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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1950

BGBl. 2004 I S. 1950 · 328.800 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 1950 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1950
                                         Gesetz
           zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung
         des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
                                 (Zuwanderungsgesetz)

                                                        Vom 30. Juli 2004

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                §   5
das folgende Gesetz beschlossen:                                  §   6
                                                                  §   7
                       Inhaltsübersicht
                                                                  §   8
Artikel 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und    §   9
          die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
                                                                  § 10
          (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)
Artikel 2 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Uni-       § 11
          onsbürgern       (Freizügigkeitsgesetz/EU       –       § 12
          FreizügG/EU)
Artikel 3     Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 4     Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 5     Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
                                                                  § 13
Artikel 6     Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
                                                                  § 14
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung
          heimatloser Ausländer im Bundesgebiet                   § 15

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Visum
Aufenthaltserlaubnis

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Niederlassungserlaubnis

Aufenthaltstitel bei Asylantrag

Einreise- und Aufenthaltsverbot
Geltungsbereich; Nebenbestimmungen

                  Abschnitt 2
                   Einreise

Grenzübertritt

Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum

Zurückweisung
Artikel 8     Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes          § 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer
Artikel 9     Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10 Änderungen sonstiger sozial- und leistungsrechtli-
           cher Gesetze
Artikel 11    Änderungen sonstiger Gesetze                        § 16
Artikel 12    Änderungen von Verordnungen                         § 17
Artikel 13    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 14    Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 15    Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                                                                  § 18

                             Artikel 1                            § 19
                                                                  § 20
                      Gesetz
             über den Aufenthalt, die                             § 21
        Erwerbstätigkeit und die Integration
         von Ausländern im Bundesgebiet
          (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)

                       Inhaltsübersicht                           § 22
                                                                  § 23
                              Kapitel 1

                  Abschnitt 3

    Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
Sonstige Ausbildungszwecke

                  Abschnitt 4
 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
Beschäftigung

Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
(weggefallen)

Selbständige Tätigkeit

                  Abschnitt 5
      Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
    humanitären oder politischen Gründen
Aufnahme aus dem Ausland
Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbe-
hörden
                    Allgemeine Bestimmungen                       § 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen
§   1    Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich                    § 24
§   2    Begriffsbestimmungen                                     § 25
                                                                  § 26
                              Kapitel 2
             Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

                             Abschnitt 1
                            Allgemeines                           § 27
§   3    Passpflicht                                              § 28
§   4    Erfordernis eines Aufenthaltstitels                      § 29
Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
Aufenthalt aus humanitären Gründen
Dauer des Aufenthalts

                  Abschnitt 6

      Aufenthalt aus familiären Gründen
Grundsatz des Familiennachzugs
Familiennachzug zu Deutschen
Familiennachzug zu Ausländern
BGBl. 2004, Seite 1951 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1951
§ 30    Ehegattennachzug
§ 31    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
§ 32    Kindernachzug
§ 33    Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
§ 34    Aufenthaltsrecht der Kinder
§ 35    Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kin-
        der

§ 36    Nachzug sonstiger Familienangehöriger

                           Abschnitt 7
                Besondere Aufenthaltsrechte

§ 37    Recht auf Wiederkehr
§ 38    Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche

                           Abschnitt 8

                           Beteiligung
                   der Bundesagentur für Arbeit
§ 39    Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung
§ 40    Versagungsgründe

§ 41    Widerruf der Zustimmung

§ 42    Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

                            Kapitel 3

                   Förderung der Integration

§ 43    Integrationskurs

§ 44    Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
§ 45    Integrationsprogramm

                            Kapitel 4
             Ordnungsrechtliche Vorschriften

§ 46    Ordnungsverfügungen
§ 47    Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung

§ 48    Ausweisrechtliche Pflichten
§ 49    Feststellung und Sicherung der Identität

                            Kapitel 5
                Beendigung des Aufenthalts

                           Abschnitt 1

               Begründung der Ausreisepflicht
§ 50    Ausreisepflicht

§ 51    Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fort-
        geltung von Beschränkungen
§ 52    Widerruf
§ 53    Zwingende Ausweisung
§ 54    Ausweisung im Regelfall
§ 54a Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen
      der inneren Sicherheit

§ 55    Ermessensausweisung

§ 56    Besonderer Ausweisungsschutz

                           Abschnitt 2

              Durchsetzung der Ausreisepflicht
§ 57    Zurückschiebung
§ 58    Abschiebung

§ 58a Abschiebungsanordnung
§ 59   Androhung der Abschiebung
§ 60   Verbot der Abschiebung
§ 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Dul-
      dung)
§ 61   Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen

§ 62   Abschiebungshaft

                          Kapitel 6

                    Haftung und Gebühren

§ 63   Pflichten der Beförderungsunternehmer
§ 64   Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer

§ 65   Pflichten der Flughafenunternehmer

§ 66   Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
§ 67   Umfang der Kostenhaftung
§ 68   Haftung für Lebensunterhalt

§ 69   Gebühren

§ 70   Verjährung

                          Kapitel 7

                    Verfahrensvorschriften

                         Abschnitt 1

                       Zuständigkeiten
§ 71   Zuständigkeit
§ 72   Beteiligungserfordernisse
§ 73   Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren
       und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln
§ 74   Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis

                         Abschnitt 2

                        Bundesamt
               für Migration und Flüchtlinge
§ 75   Aufgaben
§ 76   (weggefallen)

                         Abschnitt 3

                     Verwaltungsverfahren

§ 77   Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen
§ 78   Vordrucke für Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und Be-
       scheinigungen

§ 79   Entscheidung über den Aufenthalt
§ 80   Handlungsfähigkeit Minderjähriger
§ 81   Beantragung des Aufenthaltstitels
§ 82   Mitwirkung des Ausländers
§ 83   Beschränkung der Anfechtbarkeit

§ 84   Wirkungen von Widerspruch und Klage

§ 85   Berechnung von Aufenthaltszeiten

                         Abschnitt 4

           Datenübermittlung und Datenschutz
§ 86   Erhebung personenbezogener Daten
§ 87   Übermittlungen an Ausländerbehörden
BGBl. 2004, Seite 1952 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1952
§ 88     Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwen-
         dungsregelungen
§ 89     Verfahren bei identitätssichernden und -feststellenden
         Maßnahmen

§ 90     Übermittlungen durch Ausländerbehörden

§ 91     Speicherung und Löschung personenbezogener Daten
§ 91a Register zum vorübergehenden Schutz

§ 91b Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration
      und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle

                             Kapitel 8

                 Beauftragte für Migration,
                 Flüchtlinge und Integration

§ 92     Amt der Beauftragten

§ 93     Aufgaben
§ 94     Amtsbefugnisse

                             Kapitel 9
               Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 95     Strafvorschriften

§ 96     Einschleusen von Ausländern
§ 97     Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und banden-

         mäßiges Einschleusen
§ 98     Bußgeldvorschriften

                             Kapitel 10
              Verordnungsermächtigungen;
            Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 99     Verordnungsermächtigung
§ 100    Sprachliche Anpassung
§ 101    Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte

§ 102    Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und An-
         rechnung

§ 103    Anwendung bisherigen Rechts
§ 104    Übergangsregelungen

§ 105    Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen
§ 106    Einschränkung von Grundrechten
§ 107    Stadtstaatenklausel

                             Kapitel 1

               Allgemeine Bestimmungen

                                §1
        Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

    (1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung
des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik
Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung
unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrations-
fähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpo-
litischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es
regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstä-
tigkeit und die Förderung der Integration von Ausländern.
Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.

  (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Auslän-
der,

1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allge-
   meine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist,

   soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt
   ist,

2. die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsver-
   fassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbar-
   keit unterliegen,
3. soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge

   für den diplomatischen und konsularischen Verkehr
   und für die Tätigkeit internationaler Organisationen
   und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkun-
   gen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Aus-

   länderbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines
   Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitig-
   keit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig
   gemacht werden können.

                          §2

                Begriffsbestimmungen
  (1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne

des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
  (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und
die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch.
   (3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesi-
chert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Kranken-
versicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffent-
licher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kinder-
geld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer
Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die
gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu
ermöglichen. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer

Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Bei-
träge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkom-
men berücksichtigt.

  (4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr
gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssu-
chenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwoh-
nung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn
er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften
hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt.
Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres wer-

den bei der Berechnung des für die Familienunterbrin-
gung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.
  (5) Ein Schengen-Visum ist der einheitliche Sichtver-
merk nach Maßgabe der als Schengen-Besitzstand in
das Gemeinschaftsrecht überführten Bestimmungen
(ABl. EG 2000 Nr. L 239 S.1) und der nachfolgend ergan-
genen Rechtsakte.

   (6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes
ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtli-
nie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Min-
destnormen für die Gewährung vorübergehenden Schut-
zes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und
Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Vertei-
lung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Per-
sonen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind,
auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).
BGBl. 2004, Seite 1953 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1953
                         Kapitel 2

      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

                      Abschnitt 1

                      Allgemeines

                            §3

                        Passpflicht
   (1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einrei-
sen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkann-
ten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern
sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung
befreit sind.

  (2) Das Bundesministerium des Innern oder die von

ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen
vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt
und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs
Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

                            §4

          Erfordernis eines Aufenthaltstitels
  (1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Auf-
enthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern
nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch
Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf
Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur
Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II
S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufent-
haltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
1. Visum (§ 6),

2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7) oder

3. Niederlassungserlaubnis (§ 9).

   (2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz be-
stimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der
Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthalts-
titel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Er-
werbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung be-
sitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt
werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt
hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die
Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bun-
desagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei
der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur
für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
  (3) Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur ausüben,
wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt, und von Arbeitge-
bern nur beschäftigt werden, wenn sie über einen sol-
chen Aufenthaltstitel verfügen. Dies gilt nicht, wenn dem
Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinba-
rung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die
Erwerbstätigkeit ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels
gestattet ist.
  (4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer,
die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind,
das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.

  (5) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkom-
men EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist ver-
pflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen. Die Auf-
enthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

                             §5
         Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

  (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der
Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird
und
1.    der Lebensunterhalt gesichert ist,

1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen
    anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit
    des Ausländers geklärt ist,

2.    kein Ausweisungsgrund vorliegt und

3.    soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufent-
      haltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers
      nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der
      Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
      gefährdet.

   (2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthalts-
erlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus,
dass der Ausländer
1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und

2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im
   Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Vorausset-
zungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es
auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht
zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
  (3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels
nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist von

der Anwendung der Absätze 1 und 2 abzusehen; in den
übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach
Kapitel 2 Abschnitt 5 kann hiervon abgesehen werden.

  (4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versa-
gen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5
oder 5a vorliegt. Von Satz 1 können in begründeten Ein-
zelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der
Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offen-
bart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden
Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium des
Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begrün-
deten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den
Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von
bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

                             §6
                           Visum
     (1) Einem Ausländer kann

1. ein Schengen-Visum für die Durchreise oder
2. ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei
   Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von
   dem Tag der ersten Einreise an (kurzfristige Aufent-
   halte)
erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des
Schengener Durchführungsübereinkommens und der
dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt sind. In
BGBl. 2004, Seite 1954 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1954
Ausnahmefällen kann das Schengen-Visum aus völker-
rechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung
politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland
erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des
Schengener Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt
sind. In diesen Fällen ist die Gültigkeit räumlich auf das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu be-
schränken.
  (2) Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch
für mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum
von bis zu fünf Jahren mit der Maßgabe erteilt werden,
dass der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate inner-
halb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ers-
ten Einreise an nicht überschreiten darf.
  (3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 erteiltes Schengen-Visum
kann in besonderen Fällen bis zu einer Gesamtaufent-
haltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von
sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an ver-
längert werden. Dies gilt auch dann, wenn das Visum von
einer Auslandsvertretung eines anderen Schengen-An-
wenderstaates erteilt worden ist. Für weitere drei Monate
innerhalb der betreffenden Sechsmonatsfrist kann das
Visum nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 2 verlängert werden.

  (4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das

Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der

Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für

die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden

Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit

einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes

einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis

angerechnet.

                             §7

                  Aufenthaltserlaubnis
  (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufent-
haltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnit-

ten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründe-

ten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen
von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthalts-
zweck erteilt werden.
  (2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung
des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist
eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestim-
mung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung
entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt
werden.

                             §8
        Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

  (1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fin-
den dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Ertei-
lung.

  (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht
verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei
einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehen-
den Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen
hat.
  (3) Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach
§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur ordnungsgemäßen Teilnah-
me an einem Integrationskurs, so ist dies bei der Ent-

scheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaub-
nis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf die
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, so kann die Verlänge-
rung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Bei den
Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind die Dauer
des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindun-
gen des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen
für die rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familien-
angehörigen des Ausländers zu berücksichtigen.

                            §9

               Niederlassungserlaubnis
  (1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter
Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt
und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen
werden. § 47 bleibt unberührt.
  (2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis
zu erteilen, wenn

1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,

3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwilli-

   ge Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ge-

   leistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf

   vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder

   Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsun-

   ternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf

   Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege

   werden entsprechend angerechnet,

4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vor-
   sätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheits-
   strafe von mindestens sechs Monaten oder einer
   Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt
   worden ist,

5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitneh-

   mer ist,

6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Aus-
   übung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaub-
   nisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Spra-
   che verfügt,

8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell-
   schaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bun-
   desgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine
   mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Famili-
   enangehörigen verfügt.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nach-
gewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abge-
schlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird ab-
gesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperli-
chen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinde-
rung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung
einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7
und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen,
wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher
Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44
Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrati-
onskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur
BGBl. 2004, Seite 1955 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1955
Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber
hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2
und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in
Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.
  (3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemein-
schaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten
erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2
Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in
einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten
schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
   (4) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2
Satz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der
Strafhaft. Auf die für die Erteilung einer Niederlassungs-
erlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufent-
haltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:
1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltser-
   laubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Aus-
   länder zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer
   Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der
   dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des
   Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlas-
   sungserlaubnis führten; angerechnet werden höchs-
   tens vier Jahre,

2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außer-
   halb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der
   Aufenthaltserlaubnis führte.

                           § 10

             Aufenthaltstitel bei Asylantrag
  (1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat,
kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylver-
fahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines
gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obers-
ten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn
wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es
erfordern.
  (2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Aus-
länderbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel
kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet
des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer
einen Asylantrag gestellt hat.
   (3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar
abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurück-
genommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel
nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden.
Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfah-
rensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein
Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im
Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthalts-
titels keine Anwendung.

                           § 11
            Einreise- und Aufenthaltsverbot
  (1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben
oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das
Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm
wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines
Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel
erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen
werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt

mit der Ausreise. Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein
Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden,
eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen
die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungs-
anordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abge-
schoben wurde. Die oberste Landesbehörde kann im
Einzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulassen.
  (2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten
Frist kann außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 dem
Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundes-
gebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe
seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der
Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle
des Absatzes 1 Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

                           § 12
       Geltungsbereich; Nebenbestimmungen
  (1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet
erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schen-
gener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt
im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

  (2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können
mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie kön-
nen, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer
räumlichen Beschränkung, verbunden werden.

  (3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in
dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer
räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich
zu verlassen.

  (4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Auf-
enthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich be-
schränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig
gemacht werden.
   (5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das
Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes
beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaub-
nis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches
Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder
die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeu-
ten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden
und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen
erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

                     Abschnitt 2

                        Einreise

                           § 13
                      Grenzübertritt

  (1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise
aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen
Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten
Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund ande-
rer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Verein-
barungen Ausnahmen zugelassen sind. Ausländer sind
verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen aner-
kannten und gültigen Pass oder Passersatz gemäß § 3
Abs. 1 mitzuführen und sich der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.
  (2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist
ein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze über-
schritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Las-
BGBl. 2004, Seite 1956 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1956
sen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen
Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung
(§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Asylverfahrensge-
setzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder
Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangs-
stelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck
passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1
vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des
Ausländers möglich bleibt. Im Übrigen ist ein Ausländer
eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.

                           § 14

        Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum

   (1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet
ist unerlaubt, wenn er

1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3
   Abs. 1 nicht besitzt,
2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht be-
   sitzt oder
3. nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er
   besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2.
  (2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können
Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.

                           § 15

                    Zurückweisung
  (1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an
der Grenze zurückgewiesen.

 (2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen
werden, wenn

1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,
2. der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt
   nicht dem angegebenen Zweck dient oder
3. er die Voraussetzungen für die Einreise in das
   Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 5 des
   Schengener Durchführungsübereinkommens nicht
   erfüllt.

  (3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Auf-
enthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufent-
haltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn
er nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5
Abs. 1 erfüllt.
  (4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5, 8 und 9 sowie § 62 finden ent-
sprechende Anwendung. Ein Ausländer, der einen Asyl-
antrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden,
solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den
Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet ist.

                          § 15a
                      Verteilung
           unerlaubt eingereister Ausländer

  (1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl

nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der

unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen

und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben
werden können, werden vor der Entscheidung über die
Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines
Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen

Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen
bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf die
Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des
Innern bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die
Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel
vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbe-
werbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis
zu sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach
Satz 3 bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Auslän-
der aufnehmen. Weist der Ausländer vor Veranlassung
der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft
zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen
Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die
der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen,

ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.

   (2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer ver-
pflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Vertei-
lung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen
nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine
nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Wider-
spruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
   (3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde,
die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2
und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung.
Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst
hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser
Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeein-
richtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist

die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Auf-
nahmequote nach § 45 des Asylverfahrensgesetzes und
der vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeiten
bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme ver-
pflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylverfahrensgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.

   (4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 ver-
anlasst hat, ordnet an, dass der Ausländer sich zu der
durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung
zu begeben hat. Die Zahl der Ausländer unter Angabe der
Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung durch
die die Verteilung veranlassende Stelle sind der zentralen
Verteilungsstelle mitzuteilen. Ehegatten sowie Eltern und
ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu
melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Auf-
nahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Lan-
des weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Ausset-
zung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Auf-
enthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-
verordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu
regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Geset-
zes durch Landesgesetz geregelt wird. Die Landesregie-
rungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des
Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 oder Satz 3
getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die
Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
  (5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländer
nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem
anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungs-

wechsel wird der Ausländer von der Quote des abgeben-

den Landes abgezogen und der des aufnehmenden Lan-

des angerechnet.

  (6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für
Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005 ein-
gereist sind.
BGBl. 2004, Seite 1957 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1957
                     Abschnitt 3

 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

                           § 16

         Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
   (1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbe-
werbung und des Studiums an einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren
Ausbildungseinrichtung einschließlich der studienvorbe-
reitenden Maßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung der Auf-
enthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmen
soll zwei Jahre nicht überschreiten; im Falle des Studi-
ums wird sie für zwei Jahre erteilt und kann um jeweils bis
zu weiteren zwei Jahren verlängert werden, wenn der
Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem
angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die
Aufenthaltsdauer als Studienbewerber darf höchstens
neun Monate betragen.
  (2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der

Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Auf-

enthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht

ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine An-

wendung.

  (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung
einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder
180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie
zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.
  (4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann
die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche
eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes,
sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von
Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden.

  (5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis
zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvor-
bereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schul-
besuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

                           § 17
             Sonstige Ausbildungszwecke

  Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum
Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt
werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39
zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42
oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass
die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bun-
desagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei
der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur
für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu überneh-
men. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

                     Abschnitt 4

              Aufenthalt zum
         Zweck der Erwerbstätigkeit

                           § 18

                     Beschäftigung

   (1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orien-
tiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandor-

tes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse
auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeits-

losigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge
bleiben unberührt.

   (2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Aus-
übung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bun-
desagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder
durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaat-
liche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der
Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der
Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in
den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
   (3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte
Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden,
wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung be-
stimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung
nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufent-
haltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.

   (4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäfti-

gung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbil-

dung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer

Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverord-

nung nach § 42 zugelassen worden ist. Im begründeten
Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Be-
schäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung
ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaft-
liches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
  (5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf nur
erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot
vorliegt.

                          § 19

                  Niederlassungs-
            erlaubnis für Hochqualifizierte
   (1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in beson-
deren Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden,
wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt
hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwi-
schenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Nie-
derlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundes-
agentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die
Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die
Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland
und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche
Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann be-
stimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis
nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehör-
de oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.

  (2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere

1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnis-
   sen,

2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wis-
   senschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funk-
   tion oder

3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer

   Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindes-
   tens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze
   der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
BGBl. 2004, Seite 1958 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1958
                          § 20
                     (weggefallen)

                          § 21

                Selbständige Tätigkeit

  (1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis
zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt wer-
den, wenn
1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein
   besonderes regionales Bedürfnis besteht,

2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft

   erwarten lässt und

3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital
   oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in
der Regel gegeben, wenn mindestens 1 Million Euro in-
vestiert und zehn Arbeitsplätze geschaffen werden. Im
Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen
nach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu
Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmer-
ischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapi-
taleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs-
und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation
und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der
geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die
zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtli-
chen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung
zuständigen Behörden zu beteiligen.

  (2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selb-
ständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völ-
kerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit bestehen.

  (3) Ausländer, die älter sind als 45 Jahre, sollen die
Aufenthaltserlaubnis nur erhalten, wenn sie über eine
angemessene Altersversorgung verfügen.
  (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei
Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von
§ 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden,
wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich
verwirklicht hat und der Lebensunterhalt gesichert ist.

                    Abschnitt 5

   Aufenthalt aus völkerrechtlichen,

 humanitären oder politischen Gründen

                          § 22

             Aufnahme aus dem Ausland
  Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Aus-
land aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären
Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine
Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesmi-
nisterium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle
zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik
Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Im Falle des Sat-
zes 2 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit.

                           § 23
               Aufenthaltsgewährung
         durch die obersten Landesbehörden
  (1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtli-

chen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politi-
scher Interessen der Bundesrepublik Deutschland anord-
nen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in
sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Auf-
enthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter
der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung
nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundesein-
heitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit
dem Bundesministerium des Innern.

  (2) Bei besonders gelagerten politischen Interessen

der Bundesrepublik Deutschland kann die Anordnung
vorsehen, dass den betroffenen Personen eine Nieder-
lassungserlaubnis erteilt wird. In diesen Fällen kann
abweichend von § 9 Abs. 1 eine wohnsitzbeschränkende
Auflage erteilt werden.

  (3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz
oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

                           § 23a
         Aufenthaltsgewährung in Härtefällen

  (1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass
einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist,
abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten
Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen
Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird,
wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverord-
nung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht
(Härtefallersuchen). Die Anordnung kann im Einzelfall
unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der
Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder eine
Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Die
Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlos-
sen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem
Gewicht begangen hat. Die Befugnis zur Aufenthaltsge-
währung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse
und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers.
   (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach
Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe
und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungser-
klärung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich vom Ver-
pflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzungen zu be-
stimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1
Satz 1 auf andere Stellen zu übertragen. Die Härtefall-

kommissionen werden ausschließlich im Wege der

Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen,
dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimm-
ten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung
trifft. Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt
voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkom-
mission dringende humanitäre oder persönliche Gründe
die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesge-
biet rechtfertigen.
  (3) Verzieht ein sozialhilfebedürftiger Ausländer, dem
eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, in
den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträ-
gers, ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständig-
keitsbereich eine Ausländerbehörde die Aufenthaltser-
laubnis erteilt hat, längstens für die Dauer von drei Jahren
BGBl. 2004, Seite 1959 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1959
ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem nunmehr
zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Kosten-
erstattung verpflichtet. Dies gilt entsprechend für die in
§ 6 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genann-
ten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

                           § 24

                Aufenthaltsgewährung

             zum vorübergehenden Schutz

   (1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlus-
ses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richt-
linie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird
und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet
aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4
und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorüberge-
henden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
  (2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist
ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 8 vorliegt; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versa-
gen.
  (3) Die auf Grund eines Beschlusses nach Absatz 1
aufgenommen Personen werden auf die Länder verteilt.
Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zum
vorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren.
Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundes-
amt für Migration und Flüchtlinge. Solange die Länder für
die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart
haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern fest-
gelegte Schlüssel.

