die zu-
      ständige Stelle zur Feststellung von Versagungs-
      gründen nach § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von
      sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundes-
      nachrichtendienst, das Bundesamt für Verfas-
      sungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst,
      das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt
      übermittelt werden.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Ausländerbehörden können zur Fest-
      stellung von Versagungsgründen gemäß § 5

      Abs. 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicher-

      heitsbedenken vor der Erteilung oder Verlänge-

      rung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung

      oder Aufenthaltsgestattung die bei ihnen gespei-

      cherten personenbezogenen Daten zu den be-
      troffenen Personen über das Bundesverwal-
      tungsamt an den Bundesnachrichtendienst, den
      Militärischen Abschirmdienst und das Zollkrimi-
      nalamt sowie an das Landesamt für Verfas-
      sungsschutz und das Landeskriminalamt oder
      die zuständigen Behörden der Polizei übermit-
      teln.“

   c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze

      ersetzt:

      „Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicher-

      heitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der
      anfragenden Stelle unverzüglich mit, ob Versa-
      gungsgründe nach § 5 Abs. 4 oder sonstige Si-
      cherheitsbedenken vorliegen. Werden den in
      Satz 1 genannten Behörden während des Gültig-
      keitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungs-
      gründe nach § 5 Abs. 4 oder sonstige Sicher-
      heitsbedenken bekannt, teilen sie dies der zu-
      ständigen Ausländerbehörde oder der zuständi-
      gen Auslandsvertretung unverzüglich mit. Die in
      Satz 1 genannten Behörden dürfen die mit der
      Anfrage übermittelten Daten speichern und nut-
      zen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
      Aufgaben erforderlich ist.“

60. Nach § 74 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:

                      „Abschnitt 1a

                    Durchbeförderung

                          § 74a

            Durchbeförderung von Ausländern
      Ausländische Staaten dürfen Ausländer aus ih-
   rem Hoheitsgebiet über das Bundesgebiet in einen
   anderen Staat zurückführen oder aus einem ande-
   ren Staat über das Bundesgebiet wieder in ihr Ho-
   heitsgebiet zurückübernehmen, wenn ihnen dies

   von den zuständigen Behörden gestattet wurde
   (Durchbeförderung). Die Durchbeförderung erfolgt
   auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinba-
   rungen und Rechtsvorschriften der Europäischen
   Gemeinschaft. Zentrale Behörde nach Artikel 4
   Abs. 5 der Richtlinie 2003/110/EG ist die Bundes-
   polizeidirektion. Der durchbeförderte Ausländer hat
   die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang
   mit seiner Durchbeförderung zu dulden.“
61. § 75 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Kontakt-
      stelle“ die Wörter „und zuständige Behörde“ ein-
      gefügt und die Wörter „der Richtlinie 2001/55/
      EG“ durch die Wörter „Artikel 27 der Richtlinie
      2001/55/EG, Artikel 25 der Richtlinie 2003/109/
      EG und Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/114/
      EG sowie für Mitteilungen nach § 52 Abs. 7
      Satz 2“ ersetzt.

   b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Semiko-
      lon ersetzt.
   c) Folgende Nummern 10 und 11 werden angefügt:

      „10. Anerkennung von Forschungseinrichtun-

           gen zum Abschluss von Aufnahmeverein-

           barungen nach § 20; hierbei wird das Bun-

           desamt für Migration und Flüchtlinge durch

           einen Beirat für Forschungsmigration unter-
           stützt;

      11. Koordinierung der Informationsübermitt-
          lung und Auswertung von Erkenntnissen
          der Bundesbehörden, insbesondere des
          Bundeskriminalamtes und des Bundesam-
          tes für Verfassungsschutz, zu Ausländern,
          bei denen wegen Gefährdung der öffentli-
          chen Sicherheit ausländer-, asyl- oder

          staatsangehörigkeitsrechtliche  Maßnah-

          men in Betracht kommen.“

62. Dem § 77 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Einem Verwaltungsakt, mit dem eine Aufenthalts-
   erlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine
   Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG versagt wird,
   ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Auslän-
   der über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwal-
   tungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der dieser
   Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die einzuhal-
   tende Frist belehrt wird.“
63. § 81 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer
   nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes
   bestimmt ist.“

64. § 82 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz einge-
      fügt:

      „Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Be-
      arbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Auf-

      enthaltstitels wegen fehlender oder unvollständi-
      ger Angaben aussetzt, und benennt dabei die
      nachzuholenden Angaben.“
   b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
      tretungen“ die Wörter „oder ermächtigten Be-
      diensteten“ eingefügt.

   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Der Ausländer, für den nach diesem Ge-
      setz, dem Asylverfahrensgesetz oder den zur
      Durchführung dieser Gesetze erlassenen Be-
      stimmungen ein Dokument nach einheitlichem
      Vordruckmuster ausgestellt werden soll, hat auf
      Verlangen
      1. ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer
         nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 erlassenen Rechts-
         verordnung vorzulegen oder bei der Auf-
BGBl. 2007, Seite 1986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1986
         nahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken
         und
       2. bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke mit-
          zuwirken.
       Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in
       Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von
       den zuständigen Behörden zur Sicherung und
       einer späteren Feststellung der Identität verar-
       beitet und genutzt werden.“
65. § 84 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Abs. 1“
      die Angabe „Satz 1“ eingefügt und das Wort
      „und“ durch ein Komma ersetzt.
   b) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4
      bis 6 angefügt:
       „4. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Aus-
           länders nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den
           Fällen des § 75 Satz 2 des Asylverfahrens-
           gesetzes,
       5. den Widerruf oder die Rücknahme der Aner-
          kennung von Forschungseinrichtungen für

          den Abschluss von Aufnahmevereinbarun-

          gen nach § 20 sowie

       6. den Widerruf eines Schengen-Visums nach

          § 52 Abs. 7“.

66. In der Angabe zu Kapitel 7 Abschnitt 4 werden die
    Wörter „Datenübermittlung und“ gestrichen.
67. § 87 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

       „Öffentliche Stellen sollen unverzüglich die zu-
       ständige Ausländerbehörde unterrichten, wenn
       sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer
       Aufgaben Kenntnis erlangen von einer besonde-
       ren Integrationsbedürftigkeit im Sinne einer nach
       § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung. Die
       Auslandsvertretungen übermitteln der zuständi-
       gen Ausländerbehörde personenbezogene Da-
       ten eines Ausländers, die geeignet sind, dessen
       Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen,
       wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass die Da-

       ten für die Durchsetzung der vollziehbaren Aus-
       reisepflicht gegenüber dem Ausländer gegen-
       wärtig von Bedeutung sein können.“

   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden
       Stellen haben den Ausländerbehörden

       1. von Amts wegen Umstände mitzuteilen, die
          einen Widerruf eines nach § 25 Abs. 4a erteil-
          ten Aufenthaltstitels oder die Verkürzung oder
          Aufhebung einer nach § 50 Abs. 2a gewähr-
          ten Ausreisefrist rechtfertigen und
       2. von Amts wegen Angaben zur zuständigen
          Stelle oder zum Übergang der Zuständigkeit
          mitzuteilen, sofern in einem Strafverfahren
          eine Beteiligung nach § 72 Abs. 6 erfolgte
          oder eine Mitteilung nach Nummer 1 gemacht
          wurde.“
68. In § 89 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „er-
    hobenen“ die Wörter „und nach § 73 übermittelten“
    eingefügt.

69. § 89a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. einer zur Feststellung der Identität oder Staats-
       angehörigkeit eines Ausländers nach § 16
       Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes zuständigen
       Behörde und“.
70. Dem § 90 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Die Ausländerbehörden unterrichten die
   nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen unver-
   züglich über
   1. die Erteilung oder Versagung eines Aufenthalts-
      titels nach § 25 Abs. 4a,
   2. die Festsetzung, Verkürzung oder Aufhebung ei-
      ner Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2a oder
   3. den Übergang der Zuständigkeit der Ausländer-
      behörde auf eine andere Ausländerbehörde;
      hierzu ist die Ausländerbehörde verpflichtet, die
      zuständig geworden ist.“
71. Nach § 90 werden folgende §§ 90a und 90b einge-
    fügt:
                          „§ 90a

                    Mitteilungen der

        Ausländerbehörden an die Meldebehörden

      (1) Die Ausländerbehörden unterrichten unver-

   züglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie

   Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Meldere-
   gister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicher-
   ten Daten unrichtig oder unvollständig sind. Sie tei-
   len den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein
   meldepflichtiger Ausländer

   1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemel-
      det ist,

   2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
     (2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen fol-
   gende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer
   enthalten:
   1. Familienname, Geburtsname und Vornamen,

   2. Tag, Ort und Staat der Geburt,
   3. Staatsangehörigkeiten,

   4. letzte Anschrift im Inland sowie

   5. Datum der Ausreise.

                           § 90b

                Datenabgleich zwischen
             Ausländer- und Meldebehörden

      Die Ausländer- und Meldebehörden übermitteln
   einander jährlich die in § 90a Abs. 2 genannten Da-
   ten zum Zweck der Datenpflege, soweit sie densel-
   ben örtlichen Zuständigkeitsbereich haben. Die
   empfangende Behörde gleicht die übermittelten
   Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab, ein
   automatisierter Abgleich ist zulässig. Die übermit-
   telten Daten dürfen nur für die Durchführung des
   Abgleichs sowie die Datenpflege verwendet werden
   und sind sodann unverzüglich zu löschen; überlas-
   sene Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben
   oder zu vernichten.“
72. In § 91 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Aus-
    weisung“ ein Komma und das Wort „Zurückschie-
    bung“ eingefügt.
BGBl. 2007, Seite 1987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1987
73. § 91a Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

      „a) die Personalien, mit Ausnahme der früher
          geführten Namen und der Wohnanschrift im
          Inland, sowie der letzte Wohnort im Her-
          kunftsland, die Herkunftsregion und freiwillig
          gemachte Angaben zur Religionszugehörig-
          keit,“.
   b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
      „d) Angaben zum Identitäts- und Reisedoku-
          ment,“.

74. Nach § 91b werden folgende §§ 91c bis 91e einge-
    fügt:
                          „§ 91c

                 Innergemeinschaftliche

               Auskünfte zur Durchführung

               der Richtlinie 2003/109/EG
      (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
   unterrichtet als nationale Kontaktstelle im Sinne
   des Artikels 25 der Richtlinie 2003/109/EG die zu-
   ständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates
   der Europäischen Union, in dem der Ausländer die
   Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberech-
   tigten besitzt, über den Inhalt und den Tag einer
   Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung
   einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 oder
   über die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufent-
   halt-EG. Die Behörde, die die Entscheidung getrof-
   fen hat, übermittelt dem Bundesamt für Migration
   und Flüchtlinge unverzüglich die hierfür erforderli-
   chen Angaben. Der nationalen Kontaktstelle kön-
   nen die für Unterrichtungen nach Satz 1 erforderli-
   chen Daten aus dem Ausländerzentralregister unter

   Nutzung der AZR-Nummer automatisiert übermit-

   telt werden.
       (2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
   leitet von Amts wegen an die zuständigen Stellen
   des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen
   Union Anfragen im Verfahren nach § 51 Abs. 9 unter
   Angabe der vorgesehenen Maßnahme und der von
   der Ausländerbehörde mitgeteilten wesentlichen
   tatsächlichen und rechtlichen Gründe der vorgese-
   henen Maßnahme weiter. Hierzu übermittelt die
   Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration
   und Flüchtlinge die erforderlichen Angaben. Das
   Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet an
   die zuständige Ausländerbehörde die in diesem Zu-
   sammenhang eingegangenen Antworten von Stel-
   len anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
   Union weiter.
      (3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
   teilt der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
   gliedstaates der Europäischen Union von Amts we-
   gen mit, dass einem Ausländer, der dort die Rechts-
   stellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
   besitzt, die Abschiebung oder Zurückschiebung
   1. in den Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
      dem der Ausländer langfristig aufenthaltsbe-
      rechtigt ist, oder

   2. in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Union
   angedroht oder eine solche Maßnahme durchge-
   führt wurde oder dass eine entsprechende Abschie-

bungsanordnung nach § 58a erlassen oder durch-
geführt wurde. In der Mitteilung wird der wesentli-
che Grund der Aufenthaltsbeendigung angegeben.
Die Auskunft wird erteilt, sobald die deutsche Be-
hörde, die nach § 71 die betreffende Maßnahme
anordnet, dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge die beabsichtigte oder durchgeführte
Maßnahme mitteilt. Die in Satz 3 genannten Behör-
den übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge unverzüglich die erforderlichen
Angaben.

   (4) Zur Identifizierung des Ausländers werden
bei Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 seine
Personalien übermittelt. Sind in den Fällen des Ab-
satzes 3 Familienangehörige ebenfalls betroffen,
die mit dem langfristig Aufenthaltsberechtigten in

familiärer Lebensgemeinschaft leben, werden auch

ihre Personalien übermittelt.

    (5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
leitet an die zuständigen Ausländerbehörden Anfra-
gen von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union im Zusammenhang mit der nach
Artikel 22 Abs. 3 zweiter Unterabs. der Richt-
linie 2003/109/EG vorgesehenen Beteiligung weiter.
Die zuständige Ausländerbehörde teilt dem Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge folgende ihr
bekannte Angaben mit:

1. Personalien des betroffenen langfristig aufent-
   haltsberechtigten Ausländers,

2. aufenthalts- und asylrechtliche Entscheidungen,
   die gegen oder für diesen getroffen worden sind,

3. Interessen für oder gegen die Rückführung in

   das Bundesgebiet oder einen Drittstaat oder

4. sonstige Umstände, von denen anzunehmen ist,
   dass sie für die aufenthaltsrechtliche Entschei-
   dung des konsultierenden Mitgliedstaates von
   Bedeutung sein können.

Anderenfalls teilt sie mit, dass keine sachdienlichen
Angaben bekannt sind. Diese Angaben leitet das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von Amts
wegen an die zuständige Stelle des konsultieren-
den Mitgliedstaates der Europäischen Union weiter.

   (6) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
teilt der jeweils zuständigen Ausländerbehörde von
Amts wegen den Inhalt von Mitteilungen anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit,
1. wonach der andere Mitgliedstaat der Europä-
   ischen Union aufenthaltsbeendende Maßnah-
   men beabsichtigt oder durchführt, die sich ge-
   gen einen Ausländer richten, der eine Erlaubnis
   zum Daueraufenthalt-EG besitzt,

2. wonach ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum
   Daueraufenthalt-EG besitzt, in einem anderen
   Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig
   Aufenthaltsberechtigter geworden ist oder ihm in
   einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union ein Aufenthaltstitel erteilt oder sein Auf-
   enthaltstitel verlängert wurde.
BGBl. 2007, Seite 1988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1988
                         § 91d

               Innergemeinschaftliche

             Auskünfte zur Durchführung

             der Richtlinie 2004/114/EG

     (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
  erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
  gliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen
  die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen
  Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europä-
  ischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die
  Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent-
  haltserlaubnis nach Artikel 8 der Richtlinie 2004/
  114/EG vorliegen. Die Auskünfte umfassen

  1. die Personalien des Ausländers und Angaben
     zum Identitäts- und Reisedokument,

  2. Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren
     Aufenthaltsstatus in Deutschland,

  3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Auslän-
     derbehörde bekannten strafrechtlichen Ermitt-
     lungsverfahren,

  4. sonstige den Ausländer betreffende Daten, so-
     fern sie im Ausländerzentralregister gespeichert
     werden oder die aus der Ausländer- oder Visum-

     akte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat

     der Europäischen Union um ihre Übermittlung
     ersucht hat.

  Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretun-
  gen übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migra-
  tion und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die
  Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben.

     (2) Die Auslandsvertretungen und die Ausländer-
  behörden können über das Bundesamt für Migra-

  tion und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zu-

  ständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Euro-

  päischen Union richten, soweit dies erforderlich ist,

  um die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufent-

  haltserlaubnis nach § 16 Abs. 6 oder eines ent-
  sprechenden Visums zu prüfen. Sie können hierzu

  1. die Personalien des Ausländers,

  2. Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedoku-
     ment und zu seinem im anderen Mitgliedstaat
     der Europäischen Union ausgestellten Aufent-
     haltstitel sowie

  3. Angaben zum Gegenstand des Antrags auf Er-
     teilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der An-
     tragstellung
  übermitteln und aus besonderem Anlass den Inhalt
  der erwünschten Auskünfte genauer bezeichnen.
  Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet
  eingegangene Auskünfte an die zuständigen Aus-
  länderbehörden und Auslandsvertretungen weiter.
  Die Daten, die in den Auskünften der zuständigen
  Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
  Union übermittelt werden, dürfen die Ausländerbe-
  hörden und Auslandsvertretungen zu diesem
  Zweck nutzen.

                          § 91e
               Gemeinsame Vorschriften

                 für das Register zum

            vorübergehenden Schutz und zu

      innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen
      Im Sinne der §§ 91a bis 91d sind
   1. Personalien: Namen, insbesondere Familien-
      name, Geburtsname, Vornamen und früher ge-
      führte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Ge-
      schlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnan-
      schrift im Inland,

   2. Angaben zum Identitäts- und Reisedokument:
      Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungs-
      datum und Gültigkeitsdauer.“
75. § 92 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „beim
      Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
      und Jugend“ durch die Wörter „bei einer obers-
      ten Bundesbehörde“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Der Ansatz ist im Einzelplan der obersten Bun-
      desbehörde nach Absatz 2 Satz 1 in einem eige-
      nen Kapitel auszuweisen.“
76. § 95 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-

      fügt:

         „(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich
      eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches
      Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 be-
      zeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt
      im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines
      Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel
      nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 be-
      sitzt.“

   b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Auf-

      enthaltstitel“ die Wörter „oder eine Duldung“ ein-

      gefügt und die Wörter „einen so beschafften

      Aufenthaltstitel“ durch die Wörter „eine so be-

      schaffte Urkunde“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „und des Absat-
      zes 2 Nr. 1 Buchstabe a“ durch die Wörter „und
      der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a“ ersetzt.
   d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3
      steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufent-
      haltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Dro-
      hung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben
      erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.“
77. § 96 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
      mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen
      anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Hand-
      lung

      1. nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buch-
         stabe a zu begehen und
         a) dafür einen Vorteil erhält oder sich verspre-
            chen lässt oder
BGBl. 2007, Seite 1989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1989
         b) wiederholt oder zugunsten von mehreren
            Ausländern handelt oder
      2. nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a
         oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu
         begehen und dafür einen Vermögensvorteil
         erhält oder sich versprechen lässt.“

   b) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1,
      Absatz 2 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Nr. 1
      Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Nr. 1, 2 und 5“ und
      die Wörter „europäische Hoheitsgebiet einer der
      Vertragsstaaten des Schengener Durchfüh-
      rungsübereinkommens“ durch die Wörter „Ho-
      heitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europä-
      ischen Union sowie in das Hoheitsgebiet der Re-
      publik Island und des Königreichs Norwegen“
      ersetzt.
78. § 98 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
          Komma ersetzt.
      bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
          „oder“ ersetzt und es wird folgende Num-
          mer 4 angefügt:
          „4. einer vollziehbaren Anordnung nach
              § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3
              zuwiderhandelt.“

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
        „(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
      oder leichtfertig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 ei-

      nen Ausländer zu einer nachhaltigen entgeltli-

      chen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die

      der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet

      ausübt.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
          „1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine selb-
              ständige Tätigkeit ausübt,“.

      bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die
          Nummern 2 bis 7.

   d) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 3 Nr. 2“

      durch die Angabe „Absatzes 3 Nr. 3“ ersetzt.

   e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
      len des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu
      fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Ab-
      satzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 mit einer
      Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen
      der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und des Absat-
      zes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend
      Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld-
      buße bis zu tausend Euro geahndet werden.“

79. § 99 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern
          3a und 3b eingefügt:
          „3a. Näheres zum Verfahren zur Erteilung
               von Aufenthaltstiteln an Forscher nach
               § 20 zu bestimmen, insbesondere

            a) die Voraussetzungen und das Ver-
               fahren sowie die Dauer der Anerken-
               nung von Forschungseinrichtungen,
               die Aufhebung der Anerkennung ei-
               ner Forschungseinrichtung und die
               Voraussetzungen und den Inhalt
               des Abschlusses von Aufnahmever-
               einbarungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1
               zu regeln,

            b) vorzusehen, dass die für die Aner-
               kennung zuständige Behörde die
               Anschriften der anerkannten For-
               schungseinrichtungen veröffentlicht
               und in den Veröffentlichungen auf
               Erklärungen nach § 20 Abs. 3 hin-
               weist,
            c) Ausländerbehörden und Auslands-
               vertretungen zu verpflichten, der für
               die Anerkennung zuständigen Be-
               hörde Erkenntnisse über anerkannte
               Forschungseinrichtungen mitzutei-
               len, die die Aufhebung der Anerken-
               nung begründen können,
            d) anerkannte Forschungseinrichtun-
               gen zu verpflichten, den Wegfall
               von Voraussetzungen für die Aner-
               kennung, den Wegfall von Voraus-
               setzungen für Aufnahmevereinba-
               rungen, die abgeschlossen worden
               sind, oder die Änderung sonstiger
               bedeutsamer Umstände mitzuteilen,

            e) beim Bundesamt für Migration und

               Flüchtlinge einen Beirat für For-

               schungsmigration einzurichten, der

               es bei der Anerkennung von For-

               schungseinrichtungen    unterstützt
               und die Anwendung des § 20 beob-
               achtet und bewertet,
            f) den Zeitpunkt des Beginns der Be-
               arbeitung von Anträgen auf Aner-
               kennung von Forschungseinrichtun-
               gen,

       3b. selbständige Tätigkeiten zu bestim-

           men, für deren Ausübung stets oder

           unter bestimmten Voraussetzungen
           keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1
           erforderlich ist,“.
   bb) In Nummer 13 werden vor den Wörtern „die
       Muster“ die Wörter „Näheres über die Anfor-
       derungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke
       sowie für“ eingefügt.

   cc) In Nummer 14 werden nach den Wörtern
       „über Ausländer mitzuteilen haben“ die Wör-
       ter „ , soweit diese Angaben zur Erfüllung
       der Aufgaben der Ausländerbehörden nach
       diesem Gesetz und nach ausländerrechtli-
       chen Bestimmungen in anderen Gesetzen
       erforderlich sind“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „er-
       teilten“ die Wörter „und versagten“ eingefügt
       und nach dem Wort „und“ die Wörter „die
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Originalseite · Seite 1990
          dort gespeicherten Daten untereinander
          austauschen können sowie“ angefügt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „und 2“ gestri-

           chen.

   c) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

          „(3) Das Bundesministerium des Innern wird

       ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver-
       nehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustim-
       mung des Bundesrates die zuständige Stelle im
       Sinne des § 73 Abs. 1 zu bestimmen.“
   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

80. Dem § 101 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August
   2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ ver-
   sehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufent-
   halt-EG fort.“

81. Dem § 104 wird folgender Absatz 7 angefügt:
      „(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch
   Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen le-
   digen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die
   vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthalts-
   befugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes
   oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2
   des Ausländergesetzes waren, wenn die Vorausset-
   zungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiter-
   hin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Auf-
   enthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes
   oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2
   des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.“

82. Nach § 104 werden folgende §§ 104a und 104b
    eingefügt:
                         „§ 104a

                     Altfallregelung
      (1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend
   von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltser-
   laubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007
   seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusam-
   men mit einem oder mehreren minderjährigen ledi-
   gen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit
   mindestens sechs Jahren ununterbrochen gedul-
   det, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis
   aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufge-
   halten hat und er

   1. über ausreichenden Wohnraum verfügt,
   2. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse
      im Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Euro-
      päischen Referenzrahmens für Sprachen ver-
      fügt,

   3. bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tat-
      sächlichen Schulbesuch nachweist,
   4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über auf-
      enthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht
      oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthalts-

      beendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert

      oder behindert hat,

   5. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristi-
      schen Organisationen hat und diese auch nicht
      unterstützt und

6. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen
   vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei
   Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessät-

   zen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Strafta-

   ten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem
   Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern be-
   gangen werden können, grundsätzlich außer Be-

   tracht bleiben.

Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigen-
ständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt.
Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als
Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9
und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der
Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum
1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Vorausset-
zung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der
Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder
aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

   (2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind ei-
nes geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli
2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zu-
sammen mit einem oder mehreren minderjährigen
ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt,
seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen ge-
duldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaub-
nis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet auf-
gehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der
Einreise minderjährig war und gewährleistet er-
scheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen
Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebens-
verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfü-
gen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der
sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindes-
tens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, ge-
stattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus hu-
manitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten
hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er
sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und
Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der
Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

   (3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes
Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der
Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für an-
dere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den
Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat,
wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung
einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den
weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Aus-
nahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden,
muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt
sein.

   (4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Be-

dingung erteilt werden, dass der Ausländer an ei-

nem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine In-
tegrationsvereinbarung abgeschlossen wird. Die
Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit.
BGBl. 2007, Seite 1991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1991
   (5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gül-
tigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll
um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis

nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn

der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum
31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig
durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn
der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009
seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend ei-
genständig sichert. Für die Zukunft müssen in bei-
den Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert
sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die
Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit
bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn
der Ausländer spätestens bis dahin nachweist,
dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

   (6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaub-
nis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Ab-
satz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1. Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen
   oder in staatlich geförderten Berufsvorberei-
   tungsmaßnahmen,

2. Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf
   ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3. Alleinerziehenden mit Kindern, die vorüberge-
   hend auf Sozialleistungen angewiesen sind,
   und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10
   Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
   buch nicht zumutbar ist,

4. erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensun-

   terhalt einschließlich einer erforderlichen Betreu-

   ung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistun-

   gen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert

   ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Bei-

   tragszahlungen,

5. Personen, die am 31. Dezember 2009 das
   65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ih-

   rem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im

   Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel)
   mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher
   Staatsangehörigkeit haben und soweit sicherge-

   stellt ist, dass für diesen Personenkreis keine

   Sozialleistungen in Anspruch genommen wer-

   den.

   (7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Grün-
den der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1
und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu
versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlich-
keit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit
dem Bundesministerium des Innern.

                       § 104b
                 Aufenthaltsrecht für
   integrierte Kinder von geduldeten Ausländern

  Einem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall
der Ausreise seiner Eltern oder des allein personen-
sorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine

Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a erteilt oder
verlängert wird, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 eine eigenständige

    Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt
    werden, wenn

    1. es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet

       hat,

    2. es sich seit mindestens sechs Jahren rechtmä-
       ßig oder geduldet in Deutschland aufhält,
    3. es die deutsche Sprache beherrscht,

    4. es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbil-
       dung und Lebensführung in die Lebensverhält-
       nisse der Bundesrepublik Deutschland eingefügt
       hat und gewährleistet ist, dass es sich auch in
       Zukunft in die Lebensverhältnisse der Bundesre-
       publik Deutschland einfügen wird und
    5. seine Personensorge sichergestellt ist.“

83. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:

    a) § 105a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 105a

          Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

          Von den in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 5
       Satz 2, § 5 Abs. 3 Satz 3, § 15a Abs. 4 Satz 2
       und 3, § 23 Abs. 1 Satz 3, § 23a Abs. 1 Satz 1,
       Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 4, § 44a Abs. 1 Satz 2,
       Abs. 3 Satz 1, § 49a Abs. 2, § 72 Abs. 1 bis 4,
       § 73 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 78
       Abs. 2 bis 7, § 79 Abs. 2, § 81 Abs. 5, § 82 Abs. 1
       Satz 3, Abs. 3, § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2,
       Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5, § 89 Abs. 1 Satz 2
       und 3, Abs. 3 und 4, § 89a Abs. 2, 4 Satz 2,
       Abs. 8, §§ 90, 90a, 90b, 91 Abs. 1 und 2,

       § 91a Abs. 3, 4 und 7, § 91c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2

       Satz 2, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2, §§ 99

       und 104a Abs. 7 Satz 2 getroffenen Regelungen

       und von den auf Grund von § 43 Abs. 4 und § 99

       getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfah-

       rens kann durch Landesrecht nicht abgewichen
       werden.“

    b) In § 105a wird die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 2“

       durch die Angabe „§ 73 Abs. 2“ ersetzt.

84. § 106 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Ist über die Fortdauer der Zurückweisungshaft

    oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so

    kann das Amtsgericht das Verfahren durch unan-

    fechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in
    dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Ab-
    schiebungshaft jeweils vollzogen wird.“

                        Artikel 2

                    Änderung des
              Freizügigkeitsgesetzes/EU
  Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950, 1986), zuletzt geändert durch Artikel 7
des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird
wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 5 wird aufgehoben.

       bb) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die
           Nummern 5 und 6.
BGBl. 2007, Seite 1992 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1992
       cc) In der neuen Nummer 6 wird der Punkt durch
           ein Komma ersetzt und es wird folgende
           Nummer 7 angefügt:
           „7. Unionsbürger und ihre Familienangehöri-
               gen, die ein Daueraufenthaltsrecht er-
               worben haben.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Ar-
       beitnehmer und selbständig Erwerbstätige un-
       berührt bei
       1. vorübergehender Erwerbsminderung infolge
          Krankheit oder Unfall,
       2. unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für
          Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Ein-
          stellung einer selbständigen Tätigkeit infolge
          von Umständen, auf die der Selbständige kei-
          nen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr
          Tätigkeit,

       3. Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwi-
          schen der Ausbildung und der früheren Er-
          werbstätigkeit ein Zusammenhang besteht;
          der Zusammenhang ist nicht erforderlich,
          wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz
          unfreiwillig verloren hat.

       Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur
       für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weni-
       ger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das
       Recht aus Absatz 1 während der Dauer von
       sechs Monaten unberührt.“
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „eines
           Visums“ das Komma und der Satzteil nach
           dem Komma gestrichen und die Wörter
           „nach den Bestimmungen für Ausländer, für
           die das Aufenthaltsgesetz gilt“ eingefügt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte
           eines anderen Mitgliedstaates der Europä-
           ischen Union nach Artikel 5 Abs. 2 der Richt-
           linie 2004/38/EG des Europäischen Parla-
           ments und des Rates vom 29. April 2004
           über das Recht der Unionsbürger und ihrer
           Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet
           der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und auf-
           zuhalten und zur Änderung der Verordnung
           (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der
           Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 73/
           148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/
           EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU
           Nr. L 229 S. 35) entbindet von der Visum-
           pflicht.“
  d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern
       von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gül-
       tigen Personalausweises oder Reisepasses aus-
       reichend. Familienangehörige, die nicht Unions-
       bürger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie
       im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelas-
       senen Passes oder Passersatzes sind und sie
       den Unionsbürger begleiten oder ihm nachzie-
       hen.“

  e) In Absatz 6 werden das Komma und die Wörter
     „der Aufenthaltserlaubnis-EU“ gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1
     bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht
     nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger be-
     gleiten oder ihm nachziehen. Für Familienange-
     hörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unions-
     bürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
         „im Sinne des Absatzes 1“ gestrichen.
     bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Linie“
         die Wörter „der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7
         genannten Personen oder ihrer Ehegatten“
         eingefügt.

     cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 1“
         durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5
         und 7“ ersetzt.
  c) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

        „(3) Familienangehörige, die nicht Unionsbür-
     ger sind, behalten beim Tod des Unionsbürgers
     ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die Voraussetzun-
     gen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen
     und sich vor dem Tod des Unionsbürgers min-
     destens ein Jahr als seine Familienangehörigen
     im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 3 Abs. 1
     und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind für Personen
     nach Satz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist das
     Aufenthaltsgesetz anzuwenden.

        (4) Die Kinder eines freizügigkeitsberechtig-
     ten Unionsbürgers und der Elternteil, der die el-
     terliche Sorge für die Kinder tatsächlich ausübt,
     behalten auch nach dem Tod oder Wegzug des
     Unionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht

     ableiten, bis zum Abschluss einer Ausbildung ihr
     Aufenthaltsrecht, wenn sich die Kinder im Bun-
     desgebiet aufhalten und eine Ausbildungsein-
     richtung besuchen.
       (5) Ehegatten, die nicht Unionsbürger sind,
     behalten bei Scheidung oder Aufhebung der
     Ehe ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Uni-
     onsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2
     Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn

     1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen
        Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens
        mindestens drei Jahre bestanden hat, davon
        mindestens ein Jahr im Bundesgebiet,
     2. ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder
        durch gerichtliche Entscheidung die elterliche
        Sorge für die Kinder des Unionsbürgers über-
        tragen wurde,

     3. es zur Vermeidung einer besonderen Härte er-
        forderlich ist, insbesondere weil dem Ehegat-
        ten wegen der Beeinträchtigung seiner
        schutzwürdigen Belange ein Festhalten an
        der Ehe nicht zugemutet werden konnte, oder
     4. ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder
        durch gerichtliche Entscheidung das Recht
        zum persönlichen Umgang mit dem minder-
BGBl. 2007, Seite 1993 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1993
        jährigen Kind nur im Bundesgebiet einge-
        räumt wurde.
     § 3 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind für
     Personen nach Satz 1 nicht anzuwenden; inso-
     weit ist das Aufenthaltsgesetz anzuwenden.“
  d) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1
     bis 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4“
     ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4
                   Nicht erwerbstätige
                Freizügigkeitsberechtigte
     Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familien-
  angehörigen und ihre Lebenspartner, die den Uni-
  onsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben
  das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausrei-
  chenden Krankenversicherungsschutz und ausrei-
  chende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Uni-
  onsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben
  dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und
  seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.“

4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                          „§ 4a
                  Daueraufenthaltsrecht

     (1) Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und
  Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig
  rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben,
  haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Vo-
  raussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Ein-
  reise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).

    (2) Abweichend von Absatz 1 haben Unionsbür-
  ger nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vor Ablauf von fünf
  Jahren das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie

  1. sich mindestens drei Jahre ständig im Bundes-
     gebiet aufgehalten und mindestens während der
     letzten zwölf Monate im Bundesgebiet eine Er-
     werbstätigkeit ausgeübt haben und
     a) zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Er-
        werbsleben das 65. Lebensjahr erreicht ha-
        ben oder
     b) ihre Beschäftigung im Rahmen einer Vorruhe-
        standsregelung beenden oder

  2. ihre Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Er-
     werbsminderung aufgeben,
     a) die durch einen Arbeitsunfall oder eine Be-
        rufskrankheit eingetreten ist und einen An-
        spruch auf eine Rente gegenüber einem Leis-
        tungsträger im Bundesgebiet begründet oder
     b) nachdem sie sich zuvor mindestens zwei
        Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten
        haben oder
  3. drei Jahre ständig im Bundesgebiet erwerbstätig
     waren und anschließend in einem anderen Mit-
     gliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig
     sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehal-
     ten und mindestens einmal in der Woche dorthin
     zurückkehren; für den Erwerb des Rechts nach
     den Nummern 1 und 2 gelten die Zeiten der Er-
     werbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat

      der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbs-
      tätigkeit im Bundesgebiet.
   Soweit der Ehegatte des Unionsbürgers Deutscher
   nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder diese
   Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Uni-
   onsbürger bis zum 31. März 1953 verloren hat, ent-
   fallen in Satz 1 Nr. 1 und 2 die Voraussetzungen der
   Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätig-
   keit.

     (3) Familienangehörige eines verstorbenen Uni-
   onsbürgers nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die im Zeit-
   punkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufent-
   halt hatten, haben das Daueraufenthaltsrecht, wenn
   1. der Unionsbürger sich im Zeitpunkt seines Todes
      seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet
      ständig aufgehalten hat,
   2. der Unionsbürger infolge eines Arbeitsunfalls
      oder einer Berufskrankheit gestorben ist oder

   3. der überlebende Ehegatte des Unionsbürgers
      Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes
      ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschlie-
      ßung mit dem Unionsbürger vor dem 31. März
      1953 verloren hat.
      (4) Die Familienangehörigen eines Unionsbür-
   gers, der das Daueraufenthaltsrecht nach Absatz 2
   erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte,
   haben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn
   sie bereits bei Entstehen seines Daueraufenthalts-
   rechts bei dem Unionsbürger ihren ständigen Auf-
   enthalt hatten.

      (5) Familienangehörige nach § 3 Abs. 3 bis 5 er-
   werben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich
   fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet
   aufhalten.

     (6) Der ständige Aufenthalt wird nicht berührt
   durch

   1. Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten
      im Jahr oder
   2. Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes
      oder eines Ersatzdienstes sowie
   3. eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf
      aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem
      Grund, insbesondere auf Grund einer Schwan-
      gerschaft und Entbindung, schweren Krankheit,
      eines Studiums, einer Berufsausbildung oder ei-
      ner beruflichen Entsendung.
      (7) Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur
   nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr
   als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum
   Verlust des Daueraufenthaltsrechts.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 5
                 Bescheinigungen über
        gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrechte,
                  Aufenthaltskarten“.

   b) In Absatz 1 wird nach dem Wort „wegen“ das
      Wort „unverzüglich“ eingefügt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2007, Seite 1994 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1994
          „(2) Freizügigkeitsberechtigten Familienange-
       hörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von
       Amts wegen innerhalb von sechs Monaten,
       nachdem sie die erforderlichen Angaben ge-
       macht haben, eine Aufenthaltskarte für Familien-
       angehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die
       fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung
       darüber, dass die erforderlichen Angaben ge-
       macht worden sind, erhält der Familienangehö-
       rige unverzüglich.“
  d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „innerhalb
     angemessener Fristen“ durch die Wörter „drei
     Monate nach der Einreise“ ersetzt.

  e) In Absatz 4 wird das Wort „Erteilungsvorausset-

     zungen“ durch das Wort „Ausstellungsvoraus-

     setzungen“ ersetzt.

  f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Aufenthaltserlaub-

           nis-EU“ durch das Wort „Aufenthaltskarte“
           ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 2“
           durch die Angabe „§ 4a Abs. 6“ ersetzt.

  g) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

          „(6) Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüg-
       lich ihr Daueraufenthalt bescheinigt. Ihren dauer-
       aufenthaltsberechtigten     Familienangehörigen,
       die nicht Unionsbürger sind, wird innerhalb von
       sechs Monaten nach Antragstellung eine Dauer-
       aufenthaltskarte ausgestellt.

          (7) Für den Verlust des Daueraufenthalts-
       rechts nach § 4a Abs. 7 gilt Absatz 5 Satz 1 ent-
       sprechend.“
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                           „§ 5a

                 Vorlage von Dokumenten

     (1) Die zuständige Behörde darf für die Ausstel-
  lung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 von einem
  Unionsbürger den gültigen Personalausweis oder
  Reisepass und im Fall des
  1. § 2 Abs. 2 Nr. 1, wenn er nicht Arbeitsuchender
     ist, eine Einstellungsbestätigung oder eine Be-
     schäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers,

  2. § 2 Abs. 2 Nr. 2 einen Nachweis über seine selb-

     ständige Tätigkeit,

  3. § 2 Abs. 2 Nr. 5 einen Nachweis über ausrei-
     chenden Krankenversicherungsschutz und aus-
     reichende Existenzmittel
  verlangen. Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger
  im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5, der eine Bescheini-
  gung vorlegt, dass er im Bundesgebiet eine Hoch-
  schule oder andere Ausbildungseinrichtung be-
  sucht, muss die Voraussetzungen nach Satz 1
  Nr. 3 nur glaubhaft machen.
     (2) Die zuständige Behörde darf von Familienan-
  gehörigen für die Ausstellung der Bescheinigung
  nach § 5 Abs. 1 oder für die Ausstellung der Auf-
  enthaltskarte einen anerkannten oder sonst zuge-
  lassenen gültigen Pass oder Passersatz und zu-
  sätzlich

  1. einen Nachweis über das Bestehen der familiä-
     ren Beziehung, bei Verwandten in absteigender
     und aufsteigender Linie einen urkundlichen
     Nachweis über Voraussetzungen des § 3 Abs. 2,
  2. eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 des Uni-
     onsbürgers, den die Familienangehörigen be-
     gleiten oder dem sie nachziehen,

  3. einen Nachweis über die Lebenspartnerschaft im
     Fall des § 3 Abs. 6 oder des § 4 Satz 1
  verlangen.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aufent-

         haltsrecht“ die Wörter „oder über den Dauer-

         aufenthalt“ eingefügt und das Wort „Aufent-
         haltserlaubnis-EU“ durch die Wörter „Auf-
         enthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte“

         ersetzt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Die Feststellung aus Gründen der öffentli-
         chen Gesundheit kann nur erfolgen, wenn
         die Krankheit innerhalb der ersten drei Mo-

         nate nach Einreise auftritt.“
  b) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 5
     ersetzt:

        „(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 sind
     insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Be-
     troffenen in Deutschland, sein Alter, sein Ge-
     sundheitszustand, seine familiäre und wirt-
     schaftliche Lage, seine soziale und kulturelle In-
     tegration in Deutschland und das Ausmaß seiner
     Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichti-
     gen.
       (4) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf nach
     Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus

     schwerwiegenden Gründen getroffen werden.
        (5) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf bei
     Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen,
     die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren
     im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen
     nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen
     Sicherheit getroffen werden. Für Minderjährige
     gilt dies nicht, wenn der Verlust des Aufenthalts-
     rechts zum Wohl des Kindes notwendig ist.

     Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit

     können nur dann vorliegen, wenn der Betroffene
     wegen einer oder mehrer vorsätzlicher Straftaten
     rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugend-
     strafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder
     bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Si-
     cherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn
     die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
     betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine
     terroristische Gefahr ausgeht.“
  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die
     Wörter „in den Absätzen 1 und 3 genannten“
     werden gestrichen sowie nach dem Wort „Maß-
     nahmen“ ein Komma und die Wörter „die den
     Verlust des Aufenthaltsrechts oder des Dauer-
     aufenthaltsrechts betreffen,“ eingefügt.
  d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
BGBl. 2007, Seite 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1995
   e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und das
      Wort „persönlich“ wird gestrichen.

 8. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „unanfechtbar“ ge-
          strichen.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Aufenthaltser-
          laubnis-EU unanfechtbar“ durch die Wörter
          „Aufenthaltskarte oder Daueraufenthalts-
          karte“ ersetzt.
      cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Außer in dringenden Fällen muss die Frist
          mindestens einen Monat betragen.“

      dd) Folgender Satz wird angefügt:

          „Wird ein Antrag nach § 80 Abs. 5 der Ver-
          waltungsgerichtsordnung gestellt, darf die
          Abschiebung nicht erfolgen, bevor über den
          Antrag entschieden wurde.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „oder Abs. 3“ ge-

          strichen.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die
          Wörter „auf Antrag“ eingefügt.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Ein nach angemessener Frist oder nach drei
          Jahren gestellter Antrag auf Aufhebung ist
          innerhalb von sechs Monaten zu beschei-
          den.“

 9. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Einreise
      in das“ die Wörter „oder der Ausreise aus dem“
      eingefügt.
   b) In Nummer 3 werden die Wörter „und die Aufent-
      haltserlaubnis-EU“ durch die Wörter „ , die Auf-

      enthaltskarte, die Bescheinigung des Dauerauf-

      enthalts und die Daueraufenthaltskarte“ ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „oder Abs. 5“ ge-
          strichen und werden die Wörter „die §§ 69,
          74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85 bis 88, 90, 91,
          96, 97 und 99 des Aufenthaltsgesetzes“
          durch die Wörter „§§ 69, 73, 74 Abs. 2,
          § 77 Abs. 1, die §§ 80, 82 Abs. 5, die §§ 85
          bis 88, 90, 91, 95 Abs. 1 Nr. 4 und 8, Abs. 2
          Nr. 2, Abs. 4, die §§ 96, 97, 98 Abs. 2 Nr. 2,
          Abs. 2a, 3 Nr. 3, Abs. 4 und 5 sowie § 99 des
          Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
      bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-

          fügt:
          „§ 73 des Aufenthaltsgesetzes ist zur Fest-
          stellung von Gründen gemäß § 6 Abs. 1 an-
          zuwenden. Die Verpflichtungen aus § 82
          Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes
          gelten entsprechend für Unionsbürger, deren
          Lichtbilder zur Führung der Ausländerda-
          teien benötigt werden.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder des Rechts
      nach § 2 Abs. 5“ gestrichen.

11. Folgende §§ 14 und 15 werden angefügt:

                           „§ 14

                     Bestimmungen

                zum Verwaltungsverfahren

      Von den in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 87
   Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 und
   Abs. 6, §§ 90, 91 Abs. 1 und 2, § 99 Abs. 1 und 2
   des Aufenthaltsgesetzes getroffenen Regelungen
   des Verwaltungsverfahrens kann durch Landes-
   recht nicht abgewichen werden.

                            § 15

                    Übergangsregelung

     Eine vor dem 28. August 2007 ausgestellte Auf-
   enthaltserlaubnis-EU gilt als Aufenthaltskarte für
   Familienangehörige eines Unionsbürgers fort.“

                       Artikel 3

                    Änderung des

               Asylverfahrensgesetzes

   Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zu-
letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli

2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

      „§ 3     Zuerkennung        der     Flüchtlingseigen-

               schaft“.

   b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
      „§ 26    Familienasyl     und     Familienflüchtlings-
               schutz“.

   c) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe

      eingefügt:

      „§ 27a Zuständigkeit eines anderen Staates“.
 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz
   als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des
   Grundgesetzes oder Schutz vor Verfolgung nach
   dem Abkommen über die Rechtsstellung der
   Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II
   S. 559) beantragen.“

 3. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „vom 28. Juli 1951
    (BGBl. 1953 II S. 559)“ gestrichen.
 4. § 3 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 3

                       Zuerkennung
                der Flüchtlingseigenschaft
      (1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Ab-
   kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
   wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit
   er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen
   gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen
   nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ausge-
   setzt ist.
BGBl. 2007, Seite 1996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1996
    (2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Ab-
  satz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die
  Annahme gerechtfertigt ist, dass er
  1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegs-
     verbrechen oder ein Verbrechen gegen die
     Menschlichkeit begangen hat im Sinne der inter-
     nationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet
     worden sind, um Bestimmungen bezüglich die-
     ser Verbrechen zu treffen,
  2. vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere
     nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundes-
     gebiets begangen hat, insbesondere eine grau-
     same Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich
     politische Ziele verfolgt wurden, oder
  3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nati-
     onen zuwidergehandelt hat.
  Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den
  darin genannten Straftaten oder Handlungen ange-
  stiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt
  haben.
     (3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach
  Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer

  Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten

  Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars

  der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1
  Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstel-
  lung der Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher
  Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne
  dass die Lage des Betroffenen gemäß den ein-
  schlägigen Resolutionen der Generalversammlung
  der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden
  ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.
    (4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Ab-
  satz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuer-
  kannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen
  des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes.“
5. § 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen
  Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerken-
  nung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der
  Flüchtlingseigenschaft rechtserheblich ist.“
6. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Feststel-
   lungen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1

   des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,“ durch die Wör-

   ter „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ er-

   setzt und nach dem Wort „Flüchtlinge“ wird die An-

   gabe „(Bundesamt)“ eingefügt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
          „(1) Der Ausländer kann sich an den Hohen
       Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
       wenden. Dieser kann in Einzelfällen in Verfahren
       beim Bundesamt Stellung nehmen. Er kann Aus-
       länder aufsuchen, auch wenn sie sich in Ge-
       wahrsam befinden oder sich im Transitbereich
       eines Flughafens aufhalten.
          (2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen
       Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
       auf dessen Ersuchen die erforderlichen Informa-
       tionen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Arti-
       kel 35 des Abkommens über die Rechtsstellung
       der Flüchtlinge.

         (3) Entscheidungen über Asylanträge und
      sonstige Angaben, insbesondere die vorgetrage-
      nen Verfolgungsgründe dürfen, außer in anony-
      misierter Form, nur übermittelt werden, wenn
      sich der Ausländer selbst an den Hohen Flücht-
      lingskommissar der Vereinten Nationen gewandt
      hat oder die Einwilligung des Ausländers ander-
      weitig nachgewiesen ist.“
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
      für Organisationen, die im Auftrag des Hohen
      Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
      auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der
      Bundesrepublik Deutschland im Bundesgebiet
      tätig sind.“
 8. In § 13 Abs. 2 werden die Wörter „Feststellung,
    dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Auf-
    enthaltsgesetzes vorliegen,“ durch die Wörter „Zu-
    erkennung der Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt.
 9. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 4 wird das Wort „Aufenthaltsge-

          nehmigung“ durch das Wort „Aufenthalts-

          titel“ ersetzt.

      bb) In Nummer 5 wird die Angabe „Nr. 2 bis 5“
          durch die Angabe „Nr. 1a bis 5“ ersetzt.
   b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „es sei
      denn,“ die Wörter „es wurde auf Grund von
      Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-
      schaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages
      über die Zuständigkeit für die Durchführung von
      Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahme-
      ersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder“
      eingefügt.
10. § 14a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „im Besitz“
      die Wörter „freizügigkeitsberechtigt oder“ einge-
      fügt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ ge-
      strichen.
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwen-

      den, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar

      2005 gestellt worden ist und das Kind sich zu

      diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten

      hat, später eingereist ist oder hier geboren
      wurde.“
11. In § 15 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Aufenthaltsge-
    nehmigungen“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ er-
    setzt.
12. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „in der der Aus-
    länder sich mündlich verständigen kann“ durch die
    Wörter „deren Kenntnis vernünftigerweise voraus-
    gesetzt werden kann und in der er sich verständi-
    gen kann“ ersetzt.
13. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein an-
          derer Staat auf Grund von Rechtsvorschrif-
          ten der Europäischen Gemeinschaft oder ei-
BGBl. 2007, Seite 1997 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1997
          nes völkerrechtlichen Vertrages für die
          Durchführung des Asylverfahrens zuständig
          ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfah-
          ren eingeleitet wird, oder“.
   b) In Absatz 4 Nr. 1 werden nach den Wörtern „auf
      Grund“ die Wörter „von Rechtsvorschriften der
      Europäischen Gemeinschaft oder“ eingefügt.
14. § 18a Abs. 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt.
   b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
      „oder“ ersetzt.

   c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

      „4. die Grenzbehörde keinen nach § 15 Abs. 6
          des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Haft-
          antrag stellt oder der Richter die Anordnung
          oder die Verlängerung der Haft ablehnt.“

15. In § 22a Satz 1 werden nach den Wörtern „auf

    Grund“ die Wörter „von Rechtsvorschriften der Eu-

    ropäischen Gemeinschaft oder“ eingefügt.
16. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:
      „Nach der Asylantragstellung unterrichtet das
      Bundesamt den Ausländer in einer Sprache, de-
      ren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt
      werden kann, über den Ablauf des Verfahrens
      und über seine Rechte und Pflichten im Verfah-
      ren, insbesondere auch über Fristen und die Fol-
      gen einer Fristversäumung.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Vorausset-
      zungen für die Aussetzung der Abschiebung
      nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes
      vorliegen“ durch die Wörter „ein Abschiebungs-
      verbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des
      Aufenthaltsgesetzes vorliegt“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Das Bundesamt unterrichtet die Auslän-
      derbehörde unverzüglich über

      1. die getroffene Entscheidung und

      2. von dem Ausländer vorgetragene oder sonst

         erkennbare Gründe

         a) für eine Aussetzung der Abschiebung, ins-
            besondere über die Notwendigkeit, die für
            eine Rückführung erforderlichen Doku-
            mente zu beschaffen, oder
         b) die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a
            bis d des Aufenthaltsgesetzes der Ertei-
            lung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen-
            stehen könnten.“
   d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Ergeht eine Entscheidung über den Asyl-
      antrag nicht innerhalb von sechs Monaten, hat
      das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mit-
      zuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen
      Asylantrag entschieden wird.“
17. Dem § 25 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
   „Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift
   auszuhändigen oder mit der Entscheidung des
   Bundesamtes zuzustellen.“

18. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 26
                     Familienasyl und
                 Familienflüchtlingsschutz“.
   b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
   c) Dem Wortlaut von Absatz 3 wird folgender Satz
      vorangestellt:
      „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ehegatten
      und Kinder, die die Voraussetzungen des § 60
      Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
      des § 3 Abs. 2 erfüllen.“

   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Ehegatten
      und Kinder von Ausländern, denen die Flücht-
      lingseigenschaft zuerkannt wurde, entsprechend
      anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung

      tritt die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-

      schaft.“

19. § 26a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund
          von Rechtsvorschriften der Europäischen
          Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen
          Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die
          Durchführung des Asylverfahrens zuständig
          ist oder“.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“
      durch das Wort „Union“ ersetzt.
20. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
                          „§ 27a

           Zuständigkeit eines anderen Staates
      Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer
   Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Euro-
   päischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtli-
   chen Vertrages für die Durchführung des Asylver-
   fahrens zuständig ist.“

21. § 28 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 1a und 2

    ersetzt:

      „(1a) Eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 des Auf-

   enthaltsgesetzes kann auf Ereignissen beruhen, die
   eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Her-
   kunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf ei-
   nem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und
   Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland beste-
   henden Überzeugung oder Ausrichtung ist.
      (2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder
   unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrages er-
   neut einen Asylantrag und stützt diesen auf Um-
   stände, die er nach Rücknahme oder unanfechtba-
   rer Ablehnung seines früheren Antrags selbst ge-
   schaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der
   Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt
   werden.“
22. § 29 Abs. 3 wird aufgehoben.
23. In § 29a Abs. 2 werden nach dem Wort „sind“ die
    Wörter „die Mitgliedstaaten der Europäischen
    Union und“ eingefügt.
24. § 30 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2007, Seite 1998 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1998
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „des § 60 Abs. 1
      des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „für
      die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ er-
      setzt.
   b) In Absatz 3 Nr. 7 werden nach den Wörtern „ge-
      stellt wird“ die Wörter „oder nach § 14a als ge-
      stellt gilt“ eingefügt.
   c) In Absatz 4 werden die Wörter „des § 60 Abs. 8
      des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „des
      § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
      des § 3 Abs. 2“ ersetzt.
25. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „Rechtsbe-
           helfsbelehrung“ das Wort „unverzüglich“ ein-
           gefügt.
       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
           „Wurde kein Bevollmächtigter für das Ver-
           fahren bestellt, ist eine Übersetzung der Ent-
           scheidungsformel und der Rechtsbehelfsbe-
           lehrung in einer Sprache beizufügen, deren
           Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt
           werden kann; Asylberechtigte und Auslän-
           der, denen die Flüchtlingseigenschaft zuer-
           kannt wird oder bei denen das Bundesamt
           ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2
           bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes
           festgestellt hat, werden zusätzlich über die
           Rechte und Pflichten unterrichtet, die sich
           daraus ergeben.“

       cc) Im neuen Satz 4 wird nach der Angabe
           „§ 26a“ die Angabe „oder § 27a“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) In Entscheidungen über beachtliche Asyl-
       anträge und nach § 30 Abs. 5 ist ausdrücklich
       festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlings-
       eigenschaft zuerkannt wird und ob er als Asylbe-
       rechtigter anerkannt wird. Von letzterer Feststel-
       lung ist abzusehen, wenn der Antrag auf die Zu-
       erkennung der Flüchtlingseigenschaft be-
       schränkt war.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7“
           durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder
           Abs. 7“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
           „Davon kann abgesehen werden, wenn der
           Ausländer als Asylberechtigter anerkannt
           wird oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zu-
           erkannt wird.“
   d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Abs. 1 oder
       Abs. 2 als Asylberechtigter anerkannt, soll von
       den Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 5 und 7
       des Aufenthaltsgesetzes und der Zuerkennung
       der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 ab-
       gesehen werden. Wird einem Ausländer nach
       § 26 Abs. 4 die Flüchtlingseigenschaft zuer-
       kannt, soll von den Feststellungen zu § 60 Abs. 2
       bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen
       werden.“

   e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
          „(6) Wird der Asylantrag nach § 27a als unzu-
       lässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Ent-
       scheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für
       die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
       ist.“
26. In § 32 Satz 1 werden die Wörter „die in § 60 Abs. 2
    bis 7 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Vo-
    raussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung
    vorliegen“ durch die Wörter „ein Abschiebungsver-
    bot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufent-
    haltsgesetzes vorliegt“ ersetzt.
27. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „wird und“
    durch die Wörter „und ihm die Flüchtlingseigen-
    schaft nicht zuerkannt wird und er“ ersetzt.

28. § 34a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 26a)“
           die Wörter „oder in einen für die Durchfüh-
           rung des Asylverfahrens zuständigen Staat
           (§ 27a)“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Feststellung
           der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des
           Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „Zu-
           erkennung der Flüchtlingseigenschaft“ er-
           setzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „in den sicheren
      Drittstaat“ durch die Wörter „nach Absatz 1“ er-
      setzt.

29. § 35 Satz 2 wird aufgehoben.

30. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „An-
      erkennung“ die Wörter „als Asylberechtigter
      oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
      schaft“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7“
      durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7“
      ersetzt.
31. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2
    bis 7“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder
    Abs. 7“ ersetzt.
32. In § 42 Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7“
    durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7“
    ersetzt.
33. § 43 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Sie stellt dem Ausländer eine Bescheinigung über
   die Aussetzung der Abschiebung aus.“
34. Dem § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Auslän-
   der innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantrag-
   stellung möglichst schriftlich und in einer Sprache,
   deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt
   werden kann, auf seine Rechte und Pflichten nach
   dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnah-
   meeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1
   auch, wer dem Ausländer Rechtsbeistand gewäh-
   ren kann und welche Vereinigungen den Ausländer
   über seine Unterbringung und medizinische Versor-
   gung beraten können.“
35. § 48 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2007, Seite 1999 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1999
   „2. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist
       oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigen-
       schaft zuerkannt wurde oder“.
36. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach den Wörtern „dass der Asylantrag“ werden
      das Wort „unzulässig“ und ein Komma einge-
      fügt.
   b) Die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7“ wird durch die
      Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7“ ersetzt.
37. In § 52 wird nach der Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 3“ die
    Angabe „ , des § 14a“ eingefügt.
38. § 53 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein
   Gericht einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft
   zuerkannt hat.“

39. § 55 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines
   Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des
   Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die
   Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerech-
   net, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylbe-
   rechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar die
   Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.“

40. § 58 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Auf-
   enthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend
   verlassen, wenn ihn das Bundesamt als Asylbe-
   rechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundes-
   amt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn
   die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist; das
   Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht
   dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuer-
   kannt hat oder Abschiebungsschutz nach § 60
   Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes
   gewährt hat.“
41. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-
    fügt:
   „Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt
   wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet.“
42. § 63 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantrag-
   stellung innerhalb von drei Tagen eine mit den An-
   gaben zur Person und einem Lichtbild versehene
   Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung aus-
   gestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthalts-
   titels ist. Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 ist der Aus-
   länder bei der Asylantragstellung aufzufordern, in-
   nerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zuständigen
   Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheini-
   gung zu beantragen.“
43. In § 71 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „der Folge-
    antrag ist offensichtlich unschlüssig oder“ gestri-
    chen.
44. In § 71a Abs. 1 werden die Wörter „mit dem die
    Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtli-
    chen Vertrag über die Zuständigkeit für die Durch-
    führung von Asylverfahren geschlossen hat“ durch
    die Wörter „für den Rechtsvorschriften der Europä-
    ischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die
    Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit
    dem die Bundesrepublik Deutschland darüber ei-

   nen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat“ er-
   setzt.
45. § 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
      „Feststellung, dass die Voraussetzungen des
      § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,“
      durch die Wörter „Zuerkennung der Flüchtlings-
      eigenschaft“ ersetzt.
   b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
      gefügt:
      „1a. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor
           Verfolgung verlassen hat oder außerhalb
           dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung
           befindet, zurückgekehrt ist und sich dort
           niedergelassen hat,“.

46. § 73 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter
      und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
      sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Vo-
      raussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies
      ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer
      nach Wegfall der Umstände, die zur Anerken-
      nung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung
      der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es
      nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staa-
      tes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsange-
      hörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenlo-
      ser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren,
      in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
      Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf
      zwingende, auf früheren Verfolgungen beru-
      hende Gründe berufen kann, um die Rückkehr
      in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehö-
      rigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser
      seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“
   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Satz 1 ist auf die Zuerkennung der Flüchtlings-
      eigenschaft entsprechend anzuwenden.“
   c) Absatz 2a Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
      „Der Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen,
      welche Personen nach § 26 ihre Asylberechti-
      gung oder Flüchtlingseigenschaft von dem Aus-
      länder ableiten und ob bei ihnen die Vorausset-
      zungen für einen Widerruf nach Absatz 2b vor-
      liegen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder
      eine Rücknahme nicht erfolgt, steht eine spätere
      Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im
      Ermessen, es sei denn, der Widerruf oder die
      Rücknahme erfolgt, weil die Voraussetzungen
      des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
      oder des § 3 Abs. 2 vorliegen.“
   d) Nach Absatz 2a werden folgende Absätze 2b
      und 2c eingefügt:
         „(2b) In den Fällen des § 26 Abs. 1, 2 und 4 ist
      die Anerkennung als Asylberechtigter und die
      Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu wi-
      derrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26
      Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Die Anerkennung als
      Asylberechtigter ist ferner zu widerrufen, wenn
      die Anerkennung des Asylberechtigten, von
      dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, er-
BGBl. 2007, Seite 2000 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2000
       lischt, widerrufen oder zurückgenommen wird
       und der Ausländer nicht aus anderen Gründen
       als Asylberechtigter anerkannt werden könnte.
       In den Fällen des § 26 Abs. 4 ist die Zuerken-
       nung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen,
       wenn die Flüchtlingseigenschaft des Auslän-
       ders, von dem die Zuerkennung abgeleitet wor-
       den ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenom-
       men wird und dem Ausländer nicht aus anderen
       Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
       werden könnte.
          (2c) Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder
       der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfah-
       ren die Verbindlichkeit der Entscheidung über
       den Asylantrag.“
   e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird aufgehoben.

       bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die beabsichtigte Entscheidung über einen
          Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser
          Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungs-

          verfahrensgesetzes ist dem Ausländer

          schriftlich mitzuteilen und ihm ist Gelegen-

          heit zur Äußerung zu geben.“

   f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Ist die Anerkennung als Asylberechtigter

       oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-

       schaft unanfechtbar widerrufen oder zurückge-
       nommen oder aus einem anderen Grund nicht
       mehr wirksam, gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.“

   g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

          „(7) Ist die Entscheidung über den Asylantrag
       vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden,
       hat die Prüfung nach Absatz 2a Satz 1 spätes-

       tens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen.“

47. § 73a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Dem Ausländer wird die Rechtsstellung als

   Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland ent-
   zogen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerken-
   nung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht
   mehr vorliegen. § 73 gilt entsprechend.“
48. Dem § 75 werden folgende Sätze angefügt:
   „Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesam-
   tes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtig-
   ter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
   schaft wegen des Vorliegens der Voraussetzungen
   des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
   oder des § 3 Abs. 2 widerrufen oder zurückgenom-
   men worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
   § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichts-
   ordnung bleibt unberührt.“

49. In § 78 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „von zwei
    Wochen“ durch die Wörter „eines Monats“ ersetzt.

50. § 88 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Das Bundesministerium des Innern kann
   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
   desrates die zuständigen Behörden für die Ausfüh-
   rung von Rechtsvorschriften der Europäischen Ge-
   meinschaft und völkerrechtlichen Verträgen über
   die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylver-
   fahren bestimmen, insbesondere für

   1. Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an andere
      Staaten,
   2. Entscheidungen über Auf- und Wiederaufnah-
      meersuchen anderer Staaten,

   3. den Informationsaustausch mit anderen Staaten
      und der Europäischen Gemeinschaft sowie Mit-
      teilungen an die betroffenen Ausländer und
   4. die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich
      von Fingerabdrücken der betroffenen Auslän-
      der.“
51. In der Anlage I (zu § 26a) werden die Wörter „Finn-
    land“, „Österreich“, „Polen“, „Schweden“ und
    „Tschechische Republik“ gestrichen.
52. In der Anlage II (zu § 29a) werden die Wörter „Bul-
    garien“, „Polen“, „Rumänien“, „Slowakische Re-
    publik“, „Tschechische Republik“ und „Ungarn“ ge-
    strichen.

                       Artikel 4
             Änderung des AZR-Gesetzes

   Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I

S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes

vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt

geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden wie

      folgt gefasst:

      „§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehör-
            den, das Bundesamt für Migration und
            Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsan-

            waltschaften,    Luftsicherheitsbehörden
            sowie oberste Bundes- und Landesbe-
            hörden

      § 16    Datenübermittlung an Gerichte“.

   b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

      „§ 44 Bestimmungen zum Verwaltungsverfah-

            ren“.

 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Sie“
      durch die Wörter „Die Speicherung“ ersetzt.
   b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. die einen Asylantrag gestellt haben oder
          über deren Übernahme nach den Rechtsvor-
          schriften der Europäischen Gemeinschaft
          oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur
          Durchführung eines Asylverfahrens entschie-
          den ist,“.
   c) In Nummer 3 wird der Satzteil nach dem Wort
      „Visaverfahren,“ gestrichen.

   d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

      „4. gegen deren Einreise Bedenken bestehen,
          weil die Erteilungsvoraussetzungen nach
          § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht
          vorliegen oder öffentlich-rechtliche Geldfor-
          derungen aus früheren Aufenthalten oder
          wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen
          bestehen und denen die Einreise und der
          Aufenthalt nicht erlaubt werden sollen, es
          sei denn, es besteht ein Recht zum Aufent-
          halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,“.
BGBl. 2007, Seite 2001 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2001
  e) In Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma
     ersetzt.
  f) Folgende Nummern 13 und 14 werden angefügt:

     „13. die ohne den erforderlichen Pass oder
          Passersatz oder den erforderlichen Aufent-
          haltstitel in das Bundesgebiet befördert
          und bei der Einreise nicht zurückgewiesen
          werden, weil sie sich auf politische Verfol-
          gung oder die in § 60 Abs. 2, 3 oder Abs. 5
          des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten
          Umstände berufen,
     14. die nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung
         (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
         2001 zur Aufstellung der Liste der Drittlän-

         der, deren Staatsangehörige beim Über-
         schreiten der Außengrenzen im Besitz ei-
         nes Visums sein müssen, sowie der Liste
         der Drittländer, deren Staatsangehörige
         von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl.

         EG Nr. L 81 S. 1), die zuletzt durch die Ver-
         ordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom
         2. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 141 S. 3) geän-
         dert worden ist, von der Visumpflicht befreit
         sind und denen auf Grund des Vorliegens
         einer Verpflichtungserklärung nach § 66
         Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes die Ein-
         reise gestattet wird.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
     gefügt:

     „5a. das Lichtbild,“.
  b) In Nummer 7 wird die Angabe „und 11“ durch die
     Angabe „ , 11, 13 und 14“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Stellen“ die
     Wörter „oder des Bundeskriminalamtes“ einge-
     fügt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird das Wort „mitteilende“
         durch die Wörter „Bezeichnung und An-
         schrift der mitteilenden“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 wird das Wort „mitteilende“
         durch die Wörter „Bezeichnung und An-
         schrift der mitteilenden oder anfragenden“
         ersetzt und nach dem Wort „Mitteilung“ die
         Wörter „oder der Anfrage“ eingefügt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „4“

         ein Komma und die Angabe „6“ eingefügt.

     bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
     cc) Nummer 3 wird Nummer 2, die Angabe „6“
         wird durch die Angabe „6, 13 und 14“ und
         die Wörter „der Nummer“ werden durch die
         Angabe „des § 2 Abs. 2 Nr.“ ersetzt.

     dd) Nummer 4 wird Nummer 3 und die Angabe
         „und 3“ wird durch die Angabe „ , 3 und 6“
         ersetzt.
     ee) Nummer 5 wird Nummer 4 und nach dem
         Wort „Bundeskriminalamt“ werden ein

         Komma und die Wörter „die Landeskriminal-
         ämter, das Zollkriminalamt und sonstige Po-
         lizeivollzugsbehörden der Länder,“ eingefügt
         sowie die Wörter „der Nummer“ durch die
         Angabe „des § 2 Abs. 2 Nr.“ ersetzt.

     ff) Nummer 6 wird Nummer 5 und nach dem
         Wort „Staatsanwaltschaften“ werden die
         Wörter „und die Gerichte im Fall des § 2
         Abs. 2 Nr. 6 sowie die Staatsanwaltschaften“
         eingefügt.
     gg) Die Nummern 7 und 8 werden die Num-
         mern 6 und 7.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Die Stellen nach Absatz 1 übermitteln die
         Daten nach § 3 Nr. 1, 3 bis 5a und 7.“
     bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

         aaa) Nummer 2 wird aufgehoben.

         bbb) Nummer 3 wird Nummer 2 und die An-
              gabe „Nr. 4“ wird durch die Angabe
              „Nr. 3“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
     „Grundpersonalien“ das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt und nach dem Wort „Persona-
     lien“ die Wörter „und ein Lichtbild“ eingefügt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
         fügt:
         „Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers
         kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild
         gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit
         von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln
         oder wenn solche Papiere abhanden gekom-
         men sind, kann das Ersuchen auch nur mit
         Angaben zum Ausweispapier oder zum Auf-
         enthaltstitel gestellt werden.“
     bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Perso-
         nalien“ durch das Wort „Daten“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Grundper-
         sonalien“ das Wort „und“ durch ein Komma
         ersetzt und nach dem Wort „werden“ die
         Wörter „ , und die Lichtbilder“ eingefügt.
     bb) In Satz 2 werden das Wort „Personalien“
         durch das Wort „Daten“ ersetzt und die Wör-

         ter „nach Maßgabe des § 16“ gestrichen.

7. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-

   hörde“ die Wörter „oder eines von ihm für solche
   Zustimmungen bestellten Vertreters in leitender
   Stellung“ eingefügt.
8. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
     fügt:

     „2. Lichtbild,“.
  b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
     Nummern 3 bis 5.
9. § 15 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2007, Seite 2002 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2002
                           „§ 15
                   Datenübermittlung an
          Ausländerbehörden, das Bundesamt
              für Migration und Flüchtlinge,
         Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften,
              Luftsicherheitsbehörden sowie
         oberste Bundes- und Landesbehörden

     (1) Die Daten des Betroffenen werden auf Ersu-
   chen übermittelt an:

   1. die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrich-
      tungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asyl-
      verfahrensgesetzes, das Bundesamt für Migra-

      tion und Flüchtlinge und die Bundespolizei zur
      Durchführung ausländer- und asylrechtlicher
      Aufgaben,

   2. die Bundespolizei, die Stellen eines Landes, die

      im Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeili-

      che Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnehmen,

      und an die Zollverwaltung, soweit auf sie die

      Ausübung grenzpolizeilicher Aufgaben übertra-
      gen worden ist, zur Gewährleistung des grenz-
      polizeilichen Schutzes des Bundesgebiets,

   3. die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen

      Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsi-

      cherheitsgesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben

      bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüber-
      prüfung,
   4. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes
      und der Länder sowie an die Staatsanwaltschaf-
      ten zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung,
   5. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes
      und der Länder zur Abwehr von Gefahren für
      die öffentliche Sicherheit,
   6. oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit
      der Durchführung ausländer-, asyl- und pass-
      rechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe be-
      traut sind, soweit die Daten zur Aufgabenerfül-
      lung erforderlich sind.

      (2) Dem Bundeskriminalamt werden auf Ersu-
   chen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völker-
   rechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden
   Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grund-
   gesetzes zugestimmt haben, die erforderlichen per-
   sonenbezogenen Daten von Ausländern nach Maß-
   gabe dieser Verträge übermittelt.

      (3) An das Bundesamt für Justiz werden auf Er-
   suchen neben den Grunddaten abweichende Na-
   mensschreibweisen, andere Namen sowie Aliasper-
   sonalien übermittelt, soweit die Kenntnis dieser Da-
   ten zur Feststellung der Identität eines Ausländers
   bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Bun-
   deszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Ge-
   werbeordnung und nach dem Internationalen Fami-
   lienrechtsverfahrensgesetz erforderlich ist.“
10. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 16
              Datenübermittlung an Gerichte“.
   b) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie
      folgt gefasst:

      „An Gerichte werden zum Zwecke der Rechts-
      pflege auf Ersuchen neben den Grunddaten fol-
      gende Daten des Betroffenen übermittelt:“.
   c) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
11. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Auslands-
      vertretung“ die Wörter „oder das Auswärtige
      Amt“ eingefügt.

   b) In Absatz 5 werden die Wörter „Daten nach § 5
      Abs. 3“ durch die Wörter „die nach Absatz 1
      Satz 1 weitergegebenen Daten“ ersetzt.

   c) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

         „(6) Das Bundesministerium des Innern be-
      stimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen
      Amt, bei welchen Speicheranlässen nach § 2

      Abs. 2 die beteiligte Organisationseinheit die

      vom Auswärtigen Amt oder der Auslandsvertre-

      tung übermittelten Daten an die Behörde, die

      diese Speicherung veranlasst hat, übermittelt.

         (7) Die infolge der Übermittlung nach den Ab-
      sätzen 4 bis 6 erforderlichen weiteren Übermitt-
      lungen zwischen den dort genannten Behörden

      und der nach Absatz 1 Satz 1 anfragenden Be-

      hörde dürfen über die beteiligte Organisations-

      einheit des Bundesverwaltungsamtes erfolgen.“

12. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein
          Komma ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
          „11. die obersten Bundes- und Landesbe-
               hörden, die mit der Durchführung aus-
               länder- und asylrechtlicher Vorschriften
               als eigener Aufgabe betraut sind, so-
               weit nicht § 21 anzuwenden ist.“
   b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach dem Wort „Zulassung“ werden die
          Wörter „der Stellen nach Satz 1 Nr. 9“ einge-
          fügt.

      bb) Nach dem Wort „Landesbehörde“ werden
          die Wörter „ ; § 10 Abs. 3 Satz 2 des Bun-
          desdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwen-
          den“ angefügt.
13. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
      nach dem Wort „Grundpersonalien“ die Wörter
      „und dem Lichtbild“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers
          kann das Ersuchen auch nur mit einem
          Lichtbild gestellt werden.“
      bb) In den neuen Sätzen 4 und 5 wird jeweils das

          Wort „Grundpersonalien“ durch das Wort
          „Daten“ ersetzt.
14. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
      gefügt:
BGBl. 2007, Seite 2003 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2003
      „1a. das Visumaktenzeichen der Registerbe-
           hörde,“.
   b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-
      fügt:

      „9.   die im Visaverfahren beteiligte Ausländer-
            behörde,“.
   c) Die Nummern 9 bis 11 werden die Nummern 10
      bis 12.

15. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe „11“ durch die An-

    gabe „12“ ersetzt.

16. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Visadatei-
      Nummer“ die Wörter „oder Visumaktenzeichen
      oder Nummer des Visums“ eingefügt.

   b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
      „Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers
      kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild ge-
      stellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von
      Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder
      wenn solche Papiere abhanden gekommen sind,
      kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum
      Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt
      werden.“
17. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma
      ersetzt.
   b) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

      „11. die obersten Bundes- und Landesbehör-
           den, die mit der Durchführung ausländer-
           und asylrechtlicher Vorschriften als eigener
           Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 an-
           zuwenden ist.“
18. In § 34 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „nicht“
    die Wörter „die Daten des Betroffenen von einer der
    in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stelle
    übermittelt worden sind und“ eingefügt.
19. § 44 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 44
                     Bestimmungen
                zum Verwaltungsverfahren
     Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelun-
   gen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann
   mit Ausnahme von § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3
   Satz 3 und § 11 Abs. 1 nicht durch Landesrecht
   abgewichen werden.“
                       Artikel 5

                   Änderung des
            Staatsangehörigkeitsgesetzes
   Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
(BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
 1. § 2 wird aufgehoben.
 2. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch,
      wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als
      deutscher Staatsangehöriger behandelt worden
      ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher
      Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt,
      wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reise-
      pass oder Personalausweis ausgestellt wurde.
      Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf
      den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung
      als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsan-

      gehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt

      sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsan-
      gehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten
      ableiten.“
3. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als
       Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen
       Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis
       auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999
       zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
       ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
       Schweizerischen Eidgenossenschaft anderer-
       seits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II
       S. 810) besitzt.“
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7
     Spätaussiedler und die in den Aufnahmebe-
   scheid einbezogenen Familienangehörigen erwer-
   ben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach
   § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenen-
   gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.“

5. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu
              einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf
              Grund seiner Schuldunfähigkeit eine
              Maßregel der Besserung und Sicherung
              angeordnet worden ist,“.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die
      Angabe „Nr. 2 und 4“ ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Einbürge-
      rung erhebliche Belange der Bundesrepublik
      Deutschland, insbesondere solche der äußeren
      oder inneren Sicherheit sowie der zwischen-
      staatlichen Beziehungen entgegenstehen“ durch
      die Wörter „sie nicht über ausreichende Kennt-
      nisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10
      Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4) und keinen Aus-
      nahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

7. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren recht-
      mäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
      hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80
      des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertre-
      ten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
BGBl. 2007, Seite 2004 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2004
       1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grund-
          ordnung des Grundgesetzes für die Bundes-
          republik Deutschland bekennt und erklärt,
          dass er keine Bestrebungen verfolgt oder un-
          terstützt oder verfolgt oder unterstützt hat,
          die

         a) gegen die freiheitliche demokratische
            Grundordnung, den Bestand oder die Si-
            cherheit des Bundes oder eines Landes
            gerichtet sind oder
         b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der
            Amtsführung der Verfassungsorgane des
            Bundes oder eines Landes oder ihrer Mit-
            glieder zum Ziele haben oder
         c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf
            gerichtete Vorbereitungshandlungen aus-
            wärtige Belange der Bundesrepublik
            Deutschland gefährden,

         oder glaubhaft macht, dass er sich von der

         früheren Verfolgung oder Unterstützung der-

         artiger Bestrebungen abgewandt hat,

       2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als

          Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen

          Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaub-

          nis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni

          1999 zwischen der Europäischen Gemein-

          schaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
          und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
          andererseits über die Freizügigkeit oder eine
          Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den
          §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und
          25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes auf-
          geführten Aufenthaltszwecke besitzt,

       3. den Lebensunterhalt für sich und seine unter-

          haltsberechtigten Familienangehörigen ohne

          Inanspruchnahme von Leistungen nach dem
          Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetz-
          buch bestreiten kann oder deren Inanspruch-
          nahme nicht zu vertreten hat,

       4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt
          oder verliert,
       5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu ei-
          ner Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund
          seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der
          Besserung und Sicherung angeordnet wor-
          den ist,
       6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen
          Sprache verfügt und

       7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesell-
          schaftsordnung und der Lebensverhältnisse
          in Deutschland verfügt.
       Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7
       müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht hand-
       lungsfähig nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 des
       Aufenthaltsgesetzes sind.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheini-
       gung des Bundesamtes für Migration und
       Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem
       Integrationskurs nach, wird die Frist nach Ab-
       satz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen
       besonderer Integrationsleistungen, insbeson-

     dere beim Nachweis von Sprachkenntnissen,
     die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
     Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre ver-
     kürzt werden.“
  c) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:

        „(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1
     Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die
     Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat
     Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen
     Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher
     und schriftlicher Form erfüllt. Bei einem minder-
     jährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürge-
     rung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
     hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1
     Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachent-
     wicklung erfüllt.
        (5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1
     Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolg-
     reichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur

     Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse

     angeboten; die Teilnahme daran ist nicht ver-

     pflichtend.

       (6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1

     Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der

     Ausländer sie wegen einer körperlichen, geisti-

     gen oder seelischen Krankheit oder Behinderung

     oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

        (7) Das Bundesministerium des Innern wird
     ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodali-
     täten des Einbürgerungstests sowie die Grund-
     struktur und die Lerninhalte des Einbürgerungs-
     kurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen
     des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1
     des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverord-

     nung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-

     tes bedarf, zu regeln.“

8. § 11 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 11

     Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
  1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme recht-
     fertigen, dass der Ausländer Bestrebungen ver-
     folgt oder unterstützt oder verfolgt oder unter-
     stützt hat, die gegen die freiheitliche demokrati-
     sche Grundordnung, den Bestand oder die Si-
     cherheit des Bundes oder eines Landes gerich-
     tet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchti-
     gung der Amtsführung der Verfassungsorgane
     des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mit-
     glieder zum Ziele haben oder die durch die An-
     wendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vor-
     bereitungshandlungen auswärtige Belange der
     Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei
     denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er
     sich von der früheren Verfolgung oder Unterstüt-
     zung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
     oder
  2. ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a
     des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
  Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im
  Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und
  auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren
  Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis
  auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwi-
BGBl. 2007, Seite 2005 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2005
   schen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
   Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
   Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügig-
   keit besitzen.“
 9. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „und der

          Ausländer der zuständigen Behörde einen

          Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den

          ausländischen Staat übergeben hat“ gestri-
          chen.
      bb) In Nummer 6 werden die Wörter „oder eine
          nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Aufent-
          haltsgesetzes erteilte Niederlassungserlaub-
          nis“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Europä-

      ischen Union“ die Wörter „oder der Schweiz“

      eingefügt und die Wörter „und Gegenseitigkeit

      besteht“ gestrichen.

   c) Absatz 3 wird aufgehoben.
   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

10. § 12a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

   1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder
      Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,

   2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessät-

      zen und

   3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Mo-

      naten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach

      Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

   Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Frei-
   heitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind
   diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine
   niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und
   Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz
   einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe
   oder die Summe der Strafen geringfügig den Rah-
   men nach den Sätzen 1 und 2, so wird im Einzelfall
   entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann.

   Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung

   nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches an-
   geordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden,
   ob die Maßregel der Besserung und Sicherung au-
   ßer Betracht bleiben kann.“
11. § 13 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 13
      Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjähri-
   gen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
   Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert
   werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1
   Nr. 1 und 2 entsprechen.“

12. § 16 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 16
      Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushän-
   digung der von der zuständigen Verwaltungsbe-
   hörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor
   der Aushändigung ist folgendes feierliches Be-
   kenntnis abzugeben: „Ich erkläre feierlich, dass ich
   das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesre-
   publik Deutschland achten und alles unterlassen

   werde, was ihr schaden könnte.“; § 10 Abs. 1 Satz 2
   gilt entsprechend.“
13. In § 22 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-
    chen.
14. § 23 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 23

     Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändi-

   gung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde

   ausgefertigten Entlassungsurkunde.“

15. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehö-
   rigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staats-
   angehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen An-
   trag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertre-
   ters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Vo-

   raussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die

   Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust

   nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die

   Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
   der Europäischen Union, der Schweiz oder eines
   Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik
   Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach

   § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.“

16. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe
    „Abs. 1“ gestrichen.

17. § 27 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 27

       Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der

   nach den deutschen Gesetzen wirksamen An-

   nahme als Kind durch einen Ausländer die Staats-

   angehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehö-
   rigkeit des Annehmenden erwirbt. Der Verlust er-
   streckt sich auf seine Abkömmlinge, wenn auch
   der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den An-
   genommenen nach Satz 1 sich auf seine Abkömm-
   linge erstreckt. Der Verlust nach Satz 1 oder Satz 2
   tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder seine
   Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil ver-
   wandt bleiben.“

18. In § 29 Abs. 4 werden nach den Wörtern „hinzuneh-

    men wäre“ die Wörter „oder hingenommen werden

    könnte“ gestrichen.
19. Die §§ 30 bis 34 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 30
      (1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deut-
   schen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der
   Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Fest-
   stellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für
   die das Bestehen oder Nichtbestehen der deut-
   schen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei
   Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die
   Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

     (2) Für die Feststellung des Bestehens der deut-
   schen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber
   auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge
   aus den Melderegistern oder andere schriftliche
   Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
   nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsange-
   hörigkeit erworben worden und danach nicht wie-
   der verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unbe-
   rührt.
BGBl. 2007, Seite 2006 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2006
    (3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsan-
  gehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staats-
  angehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörig-
  keitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsange-
  hörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das
  Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit
  aus.
                           § 31

     Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsver-
  tretungen dürfen personenbezogene Daten erhe-
  ben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies
  zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz
  oder nach staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestim-
  mungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Für
  die Entscheidung über die Staatsangehörigkeit der
  in Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten
  Personen dürfen auch Angaben erhoben, gespei-
  chert oder verändert und genutzt werden, die sich
  auf die politischen, rassischen oder religiösen
  Gründe beziehen, wegen derer zwischen dem
  30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche
  Staatsangehörigkeit entzogen worden ist.
                           § 32

      (1) Öffentliche Stellen haben den in § 31 genann-
  ten Stellen auf Ersuchen personenbezogene Daten
  zu übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten
  zur Erfüllung der in § 31 genannten Aufgaben erfor-
  derlich ist. Öffentliche Stellen haben der zuständi-
  gen Staatsangehörigkeitsbehörde diese Daten
  auch ohne Ersuchen zu übermitteln, soweit die
  Übermittlung aus Sicht der öffentlichen Stelle für
  die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde
  über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren oder
  den Verlust oder Nichterwerb der deutschen
  Staatsangehörigkeit erforderlich ist. Dies gilt bei
  Einbürgerungsverfahren insbesondere für die den
  Ausländerbehörden nach § 87 Abs. 4 des Aufent-
  haltsgesetzes bekannt gewordenen Daten über Ein-
  leitung und Erledigung von Strafverfahren, Buß-
  geldverfahren und Auslieferungsverfahren. Die Da-
  ten nach Satz 3 sind unverzüglich an die zuständige
  Staatsangehörigkeitsbehörde zu übermitteln.
    (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten
  nach Absatz 1 unterbleibt, soweit besondere ge-

  setzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

                           § 33

     (1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbe-

  hörde) führt ein Register der Entscheidungen in
  Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Re-
  gister werden eingetragen:
  1. Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkun-
     den,
  2. Entscheidungen zum gesetzlichen Verlust der
     deutschen Staatsangehörigkeit,

  3. Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust
     der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach
     dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. Au-
     gust 2007 getroffen worden sind.
    (2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespei-
  chert werden:

   1. die Grundpersonalien des Betroffenen (Familien-
      name, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen,
      Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, die Tatsa-
      che, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen
      Staatsangehörigkeit eintreten kann sowie die
      Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung),
   2. Art der Wirksamkeit und Tag des Wirksamwer-
      dens der Entscheidung oder Urkunde oder des
      Verlustes der Staatsangehörigkeit,

   3. Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der
      Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.
      (3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind ver-
   pflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezo-
   genen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1
   Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August
   2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde
   zu übermitteln.
      (4) Die Registerbehörde übermittelt den Staats-
   angehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen
   auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, so-
   weit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der
   staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser
   Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an an-
   dere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke
   gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutz-
   gesetzes.

