Gesetze / Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG§ 1 Leistungsberechtigte
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 720
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2021 – L 8 AY 21/19Asylbewerberleistungsrecht - Grundleistungen - Bedarfssätze für 2018 - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht - Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen - Unvereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- LSG Hessen, 01.10.2025 – L 4 AY 5/25 B ERZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 18.07.2013 – L 7 AY 1259/11Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.06.2025 – L 8 AY 12/25 B ERZitiert von 3
- LSG NRW, 08.06.2020 – L 20 AY 40/19Zitiert von 2
- BSG, 02.12.2014 – B 14 AS 8/13 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG - Tatbestandswirkung der Aufenthaltserlaubnis gem § 25 Abs 5 AufenthG 2004 - langjährige Aufenthaltsbefugnis gem § 30 Abs 4 AuslG 1990 - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 41
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 11.08.2026 – 20 L 1752/26
- BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung
- VG Bremen, 20.03.2026 – 2 V 2055/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AsylbLG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/1#abs-1 (1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/1#abs-2 (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/1#abs-3 (3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/1#abs-3a (3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/1#abs-4 (4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 2a und 5,
haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz; in den Fällen der Nummer 2 wird vermutet, dass die freiwillige Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über den Ausnahmecharakter von Härtefallleistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden; die Gewährung von Geldleistungen ist ausgeschlossen. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 4 oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.