Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1290

BGBl. 2019 I S. 1290 · 16.086 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2019, Seite 1290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1290
                                      Drittes Gesetz
                      zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
                                               Vom 13. August 2019

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des

           Asylbewerberleistungsgesetzes

   Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2541; 2019 I S. 162) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-
     mer 1a eingefügt:
       „1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die
            in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten
            Voraussetzungen erfüllen,“.

  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Leistungsberechtigung endet mit der Aus-
       reise oder mit Ablauf des Monats, in dem die
       Leistungsvoraussetzung entfällt.“
2. § 1a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der
     Angabe „Nummer 1“ die Angabe „, 1a“ eingefügt.
  b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Num-
     mer 1“ die Angabe „, 1a“ eingefügt.

3. Dem § 2 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:
  „Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22
  des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei
  jedoch keine Anwendung auf

1. Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1,
   3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des
   Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde
   nach förderungsfähigen Ausbildung sowie

2. Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3

   und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförde-
   rungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen
   Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13
   Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1
   oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
   mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungs-
   förderungsgesetzes bemisst und die Leistungen
   nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
   erhalten.

Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Num-
mer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförde-
rungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen
Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des

Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zu-
ständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder
Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-
dung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und
den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit
den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass

1. bei der Unterbringung in einer Gemeinschafts-
   unterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asyl-
   gesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach
   § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwach-
   sene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regel-
   bedarfsstufe 2 anerkannt wird;
BGBl. 2019, Seite 1291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1291
   2. für jede erwachsene Person, die das 25. Lebens-
      jahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist
      und mit mindestens einem Elternteil in einer Woh-
      nung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Re-
      gelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt,
      ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3
      anerkannt wird.“
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 3
                     Grundleistungen
      (1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leis-
   tungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Un-
   terkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und
   Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts
   (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leis-
   tungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des
   täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher
   Bedarf).
      (2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrich-
   tungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes
   wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen
   gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so
   kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen
   vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt wer-
   den. Gebrauchsgüter des Haushalts können leih-
   weise zur Verfügung gestellt werden. Der notwen-
   dige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen
   gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Ver-
   waltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen
   für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit
   vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können
   auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von
   anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen
   oder von Geldleistungen gewährt werden.

      (3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Auf-

   nahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1

   des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3
   vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwen-
   digen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleis-
   tungen können, soweit es nach den Umständen er-
   forderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs
   Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von
   Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt
   werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und
   Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und

   Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und an-

   gemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung

   erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzu-
   wenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vor-
   behaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu
   decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne
   von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige
   persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch
   Sachleistungen gedeckt werden.

     (4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen
   und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden
   bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
   neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3
   entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften
   Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt.
      (5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der
   oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljäh-
   rigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich

  ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht
  für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig
  erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen be-
  rechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Mo-
  nat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann
  nicht durch Landesrecht abgewichen werden.“
5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                         „§ 3a
           Bedarfssätze der Grundleistungen
     (1) Wird der notwendige persönliche Bedarf nach
  § 3 Absatz 1 Satz 2 vollständig durch Geldleistungen
  gedeckt, so beträgt dieser monatlich für
  1. erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer
     Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des
     Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für
     die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3
     Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leis-
     tungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem
     Elternteil in einer Wohnung leben, je 150 Euro;
  2. erwachsene Leistungsberechtigte je 136 Euro,
     wenn sie
     a) in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1
        Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes
        mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder
        in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähn-
        licher Gemeinschaft mit einem Partner zusam-
        menleben;

     b) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer
        Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Ab-
        satz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemein-
        schaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1
        des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in
        einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft un-
        tergebracht sind;

  3. erwachsene Leistungsberechtigte je 120 Euro,

     wenn sie

     a) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
        haben, unverheiratet sind und mit mindestens
        einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne
        von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-
        Ermittlungsgesetzes zusammenleben;
     b) in einer stationären Einrichtung untergebracht
        sind;

  4. jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn

     des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

     79 Euro;

  5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des
     siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
     97 Euro;
  6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung
     des sechsten Lebensjahres 84 Euro.

