Gesetze / Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG§ 3 Grundleistungen
Stand: 16.05.2024
Wird zitiert von 773
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Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2021 – L 8 AY 21/19Asylbewerberleistungsrecht - Grundleistungen - Bedarfssätze für 2018 - Vorlage an das Bundesverfassungsgericht - Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen - Unvereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- LSG NRW, 22.11.2010 – L 20 AY 1/09Asylbewerberleistungsrecht - Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG - Höhe der Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs - Frage der Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums - Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BVerfG, 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11Leistungen nach § 3 AsylbLG evident unzureichend und mit Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG unvereinbar - Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums steht als Menschenrecht auch ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, zu - Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht relativierbar - Weitere Anwendbarkeit des AsylbLG für Leistungszeiträume bis 31.12.2010 - Verpflichtung des Gesetzgebers zur unverzüglichen Neuregelung ohne Fristsetzung - Bemessung der Leistungen ab 01.01.2011 im Wege einer an §§ 5-7 RBEG orientierten Übergangsregelung unter Fortschreibung gem §§ 138, 28a SGB 12 - Rückwirkung der Übergangsregelung lediglich für nicht bestandskräftige VerwaltungsakteZitiert von 330
- BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung
- LSG NRW, 24.04.2013 – L 20 AY 153/12 B ERAsylbewerberleistungsgesetz - Einstweiliger Rechtsschutz - Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG - Verfassungskonforme Auslegung der unabweisbar gebotenen Leistungen - Maßstab des menschenwürdigen Existenzminimums - Anforderungen an die Berücksichtigung des Barbetrags zur sozialen Teilhabe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- SG Münster, 12.04.2010 – S 12 AY 89/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 11.08.2026 – 20 L 1752/26
- SG Karlsruhe, 13.04.2026 – S 12 AY 1004/26 ER
- SG Karlsruhe, 07.04.2026 – S 12 AY 1103/26 ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AsylbLG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/3#abs-1 (1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/3#abs-2 (2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/3#abs-3 (3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird vorbehaltlich des Satzes 2 der notwendige Bedarf durch Geld- oder Sachleistungen oder in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen unbaren Abrechnungen gedeckt. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung oder mittels Bezahlkarte erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung kann abweichend von Satz 2 als Direktzahlungen entsprechend § 35a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte erfolgen. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich der Sätze 6 und 7 in Form von Bezahlkarten oder durch Geldleistungen zu decken. Soweit der notwendige persönliche Bedarf oder der Bedarf für Haushaltsenergie nicht mittels der Bezahlkarte gedeckt werden können, sind diese als Geldleistung zu erbringen. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/3#abs-4 (4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/3#abs-5 (5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen an den Leistungsberechtigten oder an ein volljähriges berechtigtes Mitglied des Haushalts erfolgen. Jedes volljährige Haushaltsmitglied muss über den individuell zustehenden Leistungsumfang auf einer Bezahlkarte selbstständig und unabhängig verfügen können. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 4 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/3#abs-6 (6) (weggefallen)