      (5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach
   ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert
   worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit
   weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht
   erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder
   Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Da-
   ten unverzüglich mit.
                            § 34
      (1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens
   nach § 29 hat die Meldebehörde bis zum zehnten
   Tag jedes Kalendermonats der zuständigen Staats-
   angehörigkeitsbehörde für Personen, die im darauf
   folgenden Monat das 18. Lebensjahr vollenden
   werden und bei denen nach § 29 ein Verlust der
   deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, fol-
   gende personenbezogenen Daten zu übermitteln:
   1. Geburtsname,

   2. Familienname,

   3. frühere Namen,

   4. Vornamen,

   5. Geschlecht,

   6. Tag und Ort der Geburt,
   7. gegenwärtige Anschriften,
   8. die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der
      deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann.
      (2) Ist eine Person nach Absatz 1 ins Ausland
   verzogen, hat die zuständige Meldebehörde dem
   Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Absatz 1
   genannten Frist die dort genannten Daten, den
   Tag des Wegzuges ins Ausland und, soweit be-
   kannt, die neue Anschrift im Ausland zu übermit-
   teln. Für den Fall des Zuzuges aus dem Ausland gilt
   Satz 1 entsprechend.“
20. § 35 wird aufgehoben.
BGBl. 2007, Seite 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2007
21. In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Ein-
    bürgerungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1
    Nr. 2 und Satz 2 sowie § 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 und
    Satz 2“ durch die Wörter „von Ausschlussgründen
    nach § 11“ ersetzt.
22. Nach § 38 Abs. 2 Satz 3 wird folgender Satz einge-
    fügt:

   „Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbeste-
   hens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29
   Abs. 6 und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 sowie die Er-
   teilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29
   Abs. 4 sind gebührenfrei.“
23. § 40c wird wie folgt gefasst:
                           „§ 40c

     Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März
   2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14
   und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007
   (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden,
   soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.“
24. § 41 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 41

     Von den in diesem Gesetz in den §§ 30 bis 34
   und § 37 Abs. 2 getroffenen Regelungen des Ver-
   waltungsverfahrens der Länder kann nicht durch
   Landesrecht abgewichen werden.“
                       Artikel 6
            Änderung sonstiger Gesetze

   (1) In § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 1 des
Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geändert

worden ist, werden die Wörter „die Anerkennung aus-

ländischer Flüchtlinge“ durch die Wörter „Migration und

Flüchtlinge“ ersetzt.

   (2) Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung

der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I

S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 82 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine
       Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder
       § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Auf-
       enthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1,
       Abs. 4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes be-
       sitzen,“.

2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „36“ durch die Angabe
   „48“ ersetzt.

3. Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Eine Entschädigung, die wegen eines Scha-
   dens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253
   Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird,
   ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.“

  (3) (weggefallen)

   (4) § 8 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungs-

gesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zu-

letzt durch Artikel 84 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Nummer 5a werden die Wörter „§ 51 Abs. 1 des
   Ausländergesetzes“ durch die Wörter „§ 60 Abs. 1
   des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
2. In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma er-
   setzt.
3. Folgende Nummer 8 wird angefügt:

  „8. Ausländern oder Ausländerinnen, die die Staats-
      angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der
      Europäischen Union oder eines anderen Ver-
      tragsstaates des Abkommens über den Europä-
      ischen Wirtschaftsraum haben und ein Recht auf
      Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsge-
      setzes/EU besitzen.“
   (5) In § 41 Abs. 1 Nr. 7 des Bundeszentralregisterge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195),
das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom
17. März 2007 (BGBl. I S. 314) geändert worden ist,
werden die Wörter „die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge“ durch die Wörter „Migration und Flücht-
linge“ ersetzt.
   (6) § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 100 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I
S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
  „(2) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthalts-
gesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufent-
haltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugs-
anstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175
und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entspre-
chend.“

   (7) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom

23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch

Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I

S. 1841), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 11

   die Wörter „Beschäftigung oder“ gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
     „4. Ausländer nicht
         a) entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches
            Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1
            und 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht
            zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als
            vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder
            Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden
            oder wurden, oder

         b) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Auf-
            enthaltsgesetzes mit entgeltlichen Dienst-

            oder Werkleistungen beauftragt werden
            oder wurden
         und“.

  b) In Absatz 2 wird nach der Nummer 8 folgende
     Nummer 8a eingefügt:

     „8a. dem Bundesamt für Güterverkehr,“.

3. In § 6 Abs. 3 wird nach Nummer 7 folgende Num-

   mer 7a eingefügt:

  „7a. das Güterkraftverkehrsgesetz,“.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2007, Seite 2008 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2008
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Beschäfti-
      gung oder“ gestrichen.

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Wer
       1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen
           § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
           buch beschäftigt oder entgegen § 4 Abs. 3
           Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt
           oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauf-
           tragt oder
       2. eine in
           a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches So-
              zialgesetzbuch,
           b) § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches So-
              zialgesetzbuch,

           c) § 98 Abs. 2a des Aufenthaltsgesetzes oder
           d) § 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes

           bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich
           wiederholt,
       wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
       Geldstrafe bestraft.“
    c) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Buch-
       stabe a“ die Wörter „oder Buchstabe c“ einge-

       fügt.

   (8) § 1 Abs. 7 Nr. 2 des Bundeselterngeld- und El-
ternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2748) wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe c wird am Ende das Wort „oder“ durch
    ein Komma ersetzt.

2. Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d an-
    gefügt:
    „d) nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt
        oder“.
   (9) Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsi-
cherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt
geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 19. Juli
2007 (BGBl. I S. 1457), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69
    folgende Angabe eingefügt:
    „§ 70 Übergangsregelung zum Gesetz zur Umset-
            zung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtli-
            nien der Europäischen Union“.

2. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

    „Ausgenommen sind
    1. Ausländer, die weder in der Bundesrepublik
       Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige
       noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügig-
       keitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind,
       und ihre Familienangehörigen für die ersten drei
       Monate ihres Aufenthalts,

    2. Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus

       dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Fa-

       milienangehörigen,

    3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerber-
       leistungsgesetzes.
    Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit ei-
    nem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des
    Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutsch-
    land aufhalten.“

3. Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt:

                          „§ 70

               Übergangsregelung zum
           Gesetz zur Umsetzung aufenthalts-
             und asylrechtlicher Richtlinien
                der Europäischen Union
     Für Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach
  § 104a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erhal-
  ten, am 1. März 2007 leistungsberechtigt nach § 1
  Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes waren
  und Sachleistungen erhalten haben, kann durch
  Landesgesetz bestimmt werden, dass sie weiterhin
  Sachleistungen entsprechend den Vorschriften des
  Asylbewerberleistungsgesetzes vom Land erhalten.
  Insoweit erhalten diese Personen keine Leistungen
  zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem
  Buch.“

  (10) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsför-
derung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457), wird
wie folgt geändert:
1. § 394 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

  „5. die Zustimmung zur Zulassung der Beschäfti-

      gung nach dem Aufenthaltsgesetz, die Zustim-
      mung zur Anwerbung aus dem Ausland sowie
      die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU,“.

2. § 404 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe
     „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch
     die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
   (11) In § 27 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
2482), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes
vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) geändert worden
ist, wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 5“
ersetzt.

                       Artikel 7
            Änderung von Verordnungen

   (1) Die Verordnung zur Ausführung des Personen-
standsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1598), wird wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Zur Prüfung, ob ein Kind ausländischer Eltern
  durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit
  nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
  erworben hat, verlangt der Standesbeamte bei der

  Anzeige der Geburt Angaben darüber, ob ein Eltern-

  teil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als

  Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Famili-
  enangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund
  des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
  Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-
  ten einerseits und der Schweizerischen Eidgenos-
  senschaft andererseits über die Freizügigkeit
  (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.“
BGBl. 2007, Seite 2009 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2009

2. Die Anlage 28 (zu § 26) wird wie folgt gefasst:
   „Anlage 28
   (zu §26)
   K

  Standesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geburtenbuch Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  An die Ausländerbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .




                                                                                                                                                                             “.

BGBl. 2007, Seite 2010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2010
  (2) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsver-
ordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli
2007 (BGBl. I S. 1388), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „und das Bundes-
     zentralamt für Steuern“ durch die Wörter „ , das
     Bundeszentralamt für Steuern und das Bundes-
     verwaltungsamt“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 wird die Angabe „5c“ durch die An-
     gabe „5d“ ersetzt.

2. Nach § 5c wird folgender § 5d eingefügt:

                          „§ 5d
                  Datenübermittlungen
              an das Bundesverwaltungsamt
     Die Meldebehörden haben bis zum zehnten Tag
  des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung
  des 18. Lebensjahres des Betroffenen vorausgeht,
  dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34
  Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die
  Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des
  Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten eines
  in das Ausland verzogenen Einwohners, bei dem der
  Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht, in
  automatisierter Form zu übermitteln (BVA-Options-
  mitteilung):

  1. Familiennamen (jetziger und früherer
     Name mit Namensbestandteilen)          0101, 0102,

  2. Vornamen                               0301, 0302,

  3. Tag und Ort der Geburt                 0601-0605,
  4. Geschlecht                             0701,
  5. gegenwärtige und künftige Anschriften 1201-1206,
                                           1208-1213,
  6. möglicher Verlust der deutschen
     Staatsangehörigkeit nach § 29 des
     Staatsangehörigkeitsgesetzes           2401.“

3. In § 6 Abs. 2a werden nach den Wörtern „Bundes-

   zentralamt für Steuern“ die Wörter „und das Bun-

   desverwaltungsamt“ eingefügt.

   (3) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 3
Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I
S. 122), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „die
     Grundpersonalien“ die Wörter „oder das Licht-
     bild“ und nach den Wörtern „den Grundpersona-
     lien“ die Wörter „oder dem Lichtbild“ eingefügt.
  b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „11“ durch die
     Wörter „12 des AZR-Gesetzes“ ersetzt.

2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 wird die Angabe „4“ durch die An-

     gabe „3“ ersetzt.

  b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. ein Fall des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen
           Gesetzbuchs vorliegt.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 11 wird die Angabe „§ 16
     Abs. 6“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3“ ersetzt.

  b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Ähnliche Personen nach § 10 Abs. 3, § 21
     Abs. 3 und § 31 Abs. 1 des AZR-Gesetzes sind
     solche Personen, deren Grundpersonalien, Licht-
     bilder, abweichende Namenschreibweisen, an-
     dere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien
     oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufent-
     haltstitel mit den im Übermittlungsersuchen an-
     gegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern oder

     Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltsti-
     tel übereinstimmen oder nur geringfügig davon
     abweichen.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 wird das Wort „Zuvor“ durch die
         Wörter „Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des
         AZR-Gesetzes“ ersetzt.

     bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
         „Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Ge-
         setzes holt sie die Zustimmung des Bundes-
         ministeriums des Innern ein, wenn sie dem
         Antrag stattgeben will.“

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Liegt die Zustim-
     mung des Bundesministeriums des Innern vor,
     teilt die Registerbehörde“ durch die Wörter „Die
     Registerbehörde teilt“ ersetzt.

5. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „des Leiters der
   ersuchenden Behörde“ gestrichen.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Aus-
         weisung“ ein Komma und das Wort „Zurück-
         schiebung“ eingefügt und die Wörter „mit un-
         befristeter Wirkung oder“ durch ein Komma
         ersetzt.

     bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein

         Komma ersetzt.

     cc) Folgende Nummern 5 und 6 werden ange-
         fügt:

         „5. Einschränkung oder Untersagung der
             politischen Betätigung mit unbefristeter
             Wirkung oder

         6.   Einreisebedenken mit unbefristeter Wir-
              kung.“

  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
     bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und in Buchstabe c
         werden die Wörter „oder Zurückschiebung“
         gestrichen.

     cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt ge-

         ändert:

         aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 14
              der Verordnung zur Durchführung des
              Ausländergesetzes“ durch die Wörter
              „§ 4 der Aufenthaltsverordnung“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 2011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2011
         bbb) Die Buchstaben b und c werden aufge-
              hoben.
         ccc) Buchstabe d wird Buchstabe b.
  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn

     die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zu-

     rückgenommen, widerrufen, anderweitig aufge-

     hoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder
     auf andere Weise erledigt sind. Bereits im Regis-
     ter gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrecht-
     lichen Status werden durch Speicherung weiterer
     Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht
     gelöscht.“

7. Dem § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Die Löschungsfrist nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 gilt
  auch für gespeicherte Daten zur Ausstellung eines
  Passersatzes nach § 14 der Verordnung zur Durch-
  führung des Ausländergesetzes.“

8. § 21 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 21

                   Übergangsregelung

           aus Anlass des Inkrafttretens des

       Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und

   asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

     Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung
  aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Euro-
  päischen Union neu geschaffenen Speichersachver-
  halten werden übermittelt, sobald hierfür die infor-
  mationstechnischen Voraussetzungen geschaffen
  worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach
  Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin
  diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die
  zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung un-
  verzüglich nachzuholen.“
BGBl. 2007, Seite 2012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2012

9. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
  „Anlage
                                      Daten, die im Register gespeichert werden,
                             übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger*)

                                                                 Abschnitt I
                                                      Allgemeiner Datenbestand

                   A                       B**)                           C                                          D
                                                                    Übermittlung                          Übermittlung/Weitergabe
     1                                  Zeitpunkt
                                                                  durch folgende                             an folgende Stellen
         Bezeichnung der Daten          der Über-
                                                                 öffentliche Stellen                 (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27
           (§ 3 AZR-Gesetz)              mittlung
                                                                 (§ 6 AZR-Gesetz)                               AZR-Gesetz)

   § 3 Nr. 1

   Bezeichnung der Stelle, die                       – alle übermittelnden Stellen                – Ausländerbehörden
   Daten übermittelt hat, und                                                                     – Aufnahmeeinrichtungen oder
   deren Geschäftszeichen                                                                           Stellen nach § 88 Abs. 3 des
                                                                                                    Asylverfahrensgesetzes
   a) aktenführende                        (7)
      Ausländerbehörde                                                                            – Bundesamt für Migration und
                                                                                                    Flüchtlinge
   b) andere Stellen                       (7)                                                    – Bundespolizei
                                                                                                  – andere mit der polizeilichen
                                                                                                    Kontrolle des grenzüberschrei-
                                                                                                    tenden Verkehrs betraute
                                                                                                    Behörden
                                                                                                  – für die Zuverlässigkeitsüber-
                                                                                                    prüfung zuständige Luftsicher-
                                                                                                    heitsbehörden nach § 7 des
                                                                                                    Luftsicherheitsgesetzes
                                                                                                  – oberste Bundes- und Landes-
                                                                                                    behörden
                                                                                                  – Bundeskriminalamt
                                                                                                  – Landeskriminalämter
                                                                                                  – sonstige Polizeivollzugs-
                                                                                                    behörden
                                                                                                  – Staatsanwaltschaften
                                                                                                  – Gerichte
                                                                                                  – Bundesamt für Justiz
                                                                                                  – Staatsangehörigkeits- und
                                                                                                    Vertriebenenbehörden (sofern
                                                                                                    Daten aus einem der in § 19
                                                                                                    Abs. 1 AZR-Gesetz genannten
                                                                                                    Anlässe übermittelt worden sind)
                                                                                                  – deutsche Auslandsvertretungen
                                                                                                    und andere öffentliche Stellen im
                                                                                                    Visaverfahren
                                                                                                  – Statistisches Bundesamt
                                                                                                  – alle übrigen öffentlichen Stellen
                                                                                                    zu a)
                                                                                                  – nichtöffentliche Stellen zu a)

   *) Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten angegeben, den die jeweilige Stelle
      nach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes. Das Statistische
      Bundesamt erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des
      Bundes und der Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten.
   **) Es bedeuten:
       (1) = wenn der Antrag gestellt ist,
       (2) = wenn die Entscheidung ergangen ist,
       (3) = wenn die Entscheidung vollziehbar ist,
       (4) = wenn die Entscheidung vollzogen ist,
       (5) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,
       (6) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
       (7) = wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.

BGBl. 2007, Seite 2013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2013
              A                  B                          C
                                                       Übermittlung
 2                            Zeitpunkt
                                                     durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                    öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                    (§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 2
Geschäftszeichen der                      – Zuspeicherung durch die
Registerbehörde                             Registerbehörde
(AZR-Nummer)

              A                  B                          C
                                                       Übermittlung
 3                            Zeitpunkt
                                                     durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                    öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                    (§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 4
Grundpersonalien                          – Ausländerbehörden und mit
                                            der Durchführung ausländer-
a) Familienname                  (7)        rechtlicher Vorschriften betraute
b) Geburtsname                   (7)        öffentliche Stellen

c) Vornamen                      (7)      – mit der polizeilichen Kontrolle
                                            des grenzüberschreitenden
d) Schreibweise der              (7)        Verkehrs betraute Behörden
   Namen nach                             – Bundespolizeidirektion
   deutschem Recht
                                          – Bundesamt für Migration und
e) Geburtsdatum                  (7)        Flüchtlinge
f) Geburtsort und -bezirk        (7)      – Bundeskriminalamt
g) Geschlecht                    (7)      – Landeskriminalämter

h) Staatsangehörigkeiten         (7)      – Zollkriminalamt
                                          – sonstige ermittlungsführende
                                            Polizeibehörden
                                          – Staatsanwaltschaften
                                          – Gerichte
                                          – Staatsangehörigkeitsbehörden
                                          – in Angelegenheiten der Ver-
                                            triebenen, Aussiedler und Spät-
                                            aussiedler zuständige Stellen
                                          – Verfassungsschutzbehörden des
                                            Bundes und der Länder
                                          – Bundesnachrichtendienst
                                          – Militärischer Abschirmdienst
                                          – alle öffentlichen Stellen für die
                                            Einstellung von Suchvermerken

              A                  B                          C
                                                       Übermittlung
 4                            Zeitpunkt
                                                     durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                    öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                    (§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 5
Weitere Personalien                       – Ausländerbehörden und mit
                                            der Durchführung ausländer-
a) abweichende Namens-           (7)        rechtlicher Vorschriften betraute
   schreibweisen
                                            öffentliche Stellen zu a) bis i)
     – Familienname

                  D

        Übermittlung/Weitergabe

          an folgende Stellen

 (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)

– alle öffentlichen Stellen

                  D
      Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

   (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26

            AZR-Gesetz)

– alle öffentlichen Stellen;
  Statistisches Bundesamt nur
  zu e) (nur Monat und Jahr der
  Geburt), g) und h)

– nichtöffentliche Stellen, die
  humanitäre oder soziale
  Aufgaben wahrnehmen
– Behörden anderer Staaten, über-
  oder zwischenstaatliche Stellen

                  D

        Übermittlung/Weitergabe

          an folgende Stellen

 (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden zu a) bis i)
– Aufnahmeeinrichtungen oder

  Stellen nach § 88 Abs. 3 des
  Asylverfahrensgesetzes zu a)
  bis i)
BGBl. 2007, Seite 2014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2014
                       A                  B                           C
                                                                 Übermittlung
       4                              Zeitpunkt
                                                               durch folgende
           Bezeichnung der Daten      der Über-
                                                              öffentliche Stellen
             (§ 3 AZR-Gesetz)          mittlung
                                                              (§ 6 AZR-Gesetz)

           – Geburtsname                           – mit der polizeilichen Kontrolle des
           – Vorname                                 grenzüberschreitenden Verkehrs
                                                     betraute Behörden zu a), b), d), f)
  b) andere Namen                        (7)       – Bundespolizeidirektion zu a), b),
           – Genanntname                             d), f)
           – Künstlername                          – Bundesamt für Migration und
                                                     Flüchtlinge zu a) bis i)
           – Ordensname
                                                   – Bundeskriminalamt zu a), b), d)
           – nicht definierter Name
                                                   – Landeskriminalämter zu a), b), d)
  c) frühere Namen*)                     (7)
                                                   – Zollkriminalamt zu a), b), d)
  d) Aliaspersonalien                    (7)       – sonstige ermittlungsführende
           – Familienname                            Polizeibehörden zu a), b), d)
           – Geburtsname                           – Staatsanwaltschaften zu a), b), d)
           – Vornamen                              – Gerichte zu a), b), d)

                          D

             Übermittlung/Weitergabe

               an folgende Stellen

      (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)

– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge zu a) bis i)
– Bundespolizei zu a) bis i)
     – andere mit der polizeilichen
       Kontrolle des grenzüber-
       schreitenden Verkehrs betraute
       Behörden zu a) bis i)

     – für die Zuverlässigkeitsüber-
       prüfung zuständige Luftsicher-

       heitsbehörden nach § 7 des
       Luftsicherheitsgesetzes zu a)
       bis i)
     – oberste Bundes- und Landes-
       behörden zu a) bis i)
     – Bundeskriminalamt zu a) bis i)
           – Geburtsdatum                          – Staatsangehörigkeitsbehörden zu – Landeskriminalämter zu a) bis i)
                                                     a), b), d)                      – sonstige Polizeivollzugs-
           – Geburtsort und
             -bezirk                               – in Angelegenheiten der Ver-       behörden zu a) bis i)
                                                     triebenen, Aussiedler und Spät- – Staatsanwaltschaften zu a) bis i)
           – Geschlecht
                                                     aussiedler zuständige Stellen
           – Staatsangehörigkeiten                   zu a), b), d)                   – Gerichte zu a) bis i)
                                                   – Verfassungsschutzbehörden       – Bundesamt für Justiz zu a), b), d)
  e) Familienstand                       (7)
                                                     des Bundes und der Länder zu a), – Zollkriminalamt zu a) bis d)
  f) Angaben zum                         (7)         b), d)
     Ausweispapier                                                                    – Behörden der Zollverwaltung
                                                   – Bundesnachrichtendienst zu a),
           – Passart                                 b), d)
             • Reisepass                           – Militärischer Abschirmdienst
             • Reisedokument                         zu a), b), d)
                                                   – alle öffentlichen Stellen für die
             • sonstige Pass-
               ersatzpapiere                         Einstellung von Suchvermerken
                                                     zu a), b), d)
           – Passnummer
           – ausstellender Staat

  g) letzter Wohnort im                  (7)
     Herkunftsland

  h) freiwillig gemachte                 (7)
     Angaben zur Religions-
     zugehörigkeit

  i)       Staatsangehörigkeiten         (7)
           des Ehegatten oder des
           Lebenspartners
  zu a) bis d), f)
– Träger der Sozialhilfe, Träger
  der Grundsicherung für Arbeit-
  suchende und für die Durch-
  führung des Asylbewerber-
  leistungsgesetzes zuständige

  Stellen zu a) bis d), f)
– Staatsangehörigkeits- und
  Vertriebenenbehörden zu c)

– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen im
  Visaverfahren zu a) bis i)
– Statistisches Bundesamt zu e)
  und i)

– alle übrigen öffentlichen Stellen
  zu c)
  *) Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Namensänderung gemeldet wird.

                       A                  B                           C
                                                                 Übermittlung
       5                              Zeitpunkt
                                                               durch folgende
           Bezeichnung der Daten      der Über-
                                                              öffentliche Stellen
             (§ 3 AZR-Gesetz)          mittlung
                                                              (§ 6 AZR-Gesetz)
  § 3 Nr. 5a

  – Lichtbild                            (7)       – Ausländerbehörden und mit der
                                                     Durchführung ausländerrecht-
                                                     licher Vorschriften betraute
                                                     öffentliche Stellen

                     D
        Übermittlung/Weitergabe

          an folgende Stellen

      (§§ 5, 14 bis 19, 21, 25, 26

              AZR-Gesetz)

– alle öffentlichen Stellen mit Aus-
  nahme des Statistischen Bun-
  desamtes
BGBl. 2007, Seite 2015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2015
              A                   B                          C
                                                        Übermittlung
 5                             Zeitpunkt
                                                      durch folgende
     Bezeichnung der Daten     der Über-
                                                     öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung
                                                     (§ 6 AZR-Gesetz)

             D
  Übermittlung/Weitergabe

    an folgende Stellen

(§§ 5, 14 bis 19, 21, 25, 26

        AZR-Gesetz)
                                           – mit der polizeilichen Kontrolle des – nichtöffentliche Stellen, die
                                             grenzüberschreitenden
                                             Verkehrs betraute Behörden
                                           – Bundespolizeidirektion

                                           – Bundesamt für Migration
                                             und Flüchtlinge
                                           – Bundeskriminalamt
                                           – Landeskriminalämter
                                           – Zollkriminalamt
                                           – sonstige ermittlungsführende
                                             Polizeibehörden
                                           – Staatsanwaltschaften
                                           – Gerichte
                                           – Staatsangehörigkeitsbehörden
                                           – in Angelegenheiten der Ver-
                                             triebenen, Aussiedler und Spät-
                                             aussiedler zuständige Stellen
                                           – Verfassungsschutzbehörden des
                                             Bundes und der Länder
                                           – Bundesnachrichtendienst
                                           – Militärischer Abschirmdienst
                                           – alle öffentlichen Stellen für die
                                             Einstellung von Suchvermerken

              A                   B                          C
                                                        Übermittlung
 6                             Zeitpunkt
                                                      durch folgende
     Bezeichnung der Daten     der Über-
                                                     öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung
                                                     (§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 6
Zuzug/Fortzug                              – Ausländerbehörden und mit der
                                             Durchführung ausländerrecht-
a) Ersteinreise in das            (5)        licher Vorschriften betraute
   Bundesgebiet am                           öffentliche Stellen zu a) bis f)
b) Zuzug von einer                (5)      – Zuspeicherung durch die
   anderen Ausländer-                        Registerbehörde zu g)
   behörde am
c) Fortzug ins Ausland am         (5)
d) Fortzug nach unbekannt         (5)
e) Verstorben am                  (5)
f) Wiederzuzug aus dem            (5)
   Ausland am
g) nicht mehr aufhältig seit      (5)
  humanitäre oder soziale
  Aufgaben wahrnehmen
– Behörden anderer Staaten, über-
  oder zwischenstaatliche Stellen

                   D
       Übermittlung/Weitergabe

          an folgende Stellen

  (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27

             AZR-Gesetz)

– alle Stellen
BGBl. 2007, Seite 2016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2016
                A                  B                          C
                                                         Übermittlung
   7                            Zeitpunkt
                                                       durch folgende
       Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                      öffentliche Stellen
         (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                      (§ 6 AZR-Gesetz)

  § 3 Nr. 6

  – als Flüchtling im Ausland      (5)      – Ausländerbehörden und mit der
    anerkannt                                 Durchführung ausländerrecht-
                                              licher Vorschriften betraute
                                              öffentliche Stellen

                A                  B                          C
                                                         Übermittlung
   8                            Zeitpunkt
                                                       durch folgende
       Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                      öffentliche Stellen
         (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                      (§ 6 AZR-Gesetz)
  § 3 Nr. 3 und 7
  in Verbindung mit
  § 2 Abs. 2 Nr. 1
  Asyl                                      – Bundesamt für Migration und
                                              Flüchtlinge zu a) bis e), g) bis
  a) Asylantrag gestellt am        (1)
                                            – Ausländerbehörden zu f), m)
  b) Asylantrag erneut             (1)        bis o)
     gestellt am

  c) Asylantrag abgelehnt          (3)
     am

                       D
           Übermittlung/Weitergabe

              an folgende Stellen

          (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

                 AZR-Gesetz)

     – Ausländerbehörden
     – Aufnahmeeinrichtungen oder
       Stellen nach § 88 Abs. 3 des
       Asylverfahrensgesetzes
     – Bundesamt für Migration und
       Flüchtlinge
     – Bundespolizei
     – andere mit der polizeilichen
       Kontrolle des grenzüber-
       schreitenden Verkehrs betraute
       Behörden
     – für die Zuverlässigkeitsüber-
       prüfung zuständige Luftsicher-
       heitsbehörden nach § 7 des
       Luftsicherheitsgesetzes
     – oberste Bundes- und
       Landesbehörden
     – Bundeskriminalamt
     – Landeskriminalämter
     – sonstige Polizeivollzugs-
       behörden
     – Staatsanwaltschaften
     – Gerichte
     – Bundesagentur für Arbeit und
       Behörden der Zollverwaltung
     – Träger der Sozialhilfe, Träger
       der Grundsicherung für Arbeit-
       suchende und für die Durch-
       führung des Asylbewerber-
       leistungsgesetzes zuständige
       Stellen
     – deutsche Auslandsvertretungen
       und andere öffentliche Stellen
       im Visaverfahren
     – Statistisches Bundesamt

                       D
           Übermittlung/Weitergabe

              an folgende Stellen

          (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

                 AZR-Gesetz)

     – Ausländerbehörden
q)   – Aufnahmeeinrichtungen oder

       Stellen nach § 88 Abs. 3 des
       Asylverfahrensgesetzes

     – Bundesamt für Migration und
       Flüchtlinge
     – Bundespolizei
BGBl. 2007, Seite 2017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2017
                  A                   B                        C
                                                          Übermittlung
     8                             Zeitpunkt
                                                        durch folgende
         Bezeichnung der Daten     der Über-
                                                       öffentliche Stellen
           (§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung
                                                       (§ 6 AZR-Gesetz)
d) als Asylberechtigter               (3)
   anerkannt am

e) Anerkennung                        (3)
   widerrufen/zurück-
   genommen

f) Anerkennung                        (5)
   erloschen am
g) Asylverfahren                      (3)
   eingestellt am
h) Asylverfahren auf                  (6)
   andere Weise
   erledigt am

i)       Flüchtlingseigenschaft       (3)
         nach § 3 Abs. 4 AsylVfG
         zuerkannt am

j)       Asylantrag vor Einreise      (1)

         gestellt am

k) Asylantrag vor Einreise            (1)
   erneut gestellt am
l)       Asylantrag vor Einreise      (3)
         abgelehnt am

m) Aufenthaltsgestattung              (6)
   seit
n) Aufenthaltsgestattung              (6)
   erloschen am

o) Nummer der Beschei-                (7)
   nigung über die Aufent-
   haltsgestattung
p) Überstellung an                    (2)
   (Staatsangehörigkeits-
   schlüssel des Dubliner
   Vertragsstaats) am
q) Übernahme von                      (2)
   (Staatsangehörigkeits-
   schlüssel des Dubliner
   Vertragsstaats)
   entschieden am