    (2) Wird der notwendige Bedarf nach § 3 Absatz 1
  Satz 1 mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft,
  Heizung, Hausrat, Wohnungsinstandhaltung und
  Haushaltsenergie vollständig durch Geldleistungen
  gedeckt, so beträgt dieser monatlich für
  1. erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer
     Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des
     Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für
     die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3
     Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leis-
BGBl. 2019, Seite 1292 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1292
       tungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem
       Elternteil in einer Wohnung leben, je 194 Euro;
  2. erwachsene Leistungsberechtigte je 174 Euro,
     wenn sie
       a) in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1
          Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes
          mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder
          in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähn-
          licher Gemeinschaft mit einem Partner zusam-
          menleben;
       b) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer
          Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Ab-
          satz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemein-
          schaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1
          des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in
          einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft un-
          tergebracht sind;

  3. erwachsene Leistungsberechtigte je 155 Euro,
     wenn sie
       a) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-

          ben, unverheiratet sind und mit mindestens
          einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne
          von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-
          Ermittlungsgesetzes zusammenleben;

       b) in einer stationären Einrichtung untergebracht

          sind;

  4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom
     Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Le-
     bensjahres 196 Euro;
  5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des sieb-
     ten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
     171 Euro;
  6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung
     des sechsten Lebensjahres 130 Euro.
     (3) Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des
  notwendigen persönlichen Bedarfs für in Abschie-

  bungs- oder Untersuchungshaft genommene Leis-
  tungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde
  festgelegt, wenn der Bedarf ganz oder teilweise an-
  derweitig gedeckt ist.

     (4) Die Geldbeträge nach den Absätzen 1 und 2
  werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres ent-
  sprechend der Veränderungsrate nach § 28a des
  Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit
  der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung
  nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches
  Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. Die sich dabei
  ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro
  abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.
  Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt
  jeweils spätestens bis zum 1. November eines
  Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das
  folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundes-

  gesetzblatt bekannt.

     (5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten
  neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor,
  werden die Höhe des Geldbetrags für alle notwendi-
  gen persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwen-
  digen Bedarfs neu festgesetzt.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2
     Satz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten

     der Unterkunft und Heizung“ durch die Wörter
     „§ 3a Absatz 2 genannten Leistungen sowie die
     Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushalts-
     energie“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 und
         des notwendigen Bedarfs nach § 3 Absatz 2,
         jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 4“ durch
         die Wörter „§ 3a Absatz 1 und des notwen-
         digen Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in
         Verbindung mit § 3a Absatz 4“ ersetzt.
     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Erhält eine leistungsberechtigte Person min-
         destens aus einer Tätigkeit Bezüge oder
         Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26,
         26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes
         steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 ein
         Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht
         als Einkommen zu berücksichtigen.“

     cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

         „Übersteigt das Einkommen in den Fällen von
         Satz 2 den Betrag von 200 Euro monatlich,
         findet Satz 3 Nummer 3 und 4 mit der Maß-
         gabe Anwendung, dass eine Absetzung der

         dort genannten Aufwendungen nur erfolgt,

         soweit die oder der Leistungsberechtigte
         nachweist, dass die Summe dieser Aufwen-
         dungen den Betrag von 200 Euro monatlich
         übersteigt. Die Möglichkeit zur Absetzung
         der Beträge nach Satz 3 von Einkommen
         aus Erwerbstätigkeit bleibt unberührt.“
7. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1
   Satz 8“ durch die Angabe „§ 3a Absatz 1“ ersetzt.
8. In § 11 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „Num-
   mer 1“ durch die Angabe „Nummer 1a“ ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort
     „ausschließlich“ gestrichen und wird die Angabe
     „(§§ 4 bis 6)“ durch die Angabe „(§§ 4, 5 und 6)“
     ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Buchstabe a werden nach den Wör-
              tern „aufenthaltsrechtlicher Status;“ die
              Wörter „Beginn der Leistungsgewäh-
              rung nach Monat und Jahr;“ eingefügt.
         bbb) In Buchstabe b werden nach den Wör-
              tern „Art und Form der Leistungen“ die
              Wörter „im Laufe und am Ende eines
              Berichtsjahres“ eingefügt.

         ccc) In Buchstabe c werden nach den Wör-

              tern „Form der Grundleistung“ die Wör-
              ter „im Laufe und am Ende eines Be-
              richtsjahres“ eingefügt und werden die
              Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 1
              bis 6“ durch die Wörter „§ 3a Absatz 1
              Nummer 1 bis 6“ ersetzt.
         ddd) In Buchstabe d werden die Wörter „und
              für einzelne Leistungsempfänger“ sowie
              die Wörter „Beginn der Leistungsge-
BGBl. 2019, Seite 1293 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1293
            währung nach Monat und Jahr;“ gestri-
            chen.
  bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1
      Satz 8 Nummer 1 bis 6“ durch die Wörter

      „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 1“ durch
      die Wörter „Nummer 1 und 2“ ersetzt.

   bb) In Nummer 3 wird das Wort „Telefonnummer“
       durch das Wort „Kontaktdaten“ ersetzt.

                    Artikel 2

                  Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2019 in Kraft.
                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                          ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                            Berlin, den 13. August 2019
                                       Der Bundespräsident
                                            Steinmeier
                                       Die Bundeskanzlerin
                                         Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                        Der Bundesminister
                                      für Arbeit und Soziales
                                           Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1290. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5d7e4ec8f8adbed1….