  (4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr

bestimmte Stelle erlässt eine Zuweisungsentscheidung.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Vertei-

lung innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu

regeln, sie können die Ermächtigung durch Rechtsver-

ordnung auf andere Stellen übertragen. Ein Widerspruch

gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt.

Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

  (5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in
einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort

aufzuhalten. Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnli-

chen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den

Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.

  (6) Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf
nicht ausgeschlossen werden. Für die Ausübung einer
Beschäftigung gilt § 4 Abs. 2.

  (7) Der Ausländer wird über die mit dem vorüberge-
henden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten
schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unterrich-
tet.

                           § 25
         Aufenthalt aus humanitären Gründen

  (1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu

erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter an-
erkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus
schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit.

   (2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flücht-
linge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 festgestellt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend.
   (3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausset-
zung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vor-

liegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn

die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumut-
bar ist, der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen ent-
sprechende Mitwirkungspflichten verstößt oder schwer-
wiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der
Ausländer
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbre-
   chen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit
   im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen
   hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmun-
   gen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
b) eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen
   hat,
c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den
   Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie
   sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Char-
   ta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlau-
   fen, oder

d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für
   die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar-
   stellt.
  (4) Einem Ausländer kann für einen vorübergehenden

Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, so-

lange dringende humanitäre oder persönliche Gründe

oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorüberge-

hende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1

und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer

Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesge-

biets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte
bedeuten würde.

   (5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig

ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltser-

laubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtli-

chen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit
dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit
nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt
werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten aus-
gesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt
werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Aus-
reise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt
insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder
über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht
oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Aus-
reisehindernisse nicht erfüllt.

                           § 26

                 Dauer des Aufenthalts

  (1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt
kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert
werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5
jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der
Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig
im Bundesgebiet aufgehalten hat.
BGBl. 2004, Seite 1960 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1960
  (2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert wer-
den, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen
einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Grün-
de entfallen sind.

  (3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufent-

haltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, ist eine

Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundes-

amt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a des

Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraus-
setzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht
vorliegen.

   (4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben

Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt
besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden,
wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten
Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt

entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der

Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens
wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensge-
setzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Voll-
endung des 18. Lebensjahres nach Deutschland einge-

reist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

                     Abschnitt 6

    Aufenthalt aus familiären Gründen

                           § 27

           Grundsatz des Familiennachzugs

  (1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wah-
rung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesge-
biet für ausländische Familienangehörige (Familiennach-
zug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6
des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

  (2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspart-
nerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden
Absatz 3, § 9 Abs. 3, §§ 28 bis 31 sowie 51 Abs. 2 ent-
sprechende Anwendung.
  (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck
des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derje-
nige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den
Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehöri-
gen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Sozialhilfe
angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen wer-
den.

                           § 28
            Familiennachzug zu Deutschen

  (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5
Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur
   Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Auf-

enthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von

§ 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines
minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn
die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet
gelebt wird.

  (2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlas-
sungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensge-
meinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbe-
steht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf

einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen

kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlän-

gert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbe-

steht.

  (3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwen-
dung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Auslän-
ders der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bun-

desgebiet tritt.

  (4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 ent-
sprechende Anwendung.

  (5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung

einer Erwerbstätigkeit.

                          § 29

           Familiennachzug zu Ausländern

 (1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer
muss

1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder Auf-
   enthaltserlaubnis besitzen und
2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

  (2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledi-

gen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaub-
nis nach § 26 Abs. 3 besitzt, kann von den Voraussetzun-
gen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absatzes 1 Nr. 2 abgese-
hen werden.

  (3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und
dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Auf-
enthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25
Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitä-
ren Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Ein Familien-
nachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 nicht
gewährt.
  (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und
dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder
dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten
abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn
dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1
gewährt wurde und
1. die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland
   durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und

2. der Familienangehörige aus einem anderen Mitglied-
   staat der Europäischen Union übernommen wird oder
   sich außerhalb der Europäischen Union befindet und
   schutzbedürftig ist.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige
Familienangehörige eines Ausländers, dem vorüberge-
hender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet

sich nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenom-

menen Familienangehörigen findet § 24 Anwendung.

  (5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätig-
keit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug
BGBl. 2004, Seite 1961 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1961
erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt
ist oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit min-
destens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet be-
standen hat.

                           § 30

                   Ehegattennachzug

  (1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufent-

haltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer

1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2
   besitzt,

3. seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder

4. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren
   Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Auf-
   enthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.
  (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Ab-
satz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine Auf-
enthaltserlaubnis besitzt.

  (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5
Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden,
solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

                           § 31

                   Eigenständiges

            Aufenthaltsrecht der Ehegatten

  (1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im
Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft
als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs
unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert,

wenn

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens
   zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden
   hat oder

2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche

   Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand

und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthalts-
erlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war, es sei denn,

er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertre-

tenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Die Aufent-

haltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstä-

tigkeit.

   (2) Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmä-
ßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im

Bundesgebiet nach Absatz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit

es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich

ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermög-

lichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung

der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besonde-

re Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten
wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensge-
meinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine
erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Be-

lange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beein-
trächtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere
Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzu-
mutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch
das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebens-
gemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von

Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltser-
laubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem
von ihm zu vertretenden Grund auf Sozialhilfe angewie-
sen ist.
  (3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach

Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch
Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers
gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis

besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2

Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaub-
nis zu erteilen.
  (4) Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht der Ver-
längerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Ab-
satzes 2 Satz 3 nicht entgegen. Danach kann die Aufent-

haltserlaubnis verlängert werden, solange die Vorausset-
zungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis
nicht vorliegen.

                           § 32
                     Kindernachzug

   (1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers
ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
   Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach
   § 26 Abs. 3 besitzt oder

2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte

   Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlas-

   sungserlaubnis besitzen und das Kind seinen Lebens-
   mittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem
   allein personensorgeberechtigten Elternteil in das
   Bundesgebiet verlegt.

  (2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das

16. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaub-
nis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht
oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner
bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die
Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland

einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personen-

sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder
Niederlassungserlaubnis besitzen.

   (3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Auslän-

ders, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet

hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide

Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil

eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
besitzen.

  (4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind

eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wer-

den, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur

Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hier-

bei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu

berücksichtigen.

                           § 33

        Geburt eines Kindes im Bundesgebiet

  Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist
abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts
wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die
Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlas-
sungserlaubnis besitzt. Der Aufenthalt eines im Bundes-
BGBl. 2004, Seite 1962 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1962
gebiet geborenen Kindes, dessen Mutter zum Zeitpunkt
der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei
aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des
visumfreien Aufenthalts als erlaubt.

                           § 34
              Aufenthaltsrecht der Kinder

   (1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist
abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu
verlängern, solange ein personensorgeberechtigter
Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungs-
erlaubnis besitzt und das Kind mit ihm in familiärer
Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner
Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.
  (2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind
erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen,
vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht.
Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungser-
laubnis oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entspre-
chender Anwendung des § 37 verlängert wird.
  (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden,
solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Nie-
derlassungserlaubnis noch nicht vorliegen.

                           § 35
            Eigenständiges, unbefristetes
             Aufenthaltsrecht der Kinder

  (1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufent-
haltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abwei-
chend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu
erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines
16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufent-
haltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz
   der Aufenthaltserlaubnis ist,

2. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Spra-
   che verfügt und
3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer
   Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schu-
   lischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
  (2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des
Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel
nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer
außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.
  (3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungser-
laubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers
   beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,

2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer

   vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheits-
   strafe von mindestens sechs Monaten oder einer
   Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt
   worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe

   ausgesetzt ist oder

3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme
   von Sozialhilfe oder Jugendhilfe nach dem Achten

   Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der
   Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu
   einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bil-
   dungsabschluss führt.

In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungser-
laubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert
werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder
Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer
Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in
der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.
  (4) Von den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1
Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen,
wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
nicht erfüllt werden können.

                          § 36
       Nachzug sonstiger Familienangehöriger
   Einem sonstigen Familienangehörigen eines Auslän-
ders kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaub-
nis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außer-
gewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Fami-
lienangehörige finden § 30 Abs. 3 und § 31 und auf min-
derjährige Familienangehörige § 34 entsprechende An-
wendung.

                    Abschnitt 7

       Besondere Aufenthaltsrechte

                          § 37

                 Recht auf Wiederkehr
  (1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmä-
ßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet
hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre
   rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs
   Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,

2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit
   oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist,
   die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernom-
   men hat, und
3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach
   Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Le-
   bensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der
   Ausreise gestellt wird.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit.
  (2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von
den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzun-
gen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Nr. 1 be-
zeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden,
wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten

Schulabschluss erworben hat.

 (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt
werden,

1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder

   ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet
   verließ,

2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder

3. solange der Ausländer minderjährig und seine per-
   sönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewähr-
   leistet ist.
BGBl. 2004, Seite 1963 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1963
  (4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht
nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus
eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhalts-
verpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.

   (5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundes-
gebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthalts-
erlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindes-
tens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten
hat.

                           § 38

       Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
  (1) Einem ehemaligen Deutschen ist

1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei
   Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf
   Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt
   im Bundesgebiet hatte,
2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Ver-
   lust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindes-

   tens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im

   Bundesgebiet hatte.
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach
Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis
vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stel-
len. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.

   (2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhn-

lichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthalts-
erlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
  (3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel nach
Absatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt werden.

   (4) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2
berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit ist innerhalb der Antrags-
frist des Absatzes 1 Satz 2 und im Falle der Antragstel-

lung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über

den Antrag erlaubt.

  (5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwen-
dung auf einen Ausländer, der aus einem nicht von ihm zu
vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als
Deutscher behandelt wurde.

                     Abschnitt 8
                Beteiligung
        der Bundesagentur für Arbeit

                           § 39
                     Zustimmung
             zur Ausländerbeschäftigung

   (1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Aus-

übung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustim-

mung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit

durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt

ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in
zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz
oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
  (2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäfti-
gung nach § 18 zustimmen, wenn

1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern
      nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt,
      insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungs-
      struktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige,
      nicht ergeben und

   b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer
      sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der
      Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder
      andere Ausländer, die nach dem Recht der Euro-
      päischen Union einen Anspruch auf vorrangigen
      Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfü-
      gung stehen oder

2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b
   für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirt-
   schaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung
   der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern
   arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar
   ist,
und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedin-

gungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer be-

schäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deutsche Ar-
beitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch
dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der
Agentur für Arbeit vermittelt werden können. Der Arbeit-
geber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der
dafür eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagentur
für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und

sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.

  (3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu ande-
ren Zwecken nach den Abschnitten 3, 5, 6 oder 7 eine
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung
einer Beschäftigung erforderlich ist.

   (4) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche
Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf be-
stimmte Betriebe oder Bezirke beschränken.

  (5) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung

einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 zustimmen,

wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers
nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht
ergeben.

   (6) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach
dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowa-
kischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II
S. 1408) der Europäischen Union beigetreten sind, kann
von der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung, die
eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, unter
den Voraussetzungen des Absatzes 2 erlaubt werden,
soweit nach Maßgabe dieses Vertrages von den Rechts-

vorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichen-

de Regelungen Anwendung finden. Ihnen ist Vorrang

gegenüber zum Zweck der Beschäftigung einreisenden

Staatsangehörigen aus Drittstaaten zu gewähren.

                          § 40
                  Versagungsgründe

  (1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn
BGBl. 2004, Seite 1964 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1964
1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten
   Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekom-
   men ist oder

2. der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des

   Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.

  (2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn
1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2
   Nr. 2 bis 13, § 406 oder § 407 des Dritten Buches
   Sozialgesetzbuch oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16
   Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
   schuldhaft verstoßen hat oder
2. wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorlie-
   gen.

                           § 41
               Widerruf der Zustimmung
  Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der
Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als ver-
gleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 39
Abs. 2 Satz 1) oder der Tatbestand des § 40 Abs. 1 oder 2
erfüllt ist.

                           § 42
                   Verordnungs-
          ermächtigung und Weisungsrecht

  (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates Folgendes bestimmen:
1. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bun-
   desagentur für Arbeit (§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1,
   § 19 Abs. 1) nicht erforderlich ist,
2. Berufsgruppen, bei denen nach Maßgabe des § 18
   eine Beschäftigung ausländischer Erwerbstätiger zu-
   gelassen werden kann, und erforderlichenfalls nähere
   Voraussetzungen für deren Zulassung auf dem deut-
   schen Arbeitsmarkt,
3. Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten,

4. Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes
   stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht
   als Beschäftigung anzusehen sind.
  (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Folgendes bestimmen:

1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung

   der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei

   kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprü-
   fung geregelt werden,
2. Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche
   und regionale Beschränkung der Zustimmung nach
   § 39 Abs. 4,

3. Ausnahmen, in denen eine Zustimmung abweichend
   von § 39 Abs. 2 erteilt werden darf,
4. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bun-
   desagentur für Arbeit nach § 4 Abs. 2 Satz 3 nicht
   erforderlich ist,
5. Fälle, in denen geduldeten Ausländern abweichend
   von § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Beschäftigung erlaubt wer-
   den kann.

   (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der
Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlasse-
nen Rechtsverordnungen sowie der von den Europäi-

schen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über

den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaat-
lichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von
Arbeitnehmern Weisungen erteilen.

                        Kapitel 3

              Förderung der Integration

                           § 43
                    Integrationskurs

  (1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bun-
desgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche,
kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesre-
publik Deutschland wird gefördert.
  (2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern wer-
den durch ein Grundangebot zur Integration (Integrati-
onskurs) unterstützt. Der Integrationskurs umfasst Ange-
bote, die Ausländer an die Sprache, die Rechtsordnung,
die Kultur und die Geschichte in Deutschland heranfüh-
ren. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnis-
sen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie
ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegen-
heiten des täglichen Lebens selbständig handeln kön-
nen.
   (3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und
einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur
Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen
Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der
Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in
Deutschland. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine
vom Kursträger auszustellende Bescheinigung über den
erfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewiesen. Der
Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu
privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die
Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in ange-
messenem Umfang unter Berücksichtigung der Leis-
tungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch der-

jenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung

des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

   (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Ein-
zelheiten des Integrationskurses, insbesondere die
Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durch-
führung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl
und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzun-
gen und die Rahmenbedingungen für die Teilnahme und
ihre Ordnungsmäßigkeit einschließlich der Kostentra-
gung sowie die erforderliche Datenübermittlung zwi-
schen den beteiligten Stellen durch eine Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
  (5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-
tag zum 1. Juli 2007 einen Erfahrungsbericht zu Durch-
führung und Finanzierung der Integrationskurse vor.
BGBl. 2004, Seite 1965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1965
                           § 44

                  Berechtigung zur
         Teilnahme an einem Integrationskurs
  (1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an
einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauer-
haft im Bundesgebiet aufhält, wenn er
1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erhält
   a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),

   b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30,

      32, 36),

   c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder 2
      oder

2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 erhält.

Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszu-
gehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis
von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Auf-
enthalt ist vorübergehender Natur.
  (2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei
Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden
Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.
  (3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs
besteht nicht
1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
   die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre
   bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik
   Deutschland fortsetzen,
2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder

3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kennt-

   nisse der deutschen Sprache verfügt.

Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs
bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.

  (4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht

oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer

Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.

                          § 44a
                  Verpflichtung zur
         Teilnahme an einem Integrationskurs

  (1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrati-
onskurs verpflichtet, wenn
1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und

   sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache
   mündlich verständigen kann oder
2. die Ausländerbehörde ihn im Rahmen verfügbarer und
   zumutbar erreichbarer Kursplätze zur Teilnahme am
   Integrationskurs auffordert und er

   a) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
      buch bezieht und die die Leistung bewilligende
      Stelle die Teilnahme angeregt hat oder

   b) in besonderer Weise integrationsbedürftig ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehör-
de bei der Ausstellung des Aufenthaltstitels fest, ob der

Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist.

  (2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen
sind Ausländer,

1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder
   sonstigen Ausbildung befinden,

2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangebo-
   ten im Bundesgebiet nachweisen oder
3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumut-
   bar ist.
  (3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus
von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, so weist ihn
die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung

seiner Aufenthaltserlaubnis auf die Auswirkungen seiner

Pflichtverletzung und der Nichtteilnahme am Integrati-
onskurs (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8 dieses Geset-
zes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin.
Solange ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht nach Ab-

satz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a aus von ihm zu vertreten-
den Gründen nicht nachkommt, kann die die Leistung
bewilligende Stelle für die Zeit der Nichtteilnahme nach
Hinweis der Ausländerbehörde die Leistungen bis zu
10 vom Hundert kürzen. Bei Verletzung der Teilnahme-
pflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch
vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben
werden.

                          § 45
                Integrationsprogramm
   Der Integrationskurs kann durch weitere Integrations-
angebote, insbesondere ein migrationsspezifisches Be-
ratungsangebot, ergänzt werden. Das Bundesministeri-
um des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle entwi-
ckelt ein bundesweites Integrationsprogramm, in dem
insbesondere die bestehenden Integrationsangebote

von Bund, Ländern, Kommunen und privaten Trägern für

Ausländer und Spätaussiedler festgestellt und Empfeh-
lungen zur Weiterentwicklung der Integrationsangebote
vorgelegt werden. Bei der Entwicklung des bundeswei-
ten Integrationsprogramms sowie der Erstellung von

Informationsmaterialien über bestehende Integrationsan-

gebote werden die Länder, die Kommunen und die Aus-

länderbeauftragten von Bund, Ländern und Kommunen
sowie der Beauftragte der Bundesregierung für Aussied-
lerfragen beteiligt. Darüber hinaus sollen Religionsge-
meinschaften, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände,
die Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige ge-
sellschaftliche Interessenverbände beteiligt werden.

                       Kapitel 4

          Ordnungsrechtliche Vorschriften

                          § 46

                Ordnungsverfügungen

   (1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem voll-
ziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur
Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie
den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von
ihr bestimmten Ort zu nehmen.

  (2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entspre-

chender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passge-
setzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Auslän-
der die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt
BGBl. 2004, Seite 1966 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1966
werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will,
ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und
Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben,
sobald der Grund seines Erlasses entfällt.

                          § 47
                    Verbot und
       Beschränkung der politischen Betätigung

  (1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen

Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische

Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder

untersagt werden, soweit sie

1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik
   Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von
   Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen
   Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche
   Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche
   Interessen der Bundesrepublik Deutschland beein-
   trächtigt oder gefährdet,

2. den außenpolitischen Interessen oder den völker-

   rechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik

   Deutschland zuwiderlaufen kann,
3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik
   Deutschland, insbesondere unter Anwendung von
   Gewalt, verstößt oder

4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrich-
   tungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundesge-
   biets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den
   Grundwerten einer die Würde des Menschen achten-
   den staatlichen Ordnung unvereinbar sind.
  (2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird
untersagt, soweit sie
1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder
   die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ge-
   fährdet oder den kodifizierten Normen des Völker-
   rechts widerspricht,
2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politi-
   scher, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich

   unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt

   oder geeignet ist oder

3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen

   innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unter-

   stützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Perso-
   nen oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets
   Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrich-
   tungen veranlasst, befürwortet oder angedroht

   haben.

                          § 48

             Ausweisrechtliche Pflichten
  (1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen
Passersatz oder seinen Ausweisersatz und seinen Auf-
enthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Ausset-

zung der Abschiebung auf Verlangen den mit der Ausfüh-

rung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen,

auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, so-
weit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnah-
men nach diesem Gesetz erforderlich ist.

  (2) Ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch in
zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweis-
pflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel

oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den
Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und
als Ausweisersatz bezeichnet ist.

  (3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder
Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des
Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und
sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner
Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung
und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in

einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in

deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Geset-

zes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, aus-

zuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer
seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach und bestehen
tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher
Unterlagen ist, können er und die von ihm mitgeführten
Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maß-
nahme zu dulden.

                          § 49

                     Feststellung

              und Sicherung der Identität

   (1) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit
dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden
auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem
Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen
und die von der Vertretung des Staates, dessen Staats-
angehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, gefor-
derten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehen-
den Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heim-
reisedokumenten abzugeben.
  (2) Bestehen Zweifel über die Person, das Lebensalter
oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind die
zur Feststellung seiner Identität, seines Lebensalters
oder seiner Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnah-
men zu treffen, wenn
1. dem Ausländer die Einreise erlaubt oder ein Aufent-
   haltstitel erteilt werden soll oder

2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach die-

   sem Gesetz erforderlich ist.

   (2a) Die Identität eines Ausländers ist durch erken-

nungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, wenn eine Ver-

teilung gemäß § 15a stattfindet.

  (3) Zur Feststellung und Sicherung der Identität sollen
die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,

1. wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder ver-

   fälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder
   eingereist ist;

2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begrün-
   den, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung
   oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins
   Bundesgebiet einreisen will;

3. bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind,

   sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung in

   Betracht kommt;

4. wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asyl-
   verfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurückge-
   wiesen oder zurückgeschoben wird;

5. bei der Beantragung eines Visums für einen Aufenthalt
   von mehr als drei Monaten durch Staatsangehörige
BGBl. 2004, Seite 1967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1967
   von Staaten, bei denen Rückführungsschwierigkeiten
   bestehen sowie in den nach § 73 Abs. 4 festgelegten
   Fällen;

6. bei der Gewährung von vorübergehendem Schutz
   nach § 24 sowie in den Fällen der §§ 23 und 29 Abs. 3;

7. wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festge-

   stellt worden ist.

  (4) Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 bis 3 sind die

Aufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken sowie

die Vornahme von Messungen und ähnlichen Maßnah-

men. Diese sind zulässig bei Ausländern, die das
14. Lebensjahr vollendet haben. Zur Feststellung der
Identität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die
Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen
bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder
nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt wer-
den kann.

  (5) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der

Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene

Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufge-

zeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn
der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde.

  (6) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebens-
jahr vollendet hat und in Verbindung mit der unerlaubten
Einreise aus einem Drittstaat kommend aufgegriffen und
nicht zurückgewiesen wird, ist durch Abnahme der Ab-
drücke aller zehn Finger zu sichern.

  (7) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebens-

jahr vollendet hat und sich ohne erforderlichen Aufent-
haltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch Abnahme der
Abdrücke aller zehn Finger zu sichern, wenn Anhalts-

punkte dafür vorliegen, dass er einen Asylantrag in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellt
hat.

  (8) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den

Absätzen 2 bis 7 zu dulden.

                        Kapitel 5

             Beendigung des Aufenthalts

                     Abschnitt 1
      Begründung der Ausreisepflicht

                           § 50
                     Ausreisepflicht

  (1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er

einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr
besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziations-
abkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

  (2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich

oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum

Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet spä-

testens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfecht-

barkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen Här-

tefällen verlängert werden.

   (3) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Voll-
ziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungs-
androhung entfällt.

  (4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländer
seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufent-
halt dort erlaubt sind.

  (5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Woh-
nung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde

für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Auslän-

derbehörde vorher anzuzeigen.

  (6) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen

Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung

genommen werden.

  (7) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbe-
endigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur
Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben
werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein ausge-
wiesener, zurückgeschobener oder abgeschobener Aus-
länder kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur
Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bun-

desgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für

Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66

des Asylverfahrensgesetzes entsprechend.

                              § 51

                      Beendigung der
             Rechtmäßigkeit des Aufenthalts;
             Fortgeltung von Beschränkungen

     (1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.     Ablauf seiner Geltungsdauer,

2.     Eintritt einer auflösenden Bedingung,

3.     Rücknahme des Aufenthaltstitels,

4.     Widerruf des Aufenthaltstitels,

5.     Ausweisung des Ausländers,

5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach

    § 58a,
6.     wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach
       nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

7.     wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb
       von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbe-
       hörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist
       ist,
8.     wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufent-
       haltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5
       einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer
von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht

nach den Nummern 6 und 7.