                  A                   B                        C
                                                          Übermittlung
     9                             Zeitpunkt
                                                        durch folgende
         Bezeichnung der Daten     der Über-
                                                       öffentliche Stellen
           (§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung
                                                       (§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3, 6 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Aufenthaltsstatus                              – Ausländerbehörden und mit der
                                                 Durchführung ausländerrecht-
a) vom Erfordernis eines              (5)        licher Vorschriften betraute
   Aufenthaltstitels befreit
                                                 öffentliche Stellen
b) Erteilung/Verlängerung             (3)

   des Aufenthaltstitels

   abgelehnt am

                 D
      Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

     (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

            AZR-Gesetz)
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs betraute
  Behörden

– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftsicher-
  heitsbehörden nach § 7 des
  Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter

– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden
– Staatsanwaltschaften

– Gerichte

– Bundesagentur für Arbeit und

  Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
  der Grundsicherung für Arbeit-
  suchende und für die Durch-
  führung des Asylbewerber-
  leistungsgesetzes zuständige
  Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen im
  Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt

                 D
      Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

     (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

            AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder

  Stellen nach § 88 Abs. 3 des
  Asylverfahrensgesetzes

– Bundesamt für Migration und

  Flüchtlinge
BGBl. 2007, Seite 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2018
                A                   B                       C
                                                       Übermittlung
   9                             Zeitpunkt
                                                     durch folgende
       Bezeichnung der Daten     der Über-
                                                    öffentliche Stellen
         (§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung
                                                    (§ 6 AZR-Gesetz)
  c) Aufenthaltstitel widerru-      (3)
     fen/erloschen am
  d) heimatloser Ausländer          (6)

  e) Antrag auf einen Auf-         (1)*)
     enthaltstitel gestellt am

  f) Nummer des                     (7)
     Aufenthaltstitels
  g) Entscheidungen der
     Bundesagentur für
     Arbeit über die
     Zustimmung zur
     Beschäftigung

       aa) Zustimmung der          (5)*)
           Bundesagentur für
           Arbeit
           erteilt am
           befristet bis
           räumlich beschränkt
           auf
           Arbeitgeber-
           bindung/keine
           Arbeitgeberbindung
           weitere Neben-
           bestimmungen/
           keine weiteren Ne-
           benbestimmungen

       bb) Zustimmung der          (5)*)
           Bundesagentur für
           Arbeit
           erteilt am
           unbefristet
           räumlich beschränkt
           auf
           Arbeitgeber-
           bindung/keine
           Arbeitgeberbindung
           weitere Nebenbe-
           stimmungen/keine
           weitere Nebenbe-
           stimmungen

       cc) Zustimmung der          (5)*)
           Bundesagentur für
           Arbeit versagt am

  h) Nebenbestimmungen
     zur Erwerbstätigkeit

       aa) Selbständige Tätig-     (2)*)
           keit
           erlaubt am
           befristet bis
           weitere Nebenbe-
           stimmungen/keine
           weiteren Nebenbe-
           stimmungen

                  D
       Übermittlung/Weitergabe

          an folgende Stellen

      (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

             AZR-Gesetz)
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs betraute
  Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftsicher-
  heitsbehörden nach § 7 des
  Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Bundeskriminalamt

– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden

– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
  Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
  der Grundsicherung für Arbeit-
  suchende und für die Durch-
  führung des Asylbewerber-
  leistungsgesetzes zuständige
  Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen im
  Visaverfahren

– Statistisches Bundesamt zu a)
  bis d) und g) bis i)
BGBl. 2007, Seite 2019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2019
                   A                       B                              C
                                                                    Übermittlung
      9                               Zeitpunkt
                                                                  durch folgende
          Bezeichnung der Daten       der Über-
                                                                 öffentliche Stellen
            (§ 3 AZR-Gesetz)           mittlung
                                                                 (§ 6 AZR-Gesetz)
          bb) Beschäftigung              (2)*)
              erlaubt am
              befristet bis
              räumlich beschränkt
              auf
              Arbeitgeberbin-
              dung/keine Arbeit-
              geberbindung
              weitere Nebenbe-
              stimmungen/keine
              weiteren Nebenbe-
              stimmungen
 i)       zustimmungsfreie               (2)*)
          Beschäftigung bis
          festgestellt am
*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise

                   A                       B                              C
                                                                    Übermittlung
  10                                  Zeitpunkt
                                                                  durch folgende
          Bezeichnung der Daten       der Über-
                                                                 öffentliche Stellen
            (§ 3 AZR-Gesetz)           mittlung
                                                                 (§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Aufenthaltserlaubnis                                – Ausländerbehörden und mit der
                                                      Durchführung ausländerrecht-
a) Aufenthalt zum Zweck
                                                      licher Vorschriften betraute
   der Ausbildung nach                                öffentliche Stellen
          aa) § 16 Abs. 1                (2)*)
              AufenthG
              (Studium)
              erteilt am
              befristet bis

          bb) § 16 Abs. 1a               (2)*)
              AufenthG
              (Studienbewer-
              bung)
              erteilt am

              befristet bis

          cc) § 16 Abs. 4                (2)*)
              AufenthG
              (Arbeitsplatzsuche
              nach Studium)
              erteilt am
              befristet bis

          dd) § 16 Abs. 5                (2)*)
              AufenthG (Sprach-
              kurse, Schulbe-
              such)
              erteilt am

              befristet bis

                         D
            Übermittlung/Weitergabe

               an folgende Stellen

           (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

                  AZR-Gesetz)

im Register noch nicht erfasst ist.

                         D
            Übermittlung/Weitergabe

               an folgende Stellen

           (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

                  AZR-Gesetz)

   – Ausländerbehörden
   – Aufnahmeeinrichtungen oder

     Stellen nach § 88 Abs. 3 des
     Asylverfahrensgesetzes

   – Bundesamt für Migration und
     Flüchtlinge
   – Bundespolizei
   – andere mit der polizeilichen Kon-
     trolle des grenzüberschreitenden
     Verkehrs betraute Behörden
   – für die Zuverlässigkeitsüber-
     prüfung zuständige Luftsicher-
     heitsbehörden nach § 7 des Luft-
     sicherheitsgesetzes

   – oberste Bundes- und
     Landesbehörden
   – Bundeskriminalamt
   – Landeskriminalämter
   – sonstige Polizeivollzugs-
     behörden

   – Staatsanwaltschaften
   – Gerichte
   – Bundesagentur für Arbeit und
     Behörden der Zollverwaltung

   – Träger der Sozialhilfe, Träger
     der Grundsicherung für Arbeit-
     suchende und für die Durch-
     führung des Asylbewerber-
     leistungsgesetzes zuständige
     Stellen
BGBl. 2007, Seite 2020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2020
                  A

   10

        Bezeichnung der Daten

          (§ 3 AZR-Gesetz)

        ee) § 16 Abs. 6
            AufenthG (inner-
            gemeinschaftlich
            mobiler Student
            aus [Staatsan-
            gehörigkeits-
            schlüssel des EU-
            Mitgliedstaates])
            erteilt am
            befristet bis
        ff)   § 17 AufenthG
              (sonstige Aus-
              bildungszwecke)
              erteilt am
              befristet bis
  b) Aufenthalt zum Zweck
     der Erwerbstätigkeit
     nach
        aa) § 18 AufenthG
            (Beschäftigung)
            erteilt am
            befristet bis
        bb) § 20 Abs. 1
            AufenthG
            (Forscher)
            erteilt am
            befristet bis
        cc) § 20 Abs. 5
            AufenthG (in
            [Staatsangehö-
            rigkeitsschlüssel
            des EU-Mitglied-
            staates] zugelas-
            sener Forscher)
            erteilt am
            befristet bis
        dd) § 21 AufenthG
            (selbständige Tä-
            tigkeit)
            erteilt am
              befristet bis
  c) Aufenthalt aus völker-
     rechtlichen, humani-
     tären oder politischen
     Gründen nach
        aa) § 22 Satz 1
            AufenthG (Auf-
            nahme aus dem
            Ausland)
            erteilt am
            befristet bis
        bb) § 22 Satz 2
            AufenthG (Auf-
            nahme durch BMI)
            erteilt am
            befristet bis

   B                        C                                  D
                       Übermittlung                 Übermittlung/Weitergabe
Zeitpunkt
                     durch folgende                    an folgende Stellen
der Über-
                    öffentliche Stellen            (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
 mittlung
                    (§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)
  (2)*)                                      – deutsche Auslandsvertretungen
                                               und andere öffentliche Stellen im
                                               Visaverfahren
                                             – Statistisches Bundesamt

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)
BGBl. 2007, Seite 2021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2021
               A

10

     Bezeichnung der Daten

       (§ 3 AZR-Gesetz)

     cc) § 23 Abs. 1
         AufenthG
         (Aufnahme durch
         Land)
         erteilt am
         befristet bis
     dd) § 23 Abs. 2
         AufenthG
         (besondere Fälle)
         erteilt am
         befristet bis
     ee) § 23a AufenthG
         (Härtefallaufnahme
         durch Länder)
         erteilt am
         befristet bis
     ff)   § 24 AufenthG
           (vorübergehender
           Schutz)
           erteilt am
           befristet bis
     gg) § 25 Abs. 1
         AufenthG (Asyl)
         anerkannt am
         befristet bis
     hh) § 25 Abs. 2
         AufenthG (GFK)
         gewährt am
         befristet bis
     ii)   § 25 Abs. 3
           AufenthG
           (Abschiebungs-
           verbot)
           erteilt am
           befristet bis
     jj)   § 25 Abs. 4 Satz 1
           AufenthG (drin-
           gende persönliche
           oder humanitäre
           Gründe)
           erteilt am
           befristet bis
     kk) § 25 Abs. 4 Satz 2
         AufenthG (Verlän-
         gerung wegen au-
         ßergewöhnlicher
         Härte)
         erteilt am
         befristet bis
     ll)   § 25 Abs. 5
           AufenthG (recht-
           liche oder tatsäch-
           liche Gründe)
           erteilt am
           befristet bis

   B                     C                                  D
                    Übermittlung                 Übermittlung/Weitergabe
Zeitpunkt
                  durch folgende                    an folgende Stellen
der Über-
                 öffentliche Stellen            (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
 mittlung
                 (§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)
  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)
BGBl. 2007, Seite 2022 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2022


                 A                   B                       C                                  D
                                                        Übermittlung                 Übermittlung/Weitergabe
   10                             Zeitpunkt
                                                      durch folgende                    an folgende Stellen
        Bezeichnung der Daten     der Über-
                                                     öffentliche Stellen            (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
          (§ 3 AZR-Gesetz)         mittlung
                                                     (§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)
  d) Aufenthalt aus familiä-
     ren Gründen nach

        aa) § 28 Abs. 1 Satz 1      (2)*)
            Nr. 1 AufenthG
            (Familiennachzug
            zu Deutschen:
            Ehegatte)
            erteilt am
            befristet bis

        bb) § 28 Abs. 1 Satz 1      (2)*)
            Nr. 2 AufenthG
            (Familiennachzug
            zu Deutschen:
            Kinder)
            erteilt am
            befristet bis

        cc) § 28 Abs. 1 Satz 1      (2)*)
            Nr. 3, Satz 2
            AufenthG
            (Familiennachzug
            zu Deutschen:
            Elternteil)
            erteilt am
            befristet bis

        dd) § 28 Abs. 4             (2)*)
            AufenthG
            (Familiennachzug
            zu Deutschen:
            Sonstige)
            erteilt am
            befristet bis

        ee) § 30 AufenthG           (2)*)
            (Ehegattennach-
            zug)
            erteilt am
            befristet bis

        ff)   § 32 Abs. 1 Nr. 1     (2)*)
              AufenthG (Kindes-
              nachzug zu Asyl-
              berechtigten)
              erteilt am
              befristet bis

        gg) § 32 Abs. 1 Nr. 2       (2)*)
            AufenthG
            (Kindesnachzug im
            Familienverband)
            erteilt am
            befristet bis

        hh) § 32 Abs. 2             (2)*)
            AufenthG
            (Kindesnachzug
            über 16 Jahren)
            erteilt am
            befristet bis

BGBl. 2007, Seite 2023 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2023
                A

 10

      Bezeichnung der Daten

        (§ 3 AZR-Gesetz)

      ii)   § 32 Abs. 2a
            AufenthG (Kind ei-
            nes langfristig Auf-
            enthaltsberechtig-
            ten im [Staatsan-
            gehörigkeits-
            schlüssel des EU-
            Mitgliedstaates])
            erteilt am
            befristet bis

      jj)   § 32 Abs. 3
            AufenthG (Kindes-
            nachzug unter
            16 Jahren)
            erteilt am
            befristet bis

      kk) § 32 Abs. 4
          AufenthG (Kindes-
          nachzug im Härte-
          fall)
          erteilt am
          befristet bis

      ll)   § 33 AufenthG
            (Geburt im Bun-
            desgebiet)
            erteilt am
            befristet bis

      mm) § 36 Abs. 1
          AufenthG (Nach-
          zug von Eltern)
          erteilt am
          befristet bis

      nn) § 36 Abs. 2
          AufenthG (Nach-
          zug sonstiger Fa-
          milienangehöriger)

e) Besondere Aufenthalts-
   rechte nach

      aa) § 7 Abs. 1 Satz 3
          AufenthG (sonstige
          begründete Fälle)
          erteilt am
          befristet bis

      bb) § 25 Abs. 4a
          AufenthG (Aufent-
          haltsrecht für Dritt-
          staatsangehörige,
          die Opfer von
          Menschenhandel
          sind oder denen
          Beihilfe zu illegaler
          Einwanderung ge-
          leistet wurde)
          erteilt am
          befristet bis

   B                    C                                  D
                   Übermittlung                 Übermittlung/Weitergabe
Zeitpunkt
                 durch folgende                    an folgende Stellen
der Über-
                öffentliche Stellen            (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
 mittlung
                (§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)
  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)
BGBl. 2007, Seite 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2024
                  A

   10

        Bezeichnung der Daten

          (§ 3 AZR-Gesetz)

        cc) § 31 Abs. 1, 2, 4
            AufenthG (eigen-
            ständiges Ehegat-
            tenaufenthalts-
            recht)
            erteilt am
            befristet bis

        dd) § 34 Abs. 2
            AufenthG (eigen-
            ständiges Aufent-
            haltsrecht von
            Kindern)
            erteilt am
            befristet bis

        ee) § 37 Abs. 1
            AufenthG (Wieder-
            kehr)
            erteilt am
            befristet bis

        ff)   § 37 Abs. 5
              AufenthG (Wieder-
              kehr Rentner)
              erteilt am
              befristet bis

        gg) § 38 Abs. 1 Nr. 2,
            Abs. 2 und 5
            AufenthG (ehema-
            liger Deutscher)
            erteilt am
            befristet bis

        hh) § 38a AufenthG
            (langfristig Aufent-
            haltsberechtigter in
            [Staatsangehörig-
            keitsschlüssel des
            EU-Mitglied-
            staates])
            erteilt am
            befristet bis

        ii)   § 104a Abs. 1
              Satz 1 AufenthG
              (Aufenthalts-
              erlaubnis auf
              Probe)
              erteilt am
              befristet bis

        jj)   § 23 Abs. 1 Satz 1
              i. V. m. § 104a
              Abs. 1 Satz 2
              AufenthG (Altfall-
              regelung)
              erteilt am
              befristet bis

   B                      C                                  D
                     Übermittlung                 Übermittlung/Weitergabe
Zeitpunkt
                   durch folgende                    an folgende Stellen
der Über-
                  öffentliche Stellen            (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
 mittlung
                  (§ 6 AZR-Gesetz)                      AZR-Gesetz)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)

  (2)*)
BGBl. 2007, Seite 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2025

                 A                         B                              C                                             D
                                                                    Übermittlung                           Übermittlung/Weitergabe
  10                                  Zeitpunkt
                                                                  durch folgende                              an folgende Stellen
       Bezeichnung der Daten          der Über-
                                                                 öffentliche Stellen                      (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
         (§ 3 AZR-Gesetz)              mittlung
                                                                 (§ 6 AZR-Gesetz)                                AZR-Gesetz)

       kk) § 23 Abs. 1 Satz 1            (2)*)
           i. V. m. § 104a
           Abs. 2 Satz 1
           AufenthG (Altfall-
           regelung für voll-
           jährige Kinder von
           Geduldeten)
           erteilt am
           befristet bis


       ll)   § 23 Abs. 1 Satz 1          (2)*)
             i. V. m. § 104a
             Abs. 2 Satz 2
             AufenthG (Altfall-
             regelung für unbe-
             gleitete Flüchtlin-
             ge)
             erteilt am
             befristet bis


       mm) § 23 Abs. 1 Satz 1            (2)*)
           i. V. m. § 104b
           AufenthG
           (integrierte Kinder
           von Geduldeten)
           erteilt am
           befristet bis


       nn) § 4 Abs. 5                    (2)*)
           AufenthG
           (Assoziationsrecht
           EWG/Türkei)
           erteilt am
           befristet bis


       oo) Aufenthaltserlaub-            (2)*)
           nis für freizügig-
           keitsberechtigte
           Schweizer Bürger
           (Freizügigkeits-
           abkommen EG/
           Schweiz)
           erteilt am
           befristet bis


       pp) Aufenthaltserlaub-            (2)*)
           nis für Angehörige
           von freizügigkeits-
           berechtigten
           Schweizer Bürgern
           (Freizügigkeitsab-
           kommen EG/
           Schweiz)
           erteilt am
           befristet bis

*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.

BGBl. 2007, Seite 2026 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2026
                   A                         B                              C
                                                                      Übermittlung
    11                                  Zeitpunkt
                                                                    durch folgende
         Bezeichnung der Daten          der Über-
                                                                   öffentliche Stellen
           (§ 3 AZR-Gesetz)              mittlung
                                                                   (§ 6 AZR-Gesetz)
   § 3 Nr. 3 und 7
   in Verbindung mit
   § 2 Abs. 2 Nr. 3
   Niederlassungserlaubnis/                           – Ausländerbehörden und mit der
   unbefristeter Aufenthalts-                           Durchführung ausländerrecht-
   titel nach                                           licher Vorschriften betraute
                                                        öffentliche Stellen
   a) § 9 AufenthG                         (2)*)
      (allgemein) erteilt am
   b) § 9a AufenthG                        (2)*)
      (Daueraufenthalt-EG)
      erteilt am

   c) § 19 AufenthG                        (2)*)
      (Hochqualifizierte)
      erteilt am
   d) § 21 Abs. 4 AufenthG                  (2)
      (3 Jahre selbständige
      Tätigkeit) erteilt am

   e) § 23 Abs. 2 AufenthG                 (3)*)

      (besondere Fälle) erteilt

      am

   f) § 26 Abs. 3 AufenthG                  (2)
      (Asyl/GFK nach
      3 Jahren) erteilt am

   g) § 26 Abs. 4 AufenthG                  (3)
      (aus humanitären Grün-
      den nach 7 Jahren) er-
      teilt am

   h) § 28 Abs. 2 AufenthG                 (2)*)
      (Familienangehörige
      von Deutschen) erteilt
      am
   i)    § 31 Abs. 3 AufenthG              (2)*)
         (eigenständiges Aufent-
         haltsrecht der ausländi-
         schen Ehegatten) erteilt
         am

   j)    § 35 AufenthG (Kinder)            (2)*)
         erteilt am
   k) § 38 Abs. 1 Nr. 1 (ehe-              (2)*)
      malige Deutsche) erteilt
      am
  *) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise

                   A                         B                              C
                                                                      Übermittlung
    12                                  Zeitpunkt
                                                                    durch folgende
         Bezeichnung der Daten          der Über-
                                                                   öffentliche Stellen
           (§ 3 AZR-Gesetz)              mittlung
                                                                   (§ 6 AZR-Gesetz)

   § 3 Nr. 3 und 7
   in Verbindung mit
   § 2 Abs. 2 Nr. 3

                         D
            Übermittlung/Weitergabe

               an folgende Stellen

           (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

                  AZR-Gesetz)

    – Ausländerbehörden
    – Aufnahmeeinrichtungen oder
      Stellen nach § 88 Abs. 3 des
      Asylverfahrensgesetzes

    – Bundesamt für Migration und
      Flüchtlinge
    – Bundespolizei

    – andere mit der polizeilichen
      Kontrolle des grenzüber-
      schreitenden Verkehrs betraute
      Behörden
    – für die Zuverlässigkeitsüber-
      prüfung zuständige Luftsicher-
      heitsbehörden nach § 7 des
      Luftsicherheitsgesetzes

    – oberste Bundes- und

      Landesbehörden

    – Bundeskriminalamt

    – Landeskriminalämter
    – sonstige Polizeivollzugs-
      behörden
    – Staatsanwaltschaften
    – Gerichte
    – Bundesagentur für Arbeit und
      Behörden der Zollverwaltung

    – Träger der Sozialhilfe, Träger
      der Grundsicherung für Arbeit-
      suchende und für die Durch-
      führung des Asylbewerber-
      leistungsgesetzes zuständige
      Stellen
    – deutsche Auslandsvertretungen
      und andere öffentliche Stellen im
      Visaverfahren

    – Statistisches Bundesamt

im Register noch nicht erfasst ist.

                         D
            Übermittlung/Weitergabe

               an folgende Stellen

           (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

                  AZR-Gesetz)
BGBl. 2007, Seite 2027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2027
                    A                      B                              C
                                                                    Übermittlung
  12                                  Zeitpunkt
                                                                  durch folgende
       Bezeichnung der Daten          der Über-
                                                                 öffentliche Stellen
         (§ 3 AZR-Gesetz)              mittlung
                                                                 (§ 6 AZR-Gesetz)
 Aufenthaltsrechte nach                             – Ausländerbehörden und mit der
 dem FreizügG/EU                                      Durchführung ausländerrecht-
                                                      licher Vorschriften betraute
 a) Bescheinigung über                   (2)*)        öffentliche Stellen
    das Aufenthaltsrecht
    EU-/EWR-Bürger
    erteilt am

 b) Bescheinigung des                    (2)*)
    Daueraufenthaltsrechts
    EU-/EWR-Bürger
    erteilt am

 c) Aufenthaltskarte                     (2)*)
    (Angehörige von
    EU-/EWR-Bürgern)
    erteilt am

       gültig bis
 d) Daueraufenthaltskarte                (2)*)
    (Angehörige von

    EU-/EWR-Bürgern)

    erteilt am

*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise

                    A                      B                              C
                                                                    Übermittlung
  13                                  Zeitpunkt
                                                                  durch folgende
       Bezeichnung der Daten          der Über-
                                                                 öffentliche Stellen
         (§ 3 AZR-Gesetz)              mittlung
                                                                 (§ 6 AZR-Gesetz)

 § 3 Nr. 3 und 7
 in Verbindung mit
 § 2 Abs. 2 Nr. 3
 und § 3 Nr. 8

                         D
            Übermittlung/Weitergabe

               an folgende Stellen

           (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

                  AZR-Gesetz)
    – Ausländerbehörden

    – Aufnahmeeinrichtungen oder
      Stellen nach § 88 Abs. 3 des
      Asylverfahrensgesetzes

    – Bundesamt für Migration und
      Flüchtlinge

    – Bundespolizei

    – andere mit der polizeilichen
      Kontrolle des grenzüber-
      schreitenden Verkehrs betraute
      Behörden

    – für die Zuverlässigkeitsüber-
      prüfung zuständige Luftsicher-
      heitsbehörden nach § 7 des
      Luftsicherheitsgesetzes

    – oberste Bundes- und

      Landesbehörden

    – Bundeskriminalamt

    – Landeskriminalämter
    – sonstige Polizeivollzugs-
      behörden
    – Staatsanwaltschaften
    – Gerichte
    – Bundesagentur für Arbeit und
      Behörden der Zollverwaltung
    – Träger der Sozialhilfe, Träger
      der Grundsicherung für Arbeit-
      suchende und für die Durch-
      führung des Asylbewerber-
      leistungsgesetzes zuständige
      Stellen
    – deutsche Auslandsvertretungen
      und andere öffentliche Stellen im
      Visaverfahren
    – Statistisches Bundesamt

im Register noch nicht erfasst ist.

