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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2187

BGBl. 2014 I S. 2187 · 15.986 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 2187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2187
                                      Gesetz
                                 zur Änderung des
            Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes
                                           Vom 10. Dezember 2014

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
           Asylbewerberleistungsgesetzes

   Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. No-
vember 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

  „3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
      a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach
         § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthalts-

         gesetzes,

      b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthalts-
         gesetzes oder

      c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
         sofern die Entscheidung über die Aussetzung
         ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zu-
         rückliegt,“.

2. § 1a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 1a
                Anspruchseinschränkung
    Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4
  und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1
  Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige
  der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Per-
  sonen handelt,

  1. die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
     begeben haben, um Leistungen nach diesem Ge-
     setz zu erlangen, oder
  2. bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden
     Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht
     vollzogen werden können,

   erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit
   dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar
   geboten ist.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „über eine Dauer
      von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3
      erhalten haben“ durch die Wörter „sich seit 15
      Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im
      Bundesgebiet aufhalten“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird das Wort „nur“ durch die Wörter
      „auch dann“ ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesundheits-

          und Körperpflege“ durch das Wort „Gesund-
          heitspflege“ ersetzt.

      bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

         „Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte
         monatlich einen Geldbetrag zur Deckung per-
         sönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens
         (Bargeldbedarf).“

      cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
         „Der Bargeldbedarf beträgt für
         1. alleinstehende Leistungsberechtigte 140
            Euro,

         2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte,
            die als Partner einen gemeinsamen Haus-
            halt führen, je 126 Euro,

         3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte
            ohne eigenen Haushalt je 111 Euro,
         4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte
            vom Beginn des 15. und bis zur Vollen-
            dung des 18. Lebensjahres 83 Euro,
BGBl. 2014, Seite 2188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2188
          5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn
             des siebten bis zur Vollendung des 14. Le-
             bensjahres 90 Euro,
          6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollen-
             dung des sechsten Lebensjahres 82 Euro.“
       dd) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:

          „Der individuelle Bargeldbedarf für in Ab-
          schiebungs- oder Untersuchungshaft genom-
          mene Leistungsberechtigte wird durch die
          zuständige Behörde festgelegt, wenn der Be-
          darf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt
          ist.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „im gleichen
           Wert“ durch die Wörter „im Wert des notwen-
           digen Bedarfs“ ersetzt.

       bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-
           den Sätze ersetzt:
          „Der notwendige monatliche Bedarf beträgt
          für
          1. alleinstehende Leistungsberechtigte 212
             Euro,

          2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte,
             die als Partner einen gemeinsamen Haus-
             halt führen, je 190 Euro,
          3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte
             ohne eigenen Haushalt je 170 Euro,
          4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte
             vom Beginn des 15. und bis zur Vollen-
             dung des 18. Lebensjahres 194 Euro,

          5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn
             des siebten bis zur Vollendung des 14. Le-

             bensjahres 154 Euro,
          6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollen-
             dung des sechsten Lebensjahres 130 Euro.

          Der notwendige Bedarf für Unterkunft und
          Heizung sowie für Hausrat wird gesondert er-
          bracht. Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist entsprechend
          anzuwenden.“

  c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5
     ersetzt:
          „(3) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am so-
       zialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
       werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Er-
       wachsenen neben den Leistungen nach Absatz 1
       oder Absatz 2 entsprechend den §§ 34, 34a
       und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
       gesondert berücksichtigt.
          (4) Der Bargeldbedarf nach Absatz 1 Satz 5
       und 6 sowie der notwendige Bedarf nach Absatz 2
       Satz 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres
       entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a
       des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-
       dung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Num-
       mer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
       fortgeschrieben. Die sich dabei ergebenden Be-
       träge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden
       sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bun-
       desministerium für Arbeit und Soziales gibt je-
       weils spätestens bis zum 1. November eines
       Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das

     folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bun-
     desgesetzblatt bekannt.
        (5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten
     neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
     vor, werden die Höhe des Bargeldbedarfs und
     die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festge-
     setzt.“

  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
5. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b einge-
   fügt:

                          „§ 6a

         Erstattung von Aufwendungen anderer
     Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Leis-
  tungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen
  von Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 nicht zu er-
  bringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen
  in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht
  auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu
  tragen hat. Dies gilt nur, wenn die Erstattung inner-
  halb angemessener Frist beim zuständigen Träger
  des Asylbewerberleistungsgesetzes beantragt wird.

                           § 6b

                Einsetzen der Leistungen
    Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Einsetzens
  der Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 ist § 18 des
  Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend
  anzuwenden.“
6. In § 7 werden die Absätze 2 bis 5 wie folgt gefasst:

    „(2) Nicht als Einkommen nach Absatz 1 zu be-
  rücksichtigen sind:

  1. Leistungen nach diesem Gesetz,

  2. eine Grundrente nach dem Bundesversorgungs-
     gesetz und nach den Gesetzen, die eine entspre-
     chende Anwendung des Bundesversorgungsge-
     setzes vorsehen,

  3. eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesent-
     schädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie
     an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der ver-
     gleichbaren Grundrente nach dem Bundesversor-
     gungsgesetz,
  4. eine Entschädigung, die wegen eines Schadens,
     der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Ab-
     satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet
     wird, und

  5. eine Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2.
     (3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bei
  Anwendung des Absatzes 1 in Höhe von 25 vom
  Hundert außer Betracht, höchstens jedoch in Höhe
  von 50 vom Hundert der maßgeblichen Bedarfsstufe
  des Bargeldbedarfs nach § 3 Absatz 1 und des not-
  wendigen Bedarfs nach § 3 Absatz 2, jeweils in Ver-
  bindung mit § 3 Absatz 4. Von den Einkommen nach
  Absatz 1 Satz 1 sind ferner abzusetzen
  1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,

