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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2187
BGBl. 2014 I S. 2187 · 15.986 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes
Vom 10. Dezember 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. No-
vember 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach
§ 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthalts-
gesetzes,
b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthalts-
gesetzes oder
c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
sofern die Entscheidung über die Aussetzung
ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zu-
rückliegt,“.
2. § 1a wird wie folgt gefasst:
„§ 1a
Anspruchseinschränkung
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4
und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1
Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige
der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Per-
sonen handelt,
1. die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
begeben haben, um Leistungen nach diesem Ge-
setz zu erlangen, oder
2. bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden
Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht
vollzogen werden können,
erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit
dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar
geboten ist.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „über eine Dauer
von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3
erhalten haben“ durch die Wörter „sich seit 15
Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im
Bundesgebiet aufhalten“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „nur“ durch die Wörter
„auch dann“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesundheits-
und Körperpflege“ durch das Wort „Gesund-
heitspflege“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte
monatlich einen Geldbetrag zur Deckung per-
sönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens
(Bargeldbedarf).“
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Bargeldbedarf beträgt für
1. alleinstehende Leistungsberechtigte 140
Euro,
2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte,
die als Partner einen gemeinsamen Haus-
halt führen, je 126 Euro,
3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte
ohne eigenen Haushalt je 111 Euro,
4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte
vom Beginn des 15. und bis zur Vollen-
dung des 18. Lebensjahres 83 Euro,

5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn
des siebten bis zur Vollendung des 14. Le-
bensjahres 90 Euro,
6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollen-
dung des sechsten Lebensjahres 82 Euro.“
dd) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Der individuelle Bargeldbedarf für in Ab-
schiebungs- oder Untersuchungshaft genom-
mene Leistungsberechtigte wird durch die
zuständige Behörde festgelegt, wenn der Be-
darf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt
ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im gleichen
Wert“ durch die Wörter „im Wert des notwen-
digen Bedarfs“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Der notwendige monatliche Bedarf beträgt
für
1. alleinstehende Leistungsberechtigte 212
Euro,
2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte,
die als Partner einen gemeinsamen Haus-
halt führen, je 190 Euro,
3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte
ohne eigenen Haushalt je 170 Euro,
4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte
vom Beginn des 15. und bis zur Vollen-
dung des 18. Lebensjahres 194 Euro,
5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn
des siebten bis zur Vollendung des 14. Le-
bensjahres 154 Euro,
6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollen-
dung des sechsten Lebensjahres 130 Euro.
Der notwendige Bedarf für Unterkunft und
Heizung sowie für Hausrat wird gesondert er-
bracht. Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist entsprechend
anzuwenden.“
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5
ersetzt:
„(3) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am so-
zialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Er-
wachsenen neben den Leistungen nach Absatz 1
oder Absatz 2 entsprechend den §§ 34, 34a
und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
gesondert berücksichtigt.
(4) Der Bargeldbedarf nach Absatz 1 Satz 5
und 6 sowie der notwendige Bedarf nach Absatz 2
Satz 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres
entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-
dung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Num-
mer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
fortgeschrieben. Die sich dabei ergebenden Be-
träge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden
sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales gibt je-
weils spätestens bis zum 1. November eines
Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das
folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bun-
desgesetzblatt bekannt.
(5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten
neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
vor, werden die Höhe des Bargeldbedarfs und
die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festge-
setzt.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b einge-
fügt:
„§ 6a
Erstattung von Aufwendungen anderer
Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Leis-
tungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen
von Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 nicht zu er-
bringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen
in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht
auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu
tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung inner-
halb angemessener Frist beim zuständigen Träger
des Asylbewerberleistungsgesetzes beantragt wird.
§ 6b
Einsetzen der Leistungen
Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Einsetzens
der Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 ist § 18 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend
anzuwenden.“
6. In § 7 werden die Absätze 2 bis 5 wie folgt gefasst:
„(2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu be-
rücksichtigen sind:
1. Leistungen nach diesem Gesetz,
2. eine Grundrente nach dem Bundesversorgungs-
gesetz und nach den Gesetzen, die eine entspre-
chende Anwendung des Bundesversorgungsge-
setzes vorsehen,
3. eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesent-
schädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie
an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der ver-
gleichbaren Grundrente nach dem Bundesversor-
gungsgesetz,
4. eine Entschädigung, die wegen eines Schadens,
der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Ab-
satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet
wird, und
5. eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2.
(3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei
Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom
Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe
von 50 vom Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe
des Bargeldbedarfs nach § 3 Absatz 1 und des not-
wendigen Bedarfs nach § 3 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 3 Absatz 4. Von den Einkommen nach
Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließ-
lich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche-
rungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit

diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind,
und
4. die mit der Erzielung des Einkommens verbunde-
nen notwendigen Ausgaben.
(4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch
gegen einen anderen, so kann die zuständige Be-
hörde den Anspruch in entsprechender Anwendung
des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf
sich überleiten.
(5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist
für den Leistungsberechtigten und seine Familienan-
gehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein
Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der
Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögens-
gegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder
Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbs-
tätigkeit unentbehrlich sind.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozi-
algesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungs-
berechtigten sind entsprechend anzuwenden.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt gefasst:
„(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Bu-
ches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzu-
wenden:
1. die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Wi-
derruf und die Aufhebung eines Verwaltungs-
akts sowie über die Erstattung zu Unrecht er-
brachter Leistungen,
2. der § 99 über die Auskunftspflicht von Ange-
hörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen
Personen und
3. die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche
der Leistungsträger untereinander.
§ 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches Sozi-
algesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass an die
Stelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum
von einem Jahr tritt.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „Stel-
lung zum Haushaltsvorstand;“ gestri-
chen.
bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort
„Leistungen“ die Wörter „sowie die Re-
gelbedarfsstufe“ eingefügt.
ccc) In Buchstabe c werden nach dem Wort
„Grundleistung“ die Wörter „sowie Leis-
tungsempfänger differenziert nach § 3
Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 6“ einge-
fügt.
ddd) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) für Empfänger von Leistungen für
Bildung und Teilhabe nach den §§ 2
und 3 Absatz 3 in Verbindung mit
den §§ 34 bis 34b des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch die Höhe
dieser Leistungen unterteilt nach
aa) Schulausflügen von Schülerinnen
und Schülern sowie Kindern, die
eine Kindertageseinrichtung be-
suchen,
bb) mehrtägigen Klassenfahrten von
Schülerinnen und Schülern so-
wie Kindern, die eine Kinderta-
geseinrichtung besuchen,
cc) Ausstattung mit persönlichem
Schulbedarf,
dd) Schülerbeförderung,
ee) Lernförderung,
ff) Mehraufwendungen für die Teil-
nahme an einer gemeinschaft-
lichen Mittagsverpflegung von
Schülerinnen und Schülern in
schulischer Verantwortung so-
wie von Kindern in einer Kinder-
tageseinrichtung und in der Kin-
dertagespflege,
gg) Teilhabe am sozialen und kultu-
rellen Leben in der Gemein-
schaft;“.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Stellung
zum Haushaltsvorstand“ durch die Wörter
„Typ des Leistungsempfängers nach § 3 Ab-
satz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe a bis d und g sowie nach Absatz 2
Nummer 2 und 3 sind jährlich durchzuführen.“
bb) In Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter „, im
Jahr 1994 zusätzlich zum 1. Januar“ gestri-
chen.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe e sind quartalsweise durchzuführen,
wobei gleichzeitig Geschlecht, Geburtsmonat
und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil,
Staatsangehörigkeit sowie aufenthaltsrechtlicher
Status zu erheben sind. Dabei ist die Angabe
zur Höhe der einzelnen Leistungen für jeden Mo-
nat eines Quartals gesondert zu erheben.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 2
werden nach der Angabe „Absatz 2 Nr. 2“ die
Wörter „sowie nach Absatz 5“ eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
9. Folgender § 14 wird angefügt:
„§ 14
Übergangsvorschrift
für die einmalige Fortschreibung
der Geldleistungssätze im Jahr 2015
Die Beträge nach § 3 Absatz 1 Satz 5 und Ab-
satz 2 Satz 2 werden entsprechend der Verände-
rungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung nach
§ 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozial-

gesetzbuch für das Jahr 2015 fortgeschrieben. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt
diese fortgeschriebenen Beträge im Bundesgesetz-
blatt bekannt.“
Artikel 2
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
In § 75 Absatz 2 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert
worden ist, werden jeweils nach den Wörtern „ein Trä-
ger der Sozialhilfe“ die Wörter „, ein Träger der Leistun-
gen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ einge-
fügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. März 2015 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 8 tritt am 1. Januar 2016 in
Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 10. Dezember
verkünden.
2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und
Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2187. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b7c83e3ee668cfec….