   (2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der
sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet
aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis sei-

nes mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden

Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7,

wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlas-

sungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher

Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht

nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbe-
standes der Niederlassungserlaubnis stellt die Auslän-
derbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts
auf Antrag eine Bescheinigung aus.
BGBl. 2004, Seite 1968 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1968
   (3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1
Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetz-

lichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und
der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Ent-
lassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

  (4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere
Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner
Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und
eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Auf-
enthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der
Bundesrepublik Deutschland dient.
  (5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels
entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen oder abge-
schoben wird; § 11 Abs. 1 findet entsprechende Anwen-
dung.

   (6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auf-

lagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben

auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels in Kraft, bis sie

aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreise-

pflicht nach § 50 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.

  (7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder
eines Ausländers, bei dem das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraus-

setzungen nach § 60 Abs. 1 festgestellt hat, erlischt der

Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen,

von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseaus-

weises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund
seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unan-
fechtbaren Feststellung des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge, dass die Voraussetzungen nach § 60
Abs. 1 vorliegen, keinen Anspruch auf erneute Erteilung
eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlas-
sen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines
Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat
übergegangen ist.

                           § 52
                         Widerruf
  (1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers kann außer in
den Fällen des Absatzes 2 nur widerrufen werden, wenn
1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,

2. er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,

3. er noch nicht eingereist ist oder

4. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine
   Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam

   wird.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 kann auch der Aufent-
haltstitel der mit dem Ausländer in häuslicher Gemein-
schaft lebenden Familienangehörigen widerrufen wer-
den, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den
Aufenthaltstitel zusteht.
  (2) Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die zum
Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerru-
fen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die
Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerru-
fen hat. Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die
nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind
im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in
dem sie die Beschäftigung gestatten.

                             § 53

                 Zwingende Ausweisung

     Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er

1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
   rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von
   mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder
   wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jah-
   ren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von
   zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig ver-
   urteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung
   Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäu-
   bungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter
   den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genann-
   ten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen

   einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder

   eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedens-

   bruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechts-

   kräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei

   Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die
   Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausge-
   setzt worden ist oder

3. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96

   oder § 97 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verur-

   teilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewäh-

   rung ausgesetzt worden ist.

                             § 54

                 Ausweisung im Regelfall
     Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn

1.    er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Strafta-
      ten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindes-
      tens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verur-
      teilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur
      Bewährung ausgesetzt worden ist,
2.    er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96
      oder § 97 rechtskräftig verurteilt ist,
3.    er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes
      zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut,
      herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräu-
      ßert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise
      in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er

      zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leis-
      tet,

4.    er sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten

      öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen
      oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen
      Menschen oder Sachen, die aus einer Menschen-
      menge in einer die öffentliche Sicherheit gefährden-
      den Weise mit vereinten Kräften begangen werden,
      als Täter oder Teilnehmer beteiligt,
5.    Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass
      er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die
      den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige
      Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf
      zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungs-
      handlungen kann die Ausweisung nur gestützt wer-
      den, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit
      begründen,
BGBl. 2004, Seite 1969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1969
5a. er die freiheitliche demokratische Grundordnung
    oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
    gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer
    Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich
    zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltan-
    wendung droht,

6.   er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken

     gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt
     dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der
     Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in
     Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder
     in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige
     Angaben über Verbindungen zu Personen oder
     Organisationen macht, die der Unterstützung des
     internationalen Terrorismus verdächtig sind; die Aus-
     weisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn
     der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf
     den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und
     die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger An-
     gaben hingewiesen wurde; oder

7.   er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unan-

     fechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder

     seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen

     oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung

     oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.

                          § 54a
                   Überwachung
              ausgewiesener Ausländer
          aus Gründen der inneren Sicherheit

   (1) Ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Auswei-
sungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder eine vollziehba-

re Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unter-

liegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchent-

lich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizei-
lichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbe-
hörde nichts anderes bestimmt. Ist ein Ausländer auf
Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungs-
gründe vollziehbar ausreisepflichtig, kann eine Satz 1
entsprechende Meldepflicht angeordnet werden, wenn
dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung erforderlich ist.

  (2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbe-
hörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine
abweichenden Festlegungen trifft.

   (3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen

Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außer-

halb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn

dies geboten erscheint, um die Fortführung von Bestre-

bungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschwe-
ren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrecht-
licher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflich-
tungen besser überwachen zu können.

  (4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur

Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unter-

binden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden,

bestimmte Kommunikationsmittel oder -dienste nicht zu
nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und
die Beschränkung notwendig ist, um schwere Gefahren
für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter
abzuwehren.

  (5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4
ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine
Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollzieh-
bar.

                          § 55

                Ermessensausweisung

  (1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn
sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung
oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik
Deutschland beeinträchtigt.

  (2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere
ausgewiesen werden, wenn er
1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung
   eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe
   des Schengener Durchführungsübereinkommens fal-
   sche oder unvollständige Angaben zum Zweck der
   Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht oder trotz
   bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der

   für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen

   Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei

   die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist,

   wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich

   auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger
   Angaben hingewiesen wurde,
2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Ver-
   stoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder
   behördliche Entscheidungen oder Verfügungen
   begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine
   Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vor-
   sätzliche Straftat anzusehen ist,

3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht

   geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfü-

   gung verstößt,

4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches
   Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erfor-
   derlichen seiner Rehabilitation dienenden Behand-
   lung bereit ist oder sich ihr entzieht,

5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit ge-
   fährdet oder längerfristig obdachlos ist,

6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige
   Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,
7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie
   oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch

   Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Min-

   derjährigen, dessen Eltern oder dessen allein perso-

   nensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im

   Bundesgebiet aufhalten, oder

8. a) öffentlich, in einer Versammlung oder durch Ver-
      breiten von Schriften ein Verbrechen gegen den
      Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen ge-
      gen die Menschlichkeit oder terroristische Taten

      von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt

      oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche

      Sicherheit und Ordnung zu stören, oder

   b) in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche
      Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass
      gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu
      Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffor-
BGBl. 2004, Seite 1970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1970
       dert oder die Menschenwürde anderer dadurch
       angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft,
       böswillig verächtlich macht oder verleumdet.
  (3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu
berücksichtigen
1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die
   schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und
   sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesge-
   biet,

2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehöri-
   gen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich
   rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in
   familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensge-
   meinschaft leben,
3. die in § 60a Abs. 2 genannten Voraussetzungen für
   die Aussetzung der Abschiebung.

                           § 56

           Besonderer Ausweisungsschutz
  (1) Ein Ausländer, der
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit
   mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet
   aufgehalten hat,

2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesge-
   biet geboren oder als Minderjähriger in das Bundes-
   gebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre
   rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens
   fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten
   hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 be-
   zeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspart-
   nerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder
   Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaft-
   licher Lebensgemeinschaft lebt,
5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet
   die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings

   genießt oder einen von einer Behörde der Bundesre-
   publik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach
   dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
   stellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,
genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus
schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der
Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 vor.

Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der
Ausländer in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraus-
setzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung
nach Ermessen entschieden.

  (2) Über die Ausweisung eines Heranwachsenden, der

im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Niederlas-

sungserlaubnis besitzt, sowie über die Ausweisung eines
Minderjährigen, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Nie-
derlassungserlaubnis besitzt, wird in den Fällen der §§ 53
und 54 nach Ermessen entschieden. Soweit die Eltern
oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil des
Minderjährigen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhal-
ten, wird der Minderjährige nur in den Fällen des § 53
ausgewiesen; über die Ausweisung wird nach Ermessen
entschieden.

  (3) Ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 24 oder § 29 Abs. 4 besitzt, kann nur unter den Voraus-
setzungen des § 24 Abs. 2 ausgewiesen werden.
  (4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat,
kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden,
dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung
als Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines
Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 abge-
schlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen,
wenn

1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Aus-
   weisung rechtfertigt, oder
2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgeset-
   zes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar
   geworden ist.

                     Abschnitt 2

    Durchsetzung der Ausreisepflicht

                           § 57
                    Zurückschiebung

  (1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll
innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt
zurückgeschoben werden. Abweichend hiervon ist die
Zurückschiebung zulässig, solange ein anderer Staat auf
Grund einer zwischenstaatlichen Übernahmevereinba-
rung zur Übernahme des Ausländers verpflichtet ist.
  (2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem
anderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wird,
soll unverzüglich in einen Staat zurückgeschoben wer-
den, in den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreise-
pflicht ist noch nicht vollziehbar.
  (3) § 60 Abs. 1 bis 5, 8, 9 und § 62 finden entsprechen-
de Anwendung.

                           § 58

                      Abschiebung

   (1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausrei-
sepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung der
Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung
der Ausreise erforderlich erscheint.
  (2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Aus-
länder

1. unerlaubt eingereist ist,

2. noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen
   Aufenthaltstitels oder nach Ablauf der Geltungsdauer
   noch nicht die Verlängerung beantragt hat und der
   Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der

   Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbeste-

   hend gilt,

3. auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines
   anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
   gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates
   vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung
   von Entscheidungen über die Rückführung von Dritt-
   staatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreise-
   pflichtig wird, sofern diese von der zuständigen
   Behörde anerkannt wird,
BGBl. 2004, Seite 1971 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1971
und eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese
abgelaufen ist. Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst voll-

ziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder
der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer
nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.
  (3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere
erforderlich, wenn der Ausländer

1. sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonsti-
   gem öffentlichen Gewahrsam befindet,

2. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausge-
   reist ist,

3. nach § 53 oder § 54 ausgewiesen worden ist,
4. mittellos ist,

5. keinen Pass oder Passersatz besitzt,

6. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der
   Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die
   Angaben verweigert hat oder

7. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreise-
   pflicht nicht nachkommen wird.

                             § 58a

                Abschiebungsanordnung

  (1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Aus-
länder auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Progno-
se zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristi-
schen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Ab-
schiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsan-
ordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandro-
hung bedarf es nicht.

   (2) Das Bundesministerium des Innern kann die Über-
nahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderes
Interesse des Bundes besteht. Die oberste Landesbehör-
de ist hierüber zu unterrichten. Abschiebungsanordnun-
gen des Bundes werden vom Bundesgrenzschutz vollzo-
gen.

  (3) Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen
werden, wenn die Voraussetzungen für ein Abschie-
bungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 gegeben sind. § 59
Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Prüfung
obliegt der über die Abschiebungsanordnung entschei-
denden Behörde, die nicht an hierzu getroffene Feststel-
lungen aus anderen Verfahren gebunden ist.

   (4) Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschie-

bungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit

einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzuneh-

men, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Bei-

stands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der
Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbe-
helfe hinzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen

Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung

ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der
Abschiebungsanordnung zu stellen. Die Abschiebung
darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der
rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des
Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
nicht vollzogen werden.

                           § 59

             Androhung der Abschiebung

  (1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung
einer Ausreisefrist angedroht werden.
   (2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden,
in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der
Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in
einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den
er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflich-
tet ist.

  (3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von
Abschiebungsverboten nicht entgegen. In der Andro-
hung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer
nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungs-
gericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so
bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen
unberührt.

   (4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ab-
schiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidun-
gen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder
die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberück-
sichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschie-
bungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen
und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ab-

schiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von
dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Ab-
schiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entge-
genstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vor-
schriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 be-
zeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der
Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, blei-
ben unberührt.

                           § 60
                Verbot der Abschiebung

   (1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II
S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgescho-
ben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen
seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies
gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechts-
stellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die
außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlin-
ge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge anerkannt sind. Eine Verfolgung wegen der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann

auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens,

der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an

das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des

Satzes 1 kann ausgehen von

a) dem Staat,

b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder

   wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder

c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buch-
   staben a und b genannten Akteure einschließlich inter-
   nationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in
   der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Ver-
   folgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in
BGBl. 2004, Seite 1972 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1972
   dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhan-
   den ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inner-
   staatliche Fluchtalternative.
Wenn der Ausländer sich auf ein Abschiebungshindernis
nach diesem Absatz beruft, stellt außer in den Fällen des
Satzes 2 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in
einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylver-
fahrensgesetzes fest, ob dessen Voraussetzungen vorlie-

gen. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach

den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefoch-

ten werden.

  (2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgescho-
ben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete
Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden.
  (3) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgescho-
ben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen
einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe
besteht. In diesen Fällen finden die Vorschriften über die
Auslieferung entsprechende Anwendung.

  (4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder
ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens
verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates
vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die
Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach
§ 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zustän-
dig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
   (5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden,
soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass
die Abschiebung unzulässig ist.

  (6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in
einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung
drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5
nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer
nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetz-
mäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht ent-
gegen.
  (7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen
anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für die-
sen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat,
denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe,
der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist,
werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1
berücksichtigt.

   (8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aus-
länder aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzuse-
hen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet,
weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schwe-
ren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von

mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche

gilt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme

gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen

gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Ver-
brechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der interna-
tionalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind,
um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu tref-
fen, begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme als
Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen
außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland

begangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden
kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Ver-
einten Nationen zuwiderlaufen.
  (9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Auslän-
der, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von
den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Ab-
schiebung angedroht und diese durchgeführt werden.

  (10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem

die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann

nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzu-

drohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In
der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der
Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

                          § 60a
                 Vorübergehende
            Aussetzung der Abschiebung
                    (Duldung)

   (1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtli-
chen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politi-
scher Interessen der Bundesrepublik Deutschland anord-
nen, dass die Abschiebung von Ausländern aus be-
stimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimm-
ten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staa-
ten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für
einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23
Abs. 1.
  (2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszuset-
zen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufent-
haltserlaubnis erteilt wird.

  (3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Ab-
schiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

  (4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem
Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
   (5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der
Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die
der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen.
Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen
ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben,
es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die
Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die für
den Fall des Erlöschens durch Ablauf der Geltungsdauer
oder durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindes-
tens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung
ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein
Jahr erneuert wurde.

                          § 61
              Räumliche Beschränkung;
               Ausreiseeinrichtungen

  (1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen

Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes be-

schränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können

angeordnet werden.

   (2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für voll-
ziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den
Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Bera-
tung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert
und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie
die Durchführung der Ausreise gesichert werden.
BGBl. 2004, Seite 1973 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1973
                          § 62

                   Abschiebungshaft

  (1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung
auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über
die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann
und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich
erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die
Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht

überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die

Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten

Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

  (2) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung

auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Siche-

rungshaft), wenn

1.   der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise
     vollziehbar ausreisepflichtig ist,
1a. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen
    ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden
    kann,
2.   die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer
     seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Aus-
     länderbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der
     er erreichbar ist,

3.   er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für
     die Abschiebung angekündigten Termin nicht an
     dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort
     angetroffen wurde,
4.   er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen
     hat oder

5.   der begründete Verdacht besteht, dass er sich der
     Abschiebung entziehen will.

Der Ausländer kann für die Dauer von längstens zwei
Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die
Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Ab-
schiebung durchgeführt werden kann. Von der Anord-
nung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann aus-
nahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer
glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht ent-

ziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn fest-
steht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu ver-
treten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten
drei Monate durchgeführt werden kann.
   (3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten
angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Aus-
länder seine Abschiebung verhindert, um höchstens
zwölf Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft
ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurech-
nen.

                        Kapitel 6

                Haftung und Gebühren

                          § 63

                      Pflichten
            der Beförderungsunternehmer
   (1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur
in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines
erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufent-
haltstitels sind.

  (2) Das Bundesministerium des Innern oder die von
ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
sen einem Beförderungsunternehmer untersagen, Aus-
länder entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu beför-
dern und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangs-
geld androhen. Widerspruch und Klage haben keine auf-
schiebende Wirkung.

  (3) Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunter-

nehmer beträgt für jeden Ausländer, den er einer Verfü-

gung nach Absatz 2 zuwider befördert, mindestens 1 000

und höchstens 5 000 Euro.

  (4) Das Bundesministerium des Innern oder die von

ihm beauftragte Stelle kann mit Beförderungsunterneh-

mern Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 ge-
nannten Pflicht vereinbaren.

                          § 64
              Rückbeförderungspflicht
            der Beförderungsunternehmer
  (1) Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat ihn der
Beförderungsunternehmer, der ihn an die Grenze beför-
dert hat, unverzüglich außer Landes zu bringen.

   (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die
Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die
ohne erforderlichen Pass oder erforderlichen Aufent-
haltstitel in das Bundesgebiet befördert werden und die
bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie
sich auf politische Verfolgung oder die in § 60 Abs. 2, 3
oder 5 bezeichneten Umstände berufen. Sie erlischt,
wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel nach diesem
Gesetz erteilt wird.

   (3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer
auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
in den Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat oder
aus dem er befördert wurde, oder in einen sonstigen
Staat zu bringen, in dem seine Einreise gewährleistet ist.

                          § 65

         Pflichten der Flughafenunternehmer
  Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist ver-
pflichtet, auf dem Flughafengelände geeignete Unter-
künfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im
Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderli-
chen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen
Entscheidung über die Einreise bereitzustellen.

                          § 66
        Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
   (1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumli-
chen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschie-
bung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu
tragen.

  (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1
bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Auslän-
derbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat,
für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.
  (3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Be-
förderungsunternehmer neben dem Ausländer für die
Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die
BGBl. 2004, Seite 1974 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1974
Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der
Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung
über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunterneh-
mer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2
zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige
Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die
Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch
die Abschiebung entstehen.

   (4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschie-
bung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer be-
schäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstä-
tigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht
erlaubt war. In gleicher Weise haftet, wer eine nach § 96
strafbare Handlung begeht. Der Ausländer haftet für die
Kosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner
nicht beigetrieben werden können.
   (5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheits-
leistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicher-
heitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners

nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie

erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung

und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls

die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausrei-

sekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahr-
ausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines
Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben,
ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem
Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines
Asylantrages gestattet wird.

                          § 67

             Umfang der Kostenhaftung
  (1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung,
Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen
Beschränkung umfassen

1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den
   Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum
   Zielort außerhalb des Bundesgebiets,

2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maß-
   nahme entstehenden Verwaltungskosten einschließ-
   lich der Kosten für die Abschiebungshaft und der

   Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Aus-

   gaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonsti-

   ge Versorgung des Ausländers sowie

3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Beglei-
   tung des Ausländers entstehenden Kosten einschließ-
   lich der Personalkosten.

  (2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer
nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,

2. die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einrei-

   se entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben

   für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Ver-
   sorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dol-
   metscherkosten und
3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der
   Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderli-
   che Begleitung des Ausländers übernimmt.

  (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten
werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch
Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen

Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Perso-
nalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berech-
nung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

                           § 68
              Haftung für Lebensunterhalt

   (1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Aus-
landsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten
für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat
sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den
Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Ver-
sorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krank-
heitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet wer-
den, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetz-
lichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendun-
gen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu
erstatten.

   (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der

Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvoll-

streckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsan-

spruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentli-

chen Mittel aufgewendet hat.

  (3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich
die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Ab-
satz 1 Satz 1.

   (4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie
Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstat-
tender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffent-

liche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über
die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle
für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstat-
tungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfän-
ger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für
den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie
der Versagung weiterer Leistungen verwenden.

                           § 69

                        Gebühren

  (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den

zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-

verordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.

Satz 1 gilt nicht für Amtshandlungen der Bundesagentur
für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

   (2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebüh-
renpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie
Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere
für Fälle der Bedürftigkeit. Das Verwaltungskostengesetz

findet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abwei-

chenden Vorschriften enthält.

  (3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebüh-
ren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:
1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 80 Euro,

2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis:
   200 Euro,

3. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis:
   40 Euro,
BGBl. 2004, Seite 1975 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1975
4. für die Erteilung eines nationalen Visums und die Aus-
   stellung eines Passersatzes und eines Ausweisersat-
   zes: 30 Euro,

5. für die Erteilung eines Schengen-Visums: 210 Euro,

6. für die Erteilung eines Schengen-Sammelvisums:

   50 Euro und 6 Euro pro Person,
7. für sonstige Amtshandlungen: 30 Euro,
8. für Amtshandlungen zu Gunsten Minderjähriger: die
   Hälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr.

  (4) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines
Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von
höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch
des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenom-
mene Amtshandlung darf ein Zuschlag von höchstens
30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können
auch für die Amtshandlungen gegenüber einem Staats-
angehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat
von Deutschen für entsprechende Amtshandlungen
höhere als die nach Absatz 2 festgesetzten Gebühren
erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung
oder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Fest-
setzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 3
bestimmten Höchstsätze überschritten werden.

   (5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vorse-
hen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger Amts-
handlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die
Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Nieder-
lassungserlaubnis darf höchstens die Hälfte der für die
Erteilung der Niederlassungserlaubnis zu erhebenden
Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die
Amtshandlung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der
Rücknahme des Antrages und der Versagung der bean-

tragten Amtshandlung nicht zurückgezahlt.

  (6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für die
Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die
höchstens betragen dürfen:

1. für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines An-
   trages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amts-
   handlung: die Hälfte der für diese vorgesehenen
   Gebühr,

2. für den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshand-
   lung: 55 Euro.

Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die
Gebühr für die vorzunehmende Amtshandlung anzurech-
nen und im Übrigen zurückzuzahlen.

                           § 70

                       Verjährung

  (1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genann-

ten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fällig-
keit.

  (2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66
und 69 wird neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des Verwal-
tungskostengesetzes auch unterbrochen, solange sich
der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder
sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festge-
stellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht
oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

                        Kapitel 7

                Verfahrensvorschriften

                    Abschnitt 1

                 Zuständigkeiten

                          § 71
                     Zuständigkeit

   (1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen
und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach aus-
länderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen
sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregie-
rung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen,
dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere be-
stimmte Ausländerbehörden zuständig sind.

  (2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten
die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertre-
tungen zuständig.
  (3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zu-
ständig für

1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung an der
   Grenze, die Rückführung von Ausländern aus und in
   andere Staaten und, soweit es zur Vorbereitung und
   Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die
   Festnahme und die Beantragung von Haft,

2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines
   Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Durchfüh-
   rung des § 63 Abs. 3,

3. den Widerruf eines Visums

   a) im Falle der Zurückweisung oder Zurückschie-
      bung,

   b) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das
      Visum erteilt hat, oder

   c) auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Ertei-
      lung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer
      Zustimmung bedurfte,

4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66
   Abs. 5 an der Grenze,

5. die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunterneh-
   mer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Geset-
   zes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
   Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,

6. sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Ent-
   scheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der
   Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des
   Innern hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt

   sind, sowie

7. die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Aus-
   länder einzelner Staaten im Wege der Amtshilfe.

  (4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48
und 49 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeili-
chen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs be-
auftragten Behörden und, soweit es zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist, die Polizeien der
Länder zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 3 sind auch
BGBl. 2004, Seite 1976 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1976
die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a
veranlassen. In den Fällen des § 49 Abs. 3 Nr. 5 sind die
vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretun-
gen zuständig.
  (5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung
der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchfüh-
rung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung
und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die
Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Poli-
zeien der Länder zuständig.

  (6) Das Bundesministerium des Innern oder die von
ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem
Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und
Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1).

                          § 72

              Beteiligungserfordernisse
  (1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2) darf nur mit
Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort
zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Aus-
länderbehörde, die den Ausländer ausgewiesen oder
abgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

  (2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Ab-

schiebungsverbots des § 60 Abs. 7 entscheidet die Aus-
länderbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bun-
desamtes für Migration und Flüchtlinge.
  (3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedin-
gungen, Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3, Anordnun-
gen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen
Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Auf-
enthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Ausländerbe-
hörde nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde
geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme
angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn
der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des
Asylverfahrensgesetzes auf den Bezirk der anderen Aus-
länderbehörde beschränkt ist.
   (4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erho-
ben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einge-
leitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen
Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben wer-
den. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne
des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf
nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle
ausgewiesen oder abgeschoben werden.
  (5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt
nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die
der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern
dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder
politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
wird.