                         D
            Übermittlung/Weitergabe

               an folgende Stellen

           (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

                  AZR-Gesetz)
BGBl. 2007, Seite 2028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2028
                 A

   13

        Bezeichnung der Daten

          (§ 3 AZR-Gesetz)

  Ausweisung und Hinweis
  auf Begründungstext

  a) Ausweisungsverfügung
     erlassen am
     Wirkung befristet
     sofort vollziehbar seit

  b) Ausweisungsverfügung
     erlassen am

     Wirkung unbefristet

     sofort vollziehbar seit

  c) Ausweisungsverfügung
     erlassen am
     Wirkung befristet bis

     noch nicht vollziehbar

  d) Ausweisungsverfügung
     erlassen am
     Wirkung unbefristet
     noch nicht vollziehbar

  e) Ausweisungsverfügung
     erlassen am

     Wirkung befristet bis

     unanfechtbar seit

  f) Ausweisungsverfügung

     erlassen am

     Wirkung unbefristet
     unanfechtbar seit

  g) § 5 Abs. 5 FreizügG/EU
     (Verlust des Rechts auf
     Einreise und Aufenthalt)

     festgestellt am
     unanfechtbar seit

  h) § 6 Abs. 1 FreizügG/EU
     (Verlust des Rechts auf
     Einreise und Aufenthalt)
     festgestellt am
     Wirkung befristet bis
     unanfechtbar seit

  i)    § 6 Abs. 1 FreizügG/EU
        (Verlust des Rechts auf
        Einreise und Aufenthalt)
        festgestellt am
        Wirkung unbefristet
        unanfechtbar seit

  j)    Begründungstext liegt
        vor

   B                         C                                     D
                        Übermittlung                   Übermittlung/Weitergabe
Zeitpunkt
                      durch folgende                      an folgende Stellen
der Über-
                     öffentliche Stellen              (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
 mittlung
                     (§ 6 AZR-Gesetz)                        AZR-Gesetz)

            – Ausländerbehörden und mit der      – Ausländerbehörden
              Durchführung ausländerrecht-       – Aufnahmeeinrichtungen oder
              licher Vorschriften betraute         Stellen nach § 88 Abs. 3 des
   (2)        öffentliche Stellen zu a) bis i)     Asylverfahrensgesetzes
            – Zuspeicherung durch die            – Bundesamt für Migration und
              Registerbehörde zu j)                Flüchtlinge

                                                 – Bundespolizei
   (2)                                           – andere mit der polizeilichen
                                                   Kontrolle des grenzüber-
                                                   schreitenden Verkehrs betraute

                                                   Behörden

                                                 – für die Zuverlässigkeitsüber-
                                                   prüfung zuständige Luftsicher-
   (2)                                             heitsbehörden nach § 7 des
                                                   Luftsicherheitsgesetzes

                                                 – oberste Bundes- und
                                                   Landesbehörden
                                                 – Bundeskriminalamt
   (2)
                                                 – Landeskriminalämter
                                                 – sonstige Polizeivollzugs-
                                                   behörden
                                                 – Staatsanwaltschaften
   (3)                                           – Gerichte

                                                 – Bundesagentur für Arbeit und

                                                   Behörden der Zollverwaltung

                                                 – Träger der Sozialhilfe, Träger
                                                   der Grundsicherung für Arbeit-
   (3)
                                                   suchende und für die Durch-

                                                   führung des Asylbewerber-
                                                   leistungsgesetzes zuständige
                                                   Stellen
                                                 – deutsche Auslandsvertretungen
   (3)                                             und andere öffentliche Stellen im
                                                   Visaverfahren

                                                 – Statistisches Bundesamt zu a)
                                                   bis i)

   (3)

   (3)
BGBl. 2007, Seite 2029 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2029
                  A               B                         C
                                                       Übermittlung
 14                            Zeitpunkt
                                                     durch folgende
      Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                    öffentliche Stellen
        (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                    (§ 6 AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
und § 3 Nr. 8

Abschiebung und Hinweis                    – Ausländerbehörden und mit der
auf Begründungstext                          Durchführung ausländerrecht-
                                             licher Vorschriften betraute
                                             öffentliche Stellen zu a) bis h)
a) Ausreiseaufforderung           (2)      – Bundesamt für Migration und
   vom
                                             Flüchtlinge zu b) und c)
      Frist bis                            – Zuspeicherung durch die
                                             Registerbehörde zu i)

b) Abschiebung                    (3)
   angedroht am

c) Abschiebung                    (3)
   angeordnet am

d) Abschiebung                    (3)
   angedroht und
   angeordnet am

e) Abschiebungsanord-             (3)
   nung gem. § 58a
   AufenthG erlassen am

f) Abschiebung auf Grund          (4)
   Ausweisung vollzogen
   am

g) Abschiebung                    (4)
   vollzogen am

      Wirkung befristet bis

h) Abschiebung                    (4)
   vollzogen am
      Wirkung unbefristet

i)    Begründungstext liegt
      vor zu e) bis h)

                  D
      Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

     (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

            AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen nach § 88 Abs. 3 des
  Asylverfahrensgesetzes

– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge
– Bundespolizei

– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs betraute
  Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftsicher-
  heitsbehörden nach § 7 des
  Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden

– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter

– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
  Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
  der Grundsicherung für Arbeit-
  suchende und für die Durch-
  führung des Asylbewerber-
  leistungsgesetzes zuständige
  Stellen

– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen im
  Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt zu a)
  bis h)
BGBl. 2007, Seite 2030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2030
                 A                  B                          C
                                                          Übermittlung
   15                            Zeitpunkt
                                                        durch folgende
        Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                       öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                       (§ 6 AZR-Gesetz)
  § 3 Nr. 3 und 7
  in Verbindung mit
  § 2 Abs. 2 Nr. 3
  und § 3 Nr. 8
  Einschränkung/Unter-                       – Ausländerbehörden und mit
  sagung der politischen Be-                   der Durchführung ausländer-
  tätigung und Hinweis auf                     rechtlicher Vorschriften betraute
  Begründungstext                              öffentliche Stellen
  a) Politische Betätigung          (3)      – Zuspeicherung durch die
     eingeschränkt am                          Registerbehörde zu e)
        Wirkung befristet bis
  b) Politische Betätigung          (3)
     eingeschränkt am

        Wirkung unbefristet
  c) Politische Betätigung          (3)
     untersagt am

        Wirkung befristet bis

  d) Politische Betätigung          (3)
     untersagt am
        Wirkung unbefristet
  e) Begründungstext liegt
     vor

                 A                  B                          C
                                                          Übermittlung
   16                            Zeitpunkt
                                                        durch folgende
        Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                       öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                       (§ 6 AZR-Gesetz)

  § 3 Nr. 3 und 7
  in Verbindung mit
  § 2 Abs. 2 Nr. 3

  Überwachungsmaßnah-                        – Ausländerbehörden und mit der
  men bei ausgewiesenen                        Durchführung ausländerrecht-
  Ausländern nach § 54a                        licher Vorschriften betraute
  AufenthG                                     öffentliche Stellen

                  D
      Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

       (§§ 15, 16, 18, 18a, 21

            AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen nach § 88 Abs. 3 des
  Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs betraute
  Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftsicher-
  heitsbehörden nach § 7 des

  Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
  Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
  der Grundsicherung für Arbeit-
  suchende und für die Durch-
  führung des Asylbewerber-
  leistungsgesetzes zuständige
  Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen im
  Visaverfahren

                  D
      Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

       (§§ 15, 16, 18, 18a, 21

            AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen nach § 88 Abs. 3 des
  Asylverfahrensgesetzes
BGBl. 2007, Seite 2031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2031
                  A              B                          C
                                                       Übermittlung
16                            Zeitpunkt
                                                     durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                    öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                    (§ 6 AZR-Gesetz)
a) Aufenthalt nach § 54a         (2)      – Zuspeicherung durch die
   Abs. 2 AufenthG                          Registerbehörde zu e)
   beschränkt auf
   Bezirk der Ausländer-
   behörde …

b) Abweichende Regelung          (2)
   hinsichtlich der Aufent-
   haltsbeschränkung

   nach § 54a Abs. 2 Auf-
   enthG angeordnet am

c) Verpflichtung hinsicht-       (2)
   lich Wohnung nach
   § 54a Abs. 3 AufenthG
   angeordnet am

d) Nutzungsverbot hin-           (2)
   sichtlich Kommunikati-
   onsmittel nach § 54a
   Abs. 4 AufenthG ange-
   ordnet am
e) Begründungstext liegt         (2)
   vor

                  A              B                          C
                                                       Übermittlung
17                            Zeitpunkt
                                                     durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                    öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                    (§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Duldung                                   – Ausländerbehörden und mit der –
                                            Durchführung ausländerrecht-
a) Bescheinigung über die        (2)        licher Vorschriften betraute
   Aussetzung der

                     D
         Übermittlung/Weitergabe

            an folgende Stellen

          (§§ 15, 16, 18, 18a, 21

               AZR-Gesetz)
   – Bundesamt für Migration und
     Flüchtlinge
   – Bundespolizei

   – andere mit der polizeilichen
     Kontrolle des grenzüber-
     schreitenden Verkehrs betraute
     Behörden

   – für die Zuverlässigkeitsüber-

     prüfung zuständige Luftsicher-
     heitsbehörden nach § 7 des
     Luftsicherheitsgesetzes
   – oberste Bundes- und
     Landesbehörden

   – Bundeskriminalamt
   – Landeskriminalämter

   – sonstige Polizeivollzugs-
     behörden
   – Staatsanwaltschaften
   – Gerichte
   – Bundesagentur für Arbeit und
     Behörden der Zollverwaltung
   – Träger der Sozialhilfe, Träger
     der Grundsicherung für Arbeit-
     suchende und für die Durch-
     führung des Asylbewerber-
     leistungsgesetzes zuständige
     Stellen
   – deutsche Auslandsvertretungen
     und andere öffentliche Stellen im
     Visaverfahren

                     D
         Übermittlung/Weitergabe

            an folgende Stellen

        (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

               AZR-Gesetz)

Ausländerbehörden
     – Aufnahmeeinrichtungen oder

       Stellen nach § 88 Abs. 3 des
                                            öffentliche Stellen zu a) bis c), e)   Asylverfahrensgesetzes
   Abschiebung (Duldung)
   nach § 60a Abs. 1                      – Bundesamt für Migration und
   AufenthG                                 Flüchtlinge zu b) und e)
     erteilt am                           – mit der polizeilichen Kontrolle
                                            des grenzüberschreitenden
     befristet bis                          Verkehrs betrauten Behörden
     widerrufen am                          zu d) und e)

  – Bundesamt für Migration und
    Flüchtlinge
– Bundespolizei

– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs betraute
  Behörden
BGBl. 2007, Seite 2032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2032
                     A              B                        C
                                                        Übermittlung
   17                            Zeitpunkt
                                                      durch folgende
        Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                     öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                     (§ 6 AZR-Gesetz)
  b) Bescheinigung über             (2)
     die Aussetzung der Ab-
     schiebung (Duldung)
     nach § 60a Abs. 2
     Satz 1 AufenthG
        erteilt am
        befristet bis
        widerrufen am

  c) Bescheinigung über             (2)
     die Aussetzung der Ab-
     schiebung (Duldung)
     nach § 60a Abs. 2
     Satz 2 AufenthG

        erteilt am
        befristet bis
        widerrufen am

  d) Bescheinigung über             (2)
     die Aussetzung der Ab-
     schiebung (Duldung)
     nach § 60a Abs. 2a

     AufenthG

        erteilt am
        befristet bis
        widerrufen am

  e) Nummer der                     (2)
     Bescheinigung

                     A              B                        C
                                                        Übermittlung
   18                            Zeitpunkt
                                                      durch folgende
        Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                     öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                     (§ 6 AZR-Gesetz)
  § 3 Nr. 3 und 7
  in Verbindung mit
  § 2 Abs. 2 Nr. 3
  – Ausreiseverbot erlassen         (3)      – Ausländerbehörden und mit der
    am                                         Durchführung ausländerrecht-
                                               licher Vorschriften betraute
                                               öffentliche Stellen

                  D
      Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

     (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

            AZR-Gesetz)
– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftsicher-
  heitsbehörden nach § 7 des
  Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter

– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte

– Bundesagentur für Arbeit und
  Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
  der Grundsicherung für Arbeit-
  suchende und für die Durch-
  führung des Asylbewerber-
  leistungsgesetzes zuständige
  Stellen

– deutsche Auslandsvertretungen

  und andere öffentliche Stellen im
  Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt zu a)
  bis d)

                  D
      Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

       (§§ 15, 16, 18, 18a, 21

            AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen nach § 88 Abs. 3 des
  Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge
– Bundespolizei

– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs betraute
  Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftsicher-
  heitsbehörden nach § 7 des
  Luftsicherheitsgesetzes
BGBl. 2007, Seite 2033 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2033
                  A              B                         C
                                                      Übermittlung
18                            Zeitpunkt
                                                    durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                   öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                   (§ 6 AZR-Gesetz)

                  A              B                         C
                                                      Übermittlung
19                            Zeitpunkt
                                                    durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                   öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                   (§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Passrechtliche Maßnah-                    – Ausländerbehörden und mit der –
men (Kapitel 2 Abschnitt 1                  Durchführung ausländerrechtli-

                    D
        Übermittlung/Weitergabe

           an folgende Stellen

         (§§ 15, 16, 18, 18a, 21

              AZR-Gesetz)

  – oberste Bundes- und
    Landesbehörden
  – Bundeskriminalamt
  – Landeskriminalämter
  – sonstige Polizeivollzugs-
    behörden
  – Staatsanwaltschaften
  – Gerichte
  – Bundesagentur für Arbeit und
    Behörden der Zollverwaltung
  – Träger der Sozialhilfe, Träger
    der Grundsicherung für Arbeit-
    suchende und für die Durch-
    führung des Asylbewerber-
    leistungsgesetzes zuständige
    Stellen
  – deutsche Auslandsvertretungen
    und andere öffentliche Stellen im
    Visaverfahren
  – Statistisches Bundesamt

                    D
        Übermittlung/Weitergabe

           an folgende Stellen

       (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

              AZR-Gesetz)

Ausländerbehörden
AufenthV)                                   cher Vorschriften betraute öffent- – Aufnahmeeinrichtungen oder
                                            liche Stellen
a) Reiseausweis für              (2)
   Ausländer nach § 4
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
   AufenthV
     ausgestellt am
     gültig bis

b) Grenzgängerkarte              (2)

   nach § 12 AufenthV

     ausgestellt am

     gültig bis
   Stellen nach § 88 Abs. 3 des
   Asylverfahrensgesetzes

– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-

  schreitenden Verkehrs betraute

  Behörden

– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftsicher-
  heitsbehörden nach § 7 des
  Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
BGBl. 2007, Seite 2034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2034
                     A              B                          C
                                                          Übermittlung
   19                            Zeitpunkt
                                                        durch folgende
        Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                       öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                       (§ 6 AZR-Gesetz)

  c) Reiseausweis für               (2)
     Flüchtlinge nach § 4
     Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
     AufenthV

        ausgestellt am

        gültig bis
  d) Reiseausweis für               (2)
     Staatenlose nach § 4
     Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
     AufenthV

        ausgestellt am
        gültig bis

                     A              B                          C
                                                          Übermittlung
   20                            Zeitpunkt
                                                        durch folgende
        Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                       öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                       (§ 6 AZR-Gesetz)

  § 3 Nr. 3 und 7
  in Verbindung mit
  § 2 Abs. 2 Nr. 3

  Zurückweisung und                          – Ausländerbehörden und mit der
  Zurückschiebung                              Durchführung ausländerrecht-
                                               licher Vorschriften betraute
  a) Zurückgewiesen am              (4)        öffentliche Stellen
                                             – mit der polizeilichen Kontrolle
  b) Zurückgeschoben am             (4)        des grenzüberschreitenden
        Wirkung befristet bis                  Verkehrs betraute Behörden

                                             – Bundespolizeidirektion
  c) Zurückgeschoben am             (4)
        Wirkung unbefristet

                  D
      Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

     (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23

            AZR-Gesetz)

– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden
– Staatsanwaltschaften

– Gerichte

– Bundesagentur für Arbeit und
  Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
  der Grundsicherung für Arbeit-
  suchende und für die Durch-
  führung des Asylbewerber-
  leistungsgesetzes zuständige
  Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen im
  Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt

                  D
      Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

       (§§ 15, 16, 18a, 21, 23

            AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen nach § 88 Abs. 3 des
  Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge

– Bundespolizei

– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs betraute
  Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftsicher-
  heitsbehörden nach § 7 des
  Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
BGBl. 2007, Seite 2035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2035
              A                  B                         C
                                                      Übermittlung
20                            Zeitpunkt
                                                    durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                   öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                   (§ 6 AZR-Gesetz)

              A                  B                         C

                                                      Übermittlung
21                            Zeitpunkt
                                                    durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                   öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                   (§ 6 AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 und
§ 3 Nr. 8

Einreisebedenken                          – Ausländerbehörden und mit der
und Hinweis auf                             Durchführung ausländerrecht-
Begründungstext                             licher Vorschriften betraute
                                            öffentliche Stellen zu a) und b)
a) Einreisebedenken seit         (5)      – mit der polizeilichen Kontrolle
   Wirkung befristet bis
                                            des grenzüberschreitenden
                                            Verkehrs betraute Behörden
b) Einreisebedenken seit         (5)        zu a) und b)
   Wirkung unbefristet
                                          – Bundespolizeidirektion zu a)
                                            und b)
c) Begründungstext liegt
   vor                                    – Zuspeicherung durch die
                                            Registerbehörde zu c)

                  D
      Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

       (§§ 15, 16, 18a, 21, 23

            AZR-Gesetz)

– Träger der Sozialhilfe, Träger
  der Grundsicherung für Arbeit-
  suchende und für die Durch-
  führung des Asylbewerber-
  leistungsgesetzes zuständige
  Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen im
  Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt

                  D

       Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

     (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen nach § 88 Abs. 3 des
  Asylverfahrensgesetzes

– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge

– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen

  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs betraute
  Behörden

– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftsicher-
  heitsbehörden nach § 7 des
  Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen im
  Visaverfahren
BGBl. 2007, Seite 2036 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2036
                 A                  B                          C

                                                          Übermittlung
   22                            Zeitpunkt
                                                        durch folgende
        Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                       öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                       (§ 6 AZR-Gesetz)

   § 3 Nr. 3 und 7
   in Verbindung mit
   § 2 Abs. 2 Nr. 5

   Grenzfahndung                             – mit der polizeilichen Kontrolle
                                               des grenzüberschreitenden
   a) Ausschreibung zur             (6)        Verkehrs betraute Behörden
      Zurückweisung                          – Bundespolizeidirektion
   b) Ausschreibung zur             (6)
      Zurückweisung TE

                 A                  B                          C
                                                          Übermittlung
   23                            Zeitpunkt
                                                        durch folgende
        Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                       öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                       (§ 6 AZR-Gesetz)
  § 3 Nr. 3 und 7
  in Verbindung mit
  § 2 Abs. 2 Nr. 6
  Ausschreibung zur                          – Ausländerbehörden und mit der
  Festnahme oder Aufent-                       Durchführung ausländerrecht-
  haltsermittlung                              licher Vorschriften betraute
                                               öffentliche Stellen zu b)
  a) Ausschreibung zur              (6)
     Festnahme                               – mit der polizeilichen Kontrolle
                                               des grenzüberschreitenden
  b) Ausschreibung zur Auf-         (6)        Verkehrs betraute Behörden
     enthaltsermittlung

                  D

      Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

       (§§ 15, 16, 18, 18a, 21

            AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen nach § 88 Abs. 3 des
  Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs betraute
  Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftsicher-
  heitsbehörden nach § 7 des
  Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
  der Grundsicherung für Arbeit-
  suchende und für die Durch-
  führung des Asylbewerber-
  leistungsgesetzes zuständige
  Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen im
  Visaverfahren

                  D

      Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

   (§§ 15 bis 18, 21 AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen nach § 88 Abs. 3 des
  Asylverfahrensgesetzes

– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge

– Bundespolizei
BGBl. 2007, Seite 2037 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2037
              A                  B                          C
                                                       Übermittlung
23                            Zeitpunkt
                                                     durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                    öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                    (§ 6 AZR-Gesetz)

c) ausschreibende Stelle                  – Bundespolizeidirektion
                                          – Bundesamt für Migration und
                                            Flüchtlinge zu b)

                                          – Bundeskriminalamt

                                          – Landeskriminalämter
                                          – Zollkriminalamt

                                          – Staatsanwaltschaften

                                          – Gerichte

              A                  B                          C
                                                       Übermittlung
24                            Zeitpunkt
                                                     durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                    öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                    (§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 7
Verdacht auf und Gefähr-                  – mit der polizeilichen Kontrolle
dung durch Straftaten                       des grenzüberschreitenden
                                            Verkehrs betraute Behörden
a) Verdacht auf § 95             (5)
   Abs. 1 Nr. 8 AufenthG                  – Bundespolizeidirektion

b) Verdacht auf § 30             (5)      – ermittlungsführende Polizei-
   Abs. 1 oder § 30a                        behörde
   Abs. 1 BTMG                            – Verfassungsschutzbehörden
                                            des Bundes und der Länder
c) Verdacht auf § 129            (5)
   StGB                                   – Staatsanwaltschaften

d) Verdacht auf § 129a           (5)
   StGB

e) Verdacht auf § 129            (5)
   i. V. m. § 129b Abs. 1
   StGB
f) Verdacht auf § 129a           (5)
   i. V. m. § 129b Abs. 1
   StGB
g) Verdacht auf Straftat         (5)
   mit TE-Zielsetzung
h) Gefährdung durch              (5)
   Straftat mit TE-Ziel-
   setzung

                  D

      Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

   (§§ 15 bis 18, 21 AZR-Gesetz)

– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs betraute
  Behörden

– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftsicher-
  heitsbehörden nach § 7 des
  Luftsicherheitsgesetzes

– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Zollkriminalamt
– Behörden der Zollverwaltung
– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen im
  Visaverfahren

                  D

       Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

     (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen nach § 88 Abs. 3 des

  Asylverfahrensgesetzes

– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen

  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs betraute
  Behörden

– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftsicher-
  heitsbehörden nach § 7 des
  Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden
– Staatsanwaltschaften
BGBl. 2007, Seite 2038 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2038
                 A                  B                         C
                                                         Übermittlung
   24                            Zeitpunkt
                                                       durch folgende
        Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                      öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                      (§ 6 AZR-Gesetz)

                 A                  B                         C

                                                         Übermittlung
   25                            Zeitpunkt
                                                       durch folgende
        Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                      öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                      (§ 6 AZR-Gesetz)

   § 3 Nr. 3 und 7
   in Verbindung mit
   § 2 Abs. 2 Nr. 8

   Aus- und Durchlieferung                   – Staatsanwaltschaften bei den
                                               Oberlandesgerichten
   a) Ausgeliefert am               (4)
      nach
   b) Durchgeliefert am             (4)
      nach

                 A                  B                         C
                                                         Übermittlung
   26                            Zeitpunkt
                                                       durch folgende
        Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                      öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                      (§ 6 AZR-Gesetz)

  § 3 Nr. 3 und 7
  in Verbindung mit
  § 2 Abs. 2 Nr. 9

  Ablehnung der Fest-                        – Staatsangehörigkeitsbehörden
  stellung der deutschen
  Staatsangehörigkeit

                   D

        Übermittlung/Weitergabe

          an folgende Stellen

      (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)

– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen im
  Visaverfahren

                   D

        Übermittlung/Weitergabe

          an folgende Stellen

      (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)

 – Ausländerbehörden
 – Aufnahmeeinrichtungen oder
   Stellen nach § 88 Abs. 3 des
   Asylverfahrensgesetzes
 – Bundesamt für Migration und
   Flüchtlinge
 – Bundespolizei
 – andere mit der polizeilichen
   Kontrolle des grenzüber-
   schreitenden Verkehrs betraute
   Behörden
 – für die Zuverlässigkeitsüber-
   prüfung zuständige Luftsicher-
   heitsbehörden nach § 7 des
   Luftsicherheitsgesetzes
 – oberste Bundes- und
   Landesbehörden
 – Bundeskriminalamt
 – Landeskriminalämter
 – sonstige Polizeivollzugs-
   behörden
 – Staatsanwaltschaften
 – Gerichte
 – deutsche Auslandsvertretungen
   und andere öffentliche Stellen im
   Visaverfahren

                   D

        Übermittlung/Weitergabe

          an folgende Stellen

      (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
BGBl. 2007, Seite 2039 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2039
              A                  B                         C
                                                      Übermittlung
26                            Zeitpunkt
                                                    durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                   öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                   (§ 6 AZR-Gesetz)

a) Antrag auf Feststellung       (3)
   der deutschen
   Staatsangehörigkeit
   abgelehnt am

b) Antrag auf Feststellung       (3)
   der Eigenschaft als
   Deutscher im Sinne des
   Artikels 116 Abs. 1 des
   Grundgesetzes
   abgelehnt am

              A                  B                         C
                                                      Übermittlung
27                            Zeitpunkt
                                                    durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                   öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                   (§ 6 AZR-Gesetz)

§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 10

Aussiedlerangelegen-                      – in den Angelegenheiten der
heiten                                      Vertriebenen, Aussiedler und
                                            Spätaussiedler zuständige
a) Feststellung der              (3)        Stellen
   Aussiedlereigenschaft/
   Spätaussiedlereigen-
   schaft
   abgelehnt am

b) Feststellung der              (3)
   Aussiedlereigenschaft/
   Spätaussiedlereigen-
   schaft
   zurückgenommen am

                  D

       Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

     (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)

– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen nach § 88 Abs. 2 des
  Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge

– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs betraute
  Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftsicher-
  heitsbehörden nach § 7 des
  Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen im
  Visaverfahren

                  D

       Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

     (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen nach § 88 Abs. 3 des
  Asylverfahrensgesetzes

– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge
– Bundespolizei

– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs betraute
  Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftsicher-
  heitsbehörden nach § 7 des
  Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
BGBl. 2007, Seite 2040 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2040
                 A                  B

   27                            Zeitpunkt

        Bezeichnung der Daten    der Über-

          (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung

                 A                  B

   28                            Zeitpunkt

        Bezeichnung der Daten    der Über-

          (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung

  § 3 Nr. 3 und 7
  in Verbindung mit
  § 2 Abs. 2 Nr. 11
  Verurteilung wegen
  Straftaten

  a) Verurteilung nach § 95         (5)
     Abs. 1 Nr. 3 AufenthG
  b) Verurteilung nach § 95         (5)
     Abs. 2 Nr. 1 AufenthG

                C                                   D
           Übermittlung
                                         Übermittlung/Weitergabe
         durch folgende
                                           an folgende Stellen
        öffentliche Stellen
                                       (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
        (§ 6 AZR-Gesetz)

                                  – Bundeskriminalamt

                                  – Landeskriminalämter

                                  – sonstige Polizeivollzugs-
                                    behörden

                                  – Staatsanwaltschaften

                                  – Gerichte

                                  – deutsche Auslandsvertretungen
                                    und andere öffentliche Stellen im
                                    Visaverfahren

                C                                   D
           Übermittlung
                                         Übermittlung/Weitergabe
         durch folgende
                                           an folgende Stellen
        öffentliche Stellen
                                       (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
        (§ 6 AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden und mit der   – Ausländerbehörden
  Durchführung ausländerrecht-
  licher Vorschriften betraute    – Aufnahmeeinrichtungen oder
  öffentliche Stellen               Stellen nach § 88 Abs. 3 des
                                    Asylverfahrensgesetzes
                                  – Bundesamt für Migration und
                                    Flüchtlinge

                                  – Bundespolizei

                                  – andere mit der polizeilichen
                                    Kontrolle des grenzüber-
                                    schreitenden Verkehrs betraute
                                    Behörden

                                  – für die Zuverlässigkeitsüber-
                                    prüfung zuständige Luftsicher-
                                    heitsbehörden nach § 7 des
                                    Luftsicherheitsgesetzes

                                  – oberste Bundes- und
                                    Landesbehörden

                                  – Bundeskriminalamt

                                  – Landeskriminalämter

                                  – sonstige Polizeivollzugs-
                                    behörden

                                  – Staatsanwaltschaften

                                  – Gerichte

                                  – Staatsanwaltschaften

                                  – deutsche Auslandsvertretungen
                                    und andere öffentliche Stellen im
                                    Visumverfahren
BGBl. 2007, Seite 2041 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2041
              A                  B                          C
                                                       Übermittlung
29                            Zeitpunkt
                                                     durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                    öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                    (§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 12
Sicherheitsrechtliche                     – Ausländerbehörden und mit der
Befragung                                   Durchführung ausländerrecht-
                                            licher Vorschriften betraute
a) Sicherheitsrechtliche         (5)        öffentliche Stellen
   Befragung nach § 54
   Nr. 6 AufenthG durch-
   geführt am
b) Bezeichnung der Stelle,       (5)
   die die Befragung
   durchgeführt hat

              A                  B                          C
                                                       Übermittlung
30                            Zeitpunkt
                                                     durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                    öffentliche Stellen
       (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                    (§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 13

Sicherheitsleistung                       – mit der polizeilichen Kontrolle
                                            des grenzüberschreitenden
a) Sicherheitsleistung          (5)*)       Verkehrs betraute Behörden
   nach § 66 Abs. 3 und 5
   i. V. m. § 64 Abs. 2
   AufenthG abgegeben
   am
b) Stelle, bei der sie vor-     (5)*)
   liegt

                  D

       Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

     (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder
  Stellen nach § 88 Abs. 3 des

  Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs betraute
  Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
  prüfung zuständige Luftsicher-
  heitsbehörden nach § 7 des
  Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
  Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen
  und andere öffentliche Stellen im
  Visumverfahren

                  D

      Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

        (§ 15 AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Bundesamt für Migration und

  Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs betraute
  Behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden
BGBl. 2007, Seite 2042 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2042
                 A                  B                          C
                                                          Übermittlung
   31                            Zeitpunkt
                                                        durch folgende
        Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                       öffentliche Stellen
          (§ 3 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                       (§ 6 AZR-Gesetz)
  § 3 Nr. 3 und 7
  in Verbindung mit
  § 2 Abs. 2 Nr. 14

  a) Verpflichtungserklärung       (5)*)     – Ausländerbehörden und mit der
     nach § 66 Abs. 2                          Durchführung ausländerrecht-
     AufenthG                                  licher Vorschriften betraute
     abgegeben am                              öffentliche Stellen

  b) Stelle, bei der sie           (5)*)     – mit der polizeilichen Kontrolle
                                               des grenzüberschreitenden
     vorliegt
                                               Verkehr betraute Behörden

                 A                  B                          C
                                                            Übermittlung

   32                            Zeitpunkt                durch folgende

        Bezeichnung der Daten    der Über-               öffentliche Stellen

          (§ 4 AZR-Gesetz)        mittlung    (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AZR-Gesetz

                                                  i. V. m. § 7 Abs. 4 AZRG-DV)

  § 4 Abs. 1 Satz 1
  und
  § 4 Abs. 2 Satz 3

  – Übermittlungssperre             (6)      sofern nicht die Registerbehörde
                                             selbst entscheidet
                                             – die für das Asylverfahren
                                               zuständige Organisationseinheit
                                               im Bundesamt für Migration
                                               und Flüchtlinge
                                             – Ausländerbehörden

                 A                  B                          C
                                                          Übermittlung
   33                            Zeitpunkt
                                                         durch folgende
        Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                       öffentliche Stellen
          (§ 5 AZR-Gesetz)        mittlung
                                                 (§ 5 Abs. 1 und 2 AZR-Gesetz)

  § 5 Abs. 1

  Suchvermerk zur Feststel-
  lung des Aufenthalts

  – Suchvermerk von                 (6)      – alle öffentlichen Stellen

  § 5 Abs. 2
  Suchvermerk zur Feststel-
  lung anderer Sachverhalte

  – Suchvermerk von                 (6)      – Verfassungsschutzbehörden
                                               des Bundes und der Länder

                  D

      Übermittlung/Weitergabe

        an folgende Stellen

        (§ 15 AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge

– Bundespolizei

– andere mit der polizeilichen

  Kontrolle des grenzüber-
  schreitenden Verkehrs betraute
  Behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
  behörden

                  D

      Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

   (§§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26

            AZR-Gesetz)

– alle öffentlichen Stellen
– nichtöffentliche Stellen, die
  humanitäre oder soziale
  Aufgaben wahrnehmen (sofern
  die gesperrten Daten übermittelt
  werden)
– Behörden anderer Staaten, über-
  oder zwischenstaatliche Stellen
  (sofern die gesperrten Daten
  übermittelt werden)

                  D

       Übermittlung/Weitergabe

          an folgende Stellen

      (§ 14 Abs. 2 AZR-Gesetz)

– alle öffentlichen Stellen
  (sofern der Suchvermerk nicht
  gesperrt ist)
BGBl. 2007, Seite 2043 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2043
              A                  B                          C
                                                      Übermittlung
33                            Zeitpunkt
                                                     durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                   öffentliche Stellen
       (§ 5 AZR-Gesetz)        mittlung
                                             (§ 5 Abs. 1 und 2 AZR-Gesetz)

                                          – Bundesnachrichtendienst
                                          – Militärischer Abschirmdienst
                                          – Bundeskriminalamt

