Gesetze / Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/4#abs-1 (1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/4#abs-2 (2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/4#abs-3 (3) Die zuständige Behörde stellt die Versorgung mit den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wird. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Absatz 2 und § 132e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylbLG/4#abs-4 (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf minderjährige Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind von der zuständigen Leistungsbehörde zu übernehmen. Auf Grundlage von Satz 1 begonnene medizinische Behandlungen sind bei Eintritt der Volljährigkeit der Leistungsberechtigten ohne Unterbrechung oder Verzögerung weiter zu gewähren. Satz 3 gilt entsprechend für Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit Leistungen auf Grundlage des § 40 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben.
Wird zitiert von 225 Entscheidungen zu § 4 AsylbLG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 29.02.2024 – B 8 AY 3/23 RAsylbewerberleistungen - Leistungen bei Krankheit - Auslegung des Begriffs der akuten ErkrankungZitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 17.10.2001 – 4 LB 1109/01Zitiert von 7
- SG Halle, 13.10.2025 – S 17 AY 37/25 ERZitiert von 1
- SG Fulda, 18.06.2018 – S 7 AY 2/18 ERZitiert von 2
- SG Karlsruhe, 22.09.2016 – S 12 AY 3783/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.10.2022 – L 8 AY 47/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.09.2026 – III ZR 237/25Öffentlich-rechtliche Beleihung: Beschränkung der Haftung des Beliehenen im Innenregress auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- SG Hamburg, 11.06.2026 – S 28 AY 471/26 ERAsylbewerberleistungsgesetz - Einstweiliger Rechtsschutz - Leistungsausschluss - In einem anderen EU-Mitgliedstaat gewährter internationaler Schutz - § 1 Abs. 4 AsylbLG - Überbrückungsleistungen - Unzumutbarkeit der freiwilligen Rückreise bei faktischem Ausschluss von Sozialleistungen im Schutzstaat - Vorläufige Gewährung von Grundleistungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- SG Hamburg, 09.06.2026 – S 61 AY 301/26 ERZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AsylbLG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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25.02.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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