                          § 73

            Sonstige Beteiligungserforder-
           nisse im Visumverfahren und bei
          der Erteilung von Aufenthaltstiteln

  (1) Die im Visumverfahren von der deutschen Aus-
landsvertretung erhobenen Daten der visumantragstel-
lenden Person und des Einladers können über das Aus-
wärtige Amt zur Feststellung von Versagungsgründen
nach § 5 Abs. 4 an den Bundesnachrichtendienst, das
Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen

Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkri-
minalamt übermittelt werden. Die beteiligten Behörden
übermitteln Erkenntnisse über Versagungsgründe nach
§ 5 Abs. 4 über das Auswärtige Amt an die zuständige
Auslandsvertretung. Das Verfahren nach § 21 des Aus-
länderzentralregistergesetzes bleibt unberührt. In den
Fällen des § 14 Abs. 2 kann die jeweilige mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragte Behörde die im Visumverfahren erhobenen
Daten an die in Satz 1 genannten Behörden übermitteln.

   (2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung
von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 oder zur Prü-
fung von Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Ver-
längerung eines sonstigen Aufenthaltstitels die bei ihr
gespeicherten personenbezogenen Daten der betroffe-
nen Person an den Bundesnachrichtendienst, den Militä-
rischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie
an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Lan-
deskriminalamt oder die zuständigen Behörden der Poli-
zei übermitteln. Vor Erteilung einer Niederlassungser-
laubnis sind die gespeicherten personenenbezogenen
Daten den in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und
Nachrichtendiensten zu übermitteln, wenn dies zur Fest-
stellung von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 oder

zur Prüfung von Sicherheitsbedenken geboten ist.

  (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicher-
heitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der anfra-
genden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe
nach § 5 Abs. 4 oder Sicherheitsbedenken nach Absatz 2
vorliegen. Sie dürfen die mit der Anfrage übermittelten
Daten speichern und nutzen, wenn das zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsre-
gelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
  (4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im
Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter
Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch all-
gemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen gegen-
über Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie An-
gehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personen-
gruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Ge-
brauch gemacht wird.

                          § 74
                   Beteiligung
           des Bundes; Weisungsbefugnis

  (1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen
des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, dass die
Verlängerung des Visums und die Erteilung eines anderen
Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer des
Visums sowie die Aufhebung und Änderung von Aufla-
gen, Bedingungen und sonstigen Beschränkungen, die
mit dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder

Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen wer-
den dürfen.

  (2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur
Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn

1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
   sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik
   Deutschland es erfordern,
BGBl. 2004, Seite 1977 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1977
2. durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes
   erhebliche Interessen eines anderen Landes beein-
   trächtigt werden,
3. eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen
   will, der zu den bei konsularischen und diplomati-
   schen Vertretungen vom Erfordernis eines Aufent-
   haltstitels befreiten Personen gehört.

                      Abschnitt 2

                Bundesamt
       für Migration und Flüchtlinge

                             § 75

                         Aufgaben

  Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat
unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen fol-
gende Aufgaben:
1. Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt
   zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Aus-
   länderbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und
   der für Pass- und Visaangelegenheiten vom Auswärti-
   gen Amt ermächtigten deutschen Auslandsvertretun-

   gen;

2. a) Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten
      des Integrationskurses nach § 43 Abs. 3,
   b) deren Durchführung und

   c) Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebe-
      nengesetzes;
3. fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem
   Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung
   von Informationsmaterial über Integrationsangebote
   von Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und

   Spätaussiedler;

4. Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über
   Migrationsfragen (Begleitforschung) zur Gewinnung
   analytischer Aussagen für die Steuerung der Zuwan-
   derung;

5. Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der
   Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Nationale
   Kontaktstelle nach der Richtlinie 2001/55/EG;
6. Führung des Registers nach § 91a;
7. Gewährung der Auszahlungen der nach den Program-
   men zur Förderung der freiwilligen Rückkehr bewillig-
   ten Mittel;

8. Verteilung der nach § 23 Abs. 2 aufgenommenen Per-
   sonen auf die Länder.

                             § 76

                       (weggefallen)

                      Abschnitt 3
             Ve r w a l t u n g s v e r f a h r e n

                             § 77

                Schriftform; Ausnahme

                von Formerfordernissen
  (1) Der Verwaltungsakt, durch den ein Passersatz, ein
Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich

oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auf-
lagen versehen wird, sowie die Ausweisung und die Aus-
setzung der Abschiebung bedürfen der Schriftform. Das
Gleiche gilt für Beschränkungen des Aufenthalts nach
§ 12 Abs. 4, die Anordnungen nach § 47 und den Wider-
ruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz.
  (2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums
und eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keiner
Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versa-

gung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform.

                           § 78

            Vordrucke für Aufenthaltstitel,
         Ausweisersatz und Bescheinigungen

  (1) Der Aufenthaltstitel wird nach einheitlichem Vor-
druckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer und
eine Zone für das automatische Lesen enthält. Das Vor-
druckmuster enthält folgende Angaben:
1. Name und Vorname des Inhabers,

2. Gültigkeitsdauer,
3. Ausstellungsort und -datum,

4. Art des Aufenthaltstitels,

5. Ausstellungsbehörde,

6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passer-
   satzpapiers,

7. Anmerkungen.
  (2) Wird der Aufenthaltstitel als eigenständiges Doku-
ment ausgestellt, werden folgende zusätzliche Informati-
onsfelder vorgesehen:
1. Tag und Ort der Geburt,

2. Staatsangehörigkeit,

3. Geschlecht,

4. Anmerkungen,
5. Anschrift des Inhabers.

  (3) Der Aufenthaltstitel kann neben dem Lichtbild und
der eigenhändigen Unterschrift weitere biometrische
Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des
Inhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und
die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit
Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Aufent-
haltstitel eingebracht werden. Auch die in den Absätzen 1
und 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in
mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Auf-
enthaltstitel eingebracht werden.

  (4) Die Zone für das automatische Lesen enthält fol-
gende Angaben:

1. Familienname und Vorname,

2. Geburtsdatum,
3. Geschlecht,
4. Staatsangehörigkeit,
5. Art des Aufenthaltstitels,

6. Seriennummer des Vordrucks,

7. ausstellender Staat,

8. Gültigkeitsdauer,
9. Prüfziffern.
BGBl. 2004, Seite 1978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1978
  (5) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das
automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nut-
zen.
  (6) Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und
eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruck-
muster können neben der Bezeichnung von Ausstel-
lungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeits-
zeitraum bzw. -dauer, Name und Vorname des Inhabers,
Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende
Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
 1. Tag und Ort der Geburt,

 2. Staatsangehörigkeit,

 3. Geschlecht,
 4. Größe,

 5. Farbe der Augen,

 6. Anschrift des Inhabers,

 7. Lichtbild,

 8. eigenhändige Unterschrift,

 9. weitere biometrische Merkmale von Fingern oder
    Händen oder Gesicht,

10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen
    Angaben des Ausländers beruhen.
Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometri-
schen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren
verschlüsselter Form in den Ausweisersatz eingebracht
werden. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

  (7) Die Bescheinigungen nach § 60a Abs. 4 und § 81
Abs. 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster aus-
gestellt, das eine Seriennummer enthält und mit einer
Zone für das automatische Lesen versehen sein kann.
Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in Absatz 6
bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass
der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die
Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

                           § 79

          Entscheidung über den Aufenthalt
   (1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der
Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände
und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7
entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der
ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen
Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist,
der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesge-
biets zugänglichen Erkenntnisse.
  (2) Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung oder
Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt hat,
wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungs-
widrigkeit ermittelt, ist die Entscheidung über den Aufent-
haltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der
Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils
auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann
ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens ent-
schieden werden.

                           § 80

          Handlungsfähigkeit Minderjähriger
  (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der das 16. Le-
bensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des
Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im
Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu
betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstel-
len wäre.
  (2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minder-
jährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschie-
bung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Androhung
und Durchführung der Abschiebung in den Herkunfts-
staat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bun-
desgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundes-
gebiet unbekannt ist.

  (3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßge-
bend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig
anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige

rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht sei-
nes Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon
unberührt.

  (4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstige
Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den
Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet,
für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung
und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung
und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des
Ausweisersatzes zu stellen.

                           § 81
          Beantragung des Aufenthaltstitels

  (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt nur auf
Antrag, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

  (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechts-
verordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise ein-
geholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise
oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten
Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes
Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu
erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten
nach der Geburt zu stellen.
  (3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu
besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein
Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde
als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem
Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der
Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
  (4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines
Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufent-
haltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeit-
punkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Auslän-
derbehörde als fortbestehend.

  (5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die
Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung)
auszustellen.
BGBl. 2004, Seite 1979 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1979
                          § 82

              Mitwirkung des Ausländers

  (1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und
für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig
oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstän-
de unverzüglich geltend zu machen und die erforderli-
chen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse,
sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse
sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen
kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde
kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Nach
Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beige-
brachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.
  (2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entspre-
chende Anwendung.

  (3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Ab-
satz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten
nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen
aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 und die Möglichkeit der
Antragstellung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 hingewiesen wer-

den. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der
Fristversäumung hinzuweisen.
   (4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von
Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländer-
rechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erfor-
derlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer
bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen des
Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich be-
sitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersu-
chung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt
wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1
nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden.
§ 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des
Bundesgrenzschutzgesetzes finden entsprechende An-
wendung.

                          § 83

          Beschränkung der Anfechtbarkeit
  Die Versagung eines Visums zu touristischen Zwecken
sowie eines Visums und eines Passersatzes an der Gren-
ze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versa-
gung eines Visums und eines Passersatzes an der Gren-
ze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zu-
ständigen Auslandsvertretung hingewiesen.

                          § 84
       Wirkungen von Widerspruch und Klage
  (1) Widerspruch und Klage gegen
1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Ver-
   längerung des Aufenthaltstitels,
2. die Auflage nach § 61 Abs. 1, in einer Ausreiseeinrich-
   tung Wohnung zu nehmen und

3. die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestim-

   mung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft,

haben keine aufschiebende Wirkung.

  (2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer
aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Auswei-
sung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für
Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstä-

tigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange
die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage

noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen
Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung
oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende
Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit
des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt
durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche
Entscheidung aufgehoben wird.

                           § 85

          Berechnung von Aufenthaltszeiten
  Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.

                     Abschnitt 4
   Datenübermittlung und Datenschutz

                           § 86

         Erhebung personenbezogener Daten
  Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses
Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in
anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in
anderen Gesetzen erforderlich ist. Daten im Sinne von § 3
Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entspre-
chender Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder
dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Auf-
gabenerfüllung erforderlich ist.

                           § 87
        Übermittlungen an Ausländerbehörden

  (1) Öffentliche Stellen haben ihnen bekannt geworde-
ne Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf
Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten
Zwecke erforderlich ist.
  (2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zustän-
dige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kennt-
nis erlangen von

1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforder-
   lichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschie-
   bung nicht ausgesetzt ist,
2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung
   oder
3. einem sonstigen Ausweisungsgrund;
in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach
diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der
Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unter-
richtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichneten

Maßnahmen in Betracht kommt; die Polizeibehörde

unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde.

  (3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration,
Flüchtlinge und Integration ist nach den Absätzen 1 und 2
zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis ange-
hörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die
Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
BGBl. 2004, Seite 1980 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1980
bestimmen, dass Ausländerbeauftragte des Landes und
Ausländerbeauftragte von Gemeinden nach den Absät-

zen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen Ausländer, der

sich rechtmäßig in dem Land oder der Gemeinde aufhält
oder der sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit
des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmä-
ßig dort aufgehalten hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1
verpflichtet sind.

  (4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf-

oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben

die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die
Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigun-
gen bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der
für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit
zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der
gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt ent-
sprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfah-
rens gegen einen Ausländer. Satz 1 gilt nicht für Verfahren
wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer Geld-

buße bis zu eintausend Euro geahndet werden kann. Die

Zeugenschutzdienststelle unterrichtet die zuständige

Ausländerbehörde unverzüglich über Beginn und Ende
des Zeugenschutzes für einen Ausländer.

                           § 88

           Übermittlungen bei besonderen
        gesetzlichen Verwendungsregelungen

  (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und
sonstiger Angaben nach § 87 unterbleibt, soweit beson-
dere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenste-
hen.

  (2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder
anderen in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 des
Strafgesetzbuches genannten Personen einer öffentli-
chen Stelle zugänglich gemacht worden sind, dürfen von
dieser übermittelt werden,

1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit ge-
   fährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Aus-
   schluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von
   dem Ausländer nicht eingehalten werden oder

2. soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind,
   ob die in § 55 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Vorausset-
   zungen vorliegen.
  (3) Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Abga-
benordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen
übermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine Vor-

schrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und

des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts

oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbrin-

gungsverbote oder -beschränkungen verstoßen hat und

wegen dieses Verstoßes ein strafrechtliches Ermittlungs-

verfahren eingeleitet oder eine Geldbuße von mindestens

fünfhundert Euro verhängt worden ist. In den Fällen des
Satzes 1 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Be-
hörden unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot
nach § 46 Abs. 2 erlassen werden soll.

  (4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausführung
dieses Gesetzes betrauten Behörden und durch nichtöf-
fentliche Stellen finden die Absätze 1 bis 3 entsprechen-
de Anwendung.

                           § 89

          Verfahren bei identitätssichernden

           und -feststellenden Maßnahmen

  (1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der
Auswertung der nach § 49 gewonnenen Unterlagen. Die
nach § 49 Abs. 2 bis 3 gewonnenen Unterlagen werden
getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unterla-
gen aufbewahrt. Die Sprachaufzeichnungen nach § 49

Abs. 5 werden bei der aufzeichnenden Behörde aufbe-

wahrt.

  (2) Die Nutzung der nach § 49 gewonnenen Unterla-
gen ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder
der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Straf-
verfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie
dürfen, soweit und solange es erforderlich ist, den für
diese Maßnahmen zuständigen Behörden überlassen
werden.

  (3) Die nach § 49 Abs. 2, 3 oder 5 gewonnenen Unter-

lagen sind von allen Behörden, die sie aufbewahren, zu

vernichten, wenn

1. dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz aus-
   gestellt und von der Ausländerbehörde ein Aufent-
   haltstitel erteilt worden ist,

2. seit der letzten Ausreise oder versuchten unerlaubten
   Einreise zehn Jahre vergangen sind,

3. in den Fällen des § 49 Abs. 3 Nr. 3 und 4 seit der
   Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre ver-
   gangen sind oder

4. im Falle des § 49 Abs. 3 Nr. 5 seit der Beantragung des
   Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 5 seit der Sprach-
   aufzeichnung zehn Jahre vergangen sind.

  (4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und solange die Unterla-
gen im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr
einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
benötigt werden. Über die Vernichtung ist eine Nieder-
schrift anzufertigen.

                           § 90
      Übermittlungen durch Ausländerbehörden

  (1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte
für
1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern
   ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4,

2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60

   Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-

   buch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur

   für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-,

   Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem

   Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht

   nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,

3. die in § 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches Sozi-
   algesetzbuch bezeichneten Verstöße,

unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes
betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung
der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen
Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die nach § 10
des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behör-
den.
BGBl. 2004, Seite 1981 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1981
  (2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen
gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung die-
ses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit den
anderen in § 304 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch genannten Behörden zusammen.

  (3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach die-
sem Gesetz, deren Kenntnis für Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz erforderlich ist, sowie die
ihnen mitgeteilten Erteilungen von Zustimmungen zur
Aufnahme einer Beschäftigung an Leistungsberechtigte
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Angaben
über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme
von erteilten Zustimmungen zur Aufnahme einer Be-
schäftigung den nach § 10 des Asylbewerberleistungs-
gesetzes zuständigen Behörden mit.

                          § 91
                Speicherung und
        Löschung personenbezogener Daten
  (1) Die Daten über die Ausweisung und die Abschie-
bung sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 11 Abs. 1

Satz 3 bezeichneten Frist zu löschen. Sie sind vor diesem

Zeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse enthalten,
die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht
mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen.

   (2) Mitteilungen nach § 87 Abs. 1, die für eine anste-

hende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich

sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländer-

rechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können,

sind unverzüglich zu vernichten.

  (3) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes
sowie entsprechende Vorschriften in den Datenschutz-
gesetzen der Länder finden keine Anwendung.

                         § 91a
       Register zum vorübergehenden Schutz
  (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt
ein Register über die Ausländer nach § 24 Abs. 1, die ein
Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben,
und über deren Familienangehörige im Sinne des Arti-
kels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der
Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenomme-
nen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung

aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der

Europäischen Union, der Familienzusammenführung und

der Förderung der freiwilligen Rückkehr.

  (2) Folgende Daten werden in dem Register gespei-
chert:
1. zum Ausländer:
   a) die Personalien (Familienname, Geburtsname, Vor-
      name, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht,
      Staatsangehörigkeiten, letzter Wohnort im Her-
      kunftsland, Herkunftsregion sowie freiwillig ge-
      machte Angaben zur Religionszugehörigkeit),
   b) Angaben zum Beruf und zur beruflichen Ausbil-
      dung,
   c) das Eingangsdatum seines Antrages auf Erteilung
      eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis, die
      für die Bearbeitung seines Antrages zuständige
      Stelle und Angaben zur Entscheidung über den
      Antrag oder den Stand des Verfahrens,

   d) Angaben zu seinen Identitäts- und Reisedokumen-
      ten (Art, Nummer, ausstellende Stelle, Ausstel-
      lungsdatum und Gültigkeitsdauer),
   e) die AZR-Nummer und die Visadatei-Nummer,

   f) Zielland und Zeitpunkt der Ausreise,

2. die Personalien nach Nummer 1 Buchstabe a mit Aus-
   nahme der freiwillig gemachten Angaben zur Religi-
   onszugehörigkeit der Familienangehörigen des Aus-
   länders nach Absatz 1,
3. Angaben zu Dokumenten zum Nachweis der Ehe, der
   Lebenspartnerschaft oder der Verwandtschaft.

   (3) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertre-
tungen sind verpflichtet, die in Absatz 2 bezeichneten
Daten unverzüglich an die Registerbehörde zu übermit-
teln, wenn
1. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 oder
2. ein Visum zur Inanspruchnahme vorübergehenden
   Schutzes im Bundesgebiet
beantragt wurden.

  (4) Die §§ 8 und 9 des AZR-Gesetzes gelten entspre-

chend.

   (5) Die Daten dürfen auf Ersuchen an die Ausländerbe-
hörden, Auslandsvertretungen und andere Organisa-
tionseinheiten des Bundesamtes für Migration und

Flüchtlinge einschließlich der dort eingerichteten natio-

nalen Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie

2001/55/EG zum Zweck der Erfüllung ihrer ausländer-

und asylrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der

Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenomme-
nen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung
aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, der Familienzusammenführung und
der Förderung der freiwilligen Rückkehr übermittelt wer-
den.
  (6) Die Registerbehörde hat über Datenübermittlungen
nach Absatz 5 Aufzeichnungen zu fertigen. § 13 des AZR-
Gesetzes gilt entsprechend.
  (7) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 3
und 5 erfolgen schriftlich, in elektronischer Form oder im
automatisierten Verfahren. § 22 Abs. 2 bis 4 des AZR-
Gesetzes gilt entsprechend.

  (8) Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Beendi-

gung des vorübergehenden Schutzes des Ausländers zu

löschen. Für die Auskunft an den Betroffenen und die

Sperrung der Daten gelten § 34 Abs. 1 und 2 und § 37 des
AZR-Gesetzes entsprechend.

                          § 91b
              Datenübermittlung durch
          das Bundesamt für Migration und
        Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle
  Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als natio-
nale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie
2001/55/EG darf die Daten des Registers nach § 91a zum
Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener
Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder zur Familienzusammenführung an folgende
Stellen übermitteln:
1. nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der
   Europäischen Union,
BGBl. 2004, Seite 1982 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1982
2. Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemein-
   schaften,
3. sonstige ausländische oder über- und zwischenstaat-
   liche Stellen, wenn bei diesen Stellen ein angemesse-
   nes Datenschutzniveau nach Maßgabe des § 4b
   Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleis-
   tet ist.

                       Kapitel 8

                  Beauftragte für
       Migration, Flüchtlinge und Integration

                          § 92
                 Amt der Beauftragten
  (1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder
einen Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Inte-
gration.

   (2) Das Amt der Beauftragten wird beim Bundesminis-

terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einge-
richtet und kann von einem Mitglied des Deutschen Bun-
destages bekleidet werden. Ohne dass es einer Geneh-
migung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Bundesministergesetzes,
§ 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parla-
mentarischen Staatssekretäre) bedarf, kann die Beauf-
tragte zugleich ein Amt nach dem Gesetz über die
Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekre-
täre innehaben. Die Amtsführung der Beauftragten bleibt
in diesem Falle von der Rechtsstellung nach dem Gesetz
über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen
Staatssekretäre unberührt.
  (3) Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Per-
sonal- und Sachausstattung ist zur Verfügung zu stellen.
Der Ansatz ist im Einzelplan 17 des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eige-
nen Kapitel auszuweisen.
  (4) Das Amt endet, außer im Falle der Entlassung, mit
dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.

                          § 93
                       Aufgaben

  Die Beauftragte hat die Aufgaben,
 1. die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet an-
    sässigen Migranten zu fördern und insbesondere die
    Bundesregierung bei der Weiterentwicklung ihrer
    Integrationspolitik auch im Hinblick auf arbeitsmarkt-
    und sozialpolitische Aspekte zu unterstützen sowie
    für die Weiterentwicklung der Integrationspolitik
    auch im europäischen Rahmen Anregungen zu ge-
    ben;
 2. die Voraussetzungen für ein möglichst spannungs-
    freies Zusammenleben zwischen Ausländern und
    Deutschen sowie unterschiedlichen Gruppen von
    Ausländern weiterzuentwickeln, Verständnis für-
    einander zu fördern und Fremdenfeindlichkeit entge-

    genzuwirken;

 3. nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, so-
    weit sie Ausländer betreffen, entgegenzuwirken;

 4. den Belangen der im Bundesgebiet befindlichen
    Ausländer zu einer angemessenen Berücksichtigung
    zu verhelfen;

 5. über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbürge-
    rung zu informieren;
 6. auf die Wahrung der Freizügigkeitsrechte der im
    Bundesgebiet lebenden Unionsbürger zu achten und
    zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge zu
    machen;

 7. Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bundes-
    gebiet ansässigen Migranten auch bei den Ländern
    und kommunalen Gebietskörperschaften sowie bei

    den gesellschaftlichen Gruppen anzuregen und zu
    unterstützen;
 8. die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die Euro-
    päische Union sowie die Entwicklung der Zuwande-
    rung in anderen Staaten zu beobachten;
 9. in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8 mit
    den Stellen der Gemeinden, der Länder, anderer Mit-
    gliedstaaten der Europäischen Union und der Euro-
    päischen Union selbst, die gleiche oder ähnliche Auf-
    gaben haben wie die Beauftragte, zusammenzuar-

    beiten;

10. die Öffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9
    genannten Aufgabenbereichen zu informieren.

                           § 94

                    Amtsbefugnisse
  (1) Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvorhaben
der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien
sowie bei sonstigen Angelegenheiten, die ihren Aufga-
benbereich betreffen, möglichst frühzeitig beteiligt. Sie
kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stel-
lungnahmen zuleiten. Die Bundesministerien unterstüt-
zen die Beauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
  (2) Die Beauftragte erstattet dem Deutschen Bundes-
tag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die
Lage der Ausländer in Deutschland.
   (3) Liegen der Beauftragten hinreichende Anhalts-
punkte vor, dass öffentliche Stellen des Bundes Verstöße
im Sinne des § 93 Nr. 3 begehen oder sonst die gesetzli-
chen Rechte von Ausländern nicht wahren, so kann sie
eine Stellungnahme anfordern. Sie kann diese Stellung-
nahme mit einer eigenen Bewertung versehen und der
öffentlichen und deren vorgesetzter Stelle zuleiten. Die
öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, Aus-
kunft zu erteilen und Fragen zu beantworten. Personen-
bezogene Daten übermitteln die öffentlichen Stellen nur,
wenn sich der Betroffene selbst mit der Bitte, in seiner
Sache gegenüber der öffentlichen Stelle tätig zu werden,
an die Beauftragte gewandt hat oder die Einwilligung des
Ausländers anderweitig nachgewiesen ist.