              A                  B                          C

34                            Zeitpunkt       Übermittlung durch folgende

   Bezeichnung der Daten      der Über-            öffentliche Stellen

  (§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)     mittlung        (§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)

§ 37 Abs. 2 Satz 1
– Sperrvermerk                   (6)      – Zuspeicherung durch die
                                            Registerbehörde

                                                   Abschnitt II
                                                    Visadatei

              A                  B                          C
                                                       Übermittlung
35                            Zeitpunkt
                                                     durch folgende
     Bezeichnung der Daten    der Über-
                                                    öffentliche Stellen
       (§ 29 AZR-Gesetz)       mittlung
                                                   (§ 30 AZR-Gesetz)
§ 29 Abs. 1 Nr. 1
– Geschäftszeichen der          (7)*)     – Zuspeicherung durch die
  Registerbehörde                           Registerbehörde
  (Visadatei-Nummer)

§ 29 Abs. 1 Nr. 1a
– Visumaktenzeichen der         (7)*)     – Zuspeicherung durch die
  Registerbehörde                           Registerbehörde

§ 29 Abs. 1 Nr. 2                         – Auslandsvertretungen

                  D

       Übermittlung/Weitergabe

          an folgende Stellen

      (§ 14 Abs. 2 AZR-Gesetz)

                  D
        Übermittlung/Weitergabe

           an folgende Stellen

        (§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz

 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)

– alle Stellen

                  D

       Übermittlung/Weitergabe

         an folgende Stellen

         (§ 32 AZR-Gesetz)

– Ausländerbehörden
– Bundespolizeidirektion

– mit der polizeilichen Kontrolle
  des grenzüberschreitenden
  Verkehrs betraute Behörden
– Bundesamt für Migration und
  Flüchtlinge

 – Bundeskriminalamt
Visa erteilende Behörde                   – mit der polizeilichen Kontrolle des
                                            grenzüberschreitenden Verkehrs
a) Auslandsvertretung           (7)*)       betraute Behörden
b) mit der polizeilichen        (7)*)     – Ausländerbehörden
   Kontrolle des grenz-
   überschreitenden
   Verkehrs betraute
   Behörden

§ 29 Abs. 1 Nr. 3

in Verbindung mit § 3 Nr. 4
und 5

Grundpersonalien

a) Familienname                 (7)*)

b) Geburtsname                  (7)*)
c) Vornamen                     (7)*)
d) Schreibweise der             (7)*)
   Namen nach
   deutschem Recht
e) Geburtsdatum                 (7)*)
– Landeskriminalämter
     – sonstige Polizeivollzugs-
       behörden
    – Träger der Sozialhilfe, Träger
      der Grundsicherung für Arbeit-
      suchende und für die Durch-
      führung des Asylbewerber-
      leistungsgesetzes zuständige

      Stellen

    – Verfassungsschutzbehörden des
      Bundes und der Länder

    – Bundesnachrichtendienst

    – Militärischer Abschirmdienst
    – Gerichte
    – Staatsanwaltschaften
    – Bundesagentur für Arbeit und
      Behörden der Zollverwaltung
    – deutsche Auslandsvertretungen
      und andere öffentliche Stellen im
      Visumverfahren
BGBl. 2007, Seite 2044 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2044
                  A

   35

        Bezeichnung der Daten

          (§ 29 AZR-Gesetz)

  f) Geburtsort, -bezirk
  g)    Geschlecht
  h)    Weitere Personalien
        gemäß Abschnitt I
        Nr. 4 Spalte A
  i)    Staatsangehörigkeiten
  § 29 Abs. 1 Nr. 4
  – Lichtbild
  § 29 Abs. 1 Nr. 5
  – Datum der Datenüber-
    mittlung des Antrags
  § 29 Abs. 1 Nr. 6
  Entscheidung über den
  Antrag
  a) Visum erteilt
  b) Antrag abgelehnt
  c) Rücknahme des
     Antrags
  d) Erledigung des Antrags
     auf sonstige Weise
  e) die Annullierung des Vi-
     sums
  § 29 Abs. 1 Nr. 7
  Weitere Daten
  a) Datum der
     Entscheidung
  b) Datum der Übermittlung
     der Entscheidung
  § 29 Abs. 1 Nr. 8
  Angaben zum Visum
  a) Art des Visums
  b) Nummer des Visums
  c) Geltungsdauer des
     Visums
  § 29 Abs. 1 Nr. 9
  – die im Visumverfahren
    beteiligte Ausländer-
    behörde
  § 29 Abs. 1 Nr. 10
  Verpflichtungserklärung
  a) Verpflichtungserklärung
     nach § 68 Abs. 1
     AufenthG abgegeben
     am

   B                        C                                D
                       Übermittlung
Zeitpunkt                                          Übermittlung/Weitergabe
                     durch folgende
der Über-                                            an folgende Stellen
                    öffentliche Stellen
 mittlung                                            (§ 32 AZR-Gesetz)
                   (§ 30 AZR-Gesetz)
  (7)*)
  (7)*)
  (7)*)

  (7)*)

  (7)*)

  (7)*)

  (2)*)
  (2)**)
  (5)**)

  (5)**)

  (2)**)

  (7)**)

  (7)**)

  (7)**)
  (7)**)
  (7)**)

  (7)**)

  (7)**)
BGBl. 2007, Seite 2045 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2045
              A

35

     Bezeichnung der Daten

       (§ 29 AZR-Gesetz)

b) Verpflichtungserklärung
   nach § 66 Abs. 2
   AufenthG abgegeben
   am
c) Stelle, bei der sie
   vorliegt
§ 29 Abs. 1 Nr. 11
Ge- oder verfälschte
Dokumente
a) Vorlage ge- oder
   verfälschter Dokumente
   im Visaverfahren
b) Art des Dokuments
c) Nummer des
   Dokuments
d) Geltungsdauer des
   Dokuments
e) Im Dokument
   enthaltene Angaben
   über Aussteller
§ 29 Abs. 1 Nr. 12
Entscheidungen der
Bundesagentur für Arbeit
über die Zustimmung zur
Beschäftigung/Fest-
stellung zustimmungsfreier
Beschäftigung
a) Zustimmung der Bun-
   desagentur für Arbeit
     erteilt am
     befristet bis
     räumlich beschränkt auf
     weitere Nebenbestim-
     mungen/keine
     weiteren Nebenbestim-
     mungen
     Arbeitgeberbindung/
     keine Arbeitgeberbin-
     dung
b) Zustimmung der Bun-
   desagentur für Arbeit
   erteilt am
   unbefristet
   räumlich beschränkt auf
   weitere Nebenbestim-
   mungen/keine
   weiteren Nebenbestim-
   mungen
   Arbeitgeberbindung/
   keine Arbeitgeberbin-
   dung
c) Zustimmung der
   Bundesagentur für
   Arbeit versagt am

   B                       C                                D
                      Übermittlung
Zeitpunkt                                         Übermittlung/Weitergabe
                    durch folgende
der Über-                                           an folgende Stellen
                   öffentliche Stellen
 mittlung                                           (§ 32 AZR-Gesetz)
                  (§ 30 AZR-Gesetz)
  (7)**)

  (7)**)

  (7)**)

  (7)**)
  (7)**)

  (7)**)

  (7)**)

  (7)**)

  (7)**)

  (7)**)
BGBl. 2007, Seite 2046 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2046
                  A

   35

        Bezeichnung der Daten

          (§ 29 AZR-Gesetz)

  d) Zustimmungsfreie
     Beschäftigung bis
     festgestellt am
  § 29 Abs. 2
  Angaben zum Pass
  a) Passart
  b) Passnummer
  c) ausstellender Staat
  *) Bei Antrag auf Erteilung eines
  **) Bei Visumentscheidung.

                  A

   36

        Bezeichnung der Daten

       (§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)

  § 37 Abs. 2 Satz 1
  – Sperrvermerk

                  A
   37
           Bezeichnung der

        Sachverhalte, zu denen

         Begründungstexte zu

           übersenden sind
       (§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz)
  a) Ausweisung/Verlust des siehe §
     Rechts auf Einreise und   Abs.

          B                      C                               D
                            Übermittlung
   Zeitpunkt                                           Übermittlung/Weitergabe
                          durch folgende
   der Über-                                             an folgende Stellen
                         öffentliche Stellen
    mittlung                                             (§ 32 AZR-Gesetz)
                        (§ 30 AZR-Gesetz)
     (7)**)

      (7)*)
      (7)*)
      (7)*)
Visums.

          B                      C                               D
                            Übermittlung               Übermittlung/Weitergabe
   Zeitpunkt
                          durch folgende                  an folgende Stellen
   der Über-
                         öffentliche Stellen           (§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz
    mittlung
                     (§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)   i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)

          (6)   – Zuspeicherung durch die       – alle Stellen
                  Registerbehörde

                        Abschnitt III
                    Begründungstexte

          B                      C                               D

                       Übersendende Stellen
   Zeitpunkt                                                 Übermittlung
                      (§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz
   der Über-                                              an folgende Stellen
                         i. V. m. § 6 Abs. 1
    mittlung                                          (§ 10 Abs. 6 AZR-Gesetz)
                              AZRG-DV)

6 – Ausländerbehörden und mit der – Ausländerbehörden
1   Durchführung ausländerrecht-        – Aufnahmeeinrichtungen oder
     Aufenthalt/Überwa-       AZRG-DV   licher Vorschriften betraute          Stellen nach § 88 Abs. 3 des
     chungsmaßnahmen bei
     Ausweisungen
     siehe Abschnitt I Nr. 13
     Spalte A Buchstaben a)

     bis i) sowie Nr. 16
     Spalte A Buchstaben a)
     bis d)

  b) Abschiebung
     siehe Abschnitt I Nr. 14
     Spalte A Buchstaben e)

     bis h)

  c) politische Betätigung
     eingeschränkt oder
     untersagt
     siehe Abschnitt I Nr. 15
     Spalte A Buchstaben a)
     bis d)

  d) Einreisebedenken
        siehe Abschnitt I Nr. 21
        Spalte A Buchstaben a)
        und b)
  öffentliche Stellen                   Asylverfahrensgesetzes
– mit der polizeilichen Kontrolle des – Bundesamt für Migration und
  grenzüberschreitenden
                                        Flüchtlinge
  Verkehrs betraute Behörden
                                      – Bundespolizei
– Bundespolizeidirektion
                                      – andere mit der polizeilichen
                                        Kontrolle des grenzüber-
                                        schreitenden Verkehrs betraute
                                        Behörden

                                      – für die Zuverlässigkeitsüber

                                        prüfung zuständige Luftsicher-
                                        heitsbehörden nach § 7 des
                                        Luftsicherheitsgesetzes
                                      – oberste Bundes- und
                                        Landesbehörden

                                      – Bundeskriminalamt

                                      – Landeskriminalämter
                                              – sonstige Polizeivollzugs-
                                                behörden
BGBl. 2007, Seite 2047 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2047
           A                  B
37
     Bezeichnung der
                           Zeitpunkt
  Sachverhalte, zu denen
                           der Über-
   Begründungstexte zu
                            mittlung
     übersenden sind
 (§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz)

          C                                 D

 Übersendende Stellen
                                        Übermittlung
(§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz
                                     an folgende Stellen
   i. V. m. § 6 Abs. 1
                                 (§ 10 Abs. 6 AZR-Gesetz)
        AZRG-DV)

                            – Staatsanwaltschaften
                            – Gerichte
                            – Bundesagentur für Arbeit und
                              Behörden der Zollverwaltung
                            – Träger der Sozialhilfe, Träger
                              der Grundsicherung für Arbeit-
                              suchende und für die Durch-
                              führung des Asylbewerber-
                              leistungsgesetzes zuständige
                              Stellen
                            – deutsche Auslandsvertretungen
                              und andere öffentliche Stellen im
                              Visaverfahren
                                                                  “.
BGBl. 2007, Seite 2048 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2048
   (4) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November
2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3221),
wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a)   Nach der Angabe „Abschnitt 3 Visumverfah-
          ren“ wird folgende Angabe eingefügt:
          „§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle
                 bei der Beteiligung im Visumverfah-
                 ren“.

     b)   Nach der Angabe zu § 38 werden folgende

          Angaben eingefügt:

                         „Abschnitt 3a
           Anerkennung von Forschungseinrichtungen
          und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen

          § 38a   Voraussetzungen für die Anerken-

                  nung von Forschungseinrichtungen

          § 38b   Aufhebung der Anerkennung

          § 38c   Mitteilungspflichten anerkannter For-
                  schungseinrichtungen       gegenüber
                  den Ausländerbehörden

          § 38d   Beirat für Forschungsmigration

          § 38e   Veröffentlichungen durch das Bun-
                  desamt für Migration und Flüchtlinge

          § 38f   Inhalt und Voraussetzungen der Un-
                  terzeichnung der Aufnahmevereinba-
                  rung“.

     c)   Nach der Angabe zu § 44 wird folgende An-
          gabe eingefügt:

          „§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum
                 Daueraufenthalt-EG“.
     c1) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende An-
         gabe eingefügt:
          „§ 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweis-
                 behörden“.

     d)   In der Angabe zu § 80 werden die Wörter
          „nach Inkrafttreten dieser Verordnung“ ge-
          strichen.
     e)   Nach der Angabe zu § 82 wird folgende An-
          gabe eingefügt:
          „§ 82a Übergangsregelung aus Anlass des
                 Inkrafttretens des Gesetzes zur Um-
                 setzung aufenthalts- und asylrecht-
                 licher Richtlinien der Europäischen
                 Union“.
     f)   Nach der Angabe zu § 83 wird folgende An-
          gabe eingefügt:

          „§ 84   Beginn der Anerkennung von For-

                  schungseinrichtungen“.

 2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte
     Passersatzpapiere für Ausländer sind:

     1. der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Abs. 1),
     2. der Notreiseausweis,

     3. der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3),

     4. der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Abs. 4),
     5. die Schülersammelliste (§ 1 Abs. 5),

    6. die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung
       (§ 43 Abs. 2),
    7. das Standardreisedokument für die Rückfüh-
       rung (§ 1 Abs. 8).

    Passersatzpapiere nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 wer-
    den auch als vorläufige Dokumente ausgegeben,
    deren Gültigkeitsdauer, auch nach Verlängerun-
    gen, ein Jahr nicht überschreiten darf. An Kinder
    bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr werden
    Passersatzpapiere nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 ohne
    Speichermedium ausgegeben; in begründeten

    Fällen können solche Passersatzpapiere auch mit

    Speichermedium ausgegeben werden. Doku-
    mente nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, die an Kinder
    ausgegeben werden, sind höchstens sechs Jahre
    gültig, soweit die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten
    völkerrechtlichen Verträge keine kürzere Geltungs-

    dauer vorsehen, längstens jedoch bis zur Vollen-

    dung des zwölften Lebensjahres.“

3. In § 5 Abs. 5 werden nach dem Wort „darf“ die
   Wörter „ , soweit dies zulässig ist,“ eingefügt.

4. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    a) Nach dem Wort „ausgestellt“ werden die Wör-
       ter „und verlängert“ gestrichen.

    b) In Nummer 1 wird die Angabe „26“ durch die
       Angabe „24“ ersetzt.

    c) In Nummer 2 werden das Wort „fünf“ durch das
       Wort „sechs“ und die Angabe „26“ durch die
       Angabe „24“ ersetzt.

5. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „die“
   das Wort „zulässige“ eingefügt.

6. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Selbständige Tätigkeiten nach den Sätzen 1
    und 2 dürfen unter den dort genannten Vorausset-
    zungen ohne den nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Auf-
    enthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel
    ausgeübt werden.“

7. § 22 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in
       Nummer 2 werden nach dem Wort „Staat“ die
       Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.
    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Schüler mit Wohnsitz im Bundesgebiet,
       die für eine Reise in das Ausland in einer Schü-
       lergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer all-
       gemeinbildenden oder berufsbildenden inlän-
       dischen Schule auf einer von deutschen Behör-
       den ausgestellten Schülersammelliste aufge-
       führt sind, sind für die Wiedereinreise in das

       Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufent-

       haltstitels befreit, wenn die Ausländerbehörde
       angeordnet hat, dass die Abschiebung nach
       der Wiedereinreise ausgesetzt wird. Diese An-
       ordnung ist auf der Schülersammelliste zu ver-
       merken.“

8. Dem § 28 wird folgender Satz angefügt:

    „Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass
    das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltser-
    laubnis bescheinigt wird, wird diese von Amts we-
    gen ausgestellt.“
BGBl. 2007, Seite 2049 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2049
 9. In § 30 werden die Wörter „über die Grenze zu“
    durch das Wort „aus“ ersetzt.
10. Nach der Überschrift des Abschnitts 3 wird fol-
    gender § 30a eingefügt:

                           „§ 30a
           Bestimmung der zuständigen Stelle
          bei der Beteiligung im Visumverfahren

      Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 1

    des Aufenthaltsgesetzes ist das Auswärtige Amt.“

11. In § 31 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „zu Stu-
    dienzwecken“ durch die Wörter „zu einem Aufent-
    halt nach § 16 Abs. 1 oder 1a oder nach § 20 des
    Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
12. Nach § 38 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:
                       „Abschnitt 3a

       Anerkennung von Forschungseinrichtungen
      und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen

                           § 38a

          Voraussetzungen für die Anerkennung
              von Forschungseinrichtungen
       (1) Eine öffentliche oder private Einrichtung soll
    auf Antrag zum Abschluss von Aufnahmeverein-
    barungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthalts-
    gesetzes anerkannt werden, wenn sie im Inland

    Forschung betreibt. Forschung ist jede systema-

    tisch betriebene schöpferische und rechtlich zu-

    lässige Tätigkeit, die den Zweck verfolgt, den Wis-
    sensstand zu erweitern, einschließlich der Er-
    kenntnisse über den Menschen, die Kultur und
    die Gesellschaft, oder solches Wissen einzuset-
    zen, um neue Anwendungsmöglichkeiten zu fin-
    den.
       (2) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich
    beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu
    stellen. Er hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Name, Rechtsform und Anschrift der For-
       schungseinrichtung,

    2. Namen und Vornamen der gesetzlichen Vertre-
       ter der Forschungseinrichtung,

    3. die Anschriften der Forschungsstätten, in de-
       nen Ausländer, mit denen Aufnahmevereinba-
       rungen abgeschlossen werden, tätig werden
       sollen,

    4. einen Abdruck der Satzung, des Gesellschafts-
       vertrages, des Stiftungsgeschäfts, eines ande-
       ren Rechtsgeschäfts oder der Rechtsnormen,
       aus denen sich Zweck und Gegenstand der Tä-
       tigkeit der Forschungseinrichtung ergeben, so-

       wie

    5. Angaben zur Tätigkeit der Forschungseinrich-
       tung, aus denen hervorgeht, dass sie im Inland
       Forschung betreibt.
    Im Antragsverfahren sind amtlich vorgeschriebene
    Vordrucke, Eingabemasken im Internet oder Da-
    teiformate, die mit allgemein verbreiteten Daten-
    verarbeitungsprogrammen erzeugt werden kön-
    nen, zu verwenden. Das Bundesamt für Migration
    und Flüchtlinge stellt die jeweils gültigen Vorgaben
    nach Satz 3 auch im Internet zur Verfügung.

   (3) Die Anerkennung kann von der Abgabe ei-
ner allgemeinen Erklärung nach § 20 Abs. 3 des
Aufenthaltsgesetzes und dem Nachweis der hin-
reichenden finanziellen Leistungsfähigkeit zur Er-
füllung einer solchen Verpflichtung abhängig ge-
macht werden, wenn die Tätigkeit der For-
schungseinrichtung nicht überwiegend aus öffent-
lichen Mitteln finanziert wird. Das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge kann auf Antrag fest-

stellen, dass eine Forschungseinrichtung überwie-

gend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder
dass die Durchführung eines bestimmten For-
schungsprojekts im öffentlichen Interesse liegt.
Eine Liste der wirksamen Feststellungen nach
Satz 2 kann das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge im Internet veröffentlichen.
  (4) Die Anerkennung soll auf mindestens fünf
Jahre befristet werden.

   (5) Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist
verpflichtet, dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge unverzüglich Änderungen der in Ab-
satz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Verhältnisse
oder eine Beendigung des Betreibens von For-
schung anzuzeigen.

                       § 38b
           Aufhebung der Anerkennung

  (1) Die Anerkennung ist zu widerrufen oder die

Verlängerung ist abzulehnen, wenn die For-

schungseinrichtung

1. keine Forschung mehr betreibt,
2. erklärt, eine nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Aufent-
   haltsgesetzes abgegebene Erklärung nicht
   mehr erfüllen zu wollen oder
3. eine Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 des
   Aufenthaltsgesetzes nicht mehr erfüllen kann,
   weil sie nicht mehr leistungsfähig ist, insbeson-
   dere weil über ihr Vermögen das Insolvenzver-
   fahren eröffnet, die Eröffnung des Insolvenzver-
   fahrens mangels Masse abgelehnt wird oder
   eine vergleichbare Entscheidung ausländi-
   schen Rechts getroffen wurde.

Hat die Forschungseinrichtung ihre Anerkennung
durch arglistige Täuschung, Drohung, Gewalt oder
Bestechung erlangt, ist die Anerkennung zurück-
zunehmen.

   (2) Die Anerkennung kann widerrufen werden,
wenn die Forschungseinrichtung schuldhaft Auf-
nahmevereinbarungen unterzeichnet hat, obwohl
die in § 38f genannten Voraussetzungen nicht vor-
lagen.

   (3) Zusammen mit der Entscheidung über die

Aufhebung der Anerkennung aus den in Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 oder 3, in Absatz 1 Satz 2 oder in
Absatz 2 genannten Gründen wird ein Zeitraum
bestimmt, währenddessen eine erneute Anerken-
nung der Forschungseinrichtung nicht zulässig ist
(Sperrfrist). Die Sperrfrist darf höchstens fünf
Jahre betragen. Sie gilt auch für abhängige Ein-
richtungen oder Nachfolgeeinrichtungen der For-
schungseinrichtung.
  (4) Die Ausländerbehörden und die Auslands-
vertretungen haben dem Bundesamt für Migration
BGBl. 2007, Seite 2050 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2050
   und Flüchtlinge alle ihnen bekannten Tatsachen
   mitzuteilen, die Anlass für die Aufhebung der An-
   erkennung einer Forschungseinrichtung geben
   könnten.

                          § 38c
                 Mitteilungspflichten
         anerkannter Forschungseinrichtungen
          gegenüber den Ausländerbehörden
      Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist ver-
   pflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde
   schriftlich mitzuteilen, wenn
   1. Umstände vorliegen, die dazu führen können,
      dass eine Aufnahmevereinbarung nicht erfüllt
      werden kann oder die Voraussetzungen ihres
      Abschlusses nach § 38f Abs. 2 entfallen oder

   2. ein Ausländer seine Tätigkeit für ein For-
      schungsvorhaben, für das sie eine Aufnahme-
      vereinbarung abgeschlossen hat, beendet.
   Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 1 muss unverzüg-
   lich, die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 innerhalb von
   zwei Monaten nach Eintritt der zur Mitteilung ver-
   pflichtenden Tatsachen gemacht werden. In der
   Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsa-
   chen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen,
   Vornamen und Staatsangehörigkeiten des Auslän-
   ders anzugeben sowie die Aufnahmevereinbarung
   näher zu bezeichnen.

                          § 38d

            Beirat für Forschungsmigration

      (1) Beim Bundesamt für Migration und Flücht-
   linge wird ein Beirat für Forschungsmigration ge-
   bildet, der es bei der Wahrnehmung seiner Aufga-
   ben nach diesem Abschnitt unterstützt. Die Ge-
   schäftsstelle des Beirats für Forschungsmigration
   wird beim Bundesamt für Migration und Flücht-
   linge eingerichtet.

     (2) Der Beirat für Forschungsmigration hat ins-
   besondere die Aufgaben,
   1. Empfehlungen für allgemeine Richtlinien zur
      Anerkennung von Forschungseinrichtungen
      abzugeben,
   2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
      allgemein und bei der Prüfung einzelner An-
      träge zu Fragen der Forschung zu beraten,
   3. festzustellen, ob ein Bedarf an ausländischen
      Forschern durch die Anwendung des in § 20
      des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Ab-
      schnitt geregelten Verfahrens angemessen ge-
      deckt wird,

   4. im Zusammenhang mit dem in § 20 des Aufent-

      haltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregel-

      ten Verfahren etwaige Fehlentwicklungen auf-

      zuzeigen und dabei auch Missbrauchsphäno-
      mene oder verwaltungstechnische und sons-

      tige mit Migrationsfragen zusammenhängende
      Hindernisse bei der Anwerbung von ausländi-
      schen Forschern darzustellen.
      (3) Der Beirat für Forschungsmigration berich-
   tet dem Präsidenten des Bundesamtes für Migra-

tion und Flüchtlinge mindestens einmal im Kalen-
derjahr über die Erfüllung seiner Aufgaben.
   (4) Die Mitglieder des Beirats für Forschungs-
migration dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ein-
sicht in Verwaltungsvorgänge nehmen, die beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt
werden.
   (5) Der Beirat hat neun Mitglieder. Der Präsi-
dent des Bundesamtes für Migration und Flücht-
linge beruft den Vorsitzenden und jeweils ein wei-
teres Mitglied des Beirats für Forschungsmigra-
tion auf Vorschlag
1. des Bundesministeriums für Bildung und For-
   schung oder einer von ihm bestimmten Stelle,
2. des Bundesrates,

3. der Hochschulrektorenkonferenz,

4. der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V.,
5. des Auswärtigen Amts oder einer von ihm be-
   stimmten Stelle,
6. des Bundesverbandes der Deutschen Industrie
   und der Bundesvereinigung der Deutschen Ar-
   beitgeberverbände,

7. des Deutschen Gewerkschaftsbundes und
8. des Deutschen Industrie- und Handelskammer-
   tags.

  (6) Die Mitglieder des Beirats für Forschungs-
migration werden für drei Jahre berufen.

   (7) Die Tätigkeit im Beirat für Forschungsmigra-

tion ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern werden Rei-
sekosten entsprechend den Bestimmungen des
Bundesreisekostengesetzes erstattet. Das Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge kann jedem
Mitglied zudem Büromittelkosten in einer Höhe
von jährlich nicht mehr als 200 Euro gegen Einzel-
nachweis erstatten.

   (8) Der Beirat für Forschungsmigration gibt sich
eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des
Präsidenten des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge bedarf.

                      § 38e
               Veröffentlichungen
            durch das Bundesamt für
            Migration und Flüchtlinge
  Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
veröffentlicht im Internet eine aktuelle Liste der
Bezeichnungen und Anschriften der anerkannten
Forschungseinrichtungen und über den Umstand
der Abgabe oder des Endes der Wirksamkeit von
Erklärungen nach § 20 Abs. 3 des Aufenthaltsge-

setzes. Die genaue Fundstelle der Liste gibt das

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf sei-

ner Internetseite bekannt.

                      § 38f

          Inhalt und Voraussetzungen
 der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung
  (1) Eine Aufnahmevereinbarung muss folgende
Angaben enthalten:
BGBl. 2007, Seite 2051 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2051
     1. die genaue Bezeichnung des Forschungsvor-
        habens,
     2. die Verpflichtung des Ausländers, das For-
        schungsvorhaben durchzuführen,
     3. die Verpflichtung der Forschungseinrichtung,
        den Ausländer zur Durchführung des For-
        schungsvorhabens aufzunehmen,
     4. die Angaben zum wesentlichen Inhalt des
        Rechtsverhältnisses, das zwischen der For-
        schungseinrichtung und dem Ausländer be-
        gründet werden soll, wenn ihm eine Aufent-
        haltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgeset-
        zes erteilt wird, insbesondere zum Umfang der
        Tätigkeit des Ausländers, zum Gehalt, zum Ur-
        laub, zur Arbeitszeit und zur Versicherung, sowie
     5. eine Bestimmung, wonach die Aufnahmever-
        einbarung unwirksam wird, wenn dem Auslän-
        der keine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des

        Aufenthaltsgesetzes erteilt wird.