  2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließ-
     lich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
  3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche-
     rungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
BGBl. 2014, Seite 2189 — Originalseite als Abbildung
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     diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind,
     und
  4. die mit der Erzielung des Einkommens verbunde-
     nen notwendigen Ausgaben.
     (4) Hat ein Leistungsberechtigter einen Anspruch
  gegen einen anderen, so kann die zuständige Be-
  hörde den Anspruch in entsprechender Anwendung
  des § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf
  sich überleiten.
     (5) Von dem Vermögen nach Absatz 1 Satz 1 ist
  für den Leistungsberechtigten und seine Familienan-
  gehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein
  Freibetrag in Höhe von 200 Euro abzusetzen. Bei der
  Anwendung von Absatz 1 bleiben ferner Vermögens-
  gegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder
  Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbs-
  tätigkeit unentbehrlich sind.“
7. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
        „(3) Die §§ 60 bis 67 des Ersten Buches Sozi-
     algesetzbuch über die Mitwirkung des Leistungs-
     berechtigten sind entsprechend anzuwenden.“
  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
     folgt gefasst:
       „(4) Folgende Bestimmungen des Zehnten Bu-
     ches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzu-
     wenden:
     1. die §§ 44 bis 50 über die Rücknahme, den Wi-
        derruf und die Aufhebung eines Verwaltungs-
        akts sowie über die Erstattung zu Unrecht er-
        brachter Leistungen,

     2. der § 99 über die Auskunftspflicht von Ange-

        hörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen

        Personen und

     3. die §§ 102 bis 114 über Erstattungsansprüche

        der Leistungsträger untereinander.

     § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches Sozi-
     algesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass an die

     Stelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum
     von einem Jahr tritt.“

  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

8. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „Stel-
              lung zum Haushaltsvorstand;“ gestri-
              chen.

         bbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort
              „Leistungen“ die Wörter „sowie die Re-
              gelbedarfsstufe“ eingefügt.
         ccc) In Buchstabe c werden nach dem Wort
              „Grundleistung“ die Wörter „sowie Leis-
              tungsempfänger differenziert nach § 3
              Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 6“ einge-
              fügt.
         ddd) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
               „e) für Empfänger von Leistungen für
                   Bildung und Teilhabe nach den §§ 2
                   und 3 Absatz 3 in Verbindung mit
                   den §§ 34 bis 34b des Zwölften

                  Buches Sozialgesetzbuch die Höhe
                  dieser Leistungen unterteilt nach
                  aa) Schulausflügen von Schülerinnen
                      und Schülern sowie Kindern, die
                      eine Kindertageseinrichtung be-
                      suchen,
                  bb) mehrtägigen Klassenfahrten von
                      Schülerinnen und Schülern so-
                      wie Kindern, die eine Kinderta-
                      geseinrichtung besuchen,
                  cc) Ausstattung mit persönlichem
                      Schulbedarf,
                  dd) Schülerbeförderung,

                  ee) Lernförderung,
                  ff) Mehraufwendungen für die Teil-
                      nahme an einer gemeinschaft-
                      lichen Mittagsverpflegung von
                      Schülerinnen und Schülern in
                      schulischer Verantwortung so-
                      wie von Kindern in einer Kinder-
                      tageseinrichtung und in der Kin-
                      dertagespflege,
                  gg) Teilhabe am sozialen und kultu-
                      rellen Leben in der Gemein-
                      schaft;“.
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Stellung
         zum Haushaltsvorstand“ durch die Wörter
         „Typ des Leistungsempfängers nach § 3 Ab-
         satz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 6“ ersetzt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1

         Buchstabe a bis d und g sowie nach Absatz 2

         Nummer 2 und 3 sind jährlich durchzuführen.“

     bb) In Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter „, im

         Jahr 1994 zusätzlich zum 1. Januar“ gestri-
         chen.

  c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

       „(5) Die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1
     Buchstabe e sind quartalsweise durchzuführen,

     wobei gleichzeitig Geschlecht, Geburtsmonat
     und -jahr, Wohngemeinde und Gemeindeteil,
     Staatsangehörigkeit sowie aufenthaltsrechtlicher
     Status zu erheben sind. Dabei ist die Angabe
     zur Höhe der einzelnen Leistungen für jeden Mo-
     nat eines Quartals gesondert zu erheben.“

  d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 2
     werden nach der Angabe „Absatz 2 Nr. 2“ die
     Wörter „sowie nach Absatz 5“ eingefügt.

  e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
9. Folgender § 14 wird angefügt:
                          „§ 14
                   Übergangsvorschrift
            für die einmalige Fortschreibung
          der Geldleistungssätze im Jahr 2015
     Die Beträge nach § 3 Absatz 1 Satz 5 und Ab-
  satz 2 Satz 2 werden entsprechend der Verände-
  rungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozial-
  gesetzbuch in Verbindung mit der Verordnung nach
  § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozial-
BGBl. 2014, Seite 2190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2190
  gesetzbuch für das Jahr 2015 fortgeschrieben. Das
  Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt
  diese fortgeschriebenen Beträge im Bundesgesetz-
  blatt bekannt.“

                       Artikel 2

                   Änderung des

               Sozialgerichtsgesetzes

  In § 75 Absatz 2 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert
worden ist, werden jeweils nach den Wörtern „ein Trä-

ger der Sozialhilfe“ die Wörter „, ein Träger der Leistun-
gen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ einge-
fügt.

                        Artikel 3

                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2

und 3 am 1. März 2015 in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 8 tritt am 1. Januar 2016 in
Kraft.
  (3) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 10. Dezember
verkünden.

2014
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Die Bundesministerin
                                          für Arbeit und
Soziales
                                               Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2187. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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