                        Kapitel 9
           Straf- und Bußgeldvorschriften

                           § 95

                    Strafvorschriften

   (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer

1.   entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2
     sich im Bundesgebiet aufhält,
BGBl. 2004, Seite 1983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1983
2.    ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1
      Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar aus-
      reisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht aus-
      gesetzt ist,
3.    entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesge-
      biet einreist,
4.    einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1
      oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwider-
      handelt,
5.    entgegen § 49 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig
      oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in
      Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.    entgegen § 49 Abs. 8 eine dort genannte Maßnahme
      nicht duldet,
6a. entgegen § 54a wiederholt einer Meldepflicht nicht
    nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschrän-
    kungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen ver-
    stößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die
    rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung
    zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen
    § 54a Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt,
7.    wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61
      Abs. 1 zuwiderhandelt oder
8.    im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern
      bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört,
      deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den
      Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzu-
      wenden.
   (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1

     a) in das Bundesgebiet einreist oder

     b) sich darin aufhält oder
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
   benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufent-
   haltstitel zu beschaffen oder einen so beschafften
   Aufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung im Rechts-
   verkehr gebraucht.

  (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absat-
zes 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
  (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
  (5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

                            § 96
              Einschleusen von Ausländern
   (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 95
Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 2 bezeichneten Handlun-
gen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und
1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich verspre-
   chen lässt oder
2. wiederholt oder zu Gunsten von mehreren Ausländern
   handelt.
  (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig handelt,

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
   Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,
3. eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf
   eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1
   Buchstabe a bezieht,
4. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat
   zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung
   nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
   bezieht, oder
5. den Geschleusten einer das Leben gefährdenden,
   unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder
   der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
   aussetzt.
  (3) Der Versuch ist strafbar.
  (4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind auf
Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die
Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das euro-
päische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des
Schengener Durchführungsübereinkommens anzuwen-
den, wenn
1. sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1
   bezeichneten Handlungen entsprechen und
2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die
   Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Euro-
   päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
   des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
   raum besitzt.
  (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbin-
dung mit Absatz 4, und des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 ist
§ 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.

                           § 97

          Einschleusen mit Todesfolge;
    gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen
   (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird be-
straft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbin-
dung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten verur-
sacht.

   (2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah-
ren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch
in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande,
die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-
bunden hat, gewerbsmäßig handelt.
   (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die
Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren,
in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
  (4) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

                           § 98
                  Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1
Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete
Handlung fahrlässig begeht.
  (2) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,
2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen
   Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht
   unterzieht oder
BGBl. 2004, Seite 1984 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1984
3. entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte
   Urkunde oder Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig
   vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
   nicht oder nicht rechtzeitig überlässt.
  (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2
   oder Abs. 4 oder einer räumlichen Beschränkung
   nach § 61 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen
   Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetz-
   ten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen
   Pass oder Passersatz nicht mitführt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1 oder
   § 61 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

4. entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträ-
   ge nicht stellt oder

5. einer Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 7
   oder 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-
   ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

  (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absat-
zes 3 Nr. 2 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit
geahndet werden.
  (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und
des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu dreitau-
send Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu tausend Euro geahndet werden.
  (6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

                      Kapitel 10
         Verordnungsermächtigungen;
       Übergangs- und Schlussvorschriften

                         § 99
             Verordnungsermächtigung

   (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates

 1. zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern
    Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels
    vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von
    Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Ertei-
    lung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei
    Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur
    Steuerung der Erwerbstätigkeit von Ausländern im
    Bundesgebiet Befreiungen einzuschränken,

 2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Ein-
    reise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einrei-
    se eingeholt werden kann,
 3. zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines
    Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde
    bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behör-
    den zu sichern,
 4. Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfeleis-
    tung in Rettungs- und Katastrophenfällen einreisen,
    von der Passpflicht zu befreien,

 5. andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz
    einzuführen oder zuzulassen,
 6. amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behör-
    den ausgestellt worden sind, allgemein als Passer-
    satz zuzulassen,
 7. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der
    Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die vom
    Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind und
    Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder
    nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer
    sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen
    haben,
 8. zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reisever-
    kehrs zu bestimmen, dass Ausländern die bereits
    bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bun-
    desgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden
    kann,

 9. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein
    Ausweisersatz ausgestellt werden kann und wie
    lange er gültig ist,

10. die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die
    sich im Bundesgebiet aufhalten, zu regeln hinsicht-
    lich der Ausstellung und Verlängerung, des Verlustes
    und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der
    Abgabe eines Passes, Passersatzes und Ausweiser-
    satzes sowie der Eintragungen über die Einreise, die
    Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und über
    Entscheidungen der zuständigen Behörden in sol-
    chen Papieren,
11. Näheres zum Register nach § 91a sowie zu den
    Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenüber-
    mittlung zu bestimmen,
12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern,
    denen vorübergehend Schutz gemäß § 24 Abs. 1
    gewährt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat
    der Europäischen Union verlegt werden kann,
13. die Muster und Ausstellungsmodalitäten für die bei
    der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden
    Vordrucke sowie die Aufnahme und die Einbringung
    von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78
    Abs. 3 nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen
    Regelungen und nach § 78 Abs. 6 und 7 festzulegen,

14. zu bestimmen, dass die

    a) Meldebehörden,
    b) Staatsangehörigkeitsbehörden,
    c) Pass- und Personalausweisbehörden,

    d) Sozial- und Jugendämter,
    e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,

    f) Bundesagentur für Arbeit,

    g) Finanz- und Hauptzollämter,
    h) Gewerbebehörden und
    i) Auslandsvertretungen
ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezo-
gene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und sons-
tige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige
Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit
diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Auslän-
derbehörden nach diesem Gesetz und nach ausländer-
rechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erfor-
BGBl. 2004, Seite 1985 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1985
derlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und
Umfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen
Erkenntnisse, die zu übermitteln sind.
  (2) Das Bundesministerium des Innern wird ferner
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zu bestimmen, dass
1. jede Ausländerbehörde eine Datei über Ausländer
   führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehal-
   ten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einrei-
   se und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen

   die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Ent-
   scheidung getroffen hat,
2. die Auslandsvertretungen eine Datei über die erteilten
   Visa führen und
3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
   Behörden eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben
   erforderliche Datei führen.

Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erfasst die Personalien

einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift

des Ausländers, Angaben zum Pass, über ausländer-

rechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Aus-

länderzentralregister sowie über frühere Anschriften des

Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und die

Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. Die

Befugnis der Ausländerbehörden, weitere personenbe-

zogene Daten zu speichern, richtet sich nach den daten-

schutzrechtlichen Bestimmungen der Länder.

  (3) Das Bundesministerium des Innern kann Rechts-
verordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur
Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder
zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne
Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. Eine
Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei
Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Gel-
tungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates verlängert werden.

                           § 100
                Sprachliche Anpassung

  Das Bundesministerium des Innern kann durch

Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnun-

gen, soweit dies ohne Änderung des Regelungsinhalts

möglich und sprachlich sachgerecht ist, durch ge-

schlechtsneutrale oder durch maskuline und feminine

Personenbezeichnungen ersetzen und die dadurch ver-

anlassten sprachlichen Anpassungen vornehmen. Das

Bundesministerium des Innern kann nach Erlass einer

Verordnung nach Satz 1 den Wortlaut dieses Gesetzes im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                           § 101

                     Fortgeltung
             bisheriger Aufenthaltsrechte

  (1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsbe-
rechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort
als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer
Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und
Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die
nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im
Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in

entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes
erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufent-
haltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaub-
nis nach § 23 Abs. 2.
  (2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort
als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Ertei-
lung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sach-
verhalt.

                           § 102

               Fortgeltung ausländer-
      rechtlicher Maßnahmen und Anrechnung
   (1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen
ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeit-
liche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und
Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen
Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandro-

hungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschie-

bungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befris-

tung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen,

die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren

und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen

über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso

bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammen-

hang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie

sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die
kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstel-
lung nach § 69 des Ausländergesetzes.

   (2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungs-
erlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes
einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem
1. Januar 2005 angerechnet.

                           § 103

            Anwendung bisherigen Rechts
   Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
zes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im

Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flücht-

linge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) die Rechtsstel-

lung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen, finden die §§ 2a

und 2b des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen

humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge in

der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung weiter

Anwendung. In diesen Fällen gilt § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

entsprechend.

                           § 104

                 Übergangsregelungen

  (1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf
Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder
einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu die-
sem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101
Abs. 1 gilt entsprechend.

  (2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefug-
nis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprach-
BGBl. 2004, Seite 1986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1986
lichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfa-
che Art in deutscher Sprache mündlich verständigen
können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwen-
dung.

  (3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005

rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der
vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug
§ 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fas-
sung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine
günstigere Rechtsstellung.

   (4) Dem volljährigen ledigen Kind eines Ausländers,

bei dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unan-

fechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51

Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt wurde, wird in
entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 eine Aufent-
haltserlaubnis erteilt, wenn das Kind zum Zeitpunkt der
Asylantragstellung des Ausländers minderjährig war und
sich mindestens seit der Unanfechtbarkeit der Feststel-
lung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Aus-
ländergesetzes im Bundesgebiet aufhält und seine Inte-
gration zu erwarten ist. Die Erteilung der Aufenthaltser-
laubnis kann versagt werden, wenn das Kind in den letz-
ten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu
einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens
180 Tagessätzen verurteilt worden ist.

                           § 105
       Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen
   (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
Arbeitserlaubnis behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf
ihrer Geltungsdauer. Wird ein Aufenthaltstitel nach die-
sem Gesetz erteilt, gilt die Arbeitserlaubnis als Zustim-
mung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer
Beschäftigung. Die in der Arbeitserlaubnis enthaltenen
Maßgaben sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

  (2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustim-
mung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer
Beschäftigung.

                           § 106
           Einschränkung von Grundrechten

  (1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Frei-
heit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgeset-
zes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
schränkt.
   (2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet
sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei
Freiheitsentziehungen. Ist über die Fortdauer der Ab-

schiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht

das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das

Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Abschiebungshaft

vollzogen wird.

                           § 107
                  Stadtstaatenklausel
  Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg
werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes
über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen
Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

                         Artikel 2

                     Gesetz
               über die allgemeine
        Freizügigkeit von Unionsbürgern

    (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU)

                            §1
                  Anwendungsbereich

  Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt

von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der

Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familien-

angehörigen.

                            §2
           Recht auf Einreise und Aufenthalt

  (1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre
Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und
Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
  (2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:

1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeits-
   suche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbstän-
   digen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelasse-
   ne selbständige Erwerbstätige),
3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selb-
   ständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des
   Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europä-
   ischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von
   Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der
   Dienstleistung berechtigt sind,
4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,

5. Verbleibeberechtigte im Sinne der Verordnung (EWG)
   Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über
   das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer
   Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
   zu verbleiben (ABl. EG Nr. L 142 S. 24, 1975 Nr. L 324
   S. 31) und der Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom
   17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsange-
   hörigen eines Mitgliedstaates, nach Beendigung der
   Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheits-
   gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu verbleiben
   (ABl. EG 1975 Nr. L 14 S.10),

6. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraus-
   setzungen des § 4,
7. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der
   §§ 3 und 4.

  (3) Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krank-

heit oder Unfalls lassen das Recht nach § 2 Abs. 1 unbe-

rührt. Dies gilt auch für die von der zuständigen Agentur

für Arbeit bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

eines Arbeitnehmers sowie für Zeiten der Einstellung
einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf
die der Selbständige keinen Einfluss hatte.
  (4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines
Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels.
Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedür-
fen für die Einreise eines Visums, sofern eine Rechtsvor-
schrift dies vorsieht.
BGBl. 2004, Seite 1987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1987
  (5) Unionsbürger, ihre Ehegatten oder Lebenspartner
und ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die sich seit fünf
Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten
haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der
Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise
und Aufenthalt. Für Kinder unter 16 Jahren gilt dies nur,
wenn ein Erziehungsberechtigter sich rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhält.
  (6) Für die Ausstellung der Bescheinigung über das
Aufenthaltsrecht, der Aufenthaltserlaubnis-EU und des

Visums werden keine Gebühren erhoben.

                           §3

                  Familienangehörige

  (1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
genannten Personen haben das Recht nach § 2 Abs. 1,
wenn sie bei der freizügigkeitsberechtigten Person, deren
Familienangehörige sie sind, Wohnung nehmen. Famili-
enangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Per-
sonen haben das Recht nach § 2 Abs. 1, letztere nach
Maßgabe der Absätze 4 und 5.
  (2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind
1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender
   Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind,

2. die Verwandten in aufsteigender und in absteigender

   Linie der in Absatz 1 genannten Personen oder ihrer
   Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten
   Unterhalt gewähren.
  (3) Familienangehörige eines verstorbenen Erwerbs-
tätigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3), die im Zeitpunkt seines
Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, haben
das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn

1. der Erwerbstätige sich im Zeitpunkt seines Todes seit

   mindestens zwei Jahren ständig im Geltungsbereich

   dieses Gesetzes aufgehalten hat oder

2. der Erwerbstätige infolge eines Arbeitsunfalls oder
   einer Berufskrankheit gestorben ist oder

3. der überlebende Ehegatte des Erwerbstätigen Deut-
   scher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist
   oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit
   dem Erwerbstätigen bis zum 31. März 1953 verloren
   hat.

Der ständige Aufenthalt im Sinne von Nummer 1 wird
durch vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt
drei Monaten im Jahr oder durch längere Abwesenheit
zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdiens-
tes nicht berührt.
   (4) Familienangehörige eines Verbleibeberechtigten (§ 2
Abs. 2 Nr. 5) oder eines verstorbenen Verbleibeberechtig-
ten, die bereits bei Entstehen seines Verbleiberechts
ihren ständigen Aufenthalt bei ihm hatten, haben das
Recht nach § 2 Abs. 1.

  (5) Das Recht der Familienangehörigen nach den

Absätzen 3 und 4 muss binnen zwei Jahren nach seinem

Entstehen ausgeübt werden. Es wird nicht beeinträchtigt,

wenn sie das Bundesgebiet während dieser Frist verlas-

sen.

  (6) Auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht freizü-
gigkeitsberechtigten Lebenspartners einer nach § 2

Abs. 2 Nr. 1 bis 5 zur Einreise und zum Aufenthalt berech-
tigten Person sind die für den Lebenspartner eines Deut-
schen geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes
anzuwenden.

                           §4
                 Nicht erwerbstätige
              Freizügigkeitsberechtigte

  Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienan-

gehörigen, die bei dem nicht erwerbstätigen Freizügig-
keitsberechtigten ihre Wohnung nehmen, haben das
Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden
Krankenversicherungsschutz und ausreichende Exis-

tenzmittel verfügen. Familienangehörige im Sinne dieser
Vorschrift sind:

1. der Ehegatte und die Kinder, denen Unterhalt geleistet
   wird,
2. die sonstigen Verwandten in absteigender und auf-
   steigender Linie sowie die sonstigen Verwandten des
   Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt
   geleistet wird, sowie der Lebenspartner.
Abweichend von Satz 1 haben als Familienangehörige
eines Studenten nur der Ehegatte, der Lebenspartner
und die unterhaltsberechtigten Kinder das Recht nach

§ 2 Abs. 1.

                           §5
                  Bescheinigung
         über das gemeinschaftsrechtliche
     Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis-EU

   (1) Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und

ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines

Mitgliedstaates der Europäischen Union wird von Amts

wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht
ausgestellt.

  (2) Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind,
wird von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU aus-
gestellt.

  (3) Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen,
dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1
innerhalb angemessener Fristen glaubhaft gemacht wer-
den. Für die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben
und Nachweise können von der zuständigen Meldebe-
hörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegen-
genommen werden. Diese leitet die Angaben und Nach-
weise an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Eine
darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung
durch die Meldebehörde erfolgt nicht.
  (4) Der Fortbestand der Erteilungsvoraussetzungen
kann aus besonderem Anlass überprüft werden.

  (5) Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2

Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des

ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen, kann

der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt und

die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche

Aufenthaltsrecht eingezogen und die Aufenthaltserlaub-
nis-EU widerrufen werden. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entspre-
chend.
BGBl. 2004, Seite 1988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1988
                           §6

                     Verlust des
          Rechts auf Einreise und Aufenthalt

   (1) Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann unbe-
schadet des § 5 Abs. 5 nur aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 39 Abs. 3,
Artikel 46 Abs. 1 des Vertrages über die Europäische
Gemeinschaft) festgestellt und die Bescheinigung über

das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht eingezo-

gen und die Aufenthaltserlaubnis-EU widerrufen werden.
Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Ein-
reise verweigert werden.

   (2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung

genügt für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten

Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es

dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte

strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit

berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden

Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen,
das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ord-
nung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend
schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse
der Gesellschaft berührt.

  (3) Der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt
kann nach ständigem rechtmäßigen Aufenthalt im Bun-
desgebiet von mehr als fünf Jahren Dauer nur noch aus
besonders schwer wiegenden Gründen festgestellt wer-
den.
  (4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Entschei-
dungen oder Maßnahmen dürfen nicht zu wirtschaftli-
chen Zwecken getroffen werden.

  (5) Wird der Pass, Personalausweis oder sonstige
Passersatz ungültig, so kann dies die Aufenthaltsbeendi-
gung nicht begründen.

  (6) Vor der Feststellung nach Absatz 1 soll der Betrof-
fene persönlich angehört werden. Die Feststellung bedarf
der Schriftform.

                           §7

                     Ausreisepflicht

   (1) Unionsbürger sind ausreisepflichtig, wenn die Aus-
länderbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass das
Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Familien-
angehörige, die nicht Unionsbürger sind, sind ausreise-
pflichtig, wenn die Ausländerbehörde die Aufenthaltser-
laubnis-EU unanfechtbar widerrufen oder zurückgenom-
men hat. In dem Bescheid soll die Abschiebung ange-
droht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Außer in
dringenden Fällen muss die Frist, falls eine Aufenthaltser-
laubnis-EU oder eine Bescheinigung über das gemein-
schaftsrechtliche Aufenthaltsrecht noch nicht ausgestellt
ist, mindestens 15 Tage, in den übrigen Fällen mindes-
tens einen Monat betragen.

  (2) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr
Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 verloren
haben, dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen
und sich darin aufhalten. Das Verbot nach Satz 1 wird
befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise.

                            §8

                      Ausweispflicht
   Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sind ver-
pflichtet,

1. bei der Einreise in das Bundesgebiet einen Pass oder
   anerkannten Passersatz
   a) mit sich zu führen und

   b) einem zuständigen Beamten auf Verlangen zur

      Prüfung auszuhändigen,

2. für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet den
   erforderlichen Pass oder Passersatz zu besitzen,
3. den Pass oder Passersatz sowie die Bescheinigung

   über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht

   und die Aufenthaltserlaubnis-EU den mit der Ausfüh-

   rung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzule-

   gen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlas-

   sen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von

   Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

                            §9
                    Strafvorschriften

  Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstra-
fe wird bestraft, wer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 in das
Bundesgebiet einreist oder sich darin aufhält.

                            § 10
                  Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Nr. 1
Buchstabe b einen Pass oder Passersatz nicht oder nicht
rechtzeitig aushändigt.

   (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 8 Nr. 2 einen Pass oder Passersatz
nicht besitzt.
  (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen § 8 Nr. 1 Buchstabe a einen Pass oder
Passersatz nicht mit sich führt.

  (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
Absätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend-
fünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbu-
ße bis zu tausend Euro geahndet werden.

  (5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in
den Fällen der Absätze 1 und 3 die Grenzschutzämter.

                            § 11
         Anwendung des Aufenthaltsgesetzes

  (1) Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen,
die nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 5 das Recht auf Einreise
und Aufenthalt haben, finden § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2, die
§§ 13, 14 Abs. 2, die §§ 36, 44 Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 50
Abs. 3 bis 7, die §§ 69, 74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85 bis 88,
90, 91, 96, 97 und 99 des Aufenthaltsgesetzes entspre-
chende Anwendung. Die Mitteilungspflichten nach § 87
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bestehen inso-
weit, als die dort genannten Umstände auch für die Fest-
stellung nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 entscheidungser-
heblich sein können. Das Aufenthaltsgesetz findet auch
dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstel-
lung vermittelt als dieses Gesetz.
BGBl. 2004, Seite 1989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1989
  (2) Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder
den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 oder des Rechts

nach § 2 Abs. 5 festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz
Anwendung, sofern dieses Gesetz keine besonderen
Regelungen trifft.
  (3) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem
Gesetz unter fünf Jahren entsprechen den Zeiten des
Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Zeiten über fünf Jah-
ren dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

                          § 12
         Staatsangehörige der EWR-Staaten

  Dieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige der
EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen im Sinne
dieses Gesetzes.

                          § 13

        Staatsangehörige der Beitrittsstaaten

  Soweit nach Maßgabe des Vertrages vom 16. April
2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowe-
nien und der Slowakischen Republik zur Europäischen
Union (BGBl. 2003 II S. 1408) abweichende Regelungen

anwendbar sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn
die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit
gemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch genehmigt wurde.

                        Artikel 3

                    Änderung
           des Asylverfahrensgesetzes

   Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt
geändert durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Im Ersten Abschnitt werden die Angabe zu § 6
        durch die Angabe „(weggefallen)“ ersetzt und
        nach § 11 die Angabe „§ 11a Vorübergehende
        Aussetzung von Entscheidungen“ eingefügt.
     b) Im Zweiten Abschnitt werden nach § 14 die
        Angabe „§ 14a Familieneinheit“ eingefügt und
        die Angabe zu § 26 durch die Angabe „Familien-
        asyl und Familienabschiebungsschutz“ ersetzt,
        nach der Angabe zu § 32 werden die Wörter
        „oder Verzicht“ angefügt und die Angaben zu
        den §§ 41, 43a und 43b werden jeweils durch die
        Angabe „(weggefallen)“ ersetzt.

     c) Die Angaben zum Vierten Abschnitt werden wie
        folgt geändert:

        aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                        „Vierter Abschnitt

                     Recht des Aufenthalts
                  während des Asylverfahrens“.

       bb) Die Angaben

                     „Erster Unterabschnitt

                         Aufenthalt
                 während des Asylverfahrens“
           und
                    „Zweiter Unterabschnitt

                       Aufenthalt nach
                 Abschluss des Asylverfahrens“
           werden gestrichen.
       cc) Die Angaben zu den §§ 68, 69 und 70 wer-
           den jeweils durch die Angabe „(weggefal-
           len)“ ersetzt.

    d) Nach der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe
       eingefügt:
       „§ 73a Ausländische Anerkennung als Flücht-
              ling“.

    e) Im Neunten Abschnitt werden nach der Angabe
       zu § 87a die Angabe „§ 87b Übergangsvorschrift
       aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft
       getretenen Änderungen“ eingefügt und die An-
       gabe zu § 90 durch die Angabe „(weggefallen)“
       ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des
       Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60
       Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose

       Ausländer im Sinne des Gesetzes über die
       Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-
       desgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
       Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten be-
       reinigten Fassung in der jeweils geltenden Fas-
       sung.“

3. In § 3 werden nach dem Wort „Bundesamt“ die
   Wörter „für Migration und Flüchtlinge“ eingefügt
   sowie die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländergeset-
   zes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Aufent-
   haltsgesetzes“ ersetzt.

3a. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Aus-
       ländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1
       des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
    b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Auslieferungs-
       verfahren“ die Wörter „sowie das Verfahren nach
       § 58a des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Über Asylanträge einschließlich der Feststel-

       lungen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
       des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, entscheidet
       das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.“

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2004, Seite 1990 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1990
       c) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden die
          Absätze 2, 3 und 4.

 5. § 6 wird aufgehoben.