       (2) Eine anerkannte Forschungseinrichtung
     kann eine Aufnahmevereinbarung nur wirksam ab-
     schließen, wenn

     1. feststeht, dass das Forschungsvorhaben

        durchgeführt wird, insbesondere, dass über
        seine Durchführung von den zuständigen Stel-
        len innerhalb der Forschungseinrichtung nach
        Prüfung seines Zwecks, seiner Dauer und sei-
        ner Finanzierung abschließend entschieden
        worden ist,

     2. der Ausländer, der die Forschung in dem Vor-
        haben, das in der Aufnahmevereinbarung be-
        zeichnet ist, durchführen soll, dafür geeignet
        und befähigt ist, über den in der Regel hierfür
        notwendigen Hochschulabschluss verfügt, der
        Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht,
        und

     3. der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert
        ist.“
13. § 39 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 3 wird das Wort „erfüllt“ durch die
        Wörter „nach der Einreise entstanden“ ersetzt.
     b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ehe-

        schließung“ die Wörter „im Bundesgebiet“ ein-

        gefügt.
14. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
                           „§ 44a

                 Gebühren für die Erlaubnis
                  zum Daueraufenthalt-EG
       An Gebühren sind zu erheben 85 Euro.“

15. In § 46 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe „50“
    durch die Angabe „60“ ersetzt.
16. § 47 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 13 wird der Punkt durch ein
            Komma ersetzt.
        bb) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
            „14. für die Anerkennung einer 200 Euro.“
                 Forschungseinrichtung
                 (§ 38a Abs. 1), deren

                Tätigkeit nicht überwie-
                gend aus öffentlichen
                Mitteln finanziert wird
     b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Für die Ausstellung einer Aufenthalts-
       karte (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/
       EU), die Bescheinigung des Daueraufenthalts
       (§ 5 Abs. 6 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/
       EU), die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte
       (§ 5 Abs. 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/
       EU) sind, wenn es sich nicht um die erstmalige
       Ausstellung an Personen handelt, die das 21.
       Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Ge-
       bühren in Höhe von 8 Euro zu erheben.“
17. § 48 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 1 wird durch die Nummern 1a bis 1d
        ersetzt:

       „1a. für die Ausstellung eines             59 Euro,

            Reiseausweises für Auslän-
            der (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
            §§ 5 bis 7), eines Reiseaus-
            weises für Flüchtlinge oder
            eines Reiseausweises für

            Staatenlose (§ 4 Abs. 1
            Satz 1 Nr. 3 und 4)

       1b.   für die Ausstellung eines          37,50 Euro,
             Reiseausweises für Auslän-
             der (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
             §§ 5 bis 7), eines Reiseaus-
             weises für Flüchtlinge oder
             eines Reiseausweises für
             Staatenlose (§ 4 Abs. 1
             Satz 1 Nr. 3 und 4) bis zum
             vollendeten 24. Lebensjahr

       1c.   für die Ausstellung eines            30 Euro,
             vorläufigen Reiseausweises
             für Ausländer (§ 4 Abs. 1
             Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines
             vorläufigen Reiseausweises
             für Flüchtlinge oder eines
             vorläufigen Reiseausweises
             für Staatenlose (§ 4 Abs. 1
             Satz 1 Nr. 3 und 4)

       1d.   für die Ausstellung eines           13 Euro,“.

             Reiseausweises ohne Spei-
             chermedium für Ausländer
             (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5
             bis 7), für Flüchtlinge oder für
             Staatenlose (§ 4 Abs. 1
             Satz 1 Nr. 3 und 4) für Kinder
             bis zum vollendeten zwölften
             Lebensjahr (§ 4 Abs. 1 Satz 3
             Halbsatz 1)

     b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Ver-
        längerung eines“ die Wörter „als vorläufiges
        Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten“
        eingefügt.
     c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1
        Nr. 2,“ gestrichen.
     d) In Nummer 5 wird die Angabe „3“ durch die
        Angabe „2“ ersetzt.

     e) In Nummer 7 wird die Angabe „6“ durch die
        Angabe „5“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 2052 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2052
     f) In Nummer 8 wird die Angabe „7“ durch die
        Angabe „6“ ersetzt.
     g) In Nummer 13 werden nach den Wörtern „das
        Dokument,“ die Wörter „soweit das zulässig
        ist“ eingefügt.

18. In § 49 Abs. 1 werden nach dem Wort „Niederlas-
    sungserlaubnis“ die Wörter „und einer Erlaubnis
    zum Daueraufenthalt-EG“ eingefügt.
19. § 50 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „48 Abs. 1“
        die Angabe „Satz 1 Nr. 3 bis 14“ eingefügt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Für die Verlängerung eines vorläufigen
        Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge
        oder für Staatenlose an Kinder bis zum voll-
        endeten zwölften Lebensjahr sind jeweils 6 Euro
        an Gebühren zu erheben.“

20. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
        gefügt:
        „3a. die verpflichtende Aufforde-   50 Euro,“.
             rung zur Teilnahme an einem
             Integrationskurs (§ 44a Abs. 1
             Satz 1 Nr. 2 des Aufenthalts-
             gesetzes)

     b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma
        ersetzt.
     c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
        „10. den Widerruf oder die Rück-     55 Euro.“
             nahme der Anerkennung einer
             Forschungseinrichtung (§ 38b
             Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit

             nicht überwiegend aus
             öffentlichen Mitteln finanziert
             wird
21. § 52 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird folgende Num-
        mer 1a eingefügt:
        „1a. § 44a für die Erteilung einer Erlaubnis zum
             Daueraufenthalt-EG,“.
     b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ent-
        fällt“ die Wörter „bei der erstmaligen Ausstel-
        lung“ eingefügt.
22. § 56 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in
        Nummer 1 werden vor den Wörtern „so recht-
        zeitig“ die Wörter „in Fällen, in denen er keinen
        anerkannten und gültigen Pass oder Pass-
        ersatz besitzt, unverzüglich, ansonsten“ einge-
        fügt.
     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
           „(2) Ausländer, denen nach dem Abkommen
        vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen
        Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer-
        seits und der Schweizerischen Eidgenossen-
        schaft andererseits über die Freizügigkeit zum
        Nachweis ihres Aufenthaltsrechts eine Aufent-
        haltserlaubnis oder eine Grenzgängerkarte aus-
        zustellen ist, haben innerhalb von drei Monaten
        nach der Einreise ihren Aufenthalt der Auslän-

       derbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss fol-
       gende Daten des Ausländers enthalten:
       1. Namen,
       2. Vornamen,

       3. frühere Namen,

       4. Geburtsdatum und -ort,
       5. Anschrift im Inland,
       6. frühere Anschriften,
       7. gegenwärtige und frühere Staatsangehörig-
          keiten,
       8. Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts
          und
       9. das eheliche oder Verwandtschaftsverhält-
          nis zu der Person, von der er ein Aufent-
          haltsrecht ableitet.“

23. § 58 wird wie folgt geändert:

     a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
           „4. für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4
               Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
               a) das in Anlage D4c abgedruckte
                  Muster,

               b) für die Ausstellung als vorläufiges
                  Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das
                  in Anlage D4d abgedruckte Muster,“.
       bb) In Nummer 5 werden die Angabe „§ 4
           Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 12“ so-
           wie die Angabe „D5“ durch die Angabe
           „D5a“ ersetzt.

       cc) In Nummer 6 wird die Angabe „3“ durch die

           Angabe „2“ ersetzt.
       dd) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ge-
           fasst:
           „7. für den Reiseausweis für Flüchtlinge
               (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
               a) das in Anlage D7a abgedruckte
                  Muster,
               b) für die Ausstellung als vorläufiges
                  Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das
                  in Anlage D7b abgedruckte Muster,
           8. für den Reiseausweis für Staatenlose
              (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

               a) das in Anlage D8a abgedruckte
                  Muster,
               b) für die Ausstellung als vorläufiges
                  Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das
                  in Anlage D8b abgedruckte Muster,“.
       ee) In Nummer 9 wird die Angabe „7“ durch die
           Angabe „6“ ersetzt.
       ff) In Nummer 10 wird die Angabe „8“ durch
           die Angabe „7“ ersetzt.

       gg) In Nummer 11 wird nach dem Wort „Mus-
           ter“ das Wort „und“ durch ein Komma er-
           setzt.
       hh) In Nummer 12 wird der Punkt durch ein
           Komma ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 2053 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2053
       ii)   Folgende Nummern 13 und 14 werden an-
             gefügt:
             „13. für die Aufenthaltskarte für Familien-
                  angehörige eines Unionsbürgers oder
                  eines Staatsangehörigen eines EWR-
                  Staates (§ 5 Abs. 2 des Freizügig-
                  keitsgesetzes/EU) und die Aufent-
                  haltserlaubnis, die Ausländern ausge-
                  stellt wird, die auf Grund des Abkom-
                  mens vom 21. Juni 1999 zwischen der
                  Europäischen Gemeinschaft und ihren
                  Mitgliedstaaten einerseits und der
                  Schweizerischen Eidgenossenschaft
                  andererseits über die Freizügigkeit
                  ein Aufenthaltsrecht besitzen, das in
                  Anlage D15 abgedruckte Muster und
             14. Bescheinigung des Daueraufenthalts
                 für Unionsbürger oder Staatsangehö-
                 rige eines EWR-Staates und die Dau-
                 eraufenthaltskarte für Familienange-
                 hörige von Unionsbürgern oder von
                 Staatsangehörigen eines EWR-Staa-
                 tes (§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsge-
                 setzes/EU) das in Anlage D16 abge-
                 druckte Muster.“
     b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

       „Die nach den Mustern in den Anlagen D4c,
       D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere wer-

       den nicht verlängert.“

24. § 59 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 werden die Angabe „und 3“ durch

        die Angabe „bis 4“ und die Wörter „und Nieder-
        lassungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Nieder-
        lassungserlaubnis und Erlaubnis zum Dauer-
        aufenthalt-EG“ ersetzt.

     b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Niederlas-
        sungserlaubnis“ die Wörter „ , der Erlaubnis
        zum Daueraufenthalt-EG“ eingefügt.
     c) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

          „(4) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach
       § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder
       in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehö-
       renden Zusatzblatt nach Anlage D11 oder Trä-
       gervordruck nach Anlage D1 wird der Vermerk
       „Forscher“ eingetragen.
          (5) Ist in einem Aufenthaltstitel die Nebenbe-
       stimmung eingetragen, wonach die Ausübung
       einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, be-
       zieht sich diese Nebenbestimmung nicht auf
       die in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten, so-
       fern im Aufenthaltstitel nicht ausdrücklich et-
       was anderes bestimmt ist.

         (6) Wenn die Grenzbehörde die Einreise
       nach § 60a Abs. 2a Satz 1 des Aufenthaltsge-
       setzes zulässt und eine Duldung ausstellt, ver-
       merkt sie dies auf dem nach § 58 Nr. 2 vorge-
       sehenen Vordruck.“

25. § 60 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 60
                              Lichtbild
         (1) Lichtbilder müssen den in § 5 der Passver-
      ordnung vom … [einsetzen]*) in der jeweils gelten-
      den Fassung festgelegten Anforderungen ent-
      sprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen
      lassen. Sie müssen die Person ohne Gesichts-
      und Kopfbedeckung zeigen. Die zuständige Be-
      hörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Aus-
      nahmen zulassen oder anordnen, sofern gewähr-
      leistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert
      werden kann.
         (2) Der Ausländer, für den ein Dokument nach
      § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der
      zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles
      Lichtbild nach Absatz 1 vorzulegen oder bei der
      Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken.
         (3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Be-
      hörden zum Zweck des Einbringens in ein Doku-
      ment nach § 58 oder § 59 und zum späteren Ab-
      gleich mit dem tatsächlichen Aussehen des Doku-
      menteninhabers verarbeitet und genutzt werden.“
26. In § 66 Satz 1 werden nach dem Wort „Staaten-
    lose“ das Komma und das Wort „Grenzgängerkar-
    ten“ gestrichen.
27. In § 68 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „aus-
    gewiesen“ ein Komma und das Wort „zurückge-
    schoben“ eingefügt.

28. § 69 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe h werden nach
         dem Wort „Anschrift“ die Wörter „und, soweit
         vorhanden, Geburtsdatum und Geschlecht“

         eingefügt.

      b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
            „(5) Die Auslandsvertretungen dürfen die in
         der Visadatei aufgenommenen Daten im Einzel-
         fall untereinander übermitteln.“

29. Dem § 70 wird folgender Absatz 4 angefügt:
         „(4) § 69 Abs. 5 gilt entsprechend.“
30. § 71 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      a) Nach Nummer 1 werden folgende neue Num-
         mern 2 und 3 eingefügt:

         „2. Passbehörden,
         3. Ausweisbehörden,“.
      b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die
         Nummern 4 bis 7.
      c) Die Angabe „2 und 4“ wird durch die Angabe
         „2, 4 und 5“ ersetzt.
31. § 72 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
         „4. die Eheschließung oder die Begründung ei-
             ner Lebenspartnerschaft, die Scheidung,
             Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe,
             die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,“.

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

*) Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Passverord-
   nung ist bislang noch nicht erlassen.
BGBl. 2007, Seite 2054 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2054
           „4. bei einer Eheschließung oder Begrün-
               dung einer Lebenspartnerschaft
               der Tag der Eheschließung oder der Be-
               gründung der Lebenspartnerschaft so-
               wie“.

       bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
           eingefügt:
           „4a. bei einer Scheidung, Nichtigerklärung
                oder Aufhebung einer Ehe oder bei ei-
                ner Aufhebung der Lebenspartner-
                schaft
                der Tag und Grund der Beendigung der
                Ehe oder der Lebenspartnerschaft,“.

       cc) In Nummer 5 werden die Wörter „den bis-
           herigen und den neuen Namen“ durch die
           Wörter „der bisherige und der neue Name“
           ersetzt.
       dd) In Nummer 8 wird das Wort „den“ durch
           das Wort „der“ ersetzt.
31a. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:
                           „§ 72a
       Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden
       (1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbe-
     hörden die Einziehung eines Passes nach § 12
     Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Nr. 2 des Passge-
     setzes wegen des Verlustes der deutschen
     Staatsangehörigkeit mit.
       (2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländer-
     behörden die Einziehung eines Personalauswei-
     ses nach den Personalausweisgesetzen der Län-
     der wegen des Verlustes der deutschen Staatsan-
     gehörigkeit mit.“
32. § 77 wird wie folgt geändert:
     a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
        „Nr. 5“ durch die Angabe „Nr. 7“ ersetzt.
     b) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:

       „1. entgegen § 38c eine Mitteilung nicht, nicht

           richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
           schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
           macht,“.

     c) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die
        Nummern 2 bis 4 und es wird jeweils nach der
        Angabe „§ 56“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
     d) In der neuen Nummer 3 wird nach der Angabe
        „Nr. 5“ die Angabe „oder Abs. 2 Satz 1“ einge-
        fügt.
33. In § 78 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe
    „Nr. 3“ ersetzt.

34. § 80 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 80

                   Übergangsvorschriften
            für die Verwendung von Vordrucken
        Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach
     § 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU kann bis
     zum 31. Dezember 2007 der bisherige Vordruck
     für die Aufenthaltserlaubnis-EU weiterverwendet
     werden. Auf der ersten Seite des Vordrucks sind
     bei der Verwendung des in Satz 1 genannten Vor-
     drucks die vorgedruckten Wörter „Aufenthaltser-

     laubnis – EU*“ und „Aufenthaltserlaubnis*“ zu
     streichen, und es ist der Vermerk anzubringen:
     „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines
     Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen ei-
     nes EWR-Staates“. Für die Ausstellung einer
     Grenzgängerkarte nach § 12 können die in Anlage
     D5 abgedruckten Muster bis zum 31. Dezember
     2007 verwendet werden; die Angabe „Diese
     Grenzgängerkarte gilt nur in Verbindung mit“ darf
     in diesem Fall nicht gestrichen werden. Für die
     Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer,
     Flüchtlinge und Staatenlose dürfen die bisherigen
     Vordrucke nach den Anlagen D4a, D7 und D8 bis
     zum 31. Oktober 2007 weiterverwendet werden.
     Für die Ausstellung von vorläufigen Reiseauswei-
     sen für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose
     dürfen die bisherigen Vordrucke nach den Anlagen
     D4a, D7 und D8 bis zum 31. August 2009 weiter-
     verwendet werden. Die jeweiligen Aufkleber mit
     Personendaten von Kindern sind nicht mehr zu
     verwenden.“
35. § 81 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Es behalten die auf Grund des zum Zeit-
       punkt der Ausstellung geltenden Rechts aus-
       gestellten
       1. Reiseausweise für Flüchtlinge nach § 14
          Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchfüh-
          rung des Ausländergesetzes und Reiseaus-
          weise für Staatenlose nach § 14 Abs. 2 Nr. 2
          der Verordnung zur Durchführung des Aus-
          ländergesetzes,
       2. Grenzgängerkarten nach § 14 Abs. 1 Nr. 2
          der Verordnung zur Durchführung des Aus-
          ländergesetzes in Verbindung mit § 19 der
          Verordnung zur Durchführung des Auslän-
          dergesetzes,
       3. Eintragungen in Schülersammellisten (§ 1
          Abs. 5) und Standardreisedokumente für

          die Rückführung (§ 1 Abs. 8),

       4. Reiseausweise für Ausländer, die nach dem
          in Anlage D4b abgedruckten Muster ausge-
          stellt wurden,

       5. Reiseausweise für Ausländer, die nach dem
          in Anlage D4a abgedruckten Muster mit ei-
          nem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem
          Jahr ausgestellt wurden,
       6. Reiseausweise für Staatenlose, die nach
          dem in Anlage D8 abgedruckten Muster mit
          einem Gültigkeitszeitraum von mehr als ei-
          nem Jahr ausgestellt wurden,

       7. Reiseausweise für Flüchtlinge, die nach dem

          in Anlage D7 abgedruckten Muster mit ei-
          nem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem
          Jahr ausgestellt wurden, und
       8. Grenzgängerkarten, die nach dem in An-
          lage D5 abgedruckten Muster ausgestellt
          wurden,

       für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Gel-
       tung.“
     b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
BGBl. 2007, Seite 2055 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2055
       „Hat ein Vordruck nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
       sowie nach Absatz 2 seine Gültigkeit behalten,

       darf er dennoch nicht mehr für eine Verlänge-
       rung verwendet werden.“
36. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:
                          „§ 82a
             Übergangsregelung aus Anlass
             des Inkrafttretens des Gesetzes
               zur Umsetzung aufenthalts-
              und asylrechtlicher Richtlinien
                 der Europäischen Union

       Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umset-
    zung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien
    der Europäischen Union neu geschaffenen Spei-
    chersachverhalten werden in den Ausländerda-
    teien gespeichert, sobald hierfür die informations-
    technischen Voraussetzungen geschaffen worden
    sind, spätestens jedoch sechs Monate nach In-

    krafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin die

    Angaben noch nicht gespeichert worden sind,
    sind die Ausländerbehörden verpflichtet, unver-
    züglich ihre Speicherung nachzuholen.“

37. Folgender § 84 wird angefügt:

                          „§ 84

                 Beginn der Anerkennung
               von Forschungseinrichtungen
        Anträge auf die Anerkennung von Forschungs-
     einrichtungen werden ab dem 1. Dezember 2007
     bearbeitet.“
37a. Anlage B wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 1 wird vor dem Wort „Ghana“ das
        Wort „Bolivien,“ eingefügt.

     b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Peru,“
        die Wörter „Russische Föderation,“ eingefügt,
        nach dem Wort „Tunesien“ der Punkt durch
        ein Komma ersetzt und die Wörter „Vereinigte
        Arabische Emirate.“ angefügt.

     c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 an-

        gefügt:

       „3. Inhaber von Spezialpässen der Vereinigten
           Arabischen Emirate.“
BGBl. 2007, Seite 2056 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2056

38. Nach Anlage D4b werden die Anlagen D4c und D4d eingefügt:

                                                 „Anlage D4c
                            Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
                                                 – Deckseiten –

BGBl. 2007, Seite 2057 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2057

                            – Vorsatz und Passkartenrückseite –

BGBl. 2007, Seite 2058 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2058

                                – Passkartenvorderseite und Innenseite 1 –




            Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.

BGBl. 2007, Seite 2059 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2059

                                 – Innenseiten 2 und 3 –

BGBl. 2007, Seite 2060 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2060

                                        – Innenseiten 4 und 5 –

BGBl. 2007, Seite 2061 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2061

                                 – Innenseiten 6 bis 11 –




                             Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

BGBl. 2007, Seite 2062 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2062

                                        – Innenseiten 12 bis 31 –




                                   Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

BGBl. 2007, Seite 2063 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2063

                               – Innenseite 32 und Vorsatz –

BGBl. 2007, Seite 2064 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2064

                                            Anlage D4d
                    Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2
                                            – Deckseiten –

BGBl. 2007, Seite 2065 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2065

                               – Vorsatz und Innenseite 1 –




                    Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
            werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

BGBl. 2007, Seite 2066 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2066

                                        – Innenseiten 2 und 3 –

BGBl. 2007, Seite 2067 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2067

                                 – Innenseiten 4 und 5 –

BGBl. 2007, Seite 2068 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2068

                                        – Innenseiten 6 bis 11 –




                                    Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

BGBl. 2007, Seite 2069 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2069

                                 – Innenseiten 12 bis 31 –




                            Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

BGBl. 2007, Seite 2070 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2070

                                      – Innenseite 32 und Vorsatz –

BGBl. 2007, Seite 2071 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2071

                               – Aufkleber für die Personendaten,
          der auf den Seiten 2 und 3 des vorläufigen Reiseausweises aufgeklebt wird –

BGBl. 2007, Seite 2072 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2072

                        – Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
                             vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
                                    Überklebungen sind nicht zulässig –




                                                                                              “.

BGBl. 2007, Seite 2073 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2073

39. Nach Anlage D5 wird die Anlage D5a eingefügt:

                                                    „Anlage D5a
                                            Grenzgängerkarte § 12
                                                    – Vorderseite –

BGBl. 2007, Seite 2074 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2074

                                                   – Rückseite –




                                                                                                    “.

40. In der Anlage D6 wird in der Überschrift die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

BGBl. 2007, Seite 2075 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2075

41. Nach Anlage D7 werden die Anlagen D7a und D7b eingefügt:

                                                 „Anlage D7a
                           Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
                                                 – Deckseiten –

BGBl. 2007, Seite 2076 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2076

                                   – Vorsatz und Passkartenrückseite –

BGBl. 2007, Seite 2077 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2077

                         – Passkartenvorderseite und Innenseite 1 –




     Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.

BGBl. 2007, Seite 2078 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2078

                                        – Innenseiten 2 und 3 –

BGBl. 2007, Seite 2079 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2079

                                 – Innenseiten 4 und 5 –

BGBl. 2007, Seite 2080 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2080

                                        – Innenseiten 6 bis 11 –




                                    Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

BGBl. 2007, Seite 2081 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2081

                                 – Innenseiten 12 bis 31 –




                            Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

BGBl. 2007, Seite 2082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2082

                                      – Innenseite 32 und Vorsatz –

BGBl. 2007, Seite 2083 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2083

                                     Anlage D7b
            Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2
                                     – Deckseiten –

BGBl. 2007, Seite 2084 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2084

                                      – Vorsatz und Innenseite 1 –




                           Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
                   werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

BGBl. 2007, Seite 2085 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2085

                                 – Innenseiten 2 und 3 –

BGBl. 2007, Seite 2086 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2086

                                        – Innenseiten 4 und 5 –

BGBl. 2007, Seite 2087 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2087

                                 – Innenseiten 6 bis 11 –




                             Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

BGBl. 2007, Seite 2088 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2088

                                        – Innenseiten 12 bis 31 –




                                   Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

BGBl. 2007, Seite 2089 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2089

                               – Innenseite 32 und Vorsatz –

BGBl. 2007, Seite 2090 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2090

                                     – Aufkleber für die Personendaten,
                      der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird –

BGBl. 2007, Seite 2091 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2091

                 – Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
                      vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
                             Überklebungen sind nicht zulässig –




                                                                                         “.

BGBl. 2007, Seite 2092 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2092

42. Nach Anlage D8 werden die Anlagen D8a und D8b eingefügt:

                                                 „Anlage D8a
                           Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
                                                 – Deckseiten –

BGBl. 2007, Seite 2093 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2093

                            – Vorsatz und Passkartenrückseite –

BGBl. 2007, Seite 2094 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2094

                                – Passkartenvorderseite und Innenseite 1 –




            Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.

BGBl. 2007, Seite 2095 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2095

                                 – Innenseiten 2 und 3 –

BGBl. 2007, Seite 2096 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2096

                                        – Innenseiten 4 und 5 –

BGBl. 2007, Seite 2097 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2097

                                 – Innenseiten 6 bis 11 –




                             Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

BGBl. 2007, Seite 2098 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2098

                                        – Innenseiten 12 bis 31 –




                                   Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

BGBl. 2007, Seite 2099 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2099

                               – Innenseite 32 und Vorsatz –

BGBl. 2007, Seite 2100 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2100

                                            Anlage D8b
                   Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2
                                          – Deckseiten –

BGBl. 2007, Seite 2101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2101

                               – Vorsatz und Innenseite 1 –




                    Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
            werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

BGBl. 2007, Seite 2102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2102

                                        – Innenseiten 2 und 3 –

BGBl. 2007, Seite 2103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2103

                                 – Innenseiten 4 und 5 –

BGBl. 2007, Seite 2104 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2104

                                        – Innenseiten 6 bis 11 –




                                    Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

BGBl. 2007, Seite 2105 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2105

                                 – Innenseiten 12 bis 31 –




                            Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

BGBl. 2007, Seite 2106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2106

                                      – Innenseite 32 und Vorsatz –

BGBl. 2007, Seite 2107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2107

                              – Aufkleber für die Personendaten,
               der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird –

BGBl. 2007, Seite 2108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2108

                        – Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
                             vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
                                    Überklebungen sind nicht zulässig –




                                                                                              “.

BGBl. 2007, Seite 2109 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2109

43. In der Anlage D9 wird in der Überschrift die Angabe „Nr. 7“ durch die Angabe „Nr. 6“ ersetzt.
44. In der Anlage D10 wird in der Überschrift die Angabe „Nr. 8“ durch die Angabe „Nr. 7“ ersetzt.
45. Anlage D14 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird die Angabe „und 3“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt.
   b) Folgende Abbildung wird angefügt:
         „




                                                                                                       “.

BGBl. 2007, Seite 2110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2110

46. Nach Anlage D14 werden folgende Anlagen D15 und D16 angefügt:
                                                  „Anlage D15

             Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und Aufenthaltserlaubnis,
               die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999
             zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
       Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen
                                                  – Vorderseite –

BGBl. 2007, Seite 2111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2111

                                      – Rückseite –

BGBl. 2007, Seite 2112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2112

                                            Anlage D16
                   Bescheinigung des Daueraufenthalts und Daueraufenthaltskarte
                             (§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
                                            – Vorderseite –

BGBl. 2007, Seite 2113 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2113

                                      – Rückseite –




                                                                                         “.

BGBl. 2007, Seite 2114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2114
  (5) Die Beschäftigungsverfahrensverordnung vom
22. November 2004 (BGBl. I S. 2934) wird wie folgt ge-
ändert:

1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                          „§ 6a
        Beschäftigung von Opfern von Straftaten

     Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäfti-

  gung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1

  Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn

  dem Ausländer als Opfer einer Straftat eine Aufent-
  haltserlaubnis für seine vorübergehende Anwesen-

  heit für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat nach
  § 25 Abs. 4a des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden
  ist.“
2. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 1
   Nr. 1“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 2“ ersetzt.
3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ wird durch
     die Angabe „§ 39 Abs. 2“ ersetzt.
  b) In Nummer 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort
     „zwei“ ersetzt.
  c) In Nummer 2 werden das Wort „vier“ durch das
     Wort „drei“ und die Wörter „erlaubt oder gedul-

     det“ durch die Wörter „erlaubt, geduldet oder

     mit einer Aufenthaltsgestattung“ ersetzt.
4. Dem § 10 werden folgende Sätze angefügt:

  „Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann
  ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsge-
  setzes erteilt werden, wenn sich die Ausländer seit
  vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder
  mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufge-
  halten haben. Die Zustimmung nach Satz 3 wird
  ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.“

                        Artikel 8
             Bekanntmachungserlaubnis

   Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgeset-
zes/EU, des Asylverfahrensgesetzes, des Ausländer-
zentralregistergesetzes, des Staatsangehörigkeitsge-
setzes, der AZRG-Durchführungsverordnung und der

Aufenthaltsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses

Gesetzes nach Artikel 10 Abs. 1 an geltenden Fassung

im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                        Artikel 9

          Einschränkung von Grundrechten
   Durch Artikel 1 Nr. 38 Buchstabe c wird das Grund-
recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2
Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Arti-
kel 1 Nr. 12 Buchstabe c, Nr. 35 Buchstabe c, Nr. 50
Buchstabe b und Nr. 76 Buchstabe a wird das Grund-
recht auf die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
des Grundgesetzes) eingeschränkt.

                       Artikel 10
                      Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2

bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   (2) Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe b und Nr. 83 Buch-
stabe b tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.

  (3) Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe a tritt am 1. Februar
2009 in Kraft.
   (4) Artikel 5 Nr. 7 Buchstabe a § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und Artikel 5
Nr. 7 Buchstabe c § 10 Abs. 5 des Staatsangehörig-
keitsgesetzes tritt am 1. September 2008 in Kraft.
BGBl. 2007, Seite 2115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2115

                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                 Berlin, den 19. August 2007

                            Der Bundespräsident
                                Horst Köhler

                            Die Bundeskanzlerin
                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                     Der Bundesminister des Innern
                              Schäuble

                             Der Bundesminister
                           für Arbeit und Soziales
                              Franz Müntefering

                 Der Bundesminister des Auswärtigen
                            Steinmeier

                     Die Bundesministerin der Justiz
                            Brigitte Zypries

                    Der Bundesminister der Finanzen
                            Peer Steinbrück

                        Die Bundesministerin
              für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                         Ursula von der Leyen

                           Die Bundesministerin
                        für Bildung und Forschung
                             Annette Schavan

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 1970. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 53ddec563d18b1f8….