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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1290
BGBl. 2019 I S. 1290 · 16.086 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Vom 13. August 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2541; 2019 I S. 162) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-
mer 1a eingefügt:
„1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die
in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten
Voraussetzungen erfüllen,“.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Leistungsberechtigung endet mit der Aus-
reise oder mit Ablauf des Monats, in dem die
Leistungsvoraussetzung entfällt.“
2. § 1a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der
Angabe „Nummer 1“ die Angabe „, 1a“ eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Num-
mer 1“ die Angabe „, 1a“ eingefügt.
3. Dem § 2 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei
jedoch keine Anwendung auf
1. Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1,
3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde
nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2. Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3
und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförde-
rungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen
Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1
oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes bemisst und die Leistungen
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Num-
mer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförde-
rungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen
Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zu-
ständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder
Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-
dung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und
den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit
den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1. bei der Unterbringung in einer Gemeinschafts-
unterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asyl-
gesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach
§ 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwach-
sene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regel-
bedarfsstufe 2 anerkannt wird;

2. für jede erwachsene Person, die das 25. Lebens-
jahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist
und mit mindestens einem Elternteil in einer Woh-
nung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Re-
gelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt,
ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3
anerkannt wird.“
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Grundleistungen
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leis-
tungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Un-
terkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und
Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts
(notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leis-
tungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des
täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher
Bedarf).
(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrich-
tungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes
wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen
gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so
kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen
vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt wer-
den. Gebrauchsgüter des Haushalts können leih-
weise zur Verfügung gestellt werden. Der notwen-
dige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen
gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Ver-
waltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen
für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit
vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können
auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von
anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen
oder von Geldleistungen gewährt werden.
(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Auf-
nahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1
des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3
vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwen-
digen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleis-
tungen können, soweit es nach den Umständen er-
forderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs
Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von
Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt
werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und
Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und
Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und an-
gemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung
erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzu-
wenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vor-
behaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu
decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne
von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige
persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch
Sachleistungen gedeckt werden.
(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen
und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden
bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3
entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt.
(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der
oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljäh-
rigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich
ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht
für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig
erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen be-
rechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Mo-
nat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann
nicht durch Landesrecht abgewichen werden.“
5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Bedarfssätze der Grundleistungen
(1) Wird der notwendige persönliche Bedarf nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 vollständig durch Geldleistungen
gedeckt, so beträgt dieser monatlich für
1. erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer
Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für
die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3
Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leis-
tungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem
Elternteil in einer Wohnung leben, je 150 Euro;
2. erwachsene Leistungsberechtigte je 136 Euro,
wenn sie
a) in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1
Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes
mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder
in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähn-
licher Gemeinschaft mit einem Partner zusam-
menleben;
b) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer
Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Ab-
satz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemein-
schaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1
des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in
einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft un-
tergebracht sind;
3. erwachsene Leistungsberechtigte je 120 Euro,
wenn sie
a) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, unverheiratet sind und mit mindestens
einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne
von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-
Ermittlungsgesetzes zusammenleben;
b) in einer stationären Einrichtung untergebracht
sind;
4. jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn
des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
79 Euro;
5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des
siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
97 Euro;
6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung
des sechsten Lebensjahres 84 Euro.
(2) Wird der notwendige Bedarf nach § 3 Absatz 1
Satz 1 mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft,
Heizung, Hausrat, Wohnungsinstandhaltung und
Haushaltsenergie vollständig durch Geldleistungen
gedeckt, so beträgt dieser monatlich für
1. erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer
Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für
die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3
Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leis-

tungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem
Elternteil in einer Wohnung leben, je 194 Euro;
2. erwachsene Leistungsberechtigte je 174 Euro,
wenn sie
a) in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1
Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes
mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder
in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähn-
licher Gemeinschaft mit einem Partner zusam-
menleben;
b) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer
Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Ab-
satz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemein-
schaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1
des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in
einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft un-
tergebracht sind;
3. erwachsene Leistungsberechtigte je 155 Euro,
wenn sie
a) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
ben, unverheiratet sind und mit mindestens
einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne
von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-
Ermittlungsgesetzes zusammenleben;
b) in einer stationären Einrichtung untergebracht
sind;
4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom
Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Le-
bensjahres 196 Euro;
5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des sieb-
ten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
171 Euro;
6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung
des sechsten Lebensjahres 130 Euro.
(3) Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des
notwendigen persönlichen Bedarfs für in Abschie-
bungs- oder Untersuchungshaft genommene Leis-
tungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde
festgelegt, wenn der Bedarf ganz oder teilweise an-
derweitig gedeckt ist.
(4) Die Geldbeträge nach den Absätzen 1 und 2
werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres ent-
sprechend der Veränderungsrate nach § 28a des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit
der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung
nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. Die sich dabei
ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro
abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt
jeweils spätestens bis zum 1. November eines
Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das
folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundes-
gesetzblatt bekannt.
(5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten
neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor,
werden die Höhe des Geldbetrags für alle notwendi-
gen persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwen-
digen Bedarfs neu festgesetzt.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2
Satz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten
der Unterkunft und Heizung“ durch die Wörter
„§ 3a Absatz 2 genannten Leistungen sowie die
Kosten der Unterkunft, Heizung und Haushalts-
energie“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 und
des notwendigen Bedarfs nach § 3 Absatz 2,
jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 4“ durch
die Wörter „§ 3a Absatz 1 und des notwen-
digen Bedarfs nach § 3a Absatz 2, jeweils in
Verbindung mit § 3a Absatz 4“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Erhält eine leistungsberechtigte Person min-
destens aus einer Tätigkeit Bezüge oder
Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26,
26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes
steuerfrei sind, ist abweichend von Satz 1 ein
Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht
als Einkommen zu berücksichtigen.“
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Übersteigt das Einkommen in den Fällen von
Satz 2 den Betrag von 200 Euro monatlich,
findet Satz 3 Nummer 3 und 4 mit der Maß-
gabe Anwendung, dass eine Absetzung der
dort genannten Aufwendungen nur erfolgt,
soweit die oder der Leistungsberechtigte
nachweist, dass die Summe dieser Aufwen-
dungen den Betrag von 200 Euro monatlich
übersteigt. Die Möglichkeit zur Absetzung
der Beträge nach Satz 3 von Einkommen
aus Erwerbstätigkeit bleibt unberührt.“
7. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1
Satz 8“ durch die Angabe „§ 3a Absatz 1“ ersetzt.
8. In § 11 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „Num-
mer 1“ durch die Angabe „Nummer 1a“ ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort
„ausschließlich“ gestrichen und wird die Angabe
„(§§ 4 bis 6)“ durch die Angabe „(§§ 4, 5 und 6)“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach den Wör-
tern „aufenthaltsrechtlicher Status;“ die
Wörter „Beginn der Leistungsgewäh-
rung nach Monat und Jahr;“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe b werden nach den Wör-
tern „Art und Form der Leistungen“ die
Wörter „im Laufe und am Ende eines
Berichtsjahres“ eingefügt.
ccc) In Buchstabe c werden nach den Wör-
tern „Form der Grundleistung“ die Wör-
ter „im Laufe und am Ende eines Be-
richtsjahres“ eingefügt und werden die
Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 1
bis 6“ durch die Wörter „§ 3a Absatz 1
Nummer 1 bis 6“ ersetzt.
ddd) In Buchstabe d werden die Wörter „und
für einzelne Leistungsempfänger“ sowie
die Wörter „Beginn der Leistungsge-

währung nach Monat und Jahr;“ gestri-
chen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1
Satz 8 Nummer 1 bis 6“ durch die Wörter
„§ 3a Absatz 1 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 1“ durch
die Wörter „Nummer 1 und 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Telefonnummer“
durch das Wort „Kontaktdaten“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2019 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. August 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1290. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5d7e4ec8f8adbed1….