 6. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdaten-

     schutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften
     der Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben
     werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfül-
     lung erforderlich ist.“

 7. § 8 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländergesetzes“
              durch das Wort „Aufenthaltsgesetzes“ er-
              setzt.

          bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 77 Abs. 1 bis 3
              des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
              „§ 88 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes“
              ersetzt.

       b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
             „(5) Die Regelung des § 20 Abs. 5 des Bun-
          desdatenschutzgesetzes sowie entsprechende
          Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder
          finden keine Anwendung.“

 8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

                              „§ 11a
                       Vorübergehende
                Aussetzung von Entscheidungen
          Das Bundesministerium des Innern kann Ent-
       scheidungen des Bundesamtes nach diesem Ge-
       setz zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer
       von sechs Monaten vorübergehend aussetzen,
       wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungs-
       relevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. Die
       Aussetzung nach Satz 1 kann verlängert werden.“

 9. § 14 wird wie folgt geändert:

       a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

          „Der Ausländer ist vor der Antragstellung schrift-
          lich und gegen Empfangsbestätigung darauf
          hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unan-
          fechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die

          Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10
          Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkun-
          gen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1
          Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.“
       b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „eine
          Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter
          „einen Aufenthaltstitel“ ersetzt.
       c) Absatz 3 wird aufgehoben.

       d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in
          Satz 1 wie folgt geändert:
          aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1
              des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
              „§ 62 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“
              ersetzt.

        bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 57 Abs. 2
            Satz 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes“ durch
            die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
            Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
        cc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 57 Abs. 2
            Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Ausländergesetzes“
            durch die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

            bis 5 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

10. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
                            „§ 14a
                        Familieneinheit

        (1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein
     Asylantrag auch für jedes Kind des Ausländers als
     gestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht
     vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bun-
     desgebiet aufhält, ohne im Besitz eines Aufenthalts-
     titels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag
     gestellt hatte.

        (2) Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind
     des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins
     Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist
     dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen,
     wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung be-
     sitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfah-
     rens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufent-
     haltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufent-
     haltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzei-
     gepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im
     Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde.
     Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein
     Asylantrag für das Kind als gestellt.
       (3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12
     Abs. 3 kann jederzeit auf die Durchführung eines
     Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er
     erklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgung
     droht.“

11. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „eine Aufent-
    haltsgenehmigung“ durch die Wörter „ein Aufent-
    haltstitel“ ersetzt.

12. In § 19 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1

    des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 57
    Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

13. § 20 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 20

                        Weiterleitung
                an eine Aufnahmeeinrichtung
       (1) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterlei-
     tung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 unverzüglich
     oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten
     Zeitpunkt zu folgen.
        (2) Kommt der Ausländer nach Stellung eines
     Asylgesuchs der Verpflichtung nach Absatz 1 vor-
     sätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt für
     einen später gestellten Asylantrag § 71 entspre-
     chend. Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine
     Anhörung durchzuführen. Auf diese Rechtsfolgen
     ist der Ausländer von der Behörde, bei der er um
     Asyl nachsucht, schriftlich und gegen Empfangsbe-
BGBl. 2004, Seite 1991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1991
     stätigung hinzuweisen. Kann der Hinweis nach Satz 3
     nicht erfolgen, ist der Ausländer zu der Aufnahme-
     einrichtung zu begleiten.
        (3) Die Behörde, die den Ausländer an eine Auf-
     nahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüg-
     lich die Weiterleitung, die Stellung des Asylgesuchs
     und den erfolgten Hinweis nach Absatz 2 Satz 3
     schriftlich mit. Die Aufnahmeeinrichtung unterrich-
     tet unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer
     Woche nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1, die
     ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes
     darüber, ob der Ausländer in der Aufnahmeeinrich-
     tung aufgenommen worden ist, und leitet ihr die
     Mitteilung nach Satz 1 zu.“

14. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:

        „(3) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterlei-
     tung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung
     nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich
     oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung
     genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Auslän-
     der der Verpflichtung nach Satz 1 vorsätzlich oder
     grob fahrlässig nicht nach, so gilt § 20 Abs. 2 und 3
     entsprechend. Auf diese Rechtsfolgen ist der Aus-
     länder von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und
     gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.“

15. § 23 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

           „(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung

        nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig

        nicht nach, so gilt für einen später gestellten

        Asylantrag § 71 entsprechend. Abweichend von

        § 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine Anhörung durchzufüh-

        ren. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer
        von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und
        gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die
        Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich
        die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesam-
        tes über die Aufnahme des Ausländers in der
        Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis
        nach Satz 3.“

16. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter „Abschiebungs-
    hindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“
    durch die Wörter „die Voraussetzungen für die Aus-
    setzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7
    des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

17. § 26 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 26
                          Familienasyl
               und Familienabschiebungsschutz“.

     b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Asylbe-
        rechtigten wird“ die Wörter „auf Antrag“ einge-
        fügt.
     c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstel-
        lung minderjähriges lediges Kind eines Asylbe-

        rechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt
        anerkannt, wenn die Anerkennung des Auslän-
        ders als Asylberechtigter unanfechtbar ist und
        diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder
        zurückzunehmen ist. Für im Bundesgebiet nach
        der unanfechtbaren Anerkennung des Asylbe-
        rechtigten geborene Kinder ist der Antrag inner-
        halb eines Jahres nach der Geburt zu stellen.“
     d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

           „(4) Ist der Ausländer nicht als Asylberechtig-
        ter anerkannt worden, wurde für ihn aber unan-
        fechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des
        § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt,
        gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. An die
        Stelle der Asylberechtigung tritt die Feststellung,
        dass für den Ehegatten und die Kinder die
        Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufent-
        haltsgesetzes vorliegen.“

18. § 28 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

           „(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme
        oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren
        Asylantrages erneut einen Asylantrag und stützt
        er sein Vorbringen auf Umstände im Sinne des
        Absatzes 1, die nach Rücknahme oder unan-
        fechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages
        entstanden sind, und liegen im Übrigen die

        Voraussetzungen für die Durchführung eines

        Folgeverfahrens vor, kann in diesem in der Regel

        die Feststellung, dass ihm die in § 60 Abs. 1 des

        Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren

        drohen, nicht mehr getroffen werden.“

19. § 30 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des
        Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60
        Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“
            gestrichen.

        bb) In Nummer 6 werden die Angabe „§ 47
            des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
            „§§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes“ und
            am Ende der Punkt durch das Wort „oder“

            ersetzt.

        cc) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:

            „7. er für einen nach diesem Gesetz hand-
                lungsunfähigen Ausländer gestellt wird,
                nachdem zuvor Asylanträge der Eltern
                oder des allein personensorgeberech-
                tigten Elternteils unanfechtbar abge-
                lehnt worden sind.“
     c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 51 Abs. 3 des
        Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60
        Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 1992 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1992
20. § 31 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
          „§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes“ durch die
          Angabe „§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“
          ersetzt.

       b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 werden die Wörter „Abschiebungs-
              hindernisse nach § 53 des Ausländergeset-
              zes“ durch die Wörter „die Voraussetzungen
              des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgeset-
              zes“ ersetzt.
          bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1
              des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
              „§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“
              ersetzt.

       c) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
          „In den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 3 bleibt § 26
          Abs. 4 unberührt.“

       d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 und
          § 53 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
          „§ 60 Abs. 1 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“
          ersetzt.

21. § 32 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 32

                       Entscheidung bei
                Antragsrücknahme oder Verzicht
          Im Falle der Antragsrücknahme oder des Ver-

       zichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in
       seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren
       eingestellt ist und ob die in § 60 Abs. 2 bis 7 des
       Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Voraussetzun-
       gen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen.
       In den Fällen des § 33 ist nach Aktenlage zu ent-
       scheiden.“

22. § 32a wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Das Asylverfahren eines Ausländers ruht,
          solange ihm vorübergehender Schutz nach § 24
          des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.“
       b) In Absatz 2 wird das Wort „Aufenthaltsbefugnis“
          durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt.

23. In § 33 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1,
    § 53 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 57 und 60 Abs. 4
    des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60
    Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 62 des Aufenthaltsgeset-
    zes“ ersetzt.

24. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „§§ 50
    und 51 Abs. 4 des Ausländergesetzes“ durch die
    Angabe „§§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsge-
    setzes“ und die Wörter „keine Aufenthaltsgenehmi-
    gung“ durch die Wörter „keinen Aufenthaltstitel“
    ersetzt.

25. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter „Abschiebungs-
    hindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“
    durch die Wörter „die Voraussetzungen des § 60
    Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

26. In § 40 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „eines
    Abschiebungshindernisses nach § 53 des Auslän-
    dergesetzes“ durch die Wörter „des Vorliegens der
    Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufent-
    haltsgesetzes“ ersetzt.

27. § 41 wird aufgehoben.

28. § 42 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „von Abschiebungs-
        hindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes“
        durch die Wörter „der Voraussetzungen des § 60
        Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

     b) In Satz 2 werden die Wörter „des Abschiebungs-
        hindernisses nach § 53 Abs. 3 des Ausländerge-
        setzes“ durch die Wörter „der Voraussetzungen
        des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes“ er-
        setzt.

29. § 43 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden die Wörter „einer Aufent-
        haltsgenehmigung“ durch die Wörter „eines Auf-
        enthaltstitels“ und die Angabe „§ 42 Abs. 2

        Satz 2 des Ausländergesetzes“ durch die Anga-
        be „§ 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes“
        ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Aufent-
             haltsgenehmigung“ durch die Wörter „eines
             Aufenthaltstitels“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 69 des Auslän-
            dergesetzes“ durch die Angabe „§ 81 des
            Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

     c) In Absatz 3 werden die Wörter „auch abwei-
        chend von § 55 Abs. 4 des Ausländergesetzes“
        gestrichen und folgender Satz angefügt:
        „Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer
        Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, entscheidet
        abweichend von Satz 1 das Bundesamt.“

30. Die §§ 43a und 43b werden aufgehoben.

30a. In § 45 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
     „Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung
     oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahme-
     quote für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von
     der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission
     für Bildungsplanung und Forschungsförderung im
     Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für
     das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend
     Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Län-
     der errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel).“

31. In § 48 Nr. 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter
    „oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
BGBl. 2004, Seite 1993 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1993
     unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen
     des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festge-
     stellt hat“ eingefügt.
32. In § 48 Nr. 3 werden die Wörter „einer Aufenthalts-
    genehmigung nach dem Ausländergesetz“ durch
    die Wörter „eines Aufenthaltstitels nach dem Auf-
    enthaltsgesetz“ ersetzt.

33. In § 49 Abs. 1 werden die Wörter „nach § 32a Abs. 1
    und 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsbe-
    fugnis“ durch die Wörter „eine Aufenthaltserlaubnis
    nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

34. § 50 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 wird die Angabe „Abschiebungs-
        hindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“
        durch die Angabe „die Voraussetzungen des
        § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ er-
        setzt.
     b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch das
        Wort „hat“ und einen Punkt ersetzt.

     c) Nummer 3 wird aufgehoben.

35. Die Überschriften des Vierten Abschnitts und seines
    Ersten Unterabschnitts werden durch folgende
    Überschrift ersetzt:
                      „Vierter Abschnitt
                   Recht des Aufenthalts
                während des Asylverfahrens“.

36. § 55 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Mit der Stellung eines Asylantrages erlö-
        schen eine Befreiung vom Erfordernis eines Auf-
        enthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer
        Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten

        sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthalts-

        gesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antra-

        ges auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81
        Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt,
        wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit
        einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs
        Monaten besessen und dessen Verlängerung
        beantragt hat.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Soweit der Erwerb eines Rechtes oder

        die Ausübung eines Rechtes oder einer Vergüns-

        tigung von der Dauer des Aufenthalts im Bun-
        desgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Auf-
        enthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn
        der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter
        anerkannt worden ist oder das Bundesamt für

        Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vor-

        liegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des

        Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat.“

36a. Dem § 56 wird folgender Absatz 3 angefügt:

        „(3) Räumliche Beschränkungen bleiben auch
     nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft
     bis sie aufgehoben werden. Abweichend von Satz 1
     erlöschen räumliche Beschränkungen, wenn der

     Aufenthalt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 oder § 25 Abs. 2
     Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als erlaubt gilt oder
     ein Aufenthaltstitel erteilt wird.“

37. In § 58 Abs. 1 werden nach dem Wort „aufzuhalten“
    ein Punkt und die Wörter „Die Erlaubnis ist zu ertei-
    len“ eingefügt.

38. § 59 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 des
        Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 12
        Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Erfüllung der
        Verlassenspflicht“ die Angabe „ , auch in den
        Fällen des § 56 Abs. 3,“ eingefügt.

39. § 61 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der
     sich seit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet auf-
     hält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsge-
     setzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt
     werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zuge-

     stimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt
     ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne
     Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig
     ist. Die §§ 39 bis 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten
     entsprechend.“

40. In § 63 Abs. 5 wird die Angabe „§ 56a des Auslän-
    dergesetzes“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 7 des
    Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

41. In § 65 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „eine Auf-
    enthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „einen Auf-
    enthaltstitel“ ersetzt.

42. In § 67 wird Absatz 1 wie folgt geändert:

     a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 52 des Auslän-

        dergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 9 des

        Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

     b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
        gefügt:
        „5a. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungs-
             anordnung nach § 58a des Aufenthaltsge-
             setzes,“.

43. Im Vierten Abschnitt wird der Zweite Unterabschnitt

    „Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens“

    aufgehoben.

44. § 71 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kin-

        des, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die

        Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet

        hatte.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Nummer 2 werden das Komma und
                 das Wort „oder“ durch einen Punkt
                 ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 1994 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1994
              bbb) Nummer 3 wird aufgehoben.

          bb) Satz 4 wird aufgehoben.

       c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „innerhalb
          von zwei Jahren“ gestrichen.
       d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1
          des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 57
          Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

45. In § 71a Abs. 4 wird die Angabe „41 bis 43a“ durch
    die Angabe „42 und 43“ ersetzt.

46. § 73 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird
          jeweils die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländer-
          gesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des
          Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

       b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
          fügt:
             „(2a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für
          einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rück-
          nahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens
          nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbar-
          keit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis
          ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach
          der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme
          nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung
          nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen. Bis
          zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rück-
          nahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die
          Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asyl-
          antrag.“

       c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
             „(3) Die Entscheidung, ob die Voraussetzun-
          gen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthalts-
          gesetzes vorliegen, ist zurückzunehmen, wenn
          sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die
          Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.“

       d) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des
          Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60
          Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

47. In § 80a Abs. 2 und 3 werden die Wörter „Aufent-
    haltsbefugnis nach § 32a des Ausländergesetzes“

    jeweils durch die Wörter „Aufenthaltserlaubnis nach

    § 24 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

48. Nach § 87a wird folgender § 87b eingefügt:

                              „§ 87b
                      Übergangsvorschrift
             aus Anlass der am 1. September 2004
                in Kraft getretenen Änderungen
          In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz,
       die vor dem 1. September 2004 anhängig geworden
       sind, gilt § 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden
       Fassung weiter.“

49. § 88 wird wie folgt geändert:

       a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
          fügt:

          „(2) Das Bundesministerium des Innern wird
        ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit

        Zustimmung des Bundesrates Vordruckmuster
        und Ausstellungsmodalitäten für die Bescheini-
        gung nach § 63 festzulegen.“
     b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

50. § 90 wird aufgehoben.

51. In § 13 Abs. 1 und 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 2
    Satz 2, § 58 Abs. 4 Satz 1, § 72 Abs. 1, § 73a Abs. 2
    Satz 1 und § 84 Abs. 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1
    des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe
    „§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

52. In § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und § 63 Abs. 1 werden
    die Wörter „einer Aufenthaltsgenehmigung“ jeweils
    durch die Wörter „eines Aufenthaltstitels“ ersetzt.

                        Artikel 4
           Änderung des AZR-Gesetzes

  Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt
geändert:

 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
    a) Die Angaben zu Kapitel 2 Abschnitt 3 werden wie
       folgt geändert:

       aa) In der Überschrift des Abschnitts wird das
           Wort „Übermittlungsempfänger“ durch die
           Wörter „Dritte, an die Daten übermittelt wer-
           den“ ersetzt.
       bb) In der Angabe zu § 15 werden die Wörter „die
           Anerkennung ausländischer“ durch die Wör-
           ter „Migration und“ ersetzt.

       cc) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende
           Angabe eingefügt:
            „§ 18a Datenübermittlung an die Träger der
                   Sozialhilfe und die für die Durchfüh-
                   rung des Asylbewerberleistungsge-
                   setzes zuständigen Stellen“.

       dd) In der Überschrift des Unterabschnitts 2 wird

           das Wort „zwischenstaatliche“ durch die

           Wörter „über- oder zwischenstaatliche“ er-
           setzt.

       ee) In der Angabe zu § 26 wird das Wort „zwi-
           schenstaatliche“ durch die Angabe „über-
           oder zwischenstaatliche“ ersetzt.
    b) In den Angaben zu Kapitel 3 wird die Angabe zu
       § 32 wie folgt gefasst:
       „§ 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden“.

 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Das Ausländerzentralregister wird vom Bun-
    desamt für Migration und Flüchtlinge geführt (Regis-

    terbehörde). Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet
    und nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung
    des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Das
BGBl. 2004, Seite 1995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1995
   Ausländerzentralregister besteht aus einem allge-
   meinen Datenbestand und einer gesondert geführten
   Visadatei.“

3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden die Wörter „als Kriegs- oder
      Bürgerkriegsflüchtlinge eine Aufenthaltsbefugnis
      nach § 32a des Ausländergesetzes“ durch die
      Wörter „eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des
      Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
   b) In Nummer 3 werden die Wörter „eine Aufent-
      haltsgenehmigung“ durch die Wörter „einen Auf-
      enthaltstitel“ ersetzt.
   c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

      „4. gegen deren Einreise Bedenken bestehen,
          weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5
          Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlie-
          gen und denen die Einreise und der Aufent-
          halt nicht erlaubt werden sollen, es sei denn,
          es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Gel-
          tungsbereich dieses Gesetzes,“.
   d) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7
      des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 95
      Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

   e) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 6

      oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes“ durch

      die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1
      des Aufenthaltsgesetzes“ und der abschließende
      Punkt durch ein Komma ersetzt.
   f) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
      „12. die entsprechend § 54 Nr. 6 des Aufenthalts-
           gesetzes sicherheitsrechtlich befragt wur-
           den.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Status“ das

      Komma sowie die Wörter „zur rechtlichen Stel-

      lung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnah-

      men für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen

      aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980
      (BGBl. I S. 1057) in der jeweils geltenden Fas-
      sung“ gestrichen.

   b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

      „7. Entscheidungen zu den in § 2 Abs. 2 Nr. 1

          bis 3, 9 und 10 bezeichneten Anlässen, Anga-

          ben zu den Anlässen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis
          8 und 11 sowie Hinweise auf die Durchfüh-
          rung einer Befragung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12,“.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Bun-
      desamt für die Anerkennung ausländischer
      Flüchtlinge“ durch die Wörter „der für das Asyl-
      verfahren zuständigen Organisationseinheit im
      Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“
      ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Empfänger“
      durch die Wörter „Dritten, an den Daten übermit-

      telt worden sind,“ ersetzt.

6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird die Angabe „und 11“ durch die
       Angabe „ , 11 und 12“ ersetzt.
    b) In Nummer 4 werden die Wörter „die Anerken-
       nung ausländischer“ durch die Wörter „Migration
       und“ ersetzt.

 7. In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort
    „Übermittlungsempfänger“ durch die Wörter „Dritte,
    an die Daten übermittelt werden“ ersetzt.

 8. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „vor-
       handen, die“ die Wörter „AZR-Nummer, anderen-
       falls alle verfügbaren“ eingefügt und nach dem
       Wort „Betroffenen“ die Wörter „und die AZR-
       Nummer“ gestrichen.

    b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Identi-
       tätsprüfung“ die Wörter „und -feststellung“ sowie
       nach dem Wort „Ausländerbehörden“ die Wörter
       „die AZR-Nummer,“ eingefügt.
    c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die Aner-
       kennung ausländischer“ durch die Wörter „Migra-
       tion und“ ersetzt.

 9. In § 15 werden in der Überschrift und in Absatz 1

    Satz 1 jeweils die Wörter „die Anerkennung ausländi-

    scher“ durch die Wörter „Migration und“ ersetzt.

10. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
                            „§ 18a
                  Datenübermittlung an die
             Träger der Sozialhilfe und die für die
              Durchführung des Asylbewerber-
           leistungsgesetzes zuständigen Stellen
      An die Träger der Sozialhilfe und die zur Durchfüh-
    rung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständi-

    gen Stellen werden zur Prüfung, ob die Vorausset-

    zungen für eine Inanspruchnahme von Leistungen

    vorliegen, auf Ersuchen neben den Grunddaten fol-

    gende Daten des Betroffenen übermittelt:

    1. abweichende Namensschreibweisen, andere
       Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Aus-
       weispapier,

    2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und

       zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen

       aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

    3. Angaben zum Asylverfahren.“

11. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
           § 24 des Aufenthaltsgesetzes“.

    b) Absatz 2 wird gestrichen.
    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

12. § 22 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 werden die Wörter „die Anerken-

       nung ausländischer“ durch die Wörter „Migration
       und“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 1996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1996
    b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge-
       fügt:

       „8. die Träger der Sozialhilfe und die für die
           Durchführung des Asylbewerberleistungsge-
           setzes zuständigen Stellen,“.

    c) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Num-
       mern 9 und 10.

13. In der Überschrift des Unterabschnitts 2 wird das
    Wort „zwischenstaatliche“ durch die Wörter „über-
    oder zwischenstaatliche“ ersetzt.

14. § 26 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 26

                    Datenübermittlung

             an Behörden anderer Staaten und

          an über- oder zwischenstaatliche Stellen

       An Behörden anderer Staaten und an über- oder
    zwischenstaatliche Stellen können Daten nach Maß-
    gabe der §§ 4b, 4c des Bundesdatenschutzgesetzes
    und des § 14 übermittelt werden. Für eine nach § 4b
    Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässige
    Übermittlung an ausländische Behörden findet auch
    § 15 entsprechende Anwendung. Für die Datenüber-
    mittlung ist das Einvernehmen mit der Stelle herzu-
    stellen, die die Daten an die Registerbehörde über-
    mittelt hat.“

15. In § 27 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „den Emp-
    fänger“ durch die Wörter „die Dritten, an die Daten
    übermittelt worden sind,“ ersetzt.

16. In § 29 Abs. 1 Nr. 9 wird die Angabe „§ 84 Abs. 1, § 82
    Abs. 2 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe

    „§ 68 Abs. 1, § 66 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes“

    ersetzt.

17. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss,
       soweit vorhanden, die Visadatei-Nummer, ande-
       renfalls alle verfügbaren Grundpersonalien des
       Betroffenen enthalten.“

    b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Identitätsprü-

       fung“ die Wörter „und -feststellung“ eingefügt.

18. § 32 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wie folgt gefasst:

                              „§ 32
            Dritte, an die Daten übermittelt werden“.
    b) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die Anerken-
       nung ausländischer“ durch die Wörter „Migration
       und“ ersetzt.

19. § 34 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Herkunft
       oder Empfänger dieser Daten beziehen“ ersetzt
       durch die Wörter „die Herkunft dieser Daten be-

       ziehen, den Zweck der Speicherung und den
       Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an
       die Daten weitergegeben werden“.

    b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Emp-
       fänger“ die Wörter „oder Kategorien von Empfän-
       gern“ eingefügt.

20. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „§ 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes findet
    keine Anwendung.“

                        Artikel 5

                  Änderung des

          Staatsangehörigkeitsgesetzes

   Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesge-

setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffent-

lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I
S. 3322), wird wie folgt geändert:

 1. Die Gliederung in Abschnitte wird aufgehoben und
    die Überschriften der bisherigen Abschnitte werden
    gestrichen.

 2. § 1 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 1
      Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die
    deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“

 3. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) Die Wörter „in einem Bundesstaate“ werden
       gestrichen.

    b) In Nummer 5 wird die Angabe „(§§ 8 bis 16

       und 40b)“ durch die Angabe „(§§ 8 bis 16, 40b

       und 40c)“ ersetzt.

 4. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird
       (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils
       als Kind eines Deutschen.“

    b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder

           gleichgestellter Staatsangehöriger eines
           EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaub-
           nis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis
           besitzt.“

 5. Die Überschrift des § 5 wird gestrichen.

 6. § 8 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 8
       (1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhn-
    lichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen
    Antrag eingebürgert werden, wenn er
    1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1
       des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertre-
       ten ist,
BGBl. 2004, Seite 1997 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1997
   2. keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55
      Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt,

   3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen

      gefunden hat und

   4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstan-
      de ist.
   Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne
   des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes.

      (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1
   Satz 1 Nr. 4 kann aus Gründen des öffentlichen Inte-
   resses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte
   abgesehen werden.“

7. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 87 des Auslän-
   dergesetzes“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.

8. Nach § 9 werden folgende §§ 10 bis 12b eingefügt:

                            „§ 10

     (1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig
   seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf
   Antrag einzubürgern, wenn er

   1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundord-
      nung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
      Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine
      Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder ver-
      folgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitli-
      che demokratische Grundordnung, den Bestand
      oder die Sicherheit des Bundes oder eines Lan-
      des gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beein-
      trächtigung der Amtsführung der Verfassungsor-
      gane des Bundes oder eines Landes oder ihrer
      Mitglieder zum Ziele haben oder die durch An-
      wendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vor-
      bereitungshandlungen auswärtige Belange der
      Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder

      glaubhaft macht, dass er sich von der früheren

      Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestre-
      bungen abgewandt hat,

   2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder
      gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-
      Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU
      oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Auf-
      enthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16,
      17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4
      des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufent-
      haltszwecke besitzt,

   3. den Lebensunterhalt für sich und seine unter-
      haltsberechtigten Familienangehörigen ohne In-
      anspruchnahme von Leistungen nach dem Zwei-
      ten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch be-
      streiten kann,
   4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder
      verliert und

   5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

   Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein min-
   derjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das
   16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Von der in
   Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abge-
   sehen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch

nicht vollendet hat oder aus einem von ihm nicht zu
vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne
Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zwei-

ten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten

kann.
  (2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder
des Ausländers können nach Maßgabe des Absat-
zes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich
noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland auf-
halten.

   (3) Weist ein Ausländer durch eine Bescheinigung
nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die
erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs
nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre
verkürzt.

                        § 11
   Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 besteht
nicht, wenn

1. der Ausländer nicht über ausreichende Kenntnis-
   se der deutschen Sprache verfügt,

2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme recht-
   fertigen, dass der Ausländer Bestrebungen ver-
   folgt oder unterstützt oder verfolgt oder unter-
   stützt hat, die gegen die freiheitliche demokra-
   tische Grundordnung, den Bestand oder die
   Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerich-
   tet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung
   der Amtsführung der Verfassungsorgane des
   Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder
   zum Ziele haben oder die durch Anwendung von
   Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungs-
   handlungen auswärtige Belange der Bundesre-
   publik Deutschland gefährden, es sei denn, der
   Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der
   früheren Verfolgung oder Unterstützung derar-
   tiger Bestrebungen abgewandt hat, oder

3. ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a des

   Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne
des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes.

                        § 12

   (1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bis-
herige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter
besonders schwierigen Bedingungen aufgeben
kann. Das ist anzunehmen, wenn

1. das Recht des ausländischen Staates das Aus-
   scheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht
   vorsieht,
2. der ausländische Staat die Entlassung regelmä-
   ßig verweigert und der Ausländer der zuständigen
   Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterlei-
   tung an den ausländischen Staat übergeben hat,
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der

   Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die
   der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von
   unzumutbaren Bedingungen abhängig macht
   oder über den vollständigen und formgerechten
   Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit
   entschieden hat,
BGBl. 2004, Seite 1998 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1998
   4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich
      das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit ent-
      gegensteht, die Entlassung auf unverhältnismä-
      ßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der

      Einbürgerung eine besondere Härte darstellen

      würde,

   5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen
      Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbe-
      sondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtli-

      cher Art entstehen würden, die über den Verlust

      der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder

   6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28
      des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
      Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II
      S. 559) oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2
      des Aufenthaltsgesetzes erteilte Niederlassungs-
      erlaubnis besitzt.
      (2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1
   Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die
   Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
   der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit
   besteht.
      (3) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1
   Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländi-
   sche Staat die Entlassung aus der bisherigen Staats-
   angehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes
   abhängig macht und der Ausländer den überwiegen-
   den Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schu-
   len erhalten hat und im Inland in deutsche Lebens-
   verhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineinge-
   wachsen ist.

     (4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung
   des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe
   völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

                           § 12a

     (1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer
   Betracht
   1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder
      Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
   2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessät-
      zen und
   3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs
      Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und
      nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden
      sind.
   Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt
   worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die
   Straftat außer Betracht bleiben kann.
      (2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind
   zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als straf-
   bar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechts-
   staatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und

   das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verur-
   teilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn
   sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen
   wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

      (3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürge-

   rung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straf-

   tat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürge-

   rung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der
   Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des

    Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Ver-
    hängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendge-
    richtsgesetzes ausgesetzt ist.

       (4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im

    Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren

    sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

                             § 12b

       (1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird

    durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland

    nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthal-
    ten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der
    von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder
    eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich
    wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Her-
    kunftsstaat überschritten wird und der Ausländer
    innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus
    dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.
       (2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur
    nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs
    Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere
    Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für
    die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer
    angerechnet werden.
      (3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des
    Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf
    beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die
    erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlänge-
    rung des Aufenthaltstitels beantragt hat.“

 9. § 13 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Ein ehemaliger Deutscher, der seinen gewöhnli-
       chen Aufenthalt im Ausland hat, kann auf seinen

       Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfor-
       dernissen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder
       Satz 2 entspricht; dem ehemaligen Deutschen
       steht gleich, wer von einem solchen abstammt
       oder als Kind angenommen worden ist.“
    b) Satz 2 wird aufgehoben.

10. In § 14 werden die Wörter „sich nicht im Inland nie-
    dergelassen“ durch die Wörter „seinen gewöhn-
    lichen Aufenthalt im Ausland“ ersetzt.

11. § 15 Abs. 2 wird aufgehoben.

12. In § 23 Abs. 1 werden die Wörter „des Heimatstaa-
    tes“ gestrichen.

13. § 25 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „seines Heimat-
           staates“ gestrichen.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen

           Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Aus-

           landsvertretung zu hören.“

    b) Absatz 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2004, Seite 1999 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1999
14. In § 28 Satz 1 werden die Wörter „nach § 8 des Wehr-
    pflichtgesetzes“ durch die Wörter „des Bundesmi-
    nisteriums der Verteidigung oder der von ihm be-
    zeichneten Stelle“ ersetzt.

15. In § 29 Abs. 4 wird die Angabe „§ 87 des Ausländer-
    gesetzes“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.

16. § 37 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 37
      (1) § 80 Abs. 1 und 3 sowie § 82 des Aufenthalts-
    gesetzes gelten entsprechend.

       (2) Die Einbürgerungsbehörden übermitteln den

    Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung der Ein-

    bürgerungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1

    Nr. 2 und Satz 2 sowie § 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 und

    Satz 2 die bei ihnen gespeicherten personenbezoge-

    nen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr

    vollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden

    unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach

    Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen ge-

    setzlichen Verwendungsregelungen.“

17. Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben.

18. Nach § 40b wird folgender § 40c eingefügt:

                            „§ 40c
       Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März
    1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91
    des Ausländergesetzes in der vor dem 1. Januar
    2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwen-
    dung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn
    ein Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3
    oder Satz 2 vorliegt, und dass sich die Hinnahme von
    Mehrstaatigkeit nach § 12 beurteilt.“

                        Artikel 6
                  Änderung
        des Bundesvertriebenengesetzes
  Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829),
zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Nichtdeutsche Ehegatten oder Abkömmlinge von

   Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den
   Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwer-
   ben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam gewor-
   den ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im
   Geltungsbereich des Gesetzes.“

2. In § 8 Abs. 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
   „Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder
   bei deren Wegfall richten sich die Verteilungsquoten
   für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von der

   Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bil-
   dungsplanung und Forschungsförderung im Bundes-

   anzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das voran-
   gegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnah-
   men und Bevölkerungszahl der Länder errechnet wor-
   den ist (Königsteiner Schlüssel).“

3. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

         „(1) Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 oder 2
      sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge, welche
      die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 erfüllen,
      haben Anspruch auf kostenlose Teilnahme an
      einem Integrationskurs, der einen Basis- und einen
      Aufbausprachkurs von gleicher Dauer zur Erlan-

      gung ausreichender Sprachkenntnisse sowie

      einen Orientierungskurs zur Vermittlung von

      Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und

      der Geschichte in Deutschland umfasst. Ausge-

      nommen sind Kinder, Jugendliche und junge

      Erwachsene, die eine schulische Ausbildung auf-

      nehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der

      Bundesrepublik Deutschland fortsetzen. Der

      Sprachkurs dauert bei ganztägigem Unterricht

      (Regelfall) längstens sechs Monate. Soweit erfor-
      derlich soll der Integrationskurs durch eine sozial-
      pädagogische Betreuung sowie durch Kinderbe-
      treuungsangebote ergänzt werden. Das Bundes-
      ministerium des Innern wird ermächtigt, nähere
      Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere
      die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und
      die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüg-
      lich der Auswahl und Zulassung der Kursträger
      sowie die Rahmenbedingungen für die Teilnahme
      durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
      mung des Bundesrates bedarf, zu regeln.“
   b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und Satz 1
      wird wie folgt gefasst:

      „Spätaussiedler können erhalten
      1.   eine einmalige Überbrückungshilfe des Bun-
           des und
      2.   einen Ausgleich für Kosten der Aussiedlung.“
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
   d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
      angefügt:

         „(4) Weitere Integrationshilfen wie Ergänzungs-
      förderung für Jugendliche und ergänzende
      Sprach- und sozialpädagogische Förderung kön-
      nen gewährt werden.

        (5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlin-

      ge ist zuständig für

      a) die Entwicklung von Grundstruktur und Lern-
         inhalten des Basissprachkurses, des Aufbau-
         kurses und des Orientierungskurses nach Ab-
         satz 1 und
      b) die Durchführung der Maßnahmen nach den
         Absätzen 1 und 4.“

4. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2004, Seite 2000 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2000
           „Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaus-
           siedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedler-
           eigenschaft eine Bescheinigung aus.“

       bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

           „Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne
           von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt.
           In den Aufnahmebescheid einbezogene nicht-
           deutsche Ehegatten oder Abkömmlinge sind
           verpflichtet, sich unmittelbar nach ihrer Einrei-

           se in den Geltungsbereich des Gesetzes in
           einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes
           registrieren zu lassen.“

       cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „der
           zuständigen Behörde“ durch die Wörter „des

           Bundesverwaltungsamtes“ und die Wörter

           „die Ausstellungsbehörde“ durch die Wörter

           „das Bundesverwaltungsamt“ ersetzt.

       dd) Der letzte Satz wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in
       den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers
       einbezogenen nichtdeutschen Ehegatten oder
       Abkömmling zum Nachweis des Vorliegens der
       Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 eine Bescheini-
       gung aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann
       nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines
       Aufnahmebescheides beantragt und nicht be-
       stands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.
       Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.“

   c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Widerruf“ die
      Wörter „und die Ausstellung einer Zweitschrift“
      eingefügt.

5. Die §§ 22 bis 24 werden aufgehoben.

6. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „Verlassen dieser
      Gebiete“ durch die Wörter „Begründung des stän-
      digen Aufenthalts im Geltungsbereich des Geset-
      zes“ ersetzt.
   b) Die Sätze 2 und 3 werden durch die nachfolgenden
      Sätze ersetzt:

       „Der im Aussiedlungsgebiet lebende nichtdeut-
       sche Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei
       Jahren besteht, oder nichtdeutsche Abkömmling
       einer Person im Sinne des Satzes 1 (Bezugsper-
       son) werden zum Zweck der gemeinsamen Aus-
       siedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugs-

       person nur dann einbezogen, wenn die Bezugs-

       person dies ausdrücklich beantragt, sie Grund-

       kenntnisse der deutschen Sprache besitzen und in

       ihrer Person keine Ausschlussgründe im Sinne des
       § 5 vorliegen; Absatz 2 bleibt unberührt. Die Einbe-
       ziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den
       Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Ein-
       beziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten
       Elternteils zulässig. Die Einbeziehung in den Auf-

      nahmebescheid wird insbesondere dann unwirk-
      sam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide
      Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen
      haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die
      einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von
      § 4 Abs. 3 Satz 2 gefunden haben.“

7. Nach § 100a wird folgender § 100b eingefügt:
                           „§ 100b

                   Anwendungsvorschrift

      (1) § 4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 1. Januar
   2005 geltenden Fassung auf Personen anzuwenden,
   die bis zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid
   einbezogen worden sind.

      (2) Für die Durchführung des Bescheinigungsver-

   fahrens nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 bleiben die Län-

   der in allen Fällen zuständig, in denen bis zum 1. Janu-

   ar 2005 die Registrierung in den Erstaufnahmeeinrich-
   tungen des Bundes und die Verteilung auf die Länder
   erfolgt ist.“

8. § 104 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 104
     Das Bundesministerium des Innern kann allgemei-
   ne Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses
   Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt erlas-
   sen.“

                        Artikel 7
                Änderung des
       Gesetzes über die Rechtsstellung
    heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

  Das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Aus-
länder im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl I S. 3306), wird
wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „im Zeitpunkt des
   Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Aus-
   länderrechts“ durch die Wörter „am 1. Januar 1991“
   ersetzt.

2. In § 12 Satz 2 werden die Wörter „keiner Aufenthalts-
   genehmigung“ durch die Wörter „keines Aufenthalts-
   titels“ ersetzt.

3. In § 21 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

4. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 47 Abs. 3

      und des § 48 Abs. 1 des Ausländergesetzes“ durch

      die Angabe „§ 56 des Aufenthaltsgesetzes“

      ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 4
      des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60
      Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

5. § 27 wird aufgehoben.
BGBl. 2004, Seite 2001 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2001
                        Artikel 8
                Änderung des
         Asylbewerberleistungsgesetzes
  Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
           „3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23
               Abs. 1, § 24 oder § 25 Abs. 4 oder 5 des
               Aufenthaltsgesetzes besitzen,“.

      bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 55 des Aus-
          ländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60a des

          Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

      cc) In Nummer 5 wird nach der Angabe „vollzieh-

          bar ist,“ das Wort „oder“ gestrichen.

      dd) In Nummer 6 wird der abschließende Punkt
          durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder“
          angefügt.
      ee) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
          angefügt:
           „7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylver-
               fahrensgesetzes oder einen Zweitantrag
               nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes
               stellen.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „eine andere Auf-
      enthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „ein
      anderer Aufenthaltstitel“ und die Wörter „bezeich-
      neten Aufenthaltsgenehmigungen“ durch die Wör-
      ter „bezeichnete Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „die Anerken-
      nung ausländischer“ durch die Wörter „Migration
      und“ ersetzt.

2. (weggefallen)

3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Zwölfte
   Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsbe-
   rechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine
   Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach
   § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts
   nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.“

4. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „2 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „1,05 Euro“ ersetzt.

5. In § 8 wird die Angabe „§ 84 Abs. 1 Satz 1 des Auslän-
   dergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 68 Abs. 1
   Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

6. In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 84 des Aus-
   ländergesetzes“ durch die Angabe „§ 68 des Aufent-
   haltsgesetzes“ ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. die Empfänger
          a) von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2),
          b) von Grundleistungen (§ 3),

          c) von ausschließlich anderen Leistungen
             (§§ 4 bis 6),“.
   b) Absatz 2 Nr. 2a wird aufgehoben.

8. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“
   ersetzt.

                        Artikel 9

                  Änderung des

        Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I

S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-

zes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) In der Angabe zu § 284 wird das Wort „Genehmi-
        gungspflicht“ durch die Wörter „Arbeitsgeneh-
        migung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-
        Mitgliedstaaten“ und werden die Angaben zu
        §§ 285 und 286 jeweils durch die Angabe „(weg-
        gefallen)“ ersetzt.
     b) In der Angabe zu § 406 wird das Wort „Genehmi-
        gung“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ ersetzt.
     c) In der Angabe zu § 407 werden nach dem Wort
        „Beschäftigung“ die Wörter „oder Erwerbstätig-
        keit“ eingefügt.
     d) Im Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels
        werden die Angaben zu den §§ 419, 420a durch
        die Angaben „(weggefallen)“ ersetzt.

     e) Im Fünften Abschnitt des Dreizehnten Kapitels
        wird nach der Angabe zu § 434g die Angabe
        „§ 434h Zuwanderungsgesetz“ eingefügt.

 2. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „sind“ die
        Wörter „oder bei denen das Vorliegen der
        Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufent-
        haltsgesetzes festgestellt wurde“ eingefügt.
     b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
        „4. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufent-
            halt im Inland haben und eine Niederlas-
            sungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufent-
            haltsgesetzes besitzen,“.

     c) Nummer 6 wird aufgehoben.
     d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Num-
        mern 6 und 7 und in der neuen Nummer 7 wird
        das Wort „Aufenthaltsgesetz/EWG“ durch das
        Wort „Freizügigkeitsgesetz/EU“ ersetzt.

 2a. § 284 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2004, Seite 2002 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2002
                             „§ 284
                 Arbeitsgenehmigung-EU für
        Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten

          (1) Staatsangehörige der Staaten, die nach dem

       Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der
       Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
       Republik Zypern, der Republik Lettland, der Repu-
       blik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
       Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
       und der Slowakischen Republik zur Europäischen
       Union (BGBl. 2003 II S. 1408) der Europäischen
       Union beigetreten sind, und deren freizügigkeitsbe-
       rechtigte Familienangehörige dürfen eine Beschäf-
       tigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für
       Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäf-
       tigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung
       besitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitritts-
       vertrages abweichende Regelungen als Über-
       gangsregelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit
       Anwendung finden.
          (2) Die Genehmigung wird befristet als Arbeitser-
       laubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine
       unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU
       besteht.

          (3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe
       des § 39 Abs. 2 bis 4 und 6 des Aufenthaltsgesetzes
       erteilt werden.
          (4) Ausländern nach Absatz 1, die ihren Wohnsitz
       oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben
       und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufneh-
       men wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU für eine
       Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbil-
       dung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies
       durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt
       ist oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig
       ist. Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsver-
       ordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen
       aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
       nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus
       Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu
       erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vor-
       sieht.

         (5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU

       bestimmt sich nach § 12a Arbeitsgenehmigungs-
       verordnung.

          (6) Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des
       § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechts-
       verordnungen zum Arbeitsmarktzugang gelten ent-

       sprechend, soweit sie für die Ausländer nach

       Absatz 1 günstigere Regelungen enthalten. Bei An-

       wendung der Vorschriften steht die Arbeitsgeneh-

       migung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthalts-
       titel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes
       gleich.“

 3. Die §§ 285 und 286 werden aufgehoben.

 4. § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der
         Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur
         Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwe-
         cke der Beschäftigung,“.

 5. (weggefallen)

 6. Im Siebten Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter
    Unterabschnitt wird die Überschrift „Vierter Titel

    Anwerbung aus dem Ausland“ gestrichen.

 7. § 304 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

        „2. ausländische Arbeitnehmer den erforderli-
            chen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsge-
            stattung oder eine Duldung, die sie zur Aus-
            übung ihrer Beschäftigung berechtigen,
            oder die erforderliche Genehmigung nach
            § 284 Abs. 1 besitzen und nicht zu ungünsti-
            geren Arbeitsbedingungen als vergleichbare
            deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden
            oder wurden,“.
     b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 werden die Wörter „in
        § 63 des Ausländergesetzes“ durch die Wörter
        „in § 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

 8. § 306 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden die Wörter „mit einer erforderli-
        chen Genehmigung“ durch die Wörter „den
        erforderlichen Aufenthaltstitel, eine Aufenthalts-
        gestattung oder eine Duldung, die sie zur Aus-
        übung ihrer Beschäftigung berechtigen, oder die
        erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1
        besitzen“ ersetzt.
     b) In Satz 4 werden die Wörter „ihre Aufenthaltsge-
        nehmigung oder Duldung“ durch die Wörter
        „ihren Aufenthaltstitel, ihre Duldung oder ihre
        Aufenthaltsgestattung (§ 55 des Asylverfahrens-
        gesetzes)“ ersetzt.

 9. In § 308 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Auslän-
    dergesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“
    ersetzt.

10. In § 336a Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen und
    die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Num-

    mern 2 bis 4.

11. § 394 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

     a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

        „5. die Zustimmung zur Zulassung der Beschäf-

            tigung nach dem Aufenthaltsgesetz sowie

            die Zustimmung zur Anwerbung aus dem

            Ausland,“.

     b) In Nummer 7 wird das Wort „Ausländergesetz“
        durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.

12. § 404 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Buchstaben a und b
        wie folgt gefasst:
        „a) Ausländer entgegen § 4 Abs. 3 des Auf-
            enthaltsgesetzes ohne den erforderlichen
            Aufenthaltstitel oder ohne eine Aufenthalts-
            gestattung oder eine Duldung, die sie zur
BGBl. 2004, Seite 2003 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2003
        a) Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigen,
           oder entgegen § 284 Abs. 1 ohne erforder-

           liche Genehmigung beschäftigt oder

        b) einen Nachunternehmer einsetzt oder zu-
           lässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird,
           der Ausländer entgegen § 4 Abs. 3 des Auf-
           enthaltsgesetzes ohne den erforderlichen
           Aufenthaltstitel oder ohne eine Aufenthalts-
           gestattung oder eine Duldung, die sie zur
           Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigen,
           oder entgegen § 284 Abs. 1 Ausländer ohne
           erforderliche Genehmigung beschäftigt.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt ge-
            fasst:
            „3. einen Ausländer entgegen § 4 Abs. 3
                des Aufenthaltsgesetzes ohne den er-
                forderlichen Aufenthaltstitel oder ohne

                eine Aufenthaltsgestattung oder eine
                Duldung, die zur Ausübung ihrer Be-
                schäftigung berechtigen, oder entgegen
                § 284 Abs. 1 Ausländer ohne erforderli-
                che Genehmigung beschäftigt,
            4. eine Beschäftigung ohne den nach § 4
               Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes erfor-
               derlichen Aufenthaltstitel oder ohne
               eine Aufenthaltsgestattung oder eine
               Duldung, die zur Ausübung ihrer Be-
               schäftigung berechtigen, oder ohne Ge-
               nehmigung nach § 284 Abs. 1 ausübt,“.

        bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 284
            Abs. 3“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 2
            Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

13. In § 405 Abs. 4 werden die Wörter „erforderliche
    Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch die
    Wörter „erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4
    Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes oder ohne eine Auf-
    enthaltsgestattung oder eine Duldung, die sie zur
    Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigen, oder
    ohne eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1“ ersetzt.

14. In § 406 Abs. 1 wird die Angabe „eine Genehmigung
    nach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „einen
    Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthalts-
    gesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Dul-
    dung, die zur Ausübung der Beschäftigung berech-
    tigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1“
    ersetzt.

15. § 407 wird wie folgt geändert:
     a) (weggefallen)
     b) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „eine Geneh-
        migung nach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch die

        Angabe „einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3

        des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsge-
        stattung oder eine Duldung, die zur Ausübung
        der Beschäftigung berechtigen, oder eine
        Genehmigung nach § 284 Abs. 1“ ersetzt.

     c) In Absatz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

        „2. eine in

            a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 oder

            b) § 404 Abs. 2 Nr. 4
            bezeichnete vorsätzliche Handlung beharr-
            lich wiederholt,“.

     d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
        satzes 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a aus gro-
        bem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
        zu drei Jahren oder Geldstrafe.“

16. (weggefallen)

17. § 419 wird aufgehoben.

18. (weggefallen)

19. § 420a wird aufgehoben.

20. (weggefallen)

21. § 434h wird wie folgt gefasst:

                           „§ 434h
                      Zuwanderungsgesetz

       Die §§ 419 und 421 Abs. 3 sind in der bis zum
     31. Dezember 2004 geltenden Fassung bis zum
     Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin an-
     zuwenden, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar
     2005 entstanden ist und der Deutsch-Sprachlehr-
     gang begonnen hat. In diesen Fällen trägt der Bund
     die Ausgaben der Sprachförderung; Verwaltungs-
     kosten der Bundesagentur für Arbeit werden nicht
     erstattet.“

22. § 434k wird wie folgt gefasst:
                           „§ 434k

                    Viertes Gesetz für
         moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
        Die §§ 419, 420 Abs. 3 und § 421 Abs. 3 sind in
     der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
     bis zum Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs wei-
     terhin anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2005
     der Anspruch entstanden ist und der Deutsch-
     Sprachlehrgang begonnen hat. In diesen Fällen
     trägt der Bund die Ausgaben der Sprachförderung;
     Verwaltungskosten der Bundesagentur für Arbeit
     werden nicht erstattet.“

                        Artikel 10

             Änderungen sonstiger

    sozial- und leistungsrechtlicher Gesetze

 1. § 1 Abs. 2a des Unterhaltsvorschussgesetzes in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
    (BGBl. I S. 2, 615) wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2004, Seite 2004 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2004
         „(2a) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach
       diesem Gesetz nur, wenn er oder der in Absatz 1
       Nr. 2 bezeichnete Elternteil im Besitz
       1. einer Niederlassungserlaubnis,
       2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der
          Erwerbstätigkeit,

       3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1
          und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgeset-
          zes oder
       4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des
          Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu
          einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person
          ist.
    Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch für
    Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
    Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
    kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    mit Beginn des Aufenthaltsrechts. Auch bei Besitz

    einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Ausländer keinen
    Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Ge-
    setz, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Eltern-
    teil ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeit-
    nehmer oder ein Arbeitnehmer ist, der zur vorüber-
    gehenden Dienstleistung nach Deutschland ent-
    sandt ist.“

 2. (weggefallen)

 3. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983

    (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Arti-

    kel 21 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
    S. 3022), wird wie folgt geändert:
       1. § 5 wird wie folgt geändert:

          a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8
             Abs. 1 Nr. 1, 7 und 8“ durch die Angabe „§ 8
             Abs. 1“ ersetzt.
          b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

             „Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die in § 8 Abs. 2
             bezeichneten Auszubildenden.“
       2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

          a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
             „4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Auf-
                 enthalt im Inland haben und eine Nieder-
                 lassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des
                 Aufenthaltsgesetzes besitzen,“.

          b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1
             des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
             „§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ er-
             setzt.
          c) In Nummer 8 wird das Wort „Aufenthaltsge-
             setz/EWG“ durch das Wort „Freizügigkeits-
             gesetz/EU“ ersetzt.
          d) In Nummer 9 wird das Wort „EG-Mitglied-
             staates“ durch die Wörter „Mitgliedstaates
             der Europäischen Union“ ersetzt.

 4. § 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fas-
    sung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004
    (BGBl. I S. 206) wird wie folgt geändert:

   1. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Ein anderer Ausländer ist anspruchsberech-
          tigt, wenn er im Besitz

          1. einer Niederlassungserlaubnis,

          2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke
             der Erwerbstätigkeit,
          3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25
             Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Auf-
             enthaltsgesetzes oder

          4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke
             des Familiennachzugs zu einem Deut-
             schen oder zu einer von den Nummern 1
             bis 3 erfassten Person ist.“

      b) Satz 4 wird gestrichen.

   2. In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort „wer“
      die Wörter „Saisonarbeitnehmer oder Werkver-
      tragsarbeitnehmer ist oder“ eingefügt.

5. § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der
   Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
   (BGBl. I S. 6), das durch Artikel 21 des Gesetzes
   vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert
   worden ist, wird wie folgt gefasst:

     „(3) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

   im Besitz

   1. einer Niederlassungserlaubnis,

   2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der
      Erwerbstätigkeit,

   3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1
      und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgeset-
      zes oder

   4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des
      Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu
      einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person
      ist.

   Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeit-
   nehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorüberge-
   henden Dienstleistung nach Deutschland entsandt
   ist, erhält kein Kindergeld.“

6. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
   Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
   20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt
   geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli
   2004 (BGBl. I S. 1791), wird wie folgt geändert:
   1. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter „ , zur Ausreise
      verpflichtete Ausländer, deren Aufenthalt aus
      völkerrechtlichen, politischen oder humanitären
      Gründen geduldet wird“ durch die Wörter „Aus-
      länder, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach
      § 25 Abs. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
      wurde“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 2005 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2005
    2. § 306 wird wie folgt geändert:
       a) In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63
          des Ausländergesetzes“ jeweils durch die
          Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ er-
          setzt.

       b) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die erfor-
          derliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1
          Satz 1 des Dritten Buches“ durch die Wörter
          „den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4
          Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufent-
          haltsgestattung oder eine Duldung, die zur
          Ausübung der Beschäftigung berechtigen,
          oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1
          des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“
          ersetzt.

       c) In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländerge-

          setz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“

          ersetzt.

7. § 321 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung

   der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I

   S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des

   Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geän-
   dert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63 des
       Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe
       „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

    2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die erforderli-
       che Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des
       Dritten Buches“ durch die Wörter „den erforder-
       lichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Auf-
       enthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung
       oder eine Duldung, die zur Ausübung der Be-
       schäftigung berechtigen, oder eine Genehmi-
       gung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozi-
       algesetzbuch“ ersetzt.

    3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländergesetz“

       durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.

8. § 211 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
   – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des
   Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das
   zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli
   2004 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird wie
   folgt geändert:
    1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63 des
       Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe
       „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
    2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „erforderliche
       Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Drit-
       ten Buches“ durch die Wörter „erforderlichen
       Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthalts-
       gesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine
       Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung
       berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284
       Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“
       ersetzt.

    3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländergesetz“
       durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.

 9. (weggefallen)

10. § 71 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
    – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
    schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
    18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
    Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I
    S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
    dert:

     1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
        a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

            aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe
                „§ 76 Abs. 1 des Ausländergesetzes“
                durch die Angabe „§ 87 Abs. 1 des Auf-
                enthaltsgesetzes“ ersetzt.

            bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 46

                Nr. 4 des Ausländergesetzes“ durch die

                Angabe „§ 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufent-
                haltsgesetzes“ ersetzt.

            cc) In Buchstabe d wird die Angabe „§§ 45

                bis 48 des Ausländergesetzes“ durch die

                Angabe „§§ 53 bis 56 des Aufenthaltsge-

                setzes“ ersetzt.

        b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2
           des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
           „§ 87 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes“
           ersetzt.

        c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 76 Abs. 5
           Nr. 4 und 6 des Ausländergesetzes“ durch die
           Angabe „§ 99 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe d und f
           des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

     2. In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 46 Nr. 4 des
        Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 55
        Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

10a. § 23 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
     – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. De-

     zember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) wird wie folgt

     geändert:
     1. Absatz 1 Satz 4 wird wird wie folgt gefasst:

        „Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht
        für Ausländer, die im Besitz einer Niederlas-
        sungserlaubnis oder eines befristeten Aufent-
        haltstitels sind und sich voraussichtlich dauer-
        haft im Bundesgebiet aufhalten.“
     2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen räum-
        lich nicht beschränkten Aufenthaltstitel nach den
        §§ 23, 23a, 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 bis 5 des
        Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich
        außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Auf-
        enthaltstitel erstmals erteilt worden ist.“

11. § 1 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fas-
    sung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985
    (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
    zes vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676) geän-
    dert worden ist, wird wie folgt geändert:

     1. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2004, Seite 2006 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2006
          „Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses
          Gesetzes ist auch gegeben, wenn die Abschie-
          bung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-
          den oder auf Grund erheblicher öffentlicher Inte-
          ressen ausgesetzt ist.“

       2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

          a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Aufenthaltsge-

             nehmigung“ durch das Wort „Aufenthalts-

             titel“ ersetzt.

          b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Nr. 1 bis 4
             oder § 47 des Ausländergesetzes“ durch die
             Angabe „den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1
             bis 4 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

                         Artikel 11

           Änderungen sonstiger Gesetze

 1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Wahl des
    Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
    in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
    nummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
    sung, das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni
    1975 (BGBl. I S. 1593) geändert worden ist, wird die
    Angabe „§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes“ durch
    die Angabe „§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“
    ersetzt.

 2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993
    (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2
    der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
    S. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1
    Abs. 2 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
    „§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

 3. Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober

    1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch
    Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2004

    (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

       1. In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Auslän-
          dergesetzes“ durch das Wort „Aufenthaltsgeset-
          zes“ ersetzt.
       2. In § 45 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter „erforderli-
          che Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter
          „erforderlichen Aufenthaltstitel“ ersetzt.

 4. Artikel 6a des Gesetzes zu dem Schengener Über-
    einkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den
    schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemein-
    samen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II
    S. 1010, 1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 28
    des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I
    S. 3306) geändert worden ist, wird aufgehoben.

 5. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Artikel 10-Gesetzes
    vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das
    zuletzt durch § 151 Abs. 2 des Gesetzes vom
    22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist,
    wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländer-
    gesetzes“ durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 8 des
    Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

 6. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
    des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
    S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes
    vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248) geändert wor-
    den ist, wird wie folgt geändert:

     1. In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbe-

        zeichnung „Bundesbeauftragter für Asylangele-

        genheiten“ gestrichen.

     2. In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbe-
        zeichnung „Präsident des Bundesamtes für die
        Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ durch
        die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-
        amtes für Migration und Flüchtlinge“ ersetzt.
 7. § 11 Abs. 3 Nr. 2 der Bundes-Apothekerordnung in
    der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli
    1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Arti-
    kel 16 der Verordnung vom 25. November 2003
    (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt
    gefasst:
     „2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2
         des Aufenthaltsgesetzes besitzt,“.

 8. § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Bundesärzteordnung in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
    (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 1 des
    Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776) geän-
    dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
     „2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2
         des Aufenthaltsgesetzes besitzt,“.

 9. § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 des Psychotherapeutenge-
    setzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das
    zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli
    2004 (BGBl. I S. 1776) geändert worden ist, wird wie
    folgt gefasst:
     „2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2

         des Aufenthaltsgesetzes besitzen,“.

10. § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung

    der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntma-
    chung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das
    zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli
    2004 (BGBl. I S. 1776) geändert worden ist, wird wie
    folgt gefasst:
     „2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2
         des Aufenthaltsgesetzes besitzt,“.

11. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Aufstiegsfortbildungsförde-
    rungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623),
    das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. De-
    zember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist,
    wird wie folgt gefasst:
     „4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
         im Inland haben und eine Niederlassungser-
         laubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgeset-
         zes besitzen,“.

12. Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
    kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
    1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
    vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), wird wie folgt
    geändert:
BGBl. 2004, Seite 2007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2007
     1. § 100a Satz 1 wird wie folgt geändert:
        a) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe
           „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes“
           durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 8 des Auf-
           enthaltsgesetzes“ ersetzt.

        b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 92a Abs. 2
           oder § 92b des Ausländergesetzes“ durch die
           Angabe „§ 96 Abs. 2 oder § 97 des Aufent-
           haltsgesetzes“ ersetzt.

     2. In § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f wird die Anga-
        be „§ 92a Abs. 2 oder § 92b des Ausländerge-
        setzes“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 2 oder § 97
        des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

12a. In § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche
     Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bun-
     desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1,
     veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
     durch Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 27. April
     2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, wird die
     Angabe „§ 57 des Ausländergesetzes“ durch die
     Angabe „§ 62 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

13. § 6 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungs-
    gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950),
    das durch Artikel 4 Abs. 38 des Gesetzes vom
    5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,
    wird wie folgt geändert:
     1. In Absatz 1 wird das Wort „Ausländergesetzes“
        durch das Wort „Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
     2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        a) In Satz 1 werden die Wörter „unbefristete
           Verlängerung“ durch die Wörter „Erteilung
           einer Niederlassungserlaubnis“ ersetzt.

        b) Satz 2 wird aufgehoben.

14. Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
    machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
    zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
    23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geän-
    dert:
     1. In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b wird die
        Angabe „§ 92a des Ausländergesetzes“ durch
        die Angabe „§ 96 des Aufenthaltsgesetzes“
        ersetzt.
     2. In § 276a wird das Wort „Aufenthaltsgenehmi-
        gungen“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“
        ersetzt.

15. § 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzar-
    beit in der Fassung der Bekanntmachung vom

    6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durch

    Artikel 45 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003

    (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt

    geändert:

     1. In Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 wird die Angabe
        „§ 63 des Ausländergesetzes“ jeweils durch die
        Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
     2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        a) In Nummer 2 werden die Wörter „erforderli-
           che Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1
           des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.“ durch

           die Wörter „erforderlichen Aufenthaltstitel
           nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,
           eine Aufenthaltsgestattung oder eine Dul-
           dung, die zur Ausübung der Beschäftigung
           berechtigen, oder eine Genehmigung nach
           § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialge-
           setzbuch“ ersetzt.

        b) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländerge-
           setz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“
           ersetzt.

16. In Artikel 2 § 2 Abs. 6 Satz 3 des Streitkräfteaufent-
    haltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II
    S. 554), das zuletzt durch Artikel 80 der Verordnung
    vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
    worden ist, wird das Wort „Ausländergesetzes“
    durch das Wort „Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

17. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
    S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Arti-
    kel 24 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I
    S. 1842), wird wie folgt geändert:

     1. In § 52 wird nach Absatz 61 folgender Absatz
        eingefügt:
          „(61a) § 62 Abs. 2 in der Fassung des Geset-
        zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) ist erst-
        mals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzu-
        wenden.“
     2. § 62 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn
        er im Besitz

        1. einer Niederlassungserlaubnis,

        2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der
           Erwerbstätigkeit,

        3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1
           und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsge-
           setzes oder
        4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des
           Familiennachzugs zu einem Deutschen oder
           zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten
           Person ist.
        Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeit-
        nehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorüber-
        gehenden Dienstleistung nach Deutschland ent-
        sandt ist, erhält kein Kindergeld.“

18. Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-

    machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),

    zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom

    23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geän-

    dert:

     1. § 139b wird wie folgt geändert:
        a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
            aa) In Nummer 1 wird die Angabe „erforder-
                liche Genehmigung nach § 284 Abs. 1
                Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
                buch“ durch die Angabe „erforderlichen
BGBl. 2004, Seite 2008 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2008
                 Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Auf-
                 enthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsge-
                 stattung oder eine Duldung, die zur Aus-
                 übung der Beschäftigung berechtigen,
                 oder eine Genehmigung nach § 284
                 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
                 buch“ ersetzt.
             bb) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländer-
                 gesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsge-
                 setz“ ersetzt.

             cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63
                 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
                 „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
          b) In Absatz 8 Nr. 5 wird die Angabe „§ 63 des
             Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71
             des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
       2. In § 150a Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 92
          Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes“ durch die
          Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgeset-
          zes“ ersetzt.

19. In § 1 Nr. 3 des Gesetzes über eine Wiedereingliede-
    rungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Aus-
    länder vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 280), das
    durch Artikel 72 des Gesetzes vom 23. Dezember
    2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden
    die Wörter „Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthalts-
    berechtigung“ durch die Wörter „Niederlassungser-
    laubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwe-
    cken, zum Zweck des Familiennachzugs oder ohne
    Bindung an einen Aufenthaltszweck“ ersetzt.

20. § 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. Au-
    gust 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Arti-
    kel 2b des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I
    S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

       1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

          a) In Nummer 1 wird die Angabe „die erforder-
             liche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1
             des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch
             die Angabe „den erforderlichen Aufenthalts-
             titel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,
             eine Aufenthaltsgestattung oder eine Dul-
             dung, die zur Ausübung der Beschäftigung
             berechtigen, oder eine Genehmigung nach
             § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialge-
             setzbuch“ ersetzt.
          b) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländerge-
             setz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“
             ersetzt.
          c) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63 des
             Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71
             des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
       2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 63 des Ausländer-

          gesetzes“ durch die Angabe „§ 71 des Aufent-
          haltsgesetzes“ ersetzt.

21. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-
    sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
    (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 17
    des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842),
    wird wie folgt geändert:

     1. In § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1
        und § 16 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter
        „eine erforderliche Genehmigung nach § 284
        Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
        buch“ durch die Wörter „einen erforderlichen
        Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthalts-
        gesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine
        Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung
        berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284
        Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“
        ersetzt.

     2. § 18 wird wie folgt geändert:
        a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 63 des
           Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71
           des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
            aa) In Nummer 2 wird die Angabe „erforder-
                liche Genehmigung nach § 284 Abs. 1
                Satz 1“ durch die Angabe „erforderlichen
                Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Auf-
                enthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsge-
                stattung oder eine Duldung, die zur Aus-
                übung der Beschäftigung berechtigen,
                oder eine Genehmigung nach § 284
                Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
                buch“ ersetzt.
            bb) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländer-
                gesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsge-
                setz“ ersetzt.

            cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63
                des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
                „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.

22. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Rückkehrhilfegesetzes
    vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377), das
    zuletzt durch Artikel 120 des Gesetzes vom 23. De-

    zember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist,
    werden die Wörter „Aufenthaltserlaubnis oder Auf-
    enthaltsberechtigung“ durch die Wörter „Niederlas-
    sungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Er-
    werbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs
    oder ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck“
    ersetzt.

23. In § 50 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in
    der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
    1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des
    Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geän-
    dert worden ist, wird Nummer 3 wie folgt gefasst:
     „3. über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanord-
         nungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes
         und ihre Vollziehung“.

                       Artikel 12

          Änderungen von Verordnungen

1. In § 6 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der
   Bundesgrenzschutzbehörden vom 17. Dezember
   1997 (BGBl. I S. 3133) wird die Angabe „§ 63 Abs. 4
   Nr. 1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71
   Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 2009 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2009
2. Die Verordnung zur Ausführung des Personenstands-
   gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
   25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert
   durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. August 2002
   (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:
   1. § 26 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden die Wörter „eine Aufent-
         haltsberechtigung oder seit drei Jahren eine

         unbefristete   Aufenthaltserlaubnis    besitzt“

         durch die Wörter „freizügigkeitsberechtigter

         Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsange-

         höriger eines EWR-Staates ist oder eine Auf-

         enthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlas-
         sungserlaubnis besitzt“ ersetzt.
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „hinsicht-
             lich“ die Wörter „der Rechtsstellung oder“
             eingefügt.
         bb) In Satz 3 werden die Wörter „ihre Aufent-
             haltsberechtigung oder -erlaubnis“ durch
             die Wörter „ihre Rechtsstellung oder ihren
             Aufenthaltstitel (Absatz 1)“ ersetzt.
   2. Der amtliche Vordruck Anlage „K“ – Anlage 28 – (zu
      § 26) wird wie folgt geändert:

      a) Bei den Angaben über die Eltern („Vater“, „Mut-
         ter“) sind jeweils die Angabenfelder „m Aufent-
         haltsberechtigung“ und „m Aufenthaltserlaub-
         nis, seit 3 Jahren unbefristet“ durch die Anga-
         benfelder „m freizügigkeitsberechtigter Unions-
         bürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger
         eines EWR-Staates“, „m Aufenthaltserlaubnis-
         EU“ und „m Niederlassungserlaubnis“ zu erset-
         zen.
      b) Im Text der Prüfbitte an die Ausländerbehörde
         werden die Wörter „eine Aufenthaltsberechti-
         gung oder seit drei Jahren eine unbefristete
         Aufenthaltserlaubnis“ durch die Wörter „freizü-
         gigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleich-
         gestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staa-
         tes war oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder
         eine Niederlassungserlaubnis“ ersetzt.

      c) Die Bestätigung der Ausländerbehörde zur

         Rechtsstellung oder zum Aufenthaltstitel wird
         wie folgt gefasst:
         „Bestätigung: Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes
         war/hatte              die Mutter   der Vater
         – freizügigkeitsberech-

           tigter Unionsbürger
           oder gleichgestellter
           Staatsangehöriger
           eines EWR-Staates m ja m nein m ja m nein
         – eine Aufenthalts-
           erlaubnis-EU         m ja m nein m ja m nein
         – eine Niederlassungs-
           erlaubnis            m ja m nein   m ja m nein“.

3. In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Asylzuständigkeitsbestim-

   mungsverordnung vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I

   S. 2852), die zuletzt durch die Verordnung vom
   26. Februar 2003 (BGBl. I S. 302) geändert worden ist,
   werden die Wörter „Bundesamt für die Anerkennung
   ausländischer Flüchtlinge“ durch die Wörter „Bundes-
   amt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt)“
   ersetzt.

4. In § 6 Abs. 5 der Schwerbehindertenausweisverord-
   nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
   25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Arti-
   kel 4a des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I
   S. 606) geändert worden ist, wird das Wort „Aufent-
   haltsgenehmigung“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“
   ersetzt.

5. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Seemannsamtsver-

   ordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146), die

   durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. März 2002

   (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt

   gefasst:

   „b) einen Aufenthaltstitel, soweit dieser nach § 4
       Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,“.

6. In § 6 Abs. 1 der Ausländergebührenverordnung vom
   19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch
   Artikel 49 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
   (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird die Anga-
   be „2, 2a,“ gestrichen und nach der Angabe „§ 4
   Abs. 1 Nr. 1“ die Angabe „sowie in voller Höhe der in
   den §§ 2 und 2a“ eingefügt.

                        Artikel 13

                    Rückkehr
       zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 12 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.

                        Artikel 14
            Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
des Asylverfahrensgesetzes, des AZR-Gesetzes und des
Staatsangehörigkeitsgesetzes und das Bundesministeri-
um für Bildung und Forschung den Wortlaut des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-

setzblatt bekannt machen.

                        Artikel 15

          Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Artikel 1 §§ 42, 43 Abs. 4, § 69 Abs. 2 bis 6, § 99,
Artikel 2 § 11 Satz 1, soweit er auf §§ 69 und 99 des Auf-
enthaltsgesetzes verweist, Artikel 3 Nr. 39 hinsichtlich
des § 61 Abs. 2 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes,
soweit dieser auf § 42 des Aufenthaltsgesetzes verweist,
und Nr. 49, Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich des § 9
Abs. 1 Satz 5 des Bundesvertriebenengesetzes und Arti-
kel 12 Nr. 6 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Auf Grund der genannten Vorschriften erlassene Rechts-

verordnungen dürfen frühestens an dem in Absatz 3

genannten Zeitpunkt in Kraft treten.

  (2) Artikel 1 § 75 Nr. 2 Buchstabe a, Artikel 3 Nr. 4
Buchstabe b und c, Nr. 5 und 48 und Artikel 6 Nr. 3 Buch-
stabe d hinsichtlich des § 9 Abs. 5 Buchstabe a des Bun-
desvertriebenengesetzes treten am ersten Tage des auf
die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
BGBl. 2004, Seite 2010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2010
  (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2005 in
Kraft; gleichzeitig treten
1. das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,
   1356), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
   vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842),
2. das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I
   S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Geset-
   zes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
3. das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humani-
   tärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom
   22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch
   Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I
   S. 2584),

4. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsan-
   gehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 102-1/1, veröffentlichten
   bereinigten Fassung,

5. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsan-
   gehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 102-1/2, veröffentlichten
   bereinigten Fassung,
6. die Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik
   auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zum Lebens-
   unterhalt vom 2. Juli 1981 (BGBl. I S. 610),
7. die Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember
   1990 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch Artikel 4
   des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602),
8. die Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997
   (BGBl. I S. 1810), zuletzt geändert durch Artikel 29 des
   Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),

außer Kraft.

  (4) Artikel 1 § 23a sowie die hierauf beruhenden lan-
desrechtlichen Verordnungen treten am 31. Dezember
2009 außer Kraft.
BGBl. 2004, Seite 2011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2011

                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                Berlin, den 30. Juli 2004

                             Der Bundespräsident
                                 Horst Köhler

                               Der Bundeskanzler
                               Gerhard Schröder

                     Der Bundesminister des Innern
                               Schily

                 Der Bundesminister des Auswärtigen
                            J. Fischer

                     Die Bundesministerin der Justiz
                            Brigitte Zypries

                    Der Bundesminister der Finanzen
                             Hans Eichel

                             Der Bundesminister
                          für Wirtschaft und Arbeit
                              Wo l f g a n g C l e m e n t

                        Die Bundesministerin
              für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                            Renate Schmidt

                                Der Bundesminister
                f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
                                    Manfred Stolpe

                            Die Bundesministerin
                         für Bildung und Forschung
                                 E. Bulmahn

                        Die Bundesministerin
       für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
                    Heidemarie Wieczorek-Zeul

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1950. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d8ed895f3eba32c5….